1Les règles de procédure prévues par la présente loi et ses dispositions d’exécution s’appliquent, dès leur entrée en vigueur, aux procédures en cours, en tant qu’elles sont compatibles avec elles.
2La durée des délais qui ont commencé à courir avant l’entrée en vigueur de la présente loi est régie par l’ancien droit.
3Les privilèges prévus par l’ancien droit (art. 146 et 219) s’appliquent aux faillites prononcées et aux saisies exécutées avant l’entrée en vigueur de la présente loi.
4La créance privilégiée de la femme est colloquée dans une classe spéciale, située entre la deuxième et la troisième classe, dans les cas suivants:
5La prescription des créances constatées par des actes de défaut de biens délivrés avant l’entrée en vigueur de la présente loi commence à courir dès l’entrée en vigueur de celle-ci.
RS 210 ↩
7 commentaries
Das Betreibungsamt ist als kantonale Behörde zu qualifizieren (vgl. Art. 2 SchKG). Nach den in den Quellen referierten Erwägungen fällt die Datenbearbeitung bzw. Datenbekanntgabe von der UPD an das Betreibungsamt nicht in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (DSG), sondern unterliegt dem kantonalen Datenschutzrecht.
“Vorliegend ist die Weitergabe von Daten von der UPD an das Betreibungsamt zu prüfen. Das Betreibungsamt ist eine kantonale Behörde (vgl. Art. 2 SchKG) und die UPD ein «anderer Träger öffentlicher Aufgaben» gemäss Art. 95 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1). Eine Datenbearbeitung bzw. -bekanntgabe von der UPD an das Betreibungsamt fällt nicht in den Geltungsbereich des DSG, sondern des KDSG.”
“Vorliegend ist die Weitergabe von Daten von der UPD an das Betreibungsamt zu prüfen. Das Betreibungsamt ist eine kantonale Behörde (vgl. Art. 2 SchKG) und die UPD ein «anderer Träger öffentlicher Aufgaben» gemäss Art. 95 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1). Eine Datenbearbeitung bzw. -bekanntgabe von der UPD an das Betreibungsamt fällt nicht in den Geltungsbereich des DSG, sondern des KDSG.”
Die Aufsichtsbehörde/Die Aufsicht kontrollierte bzw. überwachte und prüft konkret beanstandete Betreibungskosten (Gebührenposten) — insbesondere bei kleinen Forderungen und Verlustscheinen — auf Angemessenheit anhand konkreter Kostenausweise.
“Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und Pflicht der Aufsichtsbehörden, die Anwendung der GebV SchKG zu überwachen (Art. 2 GebV SchKG) (E. 3.5). Sachverhalt ab Seite 225 BGE 150 III 223 S. 225 A. A. wurde für eine Forderung von Fr. 200.- und eine Mahngebühr von Fr. 35.- (Betreibung Nr. w des Betreibungsamtes Zug) sowie für eine Forderung von Fr. 300.- (Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes Zug) betrieben. Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug die Pfändung. Es konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden folgende Kosten erhoben: Betreibung Nr. w (Verlustschein Nr. y) Pfändungsankündigung Fr. 22.40 Pfändungsvollzug Fr. 12.50 Verlustschein für Gläubiger Fr. 13.30 Verlustschein für Schuldner Fr. 9.10 Wegentschädigung Fr. 27.40 Kosten Zahlungsbefehl Fr. 33.30 Total Fr. 118.00 Betreibung Nr. x (Verlustschein Nr. z) Pfändungsankündigung Fr. 22.40 Pfändungsvollzug Fr. 12.50 Verlustschein für Gläubiger Fr. 13.30 Verlustschein für Schuldner Fr. 9.10 Wegentschädigung Fr.”
Die Leitung des Betreibungsamts gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG wird durch das Gesetz sowie durch Wahl oder Ernennung legitimiert. Die Amtsleitung kann auch dann ausgeübt werden, wenn die leitende Person nicht mehr den formellen Beamtenstatus besitzt.
“Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis darauf, dass der Beamtenstatus abgeschafft worden sei, Art. 2 Abs. 1 SchKG aber vorsehe, dass jedes Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werde, geltend, dass alle Amtshandlungen des Betreibungsamts Bezirk Frauenfeld als ungültig oder nichtig zu betrachten seien, unter anderem auch die Ausstellung des streitgegenständlichen Zahlungsbefehls. Diese Ausführungen sind ebenfalls untauglich, die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Die Tätigkeit des Amtsvorstehers gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG wird durch das Gesetz sowie durch Wahl oder Ernennung legitimiert. Er übt die Amtsleitung aus - auch ohne den Status eines Beamten (vgl. Urteile 5A_30/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2).”
Die Leitung des Betreibungsamts im Sinn von Art. 2 Abs. 1 SchKG wird durch das Gesetz sowie durch Wahl oder Ernennung legitimiert. Die Tätigkeit des Amtsvorstehers kann daher ausgeübt werden, ohne dass hierfür zwingend der traditionelle Beamtenstatus erforderlich ist.
“Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis darauf, dass der Beamtenstatus abgeschafft worden sei, Art. 2 Abs. 1 SchKG aber vorsehe, dass jedes Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werde, geltend, dass alle Amtshandlungen des Betreibungsamts Bezirk Frauenfeld als ungültig oder nichtig zu betrachten seien, unter anderem auch die Ausstellung des streitgegenständlichen Zahlungsbefehls. Diese Ausführungen sind ebenfalls untauglich, die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Die Tätigkeit des Amtsvorstehers gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG wird durch das Gesetz sowie durch Wahl oder Ernennung legitimiert. Er übt die Amtsleitung aus - auch ohne den Status eines Beamten (vgl. Urteile 5A_30/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2).”
“Weiter zweifelt die Beschwerdeführerin die Legitimation der Amtsvorsteherin bzw. des Betreibungsamtes Zug insgesamt an. Weil der Beamtenstatus abgeschafft worden sei, Art. 2 Abs. 1 SchKG aber vorsehe, dass jedes Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werde, seien alle Amtshandlungen des Betreibungsamtes als nichtig zu betrachten. Auch diese Ausführungen sind untauglich, die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Die Tätigkeit des Amtsvorstehers gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG wird durch das Gesetz sowie durch Wahl oder Ernennung legitimiert. Er übt die Amtsleitung aus - auch ohne den Status eines Beamten (vgl. Urteile 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2).”
“E. 3 m.w.H.). Beim Begriff des "Beamten" handelt es sich mithin - abgesehen von eini- gen hier nicht interessierenden Legaldefinitionen - um einen unspezifischen Be- griff, unter welchem allgemein Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeinwe- sens verstanden werden. Der Beamtenbegriff wird denn auch teilweise für einen weiteren Personenkreis verwendet, und zwar in der Weise, dass darunter alle Personen fallen, die Aufgaben des Gemeinwesens erfüllen, ohne Rücksicht auf die Natur des Verhältnisses, in dem sie zum Gemeinwesen stehen (Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 2001 ff.). Mit anderen Worten muss es sich beim Amtsvorsteher gemäss Art. 2 abs. 1 SchKG nicht um einen Beamten im eigentlichen (ursprünglichen) Sinne handeln (vgl. BGer 5A_873/2022 v.”
Die Amtsleitung nach Art. 2 Abs. 1 SchKG wird durch das Gesetz sowie durch Wahl oder Ernennung legitimiert. Der Amtsvorsteher übt die Leitung des Betreibungsamts auch ohne den formellen Status eines «Betreibungsbeamten» aus.
“Weiter zweifelt die Beschwerdeführerin die Legitimation der Amtsvorsteherin bzw. des Betreibungsamtes Zug insgesamt an. Weil der Beamtenstatus abgeschafft worden sei, Art. 2 Abs. 1 SchKG aber vorsehe, dass jedes Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werde, seien alle Amtshandlungen des Betreibungsamtes als nichtig zu betrachten. Auch diese Ausführungen sind untauglich, die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Die Tätigkeit des Amtsvorstehers gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG wird durch das Gesetz sowie durch Wahl oder Ernennung legitimiert. Er übt die Amtsleitung aus - auch ohne den Status eines Beamten (vgl. Urteile 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2).”
Die Konkursverwaltung kann als Organ der Konkursmasse selbständig/als Organ der Konkursmasse Beschwerde erheben bzw. führen, wenn sie die Gläubigerinteressen wahrt.
“Der Grundsatz, dass eine untere Behörde, deren Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden ist, ihren Standpunkt nicht auf dem Rechtsmittelweg durchsetzen kann, gilt auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Doch ist die Konkursverwaltung nach ständiger Rechtsprechung zur Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde bzw. und an das Bundesgericht berechtigt, sofern sie die Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht (BGE 116 III 32 E. 1; 144 III 247 E. 2.2). Insoweit tritt das Konkursamt nicht als verfügendes Amt auf, sondern als Organ der Konkursmasse, die als eigentliche Partei anzusehen ist (BGE 40 III 441 E. 1). Zudem wird den Zwangsvollstreckungsorganen das Recht zur Weiterziehung zugestanden, um fiskalische bzw. gebührenrechtliche Interessen wahrzunehmen (vgl. Art. 2 GebV SchKG), wobei das BGG an der Geltung der Grundsätze nichts geändert hat (BGE 134 III 136 E. 1.3).”
Die Bezeichnung «Betreibungsbeamter» begründet nicht automatisch den Beamtenstatus; das hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 SchKG als unbegründet verworfen.
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