8 commentaries
Der aus der Grundpfandverwertung resultierende Verkaufserlös ist ausschliesslich zur Bezahlung der in der Verfügung abschliessend aufgeführten Verbindlichkeiten zu verwenden; hierzu zählt insbesondere die Forderung der Bank, wie im Lastenverzeichnis in der jeweiligen Höhe geltend gemacht (Art. 157 Abs. 2 SchKG).
“−) auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird. 4. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung angewiesen, die verfügte Grundbuchsperre ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft das aktuelle Lastenverzeichnis zukommen zu lassen. 5. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung ermächtigt, den aus der Verwertung resultierenden Verkaufserlös ausschliesslich zur Bezahlung der nachfolgend (abschliessend) aufgeführten Verbindlichkeiten zu verwenden: - Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung (Art. 157 Abs. 1 SchKG); - Gesetzliche Pfandrechte (§ 148 Abs. 1 EG ZGB); - Forderung der F. bank, verbrieft mittels dem in der ersten Pfandstelle stehenden Grundpfandrecht (Registerschuldbrief Nr. 4. vom 2. November 2020) im Umfang der zum massgeblichen Zeitpunkt im Lastenverzeichnis geltend gemachten Höhe (Art. 157 Abs. 2 SchKG). 6. Der aus einer allfälligen Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffern 3 und 5 dieser Verfügung resultierende (Rest-)Erlös wird bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ohne weitere Verfügung ersatzweise beschlagnahmt und ist zusammen mit einer entsprechenden Abrechnung gemäss nachfolgenden Details an die Staatsanwaltschaft zu überweisen: Kontoverbindung der Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft BL c/o Finanzverwaltung Baselland 4410 Liestal Kontoführende Bank: (…) Die Grundbuchsperre wird nach erfolgreich durchgeführter Verwertung mit separater Verfügung aufgehoben und die Aufhebung nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft angezeigt. 7. Das Grundbuchamt des Kantons-Basel-Landschaft wird ferner angewiesen, keine neuen beschränkten dinglichen Rechte auf die in Ziffer 1 genannte Liegenschaft einzutragen. 8. Den bis dato bestehenden Grundpfandpfandgläubigern (recte: Grundpfandgläubigern) wird es untersagt, Erhöhungen der jeweiligen Belastung der bestehenden Registerschuldbriefe zu gewähren.”
“−) auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird. 4. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung angewiesen, die verfügte Grundbuchsperre ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft das aktuelle Lastenverzeichnis zukommen zu lassen. 5. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung ermächtigt, den aus der Verwertung resultierenden Verkaufserlös ausschliesslich zur Bezahlung der nachfolgend(abschliessend) aufgeführten Verbindlichkeiten zu verwenden: - Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung (Art. 157 Abs. 1 SchKG); - Gesetzliche Pfandrechte (§ 148 Abs. 1 EG ZGB); - Forderung der F. bank, verbrieft mittels dem in der ersten Pfandstelle stehenden Grundpfandrecht (Registerschuldbrief Nr. 4. vom 2. November 2020) im Umfang der zummassgeblichen Zeitpunkt im Lastenverzeichnis geltend gemachten Höhe (Art. 157 Abs. 2 SchKG). 6. Der aus einer allfälligen Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffern 3 und 5 dieser Verfügung resultierende (Rest-)Erlös wird bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ohne weitere Verfügung ersatzweise beschlagnahmt und ist zusammen mit einer entsprechenden Abrechnung gemäss nachfolgenden Details an die Staatsanwaltschaft zu überweisen: Kontoverbindung der Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft BL c/o Finanzverwaltung Baselland 4410 Liestal Kontoführende Bank: (…) Die Grundbuchsperre wird nach erfolgreich durchgeführter Verwertung mit separater Verfügung aufgehoben und die Aufhebung nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft angezeigt. 7. Das Grundbuchamt des Kantons-Basel-Landschaft wird ferner angewiesen, keine neuen beschränkten dinglichen Rechte auf die in Ziffer 1 genannte Liegenschaft einzutragen. 8. Den bis dato bestehenden Grundpfandpfandgläubigern (recte: Grundpfandgläubigern) wird es untersagt, Erhöhungen der jeweiligen Belastung der bestehenden Registerschuldbriefe zu gewähren.”
Bei Rückabwicklung (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) sind die Steigerungs-/Verwertungskosten vorgängig zu tragen; der sich hieraus ergebende Reinerlös ist – d. h. der Steigerungserlös abzüglich der Steigerungskosten – zur Verteilung heranzuziehen. Zudem hat diejenige Partei, die den rechtswidrigen Zustand zu vertreten hat, die Kosten der Beseitigung (einschliesslich Steigerungskosten) zu tragen.
“die Steigerungskosten. So ist diese Dispositivziffer nach dem Vertrauensprinzip jedenfalls zu verstehen. Weil die Vorinstanz jedoch die Reihenfolge gerade nicht regeln wollte, sondern diesbezüglich auf die VZG verweist (vgl. Urk. 40 S. 3 unten), handelt es sich hier um einen missverständlichen Ausdruck. Urteilsdispositivziffer 6 ist hinsichtlich der Reihenfolge unklar und steht mit den im Urteil wiedergegebenen Erwägungen (Vergleich, Urk. 20 S. 3 f.) im Widerspruch. Zudem steht Urteilsdispositivziffer 6 auch im Widerspruch zu den Vorschriften der VZG, worauf nicht nur in der Partei- vereinbarung, sondern auch in Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020 verwiesen wird (Urk. 20 S. 8). So wird in Art. 81 Abs. 1 VZG (vgl. Verweis auf die Vorschriften der VZG gemäss Art. 27 Abs. 2 BewG) die Ver- teilung des "Reinerlöses" geregelt. Darunter ist gemäss von Art. 144 Abs. 3 und Art. 157 Abs. 1 SchKG der Steigerungserlös abzüglich die Steigerungskosten zu vorstehen. Erst danach werden die Grundpfandschulden getilgt (Art. 81 Abs. 2 VZG). Das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Dezember 2020 er- weist sich somit auch als in sich selbst widersprüchlich. - 13 - Zu Handen der Beklagten ist zu erwähnen, dass es bei der vorliegenden Klage zwar um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geht und die Be- klagte so gestellt werden soll, also ob sie die Immobilie nie erworben hätte. Dabei hat jedoch die Beklagte, welche den rechtswidrigen Zustand, aus welchen Grün- den auch immer, zu vertreten hat, die Kosten für dessen Beseitigung (Gerichts- kosten, Steigerungskosten) zu tragen, wie das auch vereinbart wurde (Urk. 19).”
Bei einem Gesuch um definitive Mainlevée kann der Richter die Einrede des Beneficium excussionis realis (bénéfice de discussion réelle) prüfen. Der Schuldner kann sich mit diesem Einwand gegen die Mainlevée wehren, solange die Verwertung des Pfandes nicht abgeschlossen und der Verteilungsstand (Tableau de distribution) nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 157 SchKG).
“2) pas à attendre l'issue de la procédure en réalisation de gage immobilier, puisque cet excédent n'est manifestement pas couvert par le gage et que l'exception du beneficium excussionis realis de l'art. 41 al. 1 bis LP n'entre donc pas en ligne de compte (ATF 140 III 180 consid. 5.1.2 ; TF 5A_295/2012 du 9 octobre 2012 consid. 4.2.2). Le Tribunal fédéral a ensuite examiné si l'exception du bénéfice de discussion réelle pouvait être opposée dans la procédure de mainlevée définitive et a tranché par l’affirmative. Ainsi, saisi d'une requête de mainlevée définitive, le juge examine l'exception du bénéfice de discussion réelle que le débiteur déduit de la convention de fiducie. En lui-même, le jugement portant condamnation au paiement de la créance causale est exécutoire, et constitue un titre à la mainlevée définitive, mais le débiteur peut valablement s'opposer à la levée de son opposition dès lors que l'exception du bénéfice de discussion réelle lui permet de s'opposer à la poursuite sur ses autres biens tant que la poursuite en réalisation de gage immobilier n'est pas terminée, c'est-à-dire tant que le tableau de distribution n'est pas en force (art. 157 LP ; ATF 140 III 180 consid. 5.2). En résumé, reprend le Tribunal fédéral, si le créancier introduit simultanément ou successivement la poursuite en réalisation de gage immobilier pour l'entier de la créance abstraite et la poursuite ordinaire pour l'intégralité de la créance causale, le débiteur peut former opposition au commandement de payer et le juge de la mainlevée - définitive ou provisoire - peut examiner ce moyen de défense et rejeter la mainlevée (ATF 140 III 180 consid. 5.2.4). Concrètement, dans cette cause, qui impliquait déjà, il y a huit ans, les présentes parties, le Tribunal fédéral devait examiner le bien-fondé d’une décision de mainlevée définitive de l’opposition formée par le recourant dans la poursuite ordinaire intentée par l’intimée, se fondant sur le jugement de la Cour civile du 25 novembre 2009, notamment pour les deux créances causales admises dans ce jugement. Le Tribunal fédéral a estimé que ce jugement, définitif et exécutoire, était certes un titre à la mainlevée définitive au sens de l'art.”
Bei einer Grundpfandverwertung ist der aus der Verwertung erzielte Erlös zur Bezahlung der im Lastenverzeichnis geltend gemachten Verbindlichkeiten zu verwenden, namentlich der im Lastenverzeichnis ausgewiesenen Bankforderung (Art. 157 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt ist angewiesen, die angeordnete Grundbuchsperre ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und das aktuelle Lastenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Ein allfälliger verbleibender Erlös kann ersatzweise beschlagnahmt und an die Staatsanwaltschaft überwiesen werden.
“−) auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird. 4. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung angewiesen, die verfügte Grundbuchsperre ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft das aktuelle Lastenverzeichnis zukommen zu lassen. 5. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung ermächtigt, den aus der Verwertung resultierenden Verkaufserlös ausschliesslich zur Bezahlung der nachfolgend(abschliessend) aufgeführten Verbindlichkeiten zu verwenden: - Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung (Art. 157 Abs. 1 SchKG); - Gesetzliche Pfandrechte (§ 148 Abs. 1 EG ZGB); - Forderung der F. bank, verbrieft mittels dem in der ersten Pfandstelle stehenden Grundpfandrecht (Registerschuldbrief Nr. 4. vom 2. November 2020) im Umfang der zummassgeblichen Zeitpunkt im Lastenverzeichnis geltend gemachten Höhe (Art. 157 Abs. 2 SchKG). 6. Der aus einer allfälligen Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffern 3 und 5 dieser Verfügung resultierende (Rest-)Erlös wird bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ohne weitere Verfügung ersatzweise beschlagnahmt und ist zusammen mit einer entsprechenden Abrechnung gemäss nachfolgenden Details an die Staatsanwaltschaft zu überweisen: Kontoverbindung der Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft BL c/o Finanzverwaltung Baselland 4410 Liestal Kontoführende Bank: (…) Die Grundbuchsperre wird nach erfolgreich durchgeführter Verwertung mit separater Verfügung aufgehoben und die Aufhebung nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft angezeigt. 7. Das Grundbuchamt des Kantons-Basel-Landschaft wird ferner angewiesen, keine neuen beschränkten dinglichen Rechte auf die in Ziffer 1 genannte Liegenschaft einzutragen. 8. Den bis dato bestehenden Grundpfandpfandgläubigern (recte: Grundpfandgläubigern) wird es untersagt, Erhöhungen der jeweiligen Belastung der bestehenden Registerschuldbriefe zu gewähren.”
“−) auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird. 4. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung angewiesen, die verfügte Grundbuchsperre ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft das aktuelle Lastenverzeichnis zukommen zu lassen. 5. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung ermächtigt, den aus der Verwertung resultierenden Verkaufserlös ausschliesslich zur Bezahlung der nachfolgend (abschliessend) aufgeführten Verbindlichkeiten zu verwenden: - Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung (Art. 157 Abs. 1 SchKG); - Gesetzliche Pfandrechte (§ 148 Abs. 1 EG ZGB); - Forderung der F. bank, verbrieft mittels dem in der ersten Pfandstelle stehenden Grundpfandrecht (Registerschuldbrief Nr. 4. vom 2. November 2020) im Umfang der zum massgeblichen Zeitpunkt im Lastenverzeichnis geltend gemachten Höhe (Art. 157 Abs. 2 SchKG). 6. Der aus einer allfälligen Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffern 3 und 5 dieser Verfügung resultierende (Rest-)Erlös wird bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ohne weitere Verfügung ersatzweise beschlagnahmt und ist zusammen mit einer entsprechenden Abrechnung gemäss nachfolgenden Details an die Staatsanwaltschaft zu überweisen: Kontoverbindung der Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft BL c/o Finanzverwaltung Baselland 4410 Liestal Kontoführende Bank: (…) Die Grundbuchsperre wird nach erfolgreich durchgeführter Verwertung mit separater Verfügung aufgehoben und die Aufhebung nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft angezeigt. 7. Das Grundbuchamt des Kantons-Basel-Landschaft wird ferner angewiesen, keine neuen beschränkten dinglichen Rechte auf die in Ziffer 1 genannte Liegenschaft einzutragen. 8. Den bis dato bestehenden Grundpfandpfandgläubigern (recte: Grundpfandgläubigern) wird es untersagt, Erhöhungen der jeweiligen Belastung der bestehenden Registerschuldbriefe zu gewähren.”
Der aus der Verwertung stammende Pfanderlös ist vorrangig zur Deckung der konkret angefallenen Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung zu verwenden. Hierzu zählen nach Praxis und Lehre auch die Kosten der gesetzlichen Gérance, namentlich Emolument und mit der Gérance verbundene Auslagen. Wird die Berechtigung am Erlös bestritten, ist der entsprechende Betrag bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zurückzubehalten.
“SchKG) unter der Bedingungzugelassen wird, dass bei der Verwertung [der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. ] auf die Überbindung von beschränkten dinglichen Rechten (und dabei insbesondere auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.−) auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird. 4. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung angewiesen, die verfügte Grundbuchsperre ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft das aktuelle Lastenverzeichnis zukommen zu lassen. 5. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung ermächtigt, den aus der Verwertung resultierenden Verkaufserlös ausschliesslich zur Bezahlung der nachfolgend (abschliessend) aufgeführten Verbindlichkeiten zu verwenden: - Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung (Art. 157 Abs. 1 SchKG); - Gesetzliche Pfandrechte (§ 148 Abs. 1 EG ZGB); - Forderung der F. bank, verbrieft mittels dem in der ersten Pfandstelle stehenden Grundpfandrecht (Registerschuldbrief Nr. 4. vom 2. November 2020) im Umfang der zum massgeblichen Zeitpunkt im Lastenverzeichnis geltend gemachten Höhe (Art. 157 Abs. 2 SchKG). 6. Der aus einer allfälligen Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffern 3 und 5 dieser Verfügung resultierende (Rest-)Erlös wird bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ohne weitere Verfügung ersatzweise beschlagnahmt und ist zusammen mit einer entsprechenden Abrechnung gemäss nachfolgenden Details an die Staatsanwaltschaft zu überweisen: Kontoverbindung der Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft BL c/o Finanzverwaltung Baselland 4410 Liestal Kontoführende Bank: (…) Die Grundbuchsperre wird nach erfolgreich durchgeführter Verwertung mit separater Verfügung aufgehoben und die Aufhebung nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft angezeigt.”
“SchKG) unter derBedingung zugelassen wird, dass bei der Verwertung [der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. ] auf die Überbindung von beschränkten dinglichen Rechten (und dabei insbesondere auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.−) auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird. 4. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung angewiesen, die verfügte Grundbuchsperre ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft das aktuelle Lastenverzeichnis zukommen zu lassen. 5. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung ermächtigt, den aus der Verwertung resultierenden Verkaufserlös ausschliesslich zur Bezahlung der nachfolgend(abschliessend) aufgeführten Verbindlichkeiten zu verwenden: - Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung (Art. 157 Abs. 1 SchKG); - Gesetzliche Pfandrechte (§ 148 Abs. 1 EG ZGB); - Forderung der F. bank, verbrieft mittels dem in der ersten Pfandstelle stehenden Grundpfandrecht (Registerschuldbrief Nr. 4. vom 2. November 2020) im Umfang der zummassgeblichen Zeitpunkt im Lastenverzeichnis geltend gemachten Höhe (Art. 157 Abs. 2 SchKG). 6. Der aus einer allfälligen Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffern 3 und 5 dieser Verfügung resultierende (Rest-)Erlös wird bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ohne weitere Verfügung ersatzweise beschlagnahmt und ist zusammen mit einer entsprechenden Abrechnung gemäss nachfolgenden Details an die Staatsanwaltschaft zu überweisen: Kontoverbindung der Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft BL c/o Finanzverwaltung Baselland 4410 Liestal Kontoführende Bank: (…) Die Grundbuchsperre wird nach erfolgreich durchgeführter Verwertung mit separater Verfügung aufgehoben und die Aufhebung nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft angezeigt.”
“SchKG) unter der Bedingungzugelassen wird, dass bei der Verwertung [der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. ] auf die Überbindung von beschränkten dinglichen Rechten (und dabei insbesondere auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.−) auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird. 4. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung angewiesen, die verfügte Grundbuchsperre ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft das aktuelle Lastenverzeichnis zukommen zu lassen. 5. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung ermächtigt, den aus der Verwertung resultierenden Verkaufserlös ausschliesslich zur Bezahlung der nachfolgend (abschliessend) aufgeführten Verbindlichkeiten zu verwenden: - Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung (Art. 157 Abs. 1 SchKG); - Gesetzliche Pfandrechte (§ 148 Abs. 1 EG ZGB); - Forderung der F. bank, verbrieft mittels dem in der ersten Pfandstelle stehenden Grundpfandrecht (Registerschuldbrief Nr. 4. vom 2. November 2020) im Umfang der zum massgeblichen Zeitpunkt im Lastenverzeichnis geltend gemachten Höhe (Art. 157 Abs. 2 SchKG). 6. Der aus einer allfälligen Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffern 3 und 5 dieser Verfügung resultierende (Rest-)Erlös wird bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ohne weitere Verfügung ersatzweise beschlagnahmt und ist zusammen mit einer entsprechenden Abrechnung gemäss nachfolgenden Details an die Staatsanwaltschaft zu überweisen: Kontoverbindung der Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft BL c/o Finanzverwaltung Baselland 4410 Liestal Kontoführende Bank: (…) Die Grundbuchsperre wird nach erfolgreich durchgeführter Verwertung mit separater Verfügung aufgehoben und die Aufhebung nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft angezeigt.”
“SchKG) unter derBedingung zugelassen wird, dass bei der Verwertung [der Liegenschaft Nr. 1. im Grundbuch D. ] auf die Überbindung von beschränkten dinglichen Rechten (und dabei insbesondere auf die Überbindung des Grundpfandrechtes in der zweiten Pfandstelle resp. gemäss Registerschuldbrief Nr. 5. in Höhe von Fr. 850'000.−) auf allfällige Erwerber resp. Ersteigerer verzichtet wird. 4. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung angewiesen, die verfügte Grundbuchsperre ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft das aktuelle Lastenverzeichnis zukommen zu lassen. 5. Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft wird im Falle einer Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung ermächtigt, den aus der Verwertung resultierenden Verkaufserlös ausschliesslich zur Bezahlung der nachfolgend(abschliessend) aufgeführten Verbindlichkeiten zu verwenden: - Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung (Art. 157 Abs. 1 SchKG); - Gesetzliche Pfandrechte (§ 148 Abs. 1 EG ZGB); - Forderung der F. bank, verbrieft mittels dem in der ersten Pfandstelle stehenden Grundpfandrecht (Registerschuldbrief Nr. 4. vom 2. November 2020) im Umfang der zummassgeblichen Zeitpunkt im Lastenverzeichnis geltend gemachten Höhe (Art. 157 Abs. 2 SchKG). 6. Der aus einer allfälligen Grundpfandverwertung im Sinne von Ziffern 3 und 5 dieser Verfügung resultierende (Rest-)Erlös wird bis zur maximalen Höhe von Fr. 441'750.− ohne weitere Verfügung ersatzweise beschlagnahmt und ist zusammen mit einer entsprechenden Abrechnung gemäss nachfolgenden Details an die Staatsanwaltschaft zu überweisen: Kontoverbindung der Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft BL c/o Finanzverwaltung Baselland 4410 Liestal Kontoführende Bank: (…) Die Grundbuchsperre wird nach erfolgreich durchgeführter Verwertung mit separater Verfügung aufgehoben und die Aufhebung nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft angezeigt.”
“Das Betreibungsamt erstellt nach vollständigem Eingang des Verwertungserlöses von Amtes wegen die Verteilungsliste. Grundlage hierfür bilden das rechtskräftige Lastenverzeichnis und die Kostenrechnung für die Verwertung, Verwaltung und Verteilung, die aus dem Pfanderlös vorab zu decken sind (Art. 157 Abs. 1 SchKG; Art. 112 VZG). Der sich daraus ergebende Reinerlös wird den beteiligten Pfandgläubigern überwiesen. Ein allfälliger Überschuss ist, wenn keine Pfändungen bestehen, dem Pfandeigentümer zu erstatten (BGE 132 III 539 E. 3.1; BERNHEIM/KÄNZIG/GEIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 157). Ist die Berechtigung am Versteigerungserlös strittig, so ist der entsprechende Betrag bis zum rechtskräftigen Entscheid vom Betreibungsamt zurückzubehalten (vgl. BGE 84 III 89 E. 3).”
“Dans ce cas, le tiers doit présenter les qualifications professionnelles nécessaires, disposer d'une organisation lui permettant d'assumer le mandat et présenter des garanties d'impartialité et ne doit donc pas être en relation financière ou contractuelle avec l'une ou l'autre des parties à la poursuite, notamment être créancier du propriétaire de l'immeuble (Defago Gaudin, L'immeuble dans la LP : indisponibilité et gérance légale, 2006, n° 676 et ss). 4.1.7 Le coût global de la gérance légale est composé de deux éléments : l'émolument de gérance légale destiné à rémunérer le gérant légal pour son activité, calculé conformément à l'art. 27 al. 1 et 2 OELP et les frais entraînés par la gérance légale (art. 27 al. 3 OELP) exercée conformément aux principes exposés aux considérants précédents. Ces dispositions, applicables à la gérance légale dans la saisie et la réalisation de gage le sont également à la faillite par renvoi de l'art. 46 al. 2 let. a OELP. Le coût de la gérance est assumé par le produit de réalisation de l'immeuble objet de la gérance, prioritairement au désintéressement du créancier gagiste et aux autres dettes de la masse (Defago Gaudin, op. cit., n° 588 et 589, pour la faillite; art. 144 al. 3 LP pour la saisie; art. 157 al. 1 LP et art. 113 al. 1 ORFI pour la poursuite en réalisation de gage). Le paiement par préférence des frais relevant de la gérance légale est une atteinte au principe d'égalité des créanciers et représente une exception aux règles ordinaires de collocation. Il se justifie par le maintien de l'immeuble en bon état d'entretien et de rendement, ce qui implique un certain nombre de frais permettant l'occupation de l'immeuble par des locataires ou le propriétaire. Les art. 17, 18, 94 et 95 ORFI fixent les limites de ce privilège (Defago Gaudin, op. cit., n° 533 et ss). 4.1.7.1 L'émolument pour la gérance légale couvre toutes les opérations de l'Office en relation avec la gérance administrative de l'immeuble et représente la rémunération exhaustive pour la gérance légale. Considéré comme frais de la gérance, il est prélevé, à l'instar de ceux-ci, en priorité sur le produit de la réalisation de l'immeuble (Defago Gaudin, op. cit., n° 604, 607 et 609). L'émolument pour la gérance légale d'un immeuble qui n'est pas utilisé et ne produit donc pas de loyers ou de fermage est d'un pour mille de sa valeur d'estimation (art.”
Die Gläubigerin durfte in der ordentlichen Betreibung bereits den erwarteten Reinerlös aus der Pfandverwertung (im Sinne von Art. 157 Abs. 2 SchKG) sofort als Abzug berücksichtigen.
“Retenir le contraire, soit que la poursuivant devrait attendre que les tableaux de distribution soient devenus définitifs et exécutoires, reviendrait en revanche à considérer que la poursuivante ne peut effectuer une poursuite ordinaire qu’à l’issue de la poursuite en réalisation de gage, ce qui contredit clairement la jurisprudence précitée que le recourant ne saurait soutenir ignorer. Retenir que la poursuivante ne pourrait dans le cadre de cette poursuite ordinaire déduire du montant demandé celui attendu dans le cadre de la poursuite en réalisation de gage revient en outre à l’obliger à requérir un montant supérieur au solde des dettes, permettant au poursuivi de s’y opposer en invoquer l'exception du beneficium excussionis realis. Cela n’est pas correct non plus. Il s’ensuit que la poursuivante était légitimée, dans la poursuite ordinaire déjà, à opérer en déduction des créances invoquées dans cette poursuite, immédiatement, les montants qu’elle pouvait espérer toucher dans la poursuite en réalisation de gage. 5.3 Cela dit, il ne s’agit pas comme l’invoque le recourant du paiement d’une « somme d’impôt », mais de la prise en compte du produit net de réalisation attendu (art. 157 al. 2 LP), que l’intimée a évalué avec sagesse, en l’état, à la moitié du prix de vente des immeubles. Il n’est pas non plus question dans le cas d’espèce et vu la jurisprudence précitée de « condition suspensive ». Que l’intimée ait surenchérit ou qu’elle ait payé ou non l’ensemble du prix, faits invoqués par le recourant, non constatés et donc irrecevables faute pour lui de les accompagner d’un grief de constatation arbitraire des faits, ne change au demeurant rien à l’appréciation qui précède. Le recourant qui invoque dans le cadre des griefs qui précèdent ces éléments ne l’explique au demeurant pas. 5.4 Avec le recourant, il convient de retenir que l’art. 86 CO s’applique par analogie dans un tel cas de figure, où il existe deux dettes et où des déductions sont invoquées. Selon cette disposition, le débiteur qui a plusieurs dettes à payer au même créancier a le droit de déclarer, lors du paiement, laquelle il entend acquitter (al. 1) ; faute de déclaration de sa part, le paiement est imputé sur la dette que le créancier désigne dans la quittance, si le débiteur ne s’y oppose immédiatement (al.”
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entstehen die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern erst mit dem Zuschlag. Sie sind als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren und vom Bruttoerlös abzuziehen; die Zahlung hat vor der Verteilung des verbleibenden Nettoerlöses an die Gläubiger zu erfolgen.
“Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid korrekt aus, der Einwand der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe vergessen, die Grundstückgewinnsteuern im Lastenverzeichnis zu berücksichtigen, sei offensichtlich verspätet. Das Lastenverzeichnis sei den Beschwerdeführern im April 2023 zugestellt worden. Sofern das Lastenverzeichnis unvollständig gewesen wäre, hätte dieses innert der zehntägigen Beschwerdefrist angefochten werden müssen. Auch eine Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen, welche den Beschwerdeführern zeitgleich mit dem Lastenverzeichnis zugestellt worden seien und in denen das Vorgehen betreffend Grundstückgewinnsteuer ausführlich beschrieben worden sei, sei damit offensichtlich verspätet. In der Sache selbst ist das Vorgehen des Betreibungsamts betreffend Grundstückgewinnsteuer rechtens, wie dies auch die Vorinstanz ausführt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entstehen die anfallenden Grundstückgewinnsteuern bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung erst mit dem Zuschlag und sind als Kosten der Verwertung im Sinn von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten. Demzufolge sind sie vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird. Ein anderes Vorgehen des Betreibungsamts wäre bundesrechtswidrig. Das Betreibungsamt hat dementsprechend zu Recht die Grundstückgewinnsteuern nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen und diese, nach erfolgtem Zuschlag, als Verwertungskosten vom Bruttoerlös in Abzug gebracht.”
In dem zitierten Fall hat die Staatsanwaltschaft den Bruttoverkaufserlös zur Bezahlung der Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung gemäss Art. 157 SchKG sowie zur Befriedigung der ausdrücklich aufgelisteten Pfandgläubigerforderungen freigegeben. Der verbleibende Nettoverkaufserlös wurde danach beschlagnahmt zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen.
“_____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2020 mit einer Grundbuchsperre belegt. Aufgrund einer am 20. Mai 2022 ergangenen Pfän- dungsurkunde ersuchte das Amt für Jugend und Berufungsberatung, welches von der Berufungsklägerin und den Kindern mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge beauftragt worden war, in der Folge um Aufhebung der Grundbuchsperre, damit beim zuständigen Betreibungsamt das Verwertungsbegehren gestellt werden könne. Nach Anhörung der involvierten Personen entschied die Staatsanwalt- schaft II, die Grundbuchsperre in dem Sinne einzuschränken, als dass Betreibun- gen auf Pfandverwertung zuzulassen seien (inkl. Pfandverwertung und Verteilung - 32 - des Erlöses zur Tilgung der grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen). Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die Grundbuchsperre im Zeitpunkt einer be- treibungsrechtlichen Verwertung des Grundstückes zu löschen, und das Betrei- bungsamt ermächtigt, den Bruttoverkaufserlös zur Bezahlung der Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung gemäss Art. 157 SchKG sowie der Forde- rungen von aufgelisteten Pfandgläubigern – darunter auch die Berufungsklägerin und die Kinder sowie die Gemeinde D._____, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung – im Totalbetrag von Fr. 134'265.10 zu verwenden. Der Restbetrag (Nettoverkaufserlös) wird nach Anordnung der Staatsanwaltschaft II beschlagnahmt, dies zwecks Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen bzw. zwecks Rückgabe an den Geschädigten (act. 6/54/1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der besagten Verfügung der Staatsanwaltschaft II hervorgehen soll, der Unterhalt der Berufungsklägerin und der Kinder sei für die Zeit vom September 2021 bis Februar 2022 zur Verteilung im Zeitpunkt der Verwertung sichergestellt, wie dies die Berufungsklägerin vor- bringt (vgl. act. 2 S. 22). Auch bei einer Verwertung seiner Liegenschaft werden dem Berufungsbeklagten vor Abschluss des Strafverfahrens nach dem Gesagten keine liquiden Mittel daraus zur Verfügung stehen.”
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