RS 311.0 ↩
6 commentaries
Bei staatsanwaltschaftlicher Einvernahme kann die Unterscheidung zwischen Zeugeneigenschaft und Auskunftsperson entscheidend sein; bereits als Privatkläger konstituierte Personen können jedoch als Zeugen einvernommen werden, wodurch die Zeugnisverpflichtung greift und Aussagen verwertbar bleiben, sofern keine unberechtigte Zeugnisverweigerung nach Art. 176 StPO vorlag.
“Eine Konfrontation mit den Aussagen des Mitbeschuldigten erschien im vorliegenden Verfahren nicht sinnvoll, zumal keine belastenden Aussagen gegen den Beschuldigten vorlagen. Anlässlich der Hauptverhandlung haben sowohl der Verteidiger des Beschuldigten sowie die Verteidigerin des Mitbeschuldigten B._____ je Gelegenheit erhalten, Fragen an den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldigten zu stellen, worauf beide Verteidiger - 7 - jedoch verzichteten (Prot. I S. 19). Demnach steht der Verwertbarkeit der Aussa- gen des Mitbeschuldigten nichts entgegen. 5.2.Das Vorbringen der Verteidigung (Urk. 25 S. 10 f.; Urk. 45 S. 5), der Privat- kläger hätte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 (Urk. 3/7) als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen werden müssen, trifft zu, zumal sich der Privatkläger zum Zeitpunkt der Einvernahme be- reits mit Strafantrag (Urk. 2) ausdrücklich als Privatkläger konstituiert hatte (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Zeuge ist ge- stützt auf Art. 176 StPO zur Aussage verpflichtet, wohingegen die Auskunftsper- son ihre Aussage ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise verweigern kann (Art. 178 lit. b-g StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind die vom Privatkläger im Rahmen der Zeugeneinvernahme gemachten Aussagen verwert- bar, zumal bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Privatklägers nicht we- gen unberechtigter Zeugnisverweigerung gemäss Art. 176 StPO verfahren wurde (Urk. 35 E. 2.5.2.; vgl. Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung-DONATSCH, 4. Aufl. Zürich 2023, N 16 zu Art. 17). 5.3. Die Verteidigung wandte weiter ein, dass zur Beurteilung des Tatvorwurfs einzig auf die Videoaufzeichnung und nicht auf die Fotodokumentation abgestellt werden dürfe, da das Betrachten der Fotodokumentation einen verfälschten Ein- druck der Ereignisse vermittle (Urk. 45 S. 6 f.). Die Verwertbarkeit des Videomate- rials (Urk. 4/1-3) wurde seitens der amtlichen Verteidigung nicht in Zweifel gezo- gen. Hinsichtlich der Fotodokumentation ist darauf hinzuweisen, dass diese gene- rell immer nur den Zustand während einer Momentaufnahme wiedergibt.”
“Demnach steht der Verwertbarkeit der Aussa- gen des Mitbeschuldigten nichts entgegen. 5.2.Das Vorbringen der Verteidigung (Urk. 25 S. 10 f.; Urk. 45 S. 5), der Privat- kläger hätte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 (Urk. 3/7) als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen werden müssen, trifft zu, zumal sich der Privatkläger zum Zeitpunkt der Einvernahme be- reits mit Strafantrag (Urk. 2) ausdrücklich als Privatkläger konstituiert hatte (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Zeuge ist ge- stützt auf Art. 176 StPO zur Aussage verpflichtet, wohingegen die Auskunftsper- son ihre Aussage ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise verweigern kann (Art. 178 lit. b-g StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind die vom Privatkläger im Rahmen der Zeugeneinvernahme gemachten Aussagen verwert- bar, zumal bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Privatklägers nicht we- gen unberechtigter Zeugnisverweigerung gemäss Art. 176 StPO verfahren wurde (Urk. 35 E. 2.5.2.; vgl. Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung-DONATSCH, 4. Aufl. Zürich 2023, N 16 zu Art. 17).”
“Demnach steht der Verwertbarkeit der Aussa- gen des Mitbeschuldigten nichts entgegen. 5.2.Das Vorbringen der Verteidigung (Urk. 25 S. 10 f.; Urk. 45 S. 5), der Privat- kläger hätte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 (Urk. 3/7) als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen werden müssen, trifft zu, zumal sich der Privatkläger zum Zeitpunkt der Einvernahme be- reits mit Strafantrag (Urk. 2) ausdrücklich als Privatkläger konstituiert hatte (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Zeuge ist ge- stützt auf Art. 176 StPO zur Aussage verpflichtet, wohingegen die Auskunftsper- son ihre Aussage ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise verweigern kann (Art. 178 lit. b-g StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind die vom Privatkläger im Rahmen der Zeugeneinvernahme gemachten Aussagen verwert- bar, zumal bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Privatklägers nicht we- gen unberechtigter Zeugnisverweigerung gemäss Art. 176 StPO verfahren wurde (Urk. 35 E. 2.5.2.; vgl. Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung-DONATSCH, 4. Aufl. Zürich 2023, N 16 zu Art. 17). 5.3. Die Verteidigung wandte weiter ein, dass zur Beurteilung des Tatvorwurfs einzig auf die Videoaufzeichnung und nicht auf die Fotodokumentation abgestellt werden dürfe, da das Betrachten der Fotodokumentation einen verfälschten Ein- druck der Ereignisse vermittle (Urk. 45 S. 6 f.). Die Verwertbarkeit des Videomate- rials (Urk. 4/1-3) wurde seitens der amtlichen Verteidigung nicht in Zweifel gezo- gen. Hinsichtlich der Fotodokumentation ist darauf hinzuweisen, dass diese gene- rell immer nur den Zustand während einer Momentaufnahme wiedergibt. Die Fo- tos sind jedoch in einer Gesamtbetrachtung mit den übrigen Beweismitteln zu würdigen. Demnach ist die Fotodokumentation verwertbar, jedoch unter dem Vor- behalt, dass es sich lediglich um einen Kurzausschnitt aus einem dynamischen Geschehen handelt. - 8 - II.”
Die Zeugnisverweigerung eines bereits als Privatkläger konstituierten Auskunftsperson ist unzulässig; in solchen Fällen sind die gemachten Aussagen verwertbar.
“Eine Konfrontation mit den Aussagen des Mitbeschuldigten erschien im vorliegenden Verfahren nicht sinnvoll, zumal keine belastenden Aussagen gegen den Beschuldigten vorlagen. Anlässlich der Hauptverhandlung haben sowohl der Verteidiger des Beschuldigten sowie die Verteidigerin des Mitbeschuldigten B._____ je Gelegenheit erhalten, Fragen an den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldigten zu stellen, worauf beide Verteidiger - 7 - jedoch verzichteten (Prot. I S. 19). Demnach steht der Verwertbarkeit der Aussa- gen des Mitbeschuldigten nichts entgegen. 5.2.Das Vorbringen der Verteidigung (Urk. 25 S. 10 f.; Urk. 45 S. 5), der Privat- kläger hätte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 (Urk. 3/7) als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen werden müssen, trifft zu, zumal sich der Privatkläger zum Zeitpunkt der Einvernahme be- reits mit Strafantrag (Urk. 2) ausdrücklich als Privatkläger konstituiert hatte (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Zeuge ist ge- stützt auf Art. 176 StPO zur Aussage verpflichtet, wohingegen die Auskunftsper- son ihre Aussage ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise verweigern kann (Art. 178 lit. b-g StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind die vom Privatkläger im Rahmen der Zeugeneinvernahme gemachten Aussagen verwert- bar, zumal bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Privatklägers nicht we- gen unberechtigter Zeugnisverweigerung gemäss Art. 176 StPO verfahren wurde (Urk. 35 E. 2.5.2.; vgl. Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung-DONATSCH, 4. Aufl. Zürich 2023, N 16 zu Art. 17). 5.3. Die Verteidigung wandte weiter ein, dass zur Beurteilung des Tatvorwurfs einzig auf die Videoaufzeichnung und nicht auf die Fotodokumentation abgestellt werden dürfe, da das Betrachten der Fotodokumentation einen verfälschten Ein- druck der Ereignisse vermittle (Urk. 45 S. 6 f.). Die Verwertbarkeit des Videomate- rials (Urk. 4/1-3) wurde seitens der amtlichen Verteidigung nicht in Zweifel gezo- gen. Hinsichtlich der Fotodokumentation ist darauf hinzuweisen, dass diese gene- rell immer nur den Zustand während einer Momentaufnahme wiedergibt.”
“Demnach steht der Verwertbarkeit der Aussa- gen des Mitbeschuldigten nichts entgegen. 5.2.Das Vorbringen der Verteidigung (Urk. 25 S. 10 f.; Urk. 45 S. 5), der Privat- kläger hätte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 (Urk. 3/7) als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen werden müssen, trifft zu, zumal sich der Privatkläger zum Zeitpunkt der Einvernahme be- reits mit Strafantrag (Urk. 2) ausdrücklich als Privatkläger konstituiert hatte (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Zeuge ist ge- stützt auf Art. 176 StPO zur Aussage verpflichtet, wohingegen die Auskunftsper- son ihre Aussage ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise verweigern kann (Art. 178 lit. b-g StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind die vom Privatkläger im Rahmen der Zeugeneinvernahme gemachten Aussagen verwert- bar, zumal bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Privatklägers nicht we- gen unberechtigter Zeugnisverweigerung gemäss Art. 176 StPO verfahren wurde (Urk. 35 E. 2.5.2.; vgl. Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung-DONATSCH, 4. Aufl. Zürich 2023, N 16 zu Art. 17).”
“Demnach steht der Verwertbarkeit der Aussa- gen des Mitbeschuldigten nichts entgegen. 5.2.Das Vorbringen der Verteidigung (Urk. 25 S. 10 f.; Urk. 45 S. 5), der Privat- kläger hätte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 (Urk. 3/7) als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen werden müssen, trifft zu, zumal sich der Privatkläger zum Zeitpunkt der Einvernahme be- reits mit Strafantrag (Urk. 2) ausdrücklich als Privatkläger konstituiert hatte (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Zeuge ist ge- stützt auf Art. 176 StPO zur Aussage verpflichtet, wohingegen die Auskunftsper- son ihre Aussage ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise verweigern kann (Art. 178 lit. b-g StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sind die vom Privatkläger im Rahmen der Zeugeneinvernahme gemachten Aussagen verwert- bar, zumal bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung des Privatklägers nicht we- gen unberechtigter Zeugnisverweigerung gemäss Art. 176 StPO verfahren wurde (Urk. 35 E. 2.5.2.; vgl. Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung-DONATSCH, 4. Aufl. Zürich 2023, N 16 zu Art. 17). 5.3. Die Verteidigung wandte weiter ein, dass zur Beurteilung des Tatvorwurfs einzig auf die Videoaufzeichnung und nicht auf die Fotodokumentation abgestellt werden dürfe, da das Betrachten der Fotodokumentation einen verfälschten Ein- druck der Ereignisse vermittle (Urk. 45 S. 6 f.). Die Verwertbarkeit des Videomate- rials (Urk. 4/1-3) wurde seitens der amtlichen Verteidigung nicht in Zweifel gezo- gen. Hinsichtlich der Fotodokumentation ist darauf hinzuweisen, dass diese gene- rell immer nur den Zustand während einer Momentaufnahme wiedergibt. Die Fo- tos sind jedoch in einer Gesamtbetrachtung mit den übrigen Beweismitteln zu würdigen. Demnach ist die Fotodokumentation verwertbar, jedoch unter dem Vor- behalt, dass es sich lediglich um einen Kurzausschnitt aus einem dynamischen Geschehen handelt. - 8 - II.”
In der Praxis rechtfertigt eine Zeugnisverweigerung trotz vorgängiger Dispense oft keine Strafverfolgung; fehlende gesetzliche Grundlage für Verweigerung kann jedoch Ordnungsbusse und Kostenfolgen nach sich ziehen; Ausnahmen (z. B. Diplomaten, Ausland) sind zu beachten.
“5 En principe, l'obligation de comparaître se différencie de l’obligation de déposer, en ce sens que la première lie toute personne citée régulièrement pour être entendue en qualité de témoin, alors même qu’elle n’a pas l’obligation de déposer, sous peine d’être condamnée à payer les frais de renvoi éventuel de l’audience, voire à une peine disciplinaire. L’obligation de déposer dépend quant à elle d’une éventuelle dispense. Dans la pratique toutefois, il est possible de déroger à l’obligation de comparaître dès lors que le témoin peut invoquer une dispense de déposer. Des dispenses de déposer sont, en effet, prévues par les art. 168 à 173 CPP, soit pour cause de relations personnelles, pour assurer sa propre protection, ou encore au nom du secret professionnel ou de fonction ou d’un autre devoir de discrétion, et se justifient par les doutes existant quant à leur fiabilité, leur authenticité ou encore leur impartialité. En dehors de ces droits, tout refus est injustifié et expose le témoin à une amende d’ordre et à une astreinte à supporter les frais et les indemnités occasionnés par son refus, comme le prévoit l'art. 176 CPP. Il existe toutefois certaines exceptions et particularités : les personnes bénéficiant de l’immunité diplomatique ne sont pas tenues de donner leur témoignage et du coup, elles ne sont pas non plus tenues de comparaître (art. 31 ch. 2 de la Convention de Vienne sur les relations diplomatiques du 18 avril 1961 - RS 0.191.01) ; s’agissant des personnes qui ont leur domicile à l’étranger, même si elles sont de nationalité suisse, elles échappent à l’obligation de comparaître dans la mesure où elles ne sont pas soumises à la législation suisse (Nathalie DONGOIS in Yvan JEANNERET/André KUHN/Camille PERRIER DUPEURSINGE [éd.], Commentaire Romand – CPP, 2e éd., 2019, n. 9 s. ad art. 163). 4.6 Quiconque révèle un secret à lui confié en sa qualité de membre d’une autorité ou de fonctionnaire, ou dont il a eu connaissance à raison de sa charge ou de son emploi ou en tant qu’auxiliaire d’une autorité ou d’un fonctionnaire, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.”
Bei Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. a StPO ist Art. 176 StPO nicht anwendbar.
“Januar 2020 ab 08:43 Uhr unter dem Titel "Einvernahme Auskunftsperson" seitens der Staatsanwaltschaft befragt worden ist. Die Einvernahme als Auskunftsperson an sich ist mit Blick auf die Vorschrift von Art. 178 lit. a StPO nicht zu bemängeln, hatte sich doch B. anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei am 26. Juni 2019 als Privatklägerin gegen die Beschuldigte konstituiert (vgl. Formular Strafantrag/Privatklage vom 26. Juni 2019, act. 33; Polizeirapport vom 2. Juli 2019, act. 77, 95). Demgegenüber ist der Beschuldigten darin beizupflichten, dass die Privatklägerin B. in der fraglichen Einvernahme vom 22. Januar 2020 fälschlicherweise darauf hingewiesen worden ist, sie sei gestützt auf Art. 180 Abs. 1 und Art. 178 lit. b bis g StPO nicht zur Aussage verpflichtet. Denn da die Privatklägerin B unter die Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. a StPO fällt, war sie in Anwendung von Art. 180 Abs. 2 StPO sehr wohl zur Aussage verpflichtet, wobei im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss gelten, dies mit Ausnahme von Art. 176 StPO. Ob demgegenüber betreffend Auskunftspersonen eine Wahrheitspflicht besteht, wird im Gesetz nicht eindeutig beantwortet. In Art. 181 Abs. 2 StPO wird lediglich die mögliche Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung erwähnt, auf welche die Privatklägerin B. zu Beginn der Einvernahme vom 22. Januar 2020 wiederum korrekterweise hingewiesen worden ist. Trotz der unterlassenen und damit an sich falschen Belehrung betreffend die Pflicht zur Aussage gemäss Art. 180 Abs. 1 resp. Abs. 2 StPO kann die Beschuldigte indessen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der Vorderrichter hält zutreffend fest, dass mit Blick auf die getätigten Depositionen der Privatklägerin B. klar auf deren ohnehin bestehenden Willen, eine Aussage zu tätigen, geschlossen werden kann. Dies zeigt allein schon der Umfang des Einvernahmeprotokolls von nicht weniger als zwölf Seiten deutlich auf. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die teilweise unzutreffende Belehrung zu Beginn der Einvernahme insofern keine realen Auswirkungen gezeitigt habe, als sie die Aussagen von B.”
“Die Strafprozessordnung sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Einvernahme von Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwingend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz auch vorgibt, in Bezug auf welche Personen welche Variante einzuhalten ist (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1). Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist die als Auskunftsperson einzuvernehmende Privatklägerschaft (Art. 178 lit. a StPO) vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Art. 176 StPO (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 144 IV 28 E. 1.2.1).”
Bei wiederholter oder erneuter Weigerung kann das Gericht bzw. die Behörde erneut zur Aussage auffordern und ausdrücklich auf strafrechtliche Konsequenzen (Art. 292 StGB / Art. 176 StPO) hinweisen; bei fortgesetzter Verweigerung kann ein Strafverfahren eröffnet werden.
“], a indiqué sans réserve qu’il n’avait pas signé le contrat de vente allégué par le prévenu, qu’il n’était pas intéressé par les motocycles et qu’il n’avait pas vendu le véhicule au prévenu. Par la suite, [...] a refusé de confirmer qu’il n’avait pas vendu le motocycle au prévenu et a refusé d’en dire plus, disant être gêné par la situation. De toute évidence une déposition aussi partielle, car délibérément tronquée par la personne entendue, ne saurait avoir la moindre valeur probante, s’agissant des éléments au sujet desquels [...] s’est cru autorisé à opposer un refus de répondre. Le Procureur ne pouvait donc pas se contenter de cette disposition pour retenir quoi que ce soit en faveur du prévenu. Il y a donc lieu de réentendre [...], non pas en qualité de personne appelée à donner des renseignements mais dorénavant comme témoin, en le rendant attentif à son obligation de témoigner, soit de révéler l’entier des faits, dont il a connaissance, au sujet desquels il est interrogé (art. 163 CPP), ce en lui rappelant les sanctions encourues en cas de faux témoignage (art. 307 CP), respectivement en cas de refus injustifié de témoigner (art. 176 CPP). Le cas échéant, il faudra aussi procéder à d’autres mesures d’instruction, notamment afin de savoir si le prix d’achat réel du véhicule était inférieur à 10'000 francs. En effet, si [...] devait ne pas avoir signé ce contrat, ce qui semble être le cas, il y aurait faux dans les titres. Il faudrait alors déterminer si ce faux éventuel est en rapport avec la tentative d’escroquerie dénoncée par ailleurs, en d’autres termes s’il peut constituer une tromperie astucieuse au sens de l’art. 146 al. 1 CP. Le recours doit dès lors être admis à cet égard et le dossier renvoyé au Ministère public afin qu’il procède à toutes mesures d’instruction utiles, avant de statuer à nouveau sur le sort de l’action pénale. 4. Sinistre concernant le motocycle Triumph Street Triple R (25 kW) 4.1 La plaignante fait grief au prévenu de lui avoir indiqué un faux prix d’achat et d’avoir ainsi dolosivement capté une indemnisation trop élevée, au titre de l’assurance-vol en relation avec le sinistre annoncé.”
Bei Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b–g (Auskunftspersonen) ist keine Aussagepflicht nach Art. 176 StPO gegeben; Art. 176 StPO gilt nicht sinngemäss für sie und ihre Zeugnisverweigerung kann nicht mit Art. 176 StPO durchgesetzt werden.
“und wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist (lit. f). Die Auskunftspersonen gemäss lit. b bis g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Hingegen ist die Privatklägerschaft i.S.v. von lit. a von der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Art. 176 StPO (Art. 180 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 181 Abs. 1 StPO machen die Strafbehörden die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam; gemäss Abs. 2 weisen sie Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.”
“Januar 2020 ab 08:43 Uhr unter dem Titel "Einvernahme Auskunftsperson" seitens der Staatsanwaltschaft befragt worden ist. Die Einvernahme als Auskunftsperson an sich ist mit Blick auf die Vorschrift von Art. 178 lit. a StPO nicht zu bemängeln, hatte sich doch B. anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei am 26. Juni 2019 als Privatklägerin gegen die Beschuldigte konstituiert (vgl. Formular Strafantrag/Privatklage vom 26. Juni 2019, act. 33; Polizeirapport vom 2. Juli 2019, act. 77, 95). Demgegenüber ist der Beschuldigten darin beizupflichten, dass die Privatklägerin B. in der fraglichen Einvernahme vom 22. Januar 2020 fälschlicherweise darauf hingewiesen worden ist, sie sei gestützt auf Art. 180 Abs. 1 und Art. 178 lit. b bis g StPO nicht zur Aussage verpflichtet. Denn da die Privatklägerin B unter die Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. a StPO fällt, war sie in Anwendung von Art. 180 Abs. 2 StPO sehr wohl zur Aussage verpflichtet, wobei im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss gelten, dies mit Ausnahme von Art. 176 StPO. Ob demgegenüber betreffend Auskunftspersonen eine Wahrheitspflicht besteht, wird im Gesetz nicht eindeutig beantwortet. In Art. 181 Abs. 2 StPO wird lediglich die mögliche Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung erwähnt, auf welche die Privatklägerin B. zu Beginn der Einvernahme vom 22. Januar 2020 wiederum korrekterweise hingewiesen worden ist. Trotz der unterlassenen und damit an sich falschen Belehrung betreffend die Pflicht zur Aussage gemäss Art. 180 Abs. 1 resp. Abs. 2 StPO kann die Beschuldigte indessen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der Vorderrichter hält zutreffend fest, dass mit Blick auf die getätigten Depositionen der Privatklägerin B. klar auf deren ohnehin bestehenden Willen, eine Aussage zu tätigen, geschlossen werden kann. Dies zeigt allein schon der Umfang des Einvernahmeprotokolls von nicht weniger als zwölf Seiten deutlich auf. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die teilweise unzutreffende Belehrung zu Beginn der Einvernahme insofern keine realen Auswirkungen gezeitigt habe, als sie die Aussagen von B.”
“Die Strafprozessordnung sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Einvernahme von Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwingend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz auch vorgibt, in Bezug auf welche Personen welche Variante einzuhalten ist (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1). Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist die als Auskunftsperson einzuvernehmende Privatklägerschaft (Art. 178 lit. a StPO) vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Art. 176 StPO (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 144 IV 28 E. 1.2.1).”
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