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Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein (Art. 408 StPO), fällt es ein neues Urteil und bemisst die Strafe nach seinem eigenen, pflichtgemässen Ermessen. Es muss sich nicht an die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren halten. Dies gilt jedoch unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius (Schlechterstellungsverbot).
“Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2).”
“StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 34 ff.) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 2.2.Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschul- digten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Da nur der Beschuldigte gegen die - 29 - Höhe der Strafe des erstinstanzlichen Urteils appellierte, darf dieses in Anwen- dung von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu seinem Nachteil geändert werden, so dass der Beschuldigte nicht härter bestraft werden darf, als es die Vorinstanz tat. Diese bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die Berufungsinstanz fällt jedoch nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vor- behalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 3.Konkrete Strafzumessung 3.1.Tatkomponente”
“Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschul- digten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konn- ten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Recht- sprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstin- - 26 - stanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 3.2.Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 4.Massgeblicher Strafrahmen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird bestraft mit einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Da keine aus- sergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentli- chen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern. Die mehr- fache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens in Anwendung des Asperationsprinzips straferhöhend zu berücksichtigen. 5.Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art.”
“Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Als Berufungsinstanz fällt die Vorinstanz ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO). Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Sie hat vielmehr die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen, wobei auch bei einem teilweisen Freispruch nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinandergesetzt und sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Vorinstanz für die einzelnen Delikte festgesetzte Strafmass bzw. die von ihr unter Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommenen Strafschärfungen korrespondieren sodann mit der Formulierung des jeweiligen Tatverschuldens.”
“Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie der Festsetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe "als Einsatzstrafe" für den Mord im Wesentlichen dieselben Überlegungen zu Grunde legt, indes zum Ergebnis eines insgesamt besonders schweren Tatverschuldens gelangt und für den Mord eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Dabei trifft zu, dass eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann bzw. könnte, wenn ein Täter - wie vorliegend - mehrere Straftaten begangen hat, von denen nur für eine die lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht ist. Dies ist dann der Fall, wenn diese Straftat für sich alleine betrachtet eine solche Sanktion rechtfertigt (vgl. oben E. 5.3.3). Auch ist das Berufungsgericht explizit gehalten, ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO) und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden (Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1) und ist für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, einzig das Urteilsdispositiv massgeblich (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Dementsprechend hindert (auch) dieser Grundsatz die Berufungsinstanz nicht daran, im Rahmen des von ihr pflichtgemäss auszuübenden Ermessens einzelne Strafzumessungsfaktoren anders als die erste Instanz zu gewichten oder aber eine höhere als die von der ersten Instanz ausgefällte (Gesamt) Strafe festzusetzen respektive als angemessen zu erachten, solange sich dies nicht in einer härteren Sanktion niederschlägt. In der vorliegenden Konstellation ist aber zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz für den Mord die härteste der Sanktionen als angemessen erachtet, die das schweizerische Strafgesetzbuch kennt und an deren Begründung folgerichtig qualifizierte Anforderungen gestellt werden (vgl.”
Die Berufung ist grundsätzlich reformatorisch; das Berufungsgericht fällt daher ein neues Urteil, das das erstinstanzliche ersetzt. Ausnahmsweise kann es bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückweisen; die kassatorische Rückweisung bleibt wegen des reformatorischen Charakters der Berufung die Ausnahme.
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf sie ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Ausnahmsweise hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die erste Instanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die Kassation und Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E.”
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wo die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte der Fall (BGE 143 IV 408 E. 6.1).”
“Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil 6B_408/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
Bei der aufgrund von Art. 408 StPO erfolgenden Neuerentscheidung kann das Berufungsgericht auch über die Entschädigungen der Verteidiger früherer Instanzen entscheiden. In den zitierten Entscheidungen wird ausdrücklich festgehalten, dass dem Verteidigern die bereits zuerkannten bzw. ausbezahlten Beträge zur Kenntnis genommen bzw. berücksichtigt werden.
“Me B______, défenseur d'office de A______, sera dès lors indemnisé à hauteur de CHF 3'198.70 (13h30 à 200.- + 10% de forfait et CHF 226.60 de TVA à 7,7%). Me D______, défenseur d'office de C______, sera indemnisé à hauteur de CHF 3'169.10 (7h à 200.- + 8h30 à CHF 150.- + forfait de 10% et CHF 226.60 de TVA à 7,7%). Le jugement et l'arrêt du 24 mai 2019 étant mis à néant, il sera donné acte aux défenseurs d'office des montants qui leur ont déjà été alloués au titre de leur indemnisation, sous réserve du montant dû à Me D______, déjà arrêté à CHF 46'624.- TVA comprise, par la CPAR lors de la première procédure d'appel. 9.2. Le jugement de première instance sera confirmé en tant qu'il fait application de l'art. 135 al. 4 CPP en ce qui concerne les indemnisations des défenseurs d'office pour la première instance. La disposition ne sera pas retenue s'agissant des frais de la première procédure d'appel ni pour la procédure d'appel postérieure au renvoi de la cause par le Tribunal fédéral. 10. Conformément à l'art. 408 CPP, il sera statué à nouveau sur tous les points du dispositif du jugement attaqué. * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Prend acte de l'arrêt du Tribunal fédéral 6B_829/2019 et 6B_830/2019 du 21 octobre 2019 lequel annule l'arrêt de la Chambre pénale d'appel et de révision AARP/183/2019 du 24 mai 2019. Cela fait : Reçoit les appels formés par C______, A______ et la Masse en faillite de E______ SA ainsi que le recours formé par Me D______ contre le jugement JTCO/68/2017 rendu le 9 mai 2017 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/14289/2007. Admet partiellement les appels de C______ et de A______ et le recours de Me D______. Rejette l'appel de la Masse en faillite de E______ SA. Annule ce jugement. Et statuant à nouveau : Acquitte C______ de faux dans les titres (art. 251 ch. 1 CP). Le déclare coupable d'abus de confiance (art. 138 ch. 1 CP), de gestion déloyale aggravée (art. 158 ch. 1 al. 1 et 3 CP), de diminution effective de l'actif au préjudice des créanciers (art.”
“Me B______, défenseur d'office de A______, sera dès lors indemnisé à hauteur de CHF 3'198.70 (13h30 à 200.- + 10% de forfait et CHF 226.60 de TVA à 7,7%). Me D______, défenseur d'office de C______, sera indemnisé à hauteur de CHF 3'169.10 (7h à 200.- + 8h30 à CHF 150.- + forfait de 10% et CHF 226.60 de TVA à 7,7%). Le jugement et l'arrêt du 24 mai 2019 étant mis à néant, il sera donné acte aux défenseurs d'office des montants qui leur ont déjà été alloués au titre de leur indemnisation, sous réserve du montant dû à Me D______, déjà arrêté à CHF 46'624.- TVA comprise, par la CPAR lors de la première procédure d'appel. 9.2. Le jugement de première instance sera confirmé en tant qu'il fait application de l'art. 135 al. 4 CPP en ce qui concerne les indemnisations des défenseurs d'office pour la première instance. La disposition ne sera pas retenue s'agissant des frais de la première procédure d'appel ni pour la procédure d'appel postérieure au renvoi de la cause par le Tribunal fédéral. 10. Conformément à l'art. 408 CPP, il sera statué à nouveau sur tous les points du dispositif du jugement attaqué. * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Prend acte de l'arrêt du Tribunal fédéral 6B_829/2019 et 6B_830/2019 du 21 octobre 2019 lequel annule l'arrêt de la Chambre pénale d'appel et de révision AARP/183/2019 du 24 mai 2019. Cela fait : Reçoit les appels formés par C______, A______ et la Masse en faillite de E______ SA ainsi que le recours formé par Me D______ contre le jugement JTCO/68/2017 rendu le 9 mai 2017 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/14289/2007. Admet partiellement les appels de C______ et de A______ et le recours de Me D______. Rejette l'appel de la Masse en faillite de E______ SA. Annule ce jugement. Et statuant à nouveau : Acquitte C______ de faux dans les titres (art. 251 ch. 1 CP). Le déclare coupable d'abus de confiance (art. 138 ch. 1 CP), de gestion déloyale aggravée (art. 158 ch. 1 al. 1 et 3 CP), de diminution effective de l'actif au préjudice des créanciers (art.”
“Me B______, défenseur d'office de A______, sera dès lors indemnisé à hauteur de CHF 3'198.70 (13h30 à 200.- + 10% de forfait et CHF 226.60 de TVA à 7,7%). Me D______, défenseur d'office de C______, sera indemnisé à hauteur de CHF 3'169.10 (7h à 200.- + 8h30 à CHF 150.- + forfait de 10% et CHF 226.60 de TVA à 7,7%). Le jugement et l'arrêt du 24 mai 2019 étant mis à néant, il sera donné acte aux défenseurs d'office des montants qui leur ont déjà été alloués au titre de leur indemnisation, sous réserve du montant dû à Me D______, déjà arrêté à CHF 46'624.- TVA comprise, par la CPAR lors de la première procédure d'appel. 9.2. Le jugement de première instance sera confirmé en tant qu'il fait application de l'art. 135 al. 4 CPP en ce qui concerne les indemnisations des défenseurs d'office pour la première instance. La disposition ne sera pas retenue s'agissant des frais de la première procédure d'appel ni pour la procédure d'appel postérieure au renvoi de la cause par le Tribunal fédéral. 10. Conformément à l'art. 408 CPP, il sera statué à nouveau sur tous les points du dispositif du jugement attaqué. * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Prend acte de l'arrêt du Tribunal fédéral 6B_829/2019 et 6B_830/2019 du 21 octobre 2019 lequel annule l'arrêt de la Chambre pénale d'appel et de révision AARP/183/2019 du 24 mai 2019. Cela fait : Reçoit les appels formés par C______, A______ et la Masse en faillite de E______ SA ainsi que le recours formé par Me D______ contre le jugement JTCO/68/2017 rendu le 9 mai 2017 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/14289/2007. Admet partiellement les appels de C______ et de A______ et le recours de Me D______. Rejette l'appel de la Masse en faillite de E______ SA. Annule ce jugement. Et statuant à nouveau : Acquitte C______ de faux dans les titres (art. 251 ch. 1 CP). Le déclare coupable d'abus de confiance (art. 138 ch. 1 CP), de gestion déloyale aggravée (art. 158 ch. 1 al. 1 et 3 CP), de diminution effective de l'actif au préjudice des créanciers (art.”
Die Rückweisung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung bleibt Ausnahmemassnahme. Sie kommt nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren schwerwiegende Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können und eine Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, namentlich zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich macht. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung etwa die Verweigerung von Teilnahmerechten oder unzureichende Verteidigung, die gesetzeswidrige Besetzung des Gerichts oder die unvollständige Behandlung sämtlicher Anklage‑ oder Zivilpunkte.
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss eine solche kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des vom Gesetzgeber grundsätzlich reformatorisch ausgestalteten Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies kann etwa der Fall sein bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht ausreichender Verteidigung, bei gesetzeswidriger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E.”
Wegen des reformatorischen Charakters der Berufung ist die Rückweisung an die Vorinstanz die Ausnahme. Sie kommt nur in Betracht, wenn wesentliche, im Berufungsverfahren nicht heilbare Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegen und die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, namentlich zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist.
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wo die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte der Fall (BGE 143 IV 408 E. 6.1).”
“Aux termes de l'art. 409 al. 1 CPP, si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d'appel, la juridiction d'appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu'il soit procédé à de nouveaux débats et pour qu'un nouveau jugement soit rendu. L'annulation et le renvoi ont un caractère exceptionnel en raison de la nature essentiellement réformatoire de l'appel (cf. art. 408 CPP). La cassation n'entre en considération que lorsque la procédure de première instance est affectée de vices si graves et non réparables que seul le renvoi est susceptible de garantir les droits des parties, principalement pour éviter la perte d'une instance. Il en va ainsi, notamment, lorsqu'est dénié le droit de participer à la procédure, lorsque le prévenu n'a pas bénéficié d'une défense effective, si la composition de l'autorité de jugement n'est pas conforme à la loi ou lorsque tous les chefs d'accusation, respectivement tous les points civils, n'ont pas été entièrement traités (ATF 148 IV 155 consid. 1.4.1; 143 IV 408 consid. 6.1; arrêt 6B_933/2022 du 8 mai 2023 consid. 1.1).”
“Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren allerdings wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen sind. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird, sodass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts unumgänglich ist. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw.”
Die Berufungsinstanz fällt mit umfassender Kognition ein neues Urteil, das das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In diesem Rahmen muss die Vorinstanz grundsätzlich nicht darlegen, weshalb sie vom erstinstanzlichen Entscheid abweicht. Eine knappe, aber den Anforderungen genügende Begründung kann ausreichend sein.
“Die Beschwerdeführerin beanstandet mehrfach, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten bzw. mit dem Urteil der ersten Instanz auseinandergesetzt habe. Soweit sie damit implizit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, dringt sie nicht durch. Die Vorinstanz fällt als Berufungsinstanz mit umfassender Kognition ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 408 StPO). Insofern hat die Vorinstanz grundsätzlich nicht auszuführen, weshalb sie vom erstinstanzlichen Entscheid abweicht.”
“Die Beschwerdefüh rerin dringt mit ihrem Einwand nicht durch. Die Vorinstanz fällt als Berufungsinstanz mit umfassender Kognition ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 408 StPO). Insofern hat die Vorinstanz grundsätzlich nicht auszuführen, weshalb sie vom erstinstanzlichen Entscheid abweicht. Die vorinstanzliche Begründung ist zwar knapp gehalten, insgesamt aber anforderungsgemäss verfasst (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen; oben E. 4.3.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. Die von der Vorinstanz als verhältnismässig erachtete und ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren hält sich in ihrem Ermessen.”
“101), implique notamment pour l'autorité l'obligation de motiver sa décision, afin que l’intéressé puisse la comprendre, se rendre compte de la portée de celle-ci et exercer son droit de recours à bon escient, et que l’autorité de recours puisse exercer son contrôle (ATF 143 IV 40 consid. 3.4.3 ; ATF 141 IV 249 consid. 1.3.1 ; TF 6B_1057/2018 du 8 novembre 2018 consid. 2.2). Pour satisfaire à ces exigences, il suffit que l’autorité mentionne, au moins brièvement, les motifs qui l’ont guidée et sur lesquels elle a fondé son raisonnement, de manière à ce que l’intéressé puisse se rendre compte de la portée de celle-ci et l'attaquer en connaissance de cause (ATF 134 I 83 consid. 4.1 ; ATF 133 III 439 consid. 3.3 ; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire Code de procédure pénale, nn. 6 ss ad art. 80 CPP). En règle générale, il appartient à la juridiction d’appel de corriger les erreurs commises par le tribunal de première instance dans l’établissement des faits et l’application du droit (art. 408 CPP). Si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d’appel, la juridiction d’appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu’il soit procédé à de nouveaux débats et pour qu’un nouveau jugement soit rendu. L’annulation du jugement attaqué et le renvoi de la cause au tribunal de première instance par la juridiction d’appel n’entrent en considération qu’en présence de vices importants auxquels il ne peut pas être remédié en procédure d'appel et pour lesquels le renvoi est nécessaire afin de garantir le respect des droits des parties à la procédure (ATF 143 IV 408 consid. 6). Une violation du droit d’être entendu – qui entraîne en principe l’annulation de la décision indépendamment des chances de succès du recours sur le fond (ATF 135 I 187 consid. 2.2) – peut être réparée dans le cadre de la procédure de recours lorsque l’irrégularité n'est pas particulièrement grave et pour autant que la partie concernée ait la possibilité de s'exprimer et de recevoir une décision motivée de la part de l’autorité de recours disposant d'un pouvoir d’examen complet en fait et en droit (ATF 137 I 195 consid.”
Die Berufungsinstanz fällt ein reformatorisches neues Urteil, das das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Sie verfügt über ein umfassendes Prüfungsrecht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Berufungsinstanz kann, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Beweisaufnahme, ergänzende Beweise zulassen.
“398 CPP, la juridiction d’appel jouit d’un plein pouvoir d’examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L’appel peut être formé pour (a) violation du droit, y compris l’excès et l’abus du pouvoir d’appréciation, le déni de justice et le retard injustifié, (b) constatation incomplète ou erronée des faits ou (c) inopportunité (al. 3). L’appel, qui est la voie de recours ordinaire contre les jugements des tribunaux de première instance, produit en principe un effet dévolutif complet et confère à la juridiction d’appel un plein pouvoir d’examen lui permettant de revoir la cause librement en fait, en droit et en opportunité (art. 398 al. 2 et 3 CPP ; ATF 141 IV 244 consid. 1.3.3 ; TF 6B_195/2020 du 23 juin 2021 consid. 7.2 non publié in ATF 147 IV 379 ; TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). Consacré dans son principe à l’art. 398 al. 2 CPP, le caractère complet de l’appel aboutit, dans la règle, à un nouveau jugement remplaçant l’ancien (art. 408 CPP ; TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2 et les réf. citées). 3. 3.1 L’appelante a requis « l’audition de tout témoin pouvant d’une façon ou d’une autre établir les faits survenus le 8 juin 2020 », ainsi que l’interpellation de B.C.________ concernant la date exacte de son déménagement, afin qu’elle fournisse à ce titre un document officiel. 3.2 Aux termes de l’art. 389 al. 1 CPP, la procédure de recours se fonde sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance. L’art. 389 al. 3 CPP règle les preuves complémentaires. Ainsi, la juridiction de recours administre, d’office ou à la demande d’une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours. Conformément à l’art. 139 al. 2 CPP, il n’y a pas lieu d’administrer des preuves sur des faits non pertinents, notoires, connus de l’autorité ou déjà suffisamment prouvés. Cette disposition codifie, pour la procédure pénale, la règle jurisprudentielle déduite de l’art.”
“Dennoch besteht keine Veranlassung, das berichtigte Urteil zugunsten des mündlich eröffneten Urteils aufzuheben. Nachdem das ganze Urteil angefochten - 10 - ist (vgl. Urk. 39) und die Berufung reformatorischen Charakter hat (Art. 398 Abs. 2 StPO), mithin die Rechtsmittelinstanz das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüft und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), ist der Beschuldigte nicht in seinen Verfahrensrechten benachteiligt. Auch ein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 StPO liegt nicht vor, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Selbst wenn das ursprünglich ausgesprochene Urteil (Urk. 26) Geltung hätte, wäre der Beschuldigte in die Situation gebracht, Berufung zu erheben, möchte er sich doch, mit den entsprechenden Folgen, vom Vorwurf der Drohung gänzlich freige- sprochen wissen, was sich letztlich auch an seinen identischen Berufungsanträ- gen zeigt. Die Anschlussberufung bleibt von der Berichtigung sodann gänzlich unberührt, möchte die Privatklägerin so oder anders einen Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung, eine angemessene Bestrafung sowie eine Genugtuung zu- gesprochen. Mit anderen Worten wäre auch ohne Berichtigung durch die Vo- rinstanz das mündlich eröffnete Urteil (Urk. 26) lediglich in den Dispositivziffern 6 (Entscheidgebühr und weitere Kosten), 9 und 10 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) unangefochten geblieben.”
Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil und setzt die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen fest. Sie muss sich nicht an der erstinstanzlichen Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren orientieren und braucht nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht. Einschränkungen ergeben sich aus dem Verbot der reformatio in peius.
“Die Vorinstanz fällt als Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (Urteile 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.1; 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweis). Dem Berufungsgericht steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (vgl.”
“Die Vorinstanz nimmt korrekterweise eine eigene Strafzumessung vor und zeigt auf, weshalb sie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots als schuldangemessene Sanktion eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausfällt. Nicht zu beanstanden ist der Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; vgl. Urteile 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 5.3; 6B_187/2021 vom 2. August 2023 E. 10). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ein leichteres Verschulden als die Erstinstanz festgehalten, aber dennoch eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausgesprochen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich darzulegen hat, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz fällt ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan, wie sich aus ihren Erwägungen ergibt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.”
“Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Insbesondere hat das Bundesgericht wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund vermag der einleitende Einwand des Beschwerdeführers - sofern er den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt genügt - nicht zu überzeugen.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es in der Regel ein neues Urteil, das das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
“398 CPP, la juridiction d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L'appel peut être formé pour : (let. a) violation du droit, y compris l'excès et l'abus du pouvoir d'appréciation, le déni de justice et le retard injustifié, (let. b) constatation incomplète ou erronée des faits ou (let. c) inopportunité (al. 3). L'appel, qui est la voie de recours ordinaire contre les jugements des tribunaux de première instance, produit en principe un effet dévolutif complet et confère à la juridiction d'appel un plein pouvoir d'examen lui permettant de revoir la cause librement en fait, en droit et en opportunité (art. 398 al. 2 et 3 CPP ; ATF 141 IV 244 consid. 1.3.3 ; TF 6B_195/2020 du 23 juin 2021 consid. 7.2 non publié in ATF 147 IV 379 ; TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). Consacré dans son principe à l'art. 398 al. 2 CPP, le caractère complet de l'appel aboutit, dans la règle, à un nouveau jugement remplaçant l'ancien (art. 408 CPP ; TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2). La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L’appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (TF 6B_482/2022 précité ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2). Cela n'exclut toutefois pas que l'autorité d'appel puisse se référer dans une certaine mesure à l'appréciation contenue dans le jugement de première instance (TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). 3. 3.1 Concernant le premier complexe de faits, l’appelante conteste avoir quitté Nyon pour s’installer chez sa mère à Genève entre le 1er juillet 2015 et le 31 octobre 2016 pour les motifs suivants : elle a toujours été domiciliée à [.”
“398 CPP, la juridiction d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L'appel peut être formé pour : (let. a) violation du droit, y compris l'excès et l'abus du pouvoir d'appréciation, le déni de justice et le retard injustifié, (let. b) constatation incomplète ou erronée des faits ou (let. c) inopportunité (al. 3). L'appel, qui est la voie de recours ordinaire contre les jugements des tribunaux de première instance, produit en principe un effet dévolutif complet et confère à la juridiction d'appel un plein pouvoir d'examen lui permettant de revoir la cause librement en fait, en droit et en opportunité (art. 398 al. 2 et 3 CPP ; ATF 141 IV 244 consid. 1.3.3 ; arrêts 6B_195/2020 du 23 juin 2021 consid. 7.2 non publié in ATF 147 IV 379 ; TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). Consacré dans son principe à l'art. 398 al. 2 CPP, le caractère complet de l'appel aboutit, dans la règle, à un nouveau jugement remplaçant l'ancien (art. 408 CPP ; TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2). La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L’appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (TF 6B_482/2022 précité consid. 4.2 ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2). Cela n'exclut toutefois pas que l'autorité d'appel puisse se référer dans une certaine mesure à l'appréciation contenue dans le jugement de première instance (TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). 3. 3.1 3.1.1 Aux termes de l’art. 139 ch. 1 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0), se rend coupable de vol et est puni d’une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d’une peine pécuniaire, quiconque, pour se procurer ou procurer à un tiers un enrichissement illégitime, soustrait une chose mobilière appartenant à autrui dans le but de se l’approprier.”
“Aux termes de l'art. 398 CPP, la juridiction d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L'appel peut être formé pour (a) violation du droit, y compris l'excès et l'abus du pouvoir d'appréciation, le déni de justice et le retard injustifié, (b) constatation incomplète ou erronée des faits ou (c) inopportunité (al. 3). L'appel, qui est la voie de recours ordinaire contre les jugements des tribunaux de première instance, produit en principe un effet dévolutif complet et confère à la juridiction d'appel un plein pouvoir d'examen lui permettant de revoir la cause librement en fait, en droit et en opportunité (art. 398 al. 2 et 3 CPP ; ATF 141 IV 244 consid. 1.3.3 ; TF 6B_195/2020 du 23 juin 2021 consid. 7.2 non publié in ATF 147 IV 379 ; TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). Consacré dans son principe à l'art. 398 al. 2 CPP, le caractère complet de l'appel aboutit, dans la règle, à un nouveau jugement remplaçant l'ancien (art. 408 CPP ; TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2 et les réf.). La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L’appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (TF 6B_482/2022 précité consid. 4.2 ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2 ; TF 6B_952/2019 du 11 décembre 2019 consid. 2.1). L’immédiateté des preuves ne s'impose toutefois pas en instance d'appel. Selon l'art. 389 al. 1 CPP, la procédure d'appel se fonde sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance. La juridiction d'appel administre, d'office ou à la demande d'une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours (art.”
“398 CPP, la juridiction d’appel jouit d’un plein pouvoir d’examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L’appel peut être formé pour (a) violation du droit, y compris l’excès et l’abus du pouvoir d’appréciation, le déni de justice et le retard injustifié, (b) constatation incomplète ou erronée des faits ou (c) inopportunité (al. 3). L’appel, qui est la voie de recours ordinaire contre les jugements des tribunaux de première instance, produit en principe un effet dévolutif complet et confère à la juridiction d’appel un plein pouvoir d’examen lui permettant de revoir la cause librement en fait, en droit et en opportunité (art. 398 al. 2 et 3 CPP ; ATF 141 IV 244 consid. 1.3.3 ; TF 6B_195/2020 du 23 juin 2021 consid. 7.2 non publié in ATF 147 IV 379 ; TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). Consacré dans son principe à l’art. 398 al. 2 CPP, le caractère complet de l’appel aboutit, dans la règle, à un nouveau jugement remplaçant l’ancien (art. 408 CPP ; TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2 et les réf. citées). 3. 3.1 L’appelante a requis « l’audition de tout témoin pouvant d’une façon ou d’une autre établir les faits survenus le 8 juin 2020 », ainsi que l’interpellation de B.C.________ concernant la date exacte de son déménagement, afin qu’elle fournisse à ce titre un document officiel. 3.2 Aux termes de l’art. 389 al. 1 CPP, la procédure de recours se fonde sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance. L’art. 389 al. 3 CPP règle les preuves complémentaires. Ainsi, la juridiction de recours administre, d’office ou à la demande d’une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours. Conformément à l’art. 139 al. 2 CPP, il n’y a pas lieu d’administrer des preuves sur des faits non pertinents, notoires, connus de l’autorité ou déjà suffisamment prouvés. Cette disposition codifie, pour la procédure pénale, la règle jurisprudentielle déduite de l’art.”
“Ledit mémoire tient sur moins de six pages, y compris la page de titre et les conclusions, et le nombre d'heures facturé paraît ainsi élevé. Dans la mesure toutefois où il n'a pas fait valoir de conclusions en indemnité pour ses écritures postérieures, il sera tenu compte d'une activité totale de dix heures au tarif de CHF 450.- pour toute la procédure d'appel, y compris après renvois. Conformément à la répartition ci-dessus, ce sont 7/20èmes de cette indemnité, soit trois heures et demie, qui seront prises en charge au titre de l'art. 429 CPP, l'appelant obtenant partiellement gain de cause en appel. C'est donc un montant de CHF 1'696.25, TVA comprise, qui lui sera alloué. Conformément à l'art. 442 al. 4 CPP, cette indemnité sera compensée avec les frais de procédure mis à sa charge (ATF 143 IV 293 consid. 1). 4.8. La sanction prononcée en l'espèce étant plus clémente que celle prononcée le 24 mars 2020, les frais de la procédure postérieure à l'arrêt du Tribunal fédéral seront laissés à la charge de l'Etat. 4.9. Conformément à l'art. 408 CPP, le jugement entrepris sera intégralement annulé et remplacé par le présent arrêt. PAR CES MOTIFS, LA COUR : Prend acte de l'arrêt du Tribunal fédéral 6B_590/2020 du 1er octobre 2020 aux termes duquel l'arrêt de la Chambre pénale d'appel et de révision AARP/128/2020 du 24 mars 2020 est annulé. Annule le jugement JTCO/30/2018 rendu le 9 mars 2018 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/5573/2011. Et statuant à nouveau : Acquitte A______ de faux dans les titres pour les faits visés sous chiffre B.II.2.a de l'acte d'accusation. Déclare A______ coupable d'abus de confiance qualifié (art. 138 ch. 1 et 2 CP) et de faux dans les titres pour les faits visés sous chiffre B.II.2.b de l'acte d'accusation (art. 251 ch. 1 CP). Constate que le principe de célérité a été violé dans le cadre de la présente procédure. Condamne A______ à une peine privative de liberté de 31 mois (art. 40 aCP). Met A______ au bénéfice du sursis partiel (art. 43 al. 1 aCP). Fixe la partie à exécuter de la peine à six mois (art.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, überprüft es nach den in den Entscheidungen wiedergegebenen Erwägungen nur die angefochtenen Punkte und fällt ein neues Urteil, das das erstinstanzliche ersetzt. Unangefochtene Teile des erstinstanzlichen Urteils bleiben rechtskräftig; das Berufungsgericht kann gezielt angefochtene Dispositivziffern aufheben und ersetzen.
“Ergebnis Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, fällt es ein neu- es Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Angefochten ist - wie erwähnt - lediglich der Verzicht auf die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS. Der Rest des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwach- sen. Die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung ist auf- grund vorstehender Erwägungen im Schengener Informationssystem SIS auszu- schreiben. Dispositiv-Ziffer 7.b des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts wird aufgehoben und die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesver- weisung von 8 Jahren wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrie- ben.”
“Ergebnis Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, fällt es ein neu- es Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Angefochten ist - wie erwähnt - lediglich der Verzicht auf die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS. Der Rest des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwach- sen. Die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung ist auf- grund vorstehender Erwägungen im Schengener Informationssystem SIS auszu- schreiben. Dispositiv-Ziffer 6b des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts wird aufgehoben und die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesver- weisung von 10 Jahren wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrie- ben.”
“Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Ange- fochten ist - wie erwähnt - lediglich das Tätigkeitsverbot. Der Rest des erstin- stanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Wie erwähnt liegt kein Ausnah- mefall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor. Daraus folgt, dass zwingend ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB auszusprechen ist. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts wird aufgehoben und es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet.”
Liegt ein frist- und formgerecht eingereichter Strafantrag vor, ist nach der Rechtsprechung auf die Berufung einzutreten und das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO).
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein und fällt ein neues Urteil, kann es die erstinstanzlichen Erwägungen durch seine anderslautende Rechts- oder Sachverhaltswürdigung als hinfällig betrachten, ohne sich zwingend ausdrücklich mit jeder erstinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist das erstinstanzliche Urteil nicht Anfechtungsgegenstand.
“Die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, von welchen Überlegungen sie sich leiten lässt und weshalb sie zum Schluss gelangt, die Einvernahme vom 3. Dezember 2022 sei auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertbar. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen und verfügt sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dabei muss es sich nicht zwingend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen (Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die erstinstanzlichen Erwägungen durch ihre anderslautende Rechtsauffassung hinfällig werden lässt, ohne sich explizit mit diesen auseinanderzusetzen. Ebenso unbegründet ist der Einwand der Rechtskraft erstinstanzlicher Feststellungen "mangels Opposition" der Staatsanwaltschaft respektive die Rüge einer Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO "mangels gegenteiliger Rüge der Staatsanwaltschaft". Der Urteilsspruch ist derjenige Teil eines Entscheids, der rechtsverbindlich wird und damit in Rechtskraft erwächst; von der Rechtskraft nicht erfasst werden die einem Schuld- oder Freispruch zugrunde liegenden Erwägungen rechtlicher und/oder tatsächlicher Natur (BGE 121 II 474 E.”
“Der Beschwerdeführer 2 moniert, die Vorinstanz verweise auf das erstinstanzliche Urteil, ohne jedoch zu begründen, weshalb sie auf die Erwägungen der ersten Instanz abstelle und nicht auf diejenigen der Verteidigung (Beschwerde Ziff. 676 S. 141 und Ziff. 805 f. S. 167). Damit übergeht er, dass Verweise auf das erstinstanzliche Urteil unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3), womit das Berufungsgericht bei gegebenen Voraussetzungen seiner Begründungspflicht (vgl. dazu oben E. 3.6.2) nachkommt. Im Übrigen nimmt die Vorinstanz eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Der Beschwerdeführer 2 zeigt nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz unzulässigerweise auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen haben soll. Von vornherein nicht zu hören ist er zudem, soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren rügt (vgl. Beschwerde Ziff. 644 S. 136 und Ziff. 805 S. 167), da das erstinstanzliche Urteil nicht Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist (vgl. Art. 80 BGG; Art. 408 StPO).”
Bei reformatorischer Entscheidung nach Art. 408 StPO kann das Berufungsgericht prozessökonomisch einen wesentlichen Mangel heilen, indem es etwa Freisprüche in das neue Dispositiv aufnimmt, anstatt das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine solche Heilung kann insbesondere angezeigt sein, wenn bei Rückweisung Verjährung eintreten würde oder ein zwingender Freispruch vorzunehmen ist.
“Da die Berufung als reformatorisches Rechtsmittel im Grundsatz zu einem neuen Urteil führt, das an die Stelle des erstinstanzlichen tritt (Art. 408 StPO), kann der wesentliche Mangel in der konkreten Situation geheilt werden, in- dem die Freisprüche im Dispositiv dieses Urteils aufzunehmen sind. Der Beschul- digte wird kein Interesse an einer Anfechtung dieser Punkte haben und die Staats- anwaltschaft hat bloss die Bestätigung des Urteils beantragt (womit sie sich jeden- falls inhaltlich mit den untergegangenen Freisprüchen einverstanden erklärt hat), so dass vorliegend die Frage eines Verlusts einer gerichtlichen Instanz nur eine solche theoretischer Natur ist. Eine Mängelbehebung im Berufungsverfahren ist auch in Nachachtung des hier durch die lange Untersuchung schon arg strapazier- ten Beschleunigungsgebots ebenfalls angezeigt (vgl. hier Erw. V.6.6.1), weshalb von einer Rückweisung oder Aufforderung zur Berichtigung mit neuem Rechts- mittelfristenlauf ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der ohnehin schon langen Verfahrensdauer abzusehen ist. - 32 - III. Sachverhalt A.Ausgangslage”
“Rückweisung an die Vorinstanz? Nach dem Gesagten wäre das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO grundsätzlich an das Strafgericht zurückzuweisen. Da bei einer Rückweisung an die Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) mittlerweile jedoch die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre (Art. 109 StGB) und überdies sowohl betreffend den Tatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen als auch denjenigen der mehrfachen üblen Nachrede ohnehin zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. dazu nachfolgend E. 4 und 5), erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen jedoch wenig sinnvoll, sodass vorliegend reformatorisch zu entscheiden ist (Art. 408 StPO).”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, hat sein Urteil den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend zu erledigen. Bei Tatmehrheit sind (Teil‑)Freisprüche auszusprechen für solche angeklagten Taten, die nicht als erwiesen festgestellt werden; dies gilt auch, wenn angeklagte Taten zwar eine rechtliche Bewertungseinheit bilden, aber nicht alle Einzeltaten erwiesen sind. Bei Tateinheit hingegen ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte verurteilt wird.
“Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO enthält das Urteilsdispositiv den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen. Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen (Art. 351 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-) Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden, jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.). Das Bundesgericht beurteilt bei Äusserungsdelikten, etwa bei Ehrverletzungen gemäss Art. 173 ff. StGB und bei herabsetzenden Äusserungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, die einzelnen angeklagten Äusserungen, so wie sie vom Adressaten im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Das gilt unabhängig davon, ob beispielsweise ein Zeitungsartikel nur einige wenige oder aber viele angeblich tatbestandsmässige Äusserungen enthält.”
Wenn das Berufungsgericht ein neues Urteil erlässt, das frühere erstinstanzliche Urteile ersetzt (etwa nach Zusammenführung von Verfahren), werden die dadurch ersetzten früheren Urteile formell aufgehoben.
“Il convient par ailleurs d'imputer 103 jours (20 + 83 jours) pour les mesures de substitution, soit 10% de la durée desdites mesures subies entre le 22 juin et le 31 décembre 2018 (193 jours), date à laquelle le prévenu a cessé de les observer, et 20% pour celles subies entre le 7 janvier 2020 et le 22 février 2021 (413 jours), ce qui, malgré la grande clémence dont ont fait preuve les premiers juges, est acquis à l'appelant (art. 391 al. 2 CPP). 5. Il se justifie également de confirmer la publication du jugement du TCO du ______ 2020 dans la FAO (art. 68 CP), compte tenu de l'atteinte portée à l'honneur des plaignants. 6. 6.1. L'appelant ne conteste pas, au-delà de sa culpabilité, la somme de CHF 5'000.- allouée par les premiers juges à chacun des deux plaignants E______ et I______ au titre de dédommagement pour leur tort moral. Ce montant apparaît adéquat et sera dès lors confirmé. 6.2. Le déboutement de C______ pour ses conclusions en indemnisation de son tort moral sera confirmé, dès lors qu'elle a retiré son appel joint. 7. L'appelant, qui succombe, supportera les frais de la procédure d'appel envers l'Etat, lesquels comprennent un émolument de jugement de CHF 3'000.- (art. 428 CPP). Dans la mesure où, suite à la jonction intervenue, le présent jugement est appelé à remplacer deux jugements séparés, ceux-ci seront formellement annulés pour ce motif (art. 408 CPP). 8. Vu l'issue de la procédure, les prétentions en indemnisation pour l'activité antérieure à l'octroi de l'assistance juridique (au 8 mai 2019) et en réparation du tort moral formulées par l'appelant sont infondées et doivent être rejetées (art. 429 CPP). 9. Il ne se justifie pas de revenir sur la décision d'ordonner la libération des sûretés en faveur de l'appelant (art. 239 CPP). 10. 10.1. L'art. 433 al. 1 CPP permet à la partie plaignante de demander au prévenu une juste indemnité pour les dépenses obligatoires occasionnées par la procédure lorsqu'elle obtient gain de cause (let. a) ou lorsque le prévenu est astreint au paiement des frais conformément à l'art. 426 al. 2 CPP (let. b). L'al. 2 prévoit que la partie plaignante adresse ses prétentions à l'autorité pénale ; elle doit les chiffrer et les justifier. Si elle ne s'acquitte pas de cette obligation, l'autorité pénale n'entre pas en matière sur la demande. En appel, la partie plaignante peut, aux mêmes conditions, également solliciter une telle indemnité (art.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, das das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Dadurch entfällt das Anfechtungsobjekt eines parallelen Beschwerdeverfahrens; die dort erhobenen Einwände sind im Berufungsverfahren zu behandeln.
“Wie die Strafkammer in ihrem Urteil vom 25. April 2019 (502 2019 53) feststellte, hat gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Gesetzgeber bewusst das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt. Dieser Entscheid ist Gegenstand des Urteils und kann von den Parteien mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und der amtliche Verteidiger die seines Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6, bestätigt in BGE 140 IV 213 E. 1.4, Urteile BGer 6B_659/2016 vom 6. März 2017 E. 2.2; 6B_1028/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1).”
Trifft das Berufungsgericht auf die Berufung ein, führt es in eigener Verantwortung eigene Debatten/Hauptverhandlungen und entscheidet nach freier Überzeugung, die sich auf die Akten und auf von ihm selbst administrierte Beweismittel stützt.
“Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues Ur- teil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das Berufungsge- richt entscheidet dabei mit voller Kognition. Es überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend und frei (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen vgl. Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Mit der Beru- fung gerügt werden können dementsprechend und gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a bis c StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemes- senheit. Das Berufungsgericht beschränkt sich nicht darauf, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts zu suchen und diese zu beanstanden, sondern führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet in eige- ner Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnah- men und der Verhandlung geschöpften Überzeugung (Jürg Bähler, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3.”
“Giusta l'art. 398 cpv. 2 CPP – secondo cui il tribunale d'appello può esaminare per estenso la sentenza in tutti i punti impugnati – il tribunale di secondo grado ha una cognizione completa in fatto e in diritto su tutti gli aspetti controversi della sentenza di prime cure. Sulla questione della cognizione del tribunale di secondo grado, il Tribunale federale ha avuto modo di precisare che l'appello porta ad un nuovo e completo esame di tutte le questioni contestate; la giurisdizione di seconda istanza non può limitarsi ad individuare gli errori dei giudici precedenti e a criticarne il giudizio, ma deve tenere i propri dibattimenti ed emanare una nuova decisione – che sostituisce la precedente (art. 408 CPP) – secondo il proprio libero convincimento fondato sugli elementi probatori in atti e sulle risultanze delle prove autonomamente amministrate (DTF 141 IV 244 consid. 1.3.3; 147 IV 409 consid. 5.3; sentenza del TF 6B_715/2011 del 12 luglio 2012 consid. 2.1; Bähler, op. cit., n. 1 ad art. 398 CPP; Zimmerlin, Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessordnung, 3a ed. 2020, n. 14 seg. ad art. 398 CPP).”
“Sauf situations particulières, notamment en lien avec la violation du principe de célérité (art. 5 CPP), dans certaines causes impliquant des personnes qui se prétendent victimes de traitements prohibés au sens des art. 10 al. 3 Cst. et 3 CEDH ou encore dans les procédures en lien avec la détention, les conclusions constatatoires ont donc un caractère subsidiaire (ATF 141 IV 349 consid. 3.4.2 p. 356 ; 141 II 113 consid. 1.7 p. 123). La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L'appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1422/2017 du 5 juin 2018 consid. 3.1 ; 6B_43/2012 du 27 août 2012 consid. 1.1). Conformément à l’art. 408 CPP, si la juridiction d’appel entre en matière, elle rend un nouveau jugement qui remplace le jugement de première instance. Celui-ci n’a donc plus d’existence propre, et ce, même dans l’hypothèse où le jugement d’appel confirme intégralement les conclusions du jugement entrepris. La violation du droit est l’un des motifs de l’appel ; le constat d’une telle violation intervient toutefois, le cas échéant, dans la motivation mais en aucun cas dans le dispositif du jugement d’appel. Il en découle que les conclusions constatatoires des appelants (constat de la violation de la présomption d’innocence ou de la violation de l’art. 6 CEDH sous l’angle du droit à l’assistance juridique) sortent du cadre de l’appel et sont irrecevables. 2. 2.1. Selon l'art. 10 CPP, toute personne est présumée innocente tant qu'elle n'est pas condamnée par un jugement entré en force (al. 1). Le tribunal apprécie librement les preuves recueillies selon l'intime conviction qu'il retire de l'ensemble de la procédure (al.”
Das Berufungsgericht kann die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz stützen; dieses Verweisen ist jedoch angesichts des Anspruchs auf rechtliches Gehör zurückhaltend zu gebrauchen.
“Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Dessen Begründung enthält u.a. die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Von der Ver- weisung soll in Anbetracht des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (Nils Stohner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 82 StPO; vgl. auch BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_409/2018 v.”
Die Berufungsinstanz hat das Verfahren neu zu prüfen und die tatsächliche Beweiswürdigung selbständig und umfassend vorzunehmen; sie darf sich nicht darauf beschränken, bloss Fehler der Vorinstanz aufzuzeigen, sondern muss unter eigener Verantwortung und nach eigener freien Überzeugung entscheiden. In Ausnahmefällen mit bedeutsamen Verfahrensmängeln kann die Berufungsinstanz jedoch statt einer materielle Neubeurteilung eine Aufhebung und Rückweisung vorsehen (vgl. Quellen).
“La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L'appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (TF 6B_238/2020 du 14 décembre 2020 consid. 3.2 ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2 ; TF 6B_952/2019 du 11 décembre 2019 consid. 2.1). 2.2 Selon l'art. 409 CPP, si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d'appel, la juridiction d'appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu'il soit procédé à de nouveaux débats et pour qu'un nouveau jugement soit rendu (al. 1). La juridiction d'appel détermine les actes de procédure qui doivent être répétés ou complétés (al. 2). En règle générale, il appartient à la juridiction d'appel de corriger elle-même les erreurs commises par le tribunal de première instance dans l'établissement des faits et l'application du droit (cf. art. 408 CPP). L'annulation et le renvoi doivent rester l'exception (Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, Petit commentaire, 2e éd., Bâle 2016, n. 2 ad art. 409 CPP et la référence citée). Toutefois, si la procédure de première instance présente des vices importants, les juges d’appel ne pourront pas y remédier sans porter atteinte aux droits de l’appelant. En effet, les parties doivent bénéficier de deux instances qui, toutes deux, doivent se prononcer régulièrement. Or, si la juridiction d’appel statue sur le fond malgré des vices importants de procédure, cela revient à supprimer pour la partie concernée le bénéfice des deux instances (Kistler Vianin, in Jeanneret et al. [éd.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd., Bâle 2019, n. 1 ad art. 409 CPP). On parle de vices importants notamment lorsque l’autorité qui a statué n’avait pas la compétence pour le faire, lorsque la composition du tribunal n’était pas correcte ou encore en cas de non-respect du droit d’être entendu des parties (Moreillon/Parein-Reymond, op.”
“Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, seine Ausführungen würden sich vor allem in einer appellatorischen Kritik erschöpfen, ohne Gründe vorzubringen, die eine andere Beweiswürdigung rechtfertigen würden. Insoweit sei darauf nicht weiter einzugehen (angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 13 f.). Damit verkennt die Vorinstanz, dass sie vorliegend als Berufungsinstanz verpflichtet war, den Anklagevorwurf auch in tatsächlicher Hinsicht eigenständig und umfassend sowie mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 lit. b und Art. 408 StPO; Art. 398 Abs. 4 StPO e contrario; Urteile 6B_1462/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.2.1; 6B_589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 3.3). Eine "appellatorische Kritik" ist im Berufungsverfahren, anders als vor Bundesgericht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2), zulässig, dies zumindest dann, wenn nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, führt es mit voller Kognition eine eigene Hauptverhandlung und fällt ein neues Urteil. Es kann fehlende oder von der ersten Instanz nicht geprüfte Tatsachen würdigen und – zur Vermeidung gesetzeswidriger oder unbilliger Entscheide – zugunsten der beschuldigten Person auch bestimmte nicht angefochtene Punkte überprüfen. Das Berufungsgericht entscheidet dabei auch über einschlägige Folgefragen (etwa Ausweisung oder Freigabe von Sicherheitsleistungen), soweit dies für die Neuentscheidung erforderlich ist.
“Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues Ur- teil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das Berufungsge- richt entscheidet dabei mit voller Kognition. Es überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend und frei (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen vgl. Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Mit der Beru- fung gerügt werden können dementsprechend und gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a bis c StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemes- senheit. Das Berufungsgericht beschränkt sich nicht darauf, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts zu suchen und diese zu beanstanden, sondern führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet in eige- ner Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnah- men und der Verhandlung geschöpften Überzeugung (Jürg Bähler, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3.”
“Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und Anträge der Parteien gebunden, darf Entscheide aber nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nur in den angefochtenen Punkten. Um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, kann es zugunsten der beschuldig- ten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO). Die angefochtenen Punkte überprüft das Berufungsgericht umfassend - sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Gerügt werden können Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (vgl. Art. 398 Abs. 3 lit. a- c StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, so tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem das Urteil gefällt worden ist (Art. 402 StPO e contrario und Art. 437 Abs. 2 StPO).”
“Il s'agit là d'une exception au principe du plein pouvoir de cognition de l'autorité de deuxième instance qui conduit à qualifier d'appel "restreint" cette voie de droit (arrêt du Tribunal fédéral 1B_768/2012 du 15 janvier 2013 consid. 2.1). Le libre pouvoir de cognition dont elle dispose en droit confère cependant à l’autorité cantonale la possibilité, si cela s’avère nécessaire pour juger du bien-fondé ou non de l’application de la disposition légale, d’apprécier des faits que le premier juge a omis d’examiner, lorsque ceux-ci se révèlent pertinents (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1247/2013 du 13 mars 2014 consid. 1.3). 2.1.2. Conformément à l'art. 409 al. 1 CPP, si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d'appel, la juridiction d'appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu'il soit procédé à de nouveaux débats et qu'un nouveau jugement soit rendu. En règle générale, il appartient à la juridiction d'appel de corriger les erreurs commises par le tribunal de première instance dans l'établissement des faits et l'application du droit (cf. art. 408 CPP). Eu égard au caractère réformateur de la procédure d'appel, la cassation doit rester l'exception. L'art. 409 CPP s'applique lorsque les erreurs affectant la procédure ou le jugement de première instance sont si graves – et ne peuvent être corrigées – que le renvoi au juge de première instance est la seule solution pour respecter les droits des parties, principalement pour éviter la perte d'une instance. Il n'en va guère ainsi qu'en cas de déni des droits de participation à la procédure ou encore de violation crasse des droits de la défense (ATF 143 IV 408 consid. 6.1 p. 412 s. ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_461/2018 du 24 janvier 2019 consid. 4.1). 2.1.3. L'art. 6 par. 3 let. d de la convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (CEDH) garantit à tout accusé le droit d'interroger ou de faire interroger les témoins à charge et d'obtenir la convocation et l'interrogation des témoins à décharge dans les mêmes conditions que les témoins à charge. Cette disposition exclut qu'un jugement pénal soit fondé sur les déclarations de témoins sans qu'une occasion appropriée et suffisante soit au moins une fois offerte au prévenu de mettre ces témoignages en doute et d'interroger les témoins, à quelque stade de la procédure que ce soit (ATF 140 IV 172 consid.”
“Etant rappelé que saisie d'un appel la cour cantonale jouissait d'un plein pouvoir d'examen sur ce point et était appelée à rendre un nouveau jugement (art. 398 al. 2 et art. 408 CPP), le seul fait que la cour cantonale est parvenue au même montant final que l'autorité de première instance tout en retenant une faute concomitante légère ne permet pas encore de conclure qu'elle n'aurait opéré aucune réduction de ce chef.”
“A. Zürich 2020, Art. 239 N 6, m.w.H.) und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang steht. Demnach hat der Gesetzgeber für Ersatzforderungen zu Gunsten des Staates den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (BGer Urteil 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 3.3). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Sicherheitsleistung an den Berufungskläger herauszugeben wäre. Das Berufungsgericht hat vorliegend – im Rahmen des Verbots der reformatio in peius – über die Freigabe und Verwertung der Sicherheitsleistung neu zu befinden (vgl. Art. 408 StPO).”
“3 En l’occurrence, dans son arrêt de renvoi du 30 juin 2023, le Tribunal fédéral a en substance considéré que la Cour d’appel pénale n’avait pas violé le droit fédéral en retenant que l’appelant avait commis l’infraction de tentative de meurtre en état de légitime défense excessive au sens de l’art. 16 al. 2 CP, ce qui devait conduire à une atténuation de la peine, dont l’appelant ne critiquait pas la quotité (consid. 3.5). La Haute cour a en revanche constaté que la Cour d’appel pénale ne s’était pas expressément prononcée sur l’expulsion prononcée par le tribunal à l’encontre de l’appelant. Or, dans sa déclaration d’appel, celui-ci avait notamment conclu à ce qu’il soit renoncé à son expulsion du territoire suisse. Il n’avait cependant pas développé spécifiquement cette conclusion, qui apparaissait ainsi liée à l’admission de ses autres griefs relatifs à l’infraction reprochée. Le Tribunal fédéral a relevé que la cour cantonale jouissait d’un plein pouvoir d’examen en fait et en droit (art. 398 al. 2 CPP) sur tous les points attaqués du jugement (art. 404 al. 1 CPP) et qu’il lui incombait dès lors de rendre un nouveau jugement en se substituant à celui de première instance sur ce point (art. 408 CPP). Il a également indiqué que la Cour d’appel pénale avait partiellement admis l’appel et réformé le jugement de première instance, en ce sens qu’elle avait considéré que l’appelant devait être mis au bénéfice de la défense excusable selon l’art. 16 al. 1 CP. Or, conformément à l’art. 66a al. 3 CP, le juge peut également renoncer à l’expulsion si l’acte a été commis en état de défense excusable au sens de l’art. 16 al. 1 CP. Partant, le jugement attaqué a été annulé sur ce point et la cause renvoyée à la Cour d’appel pénale afin qu’elle procède à une appréciation en fait et en droit de l’expulsion de l’appelant du territoire suisse (consid. 4.2). 2. En application de l’arrêt fédéral (consid. 4.2), il convient d’examiner l’expulsion qui a été prononcée par le tribunal à l’encontre de l’appelant. 2.1 L’appelant soutient que tant le cas de rigueur de l’art. 66a al. 2 CP, que son al. 3, seraient applicables. A ce titre, il fait tout d’abord valoir qu’il serait en danger de mort s’il devait être refoulé au Pakistan.”
Art. 408 Abs. 2 verfolgt einen Beschleunigungszweck: Die Vorinstanz hat das Berufungsverfahren innerhalb der Frist zügig zu erledigen. Vor allem bei langjähriger bzw. bereits verlängerter Haft und erheblicher Verfahrensdauer ist eine beförderliche Erledigung durch die Vorinstanz angezeigt.
“Gemessen an den erstinstanzlich ausgesprochenen 8 Jahren Freiheitsstrafe droht vorläufig (noch) keine Überhaft. Es ist aber nicht ohne Belang, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen seit beinahe 5 Jahren in Haft befindet. Ausserdem sind seit der Ausfällung des am 30. Juni 2022 ergangenen erstinstanzlichen Sachurteils nunmehr wieder fast 2 Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer erklärte am 10. August 2023 Berufung. Auch wenn es sich um einen sehr aufwändigen Straffall handelt und das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zurzeit noch nicht als verletzt gelten kann, erscheint - auch vor dem Hintergrund des neuen Art. 408 Abs. 2 StPO - eine beförderliche Erledigung des Strafverfahrens durch die Vorinstanz als angezeigt. Trotz der länger dauernden Haft und des im vorzeitigen Strafvollzug zu berücksichtigenden Resozialisierungsgedanken kommt derzeit (noch) keine Entlassung aus dem stationären in den offenen Vollzug in Betracht, da dies der Zweck der strafprozessualen Haft nicht zulässt. Dem Beschwerdeführer scheint es allerdings nicht zuletzt darum zu gehen, dass er nach langjähriger strafprozessualer Haft allmählich eine Vollzugsplanung (schrittweise Lockerungsschritte) für den weiteren Verlauf des vorzeitigen Strafvollzuges erhält. Eine sukzessive Vollzugsplanung bildet allerdings nicht Gegenstand des angefochten Entscheids. Dies hindert den Beschwerdeführer jedoch künftig nicht daran, Anträge im Hinblick auf die Planung des weiteren Haftvollzugs zu stellen.”
Verweisungen auf die Erwägungen der Vorinstanz sind zulässig, sollen jedoch zurückhaltend erfolgen. Die Berufungsinstanz hat klar darzulegen, welche eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen massgeblich sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben werden, ist einzugehen. Verweisungen eignen sich vor allem bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen; bei strittigen Sachverhalten, Beweiswürdigungen oder der konkreten Subsumtion kommen sie nur in Frage, wenn die Berufungsinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet.
“Sofern es auf die Berufung eintritt, fällt das Berufungsgericht nach Art. 408 Abs. 1 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Es kann jedoch für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet.”
“Sofern es auf die Berufung eintritt, fällt das Berufungsgericht nach Art. 408 Abs. 1 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Es kann jedoch für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet.”
Die Berufungsinstanz muss ihr neues Urteil begründen; es genügt dabei eine knappe Darlegung der wesentlichen Erwägungen. Aus dem Berufungsurteil muss jedoch klar hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft, und wie die Entscheidung begründet wird. Das Gericht braucht sich dabei nur mit den für den Entscheid relevanten Argumentationspunkten auseinanderzusetzen.
“101), implique notamment pour l'autorité l'obligation de motiver sa décision, afin que l’intéressé puisse la comprendre, se rendre compte de la portée de celle-ci et exercer son droit de recours à bon escient, et que l’autorité de recours puisse exercer son contrôle (ATF 143 IV 40 consid. 3.4.3 ; ATF 141 IV 249 consid. 1.3.1 ; TF 6B_1057/2018 du 8 novembre 2018 consid. 2.2). Pour satisfaire à ces exigences, il suffit que l’autorité mentionne, au moins brièvement, les motifs qui l’ont guidée et sur lesquels elle a fondé son raisonnement, de manière à ce que l’intéressé puisse se rendre compte de la portée de celle-ci et l'attaquer en connaissance de cause (ATF 134 I 83 consid. 4.1 ; ATF 133 III 439 consid. 3.3 ; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2e éd. 2016, nn. 6 ss ad art. 80 CPP). En règle générale, il appartient à la juridiction d’appel de corriger les erreurs commises par le tribunal de première instance dans l’établissement des faits et l’application du droit (art. 408 CPP). Si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d’appel, la juridiction d’appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu’il soit procédé à de nouveaux débats et pour qu’un nouveau jugement soit rendu. L’annulation du jugement attaqué et le renvoi de la cause au tribunal de première instance par la juridiction d’appel n’entrent en considération qu’en présence de vices importants auxquels il ne peut pas être remédié en procédure d'appel et pour lesquels le renvoi est nécessaire afin de garantir le respect des droits des parties à la procédure (ATF 143 IV 408 consid. 6). 3.3 En l’espèce, le premier juge a expliqué clairement pourquoi il ne croyait pas le prévenu lorsque ce dernier affirmait avoir voulu rendre le véhicule. Ainsi, il a souligné ne pas voir pour quelle raison le plaignant n’aurait pas répondu au téléphone si l’appelant avait réellement essayé de le joindre à trois reprises, dès lors que le premier avait tout intérêt à récupérer son véhicule.”
“Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 BGG N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil und kann die Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen. Es ist nicht an die Würdigung der erstinstanzlichen Erwägungen gebunden und muss sich nicht zwingend mit diesen auseinandersetzen; das Berufungsgericht stützt sein Urteil auf die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung.
“Die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, von welchen Überlegungen sie sich leiten lässt und weshalb sie zum Schluss gelangt, die Einvernahme vom 3. Dezember 2022 sei auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertbar. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen und verfügt sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dabei muss es sich nicht zwingend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen (Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die erstinstanzlichen Erwägungen durch ihre anderslautende Rechtsauffassung hinfällig werden lässt, ohne sich explizit mit diesen auseinanderzusetzen. Ebenso unbegründet ist der Einwand der Rechtskraft erstinstanzlicher Feststellungen "mangels Opposition" der Staatsanwaltschaft respektive die Rüge einer Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO "mangels gegenteiliger Rüge der Staatsanwaltschaft". Der Urteilsspruch ist derjenige Teil eines Entscheids, der rechtsverbindlich wird und damit in Rechtskraft erwächst; von der Rechtskraft nicht erfasst werden die einem Schuld- oder Freispruch zugrunde liegenden Erwägungen rechtlicher und/oder tatsächlicher Natur (BGE 121 II 474 E.”
“Ainsi, la juridiction de recours administre, d'office ou à la demande d'une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours. Conformément à l'art. 139 al. 2 CPP, il n'y a pas lieu d'administrer des preuves sur des faits non pertinents, notoires, connus de l'autorité ou déjà suffisamment prouvés. Cette disposition codifie, pour la procédure pénale, la règle jurisprudentielle déduite de l'art. 29 al. 2 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse (Cst.) en matière d'appréciation anticipée des preuves (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1173/2016 du 7 août 2017 consid. 2.1 ; 6B_71/2016 du 5 avril 2017 consid. 2.1.3). Le magistrat peut ainsi refuser des preuves nouvelles, lorsqu'une appréciation anticipée de ces preuves démontre qu'elles ne seront pas de nature à modifier le résultat de celles déjà administrées (ATF 136 I 229 consid. 5.3). La juridiction d’appel, si elle entre en matière, doit rendre un nouveau jugement qui remplace le jugement de première instance (art. 408 CPP). 2.2. L’appelant sollicite l’audition du témoin CT______ au motif que celui-ci serait en mesure d’attester de la réalité du projet immobilier à DA______ [VD] dont le premier juge aurait mis en doute l’existence. La Cour de céans est entrée en matière sur l’appel et rendra donc un nouveau jugement ; l’appréciation portée par le premier juge sur les faits de la cause soumis à son examen est ainsi sans pertinence pour la procédure d’appel. Il ressort de la procédure et notamment de certains témoignages (5/50'010 ; 5/50’041) ainsi que des pièces bancaires (cf. classeur 12) que l’appelant a bien évoqué, en tout cas à partir de l’année 2008, un projet immobilier et développé une activité à DA______, notamment dans un contexte hôtelier (cf. garantie pour un contrat de bail pièce 32'887), qui semble avoir perduré pendant deux ou trois ans. L’existence d’une certaine activité ainsi que celle d’un projet (dont l’avancement souffre de demeurer indécis) sont ainsi établies et l’audition du témoin, pour autant qu’il puisse, plus de dix ans plus tard, avoir un quelconque souvenir, est superflue.”
“Der Strafappellationshof fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO); die strengen Voraussetzungen für eine Rückweisung gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO sind nicht erfüllt. Das Berufungsgericht stellt für sein Urteil auf die Sach- und die Rechtslage ab, wie sie im Urteilszeitpunkt vorliegen (Zimmerlin, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 408 N 5). Im vorliegenden Fall stützt sich der Strafappellationshof dabei aufgrund seiner beschränkten Kognition auf die Akten. Im Übrigen wurde nicht (mehr) beantragt, die Serviceangestellte F.________ einzuvernehmen, was – da es sich hierbei nicht um einen neuen Beweis im Sinn von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO handelt (für viele: Urteil BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1) – allenfalls eine Ergänzung des Sachverhalts ermöglicht hätte.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, beurteilt es als Sachgericht neu, ob ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Dabei bemisst es die privaten Interessen und das Vorliegen des Härtefalls anhand der persönlichen Lage zum Urteilszeitpunkt.
“Die Rüge der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel und die Vorinstanz verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1388/2019 vom 30. November 2020 E. 3.1.2 mit Hinweis). Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Demnach beurteilt die Vorinstanz als Sachgericht, ob ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der zu einem Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung führen würde. Dabei bemisst sie die privaten Interessen und das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu Recht anhand der persönlichen Lage zum Urteilszeitpunkt (vgl. dazu auch Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Massnahmerecht erweist sich im Übrigen nicht als einschlägig. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Berücksichtigung des Alters ihrer Tochter zum Urteilszeitpunkt zu kritisieren. Mit Bezug auf die übrigen von der Vorinstanz berücksichtigten Härtefallelemente erhebt sie keine weiteren Rügen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Insbesondere setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach es der Tochter zudem zumutbar wäre, die Mutter nach deren Vollzug der Strafe in die Dominikanische Republik zu begleiten.”
Das erstinstanzliche Urteil ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Prüfgegenstand. Rügen, die ausschliesslich das Verfahren der ersten Instanz betreffen, sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu hören (vgl. Art. 80 BGG; Art. 408 StPO).
“Der Beschwerdeführer 2 moniert, die Vorinstanz verweise auf das erstinstanzliche Urteil, ohne jedoch zu begründen, weshalb sie auf die Erwägungen der ersten Instanz abstelle und nicht auf diejenigen der Verteidigung (Beschwerde Ziff. 676 S. 141 und Ziff. 805 f. S. 167). Damit übergeht er, dass Verweise auf das erstinstanzliche Urteil unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3), womit das Berufungsgericht bei gegebenen Voraussetzungen seiner Begründungspflicht (vgl. dazu oben E. 3.6.2) nachkommt. Im Übrigen nimmt die Vorinstanz eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Der Beschwerdeführer 2 zeigt nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz unzulässigerweise auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen haben soll. Von vornherein nicht zu hören ist er zudem, soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren rügt (vgl. Beschwerde Ziff. 644 S. 136 und Ziff. 805 S. 167), da das erstinstanzliche Urteil nicht Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist (vgl. Art. 80 BGG; Art. 408 StPO).”
Beim Eintritt in die Berufung prüft das Berufungsgericht die angefochtenen Punkte grundsätzlich mit voller Kognition in Tatsachen und Recht. Es führt eigene Verhandlungen, entscheidet in eigener Verantwortung nach freier Überzeugung und kann – soweit nötig oder auf Antrag – ergänzende Beweise verwalten. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Instanz in begrenztem Umfang auf die Würdigung der Vorinstanz beziehen kann.
“398 CPP, la juridiction d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L'appel peut être formé pour : (let. a) violation du droit, y compris l'excès et l'abus du pouvoir d'appréciation, le déni de justice et le retard injustifié, (let. b) constatation incomplète ou erronée des faits ou (let. c) inopportunité (al. 3). L'appel, qui est la voie de recours ordinaire contre les jugements des tribunaux de première instance, produit en principe un effet dévolutif complet et confère à la juridiction d'appel un plein pouvoir d'examen lui permettant de revoir la cause librement en fait, en droit et en opportunité (art. 398 al. 2 et 3 CPP ; ATF 141 IV 244 consid. 1.3.3 ; TF 6B_195/2020 du 23 juin 2021 consid. 7.2 non publié in ATF 147 IV 379 ; TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). Consacré dans son principe à l'art. 398 al. 2 CPP, le caractère complet de l'appel aboutit, dans la règle, à un nouveau jugement remplaçant l'ancien (art. 408 CPP ; TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2). La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L’appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (TF 6B_482/2022 précité ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2). Cela n'exclut toutefois pas que l'autorité d'appel puisse se référer dans une certaine mesure à l'appréciation contenue dans le jugement de première instance (TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). 3. 3.1 Concernant le premier complexe de faits, l’appelante conteste avoir quitté Nyon pour s’installer chez sa mère à Genève entre le 1er juillet 2015 et le 31 octobre 2016 pour les motifs suivants : elle a toujours été domiciliée à [.”
“398 CPP, la juridiction d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L'appel peut être formé pour : (let. a) violation du droit, y compris l'excès et l'abus du pouvoir d'appréciation, le déni de justice et le retard injustifié, (let. b) constatation incomplète ou erronée des faits ou (let. c) inopportunité (al. 3). L'appel, qui est la voie de recours ordinaire contre les jugements des tribunaux de première instance, produit en principe un effet dévolutif complet et confère à la juridiction d'appel un plein pouvoir d'examen lui permettant de revoir la cause librement en fait, en droit et en opportunité (art. 398 al. 2 et 3 CPP ; ATF 141 IV 244 consid. 1.3.3 ; TF 6B_195/2020 du 23 juin 2021 consid. 7.2 non publié in ATF 147 IV 379 ; TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). Consacré dans son principe à l'art. 398 al. 2 CPP, le caractère complet de l'appel aboutit, dans la règle, à un nouveau jugement remplaçant l'ancien (art. 408 CPP ; TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2). La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L’appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (TF 6B_482/2022 précité consid. 4.2 ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2 ; TF 6B_952/2019 du 11 décembre 2019 consid. 2.1). Selon l'art. 389 CPP, la procédure d'appel se fonde sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance (al. 1). La juridiction d'appel administre, d'office ou à la demande d'une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours (al. 3). 3. 3.1 L’appelant soutient que la sommation du 11 mars 2019 du Service des automobiles du canton de Bâle-Campagne de déposer son permis de circulation et ses plaques de contrôle doit être assimilée à une décision, dès lors que le non-respect celle-ci le rend « automatiquement coupable d’une infraction pénale » ; la notification de la sommation ne pouvait donc pas se faire par courrier A Plus, mais seulement par lettre signature ou par tout autre mode de communication impliquant un accusé de réception comme le prévoit l’art.”
“2 CPP, avec l’accord des parties. 2. Aux termes de l'art. 398 CPP, la juridiction d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L'appel peut être formé pour (a) violation du droit, y compris l'excès et l'abus du pouvoir d'appréciation, le déni de justice et le retard injustifié, (b) constatation incomplète ou erronée des faits ou (c) inopportunité (al. 3). L'appel, qui est la voie de recours ordinaire contre les jugements des tribunaux de première instance, produit en principe un effet dévolutif complet et confère à la juridiction d'appel un plein pouvoir d'examen lui permettant de revoir la cause librement en fait, en droit et en opportunité (art. 398 al. 2 et 3 CPP ; ATF 141 IV 244 consid. 1.3.3 ; TF 6B_195/2020 du 23 juin 2021 consid. 7.2 non publié in ATF 147 IV 379 ; TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). Consacré dans son principe à l'art. 398 al. 2 CPP, le caractère complet de l'appel aboutit, dans la règle, à un nouveau jugement remplaçant l'ancien (art. 408 CPP ; TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2 et les réf.). La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L’appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (TF 6B_482/2022 précité consid. 4.2 ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2 ; TF 6B_952/2019 du 11 décembre 2019 consid. 2.1). L’immédiateté des preuves ne s'impose toutefois pas en instance d'appel. Selon l'art. 389 al. 1 CPP, la procédure d'appel se fonde sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance. La juridiction d'appel administre, d'office ou à la demande d'une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours (art.”
“Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues Ur- teil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das Berufungsge- richt entscheidet dabei mit voller Kognition. Es überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend und frei (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen vgl. Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Mit der Beru- fung gerügt werden können dementsprechend und gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a bis c StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemes- senheit. Das Berufungsgericht beschränkt sich nicht darauf, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts zu suchen und diese zu beanstanden, sondern führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet in eige- ner Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnah- men und der Verhandlung geschöpften Überzeugung (Jürg Bähler, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3.”
“Giusta l'art. 398 cpv. 2 CPP – secondo cui il tribunale d'appello esamina per estenso la sentenza in tutti i punti impugnati – il tribunale di secondo grado ha una cognizione completa in fatto e in diritto su tutti gli aspetti controversi della sentenza di prime cure. Sulla questione, il TF ha avuto modo di precisare che l'appello porta ad un nuovo e completo esame di tutte le questioni contestate ed ha spiegato che la giurisdizione di seconda istanza non può limitarsi ad individuare gli errori dei giudici precedenti e a criticarne il giudizio, ma deve tenere i propri dibattimenti ed emanare una nuova decisione – che sostituisce la precedente (art. 408 CPP) – secondo il proprio libero convincimento fondato sugli elementi probatori in atti e sulle risultanze delle prove autonomamente amministrate (sentenza del TF 6B_715/2011 del 12 luglio 2012 consid. 2.1).”
“In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht vorliegend ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Es beschränkt sich deshalb nicht auf eine Überprüfung des von der Vorinstanz ausgeübten Ermessens, sondern nimmt eine eigenständige Beurteilung vor (BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). Die schwerste Straftat bildet vorliegend der banden- und gewerbsmässige Diebstahl, mithin die erste Deliktsserie begangen im Februar und März”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil und bemisst die Sanktion nach seinem eigenen pflichtgemässen Ermessen. Es ist nicht an die erstinstanzliche Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren gebunden und muss nicht in jedem Fall ausdrücklich darlegen, warum es hiervon abweicht. Dies gilt vorbehaltlich des Verbots der reformatio in peius.
“Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass er seine eingangs erhobene Rüge in der Folge nicht begründet, sondern geltend macht, dass die vorinstanzliche Strafe im Verhältnis zu der von der ersten Instanz ausgesprochenen Strafe zu hoch ausfalle, mithin das Verbot der "reformatio in peius" verletze, und in Berücksichtigung der Erwägungen der ersten Instanz richtigerweise auf 11 Monate und 20 Tage festzusetzen sei, wobei er den vorinstanzlichen Abzug zufolge Zeitablaufs von einem Drittel explizit in seine Berechnung einbezieht. Dies gibt zu dreierlei Bemerkungen Anlass: Erstens ist auf die Rügen betreffend Zeitablauf und Urteil innert angemessener Frist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Zweitens übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz als Berufungsgericht nicht an die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist, sondern grundsätzlich eine eigene Strafzumessung vornimmt, in die das Bundesgericht nur bei klaren Verstössen gegen Bundesrecht eingreift (vgl. Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.2; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen), und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sich das Berufungsgericht nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteile 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Drittens verletzt die Vorinstanz das Verbot der "reformatio in peius" nicht. Dem Berufungsgericht steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (Urteil 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3 mit Hinweis auf Urteile 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.1; 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Daran ändert nichts, dass die Strafzumessung der ersten Instanz von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde.”
“Die Vorinstanz fällt als Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (Urteile 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.1; 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweis). Dem Berufungsgericht steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (vgl.”
“Aus der Kritik des Beschwerdeführers geht hervor, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Auffassung nach zu gewichten gewesen wären. Dabei übersieht er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Erwägungen der Erstinstanz und macht geltend, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, weswegen sie zu einer anderen Strafzumessung komme. Die Vorinstanz hat nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz fällt ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz kommt, wie dargelegt, auf eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten, ohne dass sich den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass die vorinstanzliche Strafzumessung rechtsfehlerhaft wäre.”
“Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass angesichts des Kokainbezugs von je 50 Gramm mit anzunehmender durchschnittlicher Reinheit von 66,5% bei vollständiger Weitergabe des Kokains der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinen Kokains hinsichtlich beider Kokainbezüge an sich erfüllt wäre. Davon geht sie aber nicht aus, nimmt sie doch an, der Beschwerdeführer habe jeweils mit seinen Kollegen Kokain konsumiert. Hingegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Betäubungsmitteldelikte Einzelstrafen von je 3 Monaten für angemessen erachtet und eine aspirierte Straferhöhung um 15 Monate vornimmt, während die Erstinstanz die Einsatzstrafe wegen falscher Anschuldigung aufgrund der Betäubungsmittel lediglich um 5 Monate erhöhte. Der Vorinstanz steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (vgl. dazu Urteil 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden hat. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (zur "reformatio in peius" vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 146 IV 311 E. 3.6.3; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Einen Ermessensmissbrauch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Rechtsmittelrückzugs des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung in Rechtskraft erwachsen sein mag, hindert die Vorinstanz nicht, bei der Strafzumessung von der erstinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass auch die Sanktion infolge Anerkennung in Rechtskraft erwachsen wäre, noch dass die Vorinstanz insgesamt über die erstinstanzliche Strafe hinausgegangen wäre. Auch insoweit ist das Verbot der "reformatio in peius" nicht verletzt.”
“Im Zeitpunkt der Kreditvertragsabschlüsse hat eine schadensgleiche Vermögensgefährdung von über zwei Millionen Franken vorgelegen. Macht der Beschwerdeführer nun geltend, dass die Kreditnehmenden ihre Kredite (teilweise) bedient hätten, ändert dies nichts am Vorliegen eines hohen Vermögensschadens im Sinne von Art. 146 StGB. Die Kreditbedienungen erfolgten - wenn überhaupt - nachträglich und ohne Zutun des Beschwerdeführers, was nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). Darüber hinaus verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz als Berufungsgericht nicht an die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt vielmehr eine eigene Strafzumessung vor, in die das Bundesgericht nur bei klaren Verstössen gegen Bundesrecht eingreift (vgl. Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.6; je mit Hinweisen), und fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 33 Monate ist demnach nicht zu beanstanden.”
Das Dispositiv des Berufungsurteils muss den Entscheid über Schuld und Sanktion enthalten. Fehlt etwa die Angabe, welche konkrete Verkehrsregel verletzt wurde, genügt das Dispositiv den Anforderungen nicht; eine Berichtigung gemäss Art. 83 StPO bei der Vorinstanz kann in Betracht kommen, sofern dieser Rechtsbehelf nicht ungenutzt blieb.
“Die Vorinstanz fällt als Berufungsgericht mit umfassender Kognition ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 408 StPO). Das Dispositiv des angefochtenen Urteils hält fest, der Beschwerdeführer werde der groben Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Welche Verkehrsregel konkret verletzt wurde, wird nicht aufgeführt. Folglich genügt das Dispositiv den Anforderungen von Art. 408 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO nicht. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt. Dem Beschwerdeführer steht die Berichtigung des Urteils gemäss Art. 83 StPO bei der Vorinstanz zur Verfügung. Er legt nicht dar und es ist nicht erkennbar, dass er diesen Rechtsbehelf bei der Vorinstanz erhoben und die vorliegend gerügten Mängel beanstandet hat.”
“Angesichts des Dispositivs des angefochtenen Urteils, mittels welchem die Vorinstanz in der Sache bloss die Berufung abweist, ist sie schliesslich auf Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO i.V.m. Art. 408 StPO hinzuweisen, wonach das Dispositiv insbesondere auch den Entscheid über Schuld und Sanktion zu enthalten hat. Im Übrigen wird die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung in Erinnerung gerufen (vgl. vorstehende E. 2.1 sowie Urteile 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3; 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2; 6B_811/2015 vom 13. Januar 2016 E. 3; je mit Hinweisen).”
Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil und setzt die Strafe nach ihrem eigenen, pflichtgemässen Ermessen fest. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius ist sie dabei nicht an die Gewichtung der erstinstanzlichen Strafzumessungsfaktoren gebunden.
“Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass er seine eingangs erhobene Rüge in der Folge nicht begründet, sondern geltend macht, dass die vorinstanzliche Strafe im Verhältnis zu der von der ersten Instanz ausgesprochenen Strafe zu hoch ausfalle, mithin das Verbot der "reformatio in peius" verletze, und in Berücksichtigung der Erwägungen der ersten Instanz richtigerweise auf 11 Monate und 20 Tage festzusetzen sei, wobei er den vorinstanzlichen Abzug zufolge Zeitablaufs von einem Drittel explizit in seine Berechnung einbezieht. Dies gibt zu dreierlei Bemerkungen Anlass: Erstens ist auf die Rügen betreffend Zeitablauf und Urteil innert angemessener Frist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Zweitens übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz als Berufungsgericht nicht an die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist, sondern grundsätzlich eine eigene Strafzumessung vornimmt, in die das Bundesgericht nur bei klaren Verstössen gegen Bundesrecht eingreift (vgl. Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.2; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen), und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sich das Berufungsgericht nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteile 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Drittens verletzt die Vorinstanz das Verbot der "reformatio in peius" nicht. Dem Berufungsgericht steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (Urteil 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3 mit Hinweis auf Urteile 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.1; 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Daran ändert nichts, dass die Strafzumessung der ersten Instanz von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde.”
“Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Ver- hältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Ver- - 16 - besserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen hö- heren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Be- rufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 2.5. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 2.6. Bezüglich des Strafrahmens ist vorliegend je von der alten Fassung von Art. 139 Ziff. 3 StGB und Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen, nachdem die untere Strafrahmengrenze mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827) beim gewerbsmässigen Diebstahl und beim gewerbsmässigen Betrug auf diejenige des bandenmässigen Diebstahls angehoben wurde, weshalb das neue Recht das für den Beschuldigten schärfere Recht darstellt. Bandenmässiger Dieb- stahl im Sinne von Art.”
“Im Zeitpunkt der Kreditvertragsabschlüsse hat eine schadensgleiche Vermögensgefährdung von über zwei Millionen Franken vorgelegen. Macht der Beschwerdeführer nun geltend, dass die Kreditnehmenden ihre Kredite (teilweise) bedient hätten, ändert dies nichts am Vorliegen eines hohen Vermögensschadens im Sinne von Art. 146 StGB. Die Kreditbedienungen erfolgten - wenn überhaupt - nachträglich und ohne Zutun des Beschwerdeführers, was nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). Darüber hinaus verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz als Berufungsgericht nicht an die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt vielmehr eine eigene Strafzumessung vor, in die das Bundesgericht nur bei klaren Verstössen gegen Bundesrecht eingreift (vgl. Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.6; je mit Hinweisen), und fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 33 Monate ist demnach nicht zu beanstanden.”
“Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).”
Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein und fällt an die Stelle des erstinstanzlichen Urteils ein neues Urteil (Art. 408 StPO).
“Formelle Voraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).”
“Prozessuales Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, nament- lich liegt der gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB notwendige frist- und formgerecht ein- gereichte Strafantrag vor. Damit ist auf die Berufungen einzutreten und ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO).”
“Formelle Voraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).”
“Die erforderlichen Strafanträge betreffend Drohung und Tätlichkeiten wur- den gestellt (vgl. StA act. 3). Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung den eventualen Beweisantrag, es sei eine neue Hauptverhandlung anzusetzen, anlässlich welcher der Privatkläger noch einmal zur Sache einzuvernehmen sei, sofern das Gericht einen Schuldspruch in Erwägung ziehen sollte (vgl. act. H.2, S. 2). Der Beweisantrag wurde unter Vorbehalt von Art. 349 StPO, wonach das Gericht die Beweise ergänzen und die Parteiverhandlungen wiederaufnehmen kann, sollte der Fall während der Urteilsberatung noch nicht spruchreif sein, abge- lehnt (vgl. act. H.3). Nachdem vorliegend ein Freispruch ergeht, erübrigen sich Weiterungen hierzu. Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 408 StPO).”
Die in Art. 408 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist von zwölf Monaten dient der Konkretisierung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots und soll unverhältnismässig lange vorzeitige Sanktionsvollzüge verhindern. Sie bezweckt, dass das Berufungsgericht innerhalb einer angemessenen Frist entscheidet, damit die Dauer der inhaftierten Person nicht in unangemessene Nähe zur erwarteten freiheitsentziehenden Sanktion rückt.
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 144 IV 113 E. 3.1; Urteile 7B_71/2024 vom 17. April 2024 E. 3.1; 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3.1; je mit Hinweis[en]). Bei längerer Haft darf ausserdem nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt nicht nur der Sicherung des Zwecks der strafprozessualen Haft dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.2).”
Auch wenn die Strafe in der Berufung nicht ausdrücklich bestritten wird, hat das Berufungsgericht die Sanktion im Rahmen seines neuen, das erstinstanzliche Urteil ersetzenden Entscheids neu festzulegen.
“Le juge pourra exempter le délinquant de toute peine si l'injurié a directement provoqué l'injure par une conduite répréhensible (art. 177 al. 2 CP). Si l'injurié a riposté immédiatement par une injure ou par des voies de fait, le juge pourra exempter de toute peine les deux délinquants ou l'un d'eux (art. 177 al. 3 CP). 5.2. Il est établi que l'appelante a traité C______ de "connard" ce qui est constitutif d'injure au sens de l'art. 177 al. 1 CP. L'alinéa 3 de cette disposition ne trouve pas application faute de réponse immédiate, l'injure dont se prévaut l'appelante étant intervenue une dizaine de jours avant les faits. 6. Au vu de ce qui précède, le verdict de culpabilité pour les chefs d'infractions retenus par le premier juge sera confirmé et l'appel rejeté. 7. 7.1.1. Lorsque la peine prononcée par le premier juge n'est pas expressément contestée en appel, dans sa nature ou sa quotité, il incombe néanmoins à la juridiction d'appel de déterminer la sanction adéquate dans le cadre de son jugement (art. 408 CPP). 7.1.2. Selon l'art. 47 CP, le juge fixe la peine d'après la culpabilité de l'auteur. Il prend en considération les antécédents et la situation personnelle de ce dernier ainsi que l'effet de la peine sur son avenir (al. 1). La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). La culpabilité de l'auteur doit être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents, qui ont trait à l'acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l'acte et son mode d'exécution (objektive Tatkomponente). Du point de vue subjectif, sont pris en compte l'intensité de la volonté délictuelle ainsi que les motivations et les buts de l'auteur (subjektive Tatkomponente).”
“Die Strafe ist im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Freispruchs sowie der übrigen wesentlichen Strafzumessungsfaktoren neu festsetzen. Das Berufungsgericht fällt dabei ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Auszugehen ist vom Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB, der für Betrug von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der strafrechtlich relevante Deliktsbetrag von rund CHF 17000. entspricht vorliegend einem Unterstützungsvolumen der Sozialhilfe von rund einem Jahr. Es handelt sich also nicht um eine Bagatelle. Bei einem Deliktsbetrag in der Grössenordnung von CHF 15'000. liegt der Ausgangspunkt für die Strafzumessung praxisgemäss bei 120 Tagessätzen. Dieser Wert ist aufgrund weiterer individueller Gesichtspunkte anzupassen. So hat die Berufungsklägerin ihre tatsächliche Wohn- und Vermögenslage über den langen Zeitraum von 18 Monaten verheimlicht. Die Situation klärte sich erst auf, als ein anonymer Hinweis einging. Bezüglich der Vorgehensweise fällt das relativ dreiste Verschweigen einer bereits angemieteten zweiten Wohnung ins Gewicht, womit die tatsächlichen Mietkosten und die dafür notwendigen Mittel ein Mehrfaches der angegebenen Mietkosten ausmachten.”
Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius ist sie nicht an die von der Erstinstanz vorgenommene Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren gebunden.
“Die Vorinstanz fällt als Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (Urteile 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.1; 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweis). Dem Berufungsgericht steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (vgl.”
“Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Insbesondere hat das Bundesgericht wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund vermag der einleitende Einwand des Beschwerdeführers - sofern er den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt genügt - nicht zu überzeugen.”
“Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Art. 82 Abs. 4 StPO, welcher Verweise auf das vorinstanzliche Urteil zulässt, ändert nichts daran (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Bei der Ausfällung der Strafe ist nach Massgabe der Parteianträge einschränkend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. bereits Erw. II.2 vorstehend).”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, ersetzt sein Urteil das erstinstanzliche Urteil auch in Bezug auf Haft- bzw. Vollzugsentscheidungen. Bei zusammengeführten Verfahren annulliert und ersetzt das Berufungsurteil frühere separate Urteile. Das Urteil der Berufungsinstanz ist ferner massgeblich für Fristen wie die Rückversetzung bzw. die Probezeit.
“Lors du prononcé du jugement en appel, la juridiction doit, à l'instar du tribunal de première instance, se prononcer sur la question de la détention. En effet, si l'autorité d'appel entre en matière, son jugement se substitue à celui de première instance (art. 408 CPP); il y a lieu dès lors d'appliquer mutatis mutandis l'art. 231 CPP et de décider si le condamné doit être placé ou maintenu en détention pour garantir l'exécution de la peine ou en prévision d'un éventuel recours, pour autant que les conditions de l'art. 221 CPP soient satisfaites. La juridiction d'appel peut ainsi prononcer le maintien de la détention pour des motifs de sûreté, ou ordonner une mise en détention en se fondant sur l'art. 232 CPP (ATF 139 IV 277 consid. 2.2; arrêt 1B_439/2016 du 8 décembre 2016 consid. 2.1).”
“Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Nach Art. 89 Abs. 4 StGB darf die Rückversetzung einer bedingten Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Eine analoge Regelung zum Widerruf besteht mit Art. 46 Abs. 5 StGB. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend die Rückversetzung ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; Urteil 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). Für den Ablauf der Probezeit gilt es zu beachten, dass in Fällen, in denen der Richter erst nach Ablauf der in einem früheren Urteil bestimmten Probezeit deren Verlängerung anordnen kann, diese mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses und nicht – rückwirkend – mit dem Ende der ersten Probezeit beginnt (BGE 110 IV 4).”
“Le verdict de culpabilité étant confirmé, l'issue de l'appel n'entraîne pas de modification de la répartition des frais de la procédure préliminaire et de première instance. Ainsi, deux-tiers des frais dans la P/9429/2019 et l'intégralité de ceux relatifs à la P/1______/2020 sont mis à la charge de l'appelant. 8. La peine privative de liberté étant confirmée et sa quotité dépassant le temps de détention subie, l'appelant n'a droit à aucune indemnité au titre de l'art. 429 al. 1 CPP. 9. L'état de frais produit par Me B______, défenseure d'office de A______, satisfait les exigences légales et jurisprudentielles régissant l'assistance judiciaire gratuite en matière pénale. Sa rémunération sera partant arrêtée à CHF 473.90 correspondant à deux heures d'activité au tarif de CHF 200.-/heure (CHF 400.-), plus la majoration forfaitaire de 10% (CHF 40.-) et l'équivalent de la TVA au taux de 7.7% en CHF 33.90. 10. Dans la mesure où, ensuite de la jonction intervenue, le présent jugement est appelé à remplacer deux jugements séparés, ceux-ci seront annulés et remplacés par le présent arrêt (art. 408 CPP). * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Reçoit les appels formés par A______ contre le jugement JTDP/961/2020 rendu le 8 septembre 2020 dans la P/9429/2019 et contre le jugement JTDP/235/2021 rendu le 2 mars 2021 dans la P/1______/2020 par le Tribunal de police. Ordonne la jonction des procédures P/9429/2019 et P/1______/2020 sous la P/9429/2019. Rejette les appels. Annule ces jugements. Et statuant à nouveau : Acquitte A______ de recel (art. 160 ch. 1 al. 1 CP) et de contravention à l'art. 19a ch. 1 LStup. Le déclare coupable d'entrées et de séjours illégaux (art. 115 al. 1 let. a et b LEI), d'interdiction de pénétrer dans une région déterminée (art. 119 al. 1 LEI) et de délit à l'art. 19 al. 1 let. d LStup. Condamne A______ à une peine privative de liberté de 180 jours, sous déduction de 143 jours de détention avant jugement. Ordonne l'expulsion de Suisse de A______ pour une durée de 3 ans (art. 66abis CP). Dit que l'exécution de la peine prime celle de l'expulsion (art.”
Eine kassatorische Erledigung durch Rückweisung bleibt wegen des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie kommt nur bei derart schwerwiegenden, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, dass eine Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, namentlich zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Als Beispiele werden genannt: Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehörige Verteidigung, gesetzeswidrige bzw. nicht richtige Besetzung des Gerichts oder unvollständige Behandlung sämtlicher Anklage‑ bzw. Zivilpunkte.
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss eine solche kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des vom Gesetzgeber grundsätzlich reformatorisch ausgestalteten Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies kann etwa der Fall sein bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht ausreichender Verteidigung, bei gesetzeswidriger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E.”
“Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO) bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 mit Hinweisen).”
“Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.2; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
Bei Neubeurteilung hat das Berufungsgericht über Freigabe und Verwertung einer geleisteten Sicherheitsleistung neu zu befinden; dabei ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten.
“A. Zürich 2020, Art. 239 N 6, m.w.H.) und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang steht. Demnach hat der Gesetzgeber für Ersatzforderungen zu Gunsten des Staates den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (BGer Urteil 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 3.3). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Sicherheitsleistung an den Berufungskläger herauszugeben wäre. Das Berufungsgericht hat vorliegend – im Rahmen des Verbots der reformatio in peius – über die Freigabe und Verwertung der Sicherheitsleistung neu zu befinden (vgl. Art. 408 StPO).”
Soweit kein wesentlicher verfahrensrechtlicher Mangel vorliegt, rechtfertigt eine abweichende materielle Würdigung durch die Berufungsinstanz keine Rückweisung; die Berufung ist reformatorisch zu behandeln und das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, das das erstinstanzliche ersetzt.
“1 StPO lässt sich ableiten, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Rückweisung angeordnet werden kann: der Mangel muss sich auf das Verfahren beziehen, er muss wesentlich sein, und er muss im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Mit dem Hinweis auf das Verfahren scheiden die materiellrechtlichen Mängel aus. Wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiert als die Vorinstanz und den erstinstanzlichen Freispruch aufhebt, führt dies nicht zur Rückweisung. Der Verlust einer Instanz kann in der Regel kein Kriterium sein, das Verfahren zurückzuweisen (vgl. Sven Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 409 StPO, mit Hinweisen). Bezogen auf vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass das Kantonsgericht zwar im Vergleich zum Strafgericht eine differenzierte materiellrechtliche Würdigung vornimmt, dies für sich genommen aber mangels Vorliegens wesentlicher Verfahrensfehler nicht ausreicht, um vom Grundsatz der reformatorischen Erledigung der Berufungssache (Art. 408 StPO) abzuweichen. Demnach ist auch diese Beanstandung als unbegründet zurückzuweisen.”
“Dieser erklärte auf Nachfrage der Berufungsinstanz in voller Kenntnis der Ausgangslage ausdrücklich sein Einverständnis mit dem schriftlichen Berufungsverfahren, was gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO zulässig war. Die Einverständniserklärung ist aber auch bindend und gültig, denn die Vorinstanz entschied ohne zusätzliche Beweismittel abzunehmen aufgrund der Akten. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren nur unter der Voraussetzung eines Freispruchs erteilt, verhält er sich treuwidrig und ist er nicht zu hören. Weder schränkte er seine Zustimmung ein (kantonale Akten amtl. Beleg 8), noch wäre eine solche bedingte Erklärung überhaupt zulässig und gültig. Wie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein muss, handelt es sich bei der Berufung um ein reformatorisches Rechtsmittel und verfügt das Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO), weshalb es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil fällt, sofern es auf die Berufung eintritt (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Berufung des Beschwerdeführers bezog sich hauptsächlich auf die Zulässigkeit der Radarmessung und die Verwertbarkeit des daraus gewonnen Fotos. Der Beschwerdeführer bestritt namentlich nicht die der erstinstanzlichen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der konkreten örtlichen Verhältnisse wie Verkehrsaufkommen, Sichtweite und dergleichen (erstinstanzliches Urteil S. 14 f., S. 16 f. und S. 19), aus welchen der Schluss auf Eventualvorsatz gezogen werden kann, was wiederum eine Rechtsfrage beschlägt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Er rügte berufungshalber auch die Strafzumessung nicht und verzichtete darauf, eventualiter Ausführungen dazu zu machen (kantonale Akten amtl. Beleg 12). Mangels Haupt- oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft droht dem Beschwerdeführer auch keine reformatio in peius. Im Lichte dieser Umstände konnte und durfte die Vorinstanz ihr Urteil gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO aufgrund der im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise fällen (BGE 143 IV 288 E.”
Beim Erlass des neuen Urteils hat das Berufungsgericht anzugeben, welche Teile des vorinstanzlichen Entscheids bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit erforderlich, ist dieser Umstand vorab mit Beschluss festzustellen.
“Februar 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Anlässlich der Verhandlung stellte die Ver- teidigung die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.). Die Privatklägerver- treterin reichte unter Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung in Absprache mit dem Gericht im Vorfeld der Verhandlung eine schriftliche Stellung- nahme ein (vgl. Urk. 74 und Urk. 79), welche als Urk. 80 zu den Akten genommen wurde. Zuvor hatte auch die Staatsanwaltschaft bereits schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 56). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche - 6 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016, E. 4.2 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der an- geordneten Einziehung und Vernichtung des Elektroschockers (Dispositivziffer 6) sowie der unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Kostenaufstellung (Dispo- sitivziffer 8) – vollumfänglich angefochten. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid nur hinsichtlich dieser Dispositivziffern 6 und 8 in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2. Sodann ist auf die Frage der Verwertbarkeit der zahlreichen, im Zuge des rund dreieinhalb Jahre dauernden Vorverfahrens durchgeführten Einvernahmen einzugehen. 2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.”
“Februar 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Anlässlich der Verhandlung stellte die Ver- teidigung die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.). Die Privatklägerver- treterin reichte unter Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung in Absprache mit dem Gericht im Vorfeld der Verhandlung eine schriftliche Stellung- nahme ein (vgl. Urk. 74 und Urk. 79), welche als Urk. 80 zu den Akten genommen wurde. Zuvor hatte auch die Staatsanwaltschaft bereits schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 56). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche - 6 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016, E. 4.2 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der an- geordneten Einziehung und Vernichtung des Elektroschockers (Dispositivziffer 6) sowie der unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Kostenaufstellung (Dispo- sitivziffer 8) – vollumfänglich angefochten. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid nur hinsichtlich dieser Dispositivziffern 6 und 8 in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2. Sodann ist auf die Frage der Verwertbarkeit der zahlreichen, im Zuge des rund dreieinhalb Jahre dauernden Vorverfahrens durchgeführten Einvernahmen einzugehen. 2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.”
“Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 52). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erhoben jedoch Anschlussberufung. 3. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 16. August 2022 statt. Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung, liess sich jedoch - 5 - durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Straf- punkt angefochten und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kos- tenfolge zu Lasten des Staates bzw. eventualiter eine tiefere Strafe. Ferner hat er auch die Festsetzung der Gerichtsgebühr durch die Vorinstanz angefochten (Urk. 49). Das vorinstanzliche Urteil ist somit einzig hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Beschimpfung betreffend Dossier 2 gemäss Dispositivziffer 2 unangefochten geblieben und mithin insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2. Der Beschuldigte macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 37 S. 24) – eine Verletzung des Anklageprinzips im Hinblick auf die Umschreibung des Anklage- vorwurfs betreffend Hinderung einer Amtshandlung geltend, indem er bean- standet, dass im Anklagevorwurf keine Angaben zum subjektiven Tatbestand ent- halten seien (Urk.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, hat es eine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorzunehmen. Bei Verurteilungen wegen mehrerer Taten sind die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe getrennt zu würdigen.
“Nach Art. 408 Abs. 1 StPO (bzw. Art. 408 aStPO) fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, wenn es auf die Berufung eintritt. Diese Bestimmung ist in casu umso mehr beachtlich, als die Vorinstanz keine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorgenommen hat. So hat diese den Beschuldigten erstens in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und zweitens gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig erklärt, in der Folge aber für beide Delikte zusammen eine Einsatzstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe festgelegt, was bundesrechtswidrig ist (vgl. oben E. 5.1 lit. d ff., insbesondere lit. h). Angesichts der Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Festlegung einer gesamtheitlichen Strafe für alle Delikte zusammen nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1) unzulässig. Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20.”
“Nach Art. 408 Abs. 1 StPO (bzw. Art. 408 aStPO) fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, wenn es auf die Berufung eintritt. Diese Bestimmung ist in casu umso mehr beachtlich, als die Vorinstanz keine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorgenommen hat. So hat diese den Beschuldigten erstens in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und zweitens gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig erklärt, in der Folge aber für beide Delikte zusammen eine Einsatzstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe festgelegt, was bundesrechtswidrig ist (vgl. oben E. 5.1 lit. d ff., insbesondere lit. h). Angesichts der Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Festlegung einer gesamtheitlichen Strafe für alle Delikte zusammen nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1) unzulässig. Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20.”
Das Berufungsurteil muss die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten; insbesondere muss daraus hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft. Die vollständige Begründung dient dem rechtlichen Gehör und der möglichen Überprüfung durch das Bundesgericht.
“Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Zudem ist zu beachten, dass das Berufungsurteil gegebenenfalls zum alleinigen Gegenstand einer bundesgerichtlichen Überprüfung wird. Das Gesetz verlangt denn auch, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Urteilsbegründung ist sowohl Ansatzpunkt einer sachgerechten Anfechtung wie auch der Überprüfung durch das Bundesgericht. Besonders bedeutsam ist die Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts, den die letzte kantonale Instanz grundsätzlich abschliessend feststellt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Aus dem Berufungsentscheid muss hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche sie verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (Urteil 6B_712/2020 vom 22.”
“Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Zudem ist zu beachten, dass das Berufungsurteil gegebenenfalls zum alleinigen Gegenstand einer bundesgerichtlichen Überprüfung wird. Das Gesetz verlangt denn auch, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Urteilsbegründung ist sowohl Ansatzpunkt einer sachgerechten Anfechtung wie auch der Überprüfung durch das Bundesgericht. Besonders bedeutsam ist die Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts, den die letzte kantonale Instanz grundsätzlich abschliessend feststellt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Aus dem Berufungsentscheid muss hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche sie verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3.”
Sind Berufungen in formell vereinigten oder verbundenen Verfahren zu beurteilen, werden die Verfahren zusammengeführt und mit einem einzigen neuen Urteil abgeschlossen (Art. 408 StPO).
“Gemass Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz die Verfahren gegen den Beschuldigen 1 und den Beschuldigten 2 in Missachtung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO getrennt geführt. Angesichts dessen und im Interesse einer einheitlichen Beurteilung sind die Berufungsverfahren SK1 22 33 und SK1 22 34 formell zu ver- einigen. Mit vorliegendem Urteil werden damit beide Verfahren behandelt und ab- geschlossen. Im Übrigen geben die formellen Voraussetzungen zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Berufungen ist demzufolge einzutreten, womit ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).”
“Il n'en était pas de même pour la défense dans cause originellement ouverte sous no de P/18319/2021 de sorte qu'il a déposé deux états de frais précisant qu'ils concernaient exclusivement cette seconde activité. L'avocat facture ainsi : un heure d'entretien entre patron et stagiaire, 90 minutes d'entretien de la stagiaire avec le client et 11 heures de lecture de la procédure et préparation de l'audience de jugement par celle-ci. L'audience a duré deux heures et 10 minutes. EN DROIT : 1. 1.1. Sous réserve des conclusions du prévenu concernant les véhicules, les appels sont recevables pour avoir été interjetés et motivés selon la forme et dans les délais prescrits (art. 398 et 399 du Code de procédure pénale [CPP]). 1.2.1. En application de l'art. 402 CPP, l'appel suspend la force de chose jugée du jugement attaqué dans les limites des points contestés. Si elle entre en matière sur l'appel, la juridiction de deuxième instance rend un nouveau jugement qui remplace celui de première instance (art. 408 CPP). 1.2.2. Vu les appels interjetés, les deux jugements entrepris ne sont pas entrés en force sur les points contestés de leurs dispositifs. Les deux causes ont ensuite été jointes devant la juridiction d'appel, qui n'avait pas encore statué sur la première lorsqu'elle a appris l'existence de la seconde. Dans ces circonstances, elle ne saurait, contrairement à ce que semble envisager la défense, traiter séparément les faits initialement objet de la cause P/11384/2002 et ceux à l'origine de l'ancienne cause P/18319/2021, ne serait-ce que parce qu'elle devra faire application de l'art. 49 CP. Aussi, indépendamment du sort réservé aux arguments des parties, la CPAR doit en tout état annuler les deux jugements et prononcer un unique arrêt. 1.3.1. Le prévenu n'a pas qualité pour requérir la restitution des véhicules à un tiers, fût-il son père, ne pouvant le représenter en justice. Sa conclusion sur ce point à l'encontre du jugement du 12 juillet 2022 est irrecevable. 1.3.2. La recevabilité des conclusions prises par le tiers saisi (ou supposé tel) pour la première fois en appel est douteuse, étant cependant observé que ses droits ne paraissent précédemment pas avoir été respectés, dans la mesure où il n'a été convoqué aux débats de première instance qu'en qualité de témoin et où les jugements ne lui ont pas été notifiés.”
“Die beiden Verfahren SK1 18 31 und SK1 18 32 wurden mit Verfügung vom 27. August 2018 formell vereinigt. Mit vorliegendem Urteil werden beide Beru- fungsverfahren behandelt und abgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufungen grundsätzlich einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO).”
Die gesetzliche Frist von zwölf Monaten dient der Umsetzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren und soll eine raschere richterliche Entscheidung fördern. In diesem Zusammenhang trägt sie dazu bei, übermässige Dauer des vorzeitigen Strafantritts bzw. der prozessualen Haft zu vermeiden.
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 144 IV 113 E. 3.1; Urteile 7B_71/2024 vom 17. April 2024 E. 3.1; 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3.1; je mit Hinweis[en]). Bei längerer Haft darf ausserdem nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt nicht nur der Sicherung des Zwecks der strafprozessualen Haft dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.2).”
Können sich die Zuständigkeiten überschneiden, weil eine Partei Berufung erhebt und die amtliche Verteidigung die Höhe ihrer Entschädigung mit Beschwerde anficht, gilt die Beschwerde subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein und fällt damit das erstinstanzliche Urteil weg, entfällt zugleich das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens; die Einwände der amtlichen Verteidigung gegen die Entschädigung sind in diesem Fall mit der Berufung zu behandeln.
“Die amtliche Verteidigung kann (und muss) daher gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.2; Urteil 6B_1362/2021 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.3, zur Publikation vorgesehen). Die 10-tägige Frist zur Beschwerde gegen ein Urteil (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4; Urteil 6B_1320/2021 vom 16. Juni 2022 E. 2.1.1). Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und die amtliche Verteidigung die ihres Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Einwände der amtlichen Verteidigung gegen die Höhe ihrer Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6; Urteil 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4.1).”
“Wie die Strafkammer in ihrem Urteil vom 25. April 2019 (502 2019 53) feststellte, hat gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Gesetzgeber bewusst das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt. Dieser Entscheid ist Gegenstand des Urteils und kann von den Parteien mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und der amtliche Verteidiger die seines Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6, bestätigt in BGE 140 IV 213 E. 1.4, Urteile BGer 6B_659/2016 vom 6. März 2017 E. 2.2; 6B_1028/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1).”
Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten damit zusammenhängende Folgepunkte des erstinstanzlichen Urteils (z. B. Einziehungen, Zivilpunkt, Kosten‑ und Entschädigungsregelungen) für den Fall der Gutheissung als mitangefochten. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat darin anzugeben, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.
“Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Wird die Berufung im Schuldpunkt abgewiesen, kann das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (Zimmerlin, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; Eugster, Basler Kommentar,”
“Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen).”
“Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; vgl. auch S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StPO], N 18 zu Art. 399 StPO; H UG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). - 18 -”
Ist die Berufungsinstanz dem erstinstanzlichen Entscheid weiterhin verpflichtet, d. h. fällt sie keinen neuen Entscheid, so ist für den Fristenlauf auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils abzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn kein Rechtsmittel ergriffen wurde, das Rechtsmittel zurückgezogen wurde, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintrat oder die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid abgewiesen wurde.
“Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7 S. 115), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. S. 398 ff.) - die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz). 2.3 Das Bundesgericht hat im betreffenden Urteil auch festgehalten, dass die Feststellung des damaligen Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, der Vollzug der Massnahme habe bei Antritt des vorzeitigen Vollzugs begonnen, nicht massgeblich ist (a.a.O. E. 2.7.2): Die vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme lief daher - wie die erste Instanz zu Recht festhielt - ab Datum dieses Entscheids bis am 27. Juni 2018. Daran ändert nichts, dass das frühere Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern in Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 5. August 2013 fälschlicherweise feststellte, der Vollzug der Massnahme habe am 24. Oktober 2012 zu laufen begonnen (vgl. Beschwerde). Eine Entlassung des Beschwerdegegners aus dem Massnahmenvollzug auf den 23. Oktober 2017 kam bereits angesichts der Verlängerung der Massnahme nicht in Betracht. Jedenfalls für die sich stellende Frage des Fristenlaufs der Massnahmenverlängerung ist die erwähnte Vollzugsverfügung nicht verbindlich.”
“Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7 S. 115), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. S. 398 ff.) - die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz).”
Erfüllt das Urteilsdispositiv sachlich und inhaltlich den Gegenstand der Berufung vollständig und präzis, macht eine rein formelle Abweichung von Art. 408 StPO keinen ersichtlichen Rechtsnachteil geltend; in solchen Fällen bleibt die Beschwerde regelmässig ohne Erfolg.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze Art. 408 StPO, indem sie in ihrem Urteilsdispositiv die Berufung lediglich abweise, das erstinstanzliche Urteil in einem Punkt korrigiere und im Übrigen bestätige, anstatt ein neues Urteil zu fällen. Die Kritik ist berechtigt: Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es gemäss Art. 408 StPO "ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt" (vgl. Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 6.3; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 1; 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3 mit Hinweisen). Dass der angefochtene Entscheid den formellen Anforderungen nicht entspricht, führt indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Das Urteilsdispositiv der Vorinstanz spricht sich vollständig über den Gegenstand der Berufung aus, und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verletzung von Art. 408 StPO einen Rechtsnachteil erleidet. Auch der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht nicht ein neues Urteil gefällt hat oder dass ihr Urteilsdispositiv nicht vollständig ist.”
“Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, die Vorinstanz begnüge sich unzulässigerweise damit, in ihrem Urteilsdispositiv das erstinstanzliche Urteil in einzelnen Punkt abzuändern und im Übrigen zu bestätigen, statt in allen Punkten einen neuen Entscheid zu fällen. Die Kritik ist berechtigt: Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es gemäss Art. 408 StPO "ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt". Dass der angefochtene Entscheid den formellen Anforderungen nicht entspricht, führt indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Das Urteilsdispositiv der Vorinstanz spricht sich vollständig und präzis über den Gegenstand der Berufung aus, und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verletzung von Art. 408 StPO einen Rechtsnachteil erleidet. In der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, das Dispositiv werde durch die gewählte Formulierung schwer verständlich und unübersichtlich, was jedoch von vornherein kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG begründet (vgl. Urteil 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3).”
Fällt die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, ist auf diesen abzustellen. Wird hingegen kein neuer Entscheid erlassen, ist auf den Entscheid der Vorinstanz abzustellen; spätere, nicht letztinstanzliche Verfügungen sind für die massgebliche Rechtslage nicht verbindlich.
“Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7 S. 115), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. S. 398 ff.) - die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz). 2.3 Das Bundesgericht hat im betreffenden Urteil auch festgehalten, dass die Feststellung des damaligen Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, der Vollzug der Massnahme habe bei Antritt des vorzeitigen Vollzugs begonnen, nicht massgeblich ist (a.a.O. E. 2.7.2): Die vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme lief daher - wie die erste Instanz zu Recht festhielt - ab Datum dieses Entscheids bis am 27. Juni 2018. Daran ändert nichts, dass das frühere Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern in Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 5. August 2013 fälschlicherweise feststellte, der Vollzug der Massnahme habe am 24. Oktober 2012 zu laufen begonnen (vgl. Beschwerde). Eine Entlassung des Beschwerdegegners aus dem Massnahmenvollzug auf den 23. Oktober 2017 kam bereits angesichts der Verlängerung der Massnahme nicht in Betracht. Jedenfalls für die sich stellende Frage des Fristenlaufs der Massnahmenverlängerung ist die erwähnte Vollzugsverfügung nicht verbindlich.”
Das Berufungsgericht beruft sich grundsätzlich auf das Reformprinzip und kann im Berufungsverfahren die Fehler der ersten Instanz berichtigen. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Rückweisung an die erste Instanz kommt nur in Betracht, wenn Verfahrensmängel vorliegen, die wesentlich sind und im Berufungsverfahren nicht behoben werden können.
“101), implique notamment pour l'autorité l'obligation de motiver sa décision, afin que l’intéressé puisse la comprendre, se rendre compte de la portée de celle-ci et exercer son droit de recours à bon escient, et que l’autorité de recours puisse exercer son contrôle (ATF 143 IV 40 consid. 3.4.3 ; ATF 141 IV 249 consid. 1.3.1 ; TF 6B_1057/2018 du 8 novembre 2018 consid. 2.2). Pour satisfaire à ces exigences, il suffit que l’autorité mentionne, au moins brièvement, les motifs qui l’ont guidée et sur lesquels elle a fondé son raisonnement, de manière à ce que l’intéressé puisse se rendre compte de la portée de celle-ci et l'attaquer en connaissance de cause (ATF 134 I 83 consid. 4.1 ; ATF 133 III 439 consid. 3.3 ; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2e éd. 2016, nn. 6 ss ad art. 80 CPP). En règle générale, il appartient à la juridiction d’appel de corriger les erreurs commises par le tribunal de première instance dans l’établissement des faits et l’application du droit (art. 408 CPP). Si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d’appel, la juridiction d’appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu’il soit procédé à de nouveaux débats et pour qu’un nouveau jugement soit rendu. L’annulation du jugement attaqué et le renvoi de la cause au tribunal de première instance par la juridiction d’appel n’entrent en considération qu’en présence de vices importants auxquels il ne peut pas être remédié en procédure d'appel et pour lesquels le renvoi est nécessaire afin de garantir le respect des droits des parties à la procédure (ATF 143 IV 408 consid. 6). 3.3 En l’espèce, le premier juge a expliqué clairement pourquoi il ne croyait pas le prévenu lorsque ce dernier affirmait avoir voulu rendre le véhicule. Ainsi, il a souligné ne pas voir pour quelle raison le plaignant n’aurait pas répondu au téléphone si l’appelant avait réellement essayé de le joindre à trois reprises, dès lors que le premier avait tout intérêt à récupérer son véhicule.”
“Le droit d’être entendu implique aussi pour l'autorité l'obligation de motiver sa décision, afin que l’intéressé puisse la comprendre, se rendre compte de la portée de celle-ci et exercer son droit de recours à bon escient, et que l’autorité de recours puisse exercer son contrôle (ATF 143 IV 40 consid. 3.4.3 ; ATF 141 IV 249 consid. 1.3.1 ; TF 6B_1057/2018 du 8 novembre 2018 consid. 2.2). Pour satisfaire à ces exigences, il suffit que l’autorité mentionne, au moins brièvement, les motifs qui l’ont guidée et sur lesquels elle a fondé son raisonnement, de manière à ce que l’intéressé puisse se rendre compte de la portée de celle-ci et l'attaquer en connaissance de cause (ATF 134 I 83 consid. 4.1 ; ATF 133 III 439 consid. 3.3 ; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire Code de procédure pénale, nn. 6 ss ad art. 80 CPP). En règle générale, il appartient à la juridiction d’appel de corriger les erreurs commises par le tribunal de première instance dans l’établissement des faits et l’application du droit (art. 408 CPP). Si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d’appel, la juridiction d’appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu’il soit procédé à de nouveaux débats et pour qu’un nouveau jugement soit rendu. L’annulation du jugement attaqué et le renvoi de la cause au tribunal de première instance par la juridiction d’appel n’entrent en considération qu’en présence de vices importants auxquels il ne peut pas être remédié en procédure d'appel et pour lesquels le renvoi est nécessaire afin de garantir le respect des droits des parties à la procédure (ATF 143 IV 408 consid. 6). Une violation du droit d’être entendu – qui entraîne en principe l’annulation de la décision indépendamment des chances de succès du recours sur le fond (ATF 135 I 187 consid. 2.2) – peut être réparée dans le cadre de la procédure de recours lorsque l’irrégularité n'est pas particulièrement grave et pour autant que la partie concernée ait la possibilité de s'exprimer et de recevoir une décision motivée de la part de l’autorité de recours disposant d'un pouvoir d’examen complet en fait et en droit (ATF 137 I 195 consid.”
“1 StPO lässt sich ableiten, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Rückweisung angeordnet werden kann: der Mangel muss sich auf das Verfahren beziehen, er muss wesentlich sein, und er muss im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Mit dem Hinweis auf das Verfahren scheiden die materiellrechtlichen Mängel aus. Wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiert als die Vorinstanz und den erstinstanzlichen Freispruch aufhebt, führt dies nicht zur Rückweisung. Der Verlust einer Instanz kann in der Regel kein Kriterium sein, das Verfahren zurückzuweisen (vgl. Sven Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 409 StPO, mit Hinweisen). Bezogen auf vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass das Kantonsgericht zwar im Vergleich zum Strafgericht eine differenzierte materiellrechtliche Würdigung vornimmt, dies für sich genommen aber mangels Vorliegens wesentlicher Verfahrensfehler nicht ausreicht, um vom Grundsatz der reformatorischen Erledigung der Berufungssache (Art. 408 StPO) abzuweichen. Demnach ist auch diese Beanstandung als unbegründet zurückzuweisen.”
Ist der neue Spruchkörper nicht befangen, begründet dessen übereinstimmende Rechts- oder Beurteilungsergebnis mit dem erstinstanzlichen Entscheid keinen prozessualen Nichtigkeitsgrund und rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Rückweisung an die erste Instanz.
“Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz prüft im angefochtenen Entscheid u.a., ob die erstinstanzlichen Richter befangen waren, d.h. in den Ausstand hätten treten müssen (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV), was sie verneint und vom Beschwerdeführer auch nicht konkret angefochten wird. Ist der neue Spruchkörper nicht befangen, bildet es auch keinen prozessualen Nichtigkeitsgrund, wenn dieser im Rahmen seiner freien Meinungsbildung zum gleichen Beweisergebnis gelangt, wie der erste, aus prozessualen Gründen aufgehobene Spruchkörper. Die Vorinstanz geht zudem - anders als der Beschwerdeführer - davon aus, der erstinstanzliche Entscheid sei ausreichend begründet. Nicht ersichtlich ist auf jeden Fall, weshalb der vom Beschwerdeführer behauptete Mangel zwingend zur Rückweisung der Angelegenheit an die erste Instanz und zu einer Abweichung vom Grundsatz der reformatorischen Erledigung des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 408 StPO) hätte führen müssen.”
Sobald die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid fällt, ist für den Fristenlauf auf das Datum dieses Berufungsentscheids abzustellen. Dies gilt auch für Entscheidungen über Widerruf und Rückversetzung, soweit die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 408 StPO).
“Das Gericht hat demnach methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrund- sätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamts- trafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Mass- gebend für die Einhaltung der Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). 6.2.Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuz- lingen vom 18. Februar 2019 angeordneten Probezeit begangen hat. Weiter ist ihr darin zu folgen, dass die Tathandlungen gemäss Dossier 1 (versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt) während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Januar 2017 angeordneten Probezeit erfolgten (Urk. 78 S. 30). Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten von einer nega- tiven Prognose aus und ordnete den Widerruf der mit Strafbefehlen vom 11. Januar 2017 und 18. Februar 2019 bedingt ausgesprochenen Strafen an (Urk. 78 S. 30 f.). Dieser Entscheid ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und in Bezug auf die mit Strafbefehl vom 18. Februar 2019 bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe von 6 Monaten zu bestätigen.”
“Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. vor der StPO-Revision vom 17. Juni 2022 und Art. 365 Abs. 3 StPO danach) - das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz).”
“Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Nach Art. 89 Abs. 4 StGB darf die Rückversetzung einer bedingten Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Eine analoge Regelung zum Widerruf besteht mit Art. 46 Abs. 5 StGB. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend die Rückversetzung ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; Urteil 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). Für den Ablauf der Probezeit gilt es zu beachten, dass in Fällen, in denen der Richter erst nach Ablauf der in einem früheren Urteil bestimmten Probezeit deren Verlängerung anordnen kann, diese mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses und nicht – rückwirkend – mit dem Ende der ersten Probezeit beginnt (BGE 110 IV 4).”
“Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.6 S. 114, E. 5.9 S. 118; Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 105 E. 5.7 S. 115), die Rechtsmittelinstanz auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn - bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. für den Rechtsmittelweg bei nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nach Art. 363 ff. StPO: BGE 141 IV 396 E. 3 f. S. 398 ff.) - die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO für die Beschwerdeinstanz bzw. Art. 408 StPO für die Berufungsinstanz). 2.3 Das Bundesgericht hat im betreffenden Urteil auch festgehalten, dass die Feststellung des damaligen Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, der Vollzug der Massnahme habe bei Antritt des vorzeitigen Vollzugs begonnen, nicht massgeblich ist (a.a.O. E. 2.7.2): Die vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 28. Juni 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme lief daher - wie die erste Instanz zu Recht festhielt - ab Datum dieses Entscheids bis am 27. Juni 2018. Daran ändert nichts, dass das frühere Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern in Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 5. August 2013 fälschlicherweise feststellte, der Vollzug der Massnahme habe am 24. Oktober 2012 zu laufen begonnen (vgl. Beschwerde). Eine Entlassung des Beschwerdegegners aus dem Massnahmenvollzug auf den 23. Oktober 2017 kam bereits angesichts der Verlängerung der Massnahme nicht in Betracht. Jedenfalls für die sich stellende Frage des Fristenlaufs der Massnahmenverlängerung ist die erwähnte Vollzugsverfügung nicht verbindlich.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein insgesamt neues Urteil, das das erstinstanzliche Urteil ersetzt; in diesem hat es anzugeben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
“Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Wird die Berufung im Schuldpunkt abgewiesen, kann das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (Zimmerlin, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; Eugster, Basler Kommentar,”
“November 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsan- - 6 - waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinn- gemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 95 f.). 5.Am 5. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 97). Zum Verhandlungstermin erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 29; Urk. 101; Urk. 106). II. Prozessuales 1.Umfang der Berufung 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2.Mit ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und namentlich die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 bis 5 (Strafe und Voll- zug), 7 (Kostenauflage) sowie 8 (Prozessentschädigung) beantragen. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Dossier 1) und 6 (Kostenfestset- zung) wurde zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung formuliert bzw. wurden keine Anträge gestellt, wie das angefochtene Urteil konkret abzuändern sei. An- lässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024 erklärte die Beschuldigte je- doch ausdrücklich, dass sich ihre Berufung auch gegen die Dispositivziffer 2 des - 7 - angefochtenen Urteils richte. Im Übrigen verlange sie einen vollumfänglichen Frei- spruch, so wie es ihre erbetene Verteidigerin in der Berufungserklärung beantragt habe.”
“124) wurde von den beiden Privatklägern jeweils eine Prozesskaution im Betrag von einstwei- len Fr. 6'000.– zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei verlangt. Nach Leistung beider Kautionen (vgl. Urk. 126) wurde am 13. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 127). An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatkläge- rin 1 in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Privatkläger 2. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Be- rufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). - 8 - 2.Seitens der Berufungskläger blieben lediglich Dispositivziffern 4 und 5 (Einzie- hungen) explizit unangefochten (vgl. Urk. 114; 115; 121; 128; 129), wobei das Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) sinngemäss als mitangefochten zu betrachten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A.Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/78). B.Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 113 E. II.A.1.-3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist.”
“II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Be- rufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). - 8 - 2.Seitens der Berufungskläger blieben lediglich Dispositivziffern 4 und 5 (Einzie- hungen) explizit unangefochten (vgl. Urk. 114; 115; 121; 128; 129), wobei das Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) sinngemäss als mitangefochten zu betrachten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A.Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/78). B.Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 113 E. II.A.1.-3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist.”
Betritt das Berufungsgericht die Berufung, entscheidet es mit voller Kognition: es überprüft die angefochtenen Punkte frei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Opportunität, führt eigene Verhandlungen und bildet seine freie Überzeugung aus den Akten, eigener Beweisaufnahme und der Verhandlung.
“398 CPP, la juridiction d'appel jouit d'un plein pouvoir d'examen sur tous les points attaqués du jugement (al. 2). L'appel peut être formé pour : (let. a) violation du droit, y compris l'excès et l'abus du pouvoir d'appréciation, le déni de justice et le retard injustifié, (let. b) constatation incomplète ou erronée des faits ou (let. c) inopportunité (al. 3). L'appel, qui est la voie de recours ordinaire contre les jugements des tribunaux de première instance, produit en principe un effet dévolutif complet et confère à la juridiction d'appel un plein pouvoir d'examen lui permettant de revoir la cause librement en fait, en droit et en opportunité (art. 398 al. 2 et 3 CPP ; ATF 141 IV 244 consid. 1.3.3 ; TF 6B_195/2020 du 23 juin 2021 consid. 7.2 non publié in ATF 147 IV 379 ; TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). Consacré dans son principe à l'art. 398 al. 2 CPP, le caractère complet de l'appel aboutit, dans la règle, à un nouveau jugement remplaçant l'ancien (art. 408 CPP ; TF 6B_482/2022 du 4 mai 2023 consid. 4.2). La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L’appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (TF 6B_482/2022 précité consid. 4.2 ; TF 6B_481/2020 du 17 juillet 2020 consid. 1.2). Cela n'exclut toutefois pas que l'autorité d'appel puisse se référer dans une certaine mesure à l'appréciation contenue dans le jugement de première instance (TF 6B_1263/2018 du 28 janvier 2019 consid. 2.1.1). 3. L’appelante se plaint d’une constatation erronée des faits par le premier juge qui n’aurait pas tenu compte de la réalité de sa situation personnelle telle qu’elle a été démontrée en procédure.”
“Sauf situations particulières, notamment en lien avec la violation du principe de célérité (art. 5 CPP), dans certaines causes impliquant des personnes qui se prétendent victimes de traitements prohibés au sens des art. 10 al. 3 Cst. et 3 CEDH ou encore dans les procédures en lien avec la détention, les conclusions constatatoires ont donc un caractère subsidiaire (ATF 141 IV 349 consid. 3.4.2 p. 356 ; 141 II 113 consid. 1.7 p. 123). La voie de l'appel doit permettre un nouvel examen au fond par la juridiction d'appel, laquelle ne peut se borner à rechercher les erreurs du juge précédent et à critiquer le jugement de ce dernier, mais doit tenir ses propres débats et prendre sa décision sous sa responsabilité et selon sa libre conviction, qui doit reposer sur le dossier et sa propre administration des preuves. L'appel tend à la répétition de l'examen des faits et au prononcé d'un nouveau jugement (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1422/2017 du 5 juin 2018 consid. 3.1 ; 6B_43/2012 du 27 août 2012 consid. 1.1). Conformément à l’art. 408 CPP, si la juridiction d’appel entre en matière, elle rend un nouveau jugement qui remplace le jugement de première instance. Celui-ci n’a donc plus d’existence propre, et ce, même dans l’hypothèse où le jugement d’appel confirme intégralement les conclusions du jugement entrepris. La violation du droit est l’un des motifs de l’appel ; le constat d’une telle violation intervient toutefois, le cas échéant, dans la motivation mais en aucun cas dans le dispositif du jugement d’appel. Il en découle que les conclusions constatatoires des appelants (constat de la violation de la présomption d’innocence ou de la violation de l’art. 6 CEDH sous l’angle du droit à l’assistance juridique) sortent du cadre de l’appel et sont irrecevables. 2. 2.1. Selon l'art. 10 CPP, toute personne est présumée innocente tant qu'elle n'est pas condamnée par un jugement entré en force (al. 1). Le tribunal apprécie librement les preuves recueillies selon l'intime conviction qu'il retire de l'ensemble de la procédure (al.”
“Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues Ur- teil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das Berufungsge- richt entscheidet dabei mit voller Kognition. Es überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend und frei (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen vgl. Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Mit der Beru- fung gerügt werden können dementsprechend und gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a bis c StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemes- senheit. Das Berufungsgericht beschränkt sich nicht darauf, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts zu suchen und diese zu beanstanden, sondern führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet in eige- ner Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnah- men und der Verhandlung geschöpften Überzeugung (Jürg Bähler, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, hat es — gestützt auf seine reformatorische Funktion — eine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die gewählte Sanktion nachvollziehbar zu begründen. Es kann sich nicht darauf beschränken, lediglich die Strafzumessung der Erstinstanz zu überprüfen oder sich in der Begründung einfach auf deren Erwägungen zu verweisen.
“Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Berufungsklägers begnügen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3).”
“Tritt das Gericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1). Dabei hat die Rechtsmittelinstanz angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Sie kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschuldigten begnügen. Auch gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO muss die Urteilsbegründung ausdrücklich die Sanktionen umfassen. Darauf kann nicht verzichtet werden. Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
“Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.”
“2 LTF, per quali ragioni la pena inflittagli si fonderebbe su criteri privi di pertinenza, estranei all'art. 47 CP. Lamenta essenzialmente il fatto che la CARP si sia scostata dalla pena inflittagli dal tribunale di primo grado nonostante l'ulteriore proscioglimento da alcuni capi d'imputazione a seguito del parziale accoglimento del suo appello. Omette tuttavia di considerare che la sentenza di primo grado è stata impugnata anche dal PP con un appello incidentale, che è stato parimenti parzialmente accolto dalla CARP. In tale contesto, il PP aveva chiesto la condanna del ricorrente ad una pena detentiva di cinque anni e sei mesi, di modo che la CARP non ha violato il "divieto della reformatio in peius" condannandolo per finire ad una pena detentiva di cinque anni e quattro mesi (cfr. art. 391 cpv. 2 CPP). D'altra parte, il rimedio giuridico dell'appello aveva carattere riformatorio e la Corte cantonale era tenuta a pronunciare una nuova sentenza che si sostituiva a quella di primo grado (art. 408 CPP; DTF 143 IV 408 consid. 6.1), stabilendo quindi una pena propria e motivandola in modo comprensibile. Non poteva limitarsi a verificare i considerandi relativi alla commisurazione della pena nella sentenza della prima istanza sulla base delle censure sollevate dal ricorrente (DTF 141 IV 244 consid. 1.3.3; sentenza 6B_829/2020 dell'11 agosto 2021 consid. 8.2). Quanto alle pene inflitte dalle autorità penali ticinesi in altri casi in materia di reati patrimoniali, il ricorrente si limita a richiamare la cronaca giudiziaria apparsa sui quotidiani, relativa ad alcuni procedimenti penali, nonché a fare riferimento ad una sentenza della CARP del 21 dicembre 2021 riguardante delle truffe ai "crediti Covid-19". Premesso che si tratta di richiami generici che non permettono un pertinente confronto con il giudizio emanato nei suoi confronti, un paragone con altri casi è di principio problematico nell'ambito della commisurazione della pena, visti i numerosi parametri che entrano in considerazione.”
Bleiben Anklagepunkte in der Vorinstanz unberücksichtigt, ist im Regelfall eine Rückweisung geboten, weil die Berufungsinstanz nach Art. 408 StPO grundsätzlich ein neues Urteil zu fällen hat. In besonderen Fällen kann jedoch statt der Rückweisung eine Einstellung nach Art. 8 Abs. 2 lit. a (in Verbindung mit Abs. 4) erfolgen, wenn schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
“Gegenstand der Anklage sind auch die Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Die Vorinstanz hat diese nicht materiell be- handelt, was das BAZG zu Recht rügt (Urk. 87 S. 5). Mit der Nichtbehandlung der Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404, hat die Vorinstanz die Pflicht des Gerichts, die Anklage erschöpfend zu beurteilen, verletzt. Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, sieht Art. 409 Abs. 1 StPO eine kas- satorische Erledigung der Berufung vor. Zu den wesentlichen Mängeln im Sinne dieser Bestimmung gehört namentlich die unterbliebene Behandlung von Ankla- gepunkten durch das erstinstanzliche Gericht, weil eine Korrektur im Berufungs- verfahren zum Verlust einer Instanz führen und damit den durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährten Anspruch verletzen würde (BSK StPO-EUGSTER, Art. 409 N. 1; BGer 6B_528/2012 E. 3.1.1). Eine materielle Beurteilung der von der Vorinstanz nicht geprüften Anklagepunkte im vorliegenden Berufungsverfahren ist folglich nicht - 28 - möglich. Vielmehr hätte eine Rückweisung zu erfolgen. Auf eine solche ist jedoch zu verzichten und das Verfahren in diesen Anklagepunkten in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a und 4 StPO einzustellen, zumal keine Interessen von Privatklä- gern zu berücksichtigen sind. Die im Raum stehenden Einfuhrsteuerdelikte ge- mäss den Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 betreffen gemäss An- klage sechs Zierwaren mit einem Einfuhrsteuerbetrag von total Fr.”
“Gegenstand der Anklage sind auch die Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Die Vorinstanz hat diese nicht materiell be- handelt, was das BAZG zu Recht rügt (Urk. 87 S. 5). Mit der Nichtbehandlung der Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404, hat die Vorinstanz die Pflicht des Gerichts, die Anklage erschöpfend zu beurteilen, verletzt. Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, sieht Art. 409 Abs. 1 StPO eine kas- satorische Erledigung der Berufung vor. Zu den wesentlichen Mängeln im Sinne dieser Bestimmung gehört namentlich die unterbliebene Behandlung von Ankla- gepunkten durch das erstinstanzliche Gericht, weil eine Korrektur im Berufungs- verfahren zum Verlust einer Instanz führen und damit den durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährten Anspruch verletzen würde (BSK StPO-EUGSTER, Art. 409 N. 1; BGer 6B_528/2012 E. 3.1.1). Eine materielle Beurteilung der von der Vorinstanz nicht geprüften Anklagepunkte im vorliegenden Berufungsverfahren ist folglich nicht - 28 - möglich. Vielmehr hätte eine Rückweisung zu erfolgen. Auf eine solche ist jedoch zu verzichten und das Verfahren in diesen Anklagepunkten in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a und 4 StPO einzustellen, zumal keine Interessen von Privatklä- gern zu berücksichtigen sind. Die im Raum stehenden Einfuhrsteuerdelikte ge- mäss den Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 betreffen gemäss An- klage sechs Zierwaren mit einem Einfuhrsteuerbetrag von total Fr.”
Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel; das Berufungsgericht beurteilt das erstinstanzliche Urteil gesamthaft neu und fällt ein neues Urteil, das das erstinstanzliche ersetzt. Von diesem Reformationsprinzip wird nur ausnahmsweise abgewichen.
“Die Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die Teilnahme am Verfahren und seine Verteidigung zuzusprechen. Eventualantrag 2 1. Der Angeschuldigte/der Beschwerdeführer sei frei zu sprechen von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 11.3.2017 in Bern. 2. Die Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die Teilnahme am Verfahren und seine Verteidigung zuzusprechen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte auf Nachfrage des Vorsitzenden einen Freispruch. Er bestätigte damit explizit den in seiner Berufungserklärung als Eventualantrag 2 bezeichneten Antrag. Dieser wird als Hauptantrag behandelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. pag. 550). Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich gilt im vorliegenden Verfahren aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verschlechterungsverbot); das Urteil darf demnach nicht zum Nachteil des Beschuldigte abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen (pag. 299 f.), am 11. März 2017 eine E-Mail an die ausserordentliche Staatsanwältin des Kantons H.________ E.________ (Name) gesandt und damit sinngemäss Strafanzeige gegen die Strafklägerin (welche damals noch Staatsanwältin war) wegen falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs erstattet zu haben.”
“Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die Teilnahme am Verfahren und seine Verteidigung zuzusprechen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte auf Nachfrage des Vorsitzenden einen Freispruch. Er bestätigte damit explizit den in seiner Berufungserklärung als Eventualantrag 2 bezeichneten Antrag. Dieser wird als Hauptantrag behandelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.”
“Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die Teilnahme am Verfahren und seine Verteidigung zuzusprechen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte auf Nachfrage des Vorsitzenden einen Freispruch. Er bestätigte damit explizit den in seiner Berufungserklärung als Eventualantrag 2 bezeichneten Antrag. Dieser wird als Hauptantrag behandelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.”
Eine Verweisung des Berufungsgerichts auf die Begründung der Vorinstanz ist zulässig. Wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll von einer solchen Verweisung jedoch nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden; die Berufungsinstanz hat die Entscheidungsgrundlagen hinreichend zu begründen.
“Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Dessen Begründung enthält u.a. die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Von der Ver- weisung soll in Anbetracht des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (Nils Stohner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 82 StPO; vgl. auch BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_409/2018 v.”
Die Berufung ist grundsätzlich reformatorisch; ausnahmsweise kann sie jedoch kassatorische Wirkung entfalten (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Dies kommt nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht behoben werden können, sodass eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Wahrung der Parteirechte bzw. zur Vermeidung eines Instanzenverlusts erforderlich ist. Typische Beispiele sind u. a. die Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehörige Verteidigung, falsche Besetzung oder fehlende Zuständigkeit des Gerichts sowie die unvollständige Behandlung aller Anklage- oder Zivilpunkte.
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf sie ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Ausnahmsweise hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die erste Instanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die Kassation und Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E.”
“L'art. 409 al. 1 CPP prévoit que si la procédure de première instance présente des vices importants auxquels il est impossible de remédier en procédure d'appel, la juridiction d'appel annule le jugement attaqué et renvoie la cause au tribunal de première instance pour qu'il soit procédé à de nouveaux débats et pour qu'un nouveau jugement soit rendu. L'annulation et le renvoi ont un caractère exceptionnel en raison de la nature essentiellement réformatoire de l'appel (cf. art. 408 CPP). La cassation n'entre en considération que lorsque la procédure de première instance est affectée de vices si graves et non réparables que seul le renvoi est susceptible de garantir les droits des parties, principalement pour éviter la perte d'une instance. Il en va ainsi, notamment, lorsqu'est dénié le droit de participer à la procédure, lorsque le prévenu n'a pas bénéficié d'une défense effective, si la composition de l'autorité de jugement n'est pas conforme à la loi ou lorsque tous les chefs d'accusation, respectivement tous les points civils, n'ont pas été entièrement traités (ATF 148 IV 155 consid. 1.4.1; 143 IV 408 consid. 6.1; arrêt 7B_573/2023 du 26 février 2024 consid. 4.1).”
“Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung aber kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: Eugster, a.”
Wird der Schuldspruch bestätigt oder ist die Berufung inhaltlich beschränkt, sind nicht angefochtene Nebenfolgen grundsätzlich nicht zu überprüfen. Wird hingegen der Schuldspruch mit Antrag auf Freispruch angefochten, gelten damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils (z. B. Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten‑ und Entschädigungsregelungen) als angefochten.
“Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (Zimmerlin, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende insgesamt ein neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; Eugster, Basler Kommentar,”
“Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für - 6 - den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 399 StPO; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; S PRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsge- richt nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte be- reits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).”
“Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 399 StPO; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch mit ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 87 S. 2; Urk. 108 S. 1 und Prot. II S. 7). - 10 - 2.3. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen beantragen die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 90-92; Urk. 100; Urk. 105; Urk. 110). 2.4. Unangefochten geblieben sind die Anordnungen betreffend die beschlag- nahmten Beweismittel für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des Urteils (Dispo- sitiv-Ziffern 8-10) sowie die Festsetzung der Kosten und Entschädigungen (Dis- positiv-Ziffer 14-17). Da die Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel erst mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erfolgen kann und die Kosten- und Entschädigungsfolgen naturgemäss dem Entscheid in der Hauptsache fol- gen, wird das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt rechtskräftig.”
Ein formeller Mangel des Dispositivs führt nicht schon deshalb zur Aufhebung. Entscheidend ist, dass das Berufungsgericht materiell ein neues Urteil gefällt hat und das Dispositiv sich vollständig und präzis zum Gegenstand der Berufung ausspricht. Liegt das Dispositiv inhaltlich vor und macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er erleide dadurch einen konkreten Rechtsnachteil oder es sei materiell kein neues Urteil ergangen, rechtfertigt der formelle Fehler nicht die Gutheissung der Beschwerde.
“408 StPO, indem sie in ihrem Urteilsdispositiv die Berufung lediglich abweise, das erstinstanzliche Urteil in einem Punkt korrigiere und im Übrigen bestätige, anstatt ein neues Urteil zu fällen. Die Kritik ist berechtigt: Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es gemäss Art. 408 StPO "ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt" (vgl. Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 6.3; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 1; 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3 mit Hinweisen). Dass der angefochtene Entscheid den formellen Anforderungen nicht entspricht, führt indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Das Urteilsdispositiv der Vorinstanz spricht sich vollständig über den Gegenstand der Berufung aus, und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verletzung von Art. 408 StPO einen Rechtsnachteil erleidet. Auch der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht nicht ein neues Urteil gefällt hat oder dass ihr Urteilsdispositiv nicht vollständig ist. Damit ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Verletzung von Art. 408 StPO den Beschwerdeführer beschwert bzw. er dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Mithin führt der Umstand, dass das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils vorliegend den gesetzlichen Anforderungen in formeller Hinsicht nicht genügt, nicht zu dessen Aufhebung (vgl. Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 6.3; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 1; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3).”
“Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, die Vorinstanz begnüge sich unzulässigerweise damit, in ihrem Urteilsdispositiv das erstinstanzliche Urteil in einzelnen Punkt abzuändern und im Übrigen zu bestätigen, statt in allen Punkten einen neuen Entscheid zu fällen. Die Kritik ist berechtigt: Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es gemäss Art. 408 StPO "ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt". Dass der angefochtene Entscheid den formellen Anforderungen nicht entspricht, führt indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Das Urteilsdispositiv der Vorinstanz spricht sich vollständig und präzis über den Gegenstand der Berufung aus, und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verletzung von Art. 408 StPO einen Rechtsnachteil erleidet. In der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, das Dispositiv werde durch die gewählte Formulierung schwer verständlich und unübersichtlich, was jedoch von vornherein kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG begründet (vgl. Urteil 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3).”
Aus dem Berufungsurteil müssen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen sowie deren Beurteilung und die Beweiswürdigung klar hervorgehen; es muss ersichtlich sein, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft. Das Gericht hat nicht jede Parteivorbringung einzeln zu behandeln, sondern nur auf die für den Entscheid relevanten Argumentationspunkte einzugehen.
“Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey, Commentaire de la LTF, 3. Aufl., Art. 112 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.”
“Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 BGG N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.”
“Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 BGG N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.”
Ist die Berufung nur teilweise oder beschränkt erhoben, überprüft das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern bleiben in Rechtskraft und sind nicht neu zu beurteilen. Im (neuen) Berufungsurteil hat das Gericht anzugeben, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.
“45) und anschlies- sender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin B._____ (Urk. 52) erklärte die Staatsan- waltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Die Privatklägerin teilte mit, sich nicht mehr am Strafverfahren zu beteiligen (Urk. 57). In der Folge wurde auf den 22. Januar - 5 - 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3). II.Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 2.Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 2). Nicht ange- fochten ist der Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2) und der Entscheid betreffend das Zivilbegehren der Privatkläge- rin B._____ (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). In- soweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III.”
“Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- - 21 - gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1.; BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.).”
“Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (Zimmerlin, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende insgesamt ein neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; Eugster, Basler Kommentar,”
“Brändli als Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. II S. 17 ff.). II. Prozessuales 1.Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefoch- tene Entscheid am 11. Januar 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). 2.Umfang der Berufung 2.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen). - 8 - 2.2.Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 12. Juni 2023 und anlässlich der Berufungsverhandlung die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils. Ihre Berufung beschränkt sich somit auf den vorinstanzlichen Entscheid betreffend den Verzicht auf den Wi- derruf des bedingten Vollzugs von insgesamt drei erwirkten Vorstrafen und die Strafzumessung. Hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Vollzug der Geldstrafe) liegt zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vor. Da im Zusammenhang mit dem Entscheid über einen allfälligen Widerruf des bedingten Vollzugs der erwirkten Vorstrafen indessen auch zu prüfen sein wird, ob und inwie- fern die neu auszufällenden Strafen zu vollziehen sind, hat die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils als von der Berufung miterfasst zu gelten.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es auch bei teilweiser Anfechtung ein neues Urteil, das das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Im neuen Urteil hat es anzugeben, welche Dispositivziffern bereits in Rechtskraft erwachsen sind bzw. von der Berufung unberührt bleiben.
“45) und anschlies- sender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin B._____ (Urk. 52) erklärte die Staatsan- waltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Die Privatklägerin teilte mit, sich nicht mehr am Strafverfahren zu beteiligen (Urk. 57). In der Folge wurde auf den 22. Januar - 5 - 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3). II.Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 2.Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 2). Nicht ange- fochten ist der Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2) und der Entscheid betreffend das Zivilbegehren der Privatkläge- rin B._____ (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). In- soweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III.”
“124) wurde von den beiden Privatklägern jeweils eine Prozesskaution im Betrag von einstwei- len Fr. 6'000.– zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei verlangt. Nach Leistung beider Kautionen (vgl. Urk. 126) wurde am 13. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 127). An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatkläge- rin 1 in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Privatkläger 2. II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Be- rufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). - 8 - 2.Seitens der Berufungskläger blieben lediglich Dispositivziffern 4 und 5 (Einzie- hungen) explizit unangefochten (vgl. Urk. 114; 115; 121; 128; 129), wobei das Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) sinngemäss als mitangefochten zu betrachten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A.Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/78). B.Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 113 E. II.A.1.-3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist.”
“Ergebnis Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, fällt es ein neu- es Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Angefochten ist - wie erwähnt - lediglich der Verzicht auf die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS. Der Rest des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwach- sen. Die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung ist auf- grund vorstehender Erwägungen im Schengener Informationssystem SIS auszu- schreiben. Dispositiv-Ziffer 7.b des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts wird aufgehoben und die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesver- weisung von 8 Jahren wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrie- ben.”
Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten im Fall der Gutheissung damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils (z. B. Einziehung, Zivilpunkte, Kosten-/Entschädigungsregelungen) als mitangefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind diese nicht angefochtenen Folgepunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht neu zu überprüfen.
“Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Wird die Berufung im Schuldpunkt abgewiesen, kann das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (Zimmerlin, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; Eugster, Basler Kommentar,”
“Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 2.2. Der Beschuldigte schränkt seine Berufung auf die Verurteilung wegen ver- suchter Tötung ein. Er verlangt diesbezüglich einen Freispruch bzw. die Verurtei- lung wegen versuchter schwerer Körperverletzung statt wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung. Entsprechend beantragt er eine mildere Strafe von höchstens 41 Monaten Freiheitsstrafe und 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.–, unter Bestätigung des erstinstanzlichen Verzichts auf eine stationäre Massnahme. Er beantragt ausserdem die Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 1 bzw. eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, unter ausgangsge- mässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 93 S. 2 f. und Prot. II S. 18 f.). - 13 - 2.3. Die Anklägerin beanstandet mit ihrer Berufung den Verzicht der Vorinstanz auf Anordnung einer Massnahme gegen den Beschuldigten.”
“Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (Zimmerlin, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende insgesamt ein neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; Eugster, Basler Kommentar,”
Trifft das Berufungsgericht nach Art. 408 StPO ein neues Urteil und bestätigt oder ersetzt es damit den erstinstanzlichen Anordnungsentscheid nicht, hat es zu prüfen, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Freiheitsentzug ungerechtfertigt war. Dies umfasst – soweit sich aus dem Entscheid ersichtlich – die Beurteilung, ob Tage im vorzeitigen Massnahmevollzug als Freiheitsentzug zu qualifizieren sind und ob Teile dieses Freiheitsentzugs entschädigungsrelevant sind.
“Sie scheint dabei davon auszugehen, dass sein gesamter Freiheitsentzug aufgrund der erstinstanzlich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme gerechtfertigt, diese Massnahme wegen der in der Zwischenzeit eingetretenen fehlenden Erfolgsaussichten mit dem Berufungsentscheid jedoch "aufzuheben" war. Bei dieser Einschätzung lässt die Vorinstanz allerdings unbeachtet, dass es zwischen der ungerechtfertigten Haft per se und der ungerechtfertigten Haftlänge zu unterscheiden gilt (E. 2.3.1). Dass die Vorinstanz die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich nennt, ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, nicht weiter relevant. Dass sie diese jedoch nicht zu prüfen bzw. anzuwenden scheint, hingegen schon. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Vorinstanz die erstinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme nicht "aufgehoben" (Art. 62c StGB) hat. Vielmehr ist der Anordnungsentscheid der ersten Instanz nicht in Rechtskraft erwachsen, weil der Beschwerdeführer ihn mittels Berufung angefochten und an die Vorinstanz weitergezogen hatte. Diese hat dann als Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil gefällt und ihrerseits keine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Weil die Vorinstanz - entgegen der ersten Instanz - keine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet hat, der erstinstanzliche Massnahmeentscheid daher weder in Rechtskraft erwachsen ist, noch bestätigt wurde, hätte sie zu prüfen gehabt, ob bzw. ab wann der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers ungerechtfertigt war. Angesichts dieser Ausgangslange drängen sich somit weitere Überlegungen auf. Die Vorinstanz wird sich folglich auch dazu zu äussern haben, ob bzw. inwiefern es sich bei den in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmevollzug verbrachten Tage des Beschwerdeführers um einen Freiheitsentzug handelt, insbesondere ob die im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs erstandenen Tage als Freiheitsentzug zu verstehen sind und, ob derjenige Teil dieses Freiheitsentzugs, der die ausgesprochene Freiheitsstrafe überschritt, zu entschädigen ist. Indem sie einzig festhält, der Beschwerdeführer habe keinen genugtuungsrelevanten Freiheitsentzug erlitten, ohne sich mit den massgeblichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und sich zu den vorgenannten Fragen zu äussern, kommt sie ihrer Begründungspflicht i.”
Formelle Anforderungen: Ein nach Art. 408 StPO zu fällendes Berufungsurteil muss den Formerfordernissen von Art. 81 StPO genügen. Es hat das Entscheidergebnis zu enthalten, namentlich die Anordnung der Rechtsfolgen (z. B. zu Schuld, Sanktion sowie Kosten‑ und Entschädigungsfolgen), und die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen.
“In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass ein gemäss Art. 408 StPO zu fällendes Berufungsurteil den Formerfordernissen von Art. 81 StPO genügen muss (vgl. Urteil 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.4). Auch im Rahmen einer beschränkten Berufung drängt es sich aufgrund des Wortlauts von Art. 81 Abs. 4 StPO auf, nicht die Rechtskraft einzelner Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils, sondern des Entscheidergebnisses, d.h. der Anordnung der Rechtsfolgen (über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen) unter Nennung der angewendeten Gesetzesbestimmungen festzuhalten.”
Obwohl die Berufung grundsätzlich reformatorisch wirkt (Art. 408 StPO), kommt eine kassatorische Erledigung mit Rückweisung an die erste Instanz nach den Erwägungen der Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln. Als solche werden in den zitierten Entscheidungen etwa genannt: Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, falsche Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit oder die unvollständige Behandlung sämtlicher Anklage‑ bzw. Zivilpunkte. In diesen Fällen wäre ein blosses Nachholen erstinstanzlicher Vorkehren mit dem Verlust einer Instanz verbunden, weshalb die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich sein kann.
“Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf sie ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Ausnahmsweise hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die erste Instanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die Kassation und Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E.”
“Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Einzig in den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung kassatorische Wirkung zu. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird, so dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; BGer vom 14. September 2022 E. 1.3; 6B_776/2022 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein «fair trial» i.”
“Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren allerdings wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen sind. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird, sodass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts unumgänglich ist. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw.”
“Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung aber kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: Eugster, a.”
Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil; es hat dabei anzugeben, welche Dispositivziffern bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
“Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 2.2. Der Beschuldigte schränkt seine Berufung auf die Verurteilung wegen ver- suchter Tötung ein. Er verlangt diesbezüglich einen Freispruch bzw. die Verurtei- lung wegen versuchter schwerer Körperverletzung statt wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung. Entsprechend beantragt er eine mildere Strafe von höchstens 41 Monaten Freiheitsstrafe und 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.–, unter Bestätigung des erstinstanzlichen Verzichts auf eine stationäre Massnahme. Er beantragt ausserdem die Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklä- gers 1 bzw. eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, unter ausgangsge- mässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 93 S. 2 f. und Prot. II S. 18 f.). - 13 - 2.3. Die Anklägerin beanstandet mit ihrer Berufung den Verzicht der Vorinstanz auf Anordnung einer Massnahme gegen den Beschuldigten.”
“Juni 2023 Anschlussberufung erhob und die Berufung auf die Bemes- sung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe be- schränkte (Urk. 61). Dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger wurde mit Präsi- dialverfügung vom 17. Juni 2023 eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 62). 4.Die Parteien wurden am 1. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2024 vorgeladen (Urk. 64), zu welcher der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ und Staatsanwalt MLaw Aepli erschienen (Prot. II S. 4). II. Formelles und Prozessuales 1.Formelles 1.1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche - 6 - Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3; 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3 je mit Hinweisen). 1.2.Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch. Gestützt auf die Anträge der Verteidigung ist keine der Disposi- tivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Februar 2023 (Urk. 56) in Rechtskraft erwachsen. 2.Verjährung 2.1.Art. 109 StGB sieht vor, dass die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjäh- rung bei Übertretungstatbeständen nach drei Jahren eintritt. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). Gemäss Art. 104 StGB i.V.m. Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Gemäss § 2 Abs. 1 des Straf- und Justiz- vollzugsgesetzes des Kantons Zürich (StJVG) gelten diese allgemeinen Bestim- mungen des Strafgesetzbuches auch für alle nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen.”
“Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beur- teilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2. m.w.H.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Nicht angefochten sind die Herausgaben bzw. Be- schlagnahmungen (Dispositivziff. 4 und 5) sowie die Kostenfestsetzung (Disposi- tivziff. 6). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.”
Ist die Berufung nur teilweise erhoben oder teilweise zurückgezogen, überprüft das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte; die übrigen, nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils bleiben in Rechtskraft. Gleichwohl fällt das Berufungsgericht am Ende ein insgesamt neues Urteil, in dem es anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.
“45) und anschlies- sender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin B._____ (Urk. 52) erklärte die Staatsan- waltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Die Privatklägerin teilte mit, sich nicht mehr am Strafverfahren zu beteiligen (Urk. 57). In der Folge wurde auf den 22. Januar - 5 - 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3). II.Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 2.Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit aus- gangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 45 S. 2). Nicht ange- fochten ist der Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2) und der Entscheid betreffend das Zivilbegehren der Privatkläge- rin B._____ (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). In- soweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III.”
“Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen).”
“Berufungsumfang Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Nicht angefochten ist einzig die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5 (Urk. 33). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.”
“September 2022 liess der Beschuldigte einen teilweisen Rückzug sei- ner Berufung erklären (Urk. 142). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 16. September 2022 vollumfänglich zurück (Urk. 143). Dem Antrag des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde in der Folge nicht entsprochen (Urk. 144). 3. Am 23. September 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3). - 8 - II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufungserklärung einen Freispruch unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 136). 2. Mit Eingabe vom 16. September 2022 liess der Beschuldigte den Rückzug seiner Berufung bis auf die Frage des Widerrufs und einzelne Zivilansprüche er- klären (Dispositivziffern 5, 8-9, 15a-b, 16a-c, 17; Urk. 142). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung liess er zudem vorbringen, die Dispositivziffern 8 und 15a-b nunmehr nicht anzufechten (Urk. 145 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte eine höhere Strafe (Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren), das Absehen von der An- ordnung einer ambulanten Massnahme, eventualiter die Anordnung einer solchen Massnahme, jedoch ohne Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnah- me, die Anordnung einer Landesverweisung und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk.”
Die Berufungsinstanz fällt gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Ein teilweiser Freispruch führt nicht automatisch zu einer milderen Bestrafung; die Berufungsinstanz ist insoweit nicht an die erstinstanzliche Bemessung gebunden, unter Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius.
“Sie hält fest, insgesamt wirke sich die Täterkomponente neutral aus und erscheine aufgrund des langen Zeitablaufs sowie der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafminderung um vier Monate angemessen. Die Vorinstanz erachtet im Rahmen der Täterkomponente namentlich die Vorstrafen als leicht straferhöhend, das Wohlverhalten des Beschwerdeführers als neutral sowie die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers als durchschnittlich und führt zu den Geständnissen aus, diese seien nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Dadurch nimmt die Vorinstanz eine Gewichtung vor. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal das Gericht nicht gehalten ist, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Sodann hat die Vorinstanz nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz fällt ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zudem wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 172; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Gerichte in Bezug auf die rechtliche Würdigung sowie die Anträge zu den Sanktionen und Nebenfolgen nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden (vgl. Urteil 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Zusammengefasst verletzt die vorinstanzliche Strafzumessung kein Bundesrecht.”
“Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Als Berufungsinstanz fällt die Vorinstanz ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO). Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Sie hat vielmehr die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen, wobei auch bei einem teilweisen Freispruch nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinandergesetzt und sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das von der Vorinstanz für die einzelnen Delikte festgesetzte Strafmass bzw. die von ihr unter Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommenen Strafschärfungen korrespondieren sodann mit der Formulierung des jeweiligen Tatverschuldens.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, kann es über bereits getroffene Entscheide zu Entschädigungen bzw. Anwaltsentschädigungen neu entscheiden; es kann diese bestätigen, zugunsten oder zuungunsten der bisherigen Zusprechung abändern. Etwaige Einwände der amtlichen Verteidigung gegen die Höhe ihrer Entschädigung sind mit der Berufung zu berücksichtigen, da das Berufungsurteil das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
“Die amtliche Verteidigung kann (und muss) daher gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.2; Urteil 6B_1362/2021 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.3, zur Publikation vorgesehen). Die 10-tägige Frist zur Beschwerde gegen ein Urteil (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4; Urteil 6B_1320/2021 vom 16. Juni 2022 E. 2.1.1). Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und die amtliche Verteidigung die ihres Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Einwände der amtlichen Verteidigung gegen die Höhe ihrer Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6; Urteil 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.4.1).”
“Me B______, défenseur d'office de A______, sera dès lors indemnisé à hauteur de CHF 3'198.70 (13h30 à 200.- + 10% de forfait et CHF 226.60 de TVA à 7,7%). Me D______, défenseur d'office de C______, sera indemnisé à hauteur de CHF 3'169.10 (7h à 200.- + 8h30 à CHF 150.- + forfait de 10% et CHF 226.60 de TVA à 7,7%). Le jugement et l'arrêt du 24 mai 2019 étant mis à néant, il sera donné acte aux défenseurs d'office des montants qui leur ont déjà été alloués au titre de leur indemnisation, sous réserve du montant dû à Me D______, déjà arrêté à CHF 46'624.- TVA comprise, par la CPAR lors de la première procédure d'appel. 9.2. Le jugement de première instance sera confirmé en tant qu'il fait application de l'art. 135 al. 4 CPP en ce qui concerne les indemnisations des défenseurs d'office pour la première instance. La disposition ne sera pas retenue s'agissant des frais de la première procédure d'appel ni pour la procédure d'appel postérieure au renvoi de la cause par le Tribunal fédéral. 10. Conformément à l'art. 408 CPP, il sera statué à nouveau sur tous les points du dispositif du jugement attaqué. * * * * * PAR CES MOTIFS, LA COUR : Prend acte de l'arrêt du Tribunal fédéral 6B_829/2019 et 6B_830/2019 du 21 octobre 2019 lequel annule l'arrêt de la Chambre pénale d'appel et de révision AARP/183/2019 du 24 mai 2019. Cela fait : Reçoit les appels formés par C______, A______ et la Masse en faillite de E______ SA ainsi que le recours formé par Me D______ contre le jugement JTCO/68/2017 rendu le 9 mai 2017 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/14289/2007. Admet partiellement les appels de C______ et de A______ et le recours de Me D______. Rejette l'appel de la Masse en faillite de E______ SA. Annule ce jugement. Et statuant à nouveau : Acquitte C______ de faux dans les titres (art. 251 ch. 1 CP). Le déclare coupable d'abus de confiance (art. 138 ch. 1 CP), de gestion déloyale aggravée (art. 158 ch. 1 al. 1 et 3 CP), de diminution effective de l'actif au préjudice des créanciers (art.”
“Ledit mémoire tient sur moins de six pages, y compris la page de titre et les conclusions, et le nombre d'heures facturé paraît ainsi élevé. Dans la mesure toutefois où il n'a pas fait valoir de conclusions en indemnité pour ses écritures postérieures, il sera tenu compte d'une activité totale de dix heures au tarif de CHF 450.- pour toute la procédure d'appel, y compris après renvois. Conformément à la répartition ci-dessus, ce sont 7/20èmes de cette indemnité, soit trois heures et demie, qui seront prises en charge au titre de l'art. 429 CPP, l'appelant obtenant partiellement gain de cause en appel. C'est donc un montant de CHF 1'696.25, TVA comprise, qui lui sera alloué. Conformément à l'art. 442 al. 4 CPP, cette indemnité sera compensée avec les frais de procédure mis à sa charge (ATF 143 IV 293 consid. 1). 4.8. La sanction prononcée en l'espèce étant plus clémente que celle prononcée le 24 mars 2020, les frais de la procédure postérieure à l'arrêt du Tribunal fédéral seront laissés à la charge de l'Etat. 4.9. Conformément à l'art. 408 CPP, le jugement entrepris sera intégralement annulé et remplacé par le présent arrêt. PAR CES MOTIFS, LA COUR : Prend acte de l'arrêt du Tribunal fédéral 6B_590/2020 du 1er octobre 2020 aux termes duquel l'arrêt de la Chambre pénale d'appel et de révision AARP/128/2020 du 24 mars 2020 est annulé. Annule le jugement JTCO/30/2018 rendu le 9 mars 2018 par le Tribunal correctionnel dans la procédure P/5573/2011. Et statuant à nouveau : Acquitte A______ de faux dans les titres pour les faits visés sous chiffre B.II.2.a de l'acte d'accusation. Déclare A______ coupable d'abus de confiance qualifié (art. 138 ch. 1 et 2 CP) et de faux dans les titres pour les faits visés sous chiffre B.II.2.b de l'acte d'accusation (art. 251 ch. 1 CP). Constate que le principe de célérité a été violé dans le cadre de la présente procédure. Condamne A______ à une peine privative de liberté de 31 mois (art. 40 aCP). Met A______ au bénéfice du sursis partiel (art. 43 al. 1 aCP). Fixe la partie à exécuter de la peine à six mois (art.”
Fällt das Berufungsgericht gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, entscheidet es über die Strafe nach eigenem, pflichtgemäss auszuübendem Ermessen. Die Vorinstanz darf bei der Neubeurteilung einzelne Strafzumessungsfaktoren anders gewichten und auch eine höhere Einzel- oder Gesamtstrafe als die Erstinstanz festsetzen. Sodann kann die Berufungsinstanz eine solche höhere Festsetzung etwa wegen festgestellter Verfahrensverletzungen (z.B. Verletzung des Beschleunigungsgebots) wieder reduzieren. Massgeblich für das Verbot einer unzulässigen reformatio in peius ist dabei das Urteilsdispositiv.
“Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie der Festsetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe "als Einsatzstrafe" für den Mord im Wesentlichen dieselben Überlegungen zu Grunde legt, indes zum Ergebnis eines insgesamt besonders schweren Tatverschuldens gelangt und für den Mord eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Dabei trifft zu, dass eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann bzw. könnte, wenn ein Täter - wie vorliegend - mehrere Straftaten begangen hat, von denen nur für eine die lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht ist. Dies ist dann der Fall, wenn diese Straftat für sich alleine betrachtet eine solche Sanktion rechtfertigt (vgl. oben E. 5.3.3). Auch ist das Berufungsgericht explizit gehalten, ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO) und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden (Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1) und ist für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, einzig das Urteilsdispositiv massgeblich (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Dementsprechend hindert (auch) dieser Grundsatz die Berufungsinstanz nicht daran, im Rahmen des von ihr pflichtgemäss auszuübenden Ermessens einzelne Strafzumessungsfaktoren anders als die erste Instanz zu gewichten oder aber eine höhere als die von der ersten Instanz ausgefällte (Gesamt) Strafe festzusetzen respektive als angemessen zu erachten, solange sich dies nicht in einer härteren Sanktion niederschlägt. In der vorliegenden Konstellation ist aber zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz für den Mord die härteste der Sanktionen als angemessen erachtet, die das schweizerische Strafgesetzbuch kennt und an deren Begründung folgerichtig qualifizierte Anforderungen gestellt werden (vgl.”
“Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass angesichts des Kokainbezugs von je 50 Gramm mit anzunehmender durchschnittlicher Reinheit von 66,5% bei vollständiger Weitergabe des Kokains der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinen Kokains hinsichtlich beider Kokainbezüge an sich erfüllt wäre. Davon geht sie aber nicht aus, nimmt sie doch an, der Beschwerdeführer habe jeweils mit seinen Kollegen Kokain konsumiert. Hingegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Betäubungsmitteldelikte Einzelstrafen von je 3 Monaten für angemessen erachtet und eine aspirierte Straferhöhung um 15 Monate vornimmt, während die Erstinstanz die Einsatzstrafe wegen falscher Anschuldigung aufgrund der Betäubungsmittel lediglich um 5 Monate erhöhte. Der Vorinstanz steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (vgl. dazu Urteil 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden hat. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (zur "reformatio in peius" vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 146 IV 311 E. 3.6.3; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Einen Ermessensmissbrauch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Rechtsmittelrückzugs des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung in Rechtskraft erwachsen sein mag, hindert die Vorinstanz nicht, bei der Strafzumessung von der erstinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass auch die Sanktion infolge Anerkennung in Rechtskraft erwachsen wäre, noch dass die Vorinstanz insgesamt über die erstinstanzliche Strafe hinausgegangen wäre. Auch insoweit ist das Verbot der "reformatio in peius" nicht verletzt.”
“Die Vorinstanz stellt eine solche Verletzung erstmals formell fest und nimmt deswegen eine Reduktion der als schuldangemessen erachteten Freiheitsstrafe von zehn Jahren um ein Jahr auf neun Jahre Freiheitsstrafe vor. Aufgrund des zur Anwendung gelangenden Verschlechterunsgverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO (sog. Verbot der "reformatio in peius") begrenzt sie die effektiv auszufällende Strafe letztlich allerdings auf das erstinstanzlich verhängte Strafmass von noch acht Jahren Freiheitsstrafe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4 S. 22 f.). Dieses Vorgehen ist entgegen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Mit seinem Einwand, er habe "in jedem Fall von einer Reduktion zu profitieren", kann er eine Rechtswidrigkeit nicht darlegen. Der Vorinstanz steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen ihres pflichtgemäss auszuübenden Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Gesamtstrafe festzusetzen, welche Ausgangspunkt für die wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion bildet. Die Berufungsinstanz fällt gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (vgl. Urteile 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.5; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; je mit Hinweisen). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist einzig das Urteilsdispositiv (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit den relevanten Strafzumessungsfaktoren und begründet nachvollziehbar, weshalb sie eine Gesamtstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Wie soeben dargelegt, weist der Beschwerdeführer diese Begründung nicht als ermessenswidrig aus. Dass die Vorinstanz von dieser (höheren) Gesamtstrafe die Strafreduktion wegen der Verletztung des Beschleunigungsgebots in Abzug bringt, verletzt kein Bundesrecht.”
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein und nimmt es eine von der Vorinstanz abweichende Sachverhaltswürdigung vor, kann es für seine Beurteilung auch bereits in der Vorinstanz oder in polizeilichen Vermerken dokumentierte Äusserungen von Zeugen verwerten. Soweit der Beschwerdeführer lediglich eine von der Erstinstanz abweichende Würdigung seiner Sicht der Dinge vorbringt, besteht kein Anspruch auf gesonderte Anhörung im Berufungsverfahren.
“Die Vorinstanz fällt als Berufungsgericht mit umfassender Kognition ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 408 StPO). Damit einher geht auch eine von der Erstinstanz abweichende Würdigung des Sachverhalts. Insofern der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt bzw. eine von der Erstinstanz abweichende Würdigung moniert, ist er nicht zu hören. Nicht zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, wonach sich aus der Aussage der Zeugin B.________ keine Anzeichen für eine (sich anbahnende) Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten liesse. Er selbst führt aus, die Zeugin B.________ habe angegeben, der Beschwerdeführer sei immer wieder nach rechts gegen den Rand gefahren. Die Zeugin B.________ sagte dies nicht nur gegenüber der Polizei, sondern auch in ihrer Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, wobei sie anlässlich Letzterer zudem aussagte, er sei ihr deshalb aufgefallen. Weiter führte sie aus, er sei innerhalb von Sekunden pfeifengeradeaus in die Wiese hinaus und in den Pfosten hinein gefahren. Er sei eher langsamer gefahren als erlaubt.”
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