8 commentaries
Soweit ein Kanton keine besonderen kantonalen Zuständigkeitsregelungen trifft, findet Art. 30 SchKG Anwendung und das SchKG kommt subsidiär zur Anwendung. In diesem Fall sind betreibungsrechtliche Verfahren (insbesondere die Betreibungsklage/Betreibungsaufsicht) nach den einschlägigen Bestimmungen des SchKG zu beurteilen (namentlich Art. 17 ff. SchKG). Die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde richtet sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen bzw. den Vorgaben des SchKG (Art. 13 SchKG / einschlägige EG-Bestimmungen).
“5 EG SchKG AR) und in den Kantonen Aargau, Luzern und St. Gallen das Konkursamt (§ 13 EG SchKG AG; § 5 EG SchKG LU; Art. 29 EG SchKG SG). Dem basellandschaftlichen Recht lässt sich keine spezielle kantonale Regelung der Zuständigkeit bei Betreibungen gegen Gemeinden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SchGG entnehmen (implizit BSK SchKG-Jenny, 3. Aufl., 2021, Art. 4 SchGG N 2), womit davon auszugehen ist, dass der Kanton Basel-Landschaft die ihm diesbezüglich bundesrechtlich zukommende Kompetenz nicht ausgeübt hat. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 SchGG «Gegen Verfügungen dieser Stelle […] » verweist auf die nach Art. 4 Abs. 1 SchGG für zuständig erklärte Stelle. Mithin ergeben die grammatikalische sowie systematische Auslegung einen untrennbaren Konnex zwischen den beiden genannten Absätzen von Art. 4 SchGG. Dieser Konnex hat zur Konsequenz, dass mangels Definition einer nach Art. 4 Abs. 1 SchGG zuständigen Stelle auch ein Beschwerdeverfahren nach Art. 4 Abs. 2 SchGG ausgeschlossen ist. Demzufolge gelangt gemäss Art. 1 Abs. 1 SchGG sowie Art. 30 SchKG subsidiär das SchKG zur Anwendung, womit es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG handelt, für deren Behandlung nach § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde sachlich zuständig ist. 1.1.3 Selbst wenn man von einer Beschwerde im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SchGG ausgehen würde, läge die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung derselben bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Nach Art. 4 Abs. 2 SchGG ist von Bundesrechts wegen die «Aufsichtsbehörde» zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Stellen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SchGG zuständig. Art. 13 Abs. 1 SchKG statuiert, dass jeder Kanton zur Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen hat. Es steht den Kantonen überdies frei, für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden zu bestellen (Art. 13 Abs.”
“5 EG SchKG AR) und in den Kantonen Aargau, Luzern und St. Gallen das Konkursamt (§ 13 EG SchKG AG; § 5 EG SchKG LU; Art. 29 EG SchKG SG). Dem basellandschaftlichen Recht lässt sich keine spezielle kantonale Regelung der Zuständigkeit bei Betreibungen gegen Gemeinden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SchGG entnehmen (implizit BSK SchKG-Jenny, 3. Aufl., 2021, Art. 4 SchGG N 2), womit davon auszugehen ist, dass der Kanton Basel-Landschaft die ihm diesbezüglich bundesrechtlich zukommende Kompetenz nicht ausgeübt hat. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 SchGG «Gegen Verfügungen dieser Stelle […] » verweist auf die nach Art. 4 Abs. 1 SchGG für zuständig erklärte Stelle. Mithin ergeben die grammatikalische sowie systematische Auslegung einen untrennbaren Konnex zwischen den beiden genannten Absätzen von Art. 4 SchGG. Dieser Konnex hat zur Konsequenz, dass mangels Definition einer nach Art. 4 Abs. 1 SchGG zuständigen Stelle auch ein Beschwerdeverfahren nach Art. 4 Abs. 2 SchGG ausgeschlossen ist. Demzufolge gelangt gemäss Art. 1 Abs. 1 SchGG sowie Art. 30 SchKG subsidiär das SchKG zur Anwendung, womit es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG handelt, für deren Behandlung nach § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde sachlich zuständig ist.”
Soweit besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen, sind gegenüber öffentlichen Stellen die verwaltungsrechtlichen Vollstreckungswege (z. B. nach LPAmm bzw. kantonalen Vollstreckungsgesetzen wie der LEF) anstelle des SchKG zu wählen.
“Il ricorrente, chiedendo l'esecuzione della predetta decisione dell'autorità di nomina, postula in buona sostanza il versamento dello stipendio corrispondente alla classe 8, così come stabilito nella stessa. A questo scopo, trattandosi di una pretesa pecuniaria, al ricorrente non resta che adire la esecutiva (art. 56 cpv. 3 lett. a LPAmm; cfr. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, VIII ed., Zurigo/San Gallo 2020, n. 1465 seg.). La citata regola di procedura vale infatti non solo nel caso in cui il debitore è l'amministrato, ma an- che quando è l'ente pubblico a essere in questa posizione (Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, vol. II, III ed., Berna 2011, pag. 150; cfr. art. 30 LEF). Il ricorso va pertanto dichiarato irricevibile per difetto di competenza del Tribunale.”
Art. 30 Abs. 2 SchKG erklärt die Anwendbarkeit besonderer Zwangsvollstreckungsverfahren anderer Bundesgesetze für vorbehalten. Im Bereich des Bankenrechts gilt das SchKG grundsätzlich weiter, soweit das Bankengesetz und die darauf gestützten Verordnungen keine abweichenden spezialgesetzlichen Regeln vorsehen. Die im Bankengesetz und in der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA konkret geregelten Abweichungen sind als lex specialis zu berücksichtigen.
“In systematischer Hinsicht basiert die Abgrenzung zwischen dem SchKG und den spezialgesetzlichen Bestimmungen zur bankenrechtlichen Konkursliquidation nicht auf dem Konzept einer grundsätzlichen Nichtanwendung des SchKG auf die bankenrechtliche Konkursliquidation. Das SchKG sieht vor, dass Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben (Art. 30 Abs. 2 SchKG). Das Bankengesetz seinerseits verweist bezüglich verschiedener Bestimmungen ausdrücklich auf das SchKG. So ist vorgesehen, dass die Anordnung der Konkursliquidation durch die Vorinstanz die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Art. 197-220 SchKG hat (Art. 34 Abs. 1 BankG) und dass die Konkursliquidation nach den Art. 221 bis 270 SchKG durchzuführen ist, wobei die Vorinstanz unter Vorbehalt der Art. 35-37m BankG abweichende Verfügungen treffen und das Verfahren näher regeln kann (Art. 34 Abs. 2 und 3 BankG). Angesichts dieser Regelungen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass sich die konkursrechtliche Liquidation nach Art. 33 ff. BankG vorbehältlich der im Bankengesetz und in der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA konkret geregelten Unterschiede hinsichtlich Voraussetzungen, Ablauf und Wirkungen weitestgehend mit dem Konkursverfahren gemäss SchKG deckt (BGE 148 IV 170 E. 3.4.7). Auch in der Literatur wird präzisiert, dass die Bestimmungen, welche das Bankengesetz selbst für das Konkursverfahren aufstellt, als lex specialis den Regeln des SchKG vorgehen, ebenso die Regeln der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA.”
Art. 30 SchKG bewirkt zugunsten des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG) eine Lex‑specialis‑Wirkung. Nach Art. 1 Abs. 1 SchGG findet dieses Gesetz auf Schuldbetreibungen gegen Gemeinden Anwendung; soweit das SchGG spezielle Vorschriften enthält, schliesst dies die Anwendung des SchKG als Lex generalis aus.
“zum Gegenstand habe. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 setzte die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdegegner eine peremptorische Frist zur fakultativen Stellungnahme bis zum 29. Februar 2024 an. E. Der Beschwerdegegner reichte am 28. Februar 2024 eine fakultative Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Aufsichtsbehörde verfügte am 28. Februar 2024 den Schluss des Schriftenwechsels und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die betroffene Betreibung gegen die Gemeinde Z. richte. Nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gilt dieses Gesetz nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen (Abs. 1). Lex specialis bilden ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren (Abs. 2). Der Vorbehalt nach Art. 30 SchKG wirkt zugunsten des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282.11), welches nach Art. 1 Abs. 1 auf Schuldbetreibungen gegen Gemeinden Anwendung findet. Sofern im SchGG spezielle Vorschriften aufgestellt werden, ist die Anwendbarkeit des SchKG als lex generalis ausgeschlossen (Art. 30 SchKG; Art. 1 Abs. 1 SchGG; BSK SchKG-Jenny, 3. Aufl., 2021, Art. 30 N 3 und 15). 1.1.1 Art. 4 Abs. 1 SchGG statuiert, dass die Kantone (unter Berücksichtigung von Art. 10 SchKG) die Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamts auszuüben hat, bezeichnen. Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der Kantonsregierung innert zehn Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 4 Abs. 2 SchGG). 1.1.2 Eine Konsultation der kantonalen Gesetzgebungen ergibt, dass als «Stelle» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SchGG unterschiedliche Behörden definiert worden sind.”
Art. 30 Abs. 2 SchKG umfasst nicht ohne Weiteres Art. 49 VwVG als spezielle Vorschrift für Bankenkonkursverfahren. Art. 49 VwVG ist nach den zitierten Entscheidungen keine eigens für das Bankenkonkursverfahren erlassene Bestimmung und kann daher nicht automatisch als lex specialis i.S.v. Art. 30 Abs. 2 SchKG gelten. Ob Art. 49 VwVG gegenüber Art. 174 SchKG oder anderen konkursrechtlichen Vorschriften Vorrang hat, lässt sich aus systematischer Sicht nicht eindeutig beantworten.
“Nachlieferung 2015, N. 3 zu Art. 34; David Wyss, in: Zulauf/Wyss [Hrsg.], Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 585 f.). Im Gegensatz zu den erwähnten bankenrechtlichen Regelungen stellt Art. 49 VwVG keine spezifisch für das Bankenkonkursverfahren erlassene Bestimmung dar. Art. 49 VwVG ist daher nicht als Bestimmung in einem anderen "Bundesgesetz über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren" im Sinn von Art. 30 Abs. 2 SchKG anzusehen, welche gestützt auf diese Bestimmung als lex specialis Vorrang beanspruchen könnte. Die Frage, ob Art. 49 VwVG oder Art 174 SchKG im Rechtsmittelverfahren einer konkursrechtlichen Liquidation nach Art. 33 ff. BankG Vorrang beanspruchen können, lässt sich daher aus systematischer Sicht nicht eindeutig beantworten.”
“Nachlieferung 2015, N. 3 zu Art. 34; David Wyss, in: Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 585 f.). Im Gegensatz zu den erwähnten bankenrechtlichen Regelungen stellt Art. 49 VwVG keine spezifisch für das Bankenkonkursverfahren erlassene Bestimmung dar. Art. 49 VwVG ist daher nicht als Bestimmung in einem anderen " Bundesgesetz über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren " im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SchKG anzusehen, welche gestützt auf diese Bestimmung als lex specialis Vorrang beanspruchen könnte. Die Frage, ob Art. 49 VwVG oder Art. 174 SchKG im Rechtsmittelverfahren einer konkursrechtlichen Liquidation nach Art. 33 ff. BankG Vorrang beanspruchen können, lässt sich daher aus systematischer Sicht nicht eindeutig beantworten.”
Nicht jede spezialgesetzliche Vorschrift ist ohne weiteres als lex specialis im Sinn von Art. 30 Abs. 2 SchKG zu qualifizieren. So fällt Art. 49 VwVG nach der zitierten Darstellung nicht unter die für das Bankenkonkursverfahren speziell erlassenen Bestimmungen und kann deshalb nicht automatisch Vorrang gegenüber SchKG-Regeln beanspruchen; die Frage eines Vorrangs von Art. 49 VwVG gegenüber Art. 174 SchKG ist systematisch nicht eindeutig zu beantworten.
“Nachlieferung 2015, N. 3 zu Art. 34; David Wyss, in: Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 585 f.). Im Gegensatz zu den erwähnten bankenrechtlichen Regelungen stellt Art. 49 VwVG keine spezifisch für das Bankenkonkursverfahren erlassene Bestimmung dar. Art. 49 VwVG ist daher nicht als Bestimmung in einem anderen " Bundesgesetz über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren " im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SchKG anzusehen, welche gestützt auf diese Bestimmung als lex specialis Vorrang beanspruchen könnte. Die Frage, ob Art. 49 VwVG oder Art. 174 SchKG im Rechtsmittelverfahren einer konkursrechtlichen Liquidation nach Art. 33 ff. BankG Vorrang beanspruchen können, lässt sich daher aus systematischer Sicht nicht eindeutig beantworten.”
Art. 30 SchKG schränkt die Anwendbarkeit des SchKG zugunsten besonderer Vorschriften ein; zugunsten des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG) wirkt der Vorbehalt so, dass bei Vorliegen spezieller SchGG-Vorschriften die Anwendung des SchKG als lex generalis ausgeschlossen ist.
“Erwägungen 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die betroffene Betreibung gegen die Gemeinde Z. richte. Nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gilt dieses Gesetz nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen (Abs. 1). Lex specialis bilden ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren (Abs. 2). Der Vorbehalt nach Art. 30 SchKG wirkt zugunsten des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282.11), welches nach Art. 1 Abs. 1 auf Schuldbetreibungen gegen Gemeinden Anwendung findet. Sofern im SchGG spezielle Vorschriften aufgestellt werden, ist die Anwendbarkeit des SchKG als lex generalis ausgeschlossen (Art. 30 SchKG; Art. 1 Abs. 1 SchGG; BSK SchKG-Jenny, 3. Aufl., 2021, Art. 30 N 3 und 15). 1.1.1 Art. 4 Abs. 1 SchGG statuiert, dass die Kantone (unter Berücksichtigung von Art. 10 SchKG) die Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamts auszuüben hat, bezeichnen. Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der Kantonsregierung innert zehn Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 4 Abs. 2 SchGG). 1.1.2 Eine Konsultation der kantonalen Gesetzgebungen ergibt, dass als «Stelle» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SchGG unterschiedliche Behörden definiert worden sind.”
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die betroffene Betreibung gegen die Gemeinde Z. richte. Nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gilt dieses Gesetz nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen (Abs. 1). Lex specialis bilden ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren (Abs. 2). Der Vorbehalt nach Art. 30 SchKG wirkt zugunsten des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282.11), welches nach Art. 1 Abs. 1 auf Schuldbetreibungen gegen Gemeinden Anwendung findet. Sofern im SchGG spezielle Vorschriften aufgestellt werden, ist die Anwendbarkeit des SchKG als lex generalis ausgeschlossen (Art. 30 SchKG; Art. 1 Abs. 1 SchGG; BSK SchKG-Jenny, 3. Aufl., 2021, Art. 30 N 3 und 15).”
Die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren können Vortritt vor dem SchKG haben. Im Bankensektor gilt, dass die vom Bankengesetz und der Bankeninsolvenzverordnung‑FINMA konkret geregelten Vorschriften als lex specialis den Regeln des SchKG vorgehen. Zugleich verweist das Bankengesetz an mehreren Stellen ausdrücklich auf das SchKG und sieht vor, dass die konkursrechtliche Liquidation nach Art. 33 ff. BankG — vorbehaltlich der im BankG und in der Bankeninsolvenzverordnung‑FINMA geregelten Abweichungen hinsichtlich Voraussetzungen, Ablauf und Wirkungen — weitgehend mit dem Konkursverfahren gemäss SchKG übereinstimmt.
“In systematischer Hinsicht basiert die Abgrenzung zwischen dem SchKG und den spezialgesetzlichen Bestimmungen zur bankenrechtlichen Konkursliquidation nicht auf dem Konzept einer grundsätzlichen Nichtanwendung des SchKG auf die bankenrechtliche Konkursliquidation. Das SchKG sieht vor, dass Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben (Art. 30 Abs. 2 SchKG). Das Bankengesetz seinerseits verweist bezüglich verschiedener Bestimmungen ausdrücklich auf das SchKG. So ist vorgesehen, dass die Anordnung der Konkursliquidation durch die Vorinstanz die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Art. 197-220 SchKG hat (Art. 34 Abs. 1 BankG) und dass die Konkursliquidation nach den Art. 221-270 SchKG durchzuführen ist, wobei die Vorinstanz unter Vorbehalt der Art. 35-37m BankG abweichende Verfügungen treffen und das Verfahren näher regeln kann (Art. 34 Abs. 2 und 3 BankG). Angesichts dieser Regelungen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass sich die konkursrechtliche Liquidation nach Art. 33 ff. BankG vorbehältlich der im Bankengesetz und in der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA konkret geregelten Unterschiede hinsichtlich Voraussetzungen, Ablauf und Wirkungen weitestgehend mit dem Konkursverfahren gemäss SchKG deckt (BGE 148 IV 170 E. 3.4.7). Auch in der Literatur wird präzisiert, dass die Bestimmungen, welche das Bankengesetz selbst für das Konkursverfahren aufstellt, als lex specialis den Regeln des SchKG vorgehen, ebenso die Regeln der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA.”
“In systematischer Hinsicht basiert die Abgrenzung zwischen dem SchKG und den spezialgesetzlichen Bestimmungen zur bankenrechtlichen Konkursliquidation nicht auf dem Konzept einer grundsätzlichen Nichtanwendung des SchKG auf die bankenrechtliche Konkursliquidation. Das SchKG sieht vor, dass Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben (Art. 30 Abs. 2 SchKG). Das Bankengesetz seinerseits verweist bezüglich verschiedener Bestimmungen ausdrücklich auf das SchKG. So ist vorgesehen, dass die Anordnung der Konkursliquidation durch die Vorinstanz die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Art. 197-220 SchKG hat (Art. 34 Abs. 1 BankG) und dass die Konkursliquidation nach den Art. 221 bis 270 SchKG durchzuführen ist, wobei die Vorinstanz unter Vorbehalt der Art. 35-37m BankG abweichende Verfügungen treffen und das Verfahren näher regeln kann (Art. 34 Abs. 2 und 3 BankG). Angesichts dieser Regelungen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass sich die konkursrechtliche Liquidation nach Art. 33 ff. BankG vorbehältlich der im Bankengesetz und in der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA konkret geregelten Unterschiede hinsichtlich Voraussetzungen, Ablauf und Wirkungen weitestgehend mit dem Konkursverfahren gemäss SchKG deckt (BGE 148 IV 170 E. 3.4.7). Auch in der Literatur wird präzisiert, dass die Bestimmungen, welche das Bankengesetz selbst für das Konkursverfahren aufstellt, als lex specialis den Regeln des SchKG vorgehen, ebenso die Regeln der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.