Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 15 déc. 2017 (Protection de l’enfant), en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2018 2947;FF 2015 3111). ↩
Art. 4 à 11 de l’O du 19 oct. 1977 réglant le placement d’enfants à des fins d’entretien et en vue d’adoption (RS 211.222.338 ). ↩
RS 311.0 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. III de la LF du 30 sept. 2011, en vigueur depuis le 1erjuil. 2012 (RO 2012 2575;FF 2010 51255151). ↩
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Wer im Vorverfahren auf Konfrontation verzichtet oder eine Konfrontation pflichtwidrig unterbleibt, können frühere belastende Aussagen später als unverwertbar erklärt werden, wenn eine nachträgliche Konfrontation nicht mehr möglich ist.
“unter Vorbehalt der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen ‒ absoluter Charakter zu und hängt nicht von einer irgendwie gearteten Wertung deren Relevanz durch die Staatsanwaltschaft ab. Oder mit anderen Worten: Entweder kommt die Staatsanwaltschaft dem verfassungsmässig und konventionsrechtlich garantierten Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person nach, oder sie riskiert, dass belastende Aussagen nicht verwertbar sind, falls sich diese im Verlaufe des Verfahrens (vor Gericht) als bedeutsam erweisen und eine nachträgliche Konfrontation allenfalls nicht mehr möglich ist. Es erscheint als widersprüchlich, im Vorverfahren auf eine Konfrontation zu verzichten, weil die belastende Aussage angeblich nicht relevant ist, dann aber im Verfahren vor Gericht die nämliche Aussage als Indiz zulasten des Beschuldigten zu verwenden. In Anbetracht dieser Umstände hat die Vorinstanz korrekterweise G. von Amtes wegen zur Hauptverhandlung geladen und diesen nochmals als Auskunftsperson befragt. Dieser hat allerdings vor dem Strafgericht die Aussagen verweigert. Diese Aussageverweigerung ist gestützt auf Art. 168 Abs. 1 lit. e StPO zulässig gewesen, womit von einer berechtigen Zeugnisverweigerung im Sinne der vorstehend zitierten Praxis auszugehen ist. Sodann steht fest, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen sowohl im Vorverfahren als auch vor Straf- und Kantonsgericht hinreichend Stellung hat nehmen können, diese von der Vorinstanz wie auch vom hiesigen Gericht sorgfältig geprüft worden sind und überdies nicht das einzige belastende Beweismittel, sondern lediglich ein Teil unter vielen Indizien darstellen (vgl. nachfolgend E. 4.4). In Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind demnach die Aussagen von G. anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Polizeistützpunkt Liestal, vom 24. August 2020 im vorliegenden Verfahren verwertbar.”
Das Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht von Opfern sexueller Straftaten ist vorrangig und kann grundsätzlich absolut ausgeübt werden gegenüber den Einschränkungen des Art. 168 Abs. 4 StPO.
“und/oder das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4 StPO; lit. d). Insbesondere kann das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen (Art. 169 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung findet sich im Kapitel über die Zeuginnen und Zeugen im Abschnitt über die Zeugnisverweigerungsrechte. Da das Zeugnis grundsätzlich mündlich erfolgt (vgl. die Begriffe "Aussagen", "déclarations" und "dichiarazioni" in Art. 162 StPO), ist unbestritten, dass sich das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität auf Art. 169 Abs. 4 StPO berufen kann, wenn es von den Strafbehörden einvernommen wird, sei es als Zeugin oder Zeuge (Art. 166 Abs. 1 StPO) oder als Privatklägerschaft (Art. 178 lit. a und Art. 180 Abs. 2 StPO) (Urteil 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 3.1 und die dort zitierten Hinweise). In diesem Rahmen ist das Recht des Opfers absolut und geht Art. 168 Abs. 4 StPO vor (Urteile 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 3.2.3; 6B_408/2021 vom 11. April 2022 E. 1.4; 6B_1371/2020 vom 15. September 2021 E. 3.1 mit Hinweis). Diese Lösung rechtfertigt sich insbesondere in Bezug auf die emotionalen Schwierigkeiten, die das Reden über diese spezifische Thematik vor den Behörden - oder gar in Anwesenheit der beschuldigten Person - bewirken kann. Ausserdem steht es dem Opfer frei, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht, d.h. es kann die Aussage ganz oder teilweise verweigern. Wenn es sich zu einem bestimmten Zeitpunkt bereit erklärt auszusagen, bedeutet dies nicht, dass es (generell) auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet. Macht das Opfer im Einzelfall davon Gebrauch, heisst dies ebenso wenig, dass es sich allgemein darauf beruft (Urteile 7B_62/2022 vom 2. Februar 2024 E. 3.2.3; 6B_408/2021 vom 11. April 2022 E. 1.4; 6B_1371/2020 vom 15. September 2021 E. 3.1 mit Hinweis).”
“117 al. 1 CPP (RO 2010 1881 et 2023 468), la victime jouit de droits particuliers au cours de la procédure. La victime d'infraction à l'intégrité sexuelle peut, dans tous les cas, refuser de répondre aux questions qui ont trait à sa sphère intime (art. 169 al. 4 CPP en lien avec l'art. 117 al. 1 let. d CPP). L'art. 169 al. 4 CPP est situé dans le chapitre relatif aux témoins et dans la section traitant de leur droit, le cas échéant, de refuser de témoigner. Dès lors que le témoignage est en principe oral (cf. les termes "déclarations", "Aussagen" et "dichiarazioni" de l'art. 162 CPP), il est incontesté que l'art. 169 al. 4 CPP peut être invoqué par la victime d'infraction à l'intégrité sexuelle lorsqu'elle est auditionnée par les autorités pénales, que ce soit en tant que témoin (art. 166 al. 1 CPP) ou comme partie plaignante (art. 178 let. a et 180 al. 2 CPP). Dans ce cadre, le droit de la victime est par ailleurs absolu et prévaut notamment sur la limite au refus de témoigner posée à l'art. 168 al. 4 CPP. Cette solution se justifie eu égard en particulier aux difficultés, notamment émotionnelles, que peut engendrer le fait de parler, devant des autorités - voire en présence du prévenu - de cette thématique particulière. De plus, la victime décide librement d'utiliser ce droit ou pas; elle peut ainsi refuser de répondre ou n'apporter qu'une réponse partielle. Si elle accepte à un moment donné de répondre, cela ne signifie pas qu'elle renonce à son droit ou, si elle en fait usage, qu'elle s'en prévaut d'une manière générale (arrêt 6B_408/2021 du 11 avril 2022 consid. 1.4 et les arrêts cités). Les déclarations de la victime constituent un élément de preuve. Le juge doit, dans l'évaluation globale de l'ensemble des éléments probatoires rassemblés au dossier, les apprécier librement (arrêts 6B_652/2023 du 11 décembre 2023 consid. 1.1.3; 6B_912/2022 du 7 août 2023 consid. 3.1.2; 7B_72/2022 du 24 juillet 2023 consid. 2.3 et les arrêts cités), sous réserve des cas particuliers où une expertise de la crédibilité des déclarations de la victime s'impose (cf.”
Ein enges Vertrauens- oder persönliches Näheverhältnis zu Angestellten (z. B. langjährige Mitarbeit oder gute persönliche Beziehungen) begründet für sich allein kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 StPO gegenüber vertrauten Angestellten.
“Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt gemäss Urteil 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 durchaus vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Denn auch dort vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend vorzubringen, dass es sich beim Lenker um einen Angehörigen im Sinne von Art. 168 StPO handelt. Stattdessen gab er pauschal an, seine Familie und Freunde hätten alle die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug zu benutzen (vgl. dort E. 2.4.4). Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen, dass sich der vom Beschwerdeführer konkret genannte mögliche Täterkreis auf seine sechs Angestellten beschränkt. Der Beschwerdeführer brachte im Berufungsverfahren pauschal vor, er pflege zu seinen Angestellten ein gutes Verhältnis, weshalb eine Erklärung zu ihnen als mögliche Lenker unzumutbar sei. Dem hält die Vorinstanz überzeugend entgegen, dass sehr gute, vertraute oder freundschaftliche Beziehungen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 f. StPO begründen.”
“Ergänzend ist hinsichtlich des vom Beschuldigten weiter geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts daran zu erinnern, dass die Ehefrau des Beschuldigten als Lenkerin aufgrund des Radarfotos – wie hiervor dargelegt – ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte sprach bloss pauschal davon, dass es sich um ein Geschäftsauto handle, welches «verschiedene Personen, vor allem Familienmitglieder» fahren würden (pag. 84 Z. 18 f., siehe auch die vergleichbare spätere Aussage des Beschuldigten, wonach sich das Geschäftliche und Private manchmal halt vermische, man manchmal auch mit Kunden unterwegs sei und das Auto privat auch von Familienmitgliedern verwendet werden dürfe [pag. 84 Z. 34 ff.]). Abgesehen von seiner Ehefrau ist den Akten kein konkreter Hinweis auf ein bestimmtes Familienmitglied des Beschuldigten, das zum Tatzeitpunk gefahren sein könnte, zu entnehmen. Mithin hat der Beschuldigte nicht überzeugend dargelegt, beim Lenker handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 168 StPO (siehe auch die vergleichbare Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.4.4). Damit beschränkt sich der vom Beschuldigten konkret genannte Kreis einer in Frage kommenden alternativen Täterschaft auf seine sechs Mitarbeitenden. Entgegen der pauschalen Vorbringen des Beschuldigten, wonach er alle Mitarbeitenden aufgrund langjähriger Zusammenarbeit sehr gut kenne und zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis pflege, weshalb eine Erklärung zu diesen sechs Personen als mögliche Lenker für ihn nicht zumutbar sei (pag. 173), begründen sehr gute, vertraute resp. freundschaftliche Verhältnisse oder Beziehungen kein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen (vgl. Art. 168 f. StPO). Mithin ist in der vorliegenden Konstellation kein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschuldigten ersichtlich, das der Mitberücksichtigung seiner ausbleibenden Erklärung, wer von den sechs Mitarbeitenden sein Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt haben könnte, bei der Gewichtung der hiervor dargelegten belastenden Elemente entgegenstehen würde.”
In der Praxis kann das Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht eingeschränkt werden, wenn konkrete Hinweise auf Einflussnahme oder Drohungen gegen Dritte bzw. die in Art. 168 Abs. 4 StPO genannten Ausnahmen vorliegen; in den vorliegenden Fällen waren diese Ausnahmen jedoch nicht einschlägig.
“La mission du Ministère public étant de mener à bien l’instruction et de fournir un dossier en état d’être jugé dans le respect du principe de la célérité, la suspension de l’instruction doit rester exceptionnelle et ne peut se justifier que lorsque les conditions légales sont réunies (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2e éd., Bâle 2016, n. 6 ad art. 314 CPP). 2.2.2 D'après l'art. 169 al. 2 CPP, toute personne peut refuser de témoigner si ses déclarations sont susceptibles de mettre en cause un proche au sens de l’art. 168 al. 1 à 3 CPP ; l’art. 168 al. 4 CPP est réservé. Les proches en question sont les suivants (art. 168 al. 1 et 3 CPP) : l’époux ou le partenaire enregistré du prévenu ou la personne qui mène de fait une vie de couple avec lui ; la personne qui a des enfants communs avec le prévenu ; les parents et alliés du prévenu en ligne directe ; les frères et sœurs ainsi que les demi-frères et sœurs du prévenu, de même que leur époux ou leur partenaire enregistré ; les frères et sœurs ainsi que les demi-frères et sœurs du conjoint du prévenu, de même que leur époux ou leur partenaire enregistré ; les parents nourriciers, les enfants confiés aux soins du prévenu et les personnes placées dans la même famille que le prévenu ; le tuteur et le curateur du prévenu. Les exceptions réservées par l'art. 168 al. 4 CPP ne sont pas en cause en l'espèce. 2.3 En l'espèce, l'auteur de l'appel du 11 mai 2022 ne peut manifestement qu'être quelqu'un très au fait de la procédure conflictuelle qui oppose le recourant à son épouse, respectivement à la famille de celle-ci et plus particulièrement à sa sœur, D.T.________. En effet, cet appel est intervenu dans l'après-midi suivant le dépôt des déterminations du recourant sur la requête d'extrême urgence formée par son épouse, tendant à suspendre son droit de visite sur sa fille. La date du 11 mai 2022 correspond également au lendemain du dépôt des déterminations de D.T.________, magistrate de profession, sur la dénonciation faite à son encontre par le recourant auprès du conseil de la magistrature du canton de [...]. Au cours de la conversation téléphonique, l'auteur a par ailleurs non seulement mentionné le prénom de la fille du recourant, mais également ceux de B.T.________ et D.T.________, en ordonnant à U.T.________ de « annuler toutes ses plaintes » contre les prénommées dans un délai d'une semaine.”
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 StPO schützt Aussagen über Familienmitglieder bzw. enge Angehörige, die praktischen Zugriff auf das Beweismittel (z. B. das Fahrzeug) hatten; pauschale Hinweise auf "Familienmitglieder" genügen jedoch nicht, wenn konkrete Tatsachenbehauptungen vorliegen.
“Er habe es also nicht unterlassen, entlastende Behauptungen vorzubringen. Das Schweigen der beschuldigten Person dürfe in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren dürfe demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Bei der fehlenden Mitwirkung sei jedoch bei der Berücksichtigung des Täterverhaltens grosse Zurückhaltung geboten, da sonst dem Grundrecht der Aussageverweigerung der Kerngehalt entzogen würde. Vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb das Täterverhalten trotz Aussageverweigerung gegen den Beschuldigten habe ausgelegt werden dürfen. Der Beschuldigte habe u.a. seine Familienmitglieder als mögliche Lenker genannt. Auf das Auto hätten vor allem Familienmitglieder Zugriff. Dadurch habe der Beschuldigte ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehung nach Art. 168 StPO. Die Vorinstanz habe deshalb das Aussageverhalten des Beschuldigten bei der Gewichtung der belastenden Elemente nicht mitberücksichtigen und als Indiz der Täterschaft werten dürfen. An dem ändere die fehlende Erklärung betreffend den sechs Mitarbeitern als mögliche Lenker nichts. Beim vom Beschuldigten geführten Betrieb handle es sich um einen kleinen Betrieb. Der Beschuldigte kenne alle Mitarbeiter sehr gut und pflege zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis, weshalb eine Erklärung seitens des Beschuldigten betreffend die sechs Mitarbeiter als mögliche Lenker unzumutbar sei. Zusammengefasst würden keine Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Vorinstanz laste dem Beschuldigten weiter zu Unrecht an, er hätte den Verdacht, das Fahrzeug am 4. Juni 2022 gelenkt zu haben, entkräften müssen. Damit verstosse sie gegen die Grundsätze «in dubio pro reo» und «nemo tenetur se ipsum accusare» (pag. 147 f.).”
“Ergänzend ist hinsichtlich des vom Beschuldigten weiter geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts daran zu erinnern, dass die Ehefrau des Beschuldigten als Lenkerin aufgrund des Radarfotos – wie hiervor dargelegt – ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte sprach bloss pauschal davon, dass es sich um ein Geschäftsauto handle, welches «verschiedene Personen, vor allem Familienmitglieder» fahren würden (pag. 84 Z. 18 f., siehe auch die vergleichbare spätere Aussage des Beschuldigten, wonach sich das Geschäftliche und Private manchmal halt vermische, man manchmal auch mit Kunden unterwegs sei und das Auto privat auch von Familienmitgliedern verwendet werden dürfe [pag. 84 Z. 34 ff.]). Abgesehen von seiner Ehefrau ist den Akten kein konkreter Hinweis auf ein bestimmtes Familienmitglied des Beschuldigten, das zum Tatzeitpunk gefahren sein könnte, zu entnehmen. Mithin hat der Beschuldigte nicht überzeugend dargelegt, beim Lenker handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 168 StPO (siehe auch die vergleichbare Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.4.4). Damit beschränkt sich der vom Beschuldigten konkret genannte Kreis einer in Frage kommenden alternativen Täterschaft auf seine sechs Mitarbeitenden. Entgegen der pauschalen Vorbringen des Beschuldigten, wonach er alle Mitarbeitenden aufgrund langjähriger Zusammenarbeit sehr gut kenne und zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis pflege, weshalb eine Erklärung zu diesen sechs Personen als mögliche Lenker für ihn nicht zumutbar sei (pag. 173), begründen sehr gute, vertraute resp. freundschaftliche Verhältnisse oder Beziehungen kein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen (vgl. Art. 168 f. StPO). Mithin ist in der vorliegenden Konstellation kein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschuldigten ersichtlich, das der Mitberücksichtigung seiner ausbleibenden Erklärung, wer von den sechs Mitarbeitenden sein Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt haben könnte, bei der Gewichtung der hiervor dargelegten belastenden Elemente entgegenstehen würde.”