Le juge déclare l’opposition recevable:
5 commentaries
Bei Rechtsvorschlag wegen einer nach Art. 1007 OR zulässigen Einrede (Art. 182 Ziff. 4) muss die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.
“Ein Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung ist – ungeachtet des Streitwerts – nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage. Gemäss Art. 177 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamt die Wechselbetreibung verlangen, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamt zu übergeben. Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner nach Art. 178 Abs. 1 SchKG unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu. Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 182 SchKG erfüllt ist. Erhebt der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag, so unterbreitet das Betreibungsamt diesen dem Rechtsöffnungsrichter, der in einem summarischen Verfahren die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit des Wechsels überprüft. In der Wechselbetreibung zeichnet sich das Einleitungsverfahren somit durch die Besonderheit aus, dass der Rechtsvorschlag durch das Gericht anhand des Beurteilungskatalogs von Art. 182 Ziff. 1-4 SchKG formell bewilligt werden muss. Gemäss Art. 182 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag, wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist (Ziff. 1), wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird (Ziff. 2), wenn eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede begründet erscheint (Ziff. 3) oder wenn eine andere nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Fall muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden (Ziff.”
Stützt sich der Rechtsvorschlag auf eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede (Art. 182 Ziff. 3), ist kein strikter Beweis erforderlich; es genügt, dass die Einrede glaubhaft gemacht bzw. «begründet erscheint».
“1 SchKG kann der Gläubiger für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamt die Wechselbetreibung verlangen, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamt zu übergeben. Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner nach Art. 178 Abs. 1 SchKG unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu. Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 182 SchKG erfüllt ist. Erhebt der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag, so unterbreitet das Betreibungsamt diesen dem Rechtsöffnungsrichter, der in einem summarischen Verfahren die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit des Wechsels überprüft. In der Wechselbetreibung zeichnet sich das Einleitungsverfahren somit durch die Besonderheit aus, dass der Rechtsvorschlag durch das Gericht anhand des Beurteilungskatalogs von Art. 182 Ziff. 1-4 SchKG formell bewilligt werden muss. Gemäss Art. 182 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag, wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist (Ziff. 1), wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird (Ziff. 2), wenn eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede begründet erscheint (Ziff. 3) oder wenn eine andere nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Fall muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden (Ziff. 4). Unter die aus dem Wechselrecht hervorgehenden Einreden im Sinn von Art. 182 Ziff. 3 SchKG fallen namentlich solche, welche die Gültigkeit der Wechselverpflichtung in Frage stellen. Ein strikter Beweis wird dafür nicht verlangt; es genügt – wie aus dem Gesetzestext hervorgeht ("begründet erscheint") – wenn die Einrede glaubhaft gemacht wird. Gemäss Art. 182 SchKG muss der Schuldner seine Einwendungen selbst vorbringen, und der Rechtsöffnungsrichter darf keine Einwendungen berücksichtigen, die nicht vom Schuldner geltend gemacht wurden.”
Im Rechtsvorschlagsverfahren können Einwendungen wegen Nichtigkeit von Forderungen gestützt auf das aKKG erhoben und vom Rechtsöffnungsgericht geprüft werden.
“Bei einem Konkursverlustschein können dabei auch alle Einwendungen gegen die dem Konkursverlustschein zugrundeliegenden Forderungen geltend gemacht werden, da das Ausstellen eines solchen Dokuments keine Novation bewirkt (BGE 116 III 66 E. 4 S. 68; Urteil 5P.434/2005 vom 21 März 2006 E. 3.2). Der Schuldner ist daher nicht auf Einwendungen beschränkt, die er in der ersten Betreibung noch nicht kannte (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 392 f.; VEUILLET, La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 213 zu Art. 82 SchKG). Die dem vorgelegten Konkursverlustschein zugrundeliegenden Forderungen basieren unbestrittenermassen auf zwei Verträgen, welche dem alten Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 8. Oktober 1993 (aKKG; AS 1994 I 367, in Kraft vom 1. April 1994 bis 31. Dezember 2002) unterstehen. Die Beschwerdeführerin besteht auf ihrem Standpunkt, dass diese beiden Verträge nichtig im Sinne von Art. 11 aKKG seien, weil sie den Vorschriften des aKKG nicht entsprächen. Eine solche Einwendung ist zulässig und vom Rechtsöffnungsgericht zu prüfen (BGE 110 II 153 E. 4 S. 155; Urteil 5A_114/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen; VEUILLET, a.a.O., N. 172 zu Art. 182 SchKG).”
Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen, die der Betreibungsbeamte nach Art. 178 Abs. 1 SchKG zu prüfen hatte; dies umfasst insbesondere das Vorliegen eines gültigen Wechsels mit den wesentlichen, wechselrechtlich vorgeschriebenen Angaben.
“1-4 SchKG formell bewilligt werden muss. Gemäss Art. 182 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag, wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist (Ziff. 1), wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird (Ziff. 2), wenn eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede begründet erscheint (Ziff. 3) oder wenn eine andere nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Fall muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden (Ziff. 4). Unter die aus dem Wechselrecht hervorgehenden Einreden im Sinn von Art. 182 Ziff. 3 SchKG fallen namentlich solche, welche die Gültigkeit der Wechselverpflichtung in Frage stellen. Ein strikter Beweis wird dafür nicht verlangt; es genügt – wie aus dem Gesetzestext hervorgeht ("begründet erscheint") – wenn die Einrede glaubhaft gemacht wird. Gemäss Art. 182 SchKG muss der Schuldner seine Einwendungen selbst vorbringen, und der Rechtsöffnungsrichter darf keine Einwendungen berücksichtigen, die nicht vom Schuldner geltend gemacht wurden. Der Rechtsöffnungsrichter hat jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die der Betreibungsbeamte gemäss Art. 178 Abs. 1 SchKG vor Erteilung des Zahlungsbefehls von Amtes wegen zu überprüfen hatte, insbesondere das Vorliegen eines gültigen Wechsels, der alle wesentlichen, im Wechselrecht vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Entstehung eines gültigen Wechsels ist von der Erfüllung strenger Formvorschriften abhängig. Die ausgeprägte Formstrenge steht im Dienst der Verkehrssicherheit. Die Urkunde soll auch für Aussenstehende zweifelsfrei als Wechsel erkennbar sein und inhaltlich die nötige formelle Klarheit aufweisen. Nur die Eindeutigkeit und Bestimmtheit wechselrechtlicher Erklärungen garantieren die für den Rechtsverkehr unerlässliche Sicherheit. Wenn die Formvorschriften nicht eingehalten werden, ist der Wechsel ungültig, und die darin enthaltenen Erklärungen entfalten keine wechselrechtliche Wirkung.”
Art. 182 SchKG verpflichtet den Schuldner, die cambiare‑Einreden (wechselrechtliche Einreden) selbst vorzubringen; der Richter darf grundsätzlich keine Einrede zulassen, die nicht vom Gegner erhoben wurde. Gleichwohl hat der Richter von Amtes wegen die in Art. 178 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Punkte zu prüfen (insbesondere die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Wechsel- bzw. Scheckforderung).
“Selon l'art. 177 LP, le créancier qui agit en vertu d'un effet de change (lettre de change [art. 991 ss CO] ou billet à ordre [art. 1096 ss CO]) ou d'un chèque peut requérir la poursuite pour effets de change lorsque le débiteur est sujet à la poursuite par voie de faillite (al. 1); il joint l'effet de change ou le chèque à sa réquisition (al. 2). Après que l'office des poursuites a constaté l'existence des conditions précitées, il notifie immédiatement le commandement de payer (art. 178 al. 1 LP). Si le débiteur forme opposition à la poursuite, l'office soumet cette opposition au juge de la mainlevée, qui examine, en procédure sommaire, la validité et le caractère exécutoire de l'effet de change (art. 181 LP). L'art. 182 LP oblige le poursuivi à faire valoir lui-même ses moyens et interdit au juge de l'opposition d'admettre un moyen qui n'aurait pas été soulevé. Le juge de l'opposition doit toutefois examiner d'office les points que le préposé, avant de donner suite à la réquisition de poursuite pour effets de change, devait vérifier d'office en vertu de l'art. 178 al. 1 LP, à savoir la réalisation des conditions posées par l'art. 177 al. 1 LP, parmi lesquelles l'existence d'un effet de change valable contenant toutes les énonciations essentielles exigées par le droit cambiaire (ATF 143 III 208 consid. 4.1). Aux termes de l'art. 182 ch. 3 LP, le juge déclare l'opposition recevable lorsque le débiteur soulève une exception admissible en matière de lettre de change et qu'elle paraît fondée. Les motifs d'opposition que le poursuivi peut faire valoir sous ce chiffre doivent résulter du droit cambiaire en général. Sont visées ici, notamment, les exceptions qui mettent en cause la validité de l'engagement cambiaire, dont la forme de l'effet de change.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.