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Ist die Beschwerdebegründung in der Vorinstanz unzureichend (z. B. Beschränkung auf ein Geschäftsjahr, blosser Verweis auf Akten oder pauschale Wiederholung erstinstanzlicher Vorbringen), so kann die Vorinstanz gemäss Art. 321 Abs. 1 SchKG auf die Beschwerde nicht eintreten; in der Folge bleibt der angefochtene Kollokationsplan bestehen.
“Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner vorinstanzlichen Beschwerdebegründung auf ein Geschäftsjahr, obwohl sich die Erstinstanz umfassend mit seiner finanziellen Situation als Einzelunternehmer und den eingereichten Unterlagen im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 auseinandersetzte. Die Erwägungen der Erstinstanz sind sodann mit Eventualbegründungen bestärkt, die auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen und denen bereits Sachverhaltshypothesen zu seinen Gunsten zugrunde liegen. Auf diese ausführliche Begründung ging der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor der Vorinstanz nicht im Einzelnen ein. Der blosse Verweis des Beschwerdeführers auf die Verfahrensakten ist ebenso unzureichend wie der nicht weiter substanziierte Verweis auf die Mehrwertsteuerrevision. Seine Vorbringen vor der Vorinstanz beschränkten sich auf eine blosse Wiederholung des erstinstanzlichen Standpunkts und auf eine pauschale Kritik am erstinstanzlichen Urteil. Die Vorinstanz wendete die Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 SchKG nicht willkürlich an, indem sie die Begründung des Beschwerdeführers als unzureichend erachtete und auf die Beschwerde nicht eintrat.”
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