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Die Anklageschrift muss dem Zwangsmassnahmengericht auch bei beantragter oder nachträglicher Sicher- bzw. Untersuchungshaft zwischen Anklage und Urteil zugestellt werden.
“Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren hat unter anderem den «allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft» zu enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 326 Abs. 1 lit. e StPO). Die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gemachte Angabe, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt hat, kann im Dispositiv des erstinstanzlichen Gerichts keinen Eingang finden und stellt somit im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht keinen Antrag dar, sondern fällt unter «weitere Angaben» («autres informations», «altre indicazioni»; s. dazu Überschrift zu Art. 326 StPO). Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum zwischen Anklagerhebung und Verurteilung Sicherheitshaft beantragt, hat sie dem für die Anordnung zuständigen Zwangsmassnahmengericht auch eine Anklageschrift zuzustellen (Art. 360 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 327 Abs. 2 StPO). Beantragt mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber einem Beschuldigten, der sich bereits in Untersuchungshaft befindet, wird sie in der Regel dem urteilenden erstinstanzlichen Gericht mit der Anklage auch für den Zeitraum nach der Eröffnung des Strafurteils die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen (s. Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 8). Die mit der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren beantragte Anordnung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht stellt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht insofern einen Antrag dar, als er gegebenenfalls durch das erstinstanzliche Gericht zum Beschluss oder zur Verfügung «erhoben» und entsprechend zum Bestandteil des betreffenden Dispositivs werden kann (Art. 362 i.V.m. Art. 231 Abs. 1 und Art. 80 StPO). Die allfällige Nichtanordnung durch das erstinstanzliche Gericht der beantragten Sicherheitshaft berührt aber dessen Entscheid, die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil gemäss Art.”
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