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Gegen Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (insbesondere gegen die Zustellung von Zahlungsbefehlen) ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig. Nach Praxis bleiben ergänzende Eingaben, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, unberücksichtigt. In der Beschwerde ist die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu beachten.
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes und ihrer Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls ist fristgerecht erhoben worden und unter Vorbehalt hinreichender Begründung zulässig. Keine Beachtung können die Erörterungen der Beschwerdeführerin in ihren Ergänzungseingaben finden, welche erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten.”
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).”
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. Das nach Fristablauf eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers wird nicht berücksichtigt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).”
Für die Beschwerde nach Art. 19 SchKG ist ein aktuelles, praktisches und schutzwürdiges Interesse erforderlich. Ein solches Interesse fehlt, wenn im Falle der Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreicht würde und damit nur festgestellt würde, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt hat.
“Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation ("schutzwürdiges Interesse") nach Art. 17 f. SchKG vorhanden ist (BGE 141 III 580 E. 1.2). Bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Interesses ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG bzw. der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Falle ihrer Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (vgl. BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 99 III 58 E. 2 S. 60; Urteil 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3c)”
“Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG bzw. der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Falle ihrer Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (vgl. BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 99 III 58 E. 2 S. 60; Urteil 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3c).”
Gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 19 SchKG gegeben. In den angeführten Entscheiden wird zugleich auf die einschlägigen Verweisungen des BGG (unter anderem Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG) hingewiesen.
“Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
“Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
“Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
“Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BBG).”
“Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden und grundsätzlich zulässig (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Nicht berücksichtigt wird die nach Fristablauf eingereichte Beschwerdeergänzung.”
Gegen Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Ausstandsgesuche gegen Konkursämter bzw. Konkursbeamte steht die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 19 SchKG (i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des BGG) offen.
“Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde, die über ein Ausstandsgesuch gegen ein Konkursamt bzw. die betreffenden Konkursbeamten befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
Eingaben gegen Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschwerde entgegenzunehmen. Für Frist- und Formvorschriften sowie die Pflicht zur in gedrängter Form erfolgenden Beschwerdebegründung gelten die Regeln des Bundesgerichtsgesetzes (insbesondere Art. 42 Abs. 2 BGG).
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb die Eingabe ungeachtet ihrer Bezeichnung als solche entgegenzunehmen ist (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2).”
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).”
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes und ihrer Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls ist fristgerecht erhoben worden und unter Vorbehalt hinreichender Begründung zulässig. Keine Beachtung können die Erörterungen der Beschwerdeführerin in ihren Ergänzungseingaben finden, welche erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten.”
Gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 19 SchKG zulässig. Das Rechtsmittel ist unabhängig vom Streitwert; es besteht keine gesetzliche Mindeststreitwertgrenze (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG/LTF).
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).”
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).”
“Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat als Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde vom 2. Januar 2024 hat er innert Frist eingereicht (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.”
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin, deren kantonale Beschwerde die obere kantonale Aufsichtsbehörde abwies, ist mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.”
Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 19 SchKG steht gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen offen; dies umfasst auch Entscheide der einzigen Aufsichtsbehörde und kann Zwischenentscheiden zugänglich sein. Für das Verfahren gilt der Rechtsweg nach den einschlägigen Bestimmungen des BGG. Eine Beschwerdebefugnis kann sich aus dem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Partei (z. B. der Schuldnerin) an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ergeben.
“Der vom Konkursamt nach Art. 230 Abs. 2 SchKG angesetzte Kostenvorschuss stellt eine Verfügung dar, die mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG angefochten werden kann (BGE 141 III 590 E. 3.5.2; 130 III 90 E. 1). Gegen das diesbezügliche Urteil der (einzigen) Aufsichtsbehörde steht den Beschwerdeführerinnen die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der oberen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem eine behauptete Rechtsverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren beurteilt wurde. Weil damit das hängige Hauptverfahren nicht beendet wird, gilt er als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Es ist insofern von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, als die geltend gemachte Rechtsverzögerung selbst mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht behoben würde (Urteile 5A_756/2018 vom 19. März 2019 E. 1; 5A_915/2016 vom 12. April 2017 E. 2; 5A_460/2016 von 11. Januar 2017 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1), bei der es um ein Verfahren vor einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen geht. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerdeführerin hat als Schuldnerin grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde vom 28. Dezember 2023 und die Beschwerdeergänzung vom 12. Januar 2024 wurden innert Frist (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereicht. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs.”
Gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkursangelegenheiten kann die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 19 SchKG erhoben werden. Die Beschwerde an das Bundesgericht steht unabhängig vom Streitwert offen.
“Le recours est dirigé contre une décision finale (art. 90 LTF), rendue en matière de poursuite pour dettes et faillite (art. 72 al. 2 let. a LTF en lien avec l'art. 19 LP), par une autorité cantonale de surveillance statuant en dernière (unique) instance cantonale (art. 75 al. 1 LTF). La voie du recours en matière civile est ainsi ouverte, indépendamment de la valeur litigieuse (art. 74 al. 2 let. c LTF). Le recours a par ailleurs été interjeté dans le délai (art. 48 al. 2 et 100 al. 2 let. a LTF) par une partie qui a succombé dans ses conclusions prises devant l'autorité précédente (art. 76 al. 1 LTF).”
Gegen Zuschlagentscheide richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht nach dem Bundesgerichtsgesetz; nach der Rechtsprechung gilt hier der allgemeine Grundsatz von Art. 103 Abs. 1 BGG, wonach die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Dies beruht darauf, dass der Zuschlag/der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht als Gestaltungsurteil im Sinn von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG gilt.
“Diese Ausführungen gehen allesamt an der Sache vorbei und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ist offensichtlich aussichtslos: Vorliegend fehlte es nicht nur an den Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen, sondern vielmehr war der Beschwerdeführer gar nicht mehr legitimiert, am 19. November 2023 erstinstanzlich ein solches Gesuch zu stellen, weil das Eigentum in diesem Zeitpunkt bereits auf die Ersteigerer übergegangen war. Der Eigentumsübergang erfolgt nicht erst mit dem - hier bloss deklaratorischen - Grundbucheintrag, sondern ex lege bereits mit dem Zuschlag in der Zwangsvollstreckung und damit ausserbuchlich (Art. 656 Abs. 2 ZGB; BGE 117 III 39 E. 4b; 128 III 82 E. 1a; Urteil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 3; ROTH, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 87 zu Art. 126 ZGB). Zwar meldet das Betreibungsamt den Eigentumsübergang erst dann beim Grundbuchamt an, wenn keine Beschwerde erhoben oder diese abgewiesen worden ist (Art. 66 Abs. 1 VZG). Insofern kommt einer gestützt auf Art. 17 SchKG erhobenen Beschwerde gegen den Zuschlag von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (LEVANTE, in: Basler Kommentar, N. 83 zu Art. 19 SchKG; COMETTA/ MÖCKLI, in: Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 36 SchKG). Indes treten bei abweisendem Beschwerdeentscheid die Wirkungen des Zuschlages rückwirkend auf den betreffenden Zeitpunkt wieder ein (BGE 129 III 100 E. 3). Für den Weiterzug an das Bundesgericht ist sodann zu beachten, dass es sich beim Zuschlag bzw. beim Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht um ein Gestaltungsurteil im Sinn von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG handelt, sondern vielmehr der allgemeine Grundsatz von Art. 103 Abs. 1 BGG zum Tragen kommt, wonach die Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung hat (LEVANTE, a.a.O., N. 83 zu Art. 19 SchKG m.w.H.). Vorliegend hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 29. September 2023 mitgeteilt, dass nur die Meldung an das Grundbuchamt aufgeschoben sei (Art. 66 Abs. 1 BZG), und es hat das darüber hinausgehende Gesuch um aufschiebende Wirkung explizit abgewiesen. Damit waren im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Rechtsschutz in klaren Fällen am 19. November 2023 die Ersteigerer durch ausserbuchlichen Erwerb die materiellrechtlichen Eigentümer und der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr legitimiert, gestützt auf Eigentumsrecht ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen zu stellen.”
Für die Beschwerde an das Bundesgericht sind die Verfahrensregeln des Bundesgerichtsgesetzes massgebend; kantonale Aufsichtsbestimmungen — namentlich Art. 20a SchKG — finden vor dem Bundesgericht keine Anwendung.
“Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer erneut gegen den Kostenvorschuss gewandt, aber angekündigt, ihn am 1. November 2024 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 2. November 2024 beharrte er auf der Kostenlosigkeit des Verfahrens und nahm von der Zusage der Zahlung Abstand aufgrund des Verhaltens des Kantonsgerichts Wallis im Zusammenhang mit der Zahlung und Rückerstattung eines Kostenvorschusses. Das Bundesgericht könne diesen Betrag beim Kantonsgericht als Kostenvorschuss einfordern. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG vor Bundesgericht nicht gilt. Art. 20a SchKG gilt für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Marginalie der Norm), während für die Beschwerde an das Bundesgericht das BGG massgeblich ist (Art. 19 SchKG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt damit kein Fehler der Kanzlei des Bundesgerichts vor.”
Ein im kantonalen Verfahren unterlegener Betreibungsgläubiger bzw. Grundpfandgläubiger gilt nach der Praxis als vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; insoweit ist er zur Beschwerde nach Art. 19 SchKG berechtigt.
“Gegen den Entscheid der (einzigen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsgläubiger vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde, die er im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG), berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Gegen den Entscheid der (einzigen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsgläubiger vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde, die er im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG), berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG), welche fristgerecht erhoben wurde (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Betreibungsgläubiger vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Steigerungspublikation in einer Pfandverwertung ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, welche am kantonalen Verfahren teilgenommen hat, ist als Grundpfandgläubigerin vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).”
In der Rechtsprechung wird die Beschwerde nach Art. 19 SchKG häufig in Verbindung mit den Verfahrensbestimmungen des BGG (insbesondere Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG) behandelt.
“Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche über den Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung im Konkursverfahren entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
“Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen von der Sache her gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
Zur Beschwerde nach Art. 19 SchKG ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat; dies kann etwa der Betreibungsgläubiger oder der Schuldner sein. Fehlt ein aktuelles, praktisches Interesse — insbesondere weil im Falle der Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung mehr erreicht werden könnte —, ist die Beschwerde unzulässig bzw. das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
“Gegen den Entscheid der (einzigen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsgläubiger vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde, die er im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG), berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG), welche fristgerecht erhoben wurde (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Betreibungsgläubiger vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation ("schutzwürdiges Interesse") nach Art. 17 f. SchKG vorhanden ist (BGE 141 III 580 E. 1.2 S. 582). Bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Interesses ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG bzw. der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Falle ihrer Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (vgl. BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 99 III 58 E. 2 S. 60; Urteil 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3c).”
“Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation ("schutzwürdiges Interesse") nach Art. 17 f. SchKG vorhanden ist (BGE 141 III 580 E. 1.2). Bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Interesses ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG bzw. der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Falle ihrer Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (vgl. BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 99 III 58 E. 2 S. 60; Urteil 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3c)”
Gegen Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Konkursangelegenheiten steht die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 19 SchKG offen. Das betrifft in der Rechtsprechung namentlich Verfügungen der ausseramtlichen Konkursverwaltung, Fragen zu Steigerungsbedingungen und Zuschlag sowie Ausstandsgesuche gegen Konkursbeamte; in einzelnen Fällen werden solche Entscheide als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert.
“Verfügungen der ausseramtlichen Konkursverwaltung können mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG angefochten werden (Art. 241 SchKG). Gegen das diesbezügliche Urteil der oberen Aufsichtsbehörde steht der Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).”
“Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche eine Verfügung des Konkursamtes über die Verteilungsliste im Nachkonkurs zum Gegenstand hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. c und Art. 75 BGG). Die angeordnete Rückweisung an das Konkursamt dient der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten; das Konkursamt hat vorliegend keinen Entscheidungsspielraum mehr, weshalb der angefochtene Entscheid als Endentscheid gilt (Art. 90 BGG; Urteil 5A_1/2013 vom 18. März 2013 E. 2).”
“Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche über den Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung im Konkursverfahren entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
“Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde, die über ein Ausstandsgesuch gegen ein Konkursamt bzw. die betreffenden Konkursbeamten befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
“Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Steigerungsbedingungen. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG).”
“Le recours est dirigé contre une décision finale (art. 90 LTF), rendue dans le cadre d'une procédure de séquestre, soit en matière de poursuite pour dettes et faillite (art. 72 al. 2 let. a LTF en lien avec l'art. 19 LP), par une autorité cantonale de surveillance statuant en dernière (unique) instance cantonale (art. 75 al. 1 LTF). La voie du recours en matière civile est ainsi ouverte, indépendamment de la valeur litigieuse (art. 74 al. 2 let. c LTF). Le recours a par ailleurs été interjeté dans le délai (art. 100 al. 2 let. a LTF) par une partie qui a succombé dans ses conclusions prises devant l'autorité précédente et a un intérêt digne de protection à l'annulation ou à la modification de la décision attaquée (art. 76 al. 1 LTF).”
Gegen Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen. Dies gilt unabhängig vom Streitwert (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 BGG).
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).”
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).”
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsbegehrens (Fortsetzungsbegehren) steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art. 19 SchKG i.V.m. BGG).
“Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche über die Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsbegehrens entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).”
Beschwerden gegen Entscheide in Betreibungs- und Konkursangelegenheiten nach Art. 19 SchKG werden vom Bundesgericht nach dem Weg des Zivilrekurses beurteilt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG/LTF). Die Zuständigkeit des Bundesgerichts richtet sich entsprechend den in den Verweisnormen vorgesehenen Zuständigkeitsregeln; dies gilt auch für gegen Endentscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkursverfahren.
“Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BBG).”
“Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BBG).”
“Der angefochtene Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz hat die Beurteilung der Nichtigkeit einer Betreibung zum Gegenstand. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Autant que son argumentation est intelligible, la recourante se plaint de faire l'objet d'une poursuite sur la base d'un acte de défaut de biens " périmé "; elle dénonce une violation des art. 92 al. 1 ch. 9 ( recte : 9a), 149aet 150 LP, à l'appui d'un " recours fondé en vertu de l'art. 19 LP ". Il s'ensuit que la présente écriture doit être traitée en tant que recours en matière civile au sens de l'art. 72 al. 2 let. a LTF. Il appartient à la Cour de céans d'en connaître (art. 32 al. 1 let. c RTF).”
“Le recours est dirigé contre une décision finale (art. 90 LTF; ATF 133 III 350 consid. 1.2), rendue en matière de poursuite pour dettes et faillite (art. 72 al. 2 let. a LTF en lien avec l'art. 19 LP), par une autorité cantonale de surveillance statuant en dernière (unique) instance cantonale (art. 75 al. 1 LTF). La voie du recours en matière civile est ainsi ouverte, indépendamment de la valeur litigieuse (art. 74 al. 2 let. c LTF). Le recours a par ailleurs été interjeté dans le délai (art. 100 al. 2 let. a LTF) par une partie qui a succombé dans ses conclusions prises devant l'autorité précédente (art. 76 al. 1 LTF).”
Gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 19 SchKG i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des BGG einzustufen. Zulässig ist die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführenden am kantonalen Verfahren teilgenommen haben und durch den angefochtenen Entscheid besonders betroffen sind.
“Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche über die Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsbegehrens entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).”
“Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen von der Sache her gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).”
Für die Beschwerde an das Bundesgericht gilt das Bundesgerichtsgesetz (BGG). Kantonale Verfahrensregeln — namentlich Art. 20a SchKG — finden vor dem Bundesgericht keine Anwendung; insbes. gelten die dortigen Regelungen zu Kosten/Gratisverfahren und zu Kostenvorschüssen nicht vor Bundesgericht (vgl. 5A_675/2024, E. 1).
“Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer erneut gegen den Kostenvorschuss gewandt, aber angekündigt, ihn am 1. November 2024 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 2. November 2024 beharrte er auf der Kostenlosigkeit des Verfahrens und nahm von der Zusage der Zahlung Abstand aufgrund des Verhaltens des Kantonsgerichts Wallis im Zusammenhang mit der Zahlung und Rückerstattung eines Kostenvorschusses. Das Bundesgericht könne diesen Betrag beim Kantonsgericht als Kostenvorschuss einfordern. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG vor Bundesgericht nicht gilt. Art. 20a SchKG gilt für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Marginalie der Norm), während für die Beschwerde an das Bundesgericht das BGG massgeblich ist (Art. 19 SchKG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt damit kein Fehler der Kanzlei des Bundesgerichts vor.”
Der im kantonalen Verfahren unterlegene Betreibungsschuldner bzw. die Betreibungsschuldnerin gilt als vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; insoweit ist er/sie zur Beschwerde nach Art. 19 SchKG berechtigt.
“Gegen den Entscheid der (einzigen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde, die er im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).”
“Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Betreibungsschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist sie zur Beschwerde, die sie im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG), berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. allerdings unten E. 5).”
“Gegen den angefochtenen Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat als Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit zur Beschwerde, die er im übrigen innert Frist (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereicht hat, berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.”
“Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat als Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die innert Frist (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.”
“Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).”
“Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde, die als Rechtsmittelinstanz über eine Betreibung auf Grundpfandverwertung befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner und Eigentümer der zur Verwertung anstehenden Liegenschaft vom angefochtenen Entscheid hinreichend betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).”
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. BGG). Eine gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls gerichtete Beschwerde kann fristgerecht erhoben und, vorbehaltlich einer hinreichenden Begründung, als zulässig betrachtet werden.
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes und ihrer Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls ist fristgerecht erhoben worden und unter Vorbehalt hinreichender Begründung zulässig.”
“Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes und ihrer Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls ist fristgerecht erhoben worden und unter Vorbehalt hinreichender Begründung zulässig.”
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