1 commentary
Die bloße Kontaktaufnahme ohne Anwalt begründet allein keinen Anschein der Befangenheit.
“________ sei insbesondere zum Zeitpunkt der Kontaktnahme durch den Beschwerdegegner nicht (mehr) anwaltlich vertreten gewesen, nicht als willkürlich auszuweisen. Dass der Beschwerdegegner in Anbetracht dessen und des von ihm als ambivalent bezeichneten Verhaltens von B.________ diesen über "alle relevanten Umstände" habe in Kenntnis setzen wollen, ist nachvollziehbar. Inwiefern hierin eine Verletzung des Grundsatzes des "fair trial" bzw. der Waffengleichheit liegen könnte, ist jedenfalls nicht hinlänglich dargetan. Ebenso unbegründet ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Befragung von Entlastungszeugen scheine den Beschwerdegegner "nicht zu interessieren", wenn sie erst nach der zeitlichen Planung und Besetzung der Gerichtssäle zur Stellung von Beweisanträgen eingeladen werde. Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner mit diesem Vorgehen offenbaren sollte, dass er sein Urteil bereits gefällt habe. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, B.________ sei bereits in der Untersuchung über die ihn zustehenden Opferrechte informiert worden, weshalb das Vorgehen des Beschwerdegegners Art. 330 Abs. 3 StPO verletze, vermag sie damit keinen Anschein der Befangenheit zu belegen.”
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