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Bei gesetzmässigen Untersuchungsmassnahmen besteht kein Anspruch auf sofortige Beendigung der Überwachung.
“Die vorliegenden Unterlassun- gen der Behörden seien deshalb als rechtswidrig zu qualifizieren, was deren Re- sultate der Untersuchung gemäss Art. 140 ff. StPO unverwertbar mache (Urk. 110 S. 16 ff.). Auch dazu hat die Vorinstanz bereits zutreffende Ausführungen ge- macht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 30). Aus BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004, E. 5.3 ergibt sich, dass die zuständige Behörde zwar verpflichtet ist, eine Verhaftung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, diese Verpflichtung aber keinen persönlichen Anspruch des Verdächti- gen auf Verhaftung begründet. Soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnah- men vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Beschleuni- gungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet. Auch in BGE 140 IV 40 E. 4.4.2 hält das Bundesgericht fest, dass gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern dürfen, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsab- klärung sachlich notwendig erscheint. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des geheim überwachten Beschuldigten, unverzüglich an weiteren untersuchten Delik- ten gehindert zu werden. Vorliegend handelt es sich um eine komplexe und um- fangreiche Strafuntersuchung gegen verschiedene Beschuldigte, wobei keinerlei Anzeichen ersichtlich wären, dass die Strafuntersuchungsbehörden ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und ihre Ermittlungspflicht verletzt hätten, um so die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise zu schmälern. Es war berechtigt, den Beschuldigten nicht unverzüglich zu verhaften, in der Hoffnung, man könnte noch Hintermänner ausfindig machen. Je mehr am Drogenhandel Beteiligte man erwi- scht, desto besser kann man die Gesundheit Dritter schützen. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass kein Recht auf eine frühere Verhaftung besteht, wes- - 24 - halb auch keinerlei Unverwertbarkeiten oder formelle Mängel daraus resultieren, dass der Beschuldigte nicht sofort verhaftet wurde.”
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