16 commentaries
Die Pflicht zur persönlichen Vertretung der Staatsanwaltschaft vor der Berufungsinstanz bleibt bestehen, wenn eine solche Teilnahme bereits im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 337 Abs. 3/4 StPO angeordnet war.
“Wird die Staatsanwaltschaft in der Vorladung nicht zum Erscheinen verpflichtet und besteht auch keine gesetzliche Erscheinungspflicht, steht es ihr frei, ob sie an der Hauptverhandlung auftreten möchte oder nicht. Die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme oder zur Stellung von schriftlichen Anträgen wird durch Abs. 3 der Bestimmung insoweit beschränkt, als damit Fälle zwingender persönlicher Teilnahme festgelegt werden. Nach Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, d.h. eine solche von mindestens einem Jahr und einem Tag, oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Nach Art. 337 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet. Sofern eine Teilnahme gemäss Abs. 3 oder Abs. 4 nicht gefordert ist, haben die Parteien kein Recht auf persönliche Anwesenheit der Staatsanwaltschaft (vgl. BGE 148 IV 456 E. 2.3.3; Wildi, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 337 StPO N 7; Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 337 StPO N 1 ff.). Unter gewissen Umständen ist die Staatsanwaltschaft auch zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren eine Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft zunächst in den in Art. 337 Abs. 3 und Abs. 4 StPO vorgesehenen Fällen, also dann, wenn die Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz eine (bedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragte oder aus anderen Gründen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet wurde, vor. War die Staatsanwaltschaft verpflichtet, am erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, setzt sich diese Pflicht vor der Berufungsinstanz fort, und zwar unabhängig davon, wie das erstinstanzliche Urteil ausgefallen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verweis auf Art. 337 Abs. 4 StPO, dass die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz die Möglichkeit hat, die Staatsanwaltschaft losgelöst von einer Teilnahmepflicht im erstinstanzlichen Verfahren zur Berufungsverhandlung vorzuladen, wenn sie dies als notwendig erachtet.”
Die Verfahrensleitung (das Gericht) kann nach Art. 337 Abs. 4 StPO die persönliche Anwesenheit der Staatsanwaltschaft anordnen; dies erfolgt nach freiem Ermessen zur Wahrung wichtiger Verfahrensinteressen (z.B. bei Bedarf für das rechtliche Gehör, bei Berufungsverhandlungen oder wenn dies aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint).
“Hingegen muss die Anklage nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten (vgl. Art. 325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016 und andere vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO) oder an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion gebunden (Urteile 6B_1032/2017 vom 1.”
“Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im vor dem Regionalgericht hängigen Strafverfahren PEN 23 161 ein aktuelles und praktisches Interesse an der Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Soweit er eine Rechtsverweigerung/-verzögerung, begangen durch das Regionalgericht, geltend macht (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2024), ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde vom 17. Februar 2024 ist insoweit bzw. unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 beantragt, Staatsanwältin E.________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. Wildi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen). 2.3 Auf die als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde vom 6. Januar 2024 ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in dieser implizit – ein diesbezügliches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – eine Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geltend macht, indem er vorbringt, das Strafverfahren gegen ihn dauere nun schon bald zwei Jahre und gehe einfach nicht vorwärts, fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid.”
“2 BGG genügen, keine materielle oder prozessuale Rechtsfehler darlegen, die derart krass oder wiederholt aufgetreten wären, damit einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden, sodass auf eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschlossen werden müsste. Unbehelflich erweist sich sein Hinweis auf das Urteil 6B_1430/2021, in dem das Bundesgericht auf eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schloss und die Sache mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG an die Vorinstanz zurückwies. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs weist zwar eine gewisse Schwere auf, allerdings lässt sich allein aus ihr keine Haltung der Vorinstanz ableiten, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin an die Berufungsverhandlung vorlud, da die Verfahrensleitung der Vorinstanz gestützt auf Art. 405 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 337 Abs. 4 StPO die Staatsanwaltschaft auch zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten kann, wenn sie dies für nötig erachtet. Auf seine weiteren Rügen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung sowie mit der Strafzumessung beruhenden Vorbringen braucht angesichts des Schicksals dieser Rügen (vgl. infra E. 4 und 5) nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich der Vorinstanz eine "plattitüdenhafte Begriffsjurisprudenz" vorwirft, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bezüglich der Vorinstanz liegt demnach keine unzulässige Mehrfachbefassung vor, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen würde. Soweit er seine Rüge schliesslich auch auf die erste Instanz bezieht, versäumt er es, sich mit den einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzt, wenn sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht als nicht verletzt sieht.”
“Der Berufungsbeklagten ist demnach zwar insofern zuzustimmen, als dass das Fernbleiben der Staatsanwaltschaft von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Blick auf die danach erhobene Berufung gegen das Urteil vom 30. November 2021 mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Beweiserhebungspflichten nicht gewahrt, für sämtliche Verfahrensbeteiligten unerfreulich ist. Da aber keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt wurde, stand es ihr frei, nicht persönlich vor Gericht aufzutreten. Mit Blick auf die generell bekannte Fallbelastung der Staatsanwaltschaft ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn sie aufgrund dieser hohen Geschäftslast im Sinne einer zweckmässigen zeitlichen Priorisierung nicht jeden einzelnen Fall persönlich vor Gericht vertritt, zumal das erstinstanzliche Gericht ohnehin frei über den Sachverhalt und Rechtliches urteilt. Im Übrigen sah auch das Einzelgericht in Strafsachen die Teilnahme der Staatsanwaltschaft nicht als notwendig an, ansonsten es diese zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet hätte (Art. 337 Abs. 4 StPO).”
“Unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anträge schriftlich einreicht oder mündlich stellt, steht es ihr immer offen, an der Hauptverhandlung vor Gericht zu erscheinen, da sie Partei ist (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Solange die Staatsanwaltschaft nicht explizit auf eine mündliche Vertretung der Anklage vor Gericht verzichtet hat, ist sie zur Hauptverhandlung vorzuladen. Wird die Staatsanwaltschaft in der Vorladung nicht zum Erscheinen verpflichtet und besteht auch keine gesetzliche Erscheinungspflicht, steht es ihr frei, ob sie an der Hauptverhandlung auftreten möchte oder nicht. Die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme oder zur Stellung von schriftlichen Anträgen wird durch Abs. 3 der Bestimmung insoweit beschränkt, als damit Fälle zwingender persönlicher Teilnahme festgelegt werden. Nach Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, d.h. eine solche von mindestens einem Jahr und einem Tag, oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Nach Art. 337 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet. Sofern eine Teilnahme gemäss Abs. 3 oder Abs. 4 nicht gefordert ist, haben die Parteien kein Recht auf persönliche Anwesenheit der Staatsanwaltschaft (vgl. BGE 148 IV 456 E. 2.3.3; Wildi, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 337 StPO N 7; Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 337 StPO N 1 ff.). Unter gewissen Umständen ist die Staatsanwaltschaft auch zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren eine Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft zunächst in den in Art. 337 Abs. 3 und Abs. 4 StPO vorgesehenen Fällen, also dann, wenn die Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz eine (bedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragte oder aus anderen Gründen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet wurde, vor.”
Die Verfahrensleitung entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Staatsanwaltschaft persönlich vorzuladen bzw. zur persönlichen Teilnahme verpflichtet wird; Parteien können dies nicht erzwingen.
“________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. Wildi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen). 2.3 Auf die als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde vom 6. Januar 2024 ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in dieser implizit – ein diesbezügliches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – eine Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geltend macht, indem er vorbringt, das Strafverfahren gegen ihn dauere nun schon bald zwei Jahre und gehe einfach nicht vorwärts, fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 6. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einreichte, war das gegen ihn geführte Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr rechtshängig. Vielmehr hatte diese das Verfahren bereits mit Verfügung vom 27. Juni 2023 unter Festhalten am Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 an das Regionalgericht überwiesen.”
“________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. Wildi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen).”
“2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 beantragt, Staatsanwältin E.________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. Wildi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen). 2.3 Auf die als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde vom 6. Januar 2024 ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in dieser implizit – ein diesbezügliches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – eine Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geltend macht, indem er vorbringt, das Strafverfahren gegen ihn dauere nun schon bald zwei Jahre und gehe einfach nicht vorwärts, fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 6. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einreichte, war das gegen ihn geführte Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr rechtshängig. Vielmehr hatte diese das Verfahren bereits mit Verfügung vom 27.”
“Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 beantragt, Staatsanwältin E.________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. Wildi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen).”
Die Staatsanwaltschaft ist zur Vorladung bzw. zu mündlicher Vertretung verpflichtet, solange sie nicht ausdrücklich auf die mündliche Vertretung verzichtet; dies ist konkret in Ladungen/Hinweisen festgehalten worden.
“Stock) versetzt werden wolle (Urk. 151). Das Gesuch des Beschuldigten um seine Verlegung wurde daraufhin mit Präsidialver- fügung vom 3. Januar 2024 abgewiesen, in der Erwägung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werden könne (Urk. 152). 6.Am 24. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt, - 6 - wobei die Staatsanwaltschaft auf die obligatorische Erscheinungspflicht i.S.v. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO hingewiesen wurde (Urk. 154 und Urk. 158). 7.Durch das Berufungsgericht wurde am 7. März 2024 beim JuWe ein Verlaufs- bericht zum Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 159). Der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau vom 21. März 2024 ging am 28. März 2024 hierorts ein (Urk. 160). 8.An der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie der Stv. Leitende Staatsanwalt Dr. iur. C._____ als Vertreter der Staatsan- waltschaft (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung”
“Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anträge schriftlich einreicht oder mündlich stellt, steht es ihr immer offen, an der Hauptverhandlung vor Gericht zu erscheinen, da sie Partei ist (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Solange die Staatsanwaltschaft nicht explizit auf eine mündliche Vertretung der Anklage vor Gericht verzichtet hat, ist sie zur Hauptverhandlung vorzuladen. Wird die Staatsanwaltschaft in der Vorladung nicht zum Erscheinen verpflichtet und besteht auch keine gesetzliche Erscheinungspflicht, steht es ihr frei, ob sie an der Hauptverhandlung auftreten möchte oder nicht. Die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme oder zur Stellung von schriftlichen Anträgen wird durch Abs. 3 der Bestimmung insoweit beschränkt, als damit Fälle zwingender persönlicher Teilnahme festgelegt werden. Nach Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, d.h. eine solche von mindestens einem Jahr und einem Tag, oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Nach Art. 337 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet. Sofern eine Teilnahme gemäss Abs. 3 oder Abs. 4 nicht gefordert ist, haben die Parteien kein Recht auf persönliche Anwesenheit der Staatsanwaltschaft (vgl. BGE 148 IV 456 E. 2.3.3; Wildi, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 337 StPO N 7; Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 337 StPO N 1 ff.). Unter gewissen Umständen ist die Staatsanwaltschaft auch zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren eine Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft zunächst in den in Art.”
Eine Pflicht zur persönlichen Erscheinung der Staatsanwaltschaft besteht insbesondere, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt wird; außerhalb dieser Grenze kann das Gericht aber ebenfalls bei Bedarf die persönliche Teilnahme anordnen.
“325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016, 6B_888/2016 und 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO) oder an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion gebunden (Urteile 6B_1032/2017 vom 1.”
“Der Berufungsbeklagten ist demnach zwar insofern zuzustimmen, als dass das Fernbleiben der Staatsanwaltschaft von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Blick auf die danach erhobene Berufung gegen das Urteil vom 30. November 2021 mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Beweiserhebungspflichten nicht gewahrt, für sämtliche Verfahrensbeteiligten unerfreulich ist. Da aber keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt wurde, stand es ihr frei, nicht persönlich vor Gericht aufzutreten. Mit Blick auf die generell bekannte Fallbelastung der Staatsanwaltschaft ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn sie aufgrund dieser hohen Geschäftslast im Sinne einer zweckmässigen zeitlichen Priorisierung nicht jeden einzelnen Fall persönlich vor Gericht vertritt, zumal das erstinstanzliche Gericht ohnehin frei über den Sachverhalt und Rechtliches urteilt. Im Übrigen sah auch das Einzelgericht in Strafsachen die Teilnahme der Staatsanwaltschaft nicht als notwendig an, ansonsten es diese zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet hätte (Art. 337 Abs. 4 StPO).”
“Unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anträge schriftlich einreicht oder mündlich stellt, steht es ihr immer offen, an der Hauptverhandlung vor Gericht zu erscheinen, da sie Partei ist (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Solange die Staatsanwaltschaft nicht explizit auf eine mündliche Vertretung der Anklage vor Gericht verzichtet hat, ist sie zur Hauptverhandlung vorzuladen. Wird die Staatsanwaltschaft in der Vorladung nicht zum Erscheinen verpflichtet und besteht auch keine gesetzliche Erscheinungspflicht, steht es ihr frei, ob sie an der Hauptverhandlung auftreten möchte oder nicht. Die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme oder zur Stellung von schriftlichen Anträgen wird durch Abs. 3 der Bestimmung insoweit beschränkt, als damit Fälle zwingender persönlicher Teilnahme festgelegt werden. Nach Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, d.h. eine solche von mindestens einem Jahr und einem Tag, oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Nach Art. 337 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet. Sofern eine Teilnahme gemäss Abs. 3 oder Abs. 4 nicht gefordert ist, haben die Parteien kein Recht auf persönliche Anwesenheit der Staatsanwaltschaft (vgl. BGE 148 IV 456 E. 2.3.3; Wildi, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 337 StPO N 7; Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 337 StPO N 1 ff.). Unter gewissen Umständen ist die Staatsanwaltschaft auch zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren eine Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft zunächst in den in Art. 337 Abs. 3 und Abs. 4 StPO vorgesehenen Fällen, also dann, wenn die Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz eine (bedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragte oder aus anderen Gründen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet wurde, vor.”
“3; Wildi, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 337 StPO N 7; Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 337 StPO N 1 ff.). Unter gewissen Umständen ist die Staatsanwaltschaft auch zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren eine Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft zunächst in den in Art. 337 Abs. 3 und Abs. 4 StPO vorgesehenen Fällen, also dann, wenn die Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz eine (bedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragte oder aus anderen Gründen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet wurde, vor. War die Staatsanwaltschaft verpflichtet, am erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, setzt sich diese Pflicht vor der Berufungsinstanz fort, und zwar unabhängig davon, wie das erstinstanzliche Urteil ausgefallen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verweis auf Art. 337 Abs. 4 StPO, dass die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz die Möglichkeit hat, die Staatsanwaltschaft losgelöst von einer Teilnahmepflicht im erstinstanzlichen Verfahren zur Berufungsverhandlung vorzuladen, wenn sie dies als notwendig erachtet. Im Weiteren besteht dann eine Anwesenheitspflicht, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; vgl. Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 405 StPO N 7 ff.). Eine Dispensationsmöglichkeit für die Staatsanwaltschaft ist im Gesetz nicht explizit vorgesehen, was von Teilen der Lehre stark kritisiert wird (u.a. Zimmerlin, a.a.O., Art. 405 StPO N 10). Demgegenüber sieht das Bundesgericht eine generelle Dispensation ohne Einzelfallprüfung etwa in Analogie zu Art. 405 Abs. 2 StPO kritisch (vgl. BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.2; Keller, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 405 StPO N 3). Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur persönlichen Teilnahme an der Haupt- und Berufungsverhandlung sehr weit gefasst hat (vgl.”
Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht persönlich, obwohl sie dies hätte tun müssen, kann dies die zulässige Strafobergrenze gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO begrenzen.
“Schadenersatz verurteilt (pag. 603 f.). Die wiederholte Delinquenz indiziert, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Er delinquierte – trotz hängigem Strafverfahren und nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils – unbeeindruckt weiter, was sich grundsätzlich strafschärfend auswirken würde. Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft weder an der erst- noch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung persönlich aufgetreten ist, ist die Kammer aber ohnehin an die Strafobergrenze von zwölf Monaten Freiheitsstrafe gebunden (vgl. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO). Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu betrachten.”
Die Staatsanwaltschaft ist zur Vorladung zu laden, solange sie nicht ausdrücklich auf mündliches Erscheinen/auf mündliche Vertretung verzichtet.
“Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anträge schriftlich einreicht oder mündlich stellt, steht es ihr immer offen, an der Hauptverhandlung vor Gericht zu erscheinen, da sie Partei ist (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Solange die Staatsanwaltschaft nicht explizit auf eine mündliche Vertretung der Anklage vor Gericht verzichtet hat, ist sie zur Hauptverhandlung vorzuladen. Wird die Staatsanwaltschaft in der Vorladung nicht zum Erscheinen verpflichtet und besteht auch keine gesetzliche Erscheinungspflicht, steht es ihr frei, ob sie an der Hauptverhandlung auftreten möchte oder nicht. Die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme oder zur Stellung von schriftlichen Anträgen wird durch Abs. 3 der Bestimmung insoweit beschränkt, als damit Fälle zwingender persönlicher Teilnahme festgelegt werden. Nach Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, d.”
Die Staatsanwaltschaft muss persönlich zur Haupt- bzw. Berufungsverhandlung erscheinen, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Maßnahme beantragt.
“Hingegen muss die Anklage nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten (vgl. Art. 325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016, 6B_888/2016 und 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art.”
“Hingegen muss die Anklage nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten (vgl. Art. 325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016 und andere vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art.”
“Stock) versetzt werden wolle (Urk. 151). Das Gesuch des Beschuldigten um seine Verlegung wurde daraufhin mit Präsidialver- fügung vom 3. Januar 2024 abgewiesen, in der Erwägung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werden könne (Urk. 152). 6.Am 24. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt, - 6 - wobei die Staatsanwaltschaft auf die obligatorische Erscheinungspflicht i.S.v. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO hingewiesen wurde (Urk. 154 und Urk. 158). 7.Durch das Berufungsgericht wurde am 7. März 2024 beim JuWe ein Verlaufs- bericht zum Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 159). Der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau vom 21. März 2024 ging am 28. März 2024 hierorts ein (Urk. 160). 8.An der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie der Stv. Leitende Staatsanwalt Dr. iur. C._____ als Vertreter der Staatsan- waltschaft (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung”
“Dezember 2023 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Versetzung von der Klinik Rheinau ins Gefängnis Zürich (Urk. 147). Innert ihr angesetzter Frist (Urk. 148) teilte die Verteidigung dem Gericht mit, dass das Schreiben des Beschuldigten so zu verstehen sei, dass er mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug weiterhin einverstanden sei, aber in eine andere Anstalt (vor- zugsweise das Gefängnis Zürich, 4. Stock) versetzt werden wolle (Urk. 151). Das Gesuch des Beschuldigten um seine Verlegung wurde daraufhin mit Präsidialver- fügung vom 3. Januar 2024 abgewiesen, in der Erwägung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werden könne (Urk. 152). 6.Am 24. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt, - 6 - wobei die Staatsanwaltschaft auf die obligatorische Erscheinungspflicht i.S.v. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO hingewiesen wurde (Urk. 154 und Urk. 158). 7.Durch das Berufungsgericht wurde am 7. März 2024 beim JuWe ein Verlaufs- bericht zum Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 159). Der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau vom 21. März 2024 ging am 28. März 2024 hierorts ein (Urk. 160). 8.An der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie der Stv. Leitende Staatsanwalt Dr. iur. C._____ als Vertreter der Staatsan- waltschaft (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung gemäss Berufungserklärung Disp.-Ziff. 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Massnahme), 5 (Kostenauflage) und 6 (Genugtuung für rechtswidrige Haft) und folglich – mit Ausnahme der Kostenfest- setzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Disp.”
Die Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft ist für die Verfahrensplanung erheblich und wird in der Praxis durch Vorladung und Hinweise des Gerichts durchgesetzt; ihr tatsächliches Erscheinen ist dokumentiert.
“Hingegen muss die Anklage nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten (vgl. Art. 325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016, 6B_888/2016 und 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art.”
“Stock) versetzt werden wolle (Urk. 151). Das Gesuch des Beschuldigten um seine Verlegung wurde daraufhin mit Präsidialver- fügung vom 3. Januar 2024 abgewiesen, in der Erwägung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werden könne (Urk. 152). 6.Am 24. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt, - 6 - wobei die Staatsanwaltschaft auf die obligatorische Erscheinungspflicht i.S.v. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO hingewiesen wurde (Urk. 154 und Urk. 158). 7.Durch das Berufungsgericht wurde am 7. März 2024 beim JuWe ein Verlaufs- bericht zum Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 159). Der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau vom 21. März 2024 ging am 28. März 2024 hierorts ein (Urk. 160). 8.An der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie der Stv. Leitende Staatsanwalt Dr. iur. C._____ als Vertreter der Staatsan- waltschaft (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung”
“Dezember 2023 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Versetzung von der Klinik Rheinau ins Gefängnis Zürich (Urk. 147). Innert ihr angesetzter Frist (Urk. 148) teilte die Verteidigung dem Gericht mit, dass das Schreiben des Beschuldigten so zu verstehen sei, dass er mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug weiterhin einverstanden sei, aber in eine andere Anstalt (vor- zugsweise das Gefängnis Zürich, 4. Stock) versetzt werden wolle (Urk. 151). Das Gesuch des Beschuldigten um seine Verlegung wurde daraufhin mit Präsidialver- fügung vom 3. Januar 2024 abgewiesen, in der Erwägung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug nur in einer geeigneten Einrichtung vollzogen werden könne (Urk. 152). 6.Am 24. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2024 vorgeladen und gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt, - 6 - wobei die Staatsanwaltschaft auf die obligatorische Erscheinungspflicht i.S.v. Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO hingewiesen wurde (Urk. 154 und Urk. 158). 7.Durch das Berufungsgericht wurde am 7. März 2024 beim JuWe ein Verlaufs- bericht zum Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 159). Der Verlaufsbericht der Klinik Rheinau vom 21. März 2024 ging am 28. März 2024 hierorts ein (Urk. 160). 8.An der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie der Stv. Leitende Staatsanwalt Dr. iur. C._____ als Vertreter der Staatsan- waltschaft (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. 1.2. Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung gemäss Berufungserklärung Disp.-Ziff. 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Massnahme), 5 (Kostenauflage) und 6 (Genugtuung für rechtswidrige Haft) und folglich – mit Ausnahme der Kostenfest- setzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Disp.”
Parteien können die Vorladung der Staatsanwaltschaft nicht selbst verbindlich verlangen; nur die Verfahrensleitung kann dies verpflichtend anordnen. Parteien können allenfalls informell darauf hinwirken, haben aber kein eigenständiges Antrags- oder Klagerecht hiergegen.
“325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016, 6B_888/2016 und 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO) oder an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion gebunden (Urteile 6B_1032/2017 vom 1.”
“Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 beantragt, Staatsanwältin E.________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. Wildi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im vor dem Regionalgericht hängigen Strafverfahren PEN 23 161 ein aktuelles und praktisches Interesse an der Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Soweit er eine Rechtsverweigerung/-verzögerung, begangen durch das Regionalgericht, geltend macht (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2024), ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde vom 17. Februar 2024 ist insoweit bzw. unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 beantragt, Staatsanwältin E.________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. Wildi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen). 2.3 Auf die als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde vom 6. Januar 2024 ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in dieser implizit – ein diesbezügliches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – eine Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geltend macht, indem er vorbringt, das Strafverfahren gegen ihn dauere nun schon bald zwei Jahre und gehe einfach nicht vorwärts, fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid.”
Die Staatsanwaltschaft kann auch bei unveränderter Beweislage in der Hauptverhandlung Freispruch (auf Freispruch plädieren) beantragen.
“Einen Ausstandsgrund erblicken die Beschwerdeführer schliesslich noch in "Äusserungen der Staatsanwältin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats vom 23. Januar 2023, wonach sie einen Freispruch beantragen werde". Die Vorinstanz erwägt dazu Folgendes: Nach Art. 337 Abs. 2 StPO sei die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die gestellten Anträge zu den Sanktionen gebunden. Sie dürfe in ihrem Parteivortrag ganz oder teilweise auf Freispruch plädieren. Dies gelte nicht nur, wenn sich die Beweislage nach Abschluss des Beweisverfahrens für den Beschuldigten günstiger darstellt als zum Zeitpunkt der Anklageerhebung, sondern auch bei unveränderter Beweislage. Auch bei unveränderter Beweislage, nämlich wenn die Anklage in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" erfolgte, bleibe es der Staatsanwaltschaft nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbenommen, in der Hauptverhandlung auf Freispruch zu plädieren (Urteil des Bundesgerichtes 1B_295/2012 vom 21. November 2012 E. 1.2.3). Auch aus der fraglichen Äusserung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer lasse sich nicht auf eine Befangenheit der Staatsanwältin schliessen. Diese Argumentation hält vor dem Bundesrecht stand.”
Die Staatsanwaltschaft kann in der Hauptverhandlung höhere Sanktionen beantragen, als in der Anklageschrift ursprünglich verlangt wurden.
“f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO) oder an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion gebunden (Urteile 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.2 mit Hinweis; 6B_565/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 4). Aus prozessökonomischen Gründen empfiehlt es sich deshalb, im Zweifelsfall frühzeitig die Überweisung vorzunehmen, damit die unnötige Wiederholung von Teilen der Gerichtsverhandlung vermieden werden kann (JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.”
“f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO) oder an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion gebunden (Urteile 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.2 mit Hinweis; 6B_565/2014 BGE 150 IV 447 S. 455 vom 7. Oktober 2014 E. 4). Aus prozessökonomischen Gründen empfiehlt es sich deshalb, im Zweifelsfall frühzeitig die Überweisung vorzunehmen, damit die unnötige Wiederholung von Teilen der Gerichtsverhandlung vermieden werden kann (JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3.”
Die Staatsanwaltschaft kann ihre Anträge in der Hauptverhandlung erweitern oder modifizieren; sie darf schriftlich Ersatzanträge stellen oder mündlich verschärfen, wobei Anklageanträge sie nicht binden.
“325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016, 6B_888/2016 und 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO) oder an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion gebunden (Urteile 6B_1032/2017 vom 1.”
Die Anwesenheitspflicht entfällt, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Anträge schriftlich stellt und keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr fordert bzw. keine freiheitsentziehende Maßnahme beantragt.
“Hingegen muss die Anklage nicht zwingend schon die Anträge zur Sanktion enthalten (vgl. Art. 325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016, 6B_888/2016 und 6B_891/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art.”
Die Beschwerdekammer bzw. Vorinstanz ist nicht zuständig, um Vorladungen der Staatsanwaltschaft anzuordnen; diese Kompetenz liegt bei der Gerichtsverfahrensleitung (die Vorinstanz kann jedoch die Verpflichtung zur Präsenz bestätigen).
“Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 beantragt, Staatsanwältin E.________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. Wildi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im vor dem Regionalgericht hängigen Strafverfahren PEN 23 161 ein aktuelles und praktisches Interesse an der Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Soweit er eine Rechtsverweigerung/-verzögerung, begangen durch das Regionalgericht, geltend macht (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2024), ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde vom 17. Februar 2024 ist insoweit bzw. unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 beantragt, Staatsanwältin E.________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. Wildi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen). 2.3 Auf die als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde vom 6. Januar 2024 ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in dieser implizit – ein diesbezügliches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – eine Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geltend macht, indem er vorbringt, das Strafverfahren gegen ihn dauere nun schon bald zwei Jahre und gehe einfach nicht vorwärts, fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid.”
“2 BGG genügen, keine materielle oder prozessuale Rechtsfehler darlegen, die derart krass oder wiederholt aufgetreten wären, damit einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden, sodass auf eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschlossen werden müsste. Unbehelflich erweist sich sein Hinweis auf das Urteil 6B_1430/2021, in dem das Bundesgericht auf eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schloss und die Sache mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG an die Vorinstanz zurückwies. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs weist zwar eine gewisse Schwere auf, allerdings lässt sich allein aus ihr keine Haltung der Vorinstanz ableiten, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin an die Berufungsverhandlung vorlud, da die Verfahrensleitung der Vorinstanz gestützt auf Art. 405 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 337 Abs. 4 StPO die Staatsanwaltschaft auch zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten kann, wenn sie dies für nötig erachtet. Auf seine weiteren Rügen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung sowie mit der Strafzumessung beruhenden Vorbringen braucht angesichts des Schicksals dieser Rügen (vgl. infra E. 4 und 5) nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich der Vorinstanz eine "plattitüdenhafte Begriffsjurisprudenz" vorwirft, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bezüglich der Vorinstanz liegt demnach keine unzulässige Mehrfachbefassung vor, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen würde. Soweit er seine Rüge schliesslich auch auf die erste Instanz bezieht, versäumt er es, sich mit den einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzt, wenn sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht als nicht verletzt sieht.”
Die Staatsanwaltschaft muss in der Anklageschrift angeben, ob ein Einzel- oder ein Kollegialgericht gemeint ist.
“325 StPO zum Inhalt der Anklageschrift; Urteile 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1; 6B_887/2016 und andere vom 6. Oktober 2016 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft kann im Zeitpunkt der Anklage gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO bloss ankündigen, die Anträge zu den Sanktionen würden erst an der Hauptverhandlung gestellt. Sie muss in der Anklageschrift jedoch sagen, an welches Gericht sich die Anklage richtet. Sofern keine Anträge gestellt werden, genügt es dabei nicht, lediglich das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu bezeichnen, sondern diesfalls muss präzisiert werden, ob das Einzel- oder das Kollegialgericht gemeint ist (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 StPO). Die StPO sieht die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Hauptverhandlung nur vor, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder wenn das Gericht dies aus anderen Gründen für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht es der Staatsanwaltschaft frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Sodann ist sie weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Es steht ihr daher frei, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 124 E. 2.6). Gelangt das Einzelgericht im Verlaufe des Verfahrens zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 334 Abs. 1 StPO). Denn das Gericht ist zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO) oder an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion gebunden (Urteile 6B_1032/2017 vom 1.”
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