Le ministère public entend le prévenu s’il est probable que l’ordonnance pénale débouchera sur une peine privative de liberté à exécuter.
1 commentary
Art. 352a StPO gilt erst ab Inkrafttreten der revidierten StPO am 1. Januar 2024; für vor diesem Datum erlassene Strafbefehle findet die Vorschrift keine rückwirkende Anwendung bzw. bleibt unberührt.
“Hinsichtlich der Rüge, wonach vor Erlass des Strafbefehls keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft vor Einführung des neuen Art. 352a StPO nicht zur Durchführung einer Einvernahme verpflichtet war (vgl. Daphinoff, a.a.O., N. 3 zu Art. 352a StPO). Erst mit der Revision der Strafprozessordnung wurde Art. 352a StPO eingeführt, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der beschuldigten Person durchzuführen hat, wenn zu erwarten ist, dass der Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge hat. Vorliegend wurde der fragliche Strafbefehl vor Inkrafttreten der neuen StPO (1. Januar 2024) erlassen, weshalb Art. 352a StPO beim Erlass des Strafbefehls vom 24. April 2023 noch nicht zur Anwendung gelangte (vgl. Art. 455 i.V.m. 453 StPO). Insoweit wurden keine zwingenden Verfahrensvorschriften verletzt. Auch wenn im vorliegenden Fall eine Einvernahme begrüssenswert gewesen wäre, lag es vorliegend allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören. Der Verzicht auf die Einvernahme stellt indes keinen krassen Verfahrensfehler dar. Darüber hinaus würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Nichtigkeit begründen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.