Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697j Absätze 1–4 oder Artikel 790a Absätze 1–4 des Obligationenrechts (OR)1zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.
SR 220 ↩
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