Les art. 133 et 134 s’appliquent par analogie à la désignation, à la révocation et au remplacement du conseil juridique gratuit.
5 commentaries
Die rückwirkende Bestellung amtlicher Verteidigung erfolgt in der Regel ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung; eine weitergehende Rückwirkung setzt gute Gründe voraus.
“-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundes—straf—gerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Lehrmeinungen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung und umfasst im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Wahlverteidigung das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Aufl., 1. Januar 2024; Urteile des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5; 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 3; BGE 122 I 203 E. 2.d. und g.; 122 I 322 E. 3.b; 120 Ia 14 E. 3.f, vgl. Lieber, Züricher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 137 StPO N. 3 zur analogen Anwendung von Art. 119 Abs. 4 ZPO; OGZ vom 8. Juni 2013, PC120034 E. II.3.3 [von einer Rückwirkung ist restriktiv Gebrauch zu machen]; Verfügung der Strafkammer SN.2024.21 vom 3. Oktober 2024 S. 4).”
“2 StPO bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit den Wunsch der beschuldigten Person berücksichtigt; - angesichts der vorgebrachten Bedürftigkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte für den Fall einer formellen Mandatsniederlegung durch seinen Verteidiger keine neue Wahlverteidigung bestimmen würde; der Beschuldigte zudem bereits den Wunsch geäussert hat, dass ihm sein jetziger Verteidiger erhalten bleibe; - die Weiterführung des Mandats durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour angesichts seiner Fallkenntnis sinnvoll erscheint; - unter diesen Umständen die Tatsache, dass der Wahlverteidiger das Mandat nicht formell niedergelegt hat, eine reine Formalität darstellt, auf die aus Gründen der Prozessökonomie nicht zu beharren ist und Rechtsanwalt Ivan Jabbour vielmehr direkt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Verfahren SK.2024.32 einzusetzen ist; - die Bestellung der amtlichen Verteidigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Lehrmeinungen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung erfolgt und im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen umfasst, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Wahlverteidigung das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Aufl., 1. Januar 2024; Urteile des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5; 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 3; BGE 122 I 203 E. 2.d. und g.; 122 I 322 E. 3.b; 120 Ia 14 E. 3.f, vgl. Lieber, Züricher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 137 StPO N. 3 zur analogen Anwendung von Art. 119 Abs. 4 ZPO; OGZ vom 8. Juni 2013, PC120034 E. II.3.3 [von einer Rückwirkung ist restriktiv Gebrauch zu machen]); - ein guter Grund für eine weitergehende rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt Ivan Jabbour als amtlicher Verteidiger weder vorgebracht noch ersichtlich ist, weshalb auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung am 27. September 2024 abzustellen ist; - für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind. Die Einzelrichterin verfügt: 1. Rechtsanwalt Ivan Jabbour wird dem Beschuldigten A. im Verfahren SK.2024.32 mit Wirkung ab 27. September 2024 als amtlicher Verteidiger beigeordnet. 2. Für diesen Entscheid entstehen keine Kosten. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Zustellung an - Herrn Rechtsanwalt Ivan Jabbour, Verteidiger von A. (Beschuldigter) Kopie an (A-Post) - Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt - Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Herrn Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art.”
Bei Auskunft über Verkehrsdaten verlangt §137 Abs.1 StPO OE zuvor gerichtliche Bewilligung der Staatsanwaltschaft.
“6 StPO OE sind Verkehrsdaten jene Daten, die zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden. Zugangsdaten sind gemäss § 160 Abs. 3 Ziff. 7 TKG jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Nutzers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen vom Nutzer notwendig sind. 4.3.3.3. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Auskunft über Stammdaten auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht erteilt werden kann. Eine Auskunft über die in § 76a Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 StPO OE genannten Zugangsdaten bedarf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft. Die Auskunft über andere (nicht in § 76a Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 StPO OE genannte) Zugangsdaten und die weiteren Verkehrsdaten gemäss § 160 Abs. 3 Ziff. 6 TKG) bedarf der Anordnung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 137 Abs. 1 StPO OE mit Verweis auf §§ 135 bis 136 StPO OE).”
Bei Auswahl der unentgeltlichen Verbeiständung sind die Wünsche der beschuldigten bzw. betroffenen Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
“und 9. Februar 2024), erweckt entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers objektiv betrachtet nicht den Anschein von Befangenheit. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass sich Bestellung, Widerruf und Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 137 StPO nach Art. 133 StPO und Art. 134 StPO richten und Art. 133 Abs. 2 StPO vorsieht, dass bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung bzw. Verbeiständung deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten bzw. der betroffenen Person zu berücksichtigen sind. In der Empfehlung einer versierten Opferanwältin an die Straf- und Zivilklägerin ist mithin kein Ausstandsgrund zu erblicken. Dass Fürsprecherin D.________ zwecks Abklärung, ob die Fallübernahme möglich wäre, kurz telefonisch über den Fall informiert wurde, ist ebenso wenig zu beanstanden. Nichts anderes gilt mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 3.3.1 hiervor), wenn Fürsprecherin D.________ allenfalls mitgeteilt wurde, dass im Verhältnis zwischen der Straf- und Zivilklägerin und ihrem bisherigen Anwalt eine unentgeltliche Prozessführung bestanden hatte und ein entsprechendes Gesuch ihrerseits vor diesem Hintergrund sicherlich nicht aussichtslos erscheine. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Fürsprecherin D.”
Bei Verdacht auf Interessenkonflikt kann bzw. soll rasch Ersatzverbeiständung angeordnet werden, da die Verteidigungsfähigkeit andernfalls beeinträchtigt sein kann.
“Le Ministère public conclut à la confirmation de son ordonnance et observe que le risque demeurait que les faits de violence conjugale dénoncés par B______ aient été évoqués par son mari et A______, lors de la période durant laquelle celui-ci défendait celui-là. La décision civile n'était pas transposable aux circonstances ressortant de la procédure pénale, dont l'instruction ne faisait que débuter. c. A______ affirme n'avoir jamais assuré la défense des intérêts de D______, ni s'être entretenu seul avec lui. EN DROIT : 1. Le recours est recevable pour avoir été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 385 al. 1 et 396 al. 1 CPP), concerner une ordonnance sujette à recours auprès de la Chambre de céans (art. 393 al. 1 let. a CPP) et émaner de l'avocat d'office révoqué qui a qualité pour agir, ayant un intérêt juridiquement protégé à la modification ou à l'annulation de la décision querellée (art. 382 al. 1 CPP ; arrêt du Tribunal 6B_466/2020 du 4 septembre 2020 consid. 1). 2. Le recourant conteste que les conditions de son remplacement en qualité de conseil d'office soient réalisées. 2.1. Selon l'art. 134 al. 2 CPP, applicable par analogie au conseil juridique gratuit de la partie plaignante (art. 137 CPP), la direction de la procédure confie la défense d'office à une autre personne si la relation entre le prévenu et son défenseur est gravement perturbée ou si une défense efficace n'est plus assurée pour d'autres raisons. Le simple fait que la partie assistée n'a pas confiance dans son conseil d'office ne lui donne pas le droit d'en demander le remplacement lorsque cette perte de confiance repose sur des motifs purement subjectifs et qu'il n'apparaît pas de manière patente que l'attitude de l'avocat d'office est gravement préjudiciable aux intérêts de la partie (ATF 138 IV 161 consid. 2.4; 114 Ia 101 consid. 3; arrêt du Tribunal fédéral 7B_866/2023 du 10 mai 2024 consid. 3.1.2), par exemple en cas de conflit d'intérêts ou de carences manifestes (ATF 139 IV 113 consid. 1.1; 138 IV 161 consid. 2.4; 135 I 261 consid. 1.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 1B_539/2022 du 16 janvier 2023 consid. 2). 2.2. À teneur de l'art. 127 al. 3 CPP, un conseil juridique peut défendre dans la même procédure les intérêts de plusieurs participants à la procédure dans les limites de la loi et des règles de sa profession.”
Bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis genügt bereits die Beeinträchtigung der effektiven Verteidigung als Grund für den Wechsel der amtlichen Verteidigung; ein objektiver Pflichtverstoß ist nicht erforderlich.
“Nach Art. 134 Abs. 2 StPO, der gemäss Art. 137 StPO sinngemäss auf den Wechsel der Verbeiständung einer Privatklägerschaft anzuwenden ist, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift geht über die Praxis vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person und sinngemäss der Privatklägerschaft in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht.”
“Nach Art. 134 Abs. 2 StPO, der gemäss Art. 137 StPO sinngemäss auf den Wechsel der Verbeiständung einer Privatklägerschaft anzuwenden ist, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift geht über die Praxis vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person und sinngemäss der Privatklägerschaft in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.