Sauf disposition spéciale, les dispositions générales du présent code s’appliquent par analogie à la procédure de recours.
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Im Rechtsmittelverfahren erfolgt die Zustellung von Entscheiden grundsätzlich durch eingeschriebene Sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Mitteilungen sind an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz zuzustellen; die betroffene Person kann gegenüber den Behörden eine abweichende Zustelladresse angeben.
“Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO - welcher über den Verweis von Art. 379 StPO i.V.m. Art. 84 ff. StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO) - erfolgt die Zustellung eines Entscheides durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Das Gesetz bestimmt, dass Mitteilun- gen den Adressatinnen und Adressaten an ihrem Wohnsitz, ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihrem Sitz zuzustellen sind (Art. 87 Abs. 1 StPO). Der Wohnsitz bzw. Sitz des Unternehmens richtet sich nach den zivilrechtlichen Be- stimmungen (Art. 23 ZGB; Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 zu Art. 87 StPO). Abweichend von diesem Grundsatz hat die betroffene Person das Recht, gegenüber den Justizbehörden eine andere Zustelladresse zu bezeichnen und Sendungen dort in Empfang zu nehmen.”
“Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO - welcher über den Verweis von Art. 379 StPO i.V.m. Art. 84 ff. StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO) - erfolgt die Zustellung eines Entscheides durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Das Gesetz bestimmt, dass Mitteilun- gen den Adressatinnen und Adressaten an ihrem Wohnsitz, ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihrem Sitz zuzustellen sind (Art. 87 Abs. 1 StPO). Der Wohnsitz bzw. Sitz des Unternehmens richtet sich nach den zivilrechtlichen Be- stimmungen (Art. 23 ZGB; Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 zu Art. 87 StPO). Abweichend von diesem Grundsatz hat die betroffene Person das Recht, gegenüber den Justizbehörden eine andere Zustelladresse zu bezeichnen und Sendungen dort in Empfang zu nehmen.”
Im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen nach Art. 379 StPO können auch in Polizeirapporten protokollierte mündliche Strafanträge als Beweismittel/Urkunde in Betracht kommen. Ein solcher Polizeirapport kann als Urkunde i.S. von Art. 110 Abs. 4 StGB qualifiziert werden; eine Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten bzw. der anzeigenden Person ist nicht zwingend, entscheidend ist vielmehr, dass aus dem Rapport hervorgeht, wer ihn verfasst hat.
“Subsumtion Mit Anklageschrift vom 9. Dezember 2020 wird dem Beschuldigten unter anderem Beleidigung zum Nachteil von H.________ vorgeworfen, wobei es sich um eine Tat handelt, die nur auf Antrag verfolgt wird. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist somit Prozessvoraussetzung für das Verfahren (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Obwohl die Verteidigung im Rahmen des Parteivortrages im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen eines gültigen Strafantrags seitens H.________ geltend machte (pag. 237), sind den erstinstanzlichen Erwägungen dazu keine Ausführungen zu entnehmen. Ein mündlicher Strafantrag kann unter anderem auch in einem Polizeirapport protokolliert werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist dabei nicht zwingend. Vielmehr ist entscheidend, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (vgl. dazu BGE 145 IV 190 E. 1.3 f.). Im Rapport vom 23. September 2020 hielt der Schreibende I.________ fest, dass er selber sowie H.________ gegen A.________ Strafantrag stellen wegen Beschimpfung und dass dieser Strafantrag von ihm selber am 23.”
“Subsumtion Mit Anklageschrift vom 9. Dezember 2020 wird dem Beschuldigten unter anderem Beleidigung zum Nachteil von H.________ vorgeworfen, wobei es sich um eine Tat handelt, die nur auf Antrag verfolgt wird. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist somit Prozessvoraussetzung für das Verfahren (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Obwohl die Verteidigung im Rahmen des Parteivortrages im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen eines gültigen Strafantrags seitens H.________ geltend machte (pag. 237), sind den erstinstanzlichen Erwägungen dazu keine Ausführungen zu entnehmen. Ein mündlicher Strafantrag kann unter anderem auch in einem Polizeirapport protokolliert werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist dabei nicht zwingend. Vielmehr ist entscheidend, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (vgl. dazu BGE 145 IV 190 E. 1.3 f.). Im Rapport vom 23. September 2020 hielt der Schreibende I.________ fest, dass er selber sowie H.________ gegen A.________ Strafantrag stellen wegen Beschimpfung und dass dieser Strafantrag von ihm selber am 23.”
Im Beschwerdeverfahren (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) ist die amtliche Verteidigung nur anzuordnen, wenn die beschuldigte Person mittellos ist und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist; zudem darf die Beschwerde nicht aussichtslos sein. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; liegen Gewinnaussichten und Verlustgefahren annähernd gleichauf oder sind die Gewinnaussichten nur wenig geringer, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos.
“Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).”
“Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).”
“Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).”
Stirbt die beschuldigte Person, ist das Verfahren — auch im Rechtsmittelzug — einzustellen; zuvor sind den Parteien und gegebenenfalls betroffenen Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren.
“Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (Heiniger/Rickli, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 15; BGer 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1). Existiert zu diesem Zeitpunkt bereits ein noch nicht rechtkräftiges Strafurteil wird dieses gegenstandslos (Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 19. August 2020 Nr. SB190516-O/U/as). Zuvor ist den Parteien und allfällig beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren (Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 329 N 27).”
“Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (Rolf Grädel/Matthias Heiniger, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 15). Sollte der Beschuldigte während des Berufungsverfahrens verstorben sein, läge ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor, welches die Fällung eines Urteils definitiv verunmöglichen würde. Das Verfahren wäre bei Tod der beschuldigten Person einzustellen. Zudem würde das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die verstorbene beschuldigte Person gegenstandslos (vgl. Art. 329 Abs. 4 StPO; Jeremy Stephenson/Roberto Zanulardo-Walser, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 329 N 5; Luzius Eugster, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 403 N 6; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl.”
Ergibt die Prüfung des Verfahrens, dass unerlässliche Beweise noch nicht erhoben sind, kann das Gericht die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Solche Ergänzungen können insbesondere die Einholung medizinischer Dossiers und die Beiziehung sachverständiger Gutachten betreffen.
“Zur Beurteilung der Strafbarkeit der Beschuldigten müsste zunächst in tatsächlicher Hinsicht abgeklärt werden, ob bei den in der Anklage aufgeführten Patientinnen und Patienten eine medizinische Indikation für die Suizidhilfe bestand. Hierfür müssten sämtliche Patientendossiers beigezogen und geprüft werden. Es wäre die Edition dieser Unterlagen sicherzustellen und die Beschuldigte müsste von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden. Weil es sich um medizinische Fachfragen handelt, würde sich eine sachverständige Begutachtung der Patientendossiers (Art. 182 ff. StPO) aufdrängen. Zumal in diesem Zusammenhang unerlässliche Beweise noch nicht erhoben worden sind, stellt sich die Frage, ob das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO sistiert und an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen zurückgewiesen werden müsste. Ergibt eine Auswertung der Patientendossiers, dass das NaP als Heilmittel eingesetzt wurde, wäre in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, inwiefern seine Herstellung gemäss Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (BetmKV; SR 812.121.1) für die Beschuldigte als zugelassene Ärztin überhaupt bewilligungspflichtig war, womit eine Strafbarkeit für die angeklagten Tathandlungen entfallen könnte. Wurde das NaP demgegenüber zwecks "Bilanzsuizid" verabreicht, wäre eine Strafbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 BetmG (in Bezug auf die Abgabe) und Art. 19 Abs. 1 BetmG (in Bezug auf die Herstellung und Vorratshaltung) zu prüfen. In letzterem Fall würde das strafbare Verhalten in der Herstellung, Vorratshaltung und Abgabe von NaP "ohne medizinische Indikation" liegen. Weil jedoch die Anklageschrift in den Ziffern II.2 und II.3 von Herstellung, Vorratshaltung und Abgabe "ohne Bewilligung" spricht, würde die Verurteilung eine Änderung der Anklage gemäss Art.”
“Nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 10 Abs. 2 StPO obliegt es den Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Das Gericht zieht indes eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz StPO weist das Gericht eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht, wenn die Akten nicht im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder ausnahmsweise wenn Beweise zu ergänzen sind (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6). Eine Prüfung und Rückweisung im Sinne von Art. 329 StPO kann auch im Berufungsverfahren erfolgen (vgl. Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 329 N 10; vgl. auch BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). Eine zusätzliche Beweisergänzung durch die Staatsanwaltschaft ist dann angezeigt, wenn eine erste Prüfung der Anklage ergibt, dass ein notwendiges Beweismittel nicht abgenommen wurde. Dem gesetzgeberischen Willen nach hat die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem System der beschränkten Unmittelbarkeit zu erfolgen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1266 f.). Daraus folgt, dass die Beweise in erster Linie von der Staatsanwaltschaft abgenommen werden müssen und dass diese Aufgabe nur ausnahmsweise dem Gericht obliegt, insbesondere unter den Voraussetzungen der Art. 343 und 349 StPO. Es ist mithin in erster Linie Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die für die Beurteilung der Sache wesentlichen Elemente gemäss Art.”
“Im Hauptverfahren prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche bzw. das Berufungsgericht (Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3 mit Hinweisen) weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht, wenn die Akten nicht im Sinn von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder - ausnahmsweise - wenn Beweise zu ergänzen sind (BGE 141 IV 39 E. 1.6). Art. 329 Abs. 2 StPO erlaubt nur Anklageergänzungen, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten (BGE 147 IV 167 E. 1.3 mit Hinweis).”
Durch Art. 379 StPO sind bestimmte erstinstanzliche Vorschriften sinngemäss anwendbar. Insbesondere kann Art. 329 StPO (z. B. Rückweisung zur Ergänzung/Berichtigung der Anklage; Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 betreffend u. a. Verjährungsfragen) im Rechtsmittelverfahren gelten, wobei Änderungen des Tatbestands nach der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind. Ebenso ist Art. 333 Abs. 1 StPO (Requalifikation/Alternative Anklage) über Art. 379 anwendbar, jedoch unter Beachtung des Verbots der reformatio in pejus; eine Ausdehnung der Anklage nach Art. 333 Abs. 2 ist in der Berufung nicht möglich.
“Zu überprüfen bleibt schliesslich, ob ein Anwendungsfall von Art. 329 StPO vorliegt, gemäss welchem die Anklage zur Berichtigung oder Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden kann. Nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung die ordnungsgemässe Erstellung der An- klage. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Ur- teil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erfor- derlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsan- waltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Eine Korrektur bzw. Änderung der An- klage ist gemäss Art. 379 StPO auch noch vor resp. an der Berufungsverhand- lung möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 m.w.H.). Eine Änderung des Sachverhalts gestützt auf Art. 329 StPO ist allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, nämlich - 18 - wenn die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Beweise einen etwas anders ge- arteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert (vgl. SK-GRIESSER, Art. 329 N 24).”
“Il permet la correction de l'acte d'accusation, notamment dans les hypothèses où il manque de précision et doit permettre d'éviter qu'une accusation clairement insuffisante ne conduise à des débats inutiles et à un acquittement peu satisfaisant, notamment dans les cas où l'enquête préliminaire porte clairement à croire à la culpabilité de l'accusé (ATF 133 IV 93 consid. 2.2.2. ; arrêt du Tribunal fédéral 1B_302/2011 du 26 juillet 2011 consid. 2.2.2 ; S. GRODECKI, Portée pratique du principe de l'accusation, in Forumpoenale 1/2015 p. 25 et les références citées). L'art. 333 al. 1 CPP vise les situations dans lesquelles un acte d'accusation expose un état de fait qui ne se rapporte qu'à une seule infraction en faisant abstraction des éléments qui permettraient de conclure que le même état de fait est constitutif d'une autre infraction (requalification) ou, en cas de concours, d'une infraction supplémentaire (cf. Message du 21 décembre 2005 relatif à l'unification du droit de la procédure pénale, FF 2006 1263 ad art. 334 al. 1; arrêts du Tribunal fédéral 6B_688/2017 du 1er février 2018 consid. 2.3 et 6B_963/2015 du 19 mai 2016 consid. 1.5). Tant l'art. 329 al. 2 CPP que l'art. 333 al. 1 CPP sont applicables dans la procédure d'appel, par renvoi de l'art. 379 CPP, dans la mesure compatible avec l'interdiction de la reformatio in pejus (ATF 147 IV 167 consid. 1.3 et 1.4 p. 171 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_857/2017 du 3 avril 2018 consid. 3.2 ; sur la distinction entre les deux hypothèses, cf. M. SIMEONI, La modification de l'acte d'accusation au sens de l'art. 333 al. 1 CPP, in RPS 138/2020 pp. 193, 194 et 199), y compris après un arrêt de renvoi par le Tribunal fédéral (ATF 139 IV 214 consid. 3.4.5 p. 219). En revanche, une extension de l'acte d'accusation au sens de l'art. 333 al. 2 CPP, applicable si de nouvelles infractions commises par le prévenu sont découvertes au cours des débats, n'est plus possible en procédure d'appel, car cela signifierait une rupture du principe de la double instance (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1404/2020 du 17 janvier 2022 destiné à la publication consid. 2.6.2). 2.3. Selon la jurisprudence, si le tribunal de fond ne peut obliger le ministère public à modifier ou à élargir une accusation, mais seulement lui en donner l'occasion, l'acte d'accusation doit néanmoins, en application du principe "in dubio pro duriore", refléter également le point de vue de la partie plaignante, si nécessaire par le biais d'une accusation principale et d'une accusation alternative (art.”
“c LTVA) et, ensuite, une fois la procédure engagée, par un autre délai régissant "le droit de poursuivre une procédure pénale engagée", à savoir que la procédure engagée doit aboutir à une décision pénale ou un jugement de première instance dans les cinq ans (art. 105 al. 4 LTVA ; H. TORRIONE, Les infractions fiscales en matière d'impôts directs et dans le domaine de l'impôt anticipé, des droits de timbre et de la TVA in Les procédures en droit fiscal, 4ème éd., Berne 2021, p. 1093ss). Les deux délais de prescription susmentionnés se cumulent. Le délai de prescription peut expirer au plus tard douze ans après la commission de l'infraction et non pas sept (arrêt du Tribunal fédéral 6B_938/2020 du 12 novembre 2021 consid. 3 non publié aux ATF 148 IV 96). La prescription ne court plus si une décision pénale ou un jugement de première instance a été rendu avant l'échéance du délai de prescription (art. 105 al. 2 LTVA). 3.1.3. La prescription de l'action publique est un empêchement définitif de procéder, qui entraîne le classement de la procédure en tant qu'elle porte sur les faits prescrits (art. 329 al. 1 let. c et al. 4 CPP, applicables par renvoi de l'art. 379 CPP). 3.2. En l'espèce, la prescription est acquise pour toutes les soustractions douanières et de charges fiscales commises avant le 21 juin 2016, date du jugement entrepris, et non avant le 7 juin 2016, comme retenu par le premier juge. Il n'en va pas de même pour les soustractions de l'impôt, puisque l'enquête pénale administrative a été ouverte le 25 juillet 2019, soit moins de sept ans après la commission de la première infraction (art. 105 al. 1 let. c LTVA), en août 2015, et que le jugement de première instance a été rendu moins de cinq ans après cette date (art. 105 al. 4 LTVA). Un classement sera donc prononcé uniquement pour les chefs de soustraction douanière intentionnelle qualifiée (art. 118 al. 1 et 3 en relation avec les art. 124 et 7 LD, ainsi que l'art. 1 al. 1 LTaD) et de soustraction de charges fiscales qualifiées (art. 54 al. 2 LAlc) pour la période du 27 août 2015 au 20 juin 2016. Restent ainsi objet de la procédure 88 importations, correspondant à CHF 2'956.95 de droits de douane soustraits entre les 21 juin 2016 et 4 juin 2018, à CHF 48.”
Vor einer nach Art. 379 StPO (in Verbindung mit Art. 329 StPO) erfolgenden Verfahrenseinstellung ist den Parteien und allfällig durch die Einstellung beschwerten Dritten zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.
“Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (Heiniger/Rickli, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 15; BGer 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1). Existiert zu diesem Zeitpunkt bereits ein noch nicht rechtkräftiges Strafurteil wird dieses gegenstandslos (Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 19. August 2020 Nr. SB190516-O/U/as). Zuvor ist den Parteien und allfällig beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren (Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 329 N 27).”
“August 2019 die Schulanlagen in F.________ (G.________(Strasse) und H.________(Strasse)) unbefugt betreten zu haben (pag. 69). Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 19. September 2019 vorgeworfen, zusammen mit der Beschuldigten am 4. Juli 2019 das Schulgelände in D.________ (E.________(Strasse)) unbefugt betreten zu haben (pag. 74). Zu prüfen ist damit jeweils der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB in seiner heutigen Fassung (StGB, SR 311.0). Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren (Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Die Strafanträge datieren vom 4. Juli 2019 (pag. 6 f.; pag. 8 f.), 14. August 2019 (pag. 43 f.) und 9. September 2019 (pag. 45 f.). Als geschädigte «Person» wird der Gemeindeverband F.________ aufgeführt und unterzeichnet wurden die besagten Strafanträge von I.________, welcher im besagten Zeitpunkt offenbar Gemeindeverwalter der Gemeinde F.________ war (vgl. Anzeigerapport vom 9. August 2019; pag. 1). Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob die geschädigte Person korrekt erfasst wurde. Sodann stellt sich die Frage, ob I.________ berechtigt war, die Strafanträge zu stellen und diese somit Gültigkeit haben.”
Versäumte oder nicht rechtzeitig gestellte Rechtsmittelbegehren oder Akteneinsichtsgesuche begründen nicht automatisch einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs. Form- und Fristvorschriften sind einzuhalten; wer rechtzeitig Einwendungen oder Anträge nicht geltend macht bzw. vor Abschluss des Beweisverfahrens darauf verzichtet, kann dies nicht nachträglich der Instanz als Gehörsverletzung anlasten.
“Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe schon nach der Einvernahme erklärt, es sei ohne Kenntnis der Einvernahmeprotokolle schwierig abzuschätzen, ob sich weitere Beweisanträge aufdrängen würden (Beschwerde S. 4), geht fehl. Beweisanträge sind im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO) zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Gemäss den Akten wurde den Parteien im Neubeurteilungsverfahren an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2019 vor Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, dem Gericht weitere Beweisanträge zu unterbreiten. Die Parteien - auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - verzichteten darauf, worauf das Beweisverfahren vom Präsidenten für geschlossen erklärt wurde (kantonale Akten KG amtl. Beleg 49, Verhandlungsprotokoll S. 2). Dass auch im Berufungsverfahren neue Beweise grundsätzlich jederzeit zulässig sind und das Berufungsgericht gemäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen kann, wenn es dies als notwendig erachtet (BGE 143 IV 214 E. 5.4), bedeutet nicht, dass der Beweisantrag einer Partei, insbesondere nach einem ausdrücklichen Verzicht vor Abschluss des Beweisverfahrens, in diesem Verfahrensstadium noch zulässig ist. Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Parteien die fraglichen Protokolle entsprechend ihrer Zusage unaufgefordert zuzustellen. Indem sie diese nach der Versendung des begründeten Entscheids und erst auf entsprechende Aufforderung hin verschickt hat, hat sie aber weder treuwidrig gehandelt, noch den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Beim Verhandlungsprotokoll und bei den einzelnen Einvernahmeprotokollen (vgl. Art. 77 f. StPO) handelt es sich nicht um (neue) beim Gericht eingereichte Stellungnahmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher vorliegend die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht nicht analog anwendbar, denn es geht hier nicht um die Gewährleistung eines effektiven Replikrechts.”
“Auch diese Vorbringen begründen keine Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des rechtlichen Gehörs. Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021, während des hängigen erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens, die vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt. Der amtlich verteidigte Beschuldigte konnte und musste damit rechnen, dass die kantonale Haftbeschwerdeinstanz diese Akten (oder zumindest Teile davon) beiziehen würde. Dies umso mehr, als schon im Haftantrag und im erstinstanzlichen Haftanordnungsentscheid auf diverse Untersuchungsergebnisse ausdrücklich abgestellt worden war (vgl. dazu oben, E. 3.4). Der Beizug der Untersuchungsakten durch die Haftbeschwerdeinstanz stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Beweisergänzung (Art. 389 Abs. 2-3 StPO) dar, die den Parteien in einer prozessleitenden Verfügung schriftlich zu eröffnen gewesen wäre. Vielmehr beruht das Beschwerdeverfahren primär auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, beim Kantonsgericht rechtzeitig einen (weiteren) Antrag um Akteneinsicht zu stellen. Wenn er darauf verzichtet hat, kann er dies nicht der Vorinstanz nachträglich als Versäumnis bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs anlasten.”
Bei Anträgen, die erhebliche Massnahmen betreffen (z.B. Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, Verwahrung nach Art. 64 StGB oder eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB) sind die kollegialen Zuständigkeiten und besonderen Zuständigkeitsregeln zu beachten. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung auch im Rechtsmittelverfahren kraft Art. 379 StPO.
“Zudem ist die vorinstanzliche Handhabung von § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG nicht mit dem Strafprozessrecht des Bundes vereinbar: Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO schliesst "für die Beurteilung von Verbrechen und Vergehen" erstinstanzliche Einzelgerichte u.a. dann aus, wenn die Staatsanwaltschaft dafür "eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB (...) beantragt" (vgl. auch das Zürcher Gesetz vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1] in § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 3; vgl. Urteil 6B_559/2016 vom 7. Juni 2016 E. 1.3). Das Bundesgericht bezieht die Verwahrung im selbständigen nachträglichen Verfahren (Art. 62c Abs. 4 oder Art. 65 Abs. 2 StGB) in die kollegialgerichtliche Zuständigkeit ein. Die (zunächst für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren geltende) Regel gilt kraft Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren ( BGE 145 IV 167 E. 2.3). Ebensowenig darf nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO BGE 147 IV 433 S. 438 eine (im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung durchzuführende) stationäre therapeutische Massnahme durch ein Einzelgericht angeordnet werden. Das gilt wiederum auch für deren nachträgliche Anordnung. Zuständig ist das (Kollegial-) Gericht, das ursprünglich die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz StGB). Verfügungen der Behörde, die für die Aufhebung einer Massnahme (Art. 62c StGB) zuständig ist, sind im Kanton Zürich beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Urteil 6B_1166/2020 vom 5. November 2020 E. 3.3; über die unterschiedlichen Zuständigkeits- und Rechtswegmodelle: BGE 145 IV 167 E. 1.3 ff.). Der für die Anordnung einer Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB geltende Ausschluss eines Einzelgerichts ist auch im Fall der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines vollzugsbehördlichen Aufhebungsentscheids beachtlich.”
Das Berufungsgericht kann im Rahmen von Art. 379 StPO von Amtes wegen auf Hindernisgründe prüfen und Verfahrensteile entsprechend anpassen; hierzu gehören etwa die Prüfung von ne bis in idem und die Klassierung wegen Verjährung bzw. die Beschränkung des Verfahrens auf nicht vorgeschriebene Tatzeiträume.
“1 du Protocole n° 7 à la Convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH) et à l'art. 14 al. 7 du Pacte international relatif aux droits civils et politiques. Il figure également, depuis le 1er janvier 2011, à l'art. 11 al. 1 CPP. Ce principe, qui est un corollaire de l'autorité de chose jugée, interdit qu'une personne soit pénalement poursuivie deux fois pour les mêmes faits. L'interdiction de la double poursuite suppose la présence de deux procédures : une première, par laquelle l'intéressé a été condamné ou acquitté par un jugement définitif, doté à ce titre de l'autorité de la chose jugée et non passible de remise en cause selon les voies de recours ordinaires, et une seconde, ultérieure, au cours de laquelle il aura été à nouveau poursuivi ou puni (arrêt du Tribunal fédéral 6B_496/2012 du 18 avril 2013 consid. 7.1). 3.1.2. Les dispositions de la procédure de première instance s’appliquant par analogie à la procédure de recours (Rechtsmittel, cf. art. 379 CPP), lorsque l’instance de recours constate qu’il existe un empêchement de procéder, la procédure est classée conformément à l’art. 329 al. 4 CPP appliqué par analogie (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1045/2014 du 19 mai 2015 consid. 4.2 [non publié in ATF 141 IV 205], ATF 139 IV 161 consid. 2.7. p. 168 = JdT 2014 IV 66). 3.2. L'acte d'accusation du 28 novembre 2023 retient des faits qualifiés d'infractions à la LStup commis entre le 18 octobre 2022 et le 28 mars 2023. Pour autant, l'appelant a déjà été condamné par ordonnance pénale du 19 octobre 2022 pour infraction à l'art. 19 al. 1 let. c LStup pour des faits commis le 18 octobre 2022. Aussi, seule peut lui être reprochée en l'espèce la période allant du 19 octobre 2022 au 28 mars 2023. La période pénale retenue par le premier juge, en violation du principe ne bis in idem, sera réduite en conséquence et la procédure classée pour le surplus. Le jugement sera rectifié d’office, en faveur de l'appelant (art. 404 al. 2 CPP). Pour le surplus, sa culpabilité est à juste titre non contestée.”
“c LTVA) et, ensuite, une fois la procédure engagée, par un autre délai régissant "le droit de poursuivre une procédure pénale engagée", à savoir que la procédure engagée doit aboutir à une décision pénale ou un jugement de première instance dans les cinq ans (art. 105 al. 4 LTVA ; H. TORRIONE, Les infractions fiscales en matière d'impôts directs et dans le domaine de l'impôt anticipé, des droits de timbre et de la TVA in Les procédures en droit fiscal, 4ème éd., Berne 2021, p. 1093ss). Les deux délais de prescription susmentionnés se cumulent. Le délai de prescription peut expirer au plus tard douze ans après la commission de l'infraction et non pas sept (arrêt du Tribunal fédéral 6B_938/2020 du 12 novembre 2021 consid. 3 non publié aux ATF 148 IV 96). La prescription ne court plus si une décision pénale ou un jugement de première instance a été rendu avant l'échéance du délai de prescription (art. 105 al. 2 LTVA). 3.1.3. La prescription de l'action publique est un empêchement définitif de procéder, qui entraîne le classement de la procédure en tant qu'elle porte sur les faits prescrits (art. 329 al. 1 let. c et al. 4 CPP, applicables par renvoi de l'art. 379 CPP). 3.2. En l'espèce, la prescription est acquise pour toutes les soustractions douanières et de charges fiscales commises avant le 21 juin 2016, date du jugement entrepris, et non avant le 7 juin 2016, comme retenu par le premier juge. Il n'en va pas de même pour les soustractions de l'impôt, puisque l'enquête pénale administrative a été ouverte le 25 juillet 2019, soit moins de sept ans après la commission de la première infraction (art. 105 al. 1 let. c LTVA), en août 2015, et que le jugement de première instance a été rendu moins de cinq ans après cette date (art. 105 al. 4 LTVA). Un classement sera donc prononcé uniquement pour les chefs de soustraction douanière intentionnelle qualifiée (art. 118 al. 1 et 3 en relation avec les art. 124 et 7 LD, ainsi que l'art. 1 al. 1 LTaD) et de soustraction de charges fiscales qualifiées (art. 54 al. 2 LAlc) pour la période du 27 août 2015 au 20 juin 2016. Restent ainsi objet de la procédure 88 importations, correspondant à CHF 2'956.95 de droits de douane soustraits entre les 21 juin 2016 et 4 juin 2018, à CHF 48.”
Im Rechtsmittelverfahren obliegt der Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung der vorladenden Behörde. Auch wenn als Zustellanschrift die Adresse des Verteidigers angegeben ist oder ein Verteidiger ernannt wurde, verbleibt die Zustell- und Nachweispflicht grundsätzlich bei der Behörde; die blosse Zustellung an den Rechtsanwalt genügt nicht ohne Weiteres.
“Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Gibt die beschuldigte Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Zustellanschrift die Adresse ihres Verteidigers an, erfolgt die Zustellung der Vorladung rechtsgültig an diese Adresse mit Kopie an den Anwalt, die blosse Zustellung der Vorladung an den Rechtsanwalt genügt jedoch nicht (BGer 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2, mit Hinweisen). Der Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung der Vorladung obliegt den Behörden (BGE 144 IV 57 E. 2.3, mit Hinweisen). Auch wenn den Rechtsbeistand eine Pflicht zur Weiterleitung der Vorladung treffen sollte, bleibt es die Aufgabe der vorladenden Behörde, für eine korrekte Zustellung der Vorladung an die beschuldigte Person und deren Nachweis besorgt zu sein (BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.4). Diese Vorschriften gelten auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 379 StPO; vgl. auch Jürg Bähler, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 379 N 7).”
“Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Gibt die beschuldigte Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Zustellanschrift die Adresse ihres Verteidigers an, erfolgt die Zustellung der Vorladung rechtsgültig an diese Adresse mit Kopie an den Anwalt, die blosse Zustellung der Vorladung an den Rechtsanwalt genügt jedoch nicht (BGer 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2, mit Hinweisen). Der Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung der Vorladung obliegt den Behörden (BGE 144 IV 57 E. 2.3, mit Hinweisen). Auch wenn den Rechtsbeistand eine Pflicht zur Weiterleitung der Vorladung treffen sollte, bleibt es die Aufgabe der vorladenden Behörde, für eine korrekte Zustellung der Vorladung an die beschuldigte Person und deren Nachweis besorgt zu sein (BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.4). Diese Vorschriften gelten auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 379 StPO; vgl. auch Jürg Bähler, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 379 N 7).”
Beweisanträge im Berufungsverfahren sind jeweils substanziert zu begründen. Sie sind grundsätzlich in der Berufungserklärung oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen; nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellte Anträge gelten in der Regel als verspätet und sind nicht einzutreten, sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahmezulassung rechtfertigen.
“139 Abs. 2 StPO). Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK schliessen die Verweigerung einer Zeugenbefragung aus, wenn die verlangte Aussage unbeachtlich ist oder wenn die Tatsachen aufgrund einer freien Ermessensentscheidung bereits feststehen. Eine Einvernahme kann nur verlangt werden, wenn sie erhebliche Tatsachen betrifft und die Zeugenaussage ein geeignetes Beweismittel darstellt, um diese Tatsachen zu klären. Das Gericht darf auf die Anhörung des Zeugen verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch den beantragten Beweis nicht geändert würde (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 121 I 306 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143; EGMR i.S. Ubach Mortes c. Andorre vom 4. Mai 2000 [requête n° 46253/99], § 2). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – jeweils zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 405 Abs. 1 StPO; OGer SU220012 vom 14. Juli 2022 E. III/2.3). 2.2.Der Antrag auf Einvernahme von C. ist erst anlässlich des zweitinstanzlichen Parteivortrages gestellt worden. Dieser Beweisantrag ist somit erst nach dem Abschluss des Beweisvertrages erfolgt, weshalb sich dieser als verspätet erweist. Auf diesen ist daher nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der fragliche Beweisantrag auch nicht substanziiert begründet ist, weshalb auch deshalb darauf nicht einzutreten wäre. Auf jeden Fall erscheint die Einvernahme von C. ohnehin als entbehrlich, weil der massgebende Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel bereits eindeutig geklärt ist und die Anhörung von C. an der gerichtlichen Überzeugung nichts zu ändern vermöchte. Auf eine Einvernahme von C. ist daher zu Recht verzichtet worden. F. Allgemeines zum Berufungsverfahren”
“Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe schon nach der Einvernahme erklärt, es sei ohne Kenntnis der Einvernahmeprotokolle schwierig abzuschätzen, ob sich weitere Beweisanträge aufdrängen würden (Beschwerde S. 4), geht fehl. Beweisanträge sind im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO) zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Gemäss den Akten wurde den Parteien im Neubeurteilungsverfahren an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2019 vor Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, dem Gericht weitere Beweisanträge zu unterbreiten. Die Parteien - auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - verzichteten darauf, worauf das Beweisverfahren vom Präsidenten für geschlossen erklärt wurde (kantonale Akten KG amtl. Beleg 49, Verhandlungsprotokoll S. 2). Dass auch im Berufungsverfahren neue Beweise grundsätzlich jederzeit zulässig sind und das Berufungsgericht gemäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen kann, wenn es dies als notwendig erachtet (BGE 143 IV 214 E. 5.4), bedeutet nicht, dass der Beweisantrag einer Partei, insbesondere nach einem ausdrücklichen Verzicht vor Abschluss des Beweisverfahrens, in diesem Verfahrensstadium noch zulässig ist. Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Parteien die fraglichen Protokolle entsprechend ihrer Zusage unaufgefordert zuzustellen. Indem sie diese nach der Versendung des begründeten Entscheids und erst auf entsprechende Aufforderung hin verschickt hat, hat sie aber weder treuwidrig gehandelt, noch den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Beim Verhandlungsprotokoll und bei den einzelnen Einvernahmeprotokollen (vgl. Art. 77 f. StPO) handelt es sich nicht um (neue) beim Gericht eingereichte Stellungnahmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher vorliegend die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht nicht analog anwendbar, denn es geht hier nicht um die Gewährleistung eines effektiven Replikrechts.”
Bei elektronischer Einreichung im Rechtsmittelverfahren sind die Vorschriften von Art. 110 Abs. 2 StPO zu beachten; eine reine E‑Mail entspricht diesen Formvorschriften nicht.
“00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'970.00. Weiter wurde die Aushändigung des eingereichten Tuchs nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verfügt. 2. Berufung Der Beschuldigte erkundigte sich an der Urteilseröffnung vom 16. April 2021 mündlich, was er tun müsse, um gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel zu ergreifen (pag. 77). Aus der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 26. April 2021 geht hervor, dass der Beschuldigte die Auffassung vertritt, er habe damit an der Urteilseröffnung mündlich die Berufung angemeldet. Auf telefonische Aufforderung durch die Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte die Berufungsanmeldung am 26. April 2021 per E-Mail (pag. 85 f.). Gestützt auf Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Bei elektronischer Einreichung von Eingaben sind die Vorschriften von Art. 110 Abs. 2 StPO zu beachten. Dies gilt gestützt auf Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren. Eine Berufungsanmeldung per E-Mail entspricht diesen Vorgaben nicht. Ebenfalls geht aus dem Protokoll der Urteilseröffnung nicht hervor, dass der Beschuldigte mündlich zu Protokoll Berufung angemeldet hat – er hat sich gemäss Protokoll lediglich nach den Möglichkeiten zur Ergreifung eines Rechtsmittels erkundigt (pag. 77). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten entspricht somit nicht den Formvorschriften der StPO. Allerdings hat sich der Beschuldigte am 26. April 2021 und somit am letzten Tag der zehntägigen Frist zur Anmeldung der Berufung telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt, er wolle Berufung anmelden. Daraufhin wurde er von der Vorinstanz gebeten, dies per E-Mail zu bestätigen, was der Beschuldigte am selben Tag und somit noch innerhalb der Frist tat. Mit Blick auf diese Auskunftserteilung durch die Vorinstanz wird die Berufungsanmeldung vorliegend als gültig erachtet. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Berufungsanmeldung formgerecht eingereicht hätte, wenn er von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden wäre.”
“Berufung Der Beschuldigte erkundigte sich an der Urteilseröffnung vom 16. April 2021 mündlich, was er tun müsse, um gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel zu ergreifen (pag. 77). Aus der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 26. April 2021 geht hervor, dass der Beschuldigte die Auffassung vertritt, er habe damit an der Urteilseröffnung mündlich die Berufung angemeldet. Auf telefonische Aufforderung durch die Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte die Berufungsanmeldung am 26. April 2021 per E-Mail (pag. 85 f.). Gestützt auf Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Bei elektronischer Einreichung von Eingaben sind die Vorschriften von Art. 110 Abs. 2 StPO zu beachten. Dies gilt gestützt auf Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren. Eine Berufungsanmeldung per E-Mail entspricht diesen Vorgaben nicht. Ebenfalls geht aus dem Protokoll der Urteilseröffnung nicht hervor, dass der Beschuldigte mündlich zu Protokoll Berufung angemeldet hat – er hat sich gemäss Protokoll lediglich nach den Möglichkeiten zur Ergreifung eines Rechtsmittels erkundigt (pag. 77). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten entspricht somit nicht den Formvorschriften der StPO. Allerdings hat sich der Beschuldigte am 26. April 2021 und somit am letzten Tag der zehntägigen Frist zur Anmeldung der Berufung telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt, er wolle Berufung anmelden. Daraufhin wurde er von der Vorinstanz gebeten, dies per E-Mail zu bestätigen, was der Beschuldigte am selben Tag und somit noch innerhalb der Frist tat. Mit Blick auf diese Auskunftserteilung durch die Vorinstanz wird die Berufungsanmeldung vorliegend als gültig erachtet. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Berufungsanmeldung formgerecht eingereicht hätte, wenn er von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden wäre.”
In Verfahren durch Renvoi nach Art. 379 StPO findet Art. 136 StPO Anwendung. Danach wird unentgeltliche Rechtspflege für die klagende Partei nur gewährt, wenn sie indigent ist und die zivilrechtliche Aktion nicht von vornherein chancenlos erscheint; hierzu gehört u. a. die Möglichkeit der Kostenexonération und der Beiordnung eines kostenlosen Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 1–2 StPO).
“Il n'apparaît en outre pas que ledit jugement ait, à ce stade, été contesté au motif qu'il reposerait sur de fausses accusations, ce que les recourants n'invoquent au demeurant pas. Ils soulignent uniquement à ce propos dans leur mémoire de recours du 4 mai 2023 que A. a l'intention d'introduire une demande de révision de son procès auprès des autorités thaïlandaises (act. 1, p. 10). 9.5.3 Les considérations qui précèdent scellent le sort du présent grief. Il s'ensuit que la non-entrée en matière prononcée par le MPC s'agissant de l'infraction de séquestration et enlèvement au sens de l'art. 183 CP doit être confirmée. 10. Les considérations qui précèdent mènent au rejet du recours, dans la mesure de sa recevabilité. 11. Les recourants ont également demandé à être mis au bénéfice de l'assistance judiciaire gratuite pour la partie plaignante (BP.2023.49-50). 11.1 Conformément à l'art. 136 al. 1 CPP, disposition qui concrétise l'art. 29 al. 3 Cst. et qui s'applique à la procédure de recours par renvoi de l'art. 379 CPP, la direction de la procédure accorde entièrement ou partiellement l'assistance judiciaire à la partie plaignante pour lui permettre de faire valoir ses prétentions civiles si cette dernière est indigente (let. a) et si l'action civile ne paraît pas vouée à l'échec (let. b). L'art. 136 al. 2 précise que l'assistance judiciaire gratuite comprend notamment l'exonération des frais de procédure (let. b) ainsi que la désignation d'un conseil juridique gratuit, lorsque la défense des intérêts de la partie plaignante l'exige (let. c). 11.2 Au vu des développements qui précèdent, force est de constater que les chances de succès de la présente procédure de recours étaient notablement plus faibles que les risques de perdre (v. ATF 138 III 217 consid. 2.2.4). 11.3 Il s'ensuit que la cause apparaît d'emblée vouée à l'échec de sorte que la demande d'assistance judiciaire gratuite formulée par les recourants se doit d'être rejetée. 12. 12.1 L'art. 428 al. 1, 1re phr. CPP prévoit que les frais de la procédure de recours sont mis à la charge des parties dans la mesure où elles ont obtenu gain de cause ou succombé.”
“Il n'apparaît en outre pas que ledit jugement ait, à ce stade, été contesté au motif qu'il reposerait sur de fausses accusations, ce que les recourants n'invoquent au demeurant pas. Ils soulignent uniquement à ce propos dans leur mémoire de recours du 4 mai 2023 que A. a l'intention d'introduire une demande de révision de son procès auprès des autorités thaïlandaises (act. 1, p. 10). 9.5.3 Les considérations qui précèdent scellent le sort du présent grief. Il s'ensuit que la non-entrée en matière prononcée par le MPC s'agissant de l'infraction de séquestration et enlèvement au sens de l'art. 183 CP doit être confirmée. 10. Les considérations qui précèdent mènent au rejet du recours, dans la mesure de sa recevabilité. 11. Les recourants ont également demandé à être mis au bénéfice de l'assistance judiciaire gratuite pour la partie plaignante (BP.2023.49-50). 11.1 Conformément à l'art. 136 al. 1 CPP, disposition qui concrétise l'art. 29 al. 3 Cst. et qui s'applique à la procédure de recours par renvoi de l'art. 379 CPP, la direction de la procédure accorde entièrement ou partiellement l'assistance judiciaire à la partie plaignante pour lui permettre de faire valoir ses prétentions civiles si cette dernière est indigente (let. a) et si l'action civile ne paraît pas vouée à l'échec (let. b). L'art. 136 al. 2 précise que l'assistance judiciaire gratuite comprend notamment l'exonération des frais de procédure (let. b) ainsi que la désignation d'un conseil juridique gratuit, lorsque la défense des intérêts de la partie plaignante l'exige (let. c). 11.2 Au vu des développements qui précèdent, force est de constater que les chances de succès de la présente procédure de recours étaient notablement plus faibles que les risques de perdre (v. ATF 138 III 217 consid. 2.2.4). 11.3 Il s'ensuit que la cause apparaît d'emblée vouée à l'échec de sorte que la demande d'assistance judiciaire gratuite formulée par les recourants se doit d'être rejetée. 12. 12.1 L'art. 428 al. 1, 1re phr. CPP prévoit que les frais de la procédure de recours sont mis à la charge des parties dans la mesure où elles ont obtenu gain de cause ou succombé.”
Wird ein Strafantrag rechtsgültig und endgültig zurückgezogen (z. B. bedingungslos), fehlt es an der Prozessvoraussetzung für das betreffende Delikt; das Verfahren insoweit ist einzustellen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 33 StGB und den in den Entscheidungen zitierten Verweisnormen).
“Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug gerichtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Rückzug ist definitiv (Art. 33 Abs. 2 StGB). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtsgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 108 f. zu Art. 30 StGB). Die Zivilklägerin hat am 10. Mai 2021, handelnd durch E.________, Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung (einzelzeichnungsberechtigt), Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gestellt (pag. 5 f.). Diesen hat sie unter Einhaltung der Formvorschriften am 15. September 2022 zurückgezogen (pag. 206). Damit fehlt dauerhaft eine Prozessvoraussetzung. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2021 in D.________, ist in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen. III. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung und den oberinstanzlich aufzuhebenden Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtstrafe verurteilt (pag. 143 ff.). Nachfolgend ist betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung eine neue Strafzumessung vorzunehmen.”
“Die I._____ Immobilien AG (vertreten durch die einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin I._____) stellte am 18. Juni 2018 unter anderem rechtsgültig Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gegen den Beschuldigten (Urk. D1/3). Wie erwähnt unterzeichnete sie indes unter dem Datum vom 29. Dezember 2021, mithin noch vor der Durchführung der auf den 14. Januar 2022 angesetzten Berufungsverhandlung und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB, den Rückzug dieses von ihr gestellten Strafantrags (Urk. 97). Da der Rückzug eines Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, weshalb dem Antrag der Verteidigung zu folgen und das Verfahren in Bezug auf den (angefochtenen) vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch einzustellen ist (Art. 33 Abs. 1 StGB; Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b, Abs. 4 und Abs. 5 StPO; BSK StPO- E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 403 N 6; HUG/SCHEIDEGGER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 403 N 10). III . Landesverweisung”
“Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich, wenn auch nicht in expliziten Worten, zum Ausdruck kommen (BGE 143 IV 104 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.1; 6B_978/ 2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.4.; je mit Hinweisen; R IEDO, BSK StGB, N 5 f. zu Art. 33 StGB). Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von - 11 - Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags, nicht jedoch der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezo- gen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 143 IV 104 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/ 2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.1., je mit Hinweisen; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, N 6 zu Art. 118 und N 3 zu Art. 120 StPO). Wurde der Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, fehlt es an einer Prozessvo- raussetzung, so dass das bereits begonnene Verfahren diesbezüglich in Anwen- dung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen ist (vgl. auch BGE 143 IV 104 E. 5.1).”
“Gedanklich sprach sie den Beschuldig- ten somit von diesem (Teil-)Vorwurf frei, was indes im Dispositiv keinen Nieder- schlag fand und sich auch nicht etwa nach einzelnen Dossiers ausscheiden liess. Weshalb die Vor-instanz den Beschuldigten für die übrigen Handlungen nicht des mehrfachen Hausfriedensbruchs, sondern nur der einfachen Tatbegehung schul- dig sprach, obwohl sie davon ausging, der Beschuldigte habe das Lokal "mehr- mals" unberechtigt betreten (Urk. 47 S. 18 und S. 24), wurde nicht weiter erörtert. Indes muss diese Frage heute nicht mehr näher geprüft werden, zumal der Be- schuldigte mit den relevanten Privatklägern am 11. Februar 2021 einen Teil- Vergleich geschlossen hat, mit welchem die Strafanträge hinsichtlich der einge- klagten Hausfriedensbrüche zurückgezogen (und im Übrigen Desinteresse am Verfahren erklärt) wurden (Urk. 61-62). Der Rückzug erfolgte bedingungslos, - 6 - form- und fristgerecht (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB und Art. 304 Abs. 2 StPO) und ist endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB). Damit fehlt es heute an einer Prozessvorausset- zung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 379 StPO. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Ver- fahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl., Art. 403 N 6 und BSK StPO-STEPHENSON/ ZALUNARDO- WALSER, 2. Aufl., Art. 329 N 3). Damit ist das vorliegende Verfahren betreffend den Vorwurf des (mehrfachen) Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) einzustellen. 2. Schuldpunkt 2.1. Vorbemerkungen: 2.1.1. Die Beteiligten schlossen am 22. Januar 2014 einen (Unter-)Mietvertrag für das Restaurant "B._____" an der C._____-strasse in ... Zürich ab 1. März 2014 für einen Bruttomietzins von Fr. 15'000.-- pro Monat, mit einer Laufzeit von 3 Jah- ren (Urk. D1/5/1/2). Als Vermieter wurde der Beschuldigte eingetragen, als Un- termieter die D._____ AG und – darunter aufgeführt – E._____, von F._____, in G._____. Als besondere Vereinbarung wurde unter Ziff.”
Nach Art. 379 StPO kann das Gericht — in Anknüpfung an Art. 349 StPO — ergänzende Beweise anordnen. In der Praxis wurde nach Gutheissung eines Beweisantrags (z. B. ärztliches Gutachten) das weitere Berufungsverfahren mit Zustimmung der Parteien schriftlich fortgesetzt. Dem Gericht steht ferner ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, welche weiteren Beweiserhebungen erforderlich sind.
“107), die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte am 8. Januar 2020 verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (Urk. 108). 1.3. Am 17. August 2020 wurde auf den 22. Oktober 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 111). 1.4. Mit Schreiben vom 15. September 2020 stellte die Verteidigung den An- trag, es sei über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten zur Schuld- fähigkeit und zur Indikation einer therapeutischen Massnahme in Auftrag zu - 8 - geben (Urk. 113). Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2020 wurde die Ein- gabe der Staatsanwaltschaft zugestellt und der Entscheid über den Beweisantrag im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbehalten (Urk. 115). 1.5. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 beantragte die Verteidigung im Sinne einer Vorfrage (Art. 339 Abs. 2 lit. f StPO) die Zweiteilung der Berufungsver- handlung gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO ("Tatinterlokut"). 1.6. Am 22. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 5). 1.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung wies das Gericht den Antrag auf Zweiteilung des Berufungsverfahrens ab (Prot. II S. 6 f.). 1.8. Nach der Befragung des Beschuldigten hielt die Verteidigung am Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit und zur Indikation einer therapeutischen Massnahme fest (Prot. II S. 7 f.). Das Gericht hiess den Beweisantrag nach durchgeführter Parteiverhandlung gut (Prot. II S. 8 f.). Der Beschuldigte und die Verteidigung erklärten sich damit einverstanden, das weitere Berufungsverfahren schriftlich fortzusetzen, und verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 9). 1.9. Mit Beschluss vom 23. November 2020 ordnete das Gericht ein ärztliches Gutachten über den geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Taten sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Art.”
“Du reste, cette supposée rupture du lien de confiance n'a jamais été évoquée par le défenseur d'office, pas même lors de l'audience d'appel, et ce dernier n'a pas entrepris les démarches visant à obtenir sa révocation auprès de la Commission du barreau (art. 8 de la loi sur la profession d'avocat [LPAv]). Présent lors des débats, l'avocat a assuré une défense efficace, ce qui ressort de la teneur de ses plaidoiries telles que résumées dans le présent arrêt. Vu l'absence de réel motif de révocation et le moment auquel elle est intervenue, la requête semble en réalité résulter d'une manoeuvre dilatoire visant à retarder l'issue de la procédure. Dans ces circonstances, la révocation de l'avocat nommé d'office était exclue. 2.4. Pour ces motifs, les questions préjudicielles ont été rejetées à l'audience. 3. 3.1. Aux termes de l'art. 349 CPP, lorsque l'affaire n'est pas en état d'être jugée, le tribunal décide de compléter les preuves, puis de reprendre les débats. Cette disposition est applicable aux débats d'appel par renvoi de l'art. 379 CPP (ATF 143 IV 214 consid. 5.4 p. 224). Une certaine marge de manoeuvre doit être laissée au juge pour déterminer les preuves nécessaires à l'établissement des faits (arrêt du Tribunal fédéral 6B_584/2018 du 30 août 2018, consid 1.2). 3.2. Alors que la cause avait été gardée à juger à l'issue des débats d'appel, l'appelant a derechef requis la levée de la défense d'office en faveur d'un avocat de choix ainsi que la poursuite de la procédure par voie écrite et l'octroi d'un délai supplémentaire pour déposer un mémoire d'appel, subsidiairement la réouverture des débats afin qu'il puisse s'exprimer. La constitution d'un nouveau défenseur après la clôture des débats ne saurait à elle seule justifier que l'autorité de jugement interrompe la délibération pour reprendre lesdits débats. Encore faudrait-il que les conditions de l'art. 349 CPP soient réalisées, ce qui n'est pas le cas en l'occurrence. L'appelant ne prétend pas qu'il y aurait lieu de compléter l'administration des preuves, mais persiste dans sa conclusion tendant à ce que la cause soit instruite par la voie écrite, conclusion écartée à l'audience, pour les motifs explicités plus haut (consid.”
Würdigungsvorbehalt: Die Kammer ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung. Beabsichtigt sie, den gleichen Sachverhalt anders rechtlich zu würdigen, hat sie den Parteien dies zu eröffnen und ihnen Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu gewähren. Diese Pflicht findet nach den zitierten Entscheiden auch im Berufungsverfahren Anwendung.
“Würdigungsvorbehalt Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt erscheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 344 StPO N 5). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2022 wurde der Beschuldigten mitgeteilt, dass sich die Kammer im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung vorbehält, den angeklagten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Versuchs zu würdigen und gewährte der Beschuldigten hierzu das rechtliche Gehör. Rechtsanwältin B.________ verzichtete namens der Beschuldigten auf Bemerkungen zum Würdigungsvorbehalt (pag. 202). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung”
“Vorbemerkungen / Würdigungsvorbehalt Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. November 2018 vor, Ziff. 1 des Strafbefehls vom 9. August 2017 betreffend den Beschuldigten 2 (pag. 768) auch unter dem Aspekt der Anstiftung zum Anbau von Betäubungsmitteln zu würdigen (pag. 1201). Die Kammer brachte einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt anlässlich der Berufungsverhandlung an (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Der vorliegend erstellte Sachverhalt (vgl. Ziff. II.12.3.1.2), wonach der Beschuldigte 2 AL.________ im April 2014 in F.________/G.________ (N.________) beauftragte, ca. 2'000 Cannabispflanzen anzubauen, d.h. Samen zu säen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, lässt sowohl die rechtliche Qualifikation der Anstiftung als auch die rechtliche Qualifikation der mittelbaren Täterschaft zu, welche im Folgenden zu prüfen sind.”
“Würdigungsvorbehalt Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt erscheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 ff. zu Art. 344 StPO). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtlich zu würdigen und gewährte den Parteien hierzu das rechtliche Gehör (pag. 256). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (pag. 260 f.) und die Verteidigung – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – mit Eingabe vom 19. August 2020 (pag. 272 f.) Stellung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung”
Das Berufungsgericht stützt sich grundsätzlich auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise; der Beizug von Vorinstanzakten begründet nicht notwendigerweise eine neue Beweisöffnung. Ausnahmsweise kann jedoch eine Rückweisung zur Ergänzung von Beweismitteln zulässig sein.
“Auch diese Vorbringen begründen keine Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des rechtlichen Gehörs. Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021, während des hängigen erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens, die vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt. Der amtlich verteidigte Beschuldigte konnte und musste damit rechnen, dass die kantonale Haftbeschwerdeinstanz diese Akten (oder zumindest Teile davon) beiziehen würde. Dies umso mehr, als schon im Haftantrag und im erstinstanzlichen Haftanordnungsentscheid auf diverse Untersuchungsergebnisse ausdrücklich abgestellt worden war (vgl. dazu oben, E. 3.4). Der Beizug der Untersuchungsakten durch die Haftbeschwerdeinstanz stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Beweisergänzung (Art. 389 Abs. 2-3 StPO) dar, die den Parteien in einer prozessleitenden Verfügung schriftlich zu eröffnen gewesen wäre. Vielmehr beruht das Beschwerdeverfahren primär auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, beim Kantonsgericht rechtzeitig einen (weiteren) Antrag um Akteneinsicht zu stellen. Wenn er darauf verzichtet hat, kann er dies nicht der Vorinstanz nachträglich als Versäumnis bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs anlasten.”
“Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung ausnahmsweise an die Untersu- chungsbehörde zurück, wenn Beweise zu ergänzen sind (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2019 E. 1.3). Die Rückweisung an die Untersuchungsbehörde ist auf- grund von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Erhebung unverzichtbarer Beweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachver- halts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ih- re Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipier- ter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde bzw. das Beweismittel sei ungeeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Art.”
Ist die Anklage lediglich mit heilbaren/formalen Mängeln behaftet, ist es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot indiziert, die angepasste Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO direkt beim Berufungsgericht einzureichen. Eine Rückweisung an die Anklagebehörde kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn die Mängel nicht heilbar oder so schwerwiegend sind, dass eine Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist.
“Der reformatorische Charakter des Berufungsverfahrens beschlägt auch die Verbesserung allfälliger Mängel in der Anklageschrift, die erst im Berufungsverfahren zutage treten: Eine Rückweisung an die Anklagebehörde zur neuen Einreichung an die erste Instanz kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn eine Verbesserung und neue Einreichung an das Berufungsgericht faktisch dazu führen würde, dass die beschuldigte Person eine Instanz verliert (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Im Gegensatz dazu ist es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot indiziert, die angepasste Anklageschrift gestützt auf Art. 329 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 379 StPO direkt beim Berufungsgericht einzureichen, wenn das Verfahren lediglich wegen heilbarer Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63b zu Art. 9 StPO).”
“November 2022 abgewiesen (pag. 3263 ff.). Mit Eingabe vom 13. März 2023 beantragte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten, das Strafverfahren sei auf Basis der ergänzten Anklageschrift vom 26. Juli 2022 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 3330 ff.; wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung mit Verweis auf die Begründung in der Eingabe [pag. 3451]). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin (pag. 3451) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3453) beantragten die Abweisung des Antrags des Beschuldigten. Der Antrag wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung mit Beschluss vom 23. März 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde vorab auf die Erwägungen der Kammer im Beschluss vom 24. November 2022 sowie auf die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes verwiesen (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ in der Berufungsverhandlung [pag. 3452 f.]). Weiter wurde ausgeführt, eine Änderung der Anklage sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der «reformatio in peius» vereinbar auch im Berufungsverfahren noch zulässig (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.3). Eine Änderung der Anklageschrift führe letztlich immer dazu, dass dem oberinstanzlichen Urteil eine im Vergleich zum Verfahren vor der Vorinstanz abgeänderte Anklageschrift zugrunde liege. Die Frage, ob auch gestützt auf die Anklageschrift vom 31. März 2021 ein Urteil hätte ergehen können, müsse nicht beantwortet werden. Die Prüfung einer allfälligen Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» bestimme sich nach einem Vergleich der Dispositive, eine Verschlechterung würde im Falle einer oberinstanzlichen Bestätigung des Schuldspruches indes nicht vorliegen. Ferner sei die kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und komme nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich sei.”
“April 2014 E. 3.6.4). Der Entscheid, ob die vorgebrachten Beweise für einen Schuldspruch ausreichen, bleibt «selbstverständlich» dem urteilenden Gericht vorbehalten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1278 Ziff. 2.7.1). Der von der Vorinstanz zitierten Literaturstelle (Griesser, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 329 StPO) kann nicht entnommen werden und es wäre nach Ansicht der Beschwerdekammer auch eindeutig unzutreffend, dass gewisse Zweifel über die Einhaltung des Anklageprinzips den durch Botschaft, Rechtsprechung und Lehre gefestigten Grundsatz zu durchbrechen vermögen, wonach die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und summarische Prüfung ist. Eine Rückweisung der Anklage zur Verbesserung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ist innerhalb des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstands selbst im Berufungsverfahren noch möglich (Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3, ausführlich zu Art. 329 Abs. 2 StPO: Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.1 ff., zur Publikation vorgesehen).”
Gestützt auf Art. 379 StPO finden die allgemeinen Bestimmungen zur Verfahrensleitung, insbesondere Art. 329 Abs. 1–2 StPO, grundsätzlich auch im Rechtsmittel-/Berufungsverfahren Anwendung. Das erstinstanzliche Gericht bzw. das Berufungsgericht weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, namentlich wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift nicht entspricht.
“Das Gericht hat grundsätzlich nur darüber zu entscheiden, ob sich ein Sachverhalt nach seiner Überzeugung so ereignet hat, wie er bei ihm zur Anklage gebracht worden ist, und welche Straftatbestände dadurch allenfalls erfüllt werden (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Art. 329 Abs. 2 StPO macht eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem es dem Gericht erlaubt, formell oder materiell klar mangelhafte Anklagen zur Verbesserung an die Anklagebehörde zurückzuweisen (vgl. YVONA GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 329 StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Mit dieser soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche Anklagezulassung (BGE 141 IV 20 E. 1.5.4). Diese Bestimmung gelangt nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 379 StPO, wonach sich das Rechtsmittelverfahren "sinngemäss" nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO richtet, auch im Berufungsverfahren zur Anwendung (BGE 147 IV 167 E. 1.3 mit Hinweisen). Das erstinstanzliche Gericht bzw. das Berufungsgericht weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft unter anderem dann zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht (BGE 147 IV 167 E. 1.3; 141 IV 39 E. 1.6; Urteile 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 3.3.2; 7B_532/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 3.2).”
“Im Hauptverfahren prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich auf- grund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht erge- hen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche bzw. das Berufungsgericht (Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3 S. 170 f. mit Hinweisen) weist eine Anklage zur Er- gänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht ent- spricht (Urteil 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1; VIKTOR LIEBER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 379 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 329 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1878; NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2023, N. 63b zu Art. 9 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pé- nale, 2. Aufl. 2016, N. 4a zu Art. 333 StPO). Artikel 329 StPO ist gestützt auf Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren anwendbar (vgl.”
“2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244, mit Hinweisen). Rechtsfolge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist grundsätzlich die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 161 E. 2.7 S. 168).”
Geregelt ist, dass das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO zu handhaben ist; daraus folgt in der Praxis, dass auch die Vorschriften über die amtliche Verteidigung (Art. 132 ff. StPO) im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangen, sofern der Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
“Der Gesuchsteller ersucht ferner sinngemäss um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO. Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren, weshalb analog die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Gesuchsteller allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27.”
“BH.2024.15, BP.2024.116 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2024.15 Nebenverfahren: BP.2024.116 Beschluss vom 21. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Vorinstanz Kantonales zwangsmassnahmengericht, Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO)”
Die Staatsanwaltschaft ist im Berufungsverfahren nicht an die ursprünglich gestellten Anträge gebunden; sie kann ihre Anträge (z. B. Strafanträge) im Berufungsverfahren ändern oder erweitern. Dies gilt gestützt auf Art. 379 StPO.
“Die Vorinstanz hat sich an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinie) orientiert, welche für grobe Verkehrsregelverletzungen eine Strafe von mindestens 12 Strafeinheiten empfehlen (VBRS-Richtlinien, S. 7). Ausgehend von dieser Empfehlung erachtete die Vorinstanz eine Strafe von 30 Einheiten als gerechtfertigt, welche sie aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 20 Strafeinheiten reduzierte. Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorgebracht, wird vorliegend jedoch im Unterschied zur Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen, nicht von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen, weshalb die Reduktion aufgrund der subjektiven Tatkomponente tiefer auszufallen hat. Eine Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten erscheint vorliegend angemessen. An dieser Stelle ist in Ergänzung zu den zutreffenden Äusserungen der Generalstaatsanwaltschaft anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 2 StPO bei der Antragsstellung vor Gericht weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden ist. Dies gilt gestützt auf Art. 379 StPO auch für das Berufungsverfahren. Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Strafzumessung waren demnach zulässig. Darüber hinaus ist die Rechtsmittelinstanz in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).”
“Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat in einem solchen Fall nicht einfach ein Freispruch zu erfolgen. Das Gericht hat von Amtes wegen die erfor- derlichen Beweise zu erheben, weshalb das Gericht C._____ (polizeilicher Ermitt- ler ) und B._____ (Mutter des Beschuldigten) als Zeugen zur Berufungsverhandlung vorgeladen hat. Welchen Beweiswert die Erkenntnisse aus der Befragung von C._____ haben, ist Gegenstand der Beweiswürdigung. B._____ hat wie eingangs erwähnt vorgängig mitgeteilt, sie werde sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, weshalb sie auf ihr Gesuch hin dispensiert wurde (Erw. I.1.5.). 2.4. Zum Antrag der Verteidigung, dass über die aufgeworfenen Vorfragen schriftlich vor der Berufungsverhandlung zu befinden sei: Ein solches Vorgehen entspricht nicht der Praxis und wird von der Strafprozessordnung auch nicht vor- gesehen. Stattdessen wurde in Anwendung von Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. Art. 379 StPO zu Beginn der Berufungsverhandlung darüber befunden. 2.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die seitens der Verteidigung vorfragewei- se gestellten prozessualen Anträge abzuweisen waren. 3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz freigesprochen. Ausgangsgemäss fiel die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und die Kos- ten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse ge- nommen (Urk. 32 S. 12). Die Staatsanwaltschaft ficht den Freispruch an und hielt in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich fest, die Berufung werde nicht be- schränkt (Urk. 34 S. 1). Auch die von der Staatsanwaltschaft in der Berufungser- klärung eventualiter gestellten Beweisanträge betreffen den gesamten Anklage- vorwurf (z.Bsp. Antrag auf Ausfindigmachung des Arbeitgebers des Beschuldigten in der Zeit zwischen 5. Juni 2019 und 12. Juli 2019 sowie am 15. April 2020; Urk. 34). Und auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, dass der gesamte Freispruch angefochten werde (Prot.”
Bei Verfahrensablauf: Im Berufungsverfahren sind Anträge (Rechtsbegehren) erst nach Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen und zu begründen; sie können jedoch zuvor geändert oder ergänzt werden (vgl. Art. 346 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).
“399 Abs. 3 lit. b StPO ist in der schriftlichen Berufungserklä- rung anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Art. 399 StPO verpflichtet die Parteien nicht, in ihrer Berufungserklärung neben allfälligen Beweisanträgen (Abs. 3 lit. c) weitere Begehren zu stellen; ins- besondere haben die Parteien nicht ihr Rechtsbegehren für das Berufungsverfah- ren zu benennen. Dass die Staatsanwaltschaft dies in der Berufungserklärung - 10 - gemacht hat, schadet ihr nicht. Die Staatsanwaltschaft ist ebenso wenig wie die hiesige Kammer an die in der Berufungserklärung gestellten Anträge gebunden. Diese sind erst nach Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen und zu be- gründen (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) und können vorher geändert werden. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung erhielten das Gutachten von Dr. med. E._____ zur Kenntnis- und Stellungnahme; auch hatten sie Gelegenheit, zu sämtlichen Anträgen der Staatsanwaltschaft Stellung zu neh- men (u.a. Urk. 201). Damit verletzt der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme durch die Staatsanwaltschaft weder Art. 399 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c StPO noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 1.3). Daran würde sich auch nichts ändern, würde die Berufungsinstanz im Gegensatz zur Vorinstanz eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen. 1.3 Unter diesen Umständen ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anord- nung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht zu beanstanden. 2. Antrag auf Rückweisung / Befragung Gutachterin E._____ vor Schranken 2.”
“399 Abs. 3 lit. b StPO ist in der schriftlichen Berufungserklä- rung anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Art. 399 StPO verpflichtet die Parteien nicht, in ihrer Berufungserklärung neben allfälligen Beweisanträgen (Abs. 3 lit. c) weitere Begehren zu stellen; ins- besondere haben die Parteien nicht ihr Rechtsbegehren für das Berufungsverfah- ren zu benennen. Dass die Staatsanwaltschaft dies in der Berufungserklärung - 10 - gemacht hat, schadet ihr nicht. Die Staatsanwaltschaft ist ebenso wenig wie die hiesige Kammer an die in der Berufungserklärung gestellten Anträge gebunden. Diese sind erst nach Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen und zu be- gründen (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) und können vorher geändert werden. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung erhielten das Gutachten von Dr. med. E._____ zur Kenntnis- und Stellungnahme; auch hatten sie Gelegenheit, zu sämtlichen Anträgen der Staatsanwaltschaft Stellung zu neh- men (u.a. Urk. 201). Damit verletzt der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme durch die Staatsanwaltschaft weder Art. 399 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c StPO noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 1.3). Daran würde sich auch nichts ändern, würde die Berufungsinstanz im Gegensatz zur Vorinstanz eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen. 1.3 Unter diesen Umständen ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anord- nung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht zu beanstanden. 2. Antrag auf Rückweisung / Befragung Gutachterin E._____ vor Schranken 2.”
“weitere Begehren zu stellen; ins- besondere haben die Parteien nicht ihr Rechtsbegehren für das Berufungsverfah- ren zu benennen. Dass die Staatsanwaltschaft dies in der Berufungserklärung - 10 - gemacht hat, schadet ihr nicht. Die Staatsanwaltschaft ist ebenso wenig wie die hiesige Kammer an die in der Berufungserklärung gestellten Anträge gebunden. Diese sind erst nach Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen und zu be- gründen (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) und können vorher geändert werden. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung erhielten das Gutachten von Dr. med. E._____ zur Kenntnis- und Stellungnahme; auch hatten sie Gelegenheit, zu sämtlichen Anträgen der Staatsanwaltschaft Stellung zu neh- men (u.a. Urk. 201). Damit verletzt der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme durch die Staatsanwaltschaft weder Art. 399 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c StPO noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 1.3). Daran würde sich auch nichts ändern, würde die Berufungsinstanz im Gegensatz zur Vorinstanz eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen.”
Gemäss Art. 379 StPO ist eine Korrektur bzw. Änderung der Anklage noch vor bzw. an der Berufungsverhandlung grundsätzlich möglich. Zulässig ist eine solche Änderung jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen; namentlich wird sie nur dann bejaht, wenn die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage beschrieben.
“Zu überprüfen bleibt schliesslich, ob ein Anwendungsfall von Art. 329 StPO vorliegt, gemäss welchem die Anklage zur Berichtigung oder Verbesserung - 18 - an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden kann. Nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung die ordnungsgemässe Erstellung der An- klage. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Ur- teil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erfor- derlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsan- waltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Eine Korrektur bzw. Änderung der An- klage ist gemäss Art. 379 StPO auch noch vor resp. an der Berufungsverhand- lung möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 m.w.H.). Eine Änderung des Sachverhalts gestützt auf Art. 329 StPO ist allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Beweise einen etwas anders ge- arteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert (vgl. SK-GRIESSER, Art. 329 N 24).”
“Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung (der ersten Instanz) die ordnungsgemässe Erstellung der Anklage. Ergibt sich aufgrund die- ser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, - 7 - so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Eine Korrektur bzw. Änderung der Anklage ist gemäss Art. 379 StPO grundsätzlich auch noch an bzw. vor der Berufungsverhandlung möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 je m.H.; vgl. auch BSK StPO II-S TEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Aufl. 2014, Art. 333 N 5b f.).”
“Die Vorwürfe der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Blendung und der Wahrung eines zu geringen Abstands zum Fahrzeug von B._____ finden sich jedoch nicht in der Anklage. Zudem wird ihm darin auch nicht vorgeworfen, dass er das Aufleuchten der Bremslichter des Fahrzeugs D._____ hätte wahrnehmen und deshalb eine Geschwindigkeitsreduktion hätte einleiten müssen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Anklageschrift zu ergänzen ist bzw. ob eine solche Ergänzung zulässig wäre. Art. 329 StPO sieht für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor, dass die Verfah- rensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfahrenshindernisse beste- hen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen könne, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforder- lich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwalt- schaft zurück (Art. 329 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 379 StPO findet diese Bestimmung auch Anwendung im Rechtsmittelverfahren. Art. 329 Abs. 2 er- laubt jedoch nur Anklageergänzungen, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fi- xierten Verfahrensgegenstands halten (BGer-Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.3.). Art. 329 StPO dient der Vermeidung von in formeller oder materiel- ler Hinsicht klar mangelhaften Anklagen. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Die Anklageschrift muss in erster Linie den zugrunde liegenden Sachverhalt konkreti- sieren und damit der beschuldigten Person die für ihre Verteidigung erforderlichen Informationen vermitteln (G RIESSER in Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 4 und N 25 zu Art. 329). - 29 - Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 weist keine formel- len oder materiellen Mängel auf, welche als offensichtlich bezeichnet werden könnten.”
Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann gemäss Art. 379 StPO im Rechtsmittelverfahren sinngemäss angewendet werden. Demnach kann das Rechtsmittelverfahren sistiert werden, namentlich wenn dessen Ausgang vom Fortgang oder Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt und es angezeigt erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Es handelt sich dabei um eine fakultative, einzelfallbezogene Möglichkeit und nicht um eine zwingende Regel.
“Der Beschwerdeführer hat die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BES.2023.74) beantragt (act. 6, S. 1; act. 10, S. 1). Der neunte Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.) enthält keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art. 379 StPO kann die Bestimmung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO («Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten») sinngemäss im Beschwerdeverfahren angewendet werden (BGer 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). Da die vorliegende Beschwerde soweit auf sie eingetreten werden kann abzuweisen sein wird (vgl. unten Ziff. 2.2), ist eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angebracht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach abzuweisen.”
“Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.) keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens enthält; Art. 314 StPO, der die Sistierung der Untersuchung regelt, gemäss Art. 379 StPO im Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2; zuletzt u.a. Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2019.66 vom 21. August 2019; BB.2018.192_a vom 18. Dezember 2018); demnach das Beschwerdeverfahren sistiert werden kann, namentlich wenn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO); - der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, er habe wegen der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung Strafanzeige erstattet; das Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis das Schicksal der genannten Strafanzeige gewisser sei zu sistieren sei (act. 1.A); - der Beschwerdeführer diesbezüglich im Schreiben vom 5. Oktober 2020 ausführt, dass von der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft bis jetzt noch keine Reaktion auf die Strafanzeige hin vorliege (act. 10); - die geltend gemachte Einreichung einer Strafanzeige gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt, der die angefochten Nichtanhandnahmeverfügung erliess, allein eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu rechtfertigen vermag; die Angelegenheit spruchreif ist; das Sistierungsgesuch entsprechend abzuweisen ist; - die Beschwerdegegnerin mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2.”
Eine Ergänzung oder Änderung der Anklage im Rechtsmittel- bzw. Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung möglich, sofern die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben. Erwägt das Gericht eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts, hat es dies den Parteien zu eröffnen und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren.
“Würdigungsvorbehalt Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt erscheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 ff. zu Art. 344 StPO). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtlich zu würdigen und gewährte den Parteien hierzu das rechtliche Gehör (pag. 256). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (pag. 260 f.) und die Verteidigung – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – mit Eingabe vom 19. August 2020 (pag. 272 f.) Stellung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung”
“a) Die Verteidigung beanstandet nach wie vor, dass die Anklage mangel- haft sei, indem daraus nicht genau hervorgehe, welches Verhalten dem Beschul- digten zur Last gelegt werde (Urk. 73; vgl. Urk. 35 S. 9 und S. 19/20, Urk. 63 S. 3- 5). b) In der ursprünglichen Anklageschrift stand, dass der Beschuldigte in gleichmassgeblichem Zusammenwirken mit B._____ und in einem Fall zwei wei- teren Personen, mithin als Mittäter, drei Gepäckdiebstähle begangen habe. Diese werden sodann hinsichtlich der Tatzeit, des Tatortes, der Geschädigten, des De- liktsgutes und des Wertes desselben sowie des Tathergangs beschrieben. Die Anklage nannte ausserdem den Tatbeitrag, den der Beschuldigte dabei geleistet haben soll, indem ausgeführt wurde, er habe jeweils, während B._____ ein Ge- päckstück gestohlen habe, als Aufpasser die Umgebung im Auge behalten, um B._____ nötigenfalls warnen zu können. Hinsichtlich der Taten vom 10. und 21. April 2018 wurde ihm ausserdem vorgeworfen, vorgängig zusammen mit B._____ Ausschau nach lohnendem Deliktsgut gehalten zu haben (Urk. 18 S. 2- 4). c) Gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO, ev. Art. 333 Abs. 1 StPO, je in Verbin- dung mit Art. 379 StPO ist eine Ergänzung/Änderung der Anklage nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rechtsmittelverfahren und noch an der Berufungsverhandlung möglich, soweit die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (BGE 141 IV 97 E. 2.4.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_688/2017 vom 1. Feb- ruar 2018 E. 2.3; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2). d) Die Ergänzung der Anklage betrifft in allen drei Fällen den Vorwurf, dass der Beschuldigte mit seiner Anwesenheit in der Nähe des Tatorts B._____ jeweils psychische Unterstützung geleistet habe. Ausserdem habe er als Aufpasser ge- wirkt, der B._____ im Falle einer Entdeckung des Diebstahls hätte warnen und nötigenfalls zu seinen Gunsten hätte eingreifen sollen (Urk. 67 S. 3-5). Die er- gänzte Anklage hält sich somit in allen drei Fällen im Rahmen des ursprünglich - 7 - eingeklagten Lebensvorgangs und konkretisiert lediglich den (behaupteten) Tat- beitrag des Beschuldigten. Diese Erweiterung erweist sich nach dem vorstehend Gesagten im Rahmen von Art.”
“Gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO, ev. Art. 333 Abs. 1 StPO, je in Verbin- dung mit Art. 379 StPO ist eine Ergänzung/Änderung der Anklage nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rechtsmittelverfahren und noch an der Berufungsverhandlung möglich, soweit die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (BGE 141 IV 97 E. 2.4.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_688/2017 vom”
Sind strittige Gebühren- oder Honorarfragen für den Ausgang des Rechtsmittels nicht entscheidend, ist nach Art. 379 StPO keine Aussetzung des Verfahrens mangels Entscheidsrelevanz nötig; die Sache kann dann zur Entscheidung gelangen.
“3.1. L’acte y relatif a été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 385 al. 1 et 396 al. 1 CPP) contre une ordonnance sujette à contestation auprès de la Chambre de céans (art. 310 al. 2 cum 322 al. 2; 393 al. 1 let. a CPP). 3.2. Pour disposer d’un intérêt juridique (art. 382 CPP) à quereller cette décision, les recourants doivent revêtir le statut de partie plaignante (art. 104 al. 1 let. b CPP) en lien avec chacune des neuf notes d'honoraires litigieuses. Il a été jugé ci-avant (cf. consid. 2.3) que tel était le cas pour quatre d'entre elles, à l’exclusion des cinq autres. L'acte n’est donc recevable qu’en tant qu’il porte sur ces quatre premières factures. 4. Les recourants sollicitent la suspension de la procédure jusqu'à droit jugé sur leur requête déposée auprès de la Commission en matière d'honoraires des avocats. Comme les points à trancher par cette dernière autorité ne sont pas déterminants pour l'issue du litige (art. 314 al. 1 let. b CPP a contrario et art. 379 CPP), la cause est en état d'être jugée. Il n'y a donc pas lieu de donner suite à cette demande. 5. Les recourants requièrent l'ouverture d'une instruction contre l'intimé du chef d'usure. 5.1. À teneur de l'art. 310 al. 1 let. a CPP, le ministère public rend immédiatement une ordonnance de non-entrée en matière s'il ressort de la dénonciation que les éléments constitutifs de l'infraction ne sont manifestement pas réunis. Il suffit, pour prononcer une telle décision, qu'un seul desdits éléments ne soit pas réalisé (Y. JEANNERET/ A. KUHN/ C. PERRIER DEPEURSINGE (éds), Commentaire romand : Code de procédure pénale suisse, 2ème éd., Bâle 2019, n. 8 ad art. 310). 5.2. L'usure suppose que l'auteur ait exploité, entre autres états, la faiblesse de jugement, l'inexpérience ou la gêne de sa victime, pour amener cette dernière à consentir à l’avantages usuraire (arrêt du Tribunal 6B_794/2021 du 21 mars 2022 consid. 5.3). 5.2.1. La faiblesse de jugement vise la personne qui, en raison de son âge, d'une maladie, d'une faiblesse congénitale ou d'une autre cause semblable est diminuée dans sa faculté d'analyser la situation, d'apprécier la portée de ce qu'elle fait, de former sa volonté et de s'y tenir (A.”
Es ist in der Literatur/Entscheidung als ungeklärt bezeichnet, ob die verfahrensrechtlichen Vorschriften auch die nachträgliche Vorlegung von Urkunden erfassen. Die Kammer toleriert jedenfalls das Einlegen von Urkunden im Rahmen des Plädoyers; ihre Zulässigkeit bleibt aber offen und hängt davon ab, ob die Urkunden für die Entscheidfindung als relevant erachtet werden.
“Das Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Be- weisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Im Berufungsverfahren sind die Beweisanträge - Noven vorbehalten - bereits in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder - oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen (Art. 345 StPO). Ob sich diese Bestimmung auch auf Urkunden bezieht, die sofort vorgelegt wer- den und daher kein Tätigwerden des Gerichts zwecks Erhebung des Beweises er- fordern, ist ungeklärt. Die Kammer toleriert das Einlegen von Urkunden im Rah- men des Plädoyers jedenfalls. Ein Abweichen von dieser Usanz ist vorliegend - 13 - nicht angezeigt, zumal die neu eingelegten Urkunden einzig dazu dienen, im Plä- doyer aufgestellte Behauptungen zu unterlegen und das Berufungsgericht ge- mäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO selbst im Sta- dium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen könnte, wenn sie diese Behauptungen als für die Urteilsfindung relevant befinden würde. Die von der Privatklägerin im Rahmen ihres Plädoyers eingereichten Urkunden sind daher nicht aus dem Recht zu weisen, vermögen am Ergebnis - wie zu zeigen ist - aber auch nichts (zu Lasten) des Beschuldigten zu ändern. III.”
Art. 379 StPO bewirkt, dass für das Rechtsmittelverfahren erstinstanzliche Verfahrensvorschriften subsidiär und sinngemäss gelten, soweit der Titel keine besonderen Regelungen enthält; dies zeigt sich etwa in der analogen Anwendung erstinstanzlicher Bestimmungen (vgl. SB.2019.45 E.1.3) und in Verweisen auf erstinstanzliche Normen für Fragen wie die Bestellung eines Verteidigers (vgl. BP.2025.22).
“Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 wurden die Parteien und die Verteidigung zur Berufungsverhandlung vom 29. September 2021 geladen. Mangels gültiger Zustelladresse wurde die Vorladung des Beschuldigten am 31. Juli 2021 im Kantonsblatt publiziert (Akten S. 717). Der Beschuldigte ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Auch sein Verteidiger steht derzeit nicht mit ihm in Kontakt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 748). Konnte die beschuldigte Person ‒ wie vorliegend ‒ ordnungsgemäss vorgeladen werden, so liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren lediglich subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2016.71 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2, SB.2016.23 vom 30. August 2017 E. 1.3). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wurde der Beschuldigte doch sowohl im Rahmen des Untersuchungsverfahrens als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist jedoch auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. die Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils).”
“2 in fine), un tel grief apparaît uniquement motivé par le fait d'obtenir la levée de la saisie de son permis F, dans le but de pouvoir procéder à l'ouverture d'un compte bancaire et conclure un contrat de téléphonie mobile. Le recourant précise d'ailleurs lui-même être bien conscient que si la Cour de céans devait suivre son argumentation s'agissant du risque de fuite, plusieurs autres mesures de substitution perdraient leur raison d'être et devraient être levées (act. 1, p. 3 s.). 3. Au vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté et l'ordonnance de prolongation des mesures de substitution pour une durée de trois mois, jusqu'au 25 avril 2025, confirmée. 4. Le recourant requiert l'assistance judiciaire, faisant valoir, en substance, son indigence. Il demande également la désignation de Me Jonathan Wimmer en tant que défenseur d'office dans le cadre de son recours devant la Cour de céans (BP.2025.22, act. 1 et 3). 4.1 4.1.1 A teneur de l'art. 29 al. 3 Cst., toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. L'art. 132 al. 1 let. b CPP (par renvoi de l'art. 379 CPP pour la procédure de recours) précise qu'une défense d'office est ordonnée si le prévenu ne dispose pas des moyens nécessaires et que l'assistance d'un défenseur est justifiée pour sauvegarder ses intérêts. De jurisprudence constante, est considéré comme indigent celui qui ne peut assumer les frais liés à la défense de ses intérêts sans porter atteinte au minimum nécessaire à son entretien et à celui de sa famille (ATF 125 IV 161 consid. 4a; 124 I 1 consid. 2a). L'indigence s'évalue en fonction de l'entière situation économique du requérant au moment du dépôt de sa demande d'assistance judiciaire, ce qui comprend d'une part toutes les obligations financières et, d'autre part, les revenus et la fortune (ATF 124 I 1 consid. 2a; 120 Ia 179 consid. 3a et références citées). 4.1.2 Le formulaire d'assistance judiciaire que le recourant a fait parvenir à l'autorité de céans (BP.2025.22, act. 3.1) mentionne un revenu mensuel de CHF 320.--, ce qui correspond au montant disponible en sa faveur, versé par l'aide sociale, après retenue pour le remboursement de dettes (act.”
Bei Verweisung nach Art. 379 StPO gelten die Regeln von Art. 349 StPO: Ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, hat das Gericht Beweisergänzungen anzuordnen und die Debatten danach fortzusetzen. Zudem ist in der Praxis anerkannt, dass das Berufungsgericht auch im Stadium der Urteilsberatung begrenzt ergänzende Beweisaufnahmen vornehmen kann. Solche Ergänzungen müssen auf das Notwendige beschränkt bleiben.
“L'art. 349 CPP, applicable aux débats d'appel par renvoi de l'art. 379 CPP, prévoit que lorsque l'affaire n'est pas en état d'être jugée, le tribunal décide de compléter les preuves, puis de reprendre les débats. Une certaine marge de manœuvre doit être laissée au juge pour déterminer les preuves nécessaires à l'établissement des faits (arrêt du Tribunal fédéral 6B_584/2018 du 30 août 2018, consid 1.2).”
“Das Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Be- weisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Im Berufungsverfahren sind die Beweisanträge - Noven vorbehalten - bereits in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder - oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen (Art. 345 StPO). Ob sich diese Bestimmung auch auf Urkunden bezieht, die sofort vorgelegt wer- den und daher kein Tätigwerden des Gerichts zwecks Erhebung des Beweises er- fordern, ist ungeklärt. Die Kammer toleriert das Einlegen von Urkunden im Rah- men des Plädoyers jedenfalls. Ein Abweichen von dieser Usanz ist vorliegend - 13 - nicht angezeigt, zumal die neu eingelegten Urkunden einzig dazu dienen, im Plä- doyer aufgestellte Behauptungen zu unterlegen und das Berufungsgericht ge- mäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO selbst im Sta- dium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen könnte, wenn sie diese Behauptungen als für die Urteilsfindung relevant befinden würde. Die von der Privatklägerin im Rahmen ihres Plädoyers eingereichten Urkunden sind daher nicht aus dem Recht zu weisen, vermögen am Ergebnis - wie zu zeigen ist - aber auch nichts (zu Lasten) des Beschuldigten zu ändern. III.”
Im Berufungsverfahren sind Anklageergänzungen beziehungsweise -anpassungen nur im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes zulässig.
“Gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz weist das erstinstanzliche Gericht resp. das Berufungsgericht (Art. 379 StPO) eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht, wenn die Akten nicht im Sinn von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder ausnahmsweise wenn Beweise zu ergänzen sind (BGE 141 IV 39 E. 1.6; BGer 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.3). Eine Prüfung und Rückweisung im Sinne von Art. 329 StPO kann auch im Berufungsverfahren erfolgen. Es ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 329 Abs. 2 StPO nur Anklageergänzungen erlaubt, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten (vgl. Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1). Bei der Prüfung, ob die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift genügt, handelt es sich um eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Sie bezweckt, formell oder materiell klar mangelhafte Anklagen zu verhindern (BGE 141 IV 20 E. 1.5.4; BGer 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.4, 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 329 N 1 und 14). In ihrem Rahmen ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts lediglich zu beurteilen, ob die Anklage den Sachverhalt im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Straftatbestand rechtsgenügend umschreibt (Griesser, a.a.O., Art. 333 N 1; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 333 N 2). So kommt Art. 329 Abs. 2 StPO namentlich zur Anwendung, wenn die in der Hauptverhandlung relevierten Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert und die Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis (bei gleichbleibendem Tatbestand) notwendig ist (vgl.”
Beweisanträge im Rechtsmittel- und Berufungsverfahren sind jeweils zu begründen. Art. 379 StPO wird in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO (teils auch mit Art. 405 Abs. 1 StPO) in der Rechtsprechung als Grundlage dieser Begründungspflicht herangezogen.
“6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Das Gericht darf auf die Anhörung des Zeugen verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch den beantragten Beweis nicht geändert würde (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 121 I 306 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143; EGMR i.S. Ubach Mortes c. Andorre vom 4. Mai 2000 [requête n° 46253/99] § 2). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – jeweils zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 405 Abs. 1 StPO; OGer ZH SB170372 vom 21. August 2018 E. I/3.2).”
“Sodann rügt der Beschuldigte, dass die Lieferwagenfahrerin sowie der Polizeibeamte nicht befragt wurden, ohne konkrete Beweisanträge zu stellen (Urk. 29). In seiner Berufungserklärung führt er aus, es gebe mehrere Gründe, al- le Beteiligen noch einmal zu befragen, ohne dies substantiiert zu begründen (Urk. 34). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 331 Abs. 2 StPO; Eugster, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 399 StPO). Da der Beschuldigte nicht darlegt, weshalb das vo- rinstanzliche Urteil im Falle eines Verzichts auf die Befragungen der Lieferwagen- fahrerin und des Polizeibeamten rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich ist, ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen. Es kann überdies auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 33 S. 3 f.). Die Lenkerin des involvierten Lieferwagens kann gemäss Polizeirapport keine sachdienlichen Hinweise zum Unfallhergang machen (Urk. 1 S. 3), weshalb zu Recht von einer Befragung durch das Gericht abgesehen wurde. Gleiches gilt für den Polizeibeamten B._____, welcher zum Tatzeitpunkt nicht anwesend war und den Vorfall entsprechend nicht beobachtet hat.”
“139 Abs. 2 StPO). Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK schliessen die Verweigerung einer Zeugenbefragung aus, wenn die verlangte Aussage unbeachtlich ist oder wenn die Tatsachen aufgrund einer freien Ermessensentscheidung bereits feststehen. Eine Einvernahme kann nur verlangt werden, wenn sie erhebliche Tatsachen betrifft und die Zeugenaussage ein geeignetes Beweismittel darstellt, um diese Tatsachen zu klären. Das Gericht darf auf die Anhörung des Zeugen verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch den beantragten Beweis nicht geändert würde (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 121 I 306 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143; EGMR i.S. Ubach Mortes c. Andorre vom 4. Mai 2000 [requête n° 46253/99], § 2). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – jeweils zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 405 Abs. 1 StPO; OGer ZH SB170372 vom 21. August 2018 E. I/3.2). 3.1.Im vorliegenden Fall dürften die vom Beschuldigten beantragten Anhörungen keine neuen sachwesentlichen Erkenntnisse bringen und erscheinen daher nicht als erforderlich. In der hier interessierenden Zeit nahm bei der Ai. GmbH und Ah. GmbH die dort angestellte N. die Buchungen vor. M. war als selbständiger Treuhänder damit beauftragt, die nachgelagerten Buchhaltungsarbeiten, wie etwa die Erstellung der Abschlüsse, vorzunehmen (act. AA 10.01.002, AA”
Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dies betrifft etwa die Gültigkeit von Strafanträgen bei Delikten, die nur auf Antrag verfolgt werden (u. a. Prüfung, ob die geschädigte Person richtig bezeichnet ist und ob die einreichende Person zur Stellung des Antrags berechtigt war). Ein mündlicher Strafantrag kann beispielsweise in einem Polizeirapport protokolliert sein; ein solcher Rapport kann als Beleg für einen Strafantrag gelten, wobei die Unterschrift der anzeigenden Person nicht zwingend erforderlich ist, solange aus dem Rapport hervorgeht, wer ihn verfasst hat.
“Subsumtion Mit Anklageschrift vom 9. Dezember 2020 wird dem Beschuldigten unter anderem Beleidigung zum Nachteil von H.________ vorgeworfen, wobei es sich um eine Tat handelt, die nur auf Antrag verfolgt wird. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist somit Prozessvoraussetzung für das Verfahren (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Obwohl die Verteidigung im Rahmen des Parteivortrages im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen eines gültigen Strafantrags seitens H.________ geltend machte (pag. 237), sind den erstinstanzlichen Erwägungen dazu keine Ausführungen zu entnehmen. Ein mündlicher Strafantrag kann unter anderem auch in einem Polizeirapport protokolliert werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist dabei nicht zwingend. Vielmehr ist entscheidend, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (vgl. dazu BGE 145 IV 190 E. 1.3 f.). Im Rapport vom 23. September 2020 hielt der Schreibende I.________ fest, dass er selber sowie H.________ gegen A.________ Strafantrag stellen wegen Beschimpfung und dass dieser Strafantrag von ihm selber am 23.”
“August 2019 die Schulanlagen in F.________ (G.________(Strasse) und H.________(Strasse)) unbefugt betreten zu haben (pag. 69). Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 19. September 2019 vorgeworfen, zusammen mit der Beschuldigten am 4. Juli 2019 das Schulgelände in D.________ (E.________(Strasse)) unbefugt betreten zu haben (pag. 74). Zu prüfen ist damit jeweils der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB in seiner heutigen Fassung (StGB, SR 311.0). Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren (Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Die Strafanträge datieren vom 4. Juli 2019 (pag. 6 f.; pag. 8 f.), 14. August 2019 (pag. 43 f.) und 9. September 2019 (pag. 45 f.). Als geschädigte «Person» wird der Gemeindeverband F.________ aufgeführt und unterzeichnet wurden die besagten Strafanträge von I.________, welcher im besagten Zeitpunkt offenbar Gemeindeverwalter der Gemeinde F.________ war (vgl. Anzeigerapport vom 9. August 2019; pag. 1). Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob die geschädigte Person korrekt erfasst wurde. Sodann stellt sich die Frage, ob I.________ berechtigt war, die Strafanträge zu stellen und diese somit Gültigkeit haben.”
Für das Rechtsmittelverfahren nach Art. 379 StPO findet Art. 132 StPO sinngemäss Anwendung. Danach beschränkt sich die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person grundsätzlich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung; eine Befreiung von Verfahrenskosten ergibt sich, soweit erforderlich, aus Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsrechtlicher Minimalgarantie.
“Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9.”
“Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9.”
Die Berufungsinstanz hat zu prüfen, ob das Verfahrensdossier regelkonform erstellt wurde. Eine entsprechende Rüge kann vor der Sachinstanz erhoben bzw. von dieser — etwa als Vorfrage — behandelt und mit Beweisanträgen verknüpft werden.
“1; 6B_1270/2021 du 2 juin 2022 consid. 2.1 non publié aux ATF 148 IV 288). En effet, il apparaît en tout état de cause que la thèse soutenue par la recourante dans son recours au Tribunal fédéral peut être soulevée - notamment à titre préjudiciel (cf. art. 339 al. 2 let. d CPP, applicable par renvoi de l'art. 405 al. 1 CPP) - devant le juge du fond, soit en l'occurrence la juridiction d'appel. Cette dernière doit ainsi également examiner si le dossier a été établi régulièrement (cf. le renvoi des art. 379 et 405 al. 1 CPP à l'art. 329 al. 1 let. a CPP; ATF 147 IV 167 consid. 1.3 p. 170 s.; SVEN ZIMMERLIN, in DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [édit.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3e éd. 2020, vol. II, Art. 196-457, n° 1 ad art. 405 CPP; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3e éd. 2018, n° 10 ad art. 329 CPP et n° 1 ad art. 405 CPP; ZIEGLER/KELLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2e éd. 2014, n° 4 ad art. 379 CPP). Devant la juridiction d'appel, la recourante peut aussi formuler des réquisitions de preuve en particulier dans sa déclaration d'appel (cf. 399 al. 3 let. c CPP, voir également l'art. 331 al. 2 CPP, applicable par renvoi de l'art. 405 al. 1 CPP; sur le moment de formuler de telles demandes, voir notamment ATF 143 IV 214 consid. 5.4 p. 223 s.; arrêts 6B_130/2022 du 8 décembre 2022 consid. 2.4; 6B_637/2022 du 29 septembre 2022 consid. 2.3.1; CHRISTIAN DENYS, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière d'immédiateté de l'administration des preuves, in Forumpoenale 5/2018 p. 405 ss, ad ch. V/1, VI et VII p. 407 s.). L'avocate de la recourante n'ignore d'ailleurs pas que le juge du fond - que ce soit le tribunal de première instance ou la juridiction d'appel - pouvait être saisi de ces griefs : ils étaient ainsi mentionnés dans l'écriture du 5 septembre 2022 adressée au Tribunal d'arrondissement, notamment à l'appui de la demande de suspension de la procédure de première instance (cf.”
“1; 6B_1270/2021 du 2 juin 2022 consid. 2.1 non publié aux ATF 148 IV 288). En effet, il apparaît en tout état de cause que la thèse soutenue par la recourante dans son recours au Tribunal fédéral peut être soulevée - notamment à titre préjudiciel (cf. art. 339 al. 2 let. d CPP, applicable par renvoi de l'art. 405 al. 1 CPP) - devant le juge du fond, soit en l'occurrence la juridiction d'appel. Cette dernière doit ainsi également examiner si le dossier a été établi régulièrement (cf. le renvoi des art. 379 et 405 al. 1 CPP à l'art. 329 al. 1 let. a CPP; ATF 147 IV 167 consid. 1.3 p. 170 s.; SVEN ZIMMERLIN, in DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [édit.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3e éd. 2020, vol. II, Art. 196-457, n° 1 ad art. 405 CPP; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3e éd. 2018, n° 10 ad art. 329 CPP et n° 1 ad art. 405 CPP; ZIEGLER/KELLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2e éd. 2014, n° 4 ad art. 379 CPP). Devant la juridiction d'appel, la recourante peut aussi formuler des réquisitions de preuve en particulier dans sa déclaration d'appel (cf. 399 al. 3 let. c CPP, voir également l'art. 331 al. 2 CPP, applicable par renvoi de l'art. 405 al. 1 CPP; sur le moment de formuler de telles demandes, voir notamment ATF 143 IV 214 consid. 5.4 p. 223 s.; arrêts 6B_130/2022 du 8 décembre 2022 consid. 2.4; 6B_637/2022 du 29 septembre 2022 consid. 2.3.1; CHRISTIAN DENYS, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière d'immédiateté de l'administration des preuves, in Forumpoenale 5/2018 p. 405 ss, ad ch. V/1, VI et VII p. 407 s.). L'avocate de la recourante n'ignore d'ailleurs pas que le juge du fond - que ce soit le tribunal de première instance ou la juridiction d'appel - pouvait être saisi de ces griefs : ils étaient ainsi mentionnés dans l'écriture du 5 septembre 2022 adressée au Tribunal d'arrondissement, notamment à l'appui de la demande de suspension de la procédure de première instance (cf.”
Ist die erste summarische Prüfung der Prozessvoraussetzungen nicht eindeutig, ist in der Regel zu Beginn der Berufungsverhandlung eine Hauptverhandlung anzuordnen. Anträge, Vorfragen rein schriftlich vor der Berufungsverhandlung entscheiden zu lassen, entsprechen nach der Rechtsprechung nicht der Praxis; über solche Vorfragen wird üblicherweise zu Beginn der Berufungsverhandlung befunden.
“Das Berufungsverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (vgl. Art. 379 StPO). Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfah- renshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. b und c StPO). Ist die erste summa- rische Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu Beginn des gerichtlichen Verfah- rens nicht eindeutig, hat eine Hauptverhandlung stattzufinden (vgl. KGer SG AK.2015.130 v.”
“Zum Antrag der Verteidigung, dass über die aufgeworfenen Vorfragen schriftlich vor der Berufungsverhandlung zu befinden sei: Ein solches Vorgehen entspricht nicht der Praxis und wird von der Strafprozessordnung auch nicht vor- gesehen. Stattdessen wurde in Anwendung von Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. Art. 379 StPO zu Beginn der Berufungsverhandlung darüber befunden.”
Bei Berufungen nach Art. 379 StPO gilt, dass nur die Gesamtheit der Erben oder ihr gemeinsamer Vertreter die der Erbschaft zustehenden Rechte geltend machen kann, da die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und nicht prozessfähig ist.
“Ce n'était qu'à l'issue de l'administration de preuves complémentaires par la Chambre de céans que l'état de fait serait clarifié et que le dossier pourrait être clôturé conformément au CPP. A______ annexe à son recours six plaintes pénales, des 5 août 2019, 28 août 2019, 11 novembre 2019, 28 janvier 2020, 16 mars 2020 et 8 juin 2020, apparemment envoyées sous plis recommandés au Ministère public. b. À réception, la cause a été gardée à juger. EN DROIT : 1. La Chambre pénale de recours peut décider d'emblée de traiter sans échange d'écritures ni débats les recours manifestement irrecevables ou mal fondés (art. 390 al. 2 et 5 a contrario CPP). Tel est le cas en l'occurrence, au vu des considérations qui suivent. 2. La demande de suspension ne comporte aucune explication montrant en quoi il conviendrait d'attendre la fin de la procédure civile invoquée, au sens de l'art. 314 al. 1 let. b CPP, si tant est que cette disposition soit applicable en instance de recours (art. 379 CPP). De toute façon, d'autres personnes que B______ sont mises en cause dans le recours et ne sont pas parties à cette procédure civile. Aussi la demande est-elle rejetée. 3. Le recours a, certes, été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 384 let. b, 385 al. 1 et 396 al. 1 CPP), concerne une ordonnance de classement sujette à recours auprès de la Chambre de céans (art. 322 al. 2 et 393 al. 1 let. a CPP) et émane d'une partie à la procédure (art. 104 al. 1 let. b CPP). Encore faut-il que le recourant dispose d'un intérêt juridiquement protégé à la modification ou à l'annulation de cette décision (art. 382 al. 1 CPP). 3.1. Comme l'a déjà relevé la Chambre de céans sur un précédent recours du même auteur (ACPR/179/2020 du 9 mars 2020 consid. 2.1.), seul l'ensemble des héritiers (ou leur représentant) est en droit de faire valoir les droits appartenant à une communauté héréditaire, laquelle n'a pas la personnalité juridique et ne peut ester en justice, au sens de l'art.”
Verjährungsfristen können sich kumulieren; ist die Strafverfolgung für bestimmte Tatbestände verjährt, führt dies zum Klassierungs/Leistungseffekt (Einstellung der Verfahren) für die verjährten Sachverhalte (vgl. Verweis auf Art. 329 StPO durch Art. 379 StPO und die Hinweise zur Kumulation von Fristen).
“c LTVA) et, ensuite, une fois la procédure engagée, par un autre délai régissant "le droit de poursuivre une procédure pénale engagée", à savoir que la procédure engagée doit aboutir à une décision pénale ou un jugement de première instance dans les cinq ans (art. 105 al. 4 LTVA ; H. TORRIONE, Les infractions fiscales en matière d'impôts directs et dans le domaine de l'impôt anticipé, des droits de timbre et de la TVA in Les procédures en droit fiscal, 4ème éd., Berne 2021, p. 1093ss). Les deux délais de prescription susmentionnés se cumulent. Le délai de prescription peut expirer au plus tard douze ans après la commission de l'infraction et non pas sept (arrêt du Tribunal fédéral 6B_938/2020 du 12 novembre 2021 consid. 3 non publié aux ATF 148 IV 96). La prescription ne court plus si une décision pénale ou un jugement de première instance a été rendu avant l'échéance du délai de prescription (art. 105 al. 2 LTVA). 3.1.3. La prescription de l'action publique est un empêchement définitif de procéder, qui entraîne le classement de la procédure en tant qu'elle porte sur les faits prescrits (art. 329 al. 1 let. c et al. 4 CPP, applicables par renvoi de l'art. 379 CPP). 3.2. En l'espèce, la prescription est acquise pour toutes les soustractions douanières et de charges fiscales commises avant le 21 juin 2016, date du jugement entrepris, et non avant le 7 juin 2016, comme retenu par le premier juge. Il n'en va pas de même pour les soustractions de l'impôt, puisque l'enquête pénale administrative a été ouverte le 25 juillet 2019, soit moins de sept ans après la commission de la première infraction (art. 105 al. 1 let. c LTVA), en août 2015, et que le jugement de première instance a été rendu moins de cinq ans après cette date (art. 105 al. 4 LTVA). Un classement sera donc prononcé uniquement pour les chefs de soustraction douanière intentionnelle qualifiée (art. 118 al. 1 et 3 en relation avec les art. 124 et 7 LD, ainsi que l'art. 1 al. 1 LTaD) et de soustraction de charges fiscales qualifiées (art. 54 al. 2 LAlc) pour la période du 27 août 2015 au 20 juin 2016. Restent ainsi objet de la procédure 88 importations, correspondant à CHF 2'956.95 de droits de douane soustraits entre les 21 juin 2016 et 4 juin 2018, à CHF 48.”
“c LTVA) et, ensuite, une fois la procédure engagée, par un autre délai régissant "le droit de poursuivre une procédure pénale engagée", à savoir que la procédure engagée doit aboutir à une décision pénale ou un jugement de première instance dans les cinq ans (art. 105 al. 4 LTVA ; H. TORRIONE, Les infractions fiscales en matière d'impôts directs et dans le domaine de l'impôt anticipé, des droits de timbre et de la TVA in Les procédures en droit fiscal, 4ème éd., Berne 2021, p. 1093ss). Les deux délais de prescription susmentionnés se cumulent. Le délai de prescription peut expirer au plus tard douze ans après la commission de l'infraction et non pas sept (arrêt du Tribunal fédéral 6B_938/2020 du 12 novembre 2021 consid. 3 non publié aux ATF 148 IV 96). La prescription ne court plus si une décision pénale ou un jugement de première instance a été rendu avant l'échéance du délai de prescription (art. 105 al. 2 LTVA). 3.1.3. La prescription de l'action publique est un empêchement définitif de procéder, qui entraîne le classement de la procédure en tant qu'elle porte sur les faits prescrits (art. 329 al. 1 let. c et al. 4 CPP, applicables par renvoi de l'art. 379 CPP). 3.2. En l'espèce, la prescription est acquise pour toutes les soustractions douanières et de charges fiscales commises avant le 21 juin 2016, date du jugement entrepris, et non avant le 7 juin 2016, comme retenu par le premier juge. Il n'en va pas de même pour les soustractions de l'impôt, puisque l'enquête pénale administrative a été ouverte le 25 juillet 2019, soit moins de sept ans après la commission de la première infraction (art. 105 al. 1 let. c LTVA), en août 2015, et que le jugement de première instance a été rendu moins de cinq ans après cette date (art. 105 al. 4 LTVA). Un classement sera donc prononcé uniquement pour les chefs de soustraction douanière intentionnelle qualifiée (art. 118 al. 1 et 3 en relation avec les art. 124 et 7 LD, ainsi que l'art. 1 al. 1 LTaD) et de soustraction de charges fiscales qualifiées (art. 54 al. 2 LAlc) pour la période du 27 août 2015 au 20 juin 2016. Restent ainsi objet de la procédure 88 importations, correspondant à CHF 2'956.95 de droits de douane soustraits entre les 21 juin 2016 et 4 juin 2018, à CHF 48.”
Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob das Dossier regelgerecht erstellt wurde (Art. 329 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 379 StPO). Soweit erstinstanzlich Einvernahmen als unverwertbar festgestellt wurden, sind diese bei Rechtskraft zu vernichten, soweit sie sich im Dossier der betroffenen Partei befinden.
“Vorliegend ist erstellt, dass die erste Instanz gewisse Einvernahmen als unverwertbar erklärt, diese jedoch nicht aus den Akten entfernt bzw. separat und verschlossen der Vorinstanz übermittelt hat. Die Vorinstanz hat ihrerseits nicht geprüft, ob die erste Instanz die Akten ordnungsgemäss erstellt hat (Art. 329 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 379 StPO). Vielmehr hat sie die erstinstanzlich festgestellte Unverwertbarkeit gewisser Einvernahmen in ihrem Entscheid bestätigt, diese dann aber ebenfalls in den Akten belassen. Damit hat die Vorinstanz nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers Art. 141 Abs. 5 StPO missachtet (vgl. dazu Urteil 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2). Dass sie sich bei ihrem Entscheid von unverwertbaren Beweismitteln leiten liess bzw. diese in den Entscheid einflossen, ist indessen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dargelegt. So enthält die Beschwerde keine Angaben dazu, wo sich die Vorinstanz bei ihren Sachverhaltsfeststellungen auf ein unverwertbares Beweismittel gestützt haben soll. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, selbst nach Belegstellen für unsubstantiierte Rügen zu forschen (BGE 133 IV 286 E. 6.2; Urteil 6B_129/2018 vom 23. November 2018 E. 5 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die unverwertbaren Einvernahmen mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aber zu vernichten, soweit sie sich im Dossier des Beschwerdeführers befinden.”
“1; 6B_1270/2021 du 2 juin 2022 consid. 2.1 non publié aux ATF 148 IV 288). En effet, il apparaît en tout état de cause que la thèse soutenue par la recourante dans son recours au Tribunal fédéral peut être soulevée - notamment à titre préjudiciel (cf. art. 339 al. 2 let. d CPP, applicable par renvoi de l'art. 405 al. 1 CPP) - devant le juge du fond, soit en l'occurrence la juridiction d'appel. Cette dernière doit ainsi également examiner si le dossier a été établi régulièrement (cf. le renvoi des art. 379 et 405 al. 1 CPP à l'art. 329 al. 1 let. a CPP; ATF 147 IV 167 consid. 1.3 p. 170 s.; SVEN ZIMMERLIN, in DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [édit.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3e éd. 2020, vol. II, Art. 196-457, n° 1 ad art. 405 CPP; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3e éd. 2018, n° 10 ad art. 329 CPP et n° 1 ad art. 405 CPP; ZIEGLER/KELLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2e éd. 2014, n° 4 ad art. 379 CPP). Devant la juridiction d'appel, la recourante peut aussi formuler des réquisitions de preuve en particulier dans sa déclaration d'appel (cf. 399 al. 3 let. c CPP, voir également l'art. 331 al. 2 CPP, applicable par renvoi de l'art. 405 al. 1 CPP; sur le moment de formuler de telles demandes, voir notamment ATF 143 IV 214 consid. 5.4 p. 223 s.; arrêts 6B_130/2022 du 8 décembre 2022 consid. 2.4; 6B_637/2022 du 29 septembre 2022 consid. 2.3.1; CHRISTIAN DENYS, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière d'immédiateté de l'administration des preuves, in Forumpoenale 5/2018 p. 405 ss, ad ch. V/1, VI et VII p. 407 s.). L'avocate de la recourante n'ignore d'ailleurs pas que le juge du fond - que ce soit le tribunal de première instance ou la juridiction d'appel - pouvait être saisi de ces griefs : ils étaient ainsi mentionnés dans l'écriture du 5 septembre 2022 adressée au Tribunal d'arrondissement, notamment à l'appui de la demande de suspension de la procédure de première instance (cf.”
Abgelehnte Beweisanträge können an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden. Das Gericht darf jedoch auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es aufgrund der bereits erhobenen Beweise und einer antizipierten Beweiswürdigung ohne Willkür annehmen kann, dass die zusätzliche Beweiserhebung seine Überzeugung nicht ändern würde; dabei muss es das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die behaupteten Tatsachen des Antrags ergänzen und würdigen.
“Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel ver- zichtet, weil es sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung anneh- men kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert würde. Hierfür muss es das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis - 11 - hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf beispielsweise dann verzichtet werden, wenn die behauptete Tatsache unerheblich ist oder wenn die zu beweisende Tat- sache als wahr unterstellt wird (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.1.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 2.3; G UT/FINGERHUTH, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 343). Abgelehnte Berufungsanträge können an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO).”
Eine Sistierung des Rechtsmittelverfahrens kommt nur in Betracht, wenn der Ausgang des anderen Verfahrens für den weiteren Gang des Rechtsmittelverfahrens tatsächlich unentbehrlich ist. Die Sistierung ist im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 BV / korrespondierend Art. 5 EMRK) zurückhaltend anzuordnen und erfordert eine Interessenabwägung; sie soll nur zugelassen werden, wenn das Abwarten des Entscheids der anderen Instanz die Rechtsverfolgung wesentlich erleichtert oder entscheidend beeinflusst.
“Das Rechtsmittelverfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (vgl. Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO; BGer 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). Die Sistierung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigt sich mit Blick auf ein anderes Verfahren nur dann, wenn das Urteil im anderen Verfahren für den weiteren Gang des in Frage stehenden Rechtsmittelverfahrens unentbehrlich ist (vgl. Landshut/Bosshard, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N 12). Die Sistierung eines Rechtsmittelverfahrens ist in Anbetracht des Beschleunigungsgebots nur mit Zurückhaltung anzuordnen (vgl. BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3). Der Beschuldigte legt weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass im streitgegenständlichen Berufungsverfahren das Abwarten eines allfälligen Entscheids des Bundesgerichts betreffend die Verwertbarkeit bzw. die Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten unentbehrlich ist. Somit erweist sich die vorliegende Berufungssache als spruchreif. Zudem erscheint eine Sistierung auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als nicht angebracht, da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bereits am 3.”
“223; TF 1B_59/2018 du 31 mai 2018 consid. 2.4; TF 1B_20/2017 du 23 février 2017 consid. 3.1). Dès que le conflit d'intérêts survient, l'avocat doit mettre fin à la représentation (ATF 145 IV 218 consid. 2.1 p. 223 et les réf. cit.). Celui qui, en violation des obligations énoncées à l'art. 12 LLCA, accepte ou poursuit la défense alors qu'il existe un tel risque de conflit doit se voir dénier par l'autorité la capacité de postuler. L'interdiction de plaider est, en effet, la conséquence logique du constat de l'existence d'un tel conflit (ATF 138 II 162 consid. 2.5.1 p. 166 s.; TF 1B_191/2020 du 26 août 2020 consid. 4.1.2). 2.2 2.2.1 En l’espèce, le prévenu demande, à titre préalable, qu’il soit sursis à statuer sur la présente cause jusqu’à droit connu sur le recours déposé devant la Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal contre la décision de la Cour administrative. 2.2.2 Aux termes de l’art. 314 al. 1 let. b CPP, applicable à la procédure de recours par renvoi de l’art. 379 CPP, le Ministère public peut suspendre une instruction lorsque l’issue de la procédure pénale dépend d’un autre procès dont il paraît indiqué d’attendre la fin. La suspension de la procédure pénale au motif qu'un autre procès est pendant ne se justifie toutefois que si le résultat de l'autre procédure peut véritablement jouer un rôle pour le résultat de la procédure pénale suspendue et que s'il simplifiera de manière significative l'administration des preuves dans cette même procédure (TF 1B_421/2012 du 19 juin 2013 consid. 2.1). Le principe de la célérité qui découle de l'art. 29 al. 1 Cst. (Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999; RS 101) et, en matière pénale, de l'art. 5 CPP, pose des limites à la suspension d'une procédure. Ce principe est notamment violé lorsque l'autorité ordonne la suspension d'une procédure sans motifs objectifs. Pareille mesure dépend d'une pesée des intérêts en présence et ne doit être admise qu'avec retenue, en particulier s'il convient d'attendre le prononcé d'une autre autorité compétente qui permettrait de trancher une question décisive (TF 1B_563/2019 et 1B_565/2019 du 9 juin 2020 consid.”
Nach Rückweisung hat die Vorinstanz das Verfahren nach den allgemeinen Verfahrens- und Rechtsmittelregeln neu zu prüfen. Die Bindungswirkung der Erwägungen des Bundesgerichts schränkt dabei die Möglichkeit einer Änderung oder Ergänzung der Anklage ein: Eine Anklageänderung ist nicht zulässig, wenn sie über das hinausgeht, was zur Umsetzung der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts erforderlich ist.
“Der Prozess wird vorliegend mit der Rückweisung durch das Bundesgericht hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des kantonalen Urteils befunden hat (vgl. BGE 116 II 220 E. 4a; Urteil 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.4). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, eine Änderung der Anklage i.S.v. Art. 333 StPO sei in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (vgl. oben E. 1.3.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Anklageänderung im vorliegenden Fall auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht zulässig war. Das Bundesgericht führte in seinem Rückweisungsurteil aus, die Vorinstanz stütze ihre rechtliche Würdigung mithin auf Annahmen und tatsächliche Feststellungen, die nicht nur in untergeordneten sondern massgebenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt abwichen. Damit verletze sie Art. 350 Abs. 1 StPO und das Anklageprinzip. Es machte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 333 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Anklageänderung aufmerksam, welche weder sie, noch die erste Instanz oder die Staatsanwaltschaft wahrgenommen hätten (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1). Entsprechend hat es auch die weiteren Rügen zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht behandelt, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl.”
“Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hätte die Vorinstanz nur dann einen Schuldspruch ausfällen dürfen, wenn sich dieser auf die ursprüngliche Anklage stützen liesse. Der Strafbefehl vom 20. Februar 2018, welcher zur Anklageschrift wurde, äusserte sich überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand und die Sachverhaltsdarstellung war ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet (vgl. Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1). Entsprechend bejahte das Bundesgericht auf Beschwerde hin eine Verletzung von Art. 350 Abs. 1 StPO und des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz. Eine Anklageänderung bzw. -ergänzung geht vorliegend über das hinaus, was notwendig war, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen und ist nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr zulässig (vgl. Urteil 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.4; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 379 StPO; MANON SIMEONI, La modification de l'acte d'accusation au sens de l'art. 333 al. 1 CPP, in: ZStrR 138/2020 S. 199). Das Bundesgericht hat sich unlängst mit der Frage der Zulässigkeit der Änderung bzw. Ergänzung der Anklage im Rückweisungsverfahren vor der Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl. Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6, zur Publ. vorgesehen). In diesem Verfahren mit Beteiligung eines Privatklägers hielt es fest, dass die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person im Gerichtsverfahren bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung bzw. einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen darf (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.7, zur Publ. vorgesehen). Der Privatkläger hatte im kantonalen Verfahren, sowohl erst- als auch zweitinstanzlich, wiederholt um Ergänzung der Anklage ersucht, wobei sein Antrag vom Berufungsgericht nicht korrekt behandelt worden war.”
Das Berufungsgericht kann das Beweisverfahren nach Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO wieder eröffnen und Beweisergänzungen vornehmen. Die Wiedereröffnung der Parteiverhandlungen ist auf die Beweisergänzung beschränkt; im Anschluss können die Parteien zu den Ergänzungen Stellung nehmen, in der Regel durch neue Parteivorträge oder schriftliche Vernehmlassungen. In der Praxis kann das Gericht dabei auch neu eingereichte Unterlagen — etwa ein vollständig schriftlich begründetes ausländisches Urteil mit Übersetzung — zu den Akten nehmen und den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewähren.
“10 Bezüglich der an der Berufungsverhandlung abwesenden G. Ltd. ist auf deren Anträge in der Berufungserklärung vom 24. Februar 2024 zu verweisen (vgl. oben SV lit. B.5; CAR pag. 1.100.336 ff.). B.27.11 Nach Abschluss der Parteiverhandlungen erklärte die Vorsitzende, dass das Berufungsgericht sich vorbehalte, das Beweisverfahren i.S.v. Art. 349 StPO allenfalls wieder zu eröffnen und das Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen noch zu den Akten zu nehmen (CAR pag. 7.200.029). Auf Vorschlag der Vorsitzenden erklärten die Verfahrensbeteiligten, auf die mündliche Eröffnung des Urteils zu verzichten und das Urteilsdispositiv stattdessen schriftlich entgegenzunehmen (CAR pag. 7.200.029). B.28 Mit Eingabe per E-Mail vom 1. Mai 2024 reichte M. eine überarbeitete Version seines Statements vom 19. April 2024 ein (CAR pag. 4.103.105 ff.). B.29 Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten den Entscheid des Berufungsgerichts mit, das Beweisverfahren i.S.v. Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO wieder zu eröffnen und das vollständig schriftlich begründete Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen abzuwarten und beweismässig zu berücksichtigen (CAR pag. 6.200.273 f.). Gleichzeitig wurde die Eingabe von M. vom 1. Mai 2024 (oben SV lit. B.28) an die Verfahrensbeteiligten übermittelt (CAR pag. 6.200.273 f.). Die BA beantragte mit Eingabe vom 23. Mai 2024, dass die Eingabe von M. vom 1. Mai 2024 als unerheblich aus den Akten zu weisen und vom Bei—zug des Urteils des Landgerichts Pilsen abzusehen sei (CAR pag. 6.200.275 ff.). Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 wurde das vollständig schriftlich begründete Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 (inkl. professioneller Übersetzung auf Deutsch) an die Verfahrensbeteiligten übermittelt und Gelegenheit gewährt, zu diesem bis 10. Juni 2024 schriftlich Stellung zu nehmen. Die beiden erwähnten Anträge der BA vom 23. Mai 2024 wurden je abgewiesen (CAR pag. 6.200.280 ff.). In der Folge reichten die Verfahrensbeteiligten je Stellungnahmen zum Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18.”
“Neue Beweise sind auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig. Gemäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO kann das Berufungsgericht selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen, wenn es dies als notwendig erachtet (BGE 143 IV 214 E 5.4; zuletzt Urteil 6B_259/2023 vom 14. August 2023 E. 1.2). Die Beweisergänzung ist in einem neuen Beweisverfahren durchzuführen, weshalb die Parteiverhandlungen wieder zu eröffnen sind. Es findet allerdings keine umfassende neue Parteiverhandlung statt, vielmehr ist diese beschränkt auf die Beweisergänzung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1287). Im Anschluss an die Beweisaufnahme können die Parteien zu den Beweisergänzungen Stellung nehmen, in der Regel im Rahmen von neuen Parteivorträgen (Botschaft, a.a.O.), unter Umständen auch in einer schriftlichen Vernehmlassung (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1339 Fn. 132; vgl. auch FINGERHUTH/GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.”
Stellt die Instanz ein endgültiges Verfahrenshindernis fest (z.B. fehlende Prozessvoraussetzungen, bestehende Hindernisse an der Fortführung des Verfahrens), hat sie das Verfahren einzustellen. Soweit die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung nicht bereits Rechtskraft erlangt hat, wird sie dadurch hinfällig bzw. entfällt.
“DOTT_2, hanno ritenuto necessario l’esperimento di altri atti istruttori. 8. Giusta l’art. 403 cpv. 1 CPP, il tribunale di appello decide se entrare nel merito dell’appello quando chi dirige il procedimento o una parte fa valere che: l’annuncio o la dichiarazione di appello è tardiva o inammissibile (lett. a); l’appello è inammissibile giusta l’art. 398 (lett. b); non sono dati i presupposti processuali o vi sono impedimenti a procedere (lett. c). Dei tre motivi previsti dall’art. 403 CPP per una non entrata nel merito, dunque, i primi due (lett. a e b) sono in relazione con la procedura di appello, mentre il terzo (lett. c) consiste nella mancanza dei presupposti processuali o l’esistenza di impedimenti a procedere e riguarda, quindi, il procedimento penale nel suo insieme (cfr. STF 6B_512/2012 del 30.04.2013 consid. 1.3.2). La verifica di quest’ultimo motivo di non entrata nel merito (art. 403 cpv. 1 lett. c CPP) trova la sua corrispondenza nell’applicazione per analogia (art. 379 CPP) dell’art. 329 CPP, in particolare nella verifica dell’adempimento dei presupposti processuali (cpv. 1 lett. b) e dell’esistenza di impedimenti a procedere (cpv. 1 lett. c). Di conseguenza, se constata l’esistenza di un impedimento a procedere definitivo, il tribunale di appello abbandona il procedimento in applicazione dell’art. 379 combinato con l’art. 329 cpv. 4 CPP (STF 6B_1045/2014 del 19.05.2015 consid. 4.2; 6B_512/2012 del 30.04.2013 consid. 1.3.3; 6B_142/2012 del 28.02.2013 [DTF 139 IV 161] consid. 2.7; 6B_277/2012 del 14.08.2012 consid. 2.3). Se il tribunale di appello constata l’esistenza di un impedimento a procedere e abbandona il procedimento, la sentenza di primo grado - nella misura in cui, impugnata con l’appello, risp. con gli appelli oggetto dell’istanza di non entrata nel merito, non è passata in giudicato - è annullata, o meglio decade (“[…] wird das erstinstanzliche Urteil hinfällig”, STF 6B_277/2012 del 14.08.2012 consid. 2.5; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4a ed.”
“DOTT_2, hanno ritenuto necessario l’esperimento di altri atti istruttori. 8. Giusta l’art. 403 cpv. 1 CPP, il tribunale di appello decide se entrare nel merito dell’appello quando chi dirige il procedimento o una parte fa valere che: l’annuncio o la dichiarazione di appello è tardiva o inammissibile (lett. a); l’appello è inammissibile giusta l’art. 398 (lett. b); non sono dati i presupposti processuali o vi sono impedimenti a procedere (lett. c). Dei tre motivi previsti dall’art. 403 CPP per una non entrata nel merito, dunque, i primi due (lett. a e b) sono in relazione con la procedura di appello, mentre il terzo (lett. c) consiste nella mancanza dei presupposti processuali o l’esistenza di impedimenti a procedere e riguarda, quindi, il procedimento penale nel suo insieme (cfr. STF 6B_512/2012 del 30.04.2013 consid. 1.3.2). La verifica di quest’ultimo motivo di non entrata nel merito (art. 403 cpv. 1 lett. c CPP) trova la sua corrispondenza nell’applicazione per analogia (art. 379 CPP) dell’art. 329 CPP, in particolare nella verifica dell’adempimento dei presupposti processuali (cpv. 1 lett. b) e dell’esistenza di impedimenti a procedere (cpv. 1 lett. c). Di conseguenza, se constata l’esistenza di un impedimento a procedere definitivo, il tribunale di appello abbandona il procedimento in applicazione dell’art. 379 combinato con l’art. 329 cpv. 4 CPP (STF 6B_1045/2014 del 19.05.2015 consid. 4.2; 6B_512/2012 del 30.04.2013 consid. 1.3.3; 6B_142/2012 del 28.02.2013 [DTF 139 IV 161] consid. 2.7; 6B_277/2012 del 14.08.2012 consid. 2.3). Se il tribunale di appello constata l’esistenza di un impedimento a procedere e abbandona il procedimento, la sentenza di primo grado - nella misura in cui, impugnata con l’appello, risp. con gli appelli oggetto dell’istanza di non entrata nel merito, non è passata in giudicato - è annullata, o meglio decade (“[…] wird das erstinstanzliche Urteil hinfällig”, STF 6B_277/2012 del 14.08.2012 consid. 2.5; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4a ed.”
Ergänzende Beweiserhebungen können nach Art. 379 StPO unterbleiben, wenn sie offensichtlich aussichtslos oder für den Entscheid nicht notwendig sind (z. B. weil aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für den behaupteten Sachverhalt ersichtlich sind oder erforderliche ausländische Zeugen nicht auffindbar sind).
“Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Beschuldigte 3 in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zur H. stiftung gestanden ist oder nicht. Denn selbst wenn ein solches gegeben gewesen wäre, wäre zu beachten, dass die Beschuldigte 3 durch die Erfindung der Marke W. (fig.) Inhaberin der Rechte an dieser Marke geworden ist und die H. stiftung nach der dargestellten Rechtslage nur Inhaberin der in Rede stehenden Markenrechte geworden sein könnte, wenn sie diese derivativ von der Beschuldigten 3 erworben hat. Eine ausdrückliche oder konkludente Übertragung der Rechte an diesen Marken von der Beschuldigten 3 auf die H. stiftung wird von der Staatsanwaltschaft in der Anklage nicht beschrieben. Ein derivater Erwerb der Markenrechte durch die H. stiftung lässt sich daher nicht annehmen. Auf eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung nach Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 379 StPO kann verzichtet werden, da dies einem Leerlauf gleichkäme. Denn aus den vorhandenen Akten lässt sich eine ausdrückliche oder konkludente Übertragung allfälliger Markenrechte von der Beschuldigten 3 an die H. stiftung nicht einmal ansatzweise erkennen und daher offenkundig auch nicht nachweisen. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die H. stiftung nicht Eigentümerin der Wortbildmarken Nrn. P-1. und P-2. geworden ist. LD. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung a. Verlängerung der Markenrechte”
“A______ a sollicité l'audition de plusieurs témoins, soit K______, Z______, AD______, L______, AB______, M______, AE______ (sœur de A______), AF______ (sœur de F______), AG______ (qui s'est occupée des soins de D______) et AH______ (chauffeur engagé par A______ pour D______ au Brésil). Elle a requis la production du dossier du litige civil que D______ avait eu avec une employée, des relevés des nuits passées à l'hôtel S______ à U______ et T______ [France] tant par H______ que par F______ et des relevés des versements effectués par celles-ci de 2018 à ce jour, via les agences Y______ et AI______. 2.2. Selon l'art. 389 al. 1 CPP, la procédure de recours se fonde sur les preuves administrées pendant la procédure préliminaire et la procédure de première instance. L'art. 389 al. 3 CPP règle les preuves complémentaires. Ainsi, la juridiction de recours administre, d'office ou à la demande d'une partie, les preuves complémentaires nécessaires au traitement du recours. Elle ne réitère l'administration de preuves administrées en bonne et due forme que lorsque la connaissance directe du moyen de preuve apparaît nécessaire au prononcé du jugement (cf. art. 343 al. 1 et 2 cum art. 379 CPP). Conformément à l'art. 139 al. 2 cum art. 379 CPP, il n'y a pas lieu d'administrer des preuves sur des faits non pertinents, notoires, connus de l'autorité pénale ou déjà suffisamment prouvés. 2.3. La CPAR a rejeté les réquisitions de preuve de la défense au motif qu'elles n'apparaissaient pas nécessaires au prononcé de l'arrêt au regard des éléments figurant à la procédure. K______ a été entendu à plusieurs reprises au cours de la procédure et ne s'est pratiquement pas exprimé sur les faits reprochés à sa mère. Son audition, tout comme celle de M______, n'est pas nécessaire. Ce dernier a au demeurant donné des explications claires et précises, répondu aux questions de la défense lors de son audition ainsi que fourni de nombreuses pièces attestant ses dires. L'audition de AE______ par la CPAR ne paraît pas susceptible de donner un nouvel éclairage aux faits de la cause, la sœur de A______ ne semblant pas avoir été un témoin privilégié du quotidien de celle-ci et de D______ au Brésil pendant la période pénale. Le Ministère de la Justice et de la Sécurité Publique du Brésil a fait part au MP de l'impossibilité de localiser L______, Z______, AD______, AB______, dont les auditions avaient été sollicitées par commission rogatoire.”
Art. 379 StPO wurde im entschiedenen Fall als rechtliche Grundlage für die Beiordnung amtlicher Verteidigung im Beschwerdeverfahren herangezogen.
“BH.2024.15, BP.2024.116 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2024.15 Nebenverfahren: BP.2024.116 Beschluss vom 21. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Vorinstanz Kantonales zwangsmassnahmengericht, Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO)”
“BH.2024.15, BP.2024.116 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2024.15 Nebenverfahren: BP.2024.116 Beschluss vom 21. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Vorinstanz Kantonales zwangsmassnahmengericht, Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO)”
Art. 379 StPO macht die Bestimmungen über die Beiordnung amtlicher Verteidigung (insbesondere Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) sinngemäss auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar: Eine amtliche Verteidigung ist demnach anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
“Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9.”
“Der Gesuchsteller ersucht ferner sinngemäss um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO. Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren, weshalb analog die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Gesuchsteller allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27.”
“Il apparaît que ces rencontres ont été entreprises dans un cadre juridique, soit en particulier celui de la commission rogatoire du 5 décembre 2012, définissant les relations entre la direction de la procédure suisse et les autorités étrangères, et dont le résultat est clair et, en outre, versé au dossier, à savoir l'audition du prévenu C. ayant eu lieu du 15 au 17 octobre 2014 ainsi que du 12 au 15 mai 2015 (cf. dossier électronique du MPC, annexe 7 et 8). Les activités du MPC ont dès lors été suffisamment consignées au dossier et les raisons évoquées par A. ne traduisent, dans ce cas, nullement une apparence de prévention de B. envers les autorités russes, de sorte que le grief doit être rejeté. 3. Il s'ensuit que la demande de récusation doit être rejetée dans la mesure de sa recevabilité (cf. supra, consid. 1.6). 4. La requérante sollicite l'octroi de l'assistance judiciaire et la désignation de Me Mangeat comme défenseur d'office pour la présente procédure (act. 1, p. 11). 4.1 A teneur de l'art. 29 al. 3 Cst., toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Dans le CPP, c'est l'art. 132 al. 1 let. b (par renvoi de l'art. 379 CPP pour la procédure de recours) qui précise qu'une défense d'office est ordonnée si le prévenu ne dispose pas des moyens nécessaires et que l'assistance d'un défenseur est justifiée pour sauvegarder ses intérêts. Cela ne définit cependant pas l'assistance judiciaire gratuite (Harari/Jakob/Santamaria, Commentaire romand, op. cit., n° 3 ad art. 132 CPP). De jurisprudence constante, est considéré comme indigent celui qui ne peut assumer les frais liés à la défense de ses intérêts sans porter atteinte au minimum nécessaire à son entretien et à celui de sa famille (ATF 125 IV 161 consid. 4a; 124 I 1 consid. 2a). L'indigence s'évalue en fonction de l'entière situation économique du requérant au moment du dépôt de sa demande d'assistance judiciaire, ce qui comprend d'une part toutes les obligations financières et, d'autre part, les revenus et la fortune (ATF 124 I 1 consid. 2a; 120 Ia 179 consid. 3a et références citées). Pour définir ce qui est nécessaire pour couvrir les besoins fondamentaux, l'autorité appelée à trancher ne doit pas se baser de façon schématique sur le minimum vital résultant de la législation relative à la poursuite et faillite, mais doit prendre en considération les circonstances personnelles du requérant.”
Subsidiäre verfahrensrechtliche Fragen bei Rückweisungen sind nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO zu prüfen. Die Praxis wendet dabei etwa Art. 136 StPO (unentgeltliche Rechtspflege/prozesskostenhilfe) und Art. 428 StPO (Kostenfolge in Rechtsmittelverfahren) an.
“Il n'apparaît en outre pas que ledit jugement ait, à ce stade, été contesté au motif qu'il reposerait sur de fausses accusations, ce que les recourants n'invoquent au demeurant pas. Ils soulignent uniquement à ce propos dans leur mémoire de recours du 4 mai 2023 que A. a l'intention d'introduire une demande de révision de son procès auprès des autorités thaïlandaises (act. 1, p. 10). 9.5.3 Les considérations qui précèdent scellent le sort du présent grief. Il s'ensuit que la non-entrée en matière prononcée par le MPC s'agissant de l'infraction de séquestration et enlèvement au sens de l'art. 183 CP doit être confirmée. 10. Les considérations qui précèdent mènent au rejet du recours, dans la mesure de sa recevabilité. 11. Les recourants ont également demandé à être mis au bénéfice de l'assistance judiciaire gratuite pour la partie plaignante (BP.2023.49-50). 11.1 Conformément à l'art. 136 al. 1 CPP, disposition qui concrétise l'art. 29 al. 3 Cst. et qui s'applique à la procédure de recours par renvoi de l'art. 379 CPP, la direction de la procédure accorde entièrement ou partiellement l'assistance judiciaire à la partie plaignante pour lui permettre de faire valoir ses prétentions civiles si cette dernière est indigente (let. a) et si l'action civile ne paraît pas vouée à l'échec (let. b). L'art. 136 al. 2 précise que l'assistance judiciaire gratuite comprend notamment l'exonération des frais de procédure (let. b) ainsi que la désignation d'un conseil juridique gratuit, lorsque la défense des intérêts de la partie plaignante l'exige (let. c). 11.2 Au vu des développements qui précèdent, force est de constater que les chances de succès de la présente procédure de recours étaient notablement plus faibles que les risques de perdre (v. ATF 138 III 217 consid. 2.2.4). 11.3 Il s'ensuit que la cause apparaît d'emblée vouée à l'échec de sorte que la demande d'assistance judiciaire gratuite formulée par les recourants se doit d'être rejetée. 12. 12.1 L'art. 428 al. 1, 1re phr. CPP prévoit que les frais de la procédure de recours sont mis à la charge des parties dans la mesure où elles ont obtenu gain de cause ou succombé.”
Fehlt in der Beschwerde ein materieller (reformativer) Antrag, ist ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts in der Regel ausgeschlossen; wird die Beschwerde gutgeheissen, ist üblicherweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.
“Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs. Er rügt eine Verletzung von Prozessrecht, indem die Vorinstanz zu Unrecht die Legitimation der Privatkläger zur Berufung bejaht habe. Rechtsfolge dieser Verletzung wäre im Falle der Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könnten oder Prozesshindernisse aufgetreten seien, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen müssten (siehe Art. 319 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Dem Bundesgericht wäre im Falle der Gutheissung folglich kein reformatorischer Entscheid möglich. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.”
Eine Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO (insbesondere als blosse Umqualifizierung) kann im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 379 StPO noch zulässig sein, sofern sie im Rahmen der Anträge der Parteien erfolgt und mit dem Verbot der reformatio in peius vereinbar ist.
“Die Bestimmung gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4 mit Hinweis). Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (BGE 149 IV 42 E. 3.4.1). Ein Beispiel ist die Konstellation, in der neben der vorsätzlichen Begehung auch die fahrlässige Handlung unter Strafe steht und das Gericht allenfalls eine andere rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands vornehmen möchte (JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 333 StPO). Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (BGE 149 IV 42 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Eine solche Änderung der Anklage ist in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen; 147 IV 167 E. 1.4). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung auch noch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen).”
“Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungs- gemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO; BGE 149 IV 42 E. 3.4). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift um- schriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Kon- kurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Hingegen ist Art. 333 Abs. 1 StPO nicht anzuwenden, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll, weil zum Beispiel in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwid- rigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte (BGE 149 IV 42 E. 3.4.1+3.5). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der reformatio in peius vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der be- schuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehal- ten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; BGer 6B 1040/2023 v.”
“Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die dem Gericht eingeräumte Kompetenz geht hier folglich weiter als bei Art. 329 StPO und ermöglicht eine Einladung zur Anklageänderung (vgl. BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1). Die Bestimmung ist im Rahmen der Parteianträge (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der reformatio in peius vereinbar (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.3 [zur Publikation vorgesehen], 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 1.3.2, 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3).”
Ist dem Bundesgericht eine reformatorische Entscheidung materiell nicht möglich, ist die Rechtsfolge in der Regel die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
“Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs. Er rügt eine Verletzung von Prozessrecht, indem die Vorinstanz zu Unrecht die Legitimation der Privatkläger zur Berufung bejaht habe. Rechtsfolge dieser Verletzung wäre im Falle der Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könnten oder Prozesshindernisse aufgetreten seien, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen müssten (siehe Art. 319 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Dem Bundesgericht wäre im Falle der Gutheissung folglich kein reformatorischer Entscheid möglich. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.”
“Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; Urteile 6B_589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 6B_1339/2019 vom 1. April 2020 E. 1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz. In der Begründung rügt er die Verletzung des Anklageprinzips und verlangt einen Freispruch von den Vorwürfen der Urkundenfälschung, des Betrugs, des versuchten Betrugs und der Misswirtschaft. Damit ist hinreichend klar, was mit der Beschwerde angestrebt wird. Rechtsfolge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist grundsätzlich die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könnten oder Prozesshindernisse aufgetreten seien, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen müssten (siehe Art. 319 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Da das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Rüge betreffend Verletzung des Anklageprinzips oder im Falle eines Freispruchs im Hinblick auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, sind die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt.”
Nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist die Vorinstanz an den vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmen gebunden; Änderungen oder Ergänzungen der Anklage, die über das zur Umsetzung der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Notwendige hinausgehen, sind unzulässig. Soweit in der zitierten Rechtsprechung erörtert, steht dem Privatkläger im Rückweisungsverfahren allerdings das Recht offen, eine Ergänzung der Anklage (etwa eine qualifizierte Tatbegehung oder strengere rechtliche Qualifikation) zu beantragen.
“Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hätte die Vorinstanz nur dann einen Schuldspruch ausfällen dürfen, wenn sich dieser auf die ursprüngliche Anklage stützen liesse. Der Strafbefehl vom 20. Februar 2018, welcher zur Anklageschrift wurde, äusserte sich überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand und die Sachverhaltsdarstellung war ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet (vgl. Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1). Entsprechend bejahte das Bundesgericht auf Beschwerde hin eine Verletzung von Art. 350 Abs. 1 StPO und des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz. Eine Anklageänderung bzw. -ergänzung geht vorliegend über das hinaus, was notwendig war, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen und ist nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr zulässig (vgl. Urteil 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.4; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 379 StPO; MANON SIMEONI, La modification de l'acte d'accusation au sens de l'art. 333 al. 1 CPP, in: ZStrR 138/2020 S. 199). Das Bundesgericht hat sich unlängst mit der Frage der Zulässigkeit der Änderung bzw. Ergänzung der Anklage im Rückweisungsverfahren vor der Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl. Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6, zur Publ. vorgesehen). In diesem Verfahren mit Beteiligung eines Privatklägers hielt es fest, dass die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person im Gerichtsverfahren bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung bzw. einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen darf (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.7, zur Publ. vorgesehen). Der Privatkläger hatte im kantonalen Verfahren, sowohl erst- als auch zweitinstanzlich, wiederholt um Ergänzung der Anklage ersucht, wobei sein Antrag vom Berufungsgericht nicht korrekt behandelt worden war.”
Grundsätzlich unzulässig ist im Berufungsverfahren aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts die Erhebung eines zusätzlichen Schuldspruchs. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung (kassatorische Erledigung) ist eine Ausnahme und kommt nach der Rechtsprechung nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht.
“Regeste Art. 404 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf”
“November 2022 abgewiesen (pag. 3263 ff.). Mit Eingabe vom 13. März 2023 beantragte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten, das Strafverfahren sei auf Basis der ergänzten Anklageschrift vom 26. Juli 2022 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 3330 ff.; wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung mit Verweis auf die Begründung in der Eingabe [pag. 3451]). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin (pag. 3451) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3453) beantragten die Abweisung des Antrags des Beschuldigten. Der Antrag wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung mit Beschluss vom 23. März 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde vorab auf die Erwägungen der Kammer im Beschluss vom 24. November 2022 sowie auf die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes verwiesen (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ in der Berufungsverhandlung [pag. 3452 f.]). Weiter wurde ausgeführt, eine Änderung der Anklage sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der «reformatio in peius» vereinbar auch im Berufungsverfahren noch zulässig (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.3). Eine Änderung der Anklageschrift führe letztlich immer dazu, dass dem oberinstanzlichen Urteil eine im Vergleich zum Verfahren vor der Vorinstanz abgeänderte Anklageschrift zugrunde liege. Die Frage, ob auch gestützt auf die Anklageschrift vom 31. März 2021 ein Urteil hätte ergehen können, müsse nicht beantwortet werden. Die Prüfung einer allfälligen Verletzung des Verbots der «reformatio in peius» bestimme sich nach einem Vergleich der Dispositive, eine Verschlechterung würde im Falle einer oberinstanzlichen Bestätigung des Schuldspruches indes nicht vorliegen. Ferner sei die kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und komme nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich sei.”
Für das Rechtsmittelverfahren trifft die vorladende Behörde die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung einer Vorladung. Die bloss an den Verteidiger erfolgte Zustellung gilt nach den zitierten Entscheiden grundsätzlich nicht als genügende Zustellung an die beschuldigte Person, auch wenn der Verteidiger zur Weiterleitung verpflichtet sein sollte; die Behörde bleibt für die korrekte Zustellung und deren Nachweis verantwortlich.
“Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Gibt die beschuldigte Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Zustellanschrift die Adresse ihres Verteidigers an, erfolgt die Zustellung der Vorladung rechtsgültig an diese Adresse mit Kopie an den Anwalt, die blosse Zustellung der Vorladung an den Rechtsanwalt genügt jedoch nicht (BGer 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2, mit Hinweisen). Der Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung der Vorladung obliegt den Behörden (BGE 144 IV 57 E. 2.3, mit Hinweisen). Auch wenn den Rechtsbeistand eine Pflicht zur Weiterleitung der Vorladung treffen sollte, bleibt es die Aufgabe der vorladenden Behörde, für eine korrekte Zustellung der Vorladung an die beschuldigte Person und deren Nachweis besorgt zu sein (BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.4). Diese Vorschriften gelten auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 379 StPO; vgl. auch Jürg Bähler, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 379 N 7).”
Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung bzw. des Entscheids hat.
“Die StPO-Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes verlangt die StPO bei Einvernahmen sowohl eine Belehrung der beschuldigten Person über ihr Selbstbelastungsprivileg nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO als - gegebenenfalls - auch über ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht zum Verhalten naher Familienangehöriger (Art. 143 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 168 Abs. 1, Art. 169 Abs. 2 und Art. 177 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3-5; s.a. BGE 144 IV 28).”
“Die StPO-Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).”
Amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren ist nach Art. 379 StPO sinngemäss nach Art. 132 StPO zu beurteilen und muss für das Beschwerde-/Rechtsmittelverfahren gesondert beantragt und durch die zuständige Kammer angeordnet werden, auch wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Verteidiger bestellt wurde. Die Gewährung richtet sich nach den in Art. 132 StPO entwickelten Voraussetzungen (insbesondere Mangels an eigenen Mitteln und das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist).
“Auch wenn die amtliche Verteidigung – wie im vorliegenden Fall – im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.18 vom 21. April 2020 E. 6.2). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).”
“2 in fine), un tel grief apparaît uniquement motivé par le fait d'obtenir la levée de la saisie de son permis F, dans le but de pouvoir procéder à l'ouverture d'un compte bancaire et conclure un contrat de téléphonie mobile. Le recourant précise d'ailleurs lui-même être bien conscient que si la Cour de céans devait suivre son argumentation s'agissant du risque de fuite, plusieurs autres mesures de substitution perdraient leur raison d'être et devraient être levées (act. 1, p. 3 s.). 3. Au vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté et l'ordonnance de prolongation des mesures de substitution pour une durée de trois mois, jusqu'au 25 avril 2025, confirmée. 4. Le recourant requiert l'assistance judiciaire, faisant valoir, en substance, son indigence. Il demande également la désignation de Me Jonathan Wimmer en tant que défenseur d'office dans le cadre de son recours devant la Cour de céans (BP.2025.22, act. 1 et 3). 4.1 4.1.1 A teneur de l'art. 29 al. 3 Cst., toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. L'art. 132 al. 1 let. b CPP (par renvoi de l'art. 379 CPP pour la procédure de recours) précise qu'une défense d'office est ordonnée si le prévenu ne dispose pas des moyens nécessaires et que l'assistance d'un défenseur est justifiée pour sauvegarder ses intérêts. De jurisprudence constante, est considéré comme indigent celui qui ne peut assumer les frais liés à la défense de ses intérêts sans porter atteinte au minimum nécessaire à son entretien et à celui de sa famille (ATF 125 IV 161 consid. 4a; 124 I 1 consid. 2a). L'indigence s'évalue en fonction de l'entière situation économique du requérant au moment du dépôt de sa demande d'assistance judiciaire, ce qui comprend d'une part toutes les obligations financières et, d'autre part, les revenus et la fortune (ATF 124 I 1 consid. 2a; 120 Ia 179 consid. 3a et références citées). 4.1.2 Le formulaire d'assistance judiciaire que le recourant a fait parvenir à l'autorité de céans (BP.2025.22, act. 3.1) mentionne un revenu mensuel de CHF 320.--, ce qui correspond au montant disponible en sa faveur, versé par l'aide sociale, après retenue pour le remboursement de dettes (act.”
“Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9.”
Sind Beschuldigte ordnungsgemäss vorgeladen und erscheinen sie in der Berufungsverhandlung unentschuldigt, finden die Regeln für das Abwesenheitsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 366 ff. StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrensbestimmungen kommen im Rechtsmittelverfahren nur subsidiär und sinngemäss zur Anwendung; in der Praxis wird dabei für das Berufungsverfahren häufig auch auf Art. 367 StPO abgestellt.
“Die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens im erstinstanzlichen Verfahren sind in Art. 366 StPO geregelt und gelten auch im Berufungsverfahren (vgl. Art. 379 StPO). Demnach hat das Gericht, wenn eine ordnungsgemäss vor- geladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (bzw. wie in casu der Berufungsverhandlung) fernbleibt, eine neue Verhandlung anzusetzen und die Person dazu wiederum vorzuladen oder vorführen zu lassen (Abs. 1). Er- scheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung (bzw. Berufungsverhandlung) nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Abs. 2). Eine ordnungs- gemässe Vorladung liegt vor, wenn die Regeln über die Vorladung nach Art. 201 ff. StPO befolgt wurden und die Zustellung gemäss Art. 85 ff. StPO erfolgte (R IK- LIN , in: OF-Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 366 StPO). Ein Abwesen- heitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Abs.”
“Wird ein Beschuldigter ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung, sofern er sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2; SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO; vgl. Maurer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 366 StPO N 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, hat sich der Berufungskläger doch im Laufe des Verfahrens eingehend zu den Tatvorwürfen äussern können (vgl. Einvernahme vom 14. September 2019, Akten S. 283 482; Einvernahme vom 17. Oktober 2019, Akten S. 484 489; Einverständnis der amtlichen Verteidigung zur Verwertung der Einvernahmen, Akten S. 72) und lässt die Beweislage ein Urteil ohne die Anwesenheit des Berufungsklägers zu. Somit findet ein Abwesenheitsverfahren statt (vgl. auch AGE SB.”
“Die Vorladungen der sich nicht mehr in Haft befindlichen Beschuldigten 1 und 4 konnten gemäss Sendungsnachverfolgung zugestellt werden, diejenige des Beschuldigten 2 hingegen nicht. Die Beschuldigten 1, 2 und 4 wurden zudem zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben, wobei die Ausschreibungen erfolglos blieben, und die Vorladung des Beschuldigten 2 wurde im Kantonsblatt publiziert (zum Ganzen vgl. Akten S. 4156a). Am 17. November 2021 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 ein Dispensationsgesuch (Akten S. 4165), welches mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. November 2021 jedoch abgewiesen wurde (Akten S. 4170). Die Beschuldigten 1, 2 und 4 blieben in der Folge der Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2022 unentschuldigt fern. Konnte eine beschuldigte Person ‒ wie vorliegend ‒ ordnungsgemäss vorgeladen werden, bleibt sie jedoch der Berufungsverhandlung fern, ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren lediglich subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2016.71 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2, SB.2016.23 vom 30. August 2017 E. 1.3). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wurden der Beschuldigte 1, 2 und 3 doch sowohl im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (mehrfach) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Da die Beschuldigten 1 und 2 sich an der Berufungsverhandlung vertreten liessen, liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sind, zudem kein Rückzug ihrer Anschlussberufungen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO sind die in Abwesenheit verurteilten Personen darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen können.”
Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO kann im Berufungsverfahren durch Verweis auf Art. 379 StPO weiterhin zulässig sein. Dies erfolgt im Rahmen der Anträge der Parteien bzw. indem dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Änderung der Anklage gegeben wird. Zulässig ist dies jedoch nur, soweit die Parteirechte gewahrt bleiben und das Verbot der reformatio in peius nicht verletzt wird.
“Die Bestimmung gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4 mit Hinweis). Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (BGE 149 IV 42 E. 3.4.1). Ein Beispiel ist die Konstellation, in der neben der vorsätzlichen Begehung auch die fahrlässige Handlung unter Strafe steht und das Gericht allenfalls eine andere rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands vornehmen möchte (JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 333 StPO). Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (BGE 149 IV 42 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Eine solche Änderung der Anklage ist in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen; 147 IV 167 E. 1.4). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung auch noch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen).”
“1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der beschuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f. mit Hinweisen). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 und Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), indes auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.4; 141 IV 97 E. 2.4.2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen).”
“Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) indes auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 147 IV 167 E. 1.4; BGE 141 IV 97 E. 2.4.2; Urteile 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 f.; 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (vgl. BGE 139 IV 214 E. 3.4.5; Urteil 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 1.6; anders Urteil 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.4 betreffend indes ein Verfahren ohne Privatkläger mit Hinweis auf die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids). BGE 148 IV 124 S. 130”
“Gleiches gilt für den Vorhalt, er habe es trotz der Blendung bzw. dem stauenden Kolonnen- verkehr und dem Aufleuchten der Bremslichter des Vorderfahrzeugs unterlassen, rechtzeitig eine Geschwindigkeitsreduktion einzuleiten. Damit sind die Vorausset- zungen für eine Ergänzung oder Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Es besteht jedoch noch eine weitere Grundlage für die nachträgliche Anpassung der Anklageschrift: Gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staats- anwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbe- stand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Gemäss Abs. 4 der Bestimmung darf das Gericht eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt wurden. Diese Be- stimmung ist aufgrund von Art. 379 StPO ebenfalls auf das Berufungsverfahren übertragbar (BGer-Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.). Der Staatsan- waltschaft wird die Gelegenheit zur Änderung der Anklage gegeben, wenn nach Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ei- nen anderen (Umqualifizierung) oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspricht (BGer-Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.4.). Diese Norm greift mithin nur dann, wenn der in der Anklageschrift bereits um- - 30 - schriebene Sachverhalt eine andere Strafnorm als die angeklagte erfüllen könnte. Die dadurch bewirkte Einschränkung ist eine Folge des Anklagegrundsatzes. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn die Voraus- setzungen des anderen rechtlichen Tatbestands, der erfüllt sein könnte, in der Anklage nicht – vollständig – umschrieben sind (G RIESSER in Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3.”
Bei Fristversäumnissen ist zu prüfen, ob ein unverschuldetes Hindernis vorlag (z. B. Krankheit, Unfall), das es der Partei objektiv oder subjektiv unmöglich gemacht hat, innerhalb der Frist selbst oder durch Beauftragung Dritter zu handeln. Für Sendungen aus Strafanstalten gilt die Fristwahrung nur dann als gegeben, wenn die Eingabe tatsächlich unmittelbar an das Gericht gerichtet war; an das Verfahren gerichtete interne Zuschriften an Rechtsbeistände erfüllen diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres.
“Une restitution de délai ne peut intervenir que lorsqu'un événement, par exemple une maladie ou un accident, met la partie objectivement ou subjectivement dans l'impossibilité d'agir par elle-même ou de charger une tierce personne d'agir en son nom dans le délai (arrêts du Tribunal fédéral 6B_360/2013 du 3 octobre 2013 consid. 3.1; 6B_158/2012 du 27 juillet 2012 consid. 3.2 et les références citées). En d'autres termes, il faut comprendre, par empêchement non fautif, toute circonstance qui aurait empêché une partie consciencieuse d'agir dans le délai fixé (ACPR/196/2014 du 8 avril 2014). Ces principes s'appliquent au stade de l'audience d'appel (en relation avec l'art. 407 al. 1 let. a CPP: arrêt du Tribunal fédéral 6B_37/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3) et devant le tribunal de première instance (en relation avec l'art. 356 al. 4 CPP : arrêt du Tribunal fédéral 6B_289/2013 du 6 mai 2014 consid. 11.3). Il n'y a pas lieu de s'en écarter pour la procédure de recours, car l'art. 94 CPP est une règle générale de procédure (cf. l'intitulé du chapitre sous lequel la disposition est rangée), qui s'applique ici aussi (art. 379 CPP). 2.4.2. En l'espèce, force est de constater que la jurisprudence du Tribunal fédéral, selon laquelle le délai de recours est réputé observé si l'acte de procédure est remis au plus tard le dernier jour du délai à la direction de l'établissement carcéral (arrêt du Tribunal fédéral 6B_304/2016 du 23 mars 2017 consid. 3.1), et à laquelle le recourant se réfère ne trouve pas d'application, le courrier du recourant n'étant pas un recours à l'attention de la Chambre de céans, mais un courrier à son avocat. On ne se trouve ainsi pas dans un cas d'empêchement à agir; le recourant aurait pu se renseigner auprès du greffe de la prison sur les conditions d'acheminement du courrier et répondre plus rapidement à son conseil; ce dernier aurait pu appeler son client ou se rendre à B______ pour obtenir des instructions lui permettant d'agir dans le délai de recours; aucune explication n'est fournie sur ces points. Le recours est dès lors irrecevable et le délai pour recourir n'est pas restitué. 3.”
“Une restitution de délai ne peut intervenir que lorsqu'un événement, par exemple une maladie ou un accident, met la partie objectivement ou subjectivement dans l'impossibilité d'agir par elle-même ou de charger une tierce personne d'agir en son nom dans le délai (arrêts du Tribunal fédéral 6B_360/2013 du 3 octobre 2013 consid. 3.1; 6B_158/2012 du 27 juillet 2012 consid. 3.2 et les références citées). En d'autres termes, il faut comprendre, par empêchement non fautif, toute circonstance qui aurait empêché une partie consciencieuse d'agir dans le délai fixé (ACPR/196/2014 du 8 avril 2014). Ces principes s'appliquent au stade de l'audience d'appel (en relation avec l'art. 407 al. 1 let. a CPP: arrêt du Tribunal fédéral 6B_37/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3) et devant le tribunal de première instance (en relation avec l'art. 356 al. 4 CPP : arrêt du Tribunal fédéral 6B_289/2013 du 6 mai 2014 consid. 11.3). Il n'y a pas lieu de s'en écarter pour la procédure de recours, car l'art. 94 CPP est une règle générale de procédure (cf. l'intitulé du chapitre sous lequel la disposition est rangée), qui s'applique ici aussi (art. 379 CPP). 2.4.2. En l'espèce, force est de constater que la jurisprudence du Tribunal fédéral, selon laquelle le délai de recours est réputé observé si l'acte de procédure est remis au plus tard le dernier jour du délai à la direction de l'établissement carcéral (arrêt du Tribunal fédéral 6B_304/2016 du 23 mars 2017 consid. 3.1), et à laquelle le recourant se réfère ne trouve pas d'application, le courrier du recourant n'étant pas un recours à l'attention de la Chambre de céans, mais un courrier à son avocat. On ne se trouve ainsi pas dans un cas d'empêchement à agir; le recourant aurait pu se renseigner auprès du greffe de la prison sur les conditions d'acheminement du courrier et répondre plus rapidement à son conseil; ce dernier aurait pu appeler son client ou se rendre à B______ pour obtenir des instructions lui permettant d'agir dans le délai de recours; aucune explication n'est fournie sur ces points. Le recours est dès lors irrecevable et le délai pour recourir n'est pas restitué. 3.”
In der zitierten Entscheidung wurde ein Verschiebungsgesuch (auch durch die amtliche Verteidigung) abgewiesen; die Berufungsverhandlung fand sodann in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers statt. (Art. 379 StPO wurde in diesem Zusammenhang erwähnt.)
“Am 30. August 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 52), wobei dem Vertreter der Staatsanwalt- schaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Unter dem Datum vom 10. Januar 2023 er- kundigte sich die amtliche Verteidigung telefonisch danach, ob die Berufungsver- - 6 - handlung verschoben werden könne, da sich der Beschuldigte mit den Sozialen Diensten in Vergleichsgesprächen befände, was unter Hinweis darauf, dass dafür bereits genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, verneint wurde (Urk. 55). Ferner ersuchte der Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 18. Januar 2023 um Entlassung der amtlichen Verteidigung und Verschiebung der Berufungsver- handlung (Urk. 57 f.). Dieses zweite Verschiebungsgesuch wurde ebenfalls nicht bewilligt (Urk. 57 S. 2 und Urk. 59; vgl. nachstehend Erw. II.). Die Berufungsver- handlung fand alsdann in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3), der die eingangs auf- geführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3 f.; Urk. 61 S. 1 f.).”
Kann nach Anklageerhebung ein Urteil definitiv nicht ergehen, kann das Gericht — ebenso die Rechtsmittelinstanz — das Verfahren gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm des Art. 379 StPO einstellen. Als einschlägige Gründe kommen insbesondere fehlende Prozessvoraussetzungen oder vorhandene Prozesshindernisse (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) in Betracht.
“Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verwei- sungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern die- ses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshinder- - 8 - nisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (Urteile des Bundesgerichtes 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1 und 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3).”
“Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu auch BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E.2.3.), gestützt auf die allgemeine Verwei- sungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), so wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. auch BGer 6B_991/2013 E.2.3). Ein Prozesshindernis - 17 - liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (BSK StPO- Grädel/Heiniger, Art. 319 N5).”
Kann nach Anklageerhebung definitiv kein Urteil ergehen, kann die Instanz gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren einstellen, sofern dies wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder wegen eines Prozesshindernisses einzustellen ist (vgl. insb. Art. 329 Abs. 4 StPO; vgl. dazu BGer‑Praxis).
“Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verwei- sungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern die- ses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshinder- - 8 - nisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (Urteile des Bundesgerichtes 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1 und 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3).”
“Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu auch BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E.2.3.), gestützt auf die allgemeine Verwei- sungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), so wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. auch BGer 6B_991/2013 E.2.3). Ein Prozesshindernis - 17 - liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (BSK StPO- Grädel/Heiniger, Art. 319 N5).”
Im Berufungsrecht nach Art. 379 StPO kann das Gericht die Angelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung der Anklage zurückweisen; dies schliesst auch die Ergänzung von Beweisen ein, wenn diese für die Abklärung des Sachverhalts erforderlich sind. Die unmittelbare Beweiserhebung obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft; eine Beweisergänzung durch das Gericht ist nur ausnahmsweise möglich und an die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen gebunden.
“Nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 10 Abs. 2 StPO obliegt es den Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Das Gericht zieht indes eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz StPO weist das Gericht eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht, wenn die Akten nicht im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder ausnahmsweise wenn Beweise zu ergänzen sind (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6). Eine Prüfung und Rückweisung im Sinne von Art. 329 StPO kann auch im Berufungsverfahren erfolgen (vgl. Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 329 N 10; vgl. auch BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). Eine zusätzliche Beweisergänzung durch die Staatsanwaltschaft ist dann angezeigt, wenn eine erste Prüfung der Anklage ergibt, dass ein notwendiges Beweismittel nicht abgenommen wurde. Dem gesetzgeberischen Willen nach hat die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem System der beschränkten Unmittelbarkeit zu erfolgen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1266 f.). Daraus folgt, dass die Beweise in erster Linie von der Staatsanwaltschaft abgenommen werden müssen und dass diese Aufgabe nur ausnahmsweise dem Gericht obliegt, insbesondere unter den Voraussetzungen der Art. 343 und 349 StPO. Es ist mithin in erster Linie Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die für die Beurteilung der Sache wesentlichen Elemente gemäss Art.”
“1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.4; Urteil 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht (bspw. auch als Folge einer neuen Verteidigungsstrategie) eine mögliche neue Tatvariante ergibt (vgl. Urteile 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.7, zur Publ. vorgesehen; 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Die Rückweisung der Anklage i.S.v. Art. 333 Abs. 1 StPO ist bis zur Urteilsberatung beim erstinstanzlich urteilenden Strafgericht sowie aufgrund der Verweisung in Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren möglich (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.4 mit Hinweis; Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.3, zur Publ. vorgesehen).”
“Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht weist eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung ausnahmsweise an die Untersu- chungsbehörde zurück, wenn Beweise zu ergänzen sind (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2019 E. 1.3). Die Rückweisung an die Untersuchungsbehörde ist auf- grund von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Erhebung unverzichtbarer Beweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachver- halts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ih- re Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipier- ter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde bzw. das Beweismittel sei ungeeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Art.”
Sind Beteiligte nach ordnungsgemässer Vorladung nicht anwesend bzw. wird der Staatsanwaltschaft die Teilnahme freigestellt oder dispensiert, finden die entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrensregeln im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung. Dies kann namentlich zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens (§ 367 StPO) führen; Art. 379 StPO erlaubt insoweit die subsidiäre/sinngemässe Anwendung erstinstanzlicher Verfahrensbestimmungen.
“Wird ein Beschuldigter ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung, sofern er sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2; SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO; vgl. Maurer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 366 StPO N 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, hat sich der Berufungskläger doch im Laufe des Verfahrens eingehend zu den Tatvorwürfen äussern können (vgl. Einvernahme vom 14. September 2019, Akten S. 283 482; Einvernahme vom 17. Oktober 2019, Akten S. 484 489; Einverständnis der amtlichen Verteidigung zur Verwertung der Einvernahmen, Akten S. 72) und lässt die Beweislage ein Urteil ohne die Anwesenheit des Berufungsklägers zu. Somit findet ein Abwesenheitsverfahren statt (vgl. auch AGE SB.”
“Februar 2022 die Migrationsakten der Privatklägerin und ihrer Schwester C._____ (heute: C'._____) sowie ein Amtsbericht beim Staatssekretariat für Mig- ration (SEM) eingeholt, die Einvernahme von Zeugen und der Privatklägerin als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet sowie einst- weilen auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet (Urk. 53). Mit Eingabe vom 9. März 2022 beantragte der Beschuldigte, es sei ein orthopädi- sches Gutachten zur Bestimmung des Alters der Privatklägerin einzuholen (Urk. 56), welchen Antrag er nach Eingang der Akten des SEM (Urk. 65) und des Amtsberichts (Urk. 64) mit der schriftlichen Stellungnahme dazu erneuerte (Urk. 68). Auch die Privatklägerin nahm schriftlich zu diesen Akten Stellung (Urk. 70). 3. Am 30. September 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung mit den angeordneten Beweisabnahmen auf den 24. März 2023 vorgeladen (Urk. 72), wobei dem Vertreter der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des erbetenen Verteidi- gers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und des Beschuldigten sowie der Privatklä- gerin und ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters statt (Prot. II S. 9), welche die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 9 f.; Urk. 76 S. 1 f.; Urk. 79 S. 2). Am 24. März 2023 befragte die erkennende Kammer – unter Beizug eines Übersetzers für die kurdische Sprache – zwei Zeuginnen (Schwiegermutter des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin), die Privatklägerin (Schwägerin des Beschuldigten) und den Beschuldigten selbst (Prot. II S. 12-66). Sämtliche Parteien verzichteten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. März 2023 auf eine mündliche Urteilseröffnung, so dass das Urteil schriftlich zugestellt werden kann (Prot. II S. 86). Im Übrigen erweist sich das Verfahren auch als spruchreif. 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt.”
“Mai 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) und den Privatklägerinnen zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wur- de dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 47). Mit Ein- gabe vom 16. Mai 2022 erklärt die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf An- schlussberufung, beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellt ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 49). Namens der Privatklägerin 1, B._____ Reisen GmbH, beantragt deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. D._____, die Abweisung der Erstberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter gleichzeitiger Mitteilung des Ver- zichts auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Verweis auf das vo- rinstanzlich gehaltene Plädoyer (Urk. 50). 3. Am 30. August 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 52), wobei dem Vertreter der Staatsanwalt- schaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Unter dem Datum vom 10. Januar 2023 er- kundigte sich die amtliche Verteidigung telefonisch danach, ob die Berufungsver- - 6 - handlung verschoben werden könne, da sich der Beschuldigte mit den Sozialen Diensten in Vergleichsgesprächen befände, was unter Hinweis darauf, dass dafür bereits genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, verneint wurde (Urk. 55). Ferner ersuchte der Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 18. Januar 2023 um Entlassung der amtlichen Verteidigung und Verschiebung der Berufungsver- handlung (Urk. 57 f.). Dieses zweite Verschiebungsgesuch wurde ebenfalls nicht bewilligt (Urk. 57 S. 2 und Urk. 59; vgl. nachstehend Erw. II.). Die Berufungsver- handlung fand alsdann in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3), der die eingangs auf- geführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3 f.; Urk. 61 S. 1 f.). 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt.”
“April 2022 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklä- rung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 30). 2. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten ange- setzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirt- schaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 28. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensa- tion von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 33). 3. Am 14. Juli 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 35), wobei dem Vertreter der Staatsanwalt- schaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, und des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3), der die eingangs aufgeführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3; Urk. 36 S. 2). 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch Entscheidungen über Einziehungen als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.”
Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren, die denselben oder einen zusammenhängenden Sachverhaltskomplex und im Wesentlichen denselben Beschwerdegegenstand betreffen (z. B. Ausstandsbegehren), zusammenlegen. Dies entspricht der bisherigen Praxis des Gerichts.
“Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.28 vom 12. Dezember 2023 E. 1; BB.2023.95 vom 11. Oktober 2023 E. 1; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1). Die vorliegenden Ausstandsbegehren von A. und B. vom 29. April (BB.2024.63-64) bzw. von B. vom 21. Juni (BB.2024.81) und vom 19. September 2024 (BB.2024.142) richten sich gegen dieselbe Gerichtsbehörde, betreffen im Wesentlichen denselben oder einen zusammenhängenden Sachverhaltskomplex und sind auch inhaltlich über weite Strecken identisch. Eine gemeinsame Beurteilung der Gesuche ist daher angebracht. Aufgrund des entsprechenden Begehrens des Gesuchstellers 2 in den Eingaben vom 21. Juni und vom 19. September 2024 scheint dies unbestritten. Die Verfahren BB.2024.63-64, BB.2024.81 und BB.2024.142 sind zu vereinigen.”
“Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1; BB.2021.99 vom 25. November 2021 E. 1.1; BB.2020.164 vom 9. Dezember 2020 E. 1). Die vorliegenden Beschwerden betreffen das gleiche Strafverfahren und weisen im Wesentlichen denselben Beschwerdegegenstand auf. Zudem haben die Vertreterinnen der Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerden gemeinschaftlich erstellt (vgl. BB.2023.95, BB.2023.97 und BB.2023.98, jeweils act. 1 Rz. 27). Sie sind bei dieser Sachlage mittels vorliegenden Beschlusses gemeinsam zu beurteilen.”
“Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1; BB.2021.99 vom 25. November 2021 E. 1.1; BB.2020.164 vom 9. Dezember 2020 E. 1). Die vorliegenden Beschwerden betreffen das gleiche Strafverfahren und weisen im Wesentlichen denselben Beschwerdegegenstand auf. Zudem haben die Vertreterinnen der Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerden gemeinschaftlich erstellt (vgl. BB.2023.95, BB.2023.97 und BB.2023.98, jeweils act. 1 Rz. 27). Sie sind bei dieser Sachlage mittels vorliegenden Beschlusses gemeinsam zu beurteilen.”
Im vorliegenden Entscheid nahm die Vorinstanz bei Unsicherheit über die Anmeldungsform telefonisch Kontakt zum Beschuldigten auf und forderte eine Bestätigung per E‑Mail; vor diesem Hintergrund wurde die innert Frist erfolgte Bestätigung als gültig betrachtet. Es wird ausgeführt, dass der Beschuldigte die Anmeldung formgerecht vorgenommen hätte, wenn ihn die Vorinstanz dazu aufgefordert hätte.
“Berufung Der Beschuldigte erkundigte sich an der Urteilseröffnung vom 16. April 2021 mündlich, was er tun müsse, um gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel zu ergreifen (pag. 77). Aus der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 26. April 2021 geht hervor, dass der Beschuldigte die Auffassung vertritt, er habe damit an der Urteilseröffnung mündlich die Berufung angemeldet. Auf telefonische Aufforderung durch die Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte die Berufungsanmeldung am 26. April 2021 per E-Mail (pag. 85 f.). Gestützt auf Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Bei elektronischer Einreichung von Eingaben sind die Vorschriften von Art. 110 Abs. 2 StPO zu beachten. Dies gilt gestützt auf Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren. Eine Berufungsanmeldung per E-Mail entspricht diesen Vorgaben nicht. Ebenfalls geht aus dem Protokoll der Urteilseröffnung nicht hervor, dass der Beschuldigte mündlich zu Protokoll Berufung angemeldet hat – er hat sich gemäss Protokoll lediglich nach den Möglichkeiten zur Ergreifung eines Rechtsmittels erkundigt (pag. 77). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten entspricht somit nicht den Formvorschriften der StPO. Allerdings hat sich der Beschuldigte am 26. April 2021 und somit am letzten Tag der zehntägigen Frist zur Anmeldung der Berufung telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt, er wolle Berufung anmelden. Daraufhin wurde er von der Vorinstanz gebeten, dies per E-Mail zu bestätigen, was der Beschuldigte am selben Tag und somit noch innerhalb der Frist tat. Mit Blick auf diese Auskunftserteilung durch die Vorinstanz wird die Berufungsanmeldung vorliegend als gültig erachtet. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Berufungsanmeldung formgerecht eingereicht hätte, wenn er von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden wäre.”
“00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'970.00. Weiter wurde die Aushändigung des eingereichten Tuchs nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verfügt. 2. Berufung Der Beschuldigte erkundigte sich an der Urteilseröffnung vom 16. April 2021 mündlich, was er tun müsse, um gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel zu ergreifen (pag. 77). Aus der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 26. April 2021 geht hervor, dass der Beschuldigte die Auffassung vertritt, er habe damit an der Urteilseröffnung mündlich die Berufung angemeldet. Auf telefonische Aufforderung durch die Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte die Berufungsanmeldung am 26. April 2021 per E-Mail (pag. 85 f.). Gestützt auf Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Bei elektronischer Einreichung von Eingaben sind die Vorschriften von Art. 110 Abs. 2 StPO zu beachten. Dies gilt gestützt auf Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren. Eine Berufungsanmeldung per E-Mail entspricht diesen Vorgaben nicht. Ebenfalls geht aus dem Protokoll der Urteilseröffnung nicht hervor, dass der Beschuldigte mündlich zu Protokoll Berufung angemeldet hat – er hat sich gemäss Protokoll lediglich nach den Möglichkeiten zur Ergreifung eines Rechtsmittels erkundigt (pag. 77). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten entspricht somit nicht den Formvorschriften der StPO. Allerdings hat sich der Beschuldigte am 26. April 2021 und somit am letzten Tag der zehntägigen Frist zur Anmeldung der Berufung telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt, er wolle Berufung anmelden. Daraufhin wurde er von der Vorinstanz gebeten, dies per E-Mail zu bestätigen, was der Beschuldigte am selben Tag und somit noch innerhalb der Frist tat. Mit Blick auf diese Auskunftserteilung durch die Vorinstanz wird die Berufungsanmeldung vorliegend als gültig erachtet. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Berufungsanmeldung formgerecht eingereicht hätte, wenn er von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden wäre.”
Fehlt eine Prozessvoraussetzung (z. B. bei Antragsdelikten der rechtsgültige oder nicht (mehr) vorliegende Strafantrag), ist das Verfahren nach Art. 379 StPO einzustellen. In der Praxis wird bei Rückzug oder Nichtvorliegen des Strafantrags die Einstellung angeordnet; dies erfolgt typischerweise ohne Ausscheidung separater Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
“Juni 2024 erwähnten Punkte (pag. 2313 ff.). In Bezug auf die angefochtenen resp. zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), wobei sie an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Einstellung des Vorwurfs nach Ziff. I.2.13 der Anklageschrift Wie unter E. IV.13.2.3 hiernach ausgeführt, qualifiziert die Kammer die Vorwürfe nach Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 31. März 2023 (nachfolgend: AKS) als einfache Sachbeschädigungen nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und nicht als qualifizierte Sachbeschädigungen nach Art. 144 Abs. 3 aStGB. Daher liegen je Antragsdelikte vor (Art. 144 Abs. 1 aStGB). Betreffend den Vorwurf nach Ziff. I.2.13 AKS liegt kein Strafantrag vor. Daher ist das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. Januar 2022 zum Nachteil R.________ (Restaurant), wegen fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Dies ohne Ausscheidung von separaten Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III.”
“Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug gerichtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Rückzug ist definitiv (Art. 33 Abs. 2 StGB). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtsgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 108 f. zu Art. 30 StGB). Die Zivilklägerin hat am 10. Mai 2021, handelnd durch E.________, Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung (einzelzeichnungsberechtigt), Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gestellt (pag. 5 f.). Diesen hat sie unter Einhaltung der Formvorschriften am 15. September 2022 zurückgezogen (pag. 206). Damit fehlt dauerhaft eine Prozessvoraussetzung. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2021 in D.________, ist in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen. III. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung und den oberinstanzlich aufzuhebenden Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtstrafe verurteilt (pag. 143 ff.). Nachfolgend ist betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung eine neue Strafzumessung vorzunehmen.”
“Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich, wenn auch nicht in expliziten Worten, zum Ausdruck kommen (BGE 143 IV 104 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.1; 6B_978/ 2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.4.; je mit Hinweisen; R IEDO, BSK StGB, N 5 f. zu Art. 33 StGB). Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von - 11 - Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags, nicht jedoch der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezo- gen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 143 IV 104 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/ 2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.1., je mit Hinweisen; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, N 6 zu Art. 118 und N 3 zu Art. 120 StPO). Wurde der Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, fehlt es an einer Prozessvo- raussetzung, so dass das bereits begonnene Verfahren diesbezüglich in Anwen- dung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen ist (vgl. auch BGE 143 IV 104 E. 5.1).”
“Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO; E UGSTER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 403, und S TEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 329; Z IMMERLIN, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 403), was bekanntlich auch der Beschuldigte A._____ beantragt (Urk. 102 S. 2 und S. 3). - 4 -”
Art. 379 StPO erlaubt in Berufungsverhandlungen die Freistellung bzw. Dispensation des Erscheins des Vertreters der Staatsanwaltschaft. In den zitierten Entscheiden wurde das Erscheinen der Staatsanwaltschaft freigestellt und die Verhandlung — trotz Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft — durchgeführt; die Verfahren wurden in den konkreten Fällen als spruchreif erachtet.
“Februar 2022 die Migrationsakten der Privatklägerin und ihrer Schwester C._____ (heute: C'._____) sowie ein Amtsbericht beim Staatssekretariat für Mig- ration (SEM) eingeholt, die Einvernahme von Zeugen und der Privatklägerin als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet sowie einst- weilen auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet (Urk. 53). Mit Eingabe vom 9. März 2022 beantragte der Beschuldigte, es sei ein orthopädi- sches Gutachten zur Bestimmung des Alters der Privatklägerin einzuholen (Urk. 56), welchen Antrag er nach Eingang der Akten des SEM (Urk. 65) und des Amtsberichts (Urk. 64) mit der schriftlichen Stellungnahme dazu erneuerte (Urk. 68). Auch die Privatklägerin nahm schriftlich zu diesen Akten Stellung (Urk. 70). 3. Am 30. September 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung mit den angeordneten Beweisabnahmen auf den 24. März 2023 vorgeladen (Urk. 72), wobei dem Vertreter der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des erbetenen Verteidi- gers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und des Beschuldigten sowie der Privatklä- gerin und ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters statt (Prot. II S. 9), welche die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 9 f.; Urk. 76 S. 1 f.; Urk. 79 S. 2). Am 24. März 2023 befragte die erkennende Kammer – unter Beizug eines Übersetzers für die kurdische Sprache – zwei Zeuginnen (Schwiegermutter des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin), die Privatklägerin (Schwägerin des Beschuldigten) und den Beschuldigten selbst (Prot. II S. 12-66). Sämtliche Parteien verzichteten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. März 2023 auf eine mündliche Urteilseröffnung, so dass das Urteil schriftlich zugestellt werden kann (Prot. II S. 86). Im Übrigen erweist sich das Verfahren auch als spruchreif. 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt.”
“Mai 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) und den Privatklägerinnen zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wur- de dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 47). Mit Ein- gabe vom 16. Mai 2022 erklärt die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf An- schlussberufung, beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellt ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 49). Namens der Privatklägerin 1, B._____ Reisen GmbH, beantragt deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. D._____, die Abweisung der Erstberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter gleichzeitiger Mitteilung des Ver- zichts auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Verweis auf das vo- rinstanzlich gehaltene Plädoyer (Urk. 50). 3. Am 30. August 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 52), wobei dem Vertreter der Staatsanwalt- schaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Unter dem Datum vom 10. Januar 2023 er- kundigte sich die amtliche Verteidigung telefonisch danach, ob die Berufungsver- - 6 - handlung verschoben werden könne, da sich der Beschuldigte mit den Sozialen Diensten in Vergleichsgesprächen befände, was unter Hinweis darauf, dass dafür bereits genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, verneint wurde (Urk. 55). Ferner ersuchte der Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 18. Januar 2023 um Entlassung der amtlichen Verteidigung und Verschiebung der Berufungsver- handlung (Urk. 57 f.). Dieses zweite Verschiebungsgesuch wurde ebenfalls nicht bewilligt (Urk. 57 S. 2 und Urk. 59; vgl. nachstehend Erw. II.). Die Berufungsver- handlung fand alsdann in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3), der die eingangs auf- geführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3 f.; Urk. 61 S. 1 f.). 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt.”
“April 2022 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklä- rung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 30). 2. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten ange- setzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirt- schaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 28. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensa- tion von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 33). 3. Am 14. Juli 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Oktober 2022 vorgeladen (Urk. 35), wobei dem Vertreter der Staatsanwalt- schaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, und des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3), der die eingangs aufgeführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3; Urk. 36 S. 2). 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch Entscheidungen über Einziehungen als angefochten gelten (vgl. dazu S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.”
Nach Art. 379 StPO finden die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung auf das Rechtsmittelverfahren. Demnach gelten die Anforderungen an die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 StPO auch im Rechtsmittelverfahren: Die Partei muss ein aktuelles, praktisches und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung haben; ein blosses tatsächliches Interesse oder eine rein zukünftige Rechtsposition genügt nicht. Zudem muss ein Interesse an der Beseitigung der durch die Entscheidung verursachten Beeinträchtigung bestehen.
“Par ordonnance du 19 mars 2021, le MP a ordonné le séquestre pénal des biens immobiliers dont A______ est copropriétaire à l'adresse route 5______ no. ______, notamment la parcelle n° 3______ de la commune de E______. Cas échéant, le séquestre devait porter sur la part de copropriété dont le prévenu était propriétaire. En exécution dudit séquestre, le Registre foncier de Genève a été requis de mentionner une restriction du droit d'aliéner de l'immeuble. b. Devant le TCO, A______ a notamment conclu à ce que "le séquestre de la parcelle n° 3______ de la Commune de E______ soit levé" (JTCO/28/2022 p. 2). EN DROIT : 1. 1.1. Au sens de l'art. 403 al. 1 let. b du Code de procédure pénale (CPP), la juridiction d'appel rend par écrit sa décision sur la recevabilité de l'appel lorsque la direction de la procédure ou une partie fait valoir que l'appel n'est pas recevable au sens de l'art. 398 CPP. 1.2. Peuvent faire l'objet d'un appel, les jugements des tribunaux de première instance qui ont clos tout ou partie de la procédure (art. 398 al. 1 CPP). Par renvoi de l'art. 379 CPP qui prévoit que les dispositions générales du code s'appliquent par analogie à la procédure de recours, l'art. 382 CPP concernant la qualité pour recourir des autres parties s'applique en procédure d'appel. 1.3. À teneur de l'art. 382 al. 1 CPP, toute partie qui a un intérêt juridiquement protégé à l'annulation ou à la modification d'une décision a qualité pour recourir contre celle-ci. L'intérêt à recourir doit être actuel et pratique. L'existence d'un intérêt de pur fait ou la simple perspective d'un intérêt juridique futur ne suffit pas. Une partie qui n'est pas concrètement lésée par la décision ne possède donc pas la qualité pour recourir et son recours est irrecevable (ATF 144 IV 81 consid. 2.3.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_818/2018 du 4 octobre 2018 consid. 2.1). Le recourant doit en outre avoir un intérêt à l'élimination de cette atteinte, c'est-à-dire à l'annulation ou à la modification de la décision dont provient l'atteinte. L'intérêt pour recourir relève de la recevabilité et non du bien-fondé du recours (Y.”
Betreffen mehrere Beschwerden denselben Gegenstand (z. B. mehrere Haftbeschwerden), sind die Verfahren zu vereinigen (vgl. BH.2022.13 u. BH.2022.14; Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).
“Die Beschwerdeverfahren BH.2022.13 und BH.2022.14 haben beide die Haft des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Sie sind – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu vereinen (vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).”
“Die Beschwerdeverfahren BH.2022.13 und BH.2022.14 haben beide die Haft des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Sie sind – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu vereinen (vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).”
“Die Beschwerdeverfahren BH.2022.13 und BH.2022.14 haben beide die Haft des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Sie sind – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu vereinen (vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).”
“Die Beschwerdeverfahren BH.2022.13 und BH.2022.14 haben beide die Haft des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Sie sind – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu vereinen (vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO).”
Im Berufungsverfahren können neue oder nachgereichte Unterlagen und Beweismittel zugelassen werden, sofern der Gegenpartei rechtliches Gehör gewährt wird. Dies kann beispielsweise dadurch gewährleistet sein, dass die Gegenpartei Einsicht in die Unterlagen erhält und Gelegenheit zur Stellungnahme bekommt.
“Die Verteidigung stellte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung den An- trag, es seien die von der Privatklägervertretung an der Berufungsverhandlung neu eingereichten Unterlagen (Urk. 68/1-3, Urk. 69) aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 16). Entgegen der Verteidigung ist es auch anlässlich der Berufungsverhandlung - 6 - zulässig, neue Unterlagen und Beweismittel einzureichen, sofern der Gegenpartei das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). Dies war vorliegend der Fall, konnte doch die Verteidigung die neuen Unterlagen einsehen und dazu Stellung nehmen (vgl. Prot. II S. 16 ff. und S. 29 f.). Entsprechend sind die von der Privatklägervertretung eingereichten Bei- lagen nicht aus dem Recht zu weisen. II. Schuldpunkt 1.Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 14. September 2022 zusam- mengefasst vorgeworfen, sie habe der Privatklägerin anlässlich ihres Aufenthalts im Notfall des Kantonsspitals Winterthur am 31. Juli 2020 im rechten Handrücken Blut abnehmen und eine Infusion legen wollen, wozu sie dieser in pflichtwidriger Weise unvermittelt und für diese unerwartet und ohne deren Zustimmung in den rechten Handrücken gestochen habe. Die Privatklägerin, welche durch den plötz- lichen Stich erschrocken sei und die Hand zurückgezogen habe, habe dadurch ein voluminöses livides Hämatom über den ganzen Handrücken und das Handgelenk erlitten, welches Schmerzen verursacht habe.”
“September 2022 wird der Beschuldigten eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zur Last gelegt (Urk. 25). Eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes ist nicht möglich. Im Übrigen ist anzufügen, dass der Beschuldigten höchstens vorgeworfen werden könnte, gegen den Willen der Privatklägerin gestochen zu haben, jedoch nicht, dass sie die Verletzungsfolgen (das Hämatom infolge des para-Stichs) gewollt oder auch nur in Kauf genommen habe. Eine Schuldigsprechung wegen eines vorsätz- lichen Tatbegehens fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 3.4. Die Verteidigung stellte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung den An- trag, es seien die von der Privatklägervertretung an der Berufungsverhandlung neu eingereichten Unterlagen (Urk. 68/1-3, Urk. 69) aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 16). Entgegen der Verteidigung ist es auch anlässlich der Berufungsverhandlung - 6 - zulässig, neue Unterlagen und Beweismittel einzureichen, sofern der Gegenpartei das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). Dies war vorliegend der Fall, konnte doch die Verteidigung die neuen Unterlagen einsehen und dazu Stellung nehmen (vgl. Prot. II S. 16 ff. und S. 29 f.). Entsprechend sind die von der Privatklägervertretung eingereichten Bei- lagen nicht aus dem Recht zu weisen. II. Schuldpunkt 1.Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 14. September 2022 zusam- mengefasst vorgeworfen, sie habe der Privatklägerin anlässlich ihres Aufenthalts im Notfall des Kantonsspitals Winterthur am 31. Juli 2020 im rechten Handrücken Blut abnehmen und eine Infusion legen wollen, wozu sie dieser in pflichtwidriger Weise unvermittelt und für diese unerwartet und ohne deren Zustimmung in den rechten Handrücken gestochen habe. Die Privatklägerin, welche durch den plötz- lichen Stich erschrocken sei und die Hand zurückgezogen habe, habe dadurch ein voluminöses livides Hämatom über den ganzen Handrücken und das Handgelenk erlitten, welches Schmerzen verursacht habe.”
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