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Entgegen der Rüge bestand bereits früh im Verfahren Verteidigungsmöglichkeit: Der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger waren in Untersuchung und Einvernahmen beteiligt; der Kernvorwurf in der Anklageschrift stimmt mit der staatsanwaltschaftlichen Information überein, weshalb keine konkreten Verteidigungsnachteile durch angeblich verspätige oder ungenaue Anklagegestaltung ersichtlich sind.
“Januar 2020 und auch an der ersten Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er sei zur Unzeit mit neuen Tatvorwürfen konfrontiert worden und habe sich daher nicht gehörig verteidigen können. Die Staatsanwaltschaft habe zunächst die Art der Begehung und die Form der Mitwirkung nicht klären und umschreiben können und wollen. Die Tatumstände seien hinsichtlich der geschädigten Personen, des Deliktsguts und der Schadenshöhe nicht genügend konkretisiert oder würden gar im Widerspruch zur Aktenlage stehen. Aus diesen Gründen würde die Anklage- schrift vom 27. September 2019 den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügen und verletze daher das Anklageprinzip (Urk. 38 S. 10; Urk. 72 S. 42 ff.). Gemäss dem Anklagegrundsatz darf eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Funk- tion des Anklagegrundsatzes ist es somit, das Thema des Strafprozesses klar zu umschreiben und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2019 über den Vorwurf informiert und er hätte dazu auch Stellung beziehen können (Urk. 14/4 S. 4). In der Anklageschrift findet sich dieser Vorwurf im Kerngehalt übereinstimmend wieder - 20 - (Urk. 27 S. 2). Auch nahmen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger an der Einvernahme der Geschädigten teil (Urk. 15). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte nicht hätte genügend gegen den erhobenen Vorwurf verteidigen können, war er doch bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens verteidigt.”
Bei weit zurückliegendem oder unklar angegebenem Tatzeitraum muss die Anklage die Zeitangaben soweit möglich konkretisieren. Unterlassene Konkretisierung kann zu verfahrensrechtlichen Folgen führen, namentlich zu einer Einstellung aus Verjährungsgründen oder zu Beanstandungen wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO).
“3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafe Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Ansonsten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In Bezug auf die Strafe wird die Kammer durch die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) eingeschränkt und darf in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) keine Freiheitsstrafe über fünf Jahre aussprechen. II. Formelles 7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung brachte vor, in Bezug auf Ziff. 2 und Ziff. 3 der Anklageschrift sei der Anklagegrundsatz nicht gewahrt. Es sei eine Zeitspanne von fünf Jahren angeklagt und es sei nicht nachvollziehbar, wann und in welchem Zusammenhang die Vorwürfe erfolgt sein sollten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen”
“En effet, les lésions corporelles simples sont punies d’une peine privative de liberté pouvant aller jusqu’à trois ans et sont donc qualifiées de délit par l’art. 10 al. 3 CP. Or, jusqu’au 31 décembre 2013, les délits se prescrivaient par sept ans conformément à l’art. 97 al. 1 let. c aCP. Ce n’est que depuis le 1er janvier 2014 que le code pénal a été modifié en ce sens que la prescription a été portée à 10 ans pour les infractions dont la peine maximale encourue est une peine privative de liberté de trois ans (art. 97 al. 1 let. c CP nouveau). Partant, force est de constater qu’en l’espèce, les lésions corporelles simples qui auraient été causées avant le 1er janvier 2014 (à savoir en 2011 et en janvier 2013) étaient prescrites lorsque le jugement de première instance a été rendu le 25 novembre 2021, voire même déjà lors du dépôt de l’acte d’accusation le 27 novembre 2020. Il s’ensuit pour ce motif déjà le classement de la procédure pour ces faits. 3.5.4. Se pose ensuite un problème lié à la maxime d’accusation. Aux termes de l’art. 9 al. 1 CPP, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Aux termes de l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur. L’accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière à ce que les soupçons soient suffisamment concrétisés d’un point de vue objectif et subjectif (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2; 141 IV 132 consid. 3.4.1). Le principe d’accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d’être entendu. Le prévenu doit ainsi être en mesure, à la lecture de l'acte d'accusation, de savoir de quoi on l'accuse. Cela implique une description suffisante de l'acte (cf.”
Art. 9 Abs. 1 StPO begründet den Anklagegrundsatz: die Anklageschrift bestimmt den Verfahrensgegenstand und das Gericht ist an den in der Anklage geschilderten Sachverhalt gebunden.
“2 StPO war auch bei Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz nicht angezeigt. Dem Privatkläger geht es weder um eine Umqualifizierung des angeklagten Sachverhalts noch um die Erfüllung eines zusätzlichen Straftatbestandes durch den angeklagten Sachverhalt. Ebenfalls steht nicht zur Diskussion, die tatsächlichen Umstände innerhalb des vorgeworfenen Sachverhalts zu ergänzen (bspw. durch die Angabe von Umständen, die auf Fahrlässigkeit der vorgeworfenen Tathandlung schliessen lassen würden). Der Privatkläger will eine Ergänzung der Anklageschrift um einen gänzlich neuen Tatvorwurf, sowohl sachverhaltlich als auch rechtlich. Dieses Bestreben wird von Art. 333 Abs. 1 StPO nicht umfasst. Nach Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft sodann gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemeint sind Fälle, in denen die Prozessökonomie es nahelegt, Straftaten, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten. Art. 333 Abs. 2 StPO gilt jedenfalls für das erstinstanzliche Hauptverfahren. Sofern diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar sein sollte (vgl. Art. 379 StPO) – d.h. der Verfahrensgegenstand noch in zweiter Instanz auf «neue Straftaten» ausgedehnt werden dürfte – durchbräche dies den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 erster Satz des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07], welcher Bestimmung indessen schon eine kassatorische Rechtskontrolle genügt; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1). In erwähntem Leitentscheid BGE 147 IV 167 führte das Bundesgericht hierzu weiter Folgendes aus (E. 1.5.2 ff.): Das Problem stellt sich aber nur, wenn die Erweiterung im Rechtsmittelverfahren nicht ohnehin schon durch das Verbot, den Berufungskläger schlechterzustellen, ausgeschlossen ist.”
“des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) – bezüglich der herausverlangten Vermögenswerte (CHF 1'020.00) und Gegenstände (Mobiltelefon iPhone 6S [IMEI: ________, Nr. 7], Mobiltelefon iPhone 6 [IMEI: ________, Nr. 77], Autoschlüssel Audi [Nr. 70]) – zu befinden. Ausserdem muss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss neu zu verfügen ist zudem über das erstellte DNA-Profil (Bst. B Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. B Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Verletzung des Anklagegrundsatzes 8. Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
Bei einer ungenügenden oder unklaren Anklage kann das Gericht die Anklage nach Prüfung gemäss Art. 329 StPO zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen (z. B. unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots), kann das Gericht statt einer Rückweisung auch Teile des Verfahrens einstellen.
“BGE 106 IV 74 E. 4]) ist in diesem Fall für eine umfassende Verteidigung der beschuldigten Person unerlässlich. Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf sodann auch nicht im Rahmen der Einvernahme vom 28. Januar 2022 befragt, sondern erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Dezember 2023 (pag. 748 ff.). Dem Beschuldigten war somit im Zeitpunkt der Anklageerhebung der Kern des Vorwurfs nicht bekannt. Eine sachgerechte und wirksame Verteidigung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass es der Anklagebehörde ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Vorwurf in der Anklageschrift detailliert zu umschreiben, zumal der Staatsanwalt anlässlich des Parteivortrags vor erster Instanz zur Begründung eben dieses Vorwurfs auf zahlreiche Chats verwies (pag. 755). Betreffend den Vorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung kommt die Anklageschrift der Informations- und Umgrenzungsfunktion somit nicht hinreichend nach. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO ist damit verletzt. Die Feststellung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes hat grundsätzlich keinen Freispruch des Beschuldigten zur Folge, sondern entweder eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO) oder eine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 9 StPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 52 vom 25. November 2022 E. 10.2.4). Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel durch Anstaltentreffen zur Einfuhr als erfüllt erachtet, weshalb unter Beachtung des Grundsatzes des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft verzichtet und dieser Teil des Verfahrens eingestellt wird. Als Folge ist das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von netto mind.”
“b CPP; arrêt du Tribunal fédéral 6B_336/2018 du 12 décembre 2018 consid. 2.3; Y. JEANNERET/ A. KUHN/ C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2ème éd., Bâle 2019, n. 44 ad art. 393), soit un classement prononcé par le Tribunal de police, non dans le cadre d'un jugement au fond (art. 329 al. 5 CPP) mais lors des débats (art. 329 al. 4 CPP), et émane de la plaignante, partie à la procédure (art. 104 al. 1 let. b CPP). Elle dispose d'un intérêt juridiquement protégé à agir (art. 382 al. 1 CPP) contre l'ordonnance querellée, en tant que celle-ci classe les faits dénoncés en lien avec une infraction de recel. Son recours est recevable dans cette mesure. 2.2. En revanche, elle ne saurait se plaindre de ce que l'ordonnance querellée ne traite pas de la LTBC. 2.2.1. Une infraction ne peut faire l'objet d'un jugement que si le Ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d'accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits (art. 9 al. 1 CPP). L'acte d'accusation doit, notamment, désigner les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur (art. 325 al. 1 let. f CPP), les infractions réalisées et les dispositions légales applicables de l'avis du Ministère public (let. g). 2.2.2. À teneur de l'art. 329 CPP, la direction de la procédure examine prima facie l'acte d'accusation (al. 1). Le tribunal décide ensuite s'il estime nécessaire de renvoyer l'accusation au ministère public pour qu'il la complète ou la corrige (al. 2), voire de suspendre ou de classer tout ou partie de la procédure (al. 3 à 5). L'art. 333 al. 1 CPP, qui constitue une exception au principe d'accusation, prévoit que le tribunal donne au ministère public la possibilité de modifier l'acte d'accusation, lorsqu'il estime que les faits exposés dans celui-ci pourraient réunir les éléments constitutifs d'une autre infraction, mais qu'il ne répond pas aux exigences légales.”
Nach Art. 9 Abs. 1 StPO ist die gerichtliche Beurteilung auf den in der Anklage genau umschriebenen Sachverhalt beschränkt. Nicht in der Anklage enthaltene Behauptungen stehen der gerichtlichen Feststellung des Sachverhalts nicht zur Verfügung und können nicht die Grundlage eines Schuldspruchs bilden.
“Mit der Verteidigung – und entgegen der Privatklägerin (Urk. 67 S. 3 f. + 6) – ist festzuhalten, dass mit Blick auf den in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklage- grundsatz einzig die in der Anklageschrift umschriebene Textnachricht vom”
“Dieser kannte die weiteren anwesenden Personen kaum. Kaum war der Berufungskläger mit seinem Begleiter im Restaurant erschienen, kam es zu einer unfreundlichen Vorsprache. Die beiden Beschuldigten gingen auf den Privatkläger zu und verlangten mit ihm eine Unterredung. Die Stimmung war aggressiv. Darauf entfernten sie sich zu dritt und es kam zum Geschrei. Der Berufungskläger ging mit der Faust auf den Privatkläger los und befahl danach seinem Begleiter, den Kampf aufzunehmen. Der Privatkläger verlor das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich am Knie. C____ wurde durch einen Tritt des Privatklägers ebenfalls zu Fall gebracht. Der vom Privatkläger behauptete Hintergrund von Marihuana, die Drohkulisse durch weitere Personen in einem dunklen BMW und das Vorhalten von Waffen können schon deshalb nicht gelten gelassen werden, weil diese Vorwürfe keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben und gemäss dem Anklagegrundsatz nur angeklagte, «genau umschriebene» Sachverhalte zu beurteilen sind (Art. 9 Abs. 1 StPO). Nicht erstellen lässt sich sodann der Anklagesachverhalt bezüglich der Drohungsvorwürfe, welche nur vom Privatkläger berichtet werden. Insoweit hat ein Freispruch zu ergehen. Im Übrigen erweist sich der angeklagte Sachverhalt aber als erstellt.”
“Ferner liege die Ursache für einen Kreuzbandriss häufig in einem indirekten Trauma, ausgelöst beispielweise durch einen abrupten Richtungswechsel des Knies, wie es im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung möglich sei (Gutachten IRM vom 14. Juni 2017, Akten S. 737). Dies stimmt mit der Schilderung des Privatklägers überein, dass er dem Schlag seines Gegners habe ausweichen wollen, dabei aber das Gleichgewicht verloren habe und aufs Gesäss gestürzt sei. Nicht objektiv bestätigen lässt sich indessen der Bericht des Privatklägers, die Beschuldigten hätten Waffen getragen und seien durch weitere Menschen in einem dunklen BMW geschützt worden. Niemand anderes hat solche Vorgänge berichtet. In prozessualer Hinsicht ist hier zunächst zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft insoweit keine Anklage erhoben hat. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Privatkläger in Bezug auf diesen Bericht zeitweise Erinnerungsschwierigkeiten zeigte (Akten S. 600). Schon aus diesem Grund dem fehlenden Anklagevorwurf sind diese Vorwürfe einer gerichtlichen Beurteilung entzogen (Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 1 StPO). Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung des Privatklägers, das Treffen stehe im Zusammenhang mit grossen Mengen von Marihuana. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2019, Akten S. 1966). Auch insoweit fehlt es an einer Anklage und gilt für den Berufungskläger die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Es bleibt dabei, dass der Privatkläger durch die Schlägerei zweifellos eingeschüchtert wurde und deswegen auch um ein Annäherungsverbot bat (Akten S. 499). Bedrohungen, die über Faustschläge und Fusstritte hinausgehen, lassen sich jedoch nicht erstellen.”
“Soweit das Strafgericht bei der rechtlichen Würdigung des Tatbestands der Nötigung erwägt, dass alle Verstösse gegen das Kontaktverbot vor dem Hintergrund der Drohungen und Tätlichkeiten zu verstehen seien, sich "in der vorzunehmenden der Gesamtschau" eine latente Gefahr weiterer Übergriffe ergebe und der Berufungskläger jede Verbotsverletzung implizit mit der Ankündigung verbunden habe, er werde sein Verhalten erst ändern, wenn sich die Exfrau so verhalte, wie er es wolle (vgl. E. II.6.2.3, S. 19 des vorinstanzlichen Urteils), findet dies in der Anklageschrift keine Stütze. Vorliegend ist weder hinreichend angeklagt noch erstellt, inwiefern neun Konfrontationen im Zeitraum von über einem Jahr eine strafbare Nötigung durch "Stalking" begründen könnten. Weiter steht fest, dass keine der tabellarisch aufgelisteten Einzelhandlungen schon für sich genommen als tatbestandsmässige Nötigung qualifiziert werden könnte. Indem die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente heranzog, die im Strafbefehl vom 22. März 2021 nicht genügend umschrieben sind, hat sie Art. 9 Abs. 1 StPO verletzt. Folglich ist der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen.”
Bei mehreren Beteiligten sind Tatbeiträge und Zeiträume für jede beschuldigte Person konkret zu umschreiben; fehlt diese Individualisierung, ist die Anklage (bzw. das Verfahren) einzustellen.
“die passive Teilnahme daran vor. Art. 285 Ziff. 2 StGB verlange aber ein individuelles Tatverschulden, welches in der Anklageschrift entsprechend zu umschreiben sei. Mit Verfügung vom 20. September 2018 sei die Staatsanwaltschaft durch das Gericht auf diese fehlende Individualisierung hingewiesen worden, sie habe den Mangel aber im Anschluss nicht behoben. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei vor diesem Hintergrund einzustellen. Auch in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. So fehle in der Anklageschrift eine Umschreibung dazu, wer die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Vorsatz betreten habe (u.a pag. 4311) und sich inwiefern dem Hausfriedensbruch angeschlossen habe (pag. 2568 f.). Auch gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, welche Personen für welche Zeitdauer in der Liegenschaft verweilt hätten (pag. 2568 f.). 6.2 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
“die passive Teilnahme daran vor. Art. 285 Ziff. 2 StGB verlange aber ein individuelles Tatverschulden, welches in der Anklageschrift entsprechend zu umschreiben sei. Mit Verfügung vom 20. September 2018 sei die Staatsanwaltschaft durch das Gericht auf diese fehlende Individualisierung hingewiesen worden, sie habe den Mangel aber im Anschluss nicht behoben. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei vor diesem Hintergrund einzustellen. Auch in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. So fehle in der Anklageschrift eine Umschreibung dazu, wer die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Vorsatz betreten habe (u.a pag. 4311) und sich inwiefern dem Hausfriedensbruch angeschlossen habe (pag. 2568 f.). Auch gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, welche Personen für welche Zeitdauer in der Liegenschaft verweilt hätten (pag. 2568 f.). 6.2 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
“die passive Teilnahme daran vor. Art. 285 Ziff. 2 StGB verlange aber ein individuelles Tatverschulden, welches in der Anklageschrift entsprechend zu umschreiben sei. Mit Verfügung vom 20. September 2018 sei die Staatsanwaltschaft durch das Gericht auf diese fehlende Individualisierung hingewiesen worden, sie habe den Mangel aber im Anschluss nicht behoben. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei vor diesem Hintergrund einzustellen. Auch in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. So fehle in der Anklageschrift eine Umschreibung dazu, wer die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Vorsatz betreten habe (u.a pag. 4311) und sich inwiefern dem Hausfriedensbruch angeschlossen habe (pag. 2568 f.). Auch gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, welche Personen für welche Zeitdauer in der Liegenschaft verweilt hätten (pag. 2568 f.). 6.2 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
“die passive Teilnahme daran vor. Art. 285 Ziff. 2 StGB verlange aber ein individuelles Tatverschulden, welches in der Anklageschrift entsprechend zu umschreiben sei. Mit Verfügung vom 20. September 2018 sei die Staatsanwaltschaft durch das Gericht auf diese fehlende Individualisierung hingewiesen worden, sie habe den Mangel aber im Anschluss nicht behoben. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei vor diesem Hintergrund einzustellen. Auch in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. So fehle in der Anklageschrift eine Umschreibung dazu, wer die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Vorsatz betreten habe (u.a pag. 4311) und sich inwiefern dem Hausfriedensbruch angeschlossen habe (pag. 2568 f.). Auch gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, welche Personen für welche Zeitdauer in der Liegenschaft verweilt hätten (pag. 2568 f.). 6.2 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
“die passive Teilnahme daran vor. Art. 285 Ziff. 2 StGB verlange aber ein individuelles Tatverschulden, welches in der Anklageschrift entsprechend zu umschreiben sei. Mit Verfügung vom 20. September 2018 sei die Staatsanwaltschaft durch das Gericht auf diese fehlende Individualisierung hingewiesen worden, sie habe den Mangel aber im Anschluss nicht behoben. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei vor diesem Hintergrund einzustellen. Auch in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. So fehle in der Anklageschrift eine Umschreibung dazu, wer die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Vorsatz betreten habe (u.a pag. 4311) und sich inwiefern dem Hausfriedensbruch angeschlossen habe (pag. 2568 f.). Auch gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, welche Personen für welche Zeitdauer in der Liegenschaft verweilt hätten (pag. 2568 f.). 6.2 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
Auch bei unpräziser oder approximativer Tatbeschreibung (örtlich oder zeitlich) kann Art. 9 Abs. 1 StPO erfüllt sein, wenn aus der näheren Umschreibung und dem Gesamtzusammenhang für den Beschuldigten klar ersichtlich ist, welches Verhalten gemeint ist; kleinere Ungenauigkeiten sind dann nicht entscheidend.
“Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dies ist hinsichtlich des Vorwurfes des unberechtigten Betretens der Wohnung nicht auszumachen. Obschon die Formulierung relativ offen ist und nicht näher definiert wird, wie viele Male der Beschuldigte die Wohnung gegen den Willen von P. betreten haben soll, vermag sie der von Art. 9 Abs. 1 StPO geforderten Informati- onsfunktion zu genügen. Das Tatverhalten wird insoweit näher definiert, als es zumindest approximativ während eines Zeitraumes umschrieben wird. Auch örtlich ist der Vorwurf genügend bestimmt. Dass nicht näher definiert wird, mit wem die Taten jeweils begangen worden sein sollen, ist angesichts des konkreten und ein- fachen Vorwurfes des Hausfriedensbruches nicht relevant. Die Ungenauigkeiten sind nicht von entscheidender Bedeutung, bestehen für den Beschuldigten doch keine Zweifel, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 v.”
“Der Anklagevorwurf wird im Kontext der weiteren Angaben im "Tatvorgehen" auch zeitlich umschrieben. Eine Beweisproblematik wird durch die vorgenommene Beschreibung der Zeit der Tatausführung unter dem Titel "Da- tum und Zeit" nicht eröffnet. Der Anklage zugrunde liegt ein rechtswidriger Auf- enthalt des Beschuldigten in der Schweiz. Strafrechtlich entscheidet sich die Rechtsfolge danach, ob sich der Beschuldigte ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz aufgehalten hat und es ihm möglich und zumutbar war, legal aus der Schweiz auszureisen und rechtmässig in sein Heimatland zurückzukehren. Die Zeit der Tatausführung unter dem Titel "Datum und Zeit" bildet keine ausschlag- gebende Angabe, mit der ein Schuldspruch steht oder fällt oder eine effektive Ver- teidigung behindert oder in Frage gestellt würde. Diese Zeitangabe wurde offen- sichtlich versehentlich aus dem Strafbefehl vom 6. September 2017 in die Ankla- ge kopiert. Es bestand für den Beschuldigten kein Zweifel, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Die Verfahrensfairness ist nicht tangiert. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) ist nicht verletzt.”
Art. 9 Abs. 1 StPO verlangt nicht stets detaillierte Darlegung von Vorsatzelementen; bei naheliegenden Formulierungen und sofern die verteidigungsrechtliche Wahrnehmung möglich ist, kann eine weniger ausführliche Umschreibung genügen.
“Bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands berücksichtigt die Vorinstanz ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer einen Fusskick "mit voller Wucht" in Richtung der Glasscheibe des Buswartehäuschens ausgeführt habe (siehe dazu im Einzelnen E. 3.3). Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine - gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil - genauere Beschreibung der Tathandlung, konkret des vom Beschwerdeführer nach eigener Aussage versuchten "Roundhouse-Kicks". Eine solche darf die Vorinstanz aber ohne Weiteres gestützt auf die Akten, insbesondere das Protokoll der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, vornehmen. Das Urteil beruht auch insofern nicht auf einer von der Anklage und vom erstinstanzlichen Urteil grundlegend abweichenden Würdigung der Beweismittel bzw. Feststellung des Sachverhalts. Im Übrigen verletzt die Vorinstanz auch den Anklagegrundsatz nicht, obschon die Umschreibung "mit voller Wucht" im Strafbefehl vom 16. August 2017 fehlt. Denn der Beschwerdeführer konnte ohne Weiteres erkennen, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wurde, sodass er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Abgesehen davon verlangt Art. 9 Abs. 1 StPO im Allgemeinen nicht, dass in der Anklageschrift die Elemente speziell aufgeführt werden, die auf Vorsatz schliessen lassen (Urteile 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).”
Bei ordentlichen Verfahren begrenzt die Strafbefehlsbeschreibung den Umfang der gerichtlichen Prüfung und legt das Debattenfeld fest.
“Le contenu de l'ordonnance pénale est en effet déterminé par sa double fonction de substitut de l'accusation en cas d'opposition (art. 356 al. 1, 2ème phrase CPP) et de jugement définitif en cas de renonciation à l'opposition (art. 354 al. 3 CPP). La description des faits doit dès lors satisfaire aux exigences d'une mise en accusation. (ATF 140 IV 188 consid. 1.4 p. 190 et consid. 1.5 p. 191). Si le prévenu a reconnu des prétentions civiles de la partie plaignante, mention en est faite dans l’ordonnance pénale. Les prétentions qui n’ont pas été reconnues sont renvoyées au procès civil (art. 353 al. 2 CPP). 2.1.2. La jurisprudence reconnaît à la partie plaignante le droit de faire opposition à une ordonnance pénale en vertu de la clause générale de l'art. 354 al. 1 let. b CPP, notamment lorsqu'elle conteste la qualification juridique des faits (ATF 141 IV 231 consid. 2.6 p. 236 ; 139 IV 84 consid. 1.1 p. 86). Il n'en demeure pas moins que l'ordonnance pénale, en tant qu'elle vaut acte d'accusation, circonscrit le cadre des débats (cf. art. 9 al. 1 CPP). Le tribunal est ainsi lié par l'état de fait qui y est décrit (principe de l'immutabilité de l'acte d'accusation) et peut uniquement retenir dans son jugement des faits ou des circonstances complémentaires, lorsque ceux-ci sont secondaires et n'ont aucune influence sur l'appréciation juridique (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1404/2020 du 17 janvier 2022 consid. 2.6.7 et 6B_1435/2020 du 8 décembre 2021 consid. 1.1). Si la partie plaignante considère que le ministère public n'a englobé qu'une partie des faits dans son ordonnance pénale, et que celle-ci contient un classement implicite, la voie de droit qui lui est ouverte pour contester ce dernier est celle du recours ordinaire prévu à l'art. 322 al. 2 CPP (ATF 138 IV 241 consid. 2.5 et 2.6 p. 245 ss). Le cas échéant, le tribunal doit renvoyer l'accusation pour qu'elle soit complétée ou rectifiée (art. 329, al. 2, phrase 1 CPP; ATF 140 IV 188 consid. 1.6 p. 192), ce qui n'est toutefois possible qu'à des conditions restrictives, dans la mesure où il est interdit au juge du fond d'assumer le rôle de l'accusation (cf.”
Die Anklage hat die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu umschreiben, damit der Beschuldigte aus der Anklage erkennen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird und er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.
“Nach Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Die Anklageschrift bil- det gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichts- verfahrens. Der in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft ge- gen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. d StPO hat die Anklageschrift die beschuldigte Person und ihre Verteidigung und gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativan- klage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (Art. 325 Abs. 2 StPO), wobei der Gesetzestext diese Instrumente nicht - 5 - näher definiert. Der Botschaft zur Strafprozessordnung lässt sich diesbezüglich le- diglich entnehmen, dass eine Alternativanklage etwa typischerweise dann in Be- tracht kommt, wenn sich der fragliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig erhellen lässt, aber jedenfalls klar ist, dass ein Straftatbestand erfüllt ist (vgl.”
“Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_44/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw.”
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, will sagen: möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E.”
Mehrere oder alternative Qualifikationen: Werden mehrere beziehungsweise alternative tatbestandliche Qualifikationen in Betracht gezogen, muss das Anklageschrift die zur Abgrenzung erforderlichen tatsächlichen Umstände sowie die hierfür relevanten intentionalen Elemente hinreichend konkret darstellen, sodass der Beschuldigte erkennt, wogegen er sich verteidigen muss.
“________ pour abuser d’elle, si on lui reprochait de l’avoir placée en état d’hypnose pour commettre sur elle des actes à caractère sexuel, ou s’il lui était reproché d’avoir exploité une situation de détresse ou un lien de dépendance, ou encore d’avoir constaté puis consciemment exploité un état d’incapacité totale de discernement ou de résistance d’origine inconnue. Il allègue que l’acte d’accusation décrit volontairement des faits qui tendraient à démontrer qu’il a drogué sa victime et qu’il lui a fait écouter un enregistrement d’une séance d’hypnose et que l’acte d’accusation propose comme qualification juridique la contrainte sexuelle. Or, on lui reproche également, sur la base du même état de fait, l’exploitation d’une situation de détresse ou d’un lien de dépendance, toutefois sans les décrire. Enfin, sur la base du même état de fait, la direction de la procédure a annoncé qu’elle se réservait la possibilité d’appliquer l’art. 191 CP, soit l’exploitation par le prévenu d’un état d’incapacité de discernement ou de résistance. Il soutient qu’un état de fait ne peut pas remplir simultanément les éléments constitutifs des art. 189, 191 et 193 CP et que le Tribunal aurait dû par conséquent renvoyer l’acte d’accusation au Ministère public ou alors prononcer son acquittement. 2.2. Aux termes de l’art. 9 al. 1 CPP, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Aux termes de l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur. L’accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière que les soupçons soient suffisamment concrétisés d’un point de vue objectif et subjectif (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2; 141 IV 132 consid. 3.4.1). Le principe d’accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d’être entendu. Le prévenu doit ainsi être en mesure, à la lecture de l'acte d'accusation, de savoir de quoi on l'accuse afin qu'il puisse s'expliquer et préparer efficacement sa défense.”
“Il soutient que l’acte d’accusation ne décrit pas par quel comportement le prévenu a pu se rendre coupable de l’infraction de tentative de meurtre par dol éventuel et que l’instruction n’a pas été menée au regard de cette infraction, bien plus grave. Selon l’appelant, les auditions ne se seraient pas déroulées de la même manière puisqu’une attention particulière aurait été portée sur l’intention du prévenu à commettre une telle infraction. Il en va de même de l’expertise psychiatrique qui aurait été menée de manière différente. 3.2. Le Ministère public et la partie plaignante soutiennent quant à eux que la nouvelle qualification juridique des faits ne nécessitait aucun acte d’instruction complémentaire. Contrairement à ce que prétend l’appelant, une attention particulière a bien été portée sur l’intention du prévenu durant la procédure préliminaire. 3.3. La Cour fait sienne la motivation pertinente du Tribunal sur ce point (cf. jugement attaqué, p. 23 et 24) et y renvoie (art. 82 al. 4 CPP). Elle la complète comme suit : 3.3.1. Aux termes de l’art. 9 al. 1 CPP, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Aux termes de l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur. L’accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière à ce que les soupçons soient suffisamment concrétisés d’un point de vue objectif et subjectif (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2; 141 IV 132 consid. 3.4.1). Le principe d’accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d’être entendu. Le prévenu doit ainsi être en mesure, à la lecture de l'acte d'accusation, de savoir de quoi on l'accuse. Cela implique une description suffisante de l'acte (cf.”
Die Anklage hat klar anzugeben, welcher Haupttäter bzw. welches konkrete Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird; die Tatbeschreibung muss ausreichend bestimmt sein, damit der Beschuldigte weiss, wessen Verhalten er zu verantworten hat.
“Attendu que le jugement attaqué a été rendu par un juge unique, et que l'appelant et le Ministère public ne s’y sont pas opposés, les conditions d'application de la procédure écrite sont réalisées en l’espèce. 2. L’appelant se plaint d’une violation du droit, à savoir d’une part des art. 9 et 325 CPP (maxime d’’accusation) et d’autre part des art. 25 et 252 CP (complicité de faux dans les certificats). 2.1. En ce qui concerne la violation de la maxime d’accusation, il soutient que le Juge de police a retenu la complicité de faux dans les certificats au motif qu’il aurait demandé à B.________ de lui établir de faux certificats et, acceptant que C.________ les lui établisse, en lieu et place de B.________, contre rémunération, alors que cet état de fait n’aurait été ni retenu ni décrit par le Ministère public dans son ordonnance pénale du 16 janvier 2023. Il précise que l’état de fait aurait dû mentionner quel aurait été l’auteur principal de l’infraction de faux dans les certificats et en quoi le comportement de l’appelant aurait favorisé la commission de l’infraction par l’auteur principal. 2.1.1. Aux termes de l’art. 9 al. 1 CPP, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé́ auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Selon l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur. L’accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière à ce que les soupçons soient suffisamment concrétisés d’un point de vue objectif et subjectif (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2; 141 IV 132 consid. 3.4.1). Le principe d’accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d’être entendu. Le prévenu doit ainsi être en mesure, à la lecture de l'acte d'accusation, de savoir de quoi on l'accuse. Cela implique une description suffisante de l'acte.”
“_____ gewesen sei, welche die Buchung so vorgenommen habe, wie sie selbst es dem Beschuldigten vorgeschlagen habe, weshalb es sich um Mittäter- schaft handle. Der Anklagegrundsatz sei zudem auch bei der Beschreibung der internen Vorgänge verletzt. Gemäss Anklageschrift soll sich mit der Buchungs- eingabe durch D._____ die fehlerhafte Buchung wie ein Virus durch das ganze Sys- tem gefressen haben und insofern auf sämtlichen Ebenen eine Urkundenfälschung hervorgerufen haben. In Tat und Wahrheit seien die Abschlussbuchungen kein Selbstläufer. Sie würden vielmehr der substantiierten Kontrolle auf verschiedenen Ebenen unterliegen (BG Urk. 50 S. 11 ff. und OG Urk. 83 S. 5 ff.). 3.2.Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zustän- digen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit.”
Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) mit dem Vorwurf, die Anklageschrift enthalte ungenügende oder widersprüchliche Tatumschreibungen und habe den Beschuldigten unzureichend über den konkreten Vorwurf informiert, was Verteidigungsnachteile zur Folge haben könne.
“- 10 - Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte, der in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigerin erschienen ist, die eingangs aufgeführten An- träge stellen (Prot. II S. 9 mit Verweis auf Urk. 97 S. 1). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2021 neben den bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 für rechtskräftig er- klärten Dispositivziffern 2, 7 und 9, ferner hinsichtlich der weiteren Dispositivzif- fern 5 (Verzicht auf Widerruf), 6 (Absehen von einer Landesverweisung), 10 (Ent- schädigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatkläger 1) und 11 (Kosten- festsetzung sowie Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- gers 1), unangefochten blieb, ist festzustellen, dass es auch in diesem weiteren Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 StPO geltend (Urk. 97 S. 3 ff.). Der”
Die Anklage ist auf den in der Anklageschrift konkret bezeichneten Nachrichtentext beschränkt.
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Verfahrens. Sie muss die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen so konkret beschreiben, dass die sachliche Reichweite des Vorwurfs erkennbar ist. Ziel ist, Verteidigung und Gericht zu ermöglichen, zu wissen, wogegen sich der Vorwurf richtet, damit sich der Beschuldigte angemessen verteidigen kann.
“Die Bestellung selbst müsse deshalb logischerweise schon vor dem 23. November 2021 erfolgt sein und liege damit auch nicht im angeklagten Tatzeitraum. Es sei zudem unklar, was die Vorinstanz mit dem «Abholversuch in Deutschland» meine. Am 18. November 2021 sei nachweislich ein an den Beschuldigten adressiertes Paket bei I.________ in .________ abgeholt worden, entsprechend sei es nicht nur ein Versuch und zudem sei unklar, inwiefern dies als Anstaltentreffen im Zusammenhang mit einer anderen Sendung qualifiziert werden sollte. Im Weiteren habe auch dies vor dem angeklagten Deliktszeitraum stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft habe sodann auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht definieren können, durch welche konkreten Handlungen der Beschuldigte Anstalten zur Einfuhr oder zur Veräusserung getroffen habe. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten folglich in Verletzung des Anklagegrundsatz sowie des Immutabilitätsprinzips schuldig gesprochen (zum Ganzen pag. 898 ff.). 6.3 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
“________ pour abuser d’elle, si on lui reprochait de l’avoir placée en état d’hypnose pour commettre sur elle des actes à caractère sexuel, ou s’il lui était reproché d’avoir exploité une situation de détresse ou un lien de dépendance, ou encore d’avoir constaté puis consciemment exploité un état d’incapacité totale de discernement ou de résistance d’origine inconnue. Il allègue que l’acte d’accusation décrit volontairement des faits qui tendraient à démontrer qu’il a drogué sa victime et qu’il lui a fait écouter un enregistrement d’une séance d’hypnose et que l’acte d’accusation propose comme qualification juridique la contrainte sexuelle. Or, on lui reproche également, sur la base du même état de fait, l’exploitation d’une situation de détresse ou d’un lien de dépendance, toutefois sans les décrire. Enfin, sur la base du même état de fait, la direction de la procédure a annoncé qu’elle se réservait la possibilité d’appliquer l’art. 191 CP, soit l’exploitation par le prévenu d’un état d’incapacité de discernement ou de résistance. Il soutient qu’un état de fait ne peut pas remplir simultanément les éléments constitutifs des art. 189, 191 et 193 CP et que le Tribunal aurait dû par conséquent renvoyer l’acte d’accusation au Ministère public ou alors prononcer son acquittement. 2.2. Aux termes de l’art. 9 al. 1 CPP, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Aux termes de l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur. L’accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière que les soupçons soient suffisamment concrétisés d’un point de vue objectif et subjectif (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2; 141 IV 132 consid. 3.4.1). Le principe d’accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d’être entendu. Le prévenu doit ainsi être en mesure, à la lecture de l'acte d'accusation, de savoir de quoi on l'accuse afin qu'il puisse s'expliquer et préparer efficacement sa défense.”
“Il soutient que l’acte d’accusation ne décrit pas par quel comportement le prévenu a pu se rendre coupable de l’infraction de tentative de meurtre par dol éventuel et que l’instruction n’a pas été menée au regard de cette infraction, bien plus grave. Selon l’appelant, les auditions ne se seraient pas déroulées de la même manière puisqu’une attention particulière aurait été portée sur l’intention du prévenu à commettre une telle infraction. Il en va de même de l’expertise psychiatrique qui aurait été menée de manière différente. 3.2. Le Ministère public et la partie plaignante soutiennent quant à eux que la nouvelle qualification juridique des faits ne nécessitait aucun acte d’instruction complémentaire. Contrairement à ce que prétend l’appelant, une attention particulière a bien été portée sur l’intention du prévenu durant la procédure préliminaire. 3.3. La Cour fait sienne la motivation pertinente du Tribunal sur ce point (cf. jugement attaqué, p. 23 et 24) et y renvoie (art. 82 al. 4 CPP). Elle la complète comme suit : 3.3.1. Aux termes de l’art. 9 al. 1 CPP, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Aux termes de l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur. L’accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière à ce que les soupçons soient suffisamment concrétisés d’un point de vue objectif et subjectif (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2; 141 IV 132 consid. 3.4.1). Le principe d’accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d’être entendu. Le prévenu doit ainsi être en mesure, à la lecture de l'acte d'accusation, de savoir de quoi on l'accuse. Cela implique une description suffisante de l'acte (cf.”
“Insbesondere hat schon die Vorinstanz die Aussagen aus den Verfahren gegen D._____, E._____ und F._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet (Urk. 60 S. 9) und geschieht dies auch heute nicht. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügt die amtliche Verteidigung weiter eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie bringt vor, dass in der Anklageschrift der Anklagevorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei nicht hinreichend umschrieben sei. Es werde lediglich seitens der Anklagebehörde geltend gemacht, dass der Beschuldigte Geldbeträge im Umfang von total über Fr. 200'000.– gewaschen haben soll. Hingegen werde in der Anklage nicht festgehalten, dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt haben soll. Eine solche Umschreibung der Tathandlung sei aber zwingend, wenn der Beschuldigte wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei verurteilt werden soll. Aus diesen Gründen falle eine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei ausser Betracht (Urk. 122 S. 13). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie folgt umschrieben: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
Die Anklage/der Strafbefehl muss den konkreten Lebensvorgang so beschreiben, dass die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind; dies erfüllt die Umgrenzungsfunktion (Bestimmung des Verfahrensgegenstands) und die Informationsfunktion (Schutz der Verteidigungsrechte, rechtliches Gehör).
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E.”
“Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E.”
“Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss somit erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (vgl. Urteil des BGer 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Für den Beschuldigten muss ersichtlich sein, was ihm vor—geworfen wird, damit er sich entsprechend wehren kann. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.”
“Beurteilung Kammer Die Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 Abs. 1 StPO ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO von Amtes wegen zu überprüfen. Der Strafbefehl enthält u.a. gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, gilt dieser als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).”
Im Berufungsverfahren dürfen keine neuen, in der Anklage nicht genannten Tatsachen behandelt werden; auf solche Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
“Im Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin geltend macht, es gehe gar nicht darum, dass nachträglich etwas eingefügt worden sei. Vielmehr beruhe die Ordnungsbusse und die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober auf der wahrheitswidrigen Behauptung der Beschuldigten, die Berufungsklägerin habe die Nachtruhe gestört, obwohl durch die Angaben des Ehemannes, E____, nachgewiesen sei, dass sie sich auf dem Weg zum Polizeiauto ruhig verhalten und keinen Lärm verursacht habe (Berufungsbegründung Akten S. 783; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 926). Dieser Vorhalt der Berufungsklägerin stützt sich auf einen nicht in der Anklage geschilderten Sachverhalt, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO).”
Die Anklage bestimmt den Gegenstand des Verfahrens und der in der Anklage wiedergegebene Sachverhalt bindet das Gericht (Immutabilitätsprinzip). Das Gericht darf nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus verurteilen, da sonst das Anklageprinzip und die Verteidigungsrechte (Recht auf rechtliches Gehör/Informationsfunktion) verletzt wären.
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, obwohl die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_923/2022 vom 5.”
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, obwohl die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_923/2022 vom 5.”
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_923/2022 vom 5.”
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_923/2022 vom 5.”
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK); ferner dient er dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf mithin die beschuldigte Person nicht für Taten verurteilen, bezüglich derer die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. mit seinem Schuldspruch nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Andernfalls verletzt es das Anklageprinzip. Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Art.”
Nach Lehre und unter Hinweis auf die dargestellte Rechtsprechung bezieht sich die Möglichkeit von Alternativ‑ oder Eventualanklagen auf den erheblichen Sachverhalt. Entsprechend sind alternative oder subsidiäre Anklagen gegen verschiedene beschuldigte Personen grundsätzlich unzulässig; allenfalls bestehen Ausnahmen im Zusammenhang mit der subsidiären Unternehmensstrafbarkeit. Die Anklageschrift muss den Sachverhalt hinreichend spezifizieren (Anklagegrundsatz, Art. 9 Abs. 1 StPO).
“Der Botschaft zur Strafprozessordnung lässt sich diesbezüglich le- diglich entnehmen, dass eine Alternativanklage etwa typischerweise dann in Be- tracht kommt, wenn sich der fragliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig erhellen lässt, aber jedenfalls klar ist, dass ein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. BBI 2006 1085, S. 1276 f.). Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hält zur Alternativ- oder Eventualanklage fest, dass sich diese dann aufdrängt, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fal- lenden Sachverhaltsalternativen schuldig gemacht haben könne (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 2.2; 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 2.4; 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1), ohne sich jedoch zur Frage der Zulässigkeit einer personenbezogenen Alternativanklage zu äussern. Gemäss einhelliger Lehre hat die Anklageschrift in Anwendung des Anklageprin- zips im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO den Sachverhalt zu spezifizieren, wobei alter- native oder subsidiäre Anklagen gegen verschiedene beschuldigte Personen – vor- behaltlich Ausnahmen im Zusammenhang mit der subsidiären Unternehmensstraf- barkeit – unzulässig sind, da sich die Möglichkeit von Alternativ- und Eventualan- klagen allein auf den erheblichen Sachverhalt bezieht (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO,”
“Denn die Staatsanwaltschaft habe sowohl gegenüber der Beschuldigten A._____ als auch gegenüber dem Beschuldigten B._____ An- klage erhoben und dem Gericht zwei sich gegenseitig ausschliessende Täter un- terbreitet (Urk. 131 S. 1; Urk. 137). Die Staatsanwaltschaft hält diesem Vorwurf ent- gegen, dass in casu weder eine Alternativ- noch eine Eventualanklage vorliege. Sie habe dem Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend in derselben Strafuntersuchung gegen zwei beschuldigte Personen Anklage erhoben, mithin sei die vorliegende Anklage zulässig (Urk. 134 S. 2 f.). 2.2. Nach Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Die Anklageschrift bil- det gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichts- verfahrens. Der in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft ge- gen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen”
Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO verlangt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt wird, wenn die Staatsanwaltschaft ein genau umschriebenes Anklage- bzw. Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person mit präziser Sachverhaltsdarstellung eingeleitet hat; hiervon zu trennen sind prozessuale Fragen wie ergänzende Beweisaufnahme im Berufungsverfahren (die nachgeholt werden kann, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die Beschuldigten Kenntnis erhielten) sowie die Beschwerdemöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen, sofern schutzwürdige Interessen (z.B. bei Recel) betroffen sind.
“Mit der Gutheissung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft im Berufungsver- fahren wird die von der Vorinstanz zu Unrecht unterlassene ergänzende Beweisab- nahme folglich nachgeholt. Wäre dies nicht auf Betreiben der Staatsanwaltschaft geschehen, wäre es Sache der Berufungsinstanz gewesen, im Sinne von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO aktiv zu werden und jedenfalls das zusätzliche polizeiliche Bild- material (Urk. 35/1+4) beizuziehen. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtmässigkeit der ergänzenden Beweisab- nahme erst im Berufungsverfahren ebenso wenig in Frage gestellt sein wie die grundsätzliche Verwertbarkeit des zu den Akten genommenen weiteren Beweis- materials zum Nachteil der Beschuldigten, nachdem diese im Zuge der Präsidial- verfügung vom 17. November 2022 davon Kenntnis erhielt (Urk. 36), womit ihr An- spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. a und d StPO gewahrt wurde. Ob der grundsätzlichen Verwertbarkeit allenfalls das Anklageprinzip entgegenstehen könnte, ist im Rahmen der entsprechenden Erwägungen zu erörtern (siehe nachfolgend Erw. II. 6.3.). 6.1. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines genau umschriebenen”
“b CPP; arrêt du Tribunal fédéral 6B_336/2018 du 12 décembre 2018 consid. 2.3; Y. JEANNERET/ A. KUHN/ C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2ème éd., Bâle 2019, n. 44 ad art. 393), soit un classement prononcé par le Tribunal de police, non dans le cadre d'un jugement au fond (art. 329 al. 5 CPP) mais lors des débats (art. 329 al. 4 CPP), et émane de la plaignante, partie à la procédure (art. 104 al. 1 let. b CPP). Elle dispose d'un intérêt juridiquement protégé à agir (art. 382 al. 1 CPP) contre l'ordonnance querellée, en tant que celle-ci classe les faits dénoncés en lien avec une infraction de recel. Son recours est recevable dans cette mesure. 2.2. En revanche, elle ne saurait se plaindre de ce que l'ordonnance querellée ne traite pas de la LTBC. 2.2.1. Une infraction ne peut faire l'objet d'un jugement que si le Ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d'accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits (art. 9 al. 1 CPP). L'acte d'accusation doit, notamment, désigner les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur (art. 325 al. 1 let. f CPP), les infractions réalisées et les dispositions légales applicables de l'avis du Ministère public (let. g). 2.2.2. À teneur de l'art. 329 CPP, la direction de la procédure examine prima facie l'acte d'accusation (al. 1). Le tribunal décide ensuite s'il estime nécessaire de renvoyer l'accusation au ministère public pour qu'il la complète ou la corrige (al. 2), voire de suspendre ou de classer tout ou partie de la procédure (al. 3 à 5). L'art. 333 al. 1 CPP, qui constitue une exception au principe d'accusation, prévoit que le tribunal donne au ministère public la possibilité de modifier l'acte d'accusation, lorsqu'il estime que les faits exposés dans celui-ci pourraient réunir les éléments constitutifs d'une autre infraction, mais qu'il ne répond pas aux exigences légales.”
Die Anklageschrift muss interne Abläufe konkret und abgrenzbar darstellen — etwa mehrstufige Kontrollprüfungen — sofern hieraus unterschiedliche tatbestandliche Verantwortlichkeiten folgen. Pauschale oder bildhafte Darstellungen, die tatsächliche Kontrollen und deren Bedeutung verschleiern, können den Anklagegrundsatz verletzen.
“_____ gewesen sei, welche die Buchung so vorgenommen habe, wie sie selbst es dem Beschuldigten vorgeschlagen habe, weshalb es sich um Mittäter- schaft handle. Der Anklagegrundsatz sei zudem auch bei der Beschreibung der internen Vorgänge verletzt. Gemäss Anklageschrift soll sich mit der Buchungs- eingabe durch D._____ die fehlerhafte Buchung wie ein Virus durch das ganze Sys- tem gefressen haben und insofern auf sämtlichen Ebenen eine Urkundenfälschung hervorgerufen haben. In Tat und Wahrheit seien die Abschlussbuchungen kein Selbstläufer. Sie würden vielmehr der substantiierten Kontrolle auf verschiedenen Ebenen unterliegen (BG Urk. 50 S. 11 ff. und OG Urk. 83 S. 5 ff.). 3.2.Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zustän- digen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit.”
Der Anklageakt muss die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatsachen so präzise beschreiben, dass dieser Art und Inhalt der Vorwürfe sowie die relevanten Umstände (z. B. welche vermögensrechtlichen Werte oder Ansprüche betroffen sind und in welcher Weise sie angegriffen oder verwendet worden sein sollen) erkennen und sich hierzu verteidigen kann. Die Beschreibung dient der Informationsfunktion des Anklageakts und begrenzt den Rahmen des Gerichtsverfahrens.
“L’appelant soulève le grief de violation de la maxime d’accusation. En effet, selon lui, l’acte d’accusation du 12 janvier 2022 devrait démontrer l’existence des éléments constitutifs de l’art. 169 CP, notamment l’existence de valeurs patrimoniales qui soient saisies, les rentes AVS et prestations complémentaires étant insaisissables, et le fait qu’elles aient été détournées arbitrairement. A son avis, l’acte d’accusation ne contient aucune de ces indications, puisque l’on ne sait pas quels sont ses revenus présumés, ses besoins reconnus et quelles seraient les montants disponibles et en quoi ils auraient été affectés arbitrairement. L’appelant est d’avis qu’il lui est impossible de se défendre, faute de savoir si ce sont ses revenus ou charges qui sont contestés, et de discuter des éventuels éléments de preuve retenus à son encontre. Ainsi, la décision querellée se baserait sur un acte d’accusation insuffisant en partant de l’idée fausse selon laquelle il suffisait de se référer aux décisions de l’Office des poursuites (appel, A). 2.2. Selon l’art. 9 al. 1 CPP, « Une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le Ministère public a déposé auprès du Tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits ». Ainsi, l’acte d’accusation détermine l’objet de la procédure devant le Tribunal. Il doit par ailleurs, eu égard à sa fonction d’information, décrire les infractions qui sont imputées au prévenu de manière suffisamment précises pour lui permettre d’apprécier, sur les plans subjectif et objectif, les reproches qui lui sont faits. Le prévenu doit en effet connaître exactement les faits qui lui sont reprochés ainsi que les peines et mesures auxquelles il s’expose, sans être ni surpris ni pris de court, afin qu’il puisse s’expliquer et préparer efficacement sa défense. D’autre part, le Juge est lié par le cadre fixé par l’acte d’accusation et ne peut juger que les comportements reprochés à l’accusé qui y sont décrits d’une manière précise. Ainsi la maxime d’accusation limite l’objet de la procédure (CR CPP-Schubarth/Graa, 2ème éd.”
Die Anklageschrift umgrenzt den Gegenstand des Verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage bezeichneten Sachverhalt gebunden. Zudem muss die Anklage dem Beschuldigten die gegen ihn gerichteten Vorwürfe so konkret bezeichnen, dass dieser seine Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann.
“Die Bestellung selbst müsse deshalb logischerweise schon vor dem 23. November 2021 erfolgt sein und liege damit auch nicht im angeklagten Tatzeitraum. Es sei zudem unklar, was die Vorinstanz mit dem «Abholversuch in Deutschland» meine. Am 18. November 2021 sei nachweislich ein an den Beschuldigten adressiertes Paket bei I.________ in .________ abgeholt worden, entsprechend sei es nicht nur ein Versuch und zudem sei unklar, inwiefern dies als Anstaltentreffen im Zusammenhang mit einer anderen Sendung qualifiziert werden sollte. Im Weiteren habe auch dies vor dem angeklagten Deliktszeitraum stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft habe sodann auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht definieren können, durch welche konkreten Handlungen der Beschuldigte Anstalten zur Einfuhr oder zur Veräusserung getroffen habe. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten folglich in Verletzung des Anklagegrundsatz sowie des Immutabilitätsprinzips schuldig gesprochen (zum Ganzen pag. 898 ff.). 6.3 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
“Sachverhalt i.S. des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO (siehe E. 2.3) zu umschreiben ist (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 1). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts-verfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). 3. Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten zusammenfassend vor, zwischen Frühjahr 2019 und Juni 2023 gemeinsam als Teil eines insbesondere in Italien, Deutschland, Holland, der Türkei, den Arabischen Emiraten und der Schweiz konspirativ agierenden Netzwerks in 87 Fällen verbrecherische Vermögenswerte in der Höhe von EUR 34 Millionen, CHF 1 Million sowie Gold im Umfang von rund 830 Kilogramm in Missachtung geltender Deklarationspflichten verschoben zu haben.”
“3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafe Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Ansonsten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In Bezug auf die Strafe wird die Kammer durch die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) eingeschränkt und darf in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) keine Freiheitsstrafe über fünf Jahre aussprechen. II. Formelles 7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung brachte vor, in Bezug auf Ziff. 2 und Ziff. 3 der Anklageschrift sei der Anklagegrundsatz nicht gewahrt. Es sei eine Zeitspanne von fünf Jahren angeklagt und es sei nicht nachvollziehbar, wann und in welchem Zusammenhang die Vorwürfe erfolgt sein sollten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen”
Die Anklageschrift muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten so kurz wie möglich, aber so genau umschreiben, dass die Sachverhaltselemente in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend konkretisiert sind, um eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände zu ermöglichen und der betroffenen Person die angemessene Vorbereitung ihrer Verteidigung zu erlauben.
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 1.2; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E.”
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, will sagen: möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E.”
“Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Anklage hat das der beschuldigten Person zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie bezichtigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom”
Hält das Gericht im Urteil Tatsachen fest, die vom Anklageakt abweichen, verletzt dies grundsätzlich die Maxime der Anklage (Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Gericht darf jedoch ergänzende oder leicht abweichende Tatsachen nur insoweit berücksichtigen, als diese nebensächlich sind und die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen; in solchen Fällen muss es die Parteien informieren und ihnen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Anwendung/Berücksichtigung von Art. 344 CPP in der Rechtsprechung).
“Aussi, l’appelant affirme qu’il n’aurait jamais eu l’intention ni de motif d’empêcher la Police de le contrôler. L’appelant fait en outre valoir qu’il ne s’est pas arrêté à Marly, Route de Chésalles, mais à Grangeneuve, Route d’Hauterive, contrairement à ce qui est indiqué dans l’ordonnance pénale du Ministère public, et invoque une erreur sur les motos (confusion des plaques et des marques de moto) et une erreur sur la personne, du fait que la Police avait dénoncé dans son rapport F.________ et non pas l’appelant pour empêchement d'accomplir un acte officiel. 2.3. 2.3.1 En ce qui concerne l’endroit où l’appelant s’est finalement arrêté, il ressort effectivement de l’ordonnance pénale qui tient lieu d’acte d’accusation qu’il se serait arrêté à Marly, Route de Chésalles. Cela ne correspond pas à l’état de fait retenu dans le jugement (cf. consid. 2.1) ni d’ailleurs au rapport de Police (DO/2017) ni aux déclarations du sgt D.________ (DO/13030) et la question d’une violation de la maxime d’accusation (art. 9 al. 1 CPP) pourrait se poser. Selon cette disposition, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Si le tribunal est en principe lié par l'état de fait décrit dans l'acte d'accusation (principe de l'immutabilité de l'acte d'accusation), il peut toutefois retenir dans son jugement des faits ou des circonstances complémentaires, lorsque ceux-ci sont secondaires et n'ont aucune influence sur l'appréciation juridique, à condition d'en informer les parties présentes et de les inviter à se prononcer (art. 344 CPP par analogie; cf. par ex. arrêt TF 6B_841/2021 du 9 mai 2022 consid. 1.1; 6B_638/2019 du 17 octobre 2019 consid. 1.4.2). En l’espèce, dans son audience du 19 juillet 2022, le Juge de police a informé les personnes présentes qu’il doit être retenu que l’appelant s’était arrêté à Grangeneuve et non pas à Marly, d’ailleurs sur intervention de l’appelant.”
“Par ses agissements, A______ avait donc fait usage d'un faux certificat et tenté d'obtenir accès à la procédure d'échange de permis de conduire. Par ailleurs, le formulaire de demande de permis de conduire sur la base d'un permis de conduire étranger dûment signé par A______ et daté du 3 décembre 2021 avait toujours figuré à la procédure. Ses droits de la défense n'avaient ainsi nullement été violés. D. A______ est née en Chine le ______ 1981. Elle est de nationalité chinoise, mariée et mère d'une enfant de deux ans. Elle travaille en qualité de directrice ______ et perçoit un salaire annuel de CHF 184'000.-. Elle n'a pas d'antécédent inscrit au casier judiciaire suisse. EN DROIT : 1. L'appel est recevable pour avoir été interjeté et motivé selon la forme et dans les délais prescrits (art. 398 et 399 du Code de procédure pénale [CPP]). La Chambre limite son examen aux violations décrites dans l'acte d'appel (art. 404 al. 1 CPP), sauf en cas de décisions illégales ou inéquitables (art. 404 al. 2 CPP). 2. 2.1. Les art. 9 al. 1 CPP et 325 al. 1 CPP énoncent la maxime d'accusation et stipulent qu'une infraction ne peut faire l'objet d'un jugement que si le Ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d'accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Le principe de l'accusation est une composante du droit d'être entendu consacré par l'art. 29 al. 2 Constitution fédérale (Cst.) et peut aussi être déduit des art. 32 al. 2 Cst. et 6 ch. 3 de la Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (CEDH), qui n'ont à cet égard pas de portée distincte. Il implique que le prévenu sache exactement les faits qui lui sont imputés et quelles sont les peines et mesures auxquelles il est exposé, afin qu'il puisse s'expliquer et préparer efficacement sa défense. Le principe est violé lorsque le juge se fonde sur un état de fait différent de celui qui figure dans l'acte d'accusation, sans que le prévenu ait eu la possibilité de s'exprimer d'une manière suffisante et en temps utile (ATF 133 IV 235 consid.”
“________ a volontairement dévié le canon de son arme vers la droite pour tirer, à courte distance, au plus près de l’habitacle sans toutefois en atteindre les occupants, mais en s’assurant que la balle percute la voiture dans une trajectoire dangereuse et exposante pour ceux-là et qu’ils s’en rendent immédiatement compte. Rien ne permet de dire que la (faible) luminosité empêchait de différencier habitacle (portière) et capot de la voiture ; le risque de confusion et d’atteinte indifférenciée de ces deux cibles auquel le Procureur se réfère n’était donc pas concret. Compte tenu de ce mobile et de ce geste, c’est à juste titre que les premiers juges ont écarté une intention homicide, même par dol éventuel, l’auteur n’ayant pas envisagé de tuer ou accepté de tuer, mais ayant voulu tirer juste à côté pour terroriser. L’appel du Ministère public doit donc être rejeté. 3.1.4 3.1.4.1 Les premiers juges ont qualifié ce tir de mise en danger de la vie d’autrui en raison du risque d’atteinte mortelle par ricochet de la balle, par mauvaise exécution du tir ou par mouvement intempestif des personnes exposées (jugt p. 97). L’appelant D.________ invoque une violation de la maxime d’accusation. 3.1.4.2 Le grief portant sur la violation de la maxime d’accusation (art. 9 al. 1 CPP) est bien fondé, l’acte d’accusation ne mentionnant pas l’art. 129 CP, alors que cette infraction aurait dû y figurer (art. 325 al. 1 let. g CPP). Toutefois, d’une part, les faits décrits dans l’acte d’accusation – tir immédiat dans la direction de la voiture occupée par trois personnes et présence d’une quatrième personne debout derrière celle-ci au niveau du conducteur – sont susceptibles d’être qualifiés de mise en danger de la vie d’autrui, sans qu’un complément ou une modification de cet état de fait ne soit nécessaire ; d’autre part, la Cour d’appel peut réparer le vice, en deuxième instance (TF 6B_702/2013 ; Schubarth/Graa, in Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse [ci-après : CR CPP], 2e ed., Bâle 2019, n° 4 ad art. 350 CPP), en informant les parties qu’elle procède à une appréciation juridique divergente au sens de l’art. 344 CPP, ce qu’elle a fait par courrier du 5 avril 2022 en introduisant l’art. 129 CP pour qualifier, alternativement, les faits du chiffre 17 de l’acte d’accusation (P.”
Die Anklage muss so konkret sein, dass das zuständige Gericht seine Prüfpflicht nach Art. 329 ff. StPO wahrnehmen kann. Ist die Anklageschrift hierfür unzureichend, darf das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung zurückweisen (bzw. zurückverweisen).
“In ihrem Beschluss SK.2024.66 vom 28. Januar 2025 wies die Strafkammer einleitend auf ihre Pflicht zur Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO hin und führte unter Hinweis auf Art. 325 und Art. 9 Abs. 1 StPO aus, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat (act.”
“_____ gewesen sei, welche die Buchung so vorgenommen habe, wie sie selbst es dem Beschuldigten vorgeschlagen habe, weshalb es sich um Mittäter- schaft handle. Der Anklagegrundsatz sei zudem auch bei der Beschreibung der internen Vorgänge verletzt. Gemäss Anklageschrift soll sich mit der Buchungs- eingabe durch D._____ die fehlerhafte Buchung wie ein Virus durch das ganze Sys- tem gefressen haben und insofern auf sämtlichen Ebenen eine Urkundenfälschung hervorgerufen haben. In Tat und Wahrheit seien die Abschlussbuchungen kein Selbstläufer. Sie würden vielmehr der substantiierten Kontrolle auf verschiedenen Ebenen unterliegen (BG Urk. 50 S. 11 ff. und OG Urk. 83 S. 5 ff.). 3.2.Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zustän- digen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit.”
“Le contenu de l'ordonnance pénale est en effet déterminé par sa double fonction de substitut de l'accusation en cas d'opposition (art. 356 al. 1, 2ème phrase CPP) et de jugement définitif en cas de renonciation à l'opposition (art. 354 al. 3 CPP). La description des faits doit dès lors satisfaire aux exigences d'une mise en accusation. (ATF 140 IV 188 consid. 1.4 p. 190 et consid. 1.5 p. 191). Si le prévenu a reconnu des prétentions civiles de la partie plaignante, mention en est faite dans l’ordonnance pénale. Les prétentions qui n’ont pas été reconnues sont renvoyées au procès civil (art. 353 al. 2 CPP). 2.1.2. La jurisprudence reconnaît à la partie plaignante le droit de faire opposition à une ordonnance pénale en vertu de la clause générale de l'art. 354 al. 1 let. b CPP, notamment lorsqu'elle conteste la qualification juridique des faits (ATF 141 IV 231 consid. 2.6 p. 236 ; 139 IV 84 consid. 1.1 p. 86). Il n'en demeure pas moins que l'ordonnance pénale, en tant qu'elle vaut acte d'accusation, circonscrit le cadre des débats (cf. art. 9 al. 1 CPP). Le tribunal est ainsi lié par l'état de fait qui y est décrit (principe de l'immutabilité de l'acte d'accusation) et peut uniquement retenir dans son jugement des faits ou des circonstances complémentaires, lorsque ceux-ci sont secondaires et n'ont aucune influence sur l'appréciation juridique (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1404/2020 du 17 janvier 2022 consid. 2.6.7 et 6B_1435/2020 du 8 décembre 2021 consid. 1.1). Si la partie plaignante considère que le ministère public n'a englobé qu'une partie des faits dans son ordonnance pénale, et que celle-ci contient un classement implicite, la voie de droit qui lui est ouverte pour contester ce dernier est celle du recours ordinaire prévu à l'art. 322 al. 2 CPP (ATF 138 IV 241 consid. 2.5 et 2.6 p. 245 ss). Le cas échéant, le tribunal doit renvoyer l'accusation pour qu'elle soit complétée ou rectifiée (art. 329, al. 2, phrase 1 CPP; ATF 140 IV 188 consid. 1.6 p. 192), ce qui n'est toutefois possible qu'à des conditions restrictives, dans la mesure où il est interdit au juge du fond d'assumer le rôle de l'accusation (cf.”
Bei Qualifikationen wie gewerbsmässiger Geldwäscherei muss die Anklage die dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Umstände so darstellen, dass die behauptete Gewerbsmässigkeit erkennbar wird. Die Anklage bestimmt den Gegenstand des Verfahrens und dient der Information der beschuldigten Person; fehlen hinreichende Angaben zur Gewerbsmässigkeit, kann dies die Verurteilung in dieser Qualifikation in Frage stellen.
“Insbesondere hat schon die Vorinstanz die Aussagen aus den Verfahren gegen D._____, E._____ und F._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet (Urk. 60 S. 9) und geschieht dies auch heute nicht. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügt die amtliche Verteidigung weiter eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie bringt vor, dass in der Anklageschrift der Anklagevorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei nicht hinreichend umschrieben sei. Es werde lediglich seitens der Anklagebehörde geltend gemacht, dass der Beschuldigte Geldbeträge im Umfang von total über Fr. 200'000.– gewaschen haben soll. Hingegen werde in der Anklage nicht festgehalten, dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt haben soll. Eine solche Umschreibung der Tathandlung sei aber zwingend, wenn der Beschuldigte wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei verurteilt werden soll. Aus diesen Gründen falle eine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei ausser Betracht (Urk. 122 S. 13). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie folgt umschrieben: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
Ungenauigkeiten oder formelle bzw. materielle Mängel der Anklageschrift führen nicht von vornherein zu einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 StPO. Entscheidend ist, ob dadurch massgebliche Informationen über den der beschuldigten Person vorgeworfenen Sachverhalt fehlen oder die Informations‑ und Umgrenzungsfunktion der Anklage so beeinträchtigt werden, dass die Verteidigungspflichten der beschuldigten Person praktisch eingeschränkt werden.
“Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die formellen und materiellen Anforderungen an die Anklageschrift ergeben sich dabei aus Art. 325 Abs. 1 StPO, wo sich in Bst. f denn auch die eigentliche Konkretisierung des Anklagegrundsatzes findet, wonach möglichst kurz, aber ge- nau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung anzugeben ist. Aus Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO ergibt sich also die so grundlegende Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes: Die beschuldigte Person soll genau wissen, was konkret ihr in der Anklage vorge- worfen wird und gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen hat. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 32, S. 4 f.), führen Ungenauigkeiten, Un- - 9 - klarheiten oder sogar fehlende oder falsche Angaben bei der Sachverhaltsdarstel- lung in der Anklageschrift jedoch nicht zwangsläufig zur Bejahung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vor- geworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Unbestimmtheiten in der Anklageschrift müssen allerdings nicht zwingend zu einer Rückweisung oder Einstellung in einzel- nen Punkten führen. Soweit der Beschuldigte im Verlauf des Vorverfahrens in Kenntnis über die betreffenden Vorwürfe gesetzt wurde, stellt eine Verurteilung keine Verletzung des Anklageprinzips dar (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 20).”
“Des Weiteren stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, der Anklagegrundsatz sei vorliegend verletzt, weil ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfen werde, auf der ersten Überholspur den Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben, während die im Sachverhalt des Strafbefehls angegebene Abstandsmessung tatsächlich zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er sich bereits auf der zweiten Überholspur befunden habe. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Zudem ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (statt vieler: BGer 6B_197/2013 vom 20.”
Schlussfolgerungen des Gerichts aufgrund der Beweislage, wonach der in der Anklage beschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllt, können — unter Wahrung des rechtlichen Gehörs — ohne Änderung der Anklage erfolgen. Eine formelle Anklageänderung ist nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen vorgesehen.
“Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt indessen der vorliegende Ankla- gesachverhalt eine Verurteilung des Beschuldigten (wie auch von C._____ und D._____) wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu. Gemäss dem Anklagegrundsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur ge- richtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Ge- richt Anklage erhoben hat. Der Inhalt der Anklageschrift ergibt sich aus Art. 325 Abs. 1 StPO. Das Gericht darf nur den Sachverhalt beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. An die darin vorgenommene rechtliche Würdigung ist es jedoch nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Wenn sich das Gericht aufgrund der Be- weislage die Meinung bildet, es liege ein anderes als in der Anklage umschriebe- nes inkriminiertes Verhalten vor, sehen die Art. 329 Abs. 2 und 333 StPO die Möglichkeit der Anklageänderung nach Anklageerhebung vor. Keiner Anklageän- derung bedarf es jedoch, wenn das Gericht zum Schluss gelangt, dass der Ankla- gesachverhalt einen anderen Tatbestand erfüllt, als in der Anklageschrift angege- ben ist. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art.”
Separatbeilagen der Anklageschrift sind zulässig, soweit sie aktenkundige Ermittlungsergebnisse (z.B. ausgelesene Mobiltelefon‑Ergebnisse, Nachrichten) wiedergeben und damit den Tatvorwurf präzisieren bzw. konkretisieren; sie dienen der Umgrenzungs‑ und Informationsfunktion der Anklage (Schutz der Verteidigungsrechte).
“34, Akten S. 5309). Entsprechend ist festzuhalten, dass pro Lieferung jeweils mindestens 5 Gramm Crystal Meth übergeben wurden. Die in der Anklageschrift festgehaltenen Verkaufspreise von CHF 300. bis 400. für 5 Gramm, 600. bis 800. Franken für 10 Gramm respektive CHF 1'200. für 20 Gramm und CHF 2'500. für 50 Gramm sind ebenfalls erstellt. Diese wurden von C____ und E____ mehrfach bestätigt und ergeben sich überdies aus zahleichen Nachrichten (Akten S. 1832, 1886; 1948; 2020; S. 2042; S. 2173; erstinstanzliches Protokoll vom 8. bis 11. März 2021 S. 19 und 23, Akten S. 5294; Nachrichten Facebook Messenger, Akten S. 4525; Übersetzung, Akten S. 4526). C. Zulässigkeit von Separatbeilagen Soweit sich die Verteidigung von A____ im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit von Separatbeilagen der Anklageschrift wendet, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis). Durch das Anfügen von Separatbeilagen geht die Anklageschrift zwar über den von Art. 325 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus. Die Separatbeilagen der Anklageschrift geben aktenkundige Ermittlungserkenntnisse wieder, indem sie festhalten, was aus den sichergestellten Mobiltelefonen hat ausgelesen werden können.”
“34, Akten S. 5309). Entsprechend ist festzuhalten, dass pro Lieferung jeweils mindestens 5 Gramm Crystal Meth übergeben wurden. Die in der Anklageschrift festgehaltenen Verkaufspreise von CHF 300. bis 400. für 5 Gramm, 600. bis 800. Franken für 10 Gramm respektive CHF 1'200. für 20 Gramm und CHF 2'500. für 50 Gramm sind ebenfalls erstellt. Diese wurden von C____ und E____ mehrfach bestätigt und ergeben sich überdies aus zahleichen Nachrichten (Akten S. 1832, 1886; 1948; 2020; S. 2042; S. 2173; erstinstanzliches Protokoll vom 8. bis 11. März 2021 S. 19 und 23, Akten S. 5294; Nachrichten Facebook Messenger, Akten S. 4525; Übersetzung, Akten S. 4526). C. Zulässigkeit von Separatbeilagen Soweit sich die Verteidigung von A____ im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit von Separatbeilagen der Anklageschrift wendet, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis). Durch das Anfügen von Separatbeilagen geht die Anklageschrift zwar über den von Art. 325 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus. Die Separatbeilagen der Anklageschrift geben aktenkundige Ermittlungserkenntnisse wieder, indem sie festhalten, was aus den sichergestellten Mobiltelefonen hat ausgelesen werden können.”
“34, Akten S. 5309). Entsprechend ist festzuhalten, dass pro Lieferung jeweils mindestens 5 Gramm Crystal Meth übergeben wurden. Die in der Anklageschrift festgehaltenen Verkaufspreise von CHF 300. bis 400. für 5 Gramm, 600. bis 800. Franken für 10 Gramm respektive CHF 1'200. für 20 Gramm und CHF 2'500. für 50 Gramm sind ebenfalls erstellt. Diese wurden von C____ und E____ mehrfach bestätigt und ergeben sich überdies aus zahleichen Nachrichten (Akten S. 1832, 1886; 1948; 2020; S. 2042; S. 2173; erstinstanzliches Protokoll vom 8. bis 11. März 2021 S. 19 und 23, Akten S. 5294; Nachrichten Facebook Messenger, Akten S. 4525; Übersetzung, Akten S. 4526). C. Zulässigkeit von Separatbeilagen Soweit sich die Verteidigung von A____ im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit von Separatbeilagen der Anklageschrift wendet, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis). Durch das Anfügen von Separatbeilagen geht die Anklageschrift zwar über den von Art. 325 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus. Die Separatbeilagen der Anklageschrift geben aktenkundige Ermittlungserkenntnisse wieder, indem sie festhalten, was aus den sichergestellten Mobiltelefonen hat ausgelesen werden können.”
Die Anklageschrift muss klar erkennen lassen, ob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird; die tatsächliche Wahl des Vorsatzgrades muss erkennbar sein (Formulierungen wie ‚pflichtwidrig unvorsichtig‘ deuten auf Fahrlässigkeit hin).
“Bemerkungen zur Anklageschrift Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift hat dabei u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung anzugeben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Strafbefehl vom 28. November 2017 wirft dem Beschuldigten eine fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser vor, gibt allerdings auch Art. 234 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als Grundlage an. Dementsprechend beantragten die Strafkläger in erster Instanz, der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlichen Verunreinigung von Trinkwasser schuldig zu sprechen. Vor oberer Instanz wird nunmehr ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser verlangt (E. I.7 hievor). Die Version des vorsätzlichen Tatbestandes ist weder im vorgeworfenen Straftatbestand (ausdrücklich: «fahrlässige Verunreinigung») noch in der Umschreibung des Sachverhalts abgebildet. Vielmehr weist die Formulierung «pflichtwidrig unvorsichtig» hinreichend deutlich auf ein Fahrlässigkeitsdelikt hin.”
Die Präzisierung der Anklage ist entscheidend, weil sie Rückschlüsse auf den Vorsatz und die Gemütsverfassung des Beschuldigten sowie dessen Absichten und Vorgeschichte ermöglicht.
“Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 StPO geltend (Urk. 97 S. 3 ff.). Der Sachverhalt sei bezüglich der Beschleunigung des Personenwagens zu wenig genau und unzutreffend ab- gefasst. Der Beschuldigte habe bestritten, die Privatkläger auf die in der Anklage- schrift beschriebene Art angegangen zu sein. Die Konkretisierung der Anklage- schrift sei von eminenter Bedeutung, da sie Rückschlüsse auf das subjektive Tat- bestandselement des Vorsatzes bzw. überhaupt der Gemütsverfassung des Be- schuldigten im fraglichen Moment und seiner damit verbundenen Absichten zu- lasse. Die Gemütsverfassung sei auch dahingehend relevant, als sie Rückschlüs- se auf die Vorgeschichte der eigentlichen Auseinandersetzung zulasse (Urk. 97 S. 5). Die Einwände der Verteidigung tangieren den Anklagegrundsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht. Sie betreffen Fragen im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung, insbesondere Fragen des subjektiven Tatbestandes (siehe hinten Ziff. III./ 3.4.9.3.), weshalb sie in diesem Zusammenhang zu behandeln sind. - 11 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung”
Sind mehrere tatbestandliche Sachverhaltsvarianten denkbar und lassen sich eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht treffen, kann die Staatsanwaltschaft nach Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativ- oder — für den Fall der Zurückweisung der Hauptanklage — eine Eventualanklage erheben. Die Anklage grenzt damit den Gegenstand des Verfahrens ab (Umgrenzungsfunktion); das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung.
“Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw.”
“Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw.”
Eine approximative Umschreibung des Zeitraums kann genügen, wenn daraus für die beschuldigte Person klar hervorgeht, welches konkrete Verhalten ihr vorgeworfen wird. Sehr weite oder unbestimmte Zeiträume können hingegen eine Konkretisierung der zeitlichen Angabe erforderlich machen, damit kein Zweifel daran besteht, welcher Sachverhalt gemeint ist.
“Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dies ist hinsichtlich des Vorwurfes des unberechtigten Betretens der Wohnung nicht auszumachen. Obschon die Formulierung relativ offen ist und nicht näher definiert wird, wie viele Male der Beschuldigte die Wohnung gegen den Willen von P. betreten haben soll, vermag sie der von Art. 9 Abs. 1 StPO geforderten Informati- onsfunktion zu genügen. Das Tatverhalten wird insoweit näher definiert, als es zumindest approximativ während eines Zeitraumes umschrieben wird. Auch örtlich ist der Vorwurf genügend bestimmt. Dass nicht näher definiert wird, mit wem die Taten jeweils begangen worden sein sollen, ist angesichts des konkreten und ein- fachen Vorwurfes des Hausfriedensbruches nicht relevant. Die Ungenauigkeiten sind nicht von entscheidender Bedeutung, bestehen für den Beschuldigten doch keine Zweifel, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 v.”
“Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Tatzeitpunkt betreffend den Vorwurf der einmaligen Veräusserung einer grösseren Menge Kokaingemisch an E.________ habe sich nicht eruieren lassen bzw. sei in der Anklageschrift ungenügend präzis umschrieben (vgl. pag. 459). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe), nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Anklagebehörde hat also u.a. die «Zeit [...] der Tatausführung» zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise) Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre. Mit dieser offenen Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die «Zeit» der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung.”
“Anklagegrundsatz Die Verteidigung brachte vor, in Bezug auf Ziff. 2 und Ziff. 3 der Anklageschrift sei der Anklagegrundsatz nicht gewahrt. Es sei eine Zeitspanne von fünf Jahren angeklagt und es sei nicht nachvollziehbar, wann und in welchem Zusammenhang die Vorwürfe erfolgt sein sollten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher «möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Solange der beschuldigten Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird.”
Rügen wegen Verletzung des Anklageprinzips werden nur behandelt, wenn sie substantiiert begründet sind; unbegründete Vorbringen bleiben unberücksichtigt (Nichtantreten).
“Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) geltend macht, ohne dies auch nur annähernd zu begründen (vgl. Beschwerde S. 28 f. und 35).”
Die Umschreibung der Taten soll möglichst kurz, aber genau erfolgen; die Anklage darf nicht inhaltlich ungenau sein oder derart weit gehen, dass das Gericht über den angeklagten Sachverhalt hinaus urteilt.
“Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120E. 5.2; 134 IV 82E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1). So hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; Urteil 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63E. 2.2; 141 IV 132E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art.”
Die Anklageschrift muss örtlich, zeitlich und sachlich so konkretisiert sein, dass der Beschuldigte weiss, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen wird und seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (Informationsfunktion des Art. 9 Abs. 1 StPO).
“Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurden die Parteien nach vorgängiger Terminabsprache zur Hauptverhandlung auf den 19. April 2024 vorge- laden. Gleichzeitig wurde ihnen eine zehntägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 19/1). In der Folge wurde die vom Verteidiger mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 ersuchte Akteneinsicht gewährt (act. 20-22). 1.3. Die öffentliche Hauptverhandlung wurde heute hierorts im Beisein des Be- schuldigten sowie seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, - 4 - durchgeführt (Prot. S. 5 ff.). Es wurden weder Vorfragen noch Beweisanträge ge- stellt (a. a. O.). Im Anschluss an die Verhandlung und die geheime gerichtliche Be- ratung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und den anwesenden Par- teien schriftlich im Dispositiv übergeben bzw. der Staatsanwaltschaft überbracht (act. 27; Prot. S. 24 ff.). 2. Anklageprinzip 2.1. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information des Beschuldig- ten. Der Anklagevorwurf muss derart umschrieben sein, dass der Beschuldigte weiss, welches Verhalten ihm konkret, d.h. in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht vorgeworfen wird, und er seine Verteidigungsrechte entsprechend wahr- nehmen kann. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift mög- lichst kurz, aber genau die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung müssen die in der Anklage zur Last gelegten Delikte in ihrem”
“Il n’y avait donc pas de tromperie de la part du prévenu et la commune de A.________ n’a pas été induite en erreur. 2.3.3. 2.3.3.1 La Cour conclut donc que c’est uniquement durant le mois de février 2019 que l’on pourrait reprocher à l’intimé de s’être rendu coupable d’obtention illicite de prestations d’une assurance sociale ou de l’aide sociale. Or, l’acte d’accusation du 18 février 2020 décrit les actes reprochés au prévenu comme suit (DO 10'000) : « Le 18 février 2019, B.________, à A.________, a reçu à tort un montant de CHF 10'093.25 de la part de la fondation de libre passage C.________, alors qu’une cession en faveur du Service social de la commune de A.________ pour cette créance avait été établie auprès de cette fondation le 29 janvier 2019. Bien qu’il ait signé la cession mentionnée, B.________ n’a toutefois pas informé le Service social de ce versement et a utilisé ce montant pour payer des dettes privées, de sorte qu’il a ainsi perçu indûment des prestations d’aide sociale ». 2.3.3.2 Aux termes de l’art. 9 al. 1 CPP, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Aux termes de l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur. L’accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière à ce que les soupçons soient suffisamment concrétisés d’un point de vue objectif et subjectif (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2; 141 IV 132 consid. 3.4.1). Le principe d’accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d’être entendu. Le prévenu doit ainsi être en mesure, à la lecture de l'acte d'accusation, de savoir de quoi on l'accuse. Cela implique une description suffisante de l'acte.”
Die Anklageschrift erfüllt Art. 9 Abs. 1 StPO, wenn sie die für die Verteidigung relevanten Tatsachen und Vorwürfe so darlegt, dass eine gehörige Verteidigung möglich ist. Im Rechtshilfeverfahren hingegen genügt zunächst nur eine prima-facie-Prüfung des Tatbestands; auf diese weniger weitgehende Rechtshilfepraxis kann jedoch nicht ohne Weiteres auf die Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO im Strafverfahren abgestellt werden.
“Auch nahmen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger an der Einvernahme der Geschädigten teil (Urk. 15). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte nicht hätte genügend gegen den erhobenen Vorwurf verteidigen können, war er doch bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens verteidigt. Der Beschuldigte hätte Stellung nehmen können und hat entgegen den Ausführungen der Verteidigung gewusst, was ihm vorgeworfen wird (Urk. 72 S. 42). Inwiefern der Beschuldigte mit neuen Tatvorwür- fen zur Unzeit konfrontiert worden sein soll und dadurch eine gehörige Verteidigung des Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, ist weder ersichtlich noch dar- gelegt. Der Beschuldigte wusste, wessen er angeklagt ist. Die Einwände erweisen sich somit als unbegründet. Die für die Verteidigung des Beschuldigten relevanten Informationen ergeben sich ohne Weiteres aus der Anklageschrift, weshalb diese dem in Art. 9 Abs. 1 StPO umschriebenen Anklagegrundsatz genügt und eine gehörige Verteidigung des Beschuldigten jederzeit möglich war.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Rechtshilferichter noch nicht ab- schliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifi- sche Straftatbestände erfüllt sind, vielmehr nimmt er nur eine prima facie Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands vor. Beiderseitige Strafbarkeit setzt in diesem Konnex keine identischen Strafnormen im ersuchenden und im ersuchten Staat voraus. Der Sachverhalt ist so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz we- gen eines analogen Sacherhalts ein Verfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 175 E. 5.5). Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Rechtshilfever- fahrens nur ein Verdacht gegen die beschuldigte Person besteht, wobei der zu erstellende Sachverhalt und die eigentlichen Tatvorwürfe zuerst noch ermittelt werden müssen. Es leuchtet ein, dass es zu diesem Zeitpunkt gar nicht erst mög- lich ist, Normidentität vorauszusetzen. Beim Strafverfahren liegt eine andere Aus- gangslage vor. Die beschuldigte Person wird mit Tatvorwürfen konfrontiert, wel- che Gegenstand einer Anklage bilden, die den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO zu genügen hat. Es kann deshalb nicht grundsätzlich auf die Rechtspre- chung zur Rechtshilfe abgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft räumte vor Vorinstanz ein, dass sich das Bundesgericht zur Frage der Normidentität im Zusammenhang mit Art. 7 StGB bisher noch nicht geäussert hat. Sie wies jedoch darauf hin, dass P OPP im Basler Kommentar die Meinung vertritt, dass im Zusammenhang mit dem räumlichen Geltungsbereich Normidentität nicht erforderlich sei (Urk. 90 S. 24). P OPP/KESHELAVA weisen im Basler Kommentar im Zusammenhang mit dem Er- fordernis der doppelten Strafbarkeit darauf hin, dass umstritten sei, ob Normiden- tität vorausgesetzt sei, also ob vorausgesetzt sei, dass für die Norm im anderen Recht der gleiche Strafgrund gelte. Es wird die Auffassung vertreten, beim räumli- chen Geltungsbereich genüge Strafbarkeit an sich in Verbindung mit dem Prinzip der lex mitior, um das Vertrauen des Handelnden in die Bewertung seines Han- delns nach den Gesetzen des Handlungsumfeldes zu schützen (Basler Kommen- tar StGB - P OPP/KESHELAVA VorArt.”
Ist die Tatzeit schwer exakt zu bestimmen, genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums statt eines exakten Datums, sofern dadurch für den Beschuldigten kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vor- geworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die "Zeit [...] der Tatausführung" zu beschreiben, wobei das Gesetz nicht das (präzise) Datum verlangt. Es genügt vielmehr die Angabe eines bestimmten Zeit- raums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, so lange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Mit dieser offenen Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber viel- fältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu füh- - 16 - ren, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die "Zeit" der Tataus- führung nicht präzise bestimmen liesse.”
“IV.2. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 150.00) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Tatzeitpunkt betreffend den Vorwurf der einmaligen Veräusserung einer grösseren Menge Kokaingemisch an E.________ habe sich nicht eruieren lassen bzw. sei in der Anklageschrift ungenügend präzis umschrieben (vgl. pag. 459). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe), nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen”
“Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Tatzeitpunkt betreffend den Vorwurf der einmaligen Veräusserung einer grösseren Menge Kokaingemisch an E.________ habe sich nicht eruieren lassen bzw. sei in der Anklageschrift ungenügend präzis umschrieben (vgl. pag. 459). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe), nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Anklagebehörde hat also u.a. die «Zeit [...] der Tatausführung» zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise) Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre. Mit dieser offenen Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die «Zeit» der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung.”
Bei Mehrtäterschaft muss die Anklage die konkrete Mitwirkung oder Rolle der einzelnen Beschuldigten genügend bestimmt darstellen; es reicht nicht, widersprüchliche Täterbehauptungen nebeneinander zu stellen, sondern die Beschreibung muss erkennen lassen, wie sich jede Person an der Tat beteiligt hat, sodass Art. 9 Abs. 1 StPO gewahrt ist.
“Denn die Staatsanwaltschaft habe sowohl gegenüber der Beschuldigten A._____ als auch gegenüber dem Beschuldigten B._____ An- klage erhoben und dem Gericht zwei sich gegenseitig ausschliessende Täter un- terbreitet (Urk. 131 S. 1; Urk. 137). Die Staatsanwaltschaft hält diesem Vorwurf ent- gegen, dass in casu weder eine Alternativ- noch eine Eventualanklage vorliege. Sie habe dem Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend in derselben Strafuntersuchung gegen zwei beschuldigte Personen Anklage erhoben, mithin sei die vorliegende Anklage zulässig (Urk. 134 S. 2 f.). 2.2. Nach Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Die Anklageschrift bil- det gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichts- verfahrens. Der in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft ge- gen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen”
“Ce qui est déterminant, c'est que le coauteur se soit associé à la décision dont est issue l'infraction ou à la réalisation de cette dernière, dans des conditions ou dans une mesure qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal (ATF 135 IV 152 consid. 2.3.1 ; ATF 130 IV 58 consid. 9.2.1, JdT 2004 I 486, SJ 2005 I 47 ; TF 6B_220/2022 du 31 octobre 2022, destiné à la publication, consid. 3.2.2 ; TF 6B_1452/2020 du 18 mars 2021 consid. 1.1). 5.4 C’est d’abord en vain que l’appelant fait valoir que l’acte d’accusation ne décrirait pas suffisamment la coaction qui lui est reprochée dans le cadre du brigandage. En effet, cet acte précise que les deux prévenus ont porté à leur victime plusieurs coups de pied et de poing au niveau de la tête et du ventre, alors que le plaignant se trouvait à terre, avant de lui dérober son sac à dos (cf. let. C.2.1). Ces éléments constituent manifestement une description suffisante du brigandage et du rôle assumé par l’appelant. Cet énoncé satisfait donc aux exigences de l’art. 9 al. 1 CPP, en relation avec les réquisits de l’art. 325 al. 1 let. f (et g) CPP. On ne discerne donc aucune violation de la maxime d'accusation. C’est en vain également, et même à la limite de la témérité, que l’appelant plaide que ces actes ne constitueraient pas une coaction de brigandage, faute d’une décision commune préalable. En effet, les faits retenus impliquent les deux prévenus, qui ont agi en commun pour ce qui est de l’agression, du vol du sac du plaignant et de leur fuite. Il est évident, au vu du déroulement de ces faits, que l’appelant s’est pleinement associé à la commission du brigandage, dans des conditions et dans une mesure qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal, à l’égal de son coauteur. Quant à l’élément subjectif portant sur la réalisation du vol, c’est à juste titre que le tribunal de première instance a retenu que, même si les prévenus voulaient, au bénéfice du doute, dérober principalement des stupéfiants, ils ne pouvaient avoir que conscience, en dérobant le sac à dos du plaignant, que des valeurs patrimoniales licites étaient également soustraites à la victime (jugement, p.”
Fehlen einer eingeklagten Tatsachenbehauptung: Vorbringen neuer, in der Anklage nicht enthaltener Tatsachen rechtfertigt keine gerichtliche Prüfung; solche Behauptungen wird das Gericht im Berufungs- bzw. Gerichtsverfahren nicht weiter verfolgen (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO).
“Im Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin geltend macht, es gehe gar nicht darum, dass nachträglich etwas eingefügt worden sei. Vielmehr beruhe die Ordnungsbusse und die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober auf der wahrheitswidrigen Behauptung der Beschuldigten, die Berufungsklägerin habe die Nachtruhe gestört, obwohl durch die Angaben des Ehemannes, E____, nachgewiesen sei, dass sie sich auf dem Weg zum Polizeiauto ruhig verhalten und keinen Lärm verursacht habe (Berufungsbegründung Akten S. 783; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 926). Dieser Vorhalt der Berufungsklägerin stützt sich auf einen nicht in der Anklage geschilderten Sachverhalt, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO).”
“Ferner liege die Ursache für einen Kreuzbandriss häufig in einem indirekten Trauma, ausgelöst beispielweise durch einen abrupten Richtungswechsel des Knies, wie es im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung möglich sei (Gutachten IRM vom 14. Juni 2017, Akten S. 737). Dies stimmt mit der Schilderung des Privatklägers überein, dass er dem Schlag seines Gegners habe ausweichen wollen, dabei aber das Gleichgewicht verloren habe und aufs Gesäss gestürzt sei. Nicht objektiv bestätigen lässt sich indessen der Bericht des Privatklägers, die Beschuldigten hätten Waffen getragen und seien durch weitere Menschen in einem dunklen BMW geschützt worden. Niemand anderes hat solche Vorgänge berichtet. In prozessualer Hinsicht ist hier zunächst zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft insoweit keine Anklage erhoben hat. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Privatkläger in Bezug auf diesen Bericht zeitweise Erinnerungsschwierigkeiten zeigte (Akten S. 600). Schon aus diesem Grund dem fehlenden Anklagevorwurf sind diese Vorwürfe einer gerichtlichen Beurteilung entzogen (Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 1 StPO). Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung des Privatklägers, das Treffen stehe im Zusammenhang mit grossen Mengen von Marihuana. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2019, Akten S. 1966). Auch insoweit fehlt es an einer Anklage und gilt für den Berufungskläger die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Es bleibt dabei, dass der Privatkläger durch die Schlägerei zweifellos eingeschüchtert wurde und deswegen auch um ein Annäherungsverbot bat (Akten S. 499). Bedrohungen, die über Faustschläge und Fusstritte hinausgehen, lassen sich jedoch nicht erstellen.”
“Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte vom Vorwurf, gegen das absolute Veranstaltungsverbot gemäss COVID-19-Verordnung 2, welches von Mitte März 2020 bis Ende Mai 2020 galt, verstossen zu haben, freizusprechen ist. Ob der Beschuldigte allenfalls gegen das SVG oder gegen die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (551.210) verstossen hat, ist nicht zu prüfen, zumal dies nicht eingeklagt ist (Art. 9 Abs. 1 StPO). Anzu- fügen bleibt, dass der EGMR-Entscheid andere Verstösse gegen die Covid- Gesetzgebung nicht betrifft. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
“Soweit die Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln beantragt wird, ist einerseits festzuhalten, dass der Strafbefehl, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), diesbezüglich weder entsprechende Sachverhaltselemente, noch eine Anklage enthält. Eine Verurteilung würde somit den Anklagegrundsatz verletzen (Art. 9 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Mit der Polizeirichterin ist zudem festzuhalten, dass die allfällige Verletzung der Verkehrsregeln durch die Verurteilung wegen einfacher oder schwerer Körperverletzung konsumiert wird (BGE 106 IV 391 E. 4; 91 IV 30 E. 3; Urteil BGer 6B_291/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2; BSK-Roth/Keshelava, 4. Aufl. 2019, Art. 125 Rz 7), wenn nicht noch weitere Personen durch das Verhalten des Beschuldigten gefährdet wurden (BGE 91 IV 211 E. 4; BSK SVG-Fiolka, 2014, Art. 90 Rz 187-191 mit Hinweisen), was aufgrund der Akten nicht anzunehmen ist und vom Berufungsführer auch nicht behauptet wird. Auf die entsprechenden Anträge ist somit nicht weiter einzugehen.”
Bei (Neu‑)Qualifikationen, die speziellere Intentionselemente einführen (z. B. dol éventuel bei Tötungsdelikten), muss die Anklage die betreffenden subjektiven Tatbestandsmerkmale hinreichend konkretisieren. Ob ergänzende Ermittlungen erforderlich sind, hängt davon ab, ob die einschlägigen Intentionselemente bereits in der Voruntersuchung ausreichend behandelt wurden; eine Neuzuschreibung allein macht zusätzliche Untersuchungen nicht automatisch erforderlich.
“Il soutient que l’acte d’accusation ne décrit pas par quel comportement le prévenu a pu se rendre coupable de l’infraction de tentative de meurtre par dol éventuel et que l’instruction n’a pas été menée au regard de cette infraction, bien plus grave. Selon l’appelant, les auditions ne se seraient pas déroulées de la même manière puisqu’une attention particulière aurait été portée sur l’intention du prévenu à commettre une telle infraction. Il en va de même de l’expertise psychiatrique qui aurait été menée de manière différente. 3.2. Le Ministère public et la partie plaignante soutiennent quant à eux que la nouvelle qualification juridique des faits ne nécessitait aucun acte d’instruction complémentaire. Contrairement à ce que prétend l’appelant, une attention particulière a bien été portée sur l’intention du prévenu durant la procédure préliminaire. 3.3. La Cour fait sienne la motivation pertinente du Tribunal sur ce point (cf. jugement attaqué, p. 23 et 24) et y renvoie (art. 82 al. 4 CPP). Elle la complète comme suit : 3.3.1. Aux termes de l’art. 9 al. 1 CPP, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Aux termes de l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur. L’accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière à ce que les soupçons soient suffisamment concrétisés d’un point de vue objectif et subjectif (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2; 141 IV 132 consid. 3.4.1). Le principe d’accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d’être entendu. Le prévenu doit ainsi être en mesure, à la lecture de l'acte d'accusation, de savoir de quoi on l'accuse. Cela implique une description suffisante de l'acte (cf.”
“Il soutient que l’acte d’accusation ne décrit pas par quel comportement le prévenu a pu se rendre coupable de l’infraction de tentative de meurtre par dol éventuel et que l’instruction n’a pas été menée au regard de cette infraction, bien plus grave. Selon l’appelant, les auditions ne se seraient pas déroulées de la même manière puisqu’une attention particulière aurait été portée sur l’intention du prévenu à commettre une telle infraction. Il en va de même de l’expertise psychiatrique qui aurait été menée de manière différente. 3.2. Le Ministère public et la partie plaignante soutiennent quant à eux que la nouvelle qualification juridique des faits ne nécessitait aucun acte d’instruction complémentaire. Contrairement à ce que prétend l’appelant, une attention particulière a bien été portée sur l’intention du prévenu durant la procédure préliminaire. 3.3. La Cour fait sienne la motivation pertinente du Tribunal sur ce point (cf. jugement attaqué, p. 23 et 24) et y renvoie (art. 82 al. 4 CPP). Elle la complète comme suit : 3.3.1. Aux termes de l’art. 9 al. 1 CPP, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Aux termes de l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur. L’accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière à ce que les soupçons soient suffisamment concrétisés d’un point de vue objectif et subjectif (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2; 141 IV 132 consid. 3.4.1). Le principe d’accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d’être entendu. Le prévenu doit ainsi être en mesure, à la lecture de l'acte d'accusation, de savoir de quoi on l'accuse. Cela implique une description suffisante de l'acte (cf.”
Nach Art. 9 Abs. 1 StPO muss die Anklage die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatsachen so genau beschreiben, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowohl objektiv als auch subjektiv nachvollziehen und sich wirksam verteidigen kann. Bei Deliktsformen, in denen für die rechtliche Beurteilung wesentlich auf bestimmte subjektive oder besondere objektive Umstände abzustellen ist (z. B. Widerstandsunfähigkeit bei sexuellen Delikten, psychischer Druck bei Nötigung/psychischer Nötigung, das Eintreten eines Erfolges bei Drohung oder die genauen Umstände der Sorgfaltsverletzung bei Fahrlässigkeitsdelikten), sind diese für den jeweiligen Tatbestand relevanten Umstände in der Anklage besonders präzise anzugeben.
“Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 StPO geltend (Urk. 97 S. 3 ff.). Der Sachverhalt sei bezüglich der Beschleunigung des Personenwagens zu wenig genau und unzutreffend ab- gefasst. Der Beschuldigte habe bestritten, die Privatkläger auf die in der Anklage- schrift beschriebene Art angegangen zu sein. Die Konkretisierung der Anklage- schrift sei von eminenter Bedeutung, da sie Rückschlüsse auf das subjektive Tat- bestandselement des Vorsatzes bzw. überhaupt der Gemütsverfassung des Be- schuldigten im fraglichen Moment und seiner damit verbundenen Absichten zu- lasse. Die Gemütsverfassung sei auch dahingehend relevant, als sie Rückschlüs- se auf die Vorgeschichte der eigentlichen Auseinandersetzung zulasse (Urk. 97 S. 5). Die Einwände der Verteidigung tangieren den Anklagegrundsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht. Sie betreffen Fragen im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung, insbesondere Fragen des subjektiven Tatbestandes (siehe hinten Ziff. III./ 3.4.9.3.), weshalb sie in diesem Zusammenhang zu behandeln sind.”
“Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2022 wurde den anderen Parteien diesbezüglich Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 61). Mit Eingaben vom 26. September 2022 bzw. 10. Oktober 2022 ergingen Vernehmlassungen seitens der Anklagebehörde sowie Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 62 und 66). Anschliessend wurden die am 19. September 2022 gestellten Beweisanträge der Verteidigung zugelassen und der seitens der Verteidigung beantragte Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55+68). 2. An der Berufungsverhandlung erschienen nebst dem vorgeladenen Zeugen C._____ der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechts- anwalt lic. iur. X._____ sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechts- vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. II. Prozessuales 1.1. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob die angeklagte sexuelle Belästi- gung in der Anklage in subjektiver Hinsicht genügend umschrieben ist. 1.2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen”
“L'un des moyens de contrainte punissables énumérés par la loi, à savoir l'exercice d'une pression psychique, montre toutefois clairement que cette infraction, souvent considérée comme un acte d’agression physique, peut aussi être réalisée sans que l'auteur recoure à la violence et qu'il suffit que la victime ait été placée dans une situation où, en raison des circonstances, sa soumission était compréhensible (cf. arrêt TF 6P.197/2006 du 23 mars 2007 consid. 8.1 et les références citées). Pour réaliser la condition des pressions psychique, la victime doit se trouver dans une situation désespérée (PC CP, 2017, art. 189 n. 20). Pour que l’infraction soit réalisée, il faut que la situation soit telle qu’on ne saurait attendre de la victime qu’elle oppose une résistance. Sa soumission doit être compréhensible. En second lieu, il faut que l’auteur contribue à ce que la victime se trouve (subjectivement) dans une situation sans issue, en usant de moyens d’action excédant la seule exploitation de la situation de dépendance (PC CP, art. 189 n. 21 s.). 2.2.2. Aux termes de l’art. 9 al. 1 CPP, une infraction ne peut faire l’objet d’un jugement que si le ministère public a déposé auprès du tribunal compétent un acte d’accusation dirigé contre une personne déterminée sur la base de faits précisément décrits. Aux termes de l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur. L’accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière à ce que les soupçons soient suffisamment concrétisés d’un point de vue objectif et subjectif (cf. ATF 143 IV 63 consid. 2.2; 141 IV 132 consid. 3.4.1). Le principe d’accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d’être entendu. Le prévenu doit ainsi être en mesure, à la lecture de l'acte d'accusation, de savoir de quoi on l'accuse. Cela implique une description suffisante de l'acte.”
“Diesfalls sind insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteile des BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Strafbefehl auf die Erwähnung von Art. 100 Ziff. 1 SVG als Rechtsgrundlage verzichtet wurde. Der Beschuldigte musste demzufolge damit rechnen, der (direkt-)vorsätzlichen Tatbegehung schuldig gesprochen zu werden. Ihm war bewusst, welches strafbare Verhalten ihm in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch seine ausführlichen Aussagen zur Sache anlässlich seiner Einvernahmen. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich; etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung im Rahmen ihrer Parteivorträge denn auch nicht vor. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 29. Juli 2020 genügt demnach den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO, sofern von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Die Vorinstanz hat damit den Anklagegrundsatz nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung”
“Rechtliche Würdigung Im Strafbefehl vom 22. März 2021 wird ausgeführt, dass der Berufungskläger anlässlich eines Telefonats mit dem Beistand seiner Söhne gedroht habe, er werde die Privatklägerin umbringen. Damit habe er willentlich einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt und auch in Kauf genommen, dass die Drohung an die Privatklägerin weitergeleitet werde, was diese in Angst um ihr Leben versetzt habe. Damit genügt die Anklage den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO. Auch wenn die objektive Verursachung von Angst gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erst im Zusammenhang mit den subjektiven Tatbestandselementen zur Sprache kommt, wird damit für den Beschuldigten klar, was für ein Verhalten ihm konkret vorgeworfen wird. Indem die Äusserung die Privatklägerin gemäss Wortlaut der Anklage in Angst "versetzte", ist auch der Eintritt des Taterfolgs hinreichend umschrieben. Im Übrigen kann in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. II.8.1 und II.1.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verurteilung wegen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin ist somit in Abweisung der Berufung zu bestätigen.”
“Soweit das Strafgericht bei der rechtlichen Würdigung des Tatbestands der Nötigung erwägt, dass alle Verstösse gegen das Kontaktverbot vor dem Hintergrund der Drohungen und Tätlichkeiten zu verstehen seien, sich "in der vorzunehmenden der Gesamtschau" eine latente Gefahr weiterer Übergriffe ergebe und der Berufungskläger jede Verbotsverletzung implizit mit der Ankündigung verbunden habe, er werde sein Verhalten erst ändern, wenn sich die Exfrau so verhalte, wie er es wolle (vgl. E. II.6.2.3, S. 19 des vorinstanzlichen Urteils), findet dies in der Anklageschrift keine Stütze. Vorliegend ist weder hinreichend angeklagt noch erstellt, inwiefern neun Konfrontationen im Zeitraum von über einem Jahr eine strafbare Nötigung durch "Stalking" begründen könnten. Weiter steht fest, dass keine der tabellarisch aufgelisteten Einzelhandlungen schon für sich genommen als tatbestandsmässige Nötigung qualifiziert werden könnte. Indem die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente heranzog, die im Strafbefehl vom 22. März 2021 nicht genügend umschrieben sind, hat sie Art. 9 Abs. 1 StPO verletzt. Folglich ist der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen.”
“Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz und die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechte (Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK) nicht. Die Anklage beschreibt die sich aus der Tatsituation ergebende Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2, welche aus der Ablenkung durch den Geschlechtsverkehr mit einem anderen Sexualpartner und dem Irrtum über den Geschlechtspartner (bzw. über die Frage, wem das Körperteil auf ihrem Mund zuzuordnen sei) hervorgeht. Dass die Vorinstanz unter allen Sachverhaltselementen auch die Alkoholisierung und den Cannabiskonsum der Beschwerdegegnerin 2 als nebensächlichen Begleitumstand, wie sich die Tat konkret und im Detail abgespielt hat, in ihre Beweiswürdigung einbezieht, ändert am Kern des Tatvorwurfs nichts. Denn die Vorinstanz legt ihrer Beurteilung weder einen anderen als den angeklagten Sachverhalt zugrunde noch geht sie davon aus, der gesundheitliche Aspekt (Substanzkonsum) sei kausal bzw. entscheidend für die Widerstandsunfähigkeit gewesen. Vielmehr schreibt sie die Widerstandsunfähigkeit in objektiver Hinsicht zur Hauptsache den angeklagten Tatumständen zu, d.”
Der Beschuldigte war bereits früh informiert und hatte Gelegenheit, zum Vorwurf Stellung zu nehmen.
“Januar 2020 und auch an der ersten Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er sei zur Unzeit mit neuen Tatvorwürfen konfrontiert worden und habe sich daher nicht gehörig verteidigen können. Die Staatsanwaltschaft habe zunächst die Art der Begehung und die Form der Mitwirkung nicht klären und umschreiben können und wollen. Die Tatumstände seien hinsichtlich der geschädigten Personen, des Deliktsguts und der Schadenshöhe nicht genügend konkretisiert oder würden gar im Widerspruch zur Aktenlage stehen. Aus diesen Gründen würde die Anklage- schrift vom 27. September 2019 den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügen und verletze daher das Anklageprinzip (Urk. 38 S. 10; Urk. 72 S. 42 ff.). Gemäss dem Anklagegrundsatz darf eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Funk- tion des Anklagegrundsatzes ist es somit, das Thema des Strafprozesses klar zu umschreiben und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. September 2019 über den Vorwurf informiert und er hätte dazu auch Stellung beziehen können (Urk. 14/4 S. 4). In der Anklageschrift findet sich dieser Vorwurf im Kerngehalt übereinstimmend wieder - 20 - (Urk. 27 S. 2). Auch nahmen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger an der Einvernahme der Geschädigten teil (Urk. 15). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte nicht hätte genügend gegen den erhobenen Vorwurf verteidigen können, war er doch bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens verteidigt.”
Anklagegrundsatz: Nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO muss die Anklage den der beschuldigten Person vorgeworfenen Sachverhalt so konkret bezeichnen (insbesondere Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung), dass die Beschuldigte bzw. der Beschuldigte erkennen kann, was der Kern des Vorwurfs ist und gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen hat. Ungenauigkeiten führen nur dann zur Verletzung des Anklagegrundsatzes, wenn in der Anklageschrift massgebliche Informationen fehlen und die Verteidigung deshalb ihre Rechte nicht angemessen ausüben kann. Eine Feststellung der Verletzung bewirkt nicht automatisch einen Freispruch; möglich sind in der Regel Rückweisung zur Ergänzung/Berichtigung der Anklage oder die Verfahrenseinstellung, je nach Umständen.
“Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die formellen und materiellen Anforderungen an die Anklageschrift ergeben sich dabei aus Art. 325 Abs. 1 StPO, wo sich in Bst. f denn auch die eigentliche Konkretisierung des Anklagegrundsatzes findet, wonach möglichst kurz, aber ge- nau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung anzugeben ist. Aus Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO ergibt sich also die so grundlegende Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes: Die beschuldigte Person soll genau wissen, was konkret ihr in der Anklage vorge- worfen wird und gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen hat. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 32, S. 4 f.), führen Ungenauigkeiten, Un- - 9 - klarheiten oder sogar fehlende oder falsche Angaben bei der Sachverhaltsdarstel- lung in der Anklageschrift jedoch nicht zwangsläufig zur Bejahung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. Davon ist nur dann auszugehen, wenn in der Anklage- schrift massgebliche Informationen betreffend den der beschuldigten Person vor- geworfenen Sachverhalt fehlen, diese mitunter nicht weiss bzw. nicht wissen kann, wegen welchen Verhaltens sie sich mit einer Anklage konfrontiert sieht, somit auch die Umstände nicht kennt, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auf das Vor- liegen der Kernelemente eines Straftatbestands schliessen lassen sollen, und in letzter Konsequenz ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen ausüben kann (an- stelle vieler BGE 143 IV 63, Erw.”
“BGE 106 IV 74 E. 4]) ist in diesem Fall für eine umfassende Verteidigung der beschuldigten Person unerlässlich. Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf sodann auch nicht im Rahmen der Einvernahme vom 28. Januar 2022 befragt, sondern erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Dezember 2023 (pag. 748 ff.). Dem Beschuldigten war somit im Zeitpunkt der Anklageerhebung der Kern des Vorwurfs nicht bekannt. Eine sachgerechte und wirksame Verteidigung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass es der Anklagebehörde ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Vorwurf in der Anklageschrift detailliert zu umschreiben, zumal der Staatsanwalt anlässlich des Parteivortrags vor erster Instanz zur Begründung eben dieses Vorwurfs auf zahlreiche Chats verwies (pag. 755). Betreffend den Vorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung kommt die Anklageschrift der Informations- und Umgrenzungsfunktion somit nicht hinreichend nach. Der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO ist damit verletzt. Die Feststellung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes hat grundsätzlich keinen Freispruch des Beschuldigten zur Folge, sondern entweder eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO) oder eine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 9 StPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 52 vom 25. November 2022 E. 10.2.4). Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel durch Anstaltentreffen zur Einfuhr als erfüllt erachtet, weshalb unter Beachtung des Grundsatzes des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft verzichtet und dieser Teil des Verfahrens eingestellt wird. Als Folge ist das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von netto mind.”
Die Anklageschrift muss die gegen die beschuldigte Person erhobenen Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht so präzise umschreiben, dass die betroffene Person erkennen kann, was ihr konkret vorgeworfen wird und wie sie sich verteidigen muss. Dies erfordert eine knappe, aber genaue Darstellung der tatbestandlich relevanten Sachverhaltselemente (z. B. Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung) zur Subsumtion unter die in Betracht kommenden Tatbestände, damit Verteidigungsrechte und rechtliches Gehör gewahrt sind.
“Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; Urteil 6B_44/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).”
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, will sagen: möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 147 IV 439 E. 7.2). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_593/2020 vom 19.”
Die Anklage muss die beschuldigte Person klar bestimmen. Faktische Wahlfeststellungen hinsichtlich der Täterschaft sind unzulässig und können — wie in der zitierten Rechtsprechung dargelegt — zur Einstellung des Verfahrens führen.
“Im Lichte von Art. 9 Abs. 1 StPO und der darin gewählten Formulierung hin- sichtlich der Bestimmtheit der beschuldigten Person bestehen jedoch gewichtige Anhaltspunkte, die für die Unzulässigkeit einer Alternativ- bzw. Eventualanklage in Bezug auf die Person der Täterschaft sprechen. Dem seitens der Staatsanwalt- schaft erhobenen Einwand, es handle sich vorliegend weder um eine Alternativ- - 6 - noch um eine Eventualanklage (Urk. 134 S. 2), ist sodann nicht zu folgen, weil die beiden Anklageschriften vom 2. Februar 2022 denselben Brandfall und damit ein und denselben Lebenssachverhalt betreffen und die Untersuchung gegen die bei- den Beschuldigten auch im gleichen Verfahren geführt wurde (vgl. Urk. 1-28/9). Mit- hin unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem Gericht – trotz separater Anklage- schriften – faktisch eine Wahlfeststellung bezüglich der Täterschaft, was unzulässig ist und zur Einstellung des Verfahrens führt (siehe nachstehend). Die Vorinstanz vereinigte die beiden Verfahren denn auch korrekterweise wieder (Urk.”
“Im Lichte von Art. 9 Abs. 1 StPO und der darin gewählten Formulierung hin- sichtlich der Bestimmtheit der beschuldigten Person bestehen jedoch gewichtige Anhaltspunkte, die für die Unzulässigkeit einer Alternativ- bzw. Eventualanklage in Bezug auf die Person der Täterschaft sprechen. Dem seitens der Staatsanwalt- schaft erhobenen Einwand, es handle sich vorliegend weder um eine Alternativ- - 6 - noch um eine Eventualanklage (Urk. 134 S. 2), ist sodann nicht zu folgen, weil die beiden Anklageschriften vom 2. Februar 2022 denselben Brandfall und damit ein und denselben Lebenssachverhalt betreffen und die Untersuchung gegen die bei- den Beschuldigten auch im gleichen Verfahren geführt wurde (vgl. Urk. 1-28/9). Mit- hin unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem Gericht – trotz separater Anklage- schriften – faktisch eine Wahlfeststellung bezüglich der Täterschaft, was unzulässig ist und zur Einstellung des Verfahrens führt (siehe nachstehend). Die Vorinstanz vereinigte die beiden Verfahren denn auch korrekterweise wieder (Urk.”
Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Verfahrens (Umgrenzungsfunktion) und erfüllt eine Informationsfunktion zugunsten der beschuldigten Person. Sie hat den der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt «möglichst kurz, aber genau» zu umschreiben, damit erkennbar ist, welche konkreten Handlungen und welche rechtliche Qualifikation der Vorwurf umfasst und die Verteidigung sich angemessen vorbereiten kann.
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 1.2; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E.”
“Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift hat möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101.0]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E.”
Fehlt in der Anklageschrift eine Umschreibung des Vorsatzes, darf das Gericht nicht zugunsten einer (eventual-)vorsätzlichen oder sonst höher qualifizierten Tat urteilen; die Anklage bleibt auf die angeklagte (fahrlässige) Tat beschränkt und eine nachträgliche Erweiterung durch Privatklage oder gerichtliche Würdigung ist unzulässig.
“Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei we- gen vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurtei- len (Urk. 58 S. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift fehlt. Eingeklagt ist einzig eine fahrlässige Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz). In der fragli- - 6 - chen Anklage deutet nichts auf eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung hin. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung.”
“408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2). 2. In der Berufungserklärung führt der Privatkläger zwar aus, das Urteil werde vollumfänglich angefochten. Aus den Anträgen wird jedoch klar, dass das Kos- tendispositiv nicht beanstandet wird (Urk. 40). Es ist daher vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei we- gen vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurtei- len (Urk. 58 S. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift fehlt. Eingeklagt ist einzig eine fahrlässige Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen”
“408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2). 2. In der Berufungserklärung führt der Privatkläger zwar aus, das Urteil werde vollumfänglich angefochten. Aus den Anträgen wird jedoch klar, dass das Kos- tendispositiv nicht beanstandet wird (Urk. 40). Es ist daher vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei we- gen vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurtei- len (Urk. 58 S. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift fehlt. Eingeklagt ist einzig eine fahrlässige Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen”
“408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2). 2. In der Berufungserklärung führt der Privatkläger zwar aus, das Urteil werde vollumfänglich angefochten. Aus den Anträgen wird jedoch klar, dass das Kos- tendispositiv nicht beanstandet wird (Urk. 40). Es ist daher vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei we- gen vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurtei- len (Urk. 58 S. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift fehlt. Eingeklagt ist einzig eine fahrlässige Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen”
“408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2). 2. In der Berufungserklärung führt der Privatkläger zwar aus, das Urteil werde vollumfänglich angefochten. Aus den Anträgen wird jedoch klar, dass das Kos- tendispositiv nicht beanstandet wird (Urk. 40). Es ist daher vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei we- gen vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurtei- len (Urk. 58 S. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift fehlt. Eingeklagt ist einzig eine fahrlässige Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen”
“Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei we- gen vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurtei- len (Urk. 58 S. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift fehlt. Eingeklagt ist einzig eine fahrlässige Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz). In der fragli- - 6 - chen Anklage deutet nichts auf eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung hin. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung.”
Aus dem erstinstanzlichen Urteil in Verbindung mit der Anklageschrift lassen sich die durch das Gericht festgestellten Tathandlungen und deren zeitliche Angaben entnehmen. Schuldsprüche können sich nur auf die angeklagten Taten beziehen (Art. 9 Abs. 1 StPO), weshalb das Urteil nur solche zuordbaren Delikte und Zeitangaben belegt.
“Es sei diesbezüglich zu beachten, dass er die Straftaten gegenüber seinem Sohn begangen habe auch wenn kein begründetes Urteil vorliege. Gemäss einem vom Rekurrenten zitierten Bundesgerichtsurteil ist im ausländerrechtlichen Verfahren zwar grundsätzlich vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden auszugehen, kann dabei jedoch nicht ausschliesslich die Anklageschrift berücksichtigt werden, wenn das Verschulden nicht gerichtlich begründet worden und nur die Sanktion bekannt ist (BGer 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.2). Daraus kann der Rekurrent im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2019 wurde der Rekurrent der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Nötigung und des mehrfachen Konsums harter Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Da die Schuldsprüche nur wegen der angeklagten Taten erfolgt sein können (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO), ergibt sich aus dem Urteil des Strafgerichts in Verbindung mit der Anklageschrift vom 15. August 2019, dass der Rekurrent zumindest die folgenden strafbaren Handlungen vorgenommen hat: Zwischen einem nicht näher ermittelten Tag nach Mitte März 2006 und etwa Januar 2016 zog er seinem [...] 2004 geborenen Sohn an mehreren Besuchswochenenden die Hosen herunter, fasste er den Penis seines Sohns an und küsste er den Penis seines Sohns teilweise. Ab etwa Sommer 2015 versuchte der Sohn des Rekurrenten an mehreren Tagen, seine Hosen hochzuziehen oder die Hand des Rekurrenten wegzustossen, und nahm der Rekurrent die sexuellen Handlungen trotz dieses Widerstands vor. Im März oder April 2016 antwortete der Rekurrent auf eine Frage seines Sohns, er werde ihn schlagen und aus dem Fenster werfen, wenn er noch einmal so etwas frage. Der Sohn wagte deshalb während des Besuchs nicht mehr, Fragen zu stellen. Schliesslich konsumierte der Rekurrent mehrere Bilder mit verbotenen sexuellen Handlungen mit Tieren.”
“Es sei diesbezüglich zu beachten, dass er die Straftaten gegenüber seinem Sohn begangen habe auch wenn kein begründetes Urteil vorliege. Gemäss einem vom Rekurrenten zitierten Bundesgerichtsurteil ist im ausländerrechtlichen Verfahren zwar grundsätzlich vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden auszugehen, kann dabei jedoch nicht ausschliesslich die Anklageschrift berücksichtigt werden, wenn das Verschulden nicht gerichtlich begründet worden und nur die Sanktion bekannt ist (BGer 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.2). Daraus kann der Rekurrent im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2019 wurde der Rekurrent der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Nötigung und des mehrfachen Konsums harter Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Da die Schuldsprüche nur wegen der angeklagten Taten erfolgt sein können (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO), ergibt sich aus dem Urteil des Strafgerichts in Verbindung mit der Anklageschrift vom 15. August 2019, dass der Rekurrent zumindest die folgenden strafbaren Handlungen vorgenommen hat: Zwischen einem nicht näher ermittelten Tag nach Mitte März 2006 und etwa Januar 2016 zog er seinem [...] 2004 geborenen Sohn an mehreren Besuchswochenenden die Hosen herunter, fasste er den Penis seines Sohns an und küsste er den Penis seines Sohns teilweise. Ab etwa Sommer 2015 versuchte der Sohn des Rekurrenten an mehreren Tagen, seine Hosen hochzuziehen oder die Hand des Rekurrenten wegzustossen, und nahm der Rekurrent die sexuellen Handlungen trotz dieses Widerstands vor. Im März oder April 2016 antwortete der Rekurrent auf eine Frage seines Sohns, er werde ihn schlagen und aus dem Fenster werfen, wenn er noch einmal so etwas frage. Der Sohn wagte deshalb während des Besuchs nicht mehr, Fragen zu stellen. Schliesslich konsumierte der Rekurrent mehrere Bilder mit verbotenen sexuellen Handlungen mit Tieren.”
Die Anklage muss die vom Staatsanwalt als erfüllt angesehenen Tatsachen darstellen, die alle für die beanstandete Straftat relevanten objektiven Tatmerkmale umfassen (z. B. Tatbestandshandlungen, Ort, Zeit, Folgen und Art des Vorgehens), sodass der Beschuldigte keinen Zweifel über das ihm vorgeworfene Verhalten haben kann.
“Le pouvoir d'examen de l'autorité d'appel est limité à l'arbitraire en ce qui concerne l'établissement des faits (arrêt du Tribunal fédéral 6B_434/2019 du 5 juillet 2019 consid. 1.1). Elle peut, en revanche, revoir librement le droit (arrêts du Tribunal fédéral 6B_786/2020 du 11 janvier 2021 consid. 3.1 destiné à publication ; 6B_426/2019 du 31 juillet 2019 consid. 1.1). Il n'y a arbitraire que lorsque l'autorité ne prend pas en compte, sans aucune raison sérieuse, un élément de preuve propre à modifier la décision, lorsqu'elle se trompe manifestement sur son sens et sa portée, ou encore lorsque, en se fondant sur les éléments recueillis, elle en tire des constatations insoutenables (ATF 140 III 264 consid. 2.3 p. 266 et les références citées). Une décision n'est pas arbitraire du seul fait qu'elle apparaît discutable ou même critiquable ; il faut qu'elle soit manifestement insoutenable et cela non seulement dans sa motivation mais aussi dans son résultat (ATF 143 IV 241 consid. 2.3.1 p. 244). 2. L'acte d'accusation définit l'objet du procès (art. 9 al. 1 CPP). Il doit notamment désigner les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur ainsi que les infractions réalisées et les dispositions légales applicables de l'avis du Ministère public. En d'autres termes, l'acte d'accusation doit contenir les faits qui, de l'avis du Ministère public, correspondent à tous les éléments constitutifs de l'infraction reprochée au prévenu (art. 325 al. 1 CPP ; ATF 143 IV 63 consid. 2.2 p. 65 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_461/2018 du 24 janvier 2019 consid. 5.1), de manière à ce que ce dernier n'ait aucun doute sur le comportement qui lui est reproché (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1185/2018 du 14 janvier 2019 consid. 2.1). Le tribunal est lié par l'état de fait décrit dans l'acte d'accusation (immutabilité de l'acte d'accusation). Il peut toutefois retenir dans son jugement des faits ou des circonstances complémentaires, lorsque ceux-ci sont secondaires et n'ont aucune influence sur l'appréciation juridique (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1023/2017 du 25 avril 2018 consid.”
Gibt die beschuldigte Person Einsprache gegen einen Strafbefehl, gilt dieser nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift. Die im Strafbefehl enthaltene Sachverhaltsumschreibung muss den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen. Das Gericht ist grundsätzlich an den in der Anklage (bzw. im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl) wiedergegebenen Sachverhalt gebunden; an die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde ist es hingegen nicht gebunden.
“Mit diesem Verhalten geht einher, dass die Berufungsklägerin den erforderlichen Abstand zum Jeep im entscheidenden Moment wenn auch kurzfristig nicht mehr eingehalten hat. Das wird bereits durch das ihr vorgeworfene Verursachen der Kollision aufgrund von zu spätem Bremsen impliziert. Dass die entsprechenden Bestimmungen (Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 VRV) im zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) nicht explizit aufgeführt sind, kann dabei unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) nicht schaden. Zwar muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3). Indessen ist das Gericht lediglich an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person reicht es sodann, wenn die Vorwürfe im Sachverhalt hinreichend präzise umschrieben sind, dass die Angeklagte weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt ist. Es muss sichergestellt sein, dass sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.2, 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.”
“Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt in diesem Fall als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Der notwendige Inhalt, den eine Anklageschrift haben muss, wird in den Art. 325 und 326 StPO umschrieben. Dieser Bestimmung zufolge sind in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f. StPO). Wie das Bundesgericht im Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 festgehalten hat, bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) nach dem aus Art.”
“Le contenu de l'ordonnance pénale est en effet déterminé par sa double fonction de substitut de l'accusation en cas d'opposition (art. 356 al. 1, 2ème phrase CPP) et de jugement définitif en cas de renonciation à l'opposition (art. 354 al. 3 CPP). La description des faits doit dès lors satisfaire aux exigences d'une mise en accusation. (ATF 140 IV 188 consid. 1.4 p. 190 et consid. 1.5 p. 191). Si le prévenu a reconnu des prétentions civiles de la partie plaignante, mention en est faite dans l’ordonnance pénale. Les prétentions qui n’ont pas été reconnues sont renvoyées au procès civil (art. 353 al. 2 CPP). 2.1.2. La jurisprudence reconnaît à la partie plaignante le droit de faire opposition à une ordonnance pénale en vertu de la clause générale de l'art. 354 al. 1 let. b CPP, notamment lorsqu'elle conteste la qualification juridique des faits (ATF 141 IV 231 consid. 2.6 p. 236 ; 139 IV 84 consid. 1.1 p. 86). Il n'en demeure pas moins que l'ordonnance pénale, en tant qu'elle vaut acte d'accusation, circonscrit le cadre des débats (cf. art. 9 al. 1 CPP). Le tribunal est ainsi lié par l'état de fait qui y est décrit (principe de l'immutabilité de l'acte d'accusation) et peut uniquement retenir dans son jugement des faits ou des circonstances complémentaires, lorsque ceux-ci sont secondaires et n'ont aucune influence sur l'appréciation juridique (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1404/2020 du 17 janvier 2022 consid. 2.6.7 et 6B_1435/2020 du 8 décembre 2021 consid. 1.1). Si la partie plaignante considère que le ministère public n'a englobé qu'une partie des faits dans son ordonnance pénale, et que celle-ci contient un classement implicite, la voie de droit qui lui est ouverte pour contester ce dernier est celle du recours ordinaire prévu à l'art. 322 al. 2 CPP (ATF 138 IV 241 consid. 2.5 et 2.6 p. 245 ss). Le cas échéant, le tribunal doit renvoyer l'accusation pour qu'elle soit complétée ou rectifiée (art. 329, al. 2, phrase 1 CPP; ATF 140 IV 188 consid. 1.6 p. 192), ce qui n'est toutefois possible qu'à des conditions restrictives, dans la mesure où il est interdit au juge du fond d'assumer le rôle de l'accusation (cf.”
Kann der Tatzeitpunkt nicht exakt bestimmt werden, genügt nach der Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, sofern für die beschuldigte Person ohne Zweifel erkennbar bleibt, welches konkrete Verhalten ihr vorgeworfen wird.
“IV.2. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 150.00) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Tatzeitpunkt betreffend den Vorwurf der einmaligen Veräusserung einer grösseren Menge Kokaingemisch an E.________ habe sich nicht eruieren lassen bzw. sei in der Anklageschrift ungenügend präzis umschrieben (vgl. pag. 459). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe), nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen”
“IV.2. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 150.00) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret machte Rechtsanwalt B.________ geltend, der Tatzeitpunkt betreffend den Vorwurf der einmaligen Veräusserung einer grösseren Menge Kokaingemisch an E.________ habe sich nicht eruieren lassen bzw. sei in der Anklageschrift ungenügend präzis umschrieben (vgl. pag. 459). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe), nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen”
Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Verfahrens; das Gericht ist an den in der Anklage bzw. im Strafantrag wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts-/Umgrenzungsfunktion). Eine Verurteilung, die über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht, verletzt das Anklageprinzip und die Verteidigungsrechte (rechtliches Gehör, Informationsfunktion).
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, obwohl die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_923/2022 vom 5.”
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, obwohl die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_923/2022 vom 5.”
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_923/2022 vom 5.”
“Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen für die Fahrten zu den Tatorten verwendete.”
“Elle est ainsi liée par ce qui a déjà été définitivement tranché par ce dernier et par les constatations de fait qui n'ont pas été attaquées devant lui ou l'ont été sans succès (ATF 143 IV 214 consid. 5.2.1 p. 220; 131 III 91 consid. 5.2 p. 94). La motivation de l'arrêt de renvoi fixe ainsi tant le cadre du nouvel état de fait que celui de la nouvelle motivation juridique (ATF 135 III 334 consid. 2 p. 335). En d'autres termes, il est interdit à l'autorité à laquelle la cause est retournée, à l'exception des nova éventuellement admissibles, de se fonder sur un état de fait différent de celui qui prévalait jusqu'alors ou d'examiner l'affaire sous des aspects juridiques qui ont été expressément rejetés ou qui n'ont pas du tout été pris en considération dans la décision de renvoi, la procédure pénale étant en principe close par le jugement de l'instance cantonale supérieure (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1216/2020 du 11 avril 2022 consid. 1.3.3). 2. 2.1. L'acte d'accusation définit l'objet du procès (art. 9 al. 1 CPP). Il doit notamment désigner les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur ainsi que les infractions réalisées et les dispositions légales applicables de l'avis du ministère public. En d'autres termes, l'acte d'accusation doit contenir les faits qui, de l'avis du ministère public, correspondent à tous les éléments constitutifs de l'infraction reprochée au prévenu (art. 325 al. 1 CPP ; ATF 143 IV 63 consid. 2.2 p. 65 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_461/2018 du 24 janvier 2019 consid. 5.1), de manière à ce que ce dernier n'ait aucun doute sur le comportement qui lui est reproché, puisse s'expliquer et préparer efficacement sa défense (ATF 126 I 19 consid. 2a p. 21 ; 120 IV 348 consid. 2b p. 353 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1185/2018 du 14 janvier 2019 consid. 2.1). Le tribunal est lié par l'état de fait décrit dans l'acte d'accusation (immutabilité de l'acte d'accusation), mais peut s'écarter de l'appréciation juridique qu'en fait le ministère public (art.”
“Elle est ainsi liée par ce qui a déjà été définitivement tranché par ce dernier et par les constatations de fait qui n'ont pas été attaquées devant lui ou l'ont été sans succès (ATF 143 IV 214 consid. 5.2.1 p. 220; 131 III 91 consid. 5.2 p. 94). La motivation de l'arrêt de renvoi fixe ainsi tant le cadre du nouvel état de fait que celui de la nouvelle motivation juridique (ATF 135 III 334 consid. 2 p. 335). En d'autres termes, il est interdit à l'autorité à laquelle la cause est retournée, à l'exception des nova éventuellement admissibles, de se fonder sur un état de fait différent de celui qui prévalait jusqu'alors ou d'examiner l'affaire sous des aspects juridiques qui ont été expressément rejetés ou qui n'ont pas du tout été pris en considération dans la décision de renvoi, la procédure pénale étant en principe close par le jugement de l'instance cantonale supérieure (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1216/2020 du 11 avril 2022 consid. 1.3.3). 2. 2.1. L'acte d'accusation définit l'objet du procès (art. 9 al. 1 CPP). Il doit notamment désigner les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur ainsi que les infractions réalisées et les dispositions légales applicables de l'avis du ministère public. En d'autres termes, l'acte d'accusation doit contenir les faits qui, de l'avis du ministère public, correspondent à tous les éléments constitutifs de l'infraction reprochée au prévenu (art. 325 al. 1 CPP ; ATF 143 IV 63 consid. 2.2 p. 65 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_461/2018 du 24 janvier 2019 consid. 5.1), de manière à ce que ce dernier n'ait aucun doute sur le comportement qui lui est reproché, puisse s'expliquer et préparer efficacement sa défense (ATF 126 I 19 consid. 2a p. 21 ; 120 IV 348 consid. 2b p. 353 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1185/2018 du 14 janvier 2019 consid. 2.1). Le tribunal est lié par l'état de fait décrit dans l'acte d'accusation (immutabilité de l'acte d'accusation), mais peut s'écarter de l'appréciation juridique qu'en fait le ministère public (art.”
“Me B______, défenseur d'office de A______, dépose un état de frais pour la procédure d'appel, facturant, sous des libellés divers, au tarif de chef d’étude, 12 heures 45 (sic) d’activité, soit 7 heures et 30 minutes d’entretien avec le client, 1 heure 45 d’analyse du jugement entrepris, 45 minutes pour le passage en revue du dossier et la rédaction de l’annonce d’appel, 30 minutes pour celle de la déclaration d’appel et 10 heures 45 pour celle de son mémoire d'appel, majorées du forfait de 20% pour les téléphones et les courriers (soit en réalité un total de 21 heures 15 minutes d’activité). Il a été indemnisé à hauteur de plus de 60 heures d'activité en première instance. EN DROIT : 1. L'appel est recevable pour avoir été interjeté et motivé selon la forme et dans les délais prescrits (art. 398 et 399 du code de procédure pénale [CPP]). La Chambre limite son examen aux violations décrites dans l'acte d'appel (art. 404 al. 1 CPP), sauf en cas de décisions illégales ou inéquitables (art. 404 al. 2 CPP). 2. 2.1. L'acte d'accusation définit l'objet du procès (art. 9 al. 1 CPP). Il désigne notamment les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur ainsi que les infractions réalisées et les dispositions légales applicables de l'avis du ministère public (art. 325 al. 1 CPP ; ATF 143 IV 63 consid. 2.2 p. 65 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_461/2018 du 24 janvier 2019 consid. 5.1), de manière à ce que le prévenu n'ait aucun doute sur le comportement qui lui est reproché (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1185/2018 du 14 janvier 2019 consid. 2.1). Lorsque, par la voie de l'opposition, l'affaire est transmise au tribunal de première instance, l'ordonnance pénale tient lieu d'acte d'accusation (art. 356 al. 1 CPP). Le tribunal est lié par l'état de fait décrit dans l'acte d'accusation (immutabilité de l'acte d'accusation). Il peut toutefois retenir dans son jugement des faits ou des circonstances complémentaires, lorsque ceux-ci sont secondaires et n'ont aucune influence sur l'appréciation juridique (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1023/2017 du 25 avril 2018 consid.”
Fehlen in der Anklageschrift sowohl die Nennung der relevanten Strafnormen als auch die Angabe, ob es sich um Vorsatz- oder Fahrlässigkeitselemente handelt, ist eine Verurteilung unzulässig, weil damit der Anklagegrundsatz verletzt ist.
“Aufgrund der bei ihm diagnostizierten Gedächtnisstörungen und anderen kognitiven Beeinträchtigungen erweist sich diese Sachverhaltsversion als nicht unwahrscheinlich. Die Vorinstanz bringt andererseits jedoch vor, dass dem Berufungskläger spätestens beim Kauf der Zugtickets in den Sinn gekommen sein müsse, dass er für seine Einreise in die Schweiz einen gültigen Ausweis benötige (Akten S. 1590). Damit wirft die Vorinstanz dem Berufungskläger jedoch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, d.h. fahrlässiges Verhalten vor. Dieses ist aber nicht von der Anklage erfasst (wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anklageschrift auch in anderer Weise fehlerhaft ist: Einerseits fehlt die vom Gesetz geforderte Aufführung der Gesetzesbestimmungen der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände [Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO], andererseits enthält sie beim in Frage stehenden Tatbestand weder die subjektiven Tatbestandselemente des Vorsatz- noch des Fahrlässigkeitsdelikts.). Ein darauf abgestützter Schuldspruch würde demnach gegen das Anklageprinzip verstossen (Art. 9 Abs. 1 StPO, vgl. dazu BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; BGer 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 1.2, 2.2).”
Nach Art. 9 Abs. 1 StPO muss die Anklage den Gegenstand des Verfahrens hinreichend umgrenzen. Dazu gehört, dass die Anklageschrift Angaben macht, welche konkreten Handlungen oder Anstalten dem Beschuldigten zugerechnet werden (z. B. Vorbereitungshandlungen oder ein Abholversuch), damit gerichtlich überprüfbar ist, welches Verhalten Gegenstand der Beurteilung ist.
“Die Bestellung selbst müsse deshalb logischerweise schon vor dem 23. November 2021 erfolgt sein und liege damit auch nicht im angeklagten Tatzeitraum. Es sei zudem unklar, was die Vorinstanz mit dem «Abholversuch in Deutschland» meine. Am 18. November 2021 sei nachweislich ein an den Beschuldigten adressiertes Paket bei I.________ in .________ abgeholt worden, entsprechend sei es nicht nur ein Versuch und zudem sei unklar, inwiefern dies als Anstaltentreffen im Zusammenhang mit einer anderen Sendung qualifiziert werden sollte. Im Weiteren habe auch dies vor dem angeklagten Deliktszeitraum stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft habe sodann auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht definieren können, durch welche konkreten Handlungen der Beschuldigte Anstalten zur Einfuhr oder zur Veräusserung getroffen habe. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten folglich in Verletzung des Anklagegrundsatz sowie des Immutabilitätsprinzips schuldig gesprochen (zum Ganzen pag. 898 ff.). 6.3 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss die Anklage die gesamten Umstände angeben, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit sowie die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolges ergeben; blosse Mutmassungen oder Aufzählungen von Möglichkeiten genügen nicht.
“Diesfalls sind insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteile des BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Strafbefehl auf die Erwähnung von Art. 100 Ziff. 1 SVG als Rechtsgrundlage verzichtet wurde. Der Beschuldigte musste demzufolge damit rechnen, der (direkt-)vorsätzlichen Tatbegehung schuldig gesprochen zu werden. Ihm war bewusst, welches strafbare Verhalten ihm in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch seine ausführlichen Aussagen zur Sache anlässlich seiner Einvernahmen. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich; etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung im Rahmen ihrer Parteivorträge denn auch nicht vor. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 29. Juli 2020 genügt demnach den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO, sofern von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Die Vorinstanz hat damit den Anklagegrundsatz nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung”
“Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen simplen Lebensvorgang und wiegt der Tatvorwurf nur leicht, ist eine kurze Sachverhaltsschilderung ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Für die Beschuldigte konnten keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch ihre ausführlichen Aussagen zur Sache anlässlich ihrer Einvernahmen. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich, etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung denn auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und im Parteivortrag nicht vor (pag. 375, pag. 379). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 09. Januar 2019 genügt somit den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO. Diese Schlussfolgerung kann aus Sicht der Kammer jedoch nicht für die fahrlässige Tatbegehung gelten. Denn handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). Diese gesamten Umstände lassen sich dem Strafbefehl – entgegen dem vorinstanzlichen Fazit (pag. 422, S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – aber nicht entnehmen. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Lässt sich eine neue rechtliche Qualifikation nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist eine abweichende rechtliche Würdigung i.S.v. Art. 344 StPO nicht mehr möglich.”
“Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen simplen Lebensvorgang und wiegt der Tatvorwurf nur leicht, ist eine kurze Sachverhaltsschilderung ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Für die Beschuldigte konnten keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch ihre ausführlichen Aussagen zur Sache anlässlich ihrer Einvernahmen. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich, etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung denn auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und im Parteivortrag nicht vor (pag. 375, pag. 379). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 09. Januar 2019 genügt somit den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO. Diese Schlussfolgerung kann aus Sicht der Kammer jedoch nicht für die fahrlässige Tatbegehung gelten. Denn handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). Diese gesamten Umstände lassen sich dem Strafbefehl – entgegen dem vorinstanzlichen Fazit (pag. 422, S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – aber nicht entnehmen. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Lässt sich eine neue rechtliche Qualifikation nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist eine abweichende rechtliche Würdigung i.S.v. Art. 344 StPO nicht mehr möglich.”
“Die Beschwerdeführerin stellt sich trotz ihrer Aussagen, nicht zu wis- sen, weshalb sie gestürzt sei, auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner verantwortlich sei. Ohne den nicht angeleinten Hund wäre sie nicht gestürzt (sie- he vorstehend E. II. 5.3.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erklärte sie, ei- ne andere Ursache für den Sturz sei ausgeschlossen. Es sei offensichtlich, dass sie als Folge der Attacke von E._____ auf ihre Hunde in einen sehr aufgeregten Zustand geraten sei und es sei auch nicht aussergewöhnlich, dass sie im Nach- - 12 - hinein nicht mehr wisse, was genau zum Sturz geführt habe, sei es ein Stolpern über eine Leine, eine Trottoirkante, ein Ausrutschen oder der Verlust des Gleich- gewichts (Urk. 2 S. 6 N 30 f.). Angesichts der zuvor geschilderten Akten- resp. Beweislage (E. II. 5.4.1.) lässt sich jedoch der Sachverhalt nicht anklagegenügend erstellen. Für eine Anklage- erhebung bedürfte es eines genau umschriebenen Sachverhalts (Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsichtig- keit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war (Urteil des Bundesge- richts 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 146 IV 358]). Für den von der Beschwerdeführerin geforderten Erlass eines Strafbe- fehls (Urk. 2 S. 2) gelten dieselben Massstäbe betreffend die Schilderung des Sachverhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2 [Pra 2020 Nr. 29]). Eine blosse Mutmassung, weshalb die Beschwerdeführerin gestürzt sein könnte, resp. eine Auswahlsendung an Mög- lichkeiten genügt hierzu nicht. Hieraus lassen sich weder die geforderte Vermeid- barkeit noch die Voraussehbarkeit des Erfolges herleiten:, der Sturz resp.”
“Die Beschwerdeführerin stellt sich trotz ihrer Aussagen, nicht zu wis- sen, weshalb sie gestürzt sei, auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner verantwortlich sei. Ohne den nicht angeleinten Hund wäre sie nicht gestürzt (sie- he vorstehend E. II. 5.3.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erklärte sie, ei- ne andere Ursache für den Sturz sei ausgeschlossen. Es sei offensichtlich, dass sie als Folge der Attacke von E._____ auf ihre Hunde in einen sehr aufgeregten Zustand geraten sei und es sei auch nicht aussergewöhnlich, dass sie im Nach- - 12 - hinein nicht mehr wisse, was genau zum Sturz geführt habe, sei es ein Stolpern über eine Leine, eine Trottoirkante, ein Ausrutschen oder der Verlust des Gleich- gewichts (Urk. 2 S. 6 N 30 f.). Angesichts der zuvor geschilderten Akten- resp. Beweislage (E. II. 5.4.1.) lässt sich jedoch der Sachverhalt nicht anklagegenügend erstellen. Für eine Anklage- erhebung bedürfte es eines genau umschriebenen Sachverhalts (Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsichtig- keit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war (Urteil des Bundesge- richts 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 146 IV 358]). Für den von der Beschwerdeführerin geforderten Erlass eines Strafbe- fehls (Urk. 2 S. 2) gelten dieselben Massstäbe betreffend die Schilderung des Sachverhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2 [Pra 2020 Nr. 29]). Eine blosse Mutmassung, weshalb die Beschwerdeführerin gestürzt sein könnte, resp. eine Auswahlsendung an Mög- lichkeiten genügt hierzu nicht. Hieraus lassen sich weder die geforderte Vermeid- barkeit noch die Voraussehbarkeit des Erfolges herleiten:, der Sturz resp.”
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