Si les liquidateurs ou la commission des créanciers renoncent à une créance contestée ou difficile à recouvrer, notamment à une action révocatoire ou à une action en responsabilité contre les organes ou les employés du débiteur, ils en informeront les créanciers par circulaire ou par publication officielle et leur offriront la cession de ces prétentions, conformément à l’art. 260 de la présente loi.
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Nach der zitierten Vorinstanz lag die Beweis- und Behauptungslast dafür, dass die in Art. 325 SchKG vorausgesetzte Kenntnissetzung der übrigen Gläubiger und das Angebot der Abtretung erfolgt seien, bei der Klägerin. Fehlt eine entsprechende Behauptung bzw. ein Nachweis, so hat das Gericht die an die Klägerin erklärte Abtretung mangels der nach Art. 325 SchKG zwingenden Voraussetzungen als nichtig angesehen.
“Würdigung Die Klägerin ist vorliegend in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 325 SchKG behauptungs- und beweisbelastet. Sie führt in dieser Hinsicht einzig aus, dass der Gläubigerausschuss und die Liquidatorin am 20. März 2020 den Verzicht auf Gel- tendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche und die Abtretung derselben - 22 - an die Klägerin bestätigt hätten. Dass die übrigen Gläubiger der D._____ AG dar- über in Kenntnis gesetzt wurden und ihnen ein Abtretungsangebot unterbreitet wurde, behauptet die Klägerin – trotz des von der Beklagten im Rahmen der Kla- geantwort erhobenen Einwandes, wonach von der Klägerin nicht sämtliche Vo- raussetzungen gemäss Art. 325 SchKG behauptet worden seien – auch in der Replik nicht. Dies hat zur Folge, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die am 20. März 2020 bescheinigte Abtretung an die Klägerin erfolgte, ohne dass die übrigen Gläubiger der D._____ AG dazu je begrüsst wurden. Dies wiegt vorlie- gend umso schwerer, als die Ansprüche der D._____ AG aus dem WV E._____ nie inventarisiert wurden, sodass davon auszugehen ist, dass sich die übrigen Gläubiger auch der Massezugehörigkeit derselben nicht bewusst waren. Nach- dem zwei wesentliche und zwingende Voraussetzungen einer Abtretung gemäss Art. 325 SchKG fehlen, welche die diesbezügliche Orientierung der (übrigen) Nachlassgläubiger sicherstellen, ist vor dem Hintergrund obiger Rechtsprechung die unter diesen Umständen erfolgte Abtretung der streitgegenständlichen An- sprüche an die Klägerin vom 20. März 2020 als nichtig zu betrachten. Daran än- dert auch die am 2. Juni 2021 erfolgte Präzisierung bzw.”
Fehlen die in Art. 325 SchKG vorausgesetzte Information der übrigen Gläubiger und das Angebot zur Abtretung, kann die unter diesen Umständen erfolgte Abtretung als nichtig betrachtet werden. (vgl. HG200195, E.3.4)
“März 2020 den Verzicht auf Gel- tendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche und die Abtretung derselben - 22 - an die Klägerin bestätigt hätten. Dass die übrigen Gläubiger der D._____ AG dar- über in Kenntnis gesetzt wurden und ihnen ein Abtretungsangebot unterbreitet wurde, behauptet die Klägerin – trotz des von der Beklagten im Rahmen der Kla- geantwort erhobenen Einwandes, wonach von der Klägerin nicht sämtliche Vo- raussetzungen gemäss Art. 325 SchKG behauptet worden seien – auch in der Replik nicht. Dies hat zur Folge, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die am 20. März 2020 bescheinigte Abtretung an die Klägerin erfolgte, ohne dass die übrigen Gläubiger der D._____ AG dazu je begrüsst wurden. Dies wiegt vorlie- gend umso schwerer, als die Ansprüche der D._____ AG aus dem WV E._____ nie inventarisiert wurden, sodass davon auszugehen ist, dass sich die übrigen Gläubiger auch der Massezugehörigkeit derselben nicht bewusst waren. Nach- dem zwei wesentliche und zwingende Voraussetzungen einer Abtretung gemäss Art. 325 SchKG fehlen, welche die diesbezügliche Orientierung der (übrigen) Nachlassgläubiger sicherstellen, ist vor dem Hintergrund obiger Rechtsprechung die unter diesen Umständen erfolgte Abtretung der streitgegenständlichen An- sprüche an die Klägerin vom 20. März 2020 als nichtig zu betrachten. Daran än- dert auch die am 2. Juni 2021 erfolgte Präzisierung bzw. Bekräftigung der Abtre- tung durch die Liquidationsorgane nichts (act. 18/62).”
“Würdigung Die Klägerin ist vorliegend in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 325 SchKG behauptungs- und beweisbelastet. Sie führt in dieser Hinsicht einzig aus, dass der Gläubigerausschuss und die Liquidatorin am 20. März 2020 den Verzicht auf Gel- tendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche und die Abtretung derselben - 22 - an die Klägerin bestätigt hätten. Dass die übrigen Gläubiger der D._____ AG dar- über in Kenntnis gesetzt wurden und ihnen ein Abtretungsangebot unterbreitet wurde, behauptet die Klägerin – trotz des von der Beklagten im Rahmen der Kla- geantwort erhobenen Einwandes, wonach von der Klägerin nicht sämtliche Vo- raussetzungen gemäss Art. 325 SchKG behauptet worden seien – auch in der Replik nicht. Dies hat zur Folge, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die am 20. März 2020 bescheinigte Abtretung an die Klägerin erfolgte, ohne dass die übrigen Gläubiger der D._____ AG dazu je begrüsst wurden. Dies wiegt vorlie- gend umso schwerer, als die Ansprüche der D._____ AG aus dem WV E._____ nie inventarisiert wurden, sodass davon auszugehen ist, dass sich die übrigen Gläubiger auch der Massezugehörigkeit derselben nicht bewusst waren.”
Eine nach Art. 325 SchKG vorgenommene Abtretung der zur Nachlassmasse gehörenden, bestrittenen oder schwer einbringlichen Ansprüche an Dritte kann nichtig sein (vgl. HG200195).
“Fazit Die am 20. März 2020 bescheinigte Abtretung der streitgegenständlichen Ansprü- che im Sinne von Art. 325 SchKG an die Klägerin ist nichtig. Die im Eventual- standpunkt der Klägerin geltend gemachte eigene Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung der Ansprüche der Nachlassmasse der D._____ AG gestützt auf Art. 325 i.V.m. Art. 260 SchKG ist zu verneinen.”
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