Macht die betroffene Person glaubhaft, dass ein Austausch von Personendaten über sie gegen die Vorschriften zum Schutz von Personendaten verstossen könnte, kann sie vom EDÖB die Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 49 DSG1verlangen.2
Eine Untersuchung kann ausschliesslich gegen eine Bundesbehörde eröffnet werden, die der Aufsicht des EDÖB untersteht.
Partei sind die betroffene Person und die Bundesbehörde, gegen die eine Untersuchung eröffnet wurde.