Der Bund kann Aufklärungs‑, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.
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