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Die vorgesetzte Behörde kann Beamte schriftlich zur Aussage ermächtigen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt; in Fällen fehlender Anzeigepflicht kann die Ermächtigung bzw. Amtszeugnisverstärkung regelmäßig verweigert werden.
“Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Ohne Bedeutung ist, ob der Empfänger des offenbarten Geheimnisses seinerseits dem Amtsgeheimnis oder einer ande- ren Geheimhaltungspflicht untersteht; denn auch innerhalb der einzelnen Verwal- tungszweige ist die Geheimhaltungspflicht grundsätzlich zu beachten. Nur soweit die Offenbarung gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimniswahrung (BGE 114 IV 44 E. 3b). Art. 320 Ziff. 2 StGB enthält einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund, wonach der Täter nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. Beamtinnen und Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB sowie Mitglieder von Behörden können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut wor- den sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben (Art. 170 Abs. 1 StPO). Beamtinnen und Beamte haben auszusagen, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind. Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interes- se an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 170 Abs. 2 und 3 StPO).”
“Das Bezirksgericht erklärte die Einvernahme des Beschwerdegegners im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als unverwertbar, weil er aussagte, ohne vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein. Es stellt sich daher vorab die Frage, ob diese Einvernahme im hier zu beurteilenden Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner überhaupt verwertbar ist. Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO werden die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Dass das Bezirksgericht das Einvernahmeprotokoll nach Art. 141 Abs. 5 StPO eigentlich hätte vernichten müssen und es mithin gar nicht mehr existieren dürfte, führt nicht dazu, dass es auch im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht verwendet werden darf. Vielmehr ist massgebend, dass das Einvernahmeprotokoll nach wie vor vorhanden ist und es als zentrales Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner gilt. Laut Art. 170 Abs. 1 StPO können Beamtinnen und Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben. Sie haben auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind. Eine Anzeigepflicht besteht vorliegend nicht. Die RSV statuiert keine Anzeigepflicht. § 40 Abs. 1 ZSRG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, die mit Blick auf den Tatzeitpunkt massgeblich ist, sieht soweit hier massgebend vor, dass Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, denen im Amt eine schwerwiegende Straftat bekannt wird, zur Anzeige verpflichtet sind. Weitergehende Anzeigepflichten aufgrund anderer Gesetze bleiben vorbehalten. Solche wurden hier weder konkret geltend gemacht noch sind sie ohne Weiteres ersichtlich.”
Bei Bezug zu Medienkontakten kann das Redaktionsgeheimnis die Beschlagnahme von Daten zusätzlich schützen.
“________, welche der Beschwerdeführerin zufolge in den Kontakt zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 "involviert" gewesen sein sollen, im Rahmen ihrer beruflichen Stellung zur Veröffentlichung der vermuteten Berichterstattung unterstützend beigetragen haben könnten, liegt indessen auf der Hand (zum persönlichen Geltungsbereich von Art. 172 StPO vgl. E. 3.4 hiervor). Soweit die Vorinstanz betreffend sämtliche eingangs genannten Personen "zudem" die Untersuchungsrelevanz verneint, brauchen die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen und materiellen Rügen der Beschwerdeführerin somit mangels Entscheidrelevanz nicht behandelt zu werden (vgl. bereits E. 4.2.2 hiervor). Darüber hinaus verneint die Vorinstanz ebenso die Untersuchungsrelevanz der im Rechtsbegehren Ziffer A.1.b umschriebenen Daten betreffend die P.________ AG, O.________, Q.________ sowie T.__ ______. Die Beschwerdeführerin bringt auch in diesem Punkt formelle und materielle Rügen vor. Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben. Die Beschwerdeführerin beanstandet jedenfalls nicht, dass die zu durchsuchenden Daten in Bezug auf die Beamtinnen Q.________ und T.________ einem absoluten Beschlagnahmeverbot unterliegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 170 StPO). Im Weiteren erwähnt sie selbst, dass die P.__ ______ AG bzw. O.________ "Kontakte zu Medienvertretern vermittelt" haben bzw. "bei der Koordination der Kommunikation behilflich" gewesen sein soll. Inwiefern die zu durchsuchenden Daten gefiltert nach den Stichworten P.________ AG und O.________ damit nicht auch durch das Redaktionsgeheimnis geschützt sein sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.”