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Die Bundesanwaltschaft kann die Leitung gemäss Art. 27 StPO erst nach kantonaler Vorarbeit und Verhaftung effektiv übernehmen; dabei bleiben kantonale Erstermittlungen möglich, und Kantone können bereits dringliche Ersteingriffe (z. B. Hausdurchsuchung) vorgenommen haben.
“Die Frage, ob mit dem Ersuchen um Auswertung auch das Verfahren auf staatsanwaltschaftlicher Ebene als eröffnet zu betrachten ist, ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Abgesehen davon, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens weder begründet noch eröffnet werden muss (Art. 309 Abs. 3 StPO), ist die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Ermittlungsdienst der Post einerseits und der Staatsanwaltschaft andererseits aus den Ermittlungsakten lückenlos nachvollziehbar und entspricht den gesetzlichen Vorgaben und der Kompetenzordnung. Praxisgemäss wird die Staatsanwaltschaft nie «ohne Not» in ein solches selbständiges Ermittlungsverfahren der Polizei eingreifen und ein eigenes eröffnen; es reicht ihr die Orientierung im Sinne von Art. 307 StPO, so dass sie im Bedarfsfalle rechtzeitig reagieren kann (wie in casu bei der Anordnung der Auswertung oder der Verhaftung des Beschuldigten). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft daher denn auch erst nach der Verhaftung des Beschuldigten das Strafverfahren gewissermassen «an sich gezogen» und damit gestützt auf Art. 309 StPO eröffnet, indem sie in Kenntnis der Bundeszuständigkeit gestützt auf Art. 27 StPO die ersten dringlichen Untersuchungshandlungen – wie Hausdurchsuchungsbefehl, Vorführungsbefehl zwecks Erstbefragung, Entsiegelungsbegehren und forensische Untersuchung dermatologischer Spuren (vgl. Gutachterauftrag an das FOR vom 12. Juli 2021, BA 11-01-0026 f.) – angeordnet bzw. vorgenommen hatte, wie sie ausdrücklich in der Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwaltschaft festgehalten hatte (BA 02-00-0002). Dass die Bundesanwaltschaft in der Folge in einer Aktennotiz den Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens auf Ebene Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO auf den 6. Juli 2021 festlegte (BA 01-00-0001), entspricht sowohl den Tatsachen als auch der Chronologie der Ereignisse und fügt sich in das Gesamtbild ein. Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand der Verteidigung als unbegründet. 1.4 Täterfalle 1.4.1 Die Verteidigung rügte, mit dem zweimaligen Einsatz einer chemischen Täterfalle sei eine gesetzlich nicht vorgesehene (geheime) Zwangsmassnahme angewendet worden.”
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann das Grenzwachtkorps erste Ermittlungen für den Kanton durchführen; bei Kontrollen durch das Grenzwachtkorps begründet dies jedoch nicht automatisch eine Bundeskompetenz für erste Ermittlungen, da eine genaue Tatortzuordnung oft unverhältnismässig ist.
“Es ist im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren unbestritten, dass der ordentliche Gerichtsstand aufgrund des Transports des Kokains zu bestimmen ist. Der Transport ereignete sich über das Gebiet der Kantone Zug und Zürich. A. stieg in einen Zug ein, der ohne Halt bis Zürich Hauptbahnhof verkehrt und er verblieb darin bis zur Abfahrt. Die Tat wurde somit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO an mehreren Orten verübt, weshalb auf den Ort der ersten Verfolgungshandlungen abzustellen ist. Vorliegend kontrollierte das Grenzwachtkorps, der auch mit polizeilichen Aufgaben betraute, bewaffnete und uniformierte Verband des BAZG. Art. 27 Abs. 2 StPO sieht eine Kompetenz für erste Ermittlungshandlungen vor. Die Strafbehörden des Bundes können erste Ermittlungen bei Straftaten durchführen, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht (Schlegel, a.a.O., N. 4–6). Für den Bund bildet die ganze Schweiz den einzigen Gerichtsstand (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 369; Schlegel, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 9). Vorliegend besteht keine Bundeszuständigkeit und eine Zurechnung der Kontrolle an den Kanton hinter den Zugsscheiben ist für das Sammeln von Beweisen wenig einträglich und eine Abklärung des genauen Kontrollortes bedingt einen unverhältnismässigen Einsatz staatlicher Mittel. Dazu müssen jeweils bei den SBB die genauen Durchfahrtszeiten bei Messpunkten resp. der effektive Fahrplan erfragt und von der Bahnpolizei Videoaufnahmen beigezogen werden (vgl.”
Die Staatsanwaltschaft kann erst nach polizeilichen Ermittlungen formell die «Eröffnung» übernehmen und anschließend dringliche Massnahmen anordnen.
“Die Frage, ob mit dem Ersuchen um Auswertung auch das Verfahren auf staatsanwaltschaftlicher Ebene als eröffnet zu betrachten ist, ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Abgesehen davon, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens weder begründet noch eröffnet werden muss (Art. 309 Abs. 3 StPO), ist die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Ermittlungsdienst der Post einerseits und der Staatsanwaltschaft andererseits aus den Ermittlungsakten lückenlos nachvollziehbar und entspricht den gesetzlichen Vorgaben und der Kompetenzordnung. Praxisgemäss wird die Staatsanwaltschaft nie «ohne Not» in ein solches selbständiges Ermittlungsverfahren der Polizei eingreifen und ein eigenes eröffnen; es reicht ihr die Orientierung im Sinne von Art. 307 StPO, so dass sie im Bedarfsfalle rechtzeitig reagieren kann (wie in casu bei der Anordnung der Auswertung oder der Verhaftung des Beschuldigten). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft daher denn auch erst nach der Verhaftung des Beschuldigten das Strafverfahren gewissermassen «an sich gezogen» und damit gestützt auf Art. 309 StPO eröffnet, indem sie in Kenntnis der Bundeszuständigkeit gestützt auf Art. 27 StPO die ersten dringlichen Untersuchungshandlungen – wie Hausdurchsuchungsbefehl, Vorführungsbefehl zwecks Erstbefragung, Entsiegelungsbegehren und forensische Untersuchung dermatologischer Spuren (vgl. Gutachterauftrag an das FOR vom 12. Juli 2021, BA 11-01-0026 f.) – angeordnet bzw. vorgenommen hatte, wie sie ausdrücklich in der Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwaltschaft festgehalten hatte (BA 02-00-0002). Dass die Bundesanwaltschaft in der Folge in einer Aktennotiz den Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens auf Ebene Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO auf den 6. Juli 2021 festlegte (BA 01-00-0001), entspricht sowohl den Tatsachen als auch der Chronologie der Ereignisse und fügt sich in das Gesamtbild ein. Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand der Verteidigung als unbegründet. 1.4 Täterfalle 1.4.1 Die Verteidigung rügte, mit dem zweimaligen Einsatz einer chemischen Täterfalle sei eine gesetzlich nicht vorgesehene (geheime) Zwangsmassnahme angewendet worden.”
Die Jugendanwaltschaft kann Untersuchungshaft bis zu sieben Tagen anordnen; Verlängerungen sind dem Zwangsmassnahmengericht zu überweisen.
“Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, nach den Bestimmungen der Jugendstrafprozessordnung verfolgt. Enthält diese keine besondere Regelung, ist die Strafprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 27 Abs. 2 JStPO wird die Untersuchungshaft von Jugendlichen bis zu einer Dauer von sieben Tagen nicht durch das Zwangsmassnahmengericht, sondern durch die Jugendanwaltschaft angeordnet. Für eine allfällige Verlängerung der Untersuchungshaft ist alsdann das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Bei erwachsenen Beschuldigten richtet sich die Untersuchungshaft nach den Art. 221 ff. StPO. Für die Anordnung ist das Zwangsmassnahmengericht sachlich zuständig (Art. 18 Abs. 1 und Art. 226 StPO). Die örtliche Zuständigkeit des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental Oberaargau ergibt sich nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1).”
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