20 commentaries
Opfer sexueller Straftaten können Angaben zu intimem oder allgemeinem sexuellem Verhalten ohne weitere Begründung verweigern; das Vorliegen etwaiger öffentlicher Darstellungen (z. B. Posting von Selfies) rechtfertigt allein keine Offenlegungspflicht oder Zweifel an der Zeugnisverweigerung.
“Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die eingereichten Chatverläufe bezüglich der Frage der Voraussetzungen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens überhaupt verwertbar sind, reichen diese auch in materieller Hinsicht offensichtlich nicht aus, um an der Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln, welches eine Begutachtung erfordern würde. Die freizügige Zurschaustellung von Selfies in den sozialen Medien stellt offenkundig keinen besonderen Umstand dar und entspricht inzwischen vielmehr dem gewöhnlichen Verhalten eines Teenagers. Es wäre geradezu absurd, der Privatklägerin aufgrund des Postens von Selfies die Fähigkeit oder den Willen zur wahrheitsgemässen Aussage abzusprechen. Sodann sind vorliegend keine Gründe für manipulatives Verhalten erkennbar. Dass die Privatklägerin der Staatsanwaltschaft die privaten und äusserst intimen Chatverläufe nicht mitgeliefert und die Vorinstanz offenbar nur verkürzt über ihr Sexualleben informiert hat, ist nachvollziehbar und bezweckte nicht die Manipulation des Gerichts. Dem Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität steht gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO in jedem Fall das Recht zu, die Aussage zu Fragen, die seine Intimsphäre wozu auch Aussagen zum allgemeinen sexuellen Verhalten gehören (vgl. Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 169 StPO N 13) betreffen, zu verweigern. Aus der Inanspruchnahme dieses Rechts irgendwie geartete Störungen abzuleiten, würde den Schutzzweck dieser Norm aushebeln. Im Übrigen ist die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht von einem unschuldigen Mädchen ausgegangen und hat die angebliche sexuelle Offenheit, die im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen bereits thematisiert wurde, auch gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a). Schliesslich ist weder belegt noch überhaupt nachvollziehbar, ob und inwiefern die Eltern der Privatklägerin die Aussagen oder das Aussageverhalten der Privatklägerin beeinflusst haben. Dass die Privatklägerin sich auf den Sozialen Medien Ausdruck verschaffte, spricht dafür, dass die Eltern nicht eine derart strenge Haltung gehabt haben können. Selbst wenn die Eltern der Privatklägerin die Sexualität betreffend eine konservative Haltung vertraten, ist nicht ersichtlich, weshalb diese einen Einfluss auf die Aussagen der Privatklägerin gehabt haben sollten.”
Personen, die durch ihre Beteiligung an relevanten Handlungen ein Selbstbelastungsinteresse haben, können nach Art. 169 Abs. 1 StPO Zeugnis verweigern; dies schützt auch Aussagen, die eigenes strafbares Verhalten offenbaren (z.B. Aggression gegen einen Hund).
“], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 8 ff.; Gless, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 51). Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt zunächst mittels Begutachtung durch das IRM Basel und Befragung der beiden verantwortlichen Medizinalpersonen gründlich abgeklärt. Damit ist ein Beweisfundament gegeben, welches handfeste Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verfahrensaussichten bietet. Sodann erweist sich die Ansicht der Staatsanwaltschaft als überzeugend, wonach es sich bei den beantragten zusätzlichen Beweisabnahmen um Befragungen von direkt involvierten Personen handelt, nämlich der weiteren Pflegefachfrauen, die allesamt die Umlagerung gemeinsam vornahmen und insofern nicht als unbeteiligte Zeuginnen fungieren können. Ausserdem hätten sie als direkt involvierte Auskunftspersonen ein Aussageverweigerungsrecht, soweit sie sich selbst belasten müssten (Art. 178 Abs. 1 lit. d, Art. 180 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. b und Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 144 IV 28 E. 1.3). Aus den weiteren Befragungen dürfte sich daher nichts Erhellendes ergeben. Falls doch, wäre die Beweisqualität aufgrund der Interessenlage der Beteiligten sehr gering. Ferner besteht vorliegend kein Konflikt mit der Unschuldsvermutung, was gemäss den Kommentierungen der Hauptkritikpunkt der antizipierten Beweiswürdigung bildet. Die vorliegende Konstellation beruht auf einer nachvollziehbaren Feststellung der Grenzen dessen, was überhaupt ermittelt werden kann. Über die Vorgänge im Krankenzimmer konnten bereits die beiden befragten Medizinalpersonen Auskunft geben, was sie effektiv taten, womit insoweit das in der Beschwerde genannten Bedürfnis der Angehörigen, die Todesumstände zu kennen, erfüllt wird. Insgesamt ist der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Befragungen nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Standpunkt in der angefochtenen Einstellungsverfügung und im separaten, gleichentags ergangenen Beweisergänzungsentscheid (Aktendatei S. 175) einlässlich dargelegt, so dass sich auch die Gehörsrüge als unbegründet erweist.”
“Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschimpfungen des Berufungsklägers auf dem Birsigparkplatz weitergingen, schliesslich hat der Zeuge D____ ausgesagt, Schimpfwörter habe einzig der Berufungskläger benutzt (act. 210). Dieser konnte aber vor allem den Schluss der Auseinandersetzung mitverfolgen, da er erst aus dem Laden trat, als der Berufungskläger und die Privatkläger bereits daran vorbeigelaufen waren. Immerhin ist auf der Tonspur (zumindest in dubio pro reo) noch hörbar, wie die Privatklägerin nach der Beschimpfung des Privatklägers als «Wichser» den Berufungskläger als «Bastard» bezeichnete (Berufungsbegründung act. 589). Realitätsnah scheint daher, dass in der Eskalation des Streits Beleidigungen von beiden Seiten fielen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang aber, dass dies die Glaubhaftigkeit der Privatkläger, soweit es die übrigen Angaben über das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seinem Hund betrifft, nicht schmälert, schliesslich war nachweislich die Aggression des Berufungsklägers gegen seinen Hund der Auslöser für den Konflikt der Privatkläger mit dem Berufungskläger. Ohnehin müssen sich diese mit ihren Aussagen nicht selbst belasten (Art. 169 Abs. 1 StPO).”
Das Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht des Opfers gilt absolut und verdrängt bzw. überlagert die Einschränkung nach Art. 168 Abs. 4 StPO; es kann Einschränkungen nach Art. 168 Abs. 4 StPO übertreffen.
“und/oder das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4 StPO; lit. d). Insbesondere kann das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen (Art. 169 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung findet sich im Kapitel über die Zeuginnen und Zeugen im Abschnitt über die Zeugnisverweigerungsrechte. Da das Zeugnis grundsätzlich mündlich erfolgt (vgl. die Begriffe "Aussagen", "déclarations" und "dichiarazioni" in Art. 162 StPO), ist unbestritten, dass sich das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität auf Art. 169 Abs. 4 StPO berufen kann, wenn es von den Strafbehörden einvernommen wird, sei es als Zeugin oder Zeuge (Art. 166 Abs. 1 StPO) oder als Privatklägerschaft (Art. 178 lit. a und Art. 180 Abs. 2 StPO) (Urteil 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 3.1 und die dort zitierten Hinweise). In diesem Rahmen ist das Recht des Opfers absolut und geht Art. 168 Abs. 4 StPO vor (Urteile 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 3.2.3; 6B_408/2021 vom 11. April 2022 E. 1.4; 6B_1371/2020 vom 15. September 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Diese Lösung rechtfertigt sich insbesondere in Bezug auf die emotionalen Schwierigkeiten, die das Reden über diese spezifische Thematik vor den Behörden - oder gar in Anwesenheit der beschuldigten Person - bewirken kann. Ausserdem steht es dem Opfer frei, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht, d.h. es kann die Aussage ganz oder teilweise verweigern. Wenn es sich zu einem bestimmten Zeitpunkt bereit erklärt auszusagen, bedeutet dies nicht, dass es (generell) auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet.”
“und/oder das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4 StPO; lit. d). Insbesondere kann das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen (Art. 169 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung findet sich im Kapitel über die Zeuginnen und Zeugen im Abschnitt über die Zeugnisverweigerungsrechte. Da das Zeugnis grundsätzlich mündlich erfolgt (vgl. die Begriffe "Aussagen", "déclarations" und "dichiarazioni" in Art. 162 StPO), ist unbestritten, dass sich das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität auf Art. 169 Abs. 4 StPO berufen kann, wenn es von den Strafbehörden einvernommen wird, sei es als Zeugin oder Zeuge (Art. 166 Abs. 1 StPO) oder als Privatklägerschaft (Art. 178 lit. a und Art. 180 Abs. 2 StPO) (Urteil 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 3.1 und die dort zitierten Hinweise). In diesem Rahmen ist das Recht des Opfers absolut und geht Art. 168 Abs. 4 StPO vor (Urteile 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 3.2.3; 6B_408/2021 vom 11. April 2022 E. 1.4; 6B_1371/2020 vom 15. September 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Diese Lösung rechtfertigt sich insbesondere in Bezug auf die emotionalen Schwierigkeiten, die das Reden über diese spezifische Thematik vor den Behörden - oder gar in Anwesenheit der beschuldigten Person - bewirken kann.”
Die Gefährdungsprüfung für eine Zeugnisverweigerung erfolgt nicht automatisch; die Gefahreneinschätzung obliegt primär den Polizeibehörden, die den Schutzbedarf überprüfen sollten.
“Somit muss betont werden, dass zusammenfassend selbst die Darstellung der Befürchtungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 24. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin (s. supra lit. D) und im Beschwerdeverfahren (act. 1 und 7) überdies nicht mit dem aktenkundigen Verhalten des Beschwerdeführers von April 2024 bis zur zweiten Vorladung im Juni 2024 im Einklang steht und daher nicht zu überzeugen vermag. Der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der «Verharmlosung» des – wie vom Beschwerdeführer in allen Eingaben als solchen bezeichneten – «Vandalenakts» erweist sich demnach in verschiedener Hinsicht als ungerechtfertigt. Es ergeben sich für die Beschwerdekammer weder aus den Parteivorbringen noch aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, welche die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers als sachlich geboten aufdrängen würden (s. zu den allgemeinen Voraussetzungen für zusätzliche Sachverhaltsabklärungen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.15 vom 24. April 2017 E. 2.1). Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass ein Zeuge unter Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO die Aussage nicht generell verweigern kann. Der Beschwerdeführer lässt in seiner letzten Eingabe abschliessend ausführen, es sei Tatsache, dass er «aufgrund der bereits erfolgten Anschläge auf sein Eigentum und der konkreten Drohungen nicht bereit ist, ein Risiko einzugehen» (act. 7 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Erklärung auf https://[...], er steuere die Finanzierung der AKP aus der Schweiz und dies sei «mehr als Grund genug», um «ihn auch als Figur des türkischen Faschismus zu behandeln, also anzugreifen!», Polizeischutz als erforderlich erachten sollte, ist er zur Beurteilung der Gefahrenlage und eventuellen Anordnung von Schutzmassnahmen an die zuständigen Polizeibehörden zu verweisen (vgl. Schindler/Stähli, PolG Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, Hrsg. Donatsch/Jaag/Zimmerlin, § 7 N. 2 ff.).”
Das Aussageverweigerungsrecht kann sowohl als Zeugnisrecht als auch in der parteiischen Stellung (z. B. als parteiisch Geladene/Opferstellung) vor Behörden geltend gemacht werden.
“En vertu de l'art. 117 al. 1 CPP (RO 2010 1881 et 2023 468), la victime jouit de droits particuliers au cours de la procédure. La victime d'infraction à l'intégrité sexuelle peut, dans tous les cas, refuser de répondre aux questions qui ont trait à sa sphère intime (art. 169 al. 4 CPP en lien avec l'art. 117 al. 1 let. d CPP). L'art. 169 al. 4 CPP est situé dans le chapitre relatif aux témoins et dans la section traitant de leur droit, le cas échéant, de refuser de témoigner. Dès lors que le témoignage est en principe oral (cf. les termes "déclarations", "Aussagen" et "dichiarazioni" de l'art. 162 CPP), il est incontesté que l'art. 169 al. 4 CPP peut être invoqué par la victime d'infraction à l'intégrité sexuelle lorsqu'elle est auditionnée par les autorités pénales, que ce soit en tant que témoin (art. 166 al. 1 CPP) ou comme partie plaignante (art. 178 let. a et 180 al. 2 CPP). Dans ce cadre, le droit de la victime est par ailleurs absolu et prévaut notamment sur la limite au refus de témoigner posée à l'art. 168 al. 4 CPP. Cette solution se justifie eu égard en particulier aux difficultés, notamment émotionnelles, que peut engendrer le fait de parler, devant des autorités - voire en présence du prévenu - de cette thématique particulière. De plus, la victime décide librement d'utiliser ce droit ou pas; elle peut ainsi refuser de répondre ou n'apporter qu'une réponse partielle.”
Zeugnisverweigerung kann geltend gemacht werden, wenn konkrete Furcht vor Repressionen und Gefahr für die körperliche Unversehrtheit besteht; bei Minderjährigen können traumabedingte Angstzustände eine zulässige Grundlage für die Verweigerung sein.
“-, dus tous les mois, elle lui avait dit que ce n'était plus possible, qu'il fallait que ça s'arrête. D______ s'était mis à se confier sur ce qu'il s'était passé avec leur chien, ainsi que sur le racket, régulier, qu'il subissait depuis plusieurs années. En parlant des CHF 700.-, il avait beaucoup pleuré. Elle l'avait sécurisé et lui avait dit qu'elle l'aiderait. Ainsi, elle avait eu un échange avec A______ sur Instagram, la veille du dépôt de plainte. Suite à ces faits, pendant deux semaines, jusqu'à ce que D______ intègre un foyer – pour être éloigné du quartier –, elle avait dû l'accompagner tous les matins à son stage, et aller le rechercher le soir. Le meilleur ami de son fils, prénommé J______, était lui aussi traumatisé par A______, dont il était également la victime. Elle avait contacté J______ pour qu'il témoigne – J______ voulait aider D______ – mais le père de celui-ci avait refusé. a.c. Selon les rapports de police des 3 et 22 septembre 2021, J______ avait été convoqué au poste mais avait fait valoir une dispense de témoigner (art. 169 al. 3 CPP) par peur pour son intégrité corporelle et de représailles. Le prénommé "L______" avait été identifié, mais aucun PV n'avait été dressé car, contacté par téléphone, il avait dit être arrivé en toute fin de faits. Quant au prénommé "K______", il n'avait pas été identifié. Le 21 septembre 2021, R______ avait été interpellé. La perquisition de son domicile avait permis la découverte du téléphone G______ rouge appartenant à D______. L'intéressé avait déclaré qu'un ami, dont il voulait taire l'identité, le lui avait remis [il y avait deux semaines, pour le débloquer] en disant qu'il appartenait à D______. a.d. S______, psychologue suivant D______ depuis mars 2021 pour une problématique neuropsychique, a témoigné de ce que son patient avait évoqué des faits remontant à l'été 2021 : une connaissance lui avait demandé CHF 600.- ; on lui avait volé son téléphone et il y avait eu des menaces. En en parlant, D______ était confus car cela réactivait des symptômes réactionnels, à savoir de fortes angoisses.”
Bei ärztlichem Attest wegen drohender psychischer Dekompensation kann das Zeugnisverweigerungsrecht auch gegenüber Gegen‑ bzw. Gegenaussagen geltend gemacht werden.
“3 CPP par l'instance d'appel non pas uniquement parce que le témoin à charge déterminant n'avait pas été réentendu en appel, mais soit parce qu'il n'avait pas déjà été soumis à une audition judiciaire par la première instance et donc jamais (140 IV 196 consid. 4.4.4 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_693/2021 du 10 mai 2022 consid. 4.5 et 6B_1352/2019 du 14 décembre 2020 consid. 2.5.3) ou soit que, malgré l'audition en première instance, des incertitudes importantes subsistaient quant aux déclarations des témoins et/ou que la cour d'appel s'est écartée de l'état de fait de première instance en se fondant sur les déclarations en question (arrêts du Tribunal fédéral 6B_803/2021 du 22 mars 2023 consid. 6.3.2 ; 6B_639/2021 du 27 septembre 2022 consid. 2.3 ss et 6B_727/2019 du 27 septembre 2019 consid. 1.3.2). Le Tribunal fédéral a considéré qu'une renonciation à une audition par le tribunal en procédure d'appel était également admissible, malgré la situation de témoignage contre témoignage en matière d'infractions sexuelles, en se référant à l'art. 169 al. 4 CPP (arrêts du Tribunal fédéral 6B_408/2021 du 11 avril 2022 consid. 1 ; 6B_1371/2020 du 15 septembre 2021 consid. 3). Dans plusieurs de ces affaires, il a été retenu que le fait que la victime produise un certificat médical indiquant qu'une comparution l'exposerait à un risque sévère de décompensation psychique, respectivement d'effondrement, et qu'il était prioritaire de ne plus la soumettre à ce genre de situation pour préserver son état psychique, devait être compris comme l'usage de son droit, en sa qualité de victime d'une infraction contre l'intégrité sexuelle, de refuser de témoigner s'agissant de sa sphère intime (arrêts du Tribunal fédéral 6B_249/2021 du 13 septembre 2021 consid. 1.2.2 ; 6B_408/2021 du 11 avril 2022 consid. 1.6). 2.2. En l'espèce, les faits, qui se sont déroulés à huis clos, constituent un cas de "déclarations contre déclarations", raison pour laquelle la direction de la procédure de la CPAR a, de prime abord, refusé la demande de dispense de comparaître, non étayée, soumise par la plaignante.”
Bis zur Entscheidung der Beschwerdeinstanz bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen gewahrt.
“Gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO kann eine Person das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Art. 168 Abs. 1 bis 3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann. Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet im Vorverfahren die einvernehmende Behörde und nach Anklageerhebung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann der Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen («Le témoin peut demander à l'autorité de recours de se prononcer immédiatement après la notification de la décision»; «Immediatamente dopo l'intimazione della decisione il testimone può domandare che la giurisdizione di reclamo si pronunci»). Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 174 Abs. 3 StPO).”
Zeugen müssen nicht gegen sich selbst aussagen; Art. 169 Abs. 1 StPO schützt auch Aussagen von Privatklägern über Gegenstände (z.B. den Hund), solange ein Selbstbelastungsinteresse besteht.
“Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschimpfungen des Berufungsklägers auf dem Birsigparkplatz weitergingen, schliesslich hat der Zeuge D____ ausgesagt, Schimpfwörter habe einzig der Berufungskläger benutzt (act. 210). Dieser konnte aber vor allem den Schluss der Auseinandersetzung mitverfolgen, da er erst aus dem Laden trat, als der Berufungskläger und die Privatkläger bereits daran vorbeigelaufen waren. Immerhin ist auf der Tonspur (zumindest in dubio pro reo) noch hörbar, wie die Privatklägerin nach der Beschimpfung des Privatklägers als «Wichser» den Berufungskläger als «Bastard» bezeichnete (Berufungsbegründung act. 589). Realitätsnah scheint daher, dass in der Eskalation des Streits Beleidigungen von beiden Seiten fielen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang aber, dass dies die Glaubhaftigkeit der Privatkläger, soweit es die übrigen Angaben über das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seinem Hund betrifft, nicht schmälert, schliesslich war nachweislich die Aggression des Berufungsklägers gegen seinen Hund der Auslöser für den Konflikt der Privatkläger mit dem Berufungskläger. Ohnehin müssen sich diese mit ihren Aussagen nicht selbst belasten (Art. 169 Abs. 1 StPO).”
Das Verweigerungsrecht umfasst auch Fragen zum allgemeinen sexuellen Verhalten (z. B. Posts/Selfies in sozialen Medien).
“Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die eingereichten Chatverläufe bezüglich der Frage der Voraussetzungen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens überhaupt verwertbar sind, reichen diese auch in materieller Hinsicht offensichtlich nicht aus, um an der Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln, welches eine Begutachtung erfordern würde. Die freizügige Zurschaustellung von Selfies in den sozialen Medien stellt offenkundig keinen besonderen Umstand dar und entspricht inzwischen vielmehr dem gewöhnlichen Verhalten eines Teenagers. Es wäre geradezu absurd, der Privatklägerin aufgrund des Postens von Selfies die Fähigkeit oder den Willen zur wahrheitsgemässen Aussage abzusprechen. Sodann sind vorliegend keine Gründe für manipulatives Verhalten erkennbar. Dass die Privatklägerin der Staatsanwaltschaft die privaten und äusserst intimen Chatverläufe nicht mitgeliefert und die Vorinstanz offenbar nur verkürzt über ihr Sexualleben informiert hat, ist nachvollziehbar und bezweckte nicht die Manipulation des Gerichts. Dem Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität steht gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO in jedem Fall das Recht zu, die Aussage zu Fragen, die seine Intimsphäre wozu auch Aussagen zum allgemeinen sexuellen Verhalten gehören (vgl. Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 169 StPO N 13) betreffen, zu verweigern. Aus der Inanspruchnahme dieses Rechts irgendwie geartete Störungen abzuleiten, würde den Schutzzweck dieser Norm aushebeln. Im Übrigen ist die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht von einem unschuldigen Mädchen ausgegangen und hat die angebliche sexuelle Offenheit, die im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen bereits thematisiert wurde, auch gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a). Schliesslich ist weder belegt noch überhaupt nachvollziehbar, ob und inwiefern die Eltern der Privatklägerin die Aussagen oder das Aussageverhalten der Privatklägerin beeinflusst haben. Dass die Privatklägerin sich auf den Sozialen Medien Ausdruck verschaffte, spricht dafür, dass die Eltern nicht eine derart strenge Haltung gehabt haben können.”
Der Zeugenstatus und damit das Interesse an Selbstschutz endet nach rechtskräftigem Urteil grundsätzlich, sodass das Zeugnisverweigerungsrecht danach in der Regel nicht mehr besteht.
“2) ; que le législateur entendait que cette disposition ne s’applique qu’aux personnes dont la procédure n’avait pas encore été close, et non à celles ayant été condamnées par un jugement entré en force (cons. 3.2.3) ; que la ratio legis de l’institution de la personne appelée à donner des renseignements était décisive ; qu’il s’agissait de neutraliser un conflit d’intérêts entre le fait, d’une part, de déposer contre soi-même et, d’autre part, de porter atteinte à l’obligation de déposer conformément à la vérité ; qu’un tel conflit d’intérêts ne pouvait en principe pas exister après la clôture de la procédure, par jugement entré en force, si bien que la personne à entendre n’avait plus de besoin de protection, puisqu’elle ne pouvait plus être poursuivie une nouvelle fois pour la même infraction (art. 11 al. 1 CPP) et qu’en cas de reprise de la procédure (art. 323 CPP ; cf. aussi art. 310 al. 2 CPP) ou de révision, elle pouvait refuser de témoigner si ses déclarations étaient susceptibles de la mettre en cause au point qu’elle pourrait être rendue pénalement (let. a) ou civilement responsable et que l’intérêt à assurer sa protection l’emporte sur l’intérêt de la procédure pénale (let. b) (art. 169 al. 1 CPP) ; que dans la mesure où la personne à entendre n’avait plus de besoin de protection, il apparaissait légitime de l’entendre en qualité de témoin dans une procédure connexe ; que cela se justifiait d’autant plus que, conformément à la volonté du législateur, l’énumération figurant à l’article 178 CPP était exhaustive (cons. 3.3). 3.3 En l’espèce, les recourants se trompent donc lorsqu’ils affirment que les dispositions légales qui entrent en ligne de compte au moment de déterminer en quelle qualité (témoin ou PADR) B.________ doit être entendu dans le cadre de la procédure MP.2021.5291 auraient pour but de protéger leurs propres intérêts, respectivement leurs droits de défense, voire leur droit à un procès équitable. Il ressort au contraire de manière très claire de l’interprétation faite par le Tribunal fédéral dans son arrêt de principe publié aux ATF 144 IV 97 que ces normes protègent la seule personne dont l’audition est envisagée (not. cons. 3.2.2 et 3.3), à savoir en l’occurrence B.”
Eine gesamthafte oder pauschale Zeugnisverweigerung kann gerechtfertigt sein, wenn der Zeuge durch Androhung einer Strafanzeige oder Einschüchterung (etwa durch Verteidiger) befangen oder eingeschüchtert ist; in solchen Fällen ist die Verweigerung nach Art. 169 StPO als schutzwürdig anzusehen.
“_____ als Zeuge so verlangte und ihm dabei androhte, möglicherweise am Ende der Befragung eine Strafanzeige gegen ihn einzureichen (Urk. 10/3). Vor diesem Hintergrund beschränkte sich die Auskunftsperson E._____ darauf, zu Beginn und zum Ende der Einvernahme pauschal die Richtigkeit des Ermittlungs- berichts der Privatdetektei F._____ AG vom 26. Juli 2019 zu bestätigen und an- sonsten keine Aussagen zu machen. Seitens der Verteidigung wurde während der gesamten Einvernahme trotz mehrmaligen Hinweises der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/4 S. 4 und S. 8) nur eine einzige Ergänzungsfrage gestellt, nämlich wer die Videokamera eingeschaltet habe (Urk. 10/4 S. 8), was sich aber gar nicht auf den Ermittlungsbericht bezieht. Wie seitens der Vorinstanz im Übrigen zutreffend dargelegt wird (Urk. 67 S. 21), war eine mit der Einvernahme der Auskunftsperson verbundene Erhöhung oder eben Verminderung des Beweiswerts des Wahrneh- mungsberichts nicht möglich. 3.3.Vorliegend verweigerte E._____ berechtigterweise gestützt auf Art. 181 i.V.m. Art. 169 StPO sämtliche weiteren Angaben mit Ausnahme des Hinweises auf die Richtigkeit des Ermittlungsberichts, nachdem ihm seitens der Verteidigung - 14 - die Einreichung einer Strafanzeige angedroht worden war. Die Tatsache, dass E._____ keine weiteren Aussagen machte, liegt somit nicht in der Verantwortung der Behörden. Die einzige belastende Aussage der Auskunftsperson besteht in der Bestätigung der Richtigkeit des Berichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Bericht nur eines von vielen belastenden Indizienbeweismitteln darstellt, worauf im Rahmen der”
“_____ als Zeuge so verlangte und ihm dabei androhte, möglicherweise am Ende der Befragung eine Strafanzeige gegen ihn einzureichen (Urk. 10/3). Vor diesem Hintergrund beschränkte sich die Auskunftsperson E._____ darauf, zu Beginn und zum Ende der Einvernahme pauschal die Richtigkeit des Ermittlungs- berichts der Privatdetektei F._____ AG vom 26. Juli 2019 zu bestätigen und an- sonsten keine Aussagen zu machen. Seitens der Verteidigung wurde während der gesamten Einvernahme trotz mehrmaligen Hinweises der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/4 S. 4 und S. 8) nur eine einzige Ergänzungsfrage gestellt, nämlich wer die Videokamera eingeschaltet habe (Urk. 10/4 S. 8), was sich aber gar nicht auf den Ermittlungsbericht bezieht. Wie seitens der Vorinstanz im Übrigen zutreffend dargelegt wird (Urk. 67 S. 21), war eine mit der Einvernahme der Auskunftsperson verbundene Erhöhung oder eben Verminderung des Beweiswerts des Wahrneh- mungsberichts nicht möglich. 3.3.Vorliegend verweigerte E._____ berechtigterweise gestützt auf Art. 181 i.V.m. Art. 169 StPO sämtliche weiteren Angaben mit Ausnahme des Hinweises auf die Richtigkeit des Ermittlungsberichts, nachdem ihm seitens der Verteidigung - 14 - die Einreichung einer Strafanzeige angedroht worden war. Die Tatsache, dass E._____ keine weiteren Aussagen machte, liegt somit nicht in der Verantwortung der Behörden. Die einzige belastende Aussage der Auskunftsperson besteht in der Bestätigung der Richtigkeit des Berichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Bericht nur eines von vielen belastenden Indizienbeweismitteln darstellt, worauf im Rahmen der Sachverhaltswürdigung einzugehen ist. Die Beschuldigte wie auch ihre Verteidigung konnten sowohl in der Untersuchung wie auch vor Vor- instanz und in der Berufungsverhandlung zum Beweisergebnis in dessen Ge- samtheit wie auch zum Ermittlungsbericht und der Aussage von E._____ dazu im Besonderen mehrfach und detailliert Stellung beziehen. Anzumerken ist auch, dass die Verteidigung wie erwähnt darauf verzichtete, allfällige Fragen, deren Be- antwortung ihrer Ansicht nach gegebenenfalls geeignet gewesen wären, den Be- weiswert des Ermittlungsberichts und die dazugehörige bestätigende Aussage zu erschüttern, überhaupt zu Protokoll zu geben.”
Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt besonders nahe Angehörige auch dann, wenn sie durch Insiderwissen aus familiären oder konflikthaften Verfahren belastet wären.
“(Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 ; RS 101) et, en matière pénale, de l’art. 5 CPP, pose des limites à la suspension d'une procédure. Ce principe, qui revêt une importance particulière en matière pénale (ATF 119 Ib 311 consid. 5), garantit en effet aux parties le droit d'obtenir que la procédure soit achevée dans un délai raisonnable. Il est notamment violé lorsque l'autorité ordonne la suspension d'une procédure sans motifs objectifs. Pareille mesure dépend d'une pesée des intérêts en présence et ne doit être admise qu'avec retenue (CREP 14 décembre 2022/916 consid. 2.2 et les références citées). La mission du Ministère public étant de mener à bien l’instruction et de fournir un dossier en état d’être jugé dans le respect du principe de la célérité, la suspension de l’instruction doit rester exceptionnelle et ne peut se justifier que lorsque les conditions légales sont réunies (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2e éd., Bâle 2016, n. 6 ad art. 314 CPP). 2.2.2 D'après l'art. 169 al. 2 CPP, toute personne peut refuser de témoigner si ses déclarations sont susceptibles de mettre en cause un proche au sens de l’art. 168 al. 1 à 3 CPP ; l’art. 168 al. 4 CPP est réservé. Les proches en question sont les suivants (art. 168 al. 1 et 3 CPP) : l’époux ou le partenaire enregistré du prévenu ou la personne qui mène de fait une vie de couple avec lui ; la personne qui a des enfants communs avec le prévenu ; les parents et alliés du prévenu en ligne directe ; les frères et sœurs ainsi que les demi-frères et sœurs du prévenu, de même que leur époux ou leur partenaire enregistré ; les frères et sœurs ainsi que les demi-frères et sœurs du conjoint du prévenu, de même que leur époux ou leur partenaire enregistré ; les parents nourriciers, les enfants confiés aux soins du prévenu et les personnes placées dans la même famille que le prévenu ; le tuteur et le curateur du prévenu. Les exceptions réservées par l'art. 168 al. 4 CPP ne sont pas en cause en l'espèce. 2.3 En l'espèce, l'auteur de l'appel du 11 mai 2022 ne peut manifestement qu'être quelqu'un très au fait de la procédure conflictuelle qui oppose le recourant à son épouse, respectivement à la famille de celle-ci et plus particulièrement à sa sœur, D.”
Opfer dürfen aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts nicht allein deshalb als unglaubwürdig dargestellt werden.
“Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die eingereichten Chatverläufe bezüglich der Frage der Voraussetzungen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens überhaupt verwertbar sind, reichen diese auch in materieller Hinsicht offensichtlich nicht aus, um an der Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln, welches eine Begutachtung erfordern würde. Die freizügige Zurschaustellung von Selfies in den sozialen Medien stellt offenkundig keinen besonderen Umstand dar und entspricht inzwischen vielmehr dem gewöhnlichen Verhalten eines Teenagers. Es wäre geradezu absurd, der Privatklägerin aufgrund des Postens von Selfies die Fähigkeit oder den Willen zur wahrheitsgemässen Aussage abzusprechen. Sodann sind vorliegend keine Gründe für manipulatives Verhalten erkennbar. Dass die Privatklägerin der Staatsanwaltschaft die privaten und äusserst intimen Chatverläufe nicht mitgeliefert und die Vorinstanz offenbar nur verkürzt über ihr Sexualleben informiert hat, ist nachvollziehbar und bezweckte nicht die Manipulation des Gerichts. Dem Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität steht gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO in jedem Fall das Recht zu, die Aussage zu Fragen, die seine Intimsphäre wozu auch Aussagen zum allgemeinen sexuellen Verhalten gehören (vgl. Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 169 StPO N 13) betreffen, zu verweigern. Aus der Inanspruchnahme dieses Rechts irgendwie geartete Störungen abzuleiten, würde den Schutzzweck dieser Norm aushebeln. Im Übrigen ist die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht von einem unschuldigen Mädchen ausgegangen und hat die angebliche sexuelle Offenheit, die im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen bereits thematisiert wurde, auch gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.a). Schliesslich ist weder belegt noch überhaupt nachvollziehbar, ob und inwiefern die Eltern der Privatklägerin die Aussagen oder das Aussageverhalten der Privatklägerin beeinflusst haben. Dass die Privatklägerin sich auf den Sozialen Medien Ausdruck verschaffte, spricht dafür, dass die Eltern nicht eine derart strenge Haltung gehabt haben können.”
Das Vorliegen einer konkreten Gefährdung muss objektiv nachgewiesen werden; bloße Belastungen, Sachschäden oder allgemein gehaltene Drohungsäußerungen genügen nicht automatisch für eine Zeugnisverweigerung.
“Wie einleitend festgehalten, kann eine Person gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Art. 168 Abs. 1 bis 3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht sind vorliegend nicht erfüllt und die Beschwerdegegnerin erachtete die Zeugnisverweigerung des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig, weshalb der Beschwerdeführer der Zeugenvorladung Folge zu leisten hat: Für den Beschwerdeführer persönlich sind der gemäss den Polizeirapporten ihm bzw. der D. GmbH bisher durch eine unbekannte Täterschaft zugefügte Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 11'000.-- sowie die im zitierten Statement enthaltenen Erklärungen zu Boykott und «Angriff» gewiss belastend. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer oder ihm nahe stehenden Personen namentlich durch das verfahrensgegenständliche Strafverfahren und seine Zeugenaussagen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil drohen würde, ergeben sich daraus allerdings aus diversen Gründen nicht.”
Bei Einsprache gegen die Ablehnung der Zeugnisverweigerung ist der Rechtsweg über eine Beschwerde vor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bzw. gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu führen.
“Der Beschwerdeführer wurde im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren als Zeuge vorgeladen (act. 4.6). Er berief sich in der Folge auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO und ersuchte die Beschwerdegegnerin um eine anfechtbare Verfügung für den Fall, dass sie dessen Zeugnisverweigerungsrecht ablehne (act. 4.7). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Zeugnisverweigerung in der Verfügung vom 26. Juni 2024 als unzulässig (act. 4.8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO expressis verbis Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1; s. zum Ganzen lit. A ff.). Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich somit nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens.”
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 StPO ist nur relativ und greift insbesondere dann, wenn bei Befragungen eine erhebliche Gefährdung von Leib oder Leben plausibel dargetan ist; ohne konkrete Darlegung einer solchen Lebensgefahr (z. B. bei Konfrontationseinvernahmen) schützt Art. 169 StPO nicht vor Befragungen.
“Selbst wenn die Beschädigung seines Ladenlokals mit seiner Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei zusammenhängen sollte, sei nicht klar, inwiefern seine vorliegende Stellung als Zeuge zu erneuter Gewalt führen sollte. Es handle sich bei der vorliegend geplanten Konfrontationseinvernahme um eine lediglich parteiöffentliche Beweiserhebung. Die Öffentlichkeit erhalte daher keine Kenntnis davon und deren genauer Inhalt werde im Vorfeld auch den Parteien weiterhin nicht bekannt gegeben. Weshalb es gerade um die Aufklärung der Vortat gehen solle, wobei der Beschwerdeführer ja wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei und es sich um denselben Vorwurf handle, bleibe das Geheimnis des Beschwerdeführers. Selbst wenn sich die Thematik der Befragung im Bereich der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. April 20204 bewegen sollte, drohe ihm aufgrund seiner Rolle als Zeuge bereits von Vornherein kein erneuter strafrechtlicher Vorwurf und damit auch keine Exponierung als Beschuldigter. Festzuhalten bleibe lediglich der Vollständigkeit aber dennoch, dass das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 StPO darüber hinaus nur relativer Natur sei und der Zeuge die Aussage nicht generell, sondern nur bezüglich solcher Fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihn selbst einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aussetzen würde. Es sei zusammenfassend nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der vorgesehenen Konfrontationseinvernahme «zum Opferlamm für innertürkische Angelegenheiten gemacht werden [würde], wobei ihm wahlweise von militanten Internationalist*Innen oder aber von der türkischen Regierung Ungemach droht» und er aufgrund der Aussagen «ernsthaft um Leib und Leben fürchtet» (act. 4 S. 3).”
Die Schutzfunktion des Aussageverweigerungsrechts nach Art. 169 Abs. 1 StPO gilt nur zugunsten der vernehmenden Person selbst und nicht zugunsten Dritter oder des Beschwerdeführers.
“2) ; que le législateur entendait que cette disposition ne s’applique qu’aux personnes dont la procédure n’avait pas encore été close, et non à celles ayant été condamnées par un jugement entré en force (cons. 3.2.3) ; que la ratio legis de l’institution de la personne appelée à donner des renseignements était décisive ; qu’il s’agissait de neutraliser un conflit d’intérêts entre le fait, d’une part, de déposer contre soi-même et, d’autre part, de porter atteinte à l’obligation de déposer conformément à la vérité ; qu’un tel conflit d’intérêts ne pouvait en principe pas exister après la clôture de la procédure, par jugement entré en force, si bien que la personne à entendre n’avait plus de besoin de protection, puisqu’elle ne pouvait plus être poursuivie une nouvelle fois pour la même infraction (art. 11 al. 1 CPP) et qu’en cas de reprise de la procédure (art. 323 CPP ; cf. aussi art. 310 al. 2 CPP) ou de révision, elle pouvait refuser de témoigner si ses déclarations étaient susceptibles de la mettre en cause au point qu’elle pourrait être rendue pénalement (let. a) ou civilement responsable et que l’intérêt à assurer sa protection l’emporte sur l’intérêt de la procédure pénale (let. b) (art. 169 al. 1 CPP) ; que dans la mesure où la personne à entendre n’avait plus de besoin de protection, il apparaissait légitime de l’entendre en qualité de témoin dans une procédure connexe ; que cela se justifiait d’autant plus que, conformément à la volonté du législateur, l’énumération figurant à l’article 178 CPP était exhaustive (cons. 3.3). 3.3 En l’espèce, les recourants se trompent donc lorsqu’ils affirment que les dispositions légales qui entrent en ligne de compte au moment de déterminer en quelle qualité (témoin ou PADR) B.________ doit être entendu dans le cadre de la procédure MP.2021.5291 auraient pour but de protéger leurs propres intérêts, respectivement leurs droits de défense, voire leur droit à un procès équitable. Il ressort au contraire de manière très claire de l’interprétation faite par le Tribunal fédéral dans son arrêt de principe publié aux ATF 144 IV 97 que ces normes protègent la seule personne dont l’audition est envisagée (not. cons. 3.2.2 et 3.3), à savoir en l’occurrence B.”
Unbeteiligte Pflegekräfte können als unmittelbar Beteiligte das Aussageverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 StPO geltend machen; zusätzliche Befragungen sind in solchen Fällen oft entbehrlich.
“], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 8 ff.; Gless, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 51). Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt zunächst mittels Begutachtung durch das IRM Basel und Befragung der beiden verantwortlichen Medizinalpersonen gründlich abgeklärt. Damit ist ein Beweisfundament gegeben, welches handfeste Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verfahrensaussichten bietet. Sodann erweist sich die Ansicht der Staatsanwaltschaft als überzeugend, wonach es sich bei den beantragten zusätzlichen Beweisabnahmen um Befragungen von direkt involvierten Personen handelt, nämlich der weiteren Pflegefachfrauen, die allesamt die Umlagerung gemeinsam vornahmen und insofern nicht als unbeteiligte Zeuginnen fungieren können. Ausserdem hätten sie als direkt involvierte Auskunftspersonen ein Aussageverweigerungsrecht, soweit sie sich selbst belasten müssten (Art. 178 Abs. 1 lit. d, Art. 180 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. b und Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 144 IV 28 E. 1.3). Aus den weiteren Befragungen dürfte sich daher nichts Erhellendes ergeben. Falls doch, wäre die Beweisqualität aufgrund der Interessenlage der Beteiligten sehr gering. Ferner besteht vorliegend kein Konflikt mit der Unschuldsvermutung, was gemäss den Kommentierungen der Hauptkritikpunkt der antizipierten Beweiswürdigung bildet. Die vorliegende Konstellation beruht auf einer nachvollziehbaren Feststellung der Grenzen dessen, was überhaupt ermittelt werden kann. Über die Vorgänge im Krankenzimmer konnten bereits die beiden befragten Medizinalpersonen Auskunft geben, was sie effektiv taten, womit insoweit das in der Beschwerde genannten Bedürfnis der Angehörigen, die Todesumstände zu kennen, erfüllt wird. Insgesamt ist der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Befragungen nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Standpunkt in der angefochtenen Einstellungsverfügung und im separaten, gleichentags ergangenen Beweisergänzungsentscheid (Aktendatei S. 175) einlässlich dargelegt, so dass sich auch die Gehörsrüge als unbegründet erweist.”
Wird das Zeugnis verweigert (z.B. durch Ehefrau wegen Aussageverweigerungsrechts), kann das Schweigen als Indiz — etwa für Zugang zu Drogen — gewertet werden.
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