Si le prévenu avoue, le ministère public ou le tribunal s’assurent de la crédibilité de ses déclarations et l’invitent à décrire précisément les circonstances de l’infraction.
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Ein im Prestatement gemachtes Geständnis kann als glaubhaft gelten und genügt unter den gegebenen Umständen zur Annahme der geständigen Angaben, sofern es durch die Prüfungen/Beweismittel nicht widerlegt wird.
“1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zulasten der Privatklägerin 3, Casino D. AG, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorgeworfen. 3.2 Rechtliches Des Grundtatbestands von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. 3.3 Tatsächliches Hinsichtlich der vollendeten Taten im Casino D. zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2023 in seinem sog. prestatement geständig. Das Geständnis erweist sich im Lichte der aktenkundigen Beweislage (Videoaufnahmen etc.) als glaubhaft im Sinne von Art. 160 StPO. Infolgedessen sind die inkriminierten Handlungen, welche die Casino D. AG betreffen, wie in der Anklageschrift umschrieben grundsätzlich erstellt (zu den Versuchen vgl. E. 3.4.5). 3.4 Subsumtion 3.4.1 Als Tathandlung bedarf es der Verwendung von Daten. Letzterer Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen: Erfasst sind sämtliche Informationen über einen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen, die zur weiteren Verwendung vermittelt oder verarbeitet werden (Michael Mráz, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 147 N 4). Insbesondere auch Abbildungen etc., die einen Sinngehalt aufweisen, fallen darunter (Schmid, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, 1994, S. 16). Noten wie Münzgeld enthalten Informationen über den angegebenen Wert als Zahlungsmittel und implizieren Echtheit und Werthaftigkeit und fallen somit unter den für das Tatobjekt massgebenden Begriff «Daten». So wurden vorliegend die auf den Banknoten gedruckten Informationen durch die Automaten (als elektronische Datenverarbeitungsanlagen) «gelesen», mithin im Sinne des Tatbestands auf dessen Datenübermittlungsvorgang eingewirkt, und dadurch jeder einbezahlten Banknote der jeweilige Wert zugeordnet, wobei deren Summe wiederum als Guthaben erschien.”
Die Glaubwürdigkeitsprüfung kann durch konkrete objektive Beweismittel gestützt werden, namentlich Videomaterial, schriftliche Aufzeichnungen/Tagebücher, beschlagnahmte Utensilien sowie Mobilfunkdaten (zur zeitlichen Verifizierung) und Fotoidentifikation.
“1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zulasten der Privatklägerin 3, Casino D. AG, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorgeworfen. 3.2 Rechtliches Des Grundtatbestands von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. 3.3 Tatsächliches Hinsichtlich der vollendeten Taten im Casino D. zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2023 in seinem sog. prestatement geständig. Das Geständnis erweist sich im Lichte der aktenkundigen Beweislage (Videoaufnahmen etc.) als glaubhaft im Sinne von Art. 160 StPO. Infolgedessen sind die inkriminierten Handlungen, welche die Casino D. AG betreffen, wie in der Anklageschrift umschrieben grundsätzlich erstellt (zu den Versuchen vgl. E. 3.4.5). 3.4 Subsumtion 3.4.1 Als Tathandlung bedarf es der Verwendung von Daten. Letzterer Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen: Erfasst sind sämtliche Informationen über einen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen, die zur weiteren Verwendung vermittelt oder verarbeitet werden (Michael Mráz, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 147 N 4). Insbesondere auch Abbildungen etc., die einen Sinngehalt aufweisen, fallen darunter (Schmid, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, 1994, S. 16). Noten wie Münzgeld enthalten Informationen über den angegebenen Wert als Zahlungsmittel und implizieren Echtheit und Werthaftigkeit und fallen somit unter den für das Tatobjekt massgebenden Begriff «Daten». So wurden vorliegend die auf den Banknoten gedruckten Informationen durch die Automaten (als elektronische Datenverarbeitungsanlagen) «gelesen», mithin im Sinne des Tatbestands auf dessen Datenübermittlungsvorgang eingewirkt, und dadurch jeder einbezahlten Banknote der jeweilige Wert zugeordnet, wobei deren Summe wiederum als Guthaben erschien.”
“So gestand er unter detaillierter Darlegung der entsprechenden Produktionsschritte die benötigten Maschinen und Materialien ausgesucht, bestellt und die Halbfabrikate angefertigt zu haben und räumte ein, dass die Perfektionierung des Druckvorgangs kurz bevorstand und sie demnächst mit einer Auflage fertig gewesen wären (BA pag. 13.1.6; -84; -197 f.). Gedruckt hätten sie dann, so der Beschuldigte A., gefälschte USD 50-Noten im Gesamtwert von USD 5 Mio., wovon etwa 2 USD Mio. brauchbar gewesen resp. in Umlauf gebracht worden wären, davon hätte er ca. eine halbe Million erhalten sollen (BA pag. 13.1.7; -84; -197 f.). Fertig geworden sei bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme indes keine einzelne USD 50-Falschgeldnote (BA pag. 13.1.31). Ebenso räumte er ein, dass der Mitbeschuldigte B., die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte und die Geräte und Materialien finanzierte, da dieser im Unterschied zu ihm vom Prozess des Druckens selbst keine Ahnung habe (BA pag. 13.1.10; -39). b) Das Geständnis von A. erscheint i.S.v. Art. 160 StPO glaubhaft und steht im Einklang mit den Sachbeweisen, insbesondere den beschlagnahmten Utensilien (siehe vorne Prozessgeschichte Lit. A; BA pag. 10.2.103 ff.). In einem von A. verfassten Schreiben zuhanden der Strafverfolgungsbehörden, betitelt «50$ Banknote kopieren, Benötigte Maschinen, Geräte und Material» listete dieser zudem detailliert die beschafften Geräte sowie die einzelnen Druckschritte auf (BA pag. 10.2.129 ff.; -133 ff.; B1.10.2.9 ff.). Anhand dieser Auflistung konnten auch die einzelnen Druckschritte eruiert und nachvollzogen werden, in welchen Stufen sich die noch in Produktion stehenden Halbfabrikate befanden. Darüber hinaus führte der Beschuldigte Tagebuch, in welchem er insbesondere diverse von ihm vorgenommene Handlungen in Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Herstellungsprozess notierte. Darin hielt er unter anderem auch fest: «Alles zusammen reicht für knapp 5 Millionen» (BA pag. 10.2.62; B1.10.2.138 ff.). In besagtem Tagebuch finden sich zudem diverse Einträge, wonach A.”
“unten), blieb dieser vorgebrachte, grobe Handlungsablauf konstant. Die Vorinstanz hat dieses Geständnis grundsätzlich korrekt überprüft und gewürdigt (pag. 2043 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Geständnis des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass es ein solches jeweils zu überprüfen gilt (Art. 160 StPO). Der Beschuldigte gab zu, †I.________ am 6. Februar 2020 in seiner Wohnung an der S.________(Adresse) umgebracht zu haben und alleine für dessen Tod verantwortlich zu sein. Des Weiteren gestand er, den Leichnam von †I.________ anschliessend eigenständig verpackt, abtransportiert und in einem Waldstück in J.________ in Brand gesetzt zu haben. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten können mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden. So wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten zwischen 12:01:24 Uhr bis 17:25:47 Uhr an seinem Domizil an der S.________(Adresse) registriert (pag. 301; Ziff.”
“Die Strafuntersuchung befindet sich noch in der Anfangsphase, weshalb – wie zuvor erwähnt (E. 5.1) und vom Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgestellt – an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer ist zwar geständig, an (mindestens) 15 Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein, und hat sich bereit erklärt, anhand von Fotografien die Tatorte zu identifizieren. Dieser Umstand steht einer Annahme von Kollusionsgefahr indes nicht von vornherein entgegen. So können Geständnisse zum einen zurückgenommen werden. Zum anderen sind sie – bzw. die Aussagen des Beschwerdeführers – auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sie sind somit durch die Sammlung weiterer Beweise zu überprüfen und gegebenenfalls zu erhärten (Art. 160 StPO). Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er später einige Eibruchdiebstähle von sich aus zugegeben hat, zunächst mehrheitlich nur auf Vorhalte hin eine Tatbeteiligung eingeräumt hat. So machte er zunächst geltend, an keinen weiteren Vorfällen als denjenigen in F.________ (Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 20. März 2024 Z. 122). Auf die Frage, wie er sich zum Verdacht der Beteiligung am Einbruchdiebstahl auf einer Baustelle in H.________ (Ortschaft) vom 21./22. September 2023 äussere, antwortete er «ich kann nichts dazu sagen» und damit, dass er sich nie ausserhalb seiner Arbeitszeit auf jener Baustelle aufgehalten habe (a.a.O. Z. 130 und 141 f.). Erst auf Vorhalt, dass dies gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation seines Handys nicht stimme, räumte er ein, am dortigen Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein (a.a.O. Z. 162 ff., wonach er dort mehrheitlich beim Auto gewartet habe, D.________ habe machen lassen und beim Einladen der Gegenstände geholfen habe).”
Bei Geständnissen ist die Behörde verpflichtet, deren Glaubwürdigkeit aktiv zu prüfen; dies erfolgt durch weiterführende Vernehmungen und Erhebung weiterer Beweismittel, um den Wahrheitsgehalt festzustellen und falsche oder zurückgenommene Geständnisse zu verhindern.
“Le Ministère public a ajouté qu'il en allait de même des données ressortant des données rétroactives et qu'il était en outre probable que d'autres actes d'enquête soient ensuite rendus nécessaires par les éventuels éléments découverts dans le cadre de cette analyse (cf. demande de prolongation de la détention déposée le 8 novembre 2024 par le Ministère public, p. 3). Dans ces conditions, il se justifie, compte tenu des actes encore à effectuer, de préserver la recherche de la vérité et d'éviter que le recourant profite de sa liberté pour tenter d'influencer ou d'accorder les déclarations des autres personnes pouvant être concernées par le trafic de drogue en cause ou pour tenter de cacher d'éventuels délits qui n'auraient pas encore été découverts. S'agissant des aveux que le recourant met en avant, ils ne suffisent pas en soi à exclure tout risque de collusion, dans la mesure où le recourant pourrait protéger d'autres personnes et/ou tenter d'éviter des actes d'instruction complémentaires pouvant révéler d'autres infractions. Il incombe d'ailleurs aux autorités de vérifier la crédibilité des aveux (cf. art. 160 CPP); elles doivent ainsi notamment continuer à interroger le prévenu et/ou administrer d'autres moyens de preuve, afin en particulier de prévenir le risque de faux aveux (arrêts 1B_578/2020 du 30 novembre 2020 consid. 3.2; 1B_488/2018 du 5 novembre 2018 consid. 2.4).”
“Selon l'art. 160 CPP, si le prévenu avoue, le ministère public ou le tribunal s'assurent de la crédibilité de ses déclarations et l'invitent à décrire précisément les circonstances de l'infraction. Cette disposition établit que, même si le prévenu a avoué les faits qui lui sont reprochés, l'autorité compétente n'en doit pas moins les élucider. En continuant d'interroger le prévenu et en administrant d'autres moyens de preuves qui permettent de vérifier la véracité des aveux, l'autorité vise, d'une part, à s'assurer des preuves pour le cas où le prévenu reviendrait sur ses aveux et, d'autre part, à prévenir de faux aveux (FF 2006 1057 p. 1175; v. aussi arrêts 1B_578/2020 du 30 novembre 2020 consid. 3.2; 1B_488/2018 du 5 novembre 2018 consid. 2.4).”
“Dans le prolongement du grief examiné supra au consid. 1, le recourant invoque une violation de l'art. 160 CPP. Selon lui, le seul but poursuivi par les autorités de poursuite pénale au moment de l'auditionner était d'obtenir des aveux, si nécessaire en faisant usage de méthodes interdites en vertu de l'art. 140 al. 1 CPP, sans toutefois s'assurer de leur crédibilité. Depuis lors, elles n'auraient plus cherché à se " concentrer sur une autre thèse ".”
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