Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.1
Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 20042über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769;BBl 2013 7109, 2016 6199). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503;BBl 2002 441). ↩
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