Abrogé par l’annexe ch. 6 de la LF du 17 juin 2005 sur le TF, avec effet au 1erjanv. 2007 (RO 2006 1205;FF 2001 4000). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 6 de la LF du 17 juin 2005 sur le TF, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 1205;FF 2001 4000). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 6 de l’O de l’Ass. féd. du 20 déc. 2006 concernant l’adaptation d’actes législatifs aux disp. de la LF sur le TF et de la LF sur le TAF (RO 2006 5599;FF 2006 7351). ↩
Introduit par l’annexe ch. 6 de la LF du 17 juin 2005 sur le TF, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 1205;FF 2001 4000). ↩
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Die Aufsichtsbeschwerde ist so zu führen, dass die kantonale Aufsichtsbehörde den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen hat. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Verfahrensregelungen enthält, wird das Verfahren durch kantonales Recht geregelt; die Bestimmungen der ZPO sind dabei sinngemäss anwendbar.
“Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).”
“2.1.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). - 3 - 2.2.Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmitte- lanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog.”
“Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Ausstandsbegehrens an das Betreibungsamt Zürich 1 vom 25. März 2024 Stellung zu nehmen (act. 32). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Datum der Über- bringung) innert der gewährten Notfrist Stellung zur Frage der Rechtzeitigkeit (act. 35 und act. 38). Am 6. November 2024 und 8. Januar 2025 reichte der Be- schwerdeführer Noveneingaben ein (act. 40 und act. 42). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 14). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1.Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid einer unteren Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen ent- hält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Be- stimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Wei- terzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2.Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Hierzu hat sich die Beschwerde führende Par- - 4 - tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge.”
Nach Art. 20a Abs. 2 SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden inquisitorisch; deshalb ist anwaltliche Vertretung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen: Solche Hilfen können gewährt werden, wenn die Komplexität der Sache, die zu klärenden Rechtsfragen, ungenügende Rechtskenntnisse des Gesuchstellers oder die Bedeutung der betroffenen Interessen dies zur Wahrung der Rechte erfordern.
“a) Le principe de l’octroi ou du refus de l'assistance judiciaire en procédure de plainte LP n'est pas soumis à l'art. 117 CPC (Code de procédure civile du 19 décembre 2008 ; RS 272) – ce code régissant cependant par analogie les questions de procédure en matière d'assistance judiciaire –, mais à l'art. 29 al. 3 Cst. (Constitution fédérale du 18 avril 1999 ; RS 101). En vertu de cette disposition, toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à la commission d’office d’un conseil juridique, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. La procédure de plainte étant gratuite (art. 20a al. 2 ch. 5 LP), seule la question de l'assistance d'un avocat doit être examinée. Le droit à l'assistance judiciaire n'est pas exclu par principe dans la procédure de plainte des art. 17 ss LP, mais, dans la mesure où cette procédure est régie par la maxime inquisitoire (art. 20a al. 2 LP ; TF 5A_336/2011 du 8 août 2011 consid. 2.5.2), l'assistance d'un avocat n'est en général pas nécessaire ; toutefois, une telle assistance peut se révéler indispensable en raison de la complexité de l'affaire ou des questions à résoudre, des connaissances juridiques insuffisantes du requérant ou de l'importance des intérêts en jeu (ATF 122 III 392, JdT 1998 II 185 et réf. cit. ; TF 5A_660/2013 du 19 mars 2014 consid. 4.2 ; TF 5A_136/2011 du 8 août 2011, consid. 2.5.2, Revue suisse de procédure civile [RSPC] 2012, p. 17 ; TF 5A_236/2010 du 21 juillet 2010 consid. 6.1). Ces considérations reprennent le principe constitutionnel selon lequel l’assistance d’un conseil d’office est offerte à la partie « pour autant que la sauvegarde de ses droits le requiert », ce qui constitue la concrétisation du principe d’égalité des armes (Gonin, Droit constitutionnel suisse, 2021, n° 2313, p. 695). b) En l’espèce, la recourante ne saurait se fonder sur l’art. 118 al. 1 let. c CPC qui prévoit expressément l’octroi d’un conseil d’office lorsque la partie adverse est assistée d’un avocat.”
“a)aa) Le principe de l’octroi ou du refus de l'assistance judiciaire en procédure de plainte LP n'est pas soumis à l'art. 117 CPC (Code de procédure civile du 19 décembre 2008 ; RS 272) – ce code régissant cependant par analogie les questions de procédure en matière d'assistance judiciaire –, mais à l'art. 29 al. 3 Cst. (Constitution fédérale du 18 avril 1999 ; RS 101). En vertu de cette disposition, toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à la commission d’office d’un conseil juridique, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. La procédure de plainte étant gratuite (art. 20a al. 2 ch. 5 LP), seule la question de l'assistance d'un avocat doit être examinée. Le droit à l'assistance judiciaire n'est pas exclu par principe dans la procédure de plainte des art. 17 ss LP, mais, dans la mesure où cette procédure est régie par la maxime inquisitoire (art. 20a al. 2 LP ; TF 5A_336/2011 du 8 août 2011 consid. 2.5.2), l'assistance d'un avocat n'est en général pas nécessaire ; toutefois, une telle assistance peut se révéler indispensable en raison de la complexité de l'affaire ou des questions à résoudre, des connaissances juridiques insuffisantes du requérant ou de l'importance des intérêts en jeu (ATF 122 III 392, JdT 1998 II 185 et réf. cit. ; TF 5A_660/2013 du 19 mars 2014 consid. 4.2 ; TF 5A_136/2011 du 8 août 2011, consid. 2.5.2, Revue suisse de procédure civile [RSPC] 2012, p. 17 ; TF 5A_236/2010 du 21 juillet 2010 consid. 6.1). ab) Les délais de recours en matière de poursuite et de faillite sont des délais légaux, non prolongeables, ce qui signifie qu'un recours motivé à satisfaction de droit doit être déposé dans le délai de recours et qu’une écriture complémentaire déposée après le délai de recours ne peut plus être prise en considération (ATF 126 III 30, JdT 2000 II 11). ac) Selon l’art. 33 al. 4 LP, qui constitue une lex specialis par rapport à l'art.”
“(Constitution fédérale du 18 avril 1999 ; RS 101), qui prévoit que toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite et à l'assistance gratuite d'un défenseur, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert (CPF 30 juin 2021/28 consid. IVa), CPF 1er octobre 2020/32 consid. IIIa)), qu’il y a tout d’abord lieu de relever que la procédure de plainte étant gratuite (art. 20a al. 2 ch. 5 LP), seule la question de l'assistance d'un avocat se pose en l'espèce, que, selon la jurisprudence, le droit à l'assistance judiciaire n'est pas exclu par principe dans la procédure de plainte des art. 17 ss LP (ATF 122 III 392, JdT 1998 II 185 et réf. cit.; TF 5A_660/2013 du 19 mars 2014 consid. 4.2 ; TF 5A_136/2011 du 8 août 2011, consid. 2.5.2, Revue suisse de procédure civile [RSPC] 2012, p. 17 ; TF 5A_236/2010 du 21 juillet 2010 consid. 6.1). que, toutefois, dans la mesure où cette procédure est régie par la maxime inquisitoire (art. 20a al. 2 LP ; TF 5A_336/2011 du 8 août 2011 consid. 2.5.2), l'assistance d'un avocat n'est en général pas nécessaire (ATF 122 III 392 précité ; TF 5A_660/2013 précité ; RSPC 2012, p. 17 précité ; TF 5A_236/2010 précité), qu’en revanche, elle peut se révéler indispensable en raison de la complexité de l'affaire ou des questions à résoudre, des connaissances juridiques insuffisantes du requérant ou de l'importance des intérêts en jeu (ibidem), qu’en l’espèce, l’autorité précédente a considéré que la cause était à première vue relativement simple et sans difficultés particulière, qu’au vu du principe qu’une décision au fond ne peut plus être remise en question dans la phase de son exécution forcée (ATF 143 III 564 consid. 4.3.1 ; ATF 142 III 78 consid. 4.3.1 ; ATF 140 III 180 consid. 5.2.1 ; ATF 124 III 501 consid. 3a ; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5e éd., 2012, n° 253, p. 60), les explications du recourant ne permettent pas d’infirmer cette appréciation, que cette question peut toutefois demeurer indécise ; attendu que le droit constitutionnel à l’assistance judicaire ne se rapporte en principe qu’au futur et qu’il ne s’étend à des frais déjà occasionnés que pour autant qu’ils résultent de prestations d’avocat fournies en vue du stade de la procédure pour lequel la requête d’assistance judicaire est déposée (ATF 122 I 203 consid.”
“En l'espèce, la juridiction cantonale a d'abord statué sur le droit du poursuivi à l'assistance judiciaire. Après un rappel des principes, elle a constaté que le litige ne portait pas sur l'évaluation du bien immobilier de l'intéressé, mais uniquement sur la saisie de ses revenus; il s'agit donc, pour l'essentiel, d'établir le montant de ses gains et celui de ses charges dans le cadre d'une instruction d'office (art. 20a al. 2 LP). Le résultat de cette instruction peut être aisément vérifié et, cas échéant, contesté par le débiteur qui connaît sa situation personnelle et dispose des pièces utiles. La procédure de recours est en outre peu formaliste, étant d'ailleurs observé que le poursuivi a été en mesure de former en temps utile un recours recevable. Il s'ensuit que la présente cause est relativement simple et ne réclame pas l'assistance d'un avocat, si bien que la requête d'assistance judiciaire doit être rejetée. Sur le fond, après avoir retenu que le montant mensuel de base devait être arrêté à 1'700 fr., l'autorité cantonale a calculé le minimum vital de la manière suivante: pour la période courant d'août 2022 à novembre 2022, les revenus du poursuivi s'élèvent à 4'175 fr. 61 et ses charges à 2'997 fr. 95, d'où un montant saisissable de 1'177 fr. 60; à compter du mois de décembre 2022, ses revenus s'élèvent à 4'175 fr. 61 et ses charges à 2'283 fr. 15, d'où un montant saisissable de 1'892 fr.”
Art. 20a SchKG gilt nur für Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden und begründet keine automatische Kostenbefreiung vor dem Bundesgericht oder in anderen Verwaltungsverfahren. Vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten und Parteientschädigungen nach den entsprechenden Bestimmungen des BGG (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
“Der Beschwerdeführer hält auch das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf Art. 20a SchKG für kostenlos. Dies trifft nicht zu. Art. 20a SchKG gilt einzig für die kantonalen Aufsichtsbehörden und weder für das Bundesgericht noch allgemein für SchKG-Angelegenheiten. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von ihm verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“, bestehend aus einem hälftigen Miteigentumsanteil der unverteilten Erbschaft an einem Grundstück in V.________. Am Folgetag teilte es dem zuständigen Grundbuchamt die Pfändung mit und ersuchte um entsprechende Anmerkung im Grundbuch. Mit Eingabe an das Grundbuchamt beantragte A.________ die "Löschung der Pfändungsmitteilung". Mit Verfügung vom 9. August 2021 wies das Grundbuchamt diesen Löschungsantrag ab. Am 10. August 2021 reichte sie eine weitere Eingabe ein, welche mit "Anfechtung einer Abweisungsverfügung" betitelt war und mit welcher Urkundenfälschung und skrupellose Plünderung der unverteilten Erbschaft geltend gemacht wurde. Das Grundbuchamt leitete diese Eingabe als Beschwerde an den Regierungsrat weiter, welcher sie mit Entscheid vom 13. September 2022 abwies. Dagegen erhob A.________ beim Verwaltungsgericht Obwalden Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.--. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 hielt A.________ sinngemäss fest, nach Art. 20a SchKG sei das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Auf die Nachfristansetzung vom 13. Oktober 2022 zur Leistung des Kostenvorschusses reagierte sie am 14. Oktober 2022 mit einer analogen Eingabe. Am 17. Oktober 2022 leitete das Verwaltungsgericht Obwalden die Eingaben vom 7. und 14. Oktober 2022 an das Bundesgericht weiter. Für die Eingabe vom 7. Oktober 2022 wurde das Beschwerdeverfahren 5A_805/2022 und für die Eingabe vom 14. Oktober 2022 das Beschwerdeverfahren 5A_806/2022 eröffnet.”
Kann eine Sendung weder dem Adressaten noch einer zur Entgegennahme berechtigten Person übergeben werden und wird sie innerhalb der angesetzten siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt, tritt an die Stelle der Zustellung die Zustellungsfiktion (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG u.a.). Die Zustellungsfiktion gilt auch bei einem Postrückbehaltungsauftrag, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen konnte; in diesem Fall gilt die Gerichtsurkunde am letzten Tag der sieben Tage ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers als zugestellt.
“Kann eine Sendung dem Adressaten oder einer zur Entgegennahme be- rechtigten Person nicht übergeben werden und wird sie auch innerhalb der für ihre Abholung angesetzten siebentägigen Frist nicht abgeholt, tritt an Stelle der Zustellung die Zustellungsfiktion (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 138 N 17). Die Zustellungsfiktion greift auch im Falle eines Postrückbehaltungsauftrags (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 138 N 22; vgl. insbesondere ZR 112/2013 Nr. 34), sofern der Empfänger mit der Zustellung zu rechnen hatte (BGer 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.2). Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gilt eine Gerichtsur- kunde am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers als zugestellt (BGE 141 II 429 E. 3.3; BSK ZPO-GSCHWEND, a.a.O., Art. 138 N 22).”
Die Kantone regeln das Verfahren; in der Praxis wird das Beschwerdeverfahren regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt. Prozesstechnische Schritte (z. B. Einholung einer Beschwerdeantwort, Vernehmlassung der Vorinstanz oder mündliche Anhörung) können entfallen, insbesondere wenn das Verfahren spruchreif ist oder die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint.
“Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1 –29). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbe- sondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerde- gegnerin ist ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 31) mit vorliegendem Ent- scheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.”
“November 2023 ab (act. 10 = act. 15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "richterliche Anhörung" (act. 16 und Beilagen act. 18/1-4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/3). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - II. 1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 2. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden oder ei- ne Parteiverhandlung durchführen (vgl. act. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerde- verfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchge- führt. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wurden vorliegend weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Der An- trag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung ist daher abzuweisen. 3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid was folgt: Mit Ver- fügungen vom 1. September 2023 sowie vom 5., 19. und 26. Oktober 2023 habe das Betreibungsamt Zürich 9 die vom Beschwerdeführer gegen B._____ einge- reichten Betreibungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, letztmals mit Verfügung vom 26. Oktober 2023. Dieselbe Streitfrage (örtliche Zu- ständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 9, Wohnsitz des Betreibungsschuldners) sei bereits Gegenstand von verschiedenen Beschwerdeverfahren gewesen.”
Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine eigenen Bestimmungen enthält, gelten für den Weiterzug an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert Rechtsmittelfrist schriftlich einzureichen, mit konkreten Beschwerdeanträgen zu versehen und hinreichend zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und die Mängel des angefochtenen Entscheids darzulegen.
“Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei - 4 - der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat kon- krete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinanderzusetzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-S TERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art.”
“Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei - 4 - der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat kon- krete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinanderzusetzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-S TERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art.”
Eine Aufsichtsbehörde hat angekündigt, ungenügende oder offensichtlich querulatorische Eingaben künftig unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung zurückzuschicken (Art. 20a Abs. 3 SchKG).
“der privaten Haftbarkeit der Vertreter der Aufsichtsbehörde etc.). Die Anträge werden weitestgehend mit entsprechenden Behauptungen untermauert bzw. begründet. Es fragt sich, ob die Beschwerde damit überhaupt eine rechts- genügliche Begründung enthält oder rein querulatorischen Ursprungs ist. Immer- hin sind der Beschwerdeschrift aber konkrete Anträge zu entnehmen. Ausgehend von diesen lässt sich sodann das diese tangierende Vorbringen - zumindest teil- weise - entschlüsseln. Die in der Beschwerde enthaltene Begründung kann mit Blick auf die Laienstellung der Beschwerdeführerin gerade noch als genügend bezeichnet werden. A maiore ad minus ist möglich, nur auf einzelne Vorbringen bzw. Rügen nicht einzutreten, währenddem auf die Beschwerde als solche einge- treten wird, was im konkreten Sachzusammenhang zu prüfen sein wird. Die hiesige Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs behält sich indessen vor, derartige Eingaben zukünftig unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung zurückzuschicken (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art.”
Nach der in den zitierten Entscheiden wiedergegebenen Rechtsprechung ist die direkte Anfechtung von Entscheiden über superprovisorische Massnahmen nicht vorgesehen; es wird auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 265 ZPO verwiesen. Als Gründe werden das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage und das Fehlen eines dargelegten schutzwürdigen Interesses genannt.
“Bei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides handelt es sich um einen (prozessleitenden) Entscheid über superprovisorische Massnahmen. Die Vorinstanz hat der Beschwerde superprovisorisch – also sofort und ohne (vor- gängige) Anhörung des Beschwerdegegners – im erwähnten Umfang die auf- schiebende Wirkung erteilt. Das SchKG äussert sich im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. nicht zur Möglichkeit von Anträgen auf superprovisorische Mass- nahmen bzw. zur Anfechtung von Entscheiden über solche. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu Art. 265 ZPO, die hier – wie bereits ausgeführt (via Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 83 Abs. 3 GOG) – ebenfalls herangezogen werden kann, verneint die Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Mas- snahmen ganz grundsätzlich (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7356 und BGE 137 III 417 ff., E. 1.3 f.). Eine direkte Anfechtung sei gesetzlich nicht vorge- sehen und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse der beschwerdeführenden Partei. Die Vorinstanz hat denn auch keine Rechtsmittelbelehrung angegeben. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was in vorliegender Konstellation ein Abweichen vom bundesgerichtlichen Grundsatz rechtfertigen würde. Auch ein schutzwürdiges Interesse wurde von ihr weder dargetan noch ist ein solches er- sichtlich. Vielmehr geht auch die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz (vgl. oben E. 1.2) von einer Arrestforderung von Fr. 102'000.– aus (vgl. act. 2 S. 2).”
“Bei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides handelt es sich um einen (prozessleitenden) Entscheid über superprovisorische Massnahmen. Die Vorinstanz hat der Beschwerde superprovisorisch – also sofort und ohne (vor- gängige) Anhörung des Beschwerdegegners – im erwähnten Umfang die auf- schiebende Wirkung erteilt. Das SchKG äussert sich im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. nicht zur Möglichkeit von Anträgen auf superprovisorische Mass- nahmen bzw. zur Anfechtung von Entscheiden über solche. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu Art. 265 ZPO, die hier – wie bereits ausgeführt (via Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 83 Abs. 3 GOG) – ebenfalls herangezogen werden kann, verneint die Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Mas- snahmen ganz grundsätzlich (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7356 und BGE 137 III 417 ff., E. 1.3 f.). Eine direkte Anfechtung sei gesetzlich nicht vorge- sehen und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse der beschwerdeführenden Partei. Die Vorinstanz hat denn auch keine Rechtsmittelbelehrung angegeben. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was in vorliegender Konstellation ein Abweichen vom bundesgerichtlichen Grundsatz rechtfertigen würde. Auch ein schutzwürdiges Interesse wurde von ihr weder dargetan noch ist ein solches er- sichtlich. Vielmehr geht auch die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz (vgl. oben E. 1.2) von einer Arrestforderung von Fr. 50'000.– aus (vgl. act. 2 S. 2).”
Vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist die Beschwerde materiell zu prüfen; die Behörden haben den Sachverhalt und die Begründetheit der Beschwerde unabhängig von den Schlussanträgen der Parteien zu prüfen.
“En effet, dès lors que la partie intimée ne s'était " étrangement " pas déterminée sur sa plainte, que cela soit par écrit ou oralement, ni n'avait donc pris de conclusions, elle devait être considérée comme partie succombante et l'autorité inférieure de surveillance ne pouvait que statuer dans le sens de la plainte conformément au principe de disposition applicable. Quoi qu'il en soit du point de savoir si la cour cantonale aurait dû entrer en matière sur le recours nonobstant l'absence de grief de violation de l'art. 20a al. 2 ch. 3 LP, force est de constater que l'incidence que pourrait avoir un tel grief sur le sort de la cause est inexistante. En effet, le recourant oublie que les conclusions de la partie intimée sont sans pertinence à l'aune de cette disposition (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, n° 49 ad art. 20a LP), les autorités cantonales étant, quoi qu'il en soit desdites conclusions, tenues d'examiner le bien-fondé de la plainte ou du recours (GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, vol. I, 1999, n° 69 ad art. 20a LP). Infondé, le grief doit être rejeté.”
Im kantonalen Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG genügt eine minimale, sachbezogene Substanziierung der Begründung. Die Begründung muss erkennbar machen, in welchen Punkten und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird; dem Antragserfordernis ist genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und der Begründung sinngemäss ergibt, was begehrt wird.
“Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Obwohl die Untersuchungsmaxime gilt, entbindet dies eine beschwerdeführende Partei nicht von einer minimalen Begründungs- und Substanziierungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.129/2005 vom 28. September 2005 E. 2 m.w.H.). Die Begründung ist genügend, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Die Begründung muss jedoch sachbezogen sein und sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, sodass ihr sinngemäss entnommen werden kann, welche Rechtsnormen verletzt oder inwiefern der Sachverhalt unrichtig ermittelt wurde beziehungsweise worin die beanstandete Unangemessenheit liegt. Dem Antragserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (Michel Daum, Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2022, N. 18, 22 zu Art.”
“Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Obwohl die Untersuchungsmaxime gilt, entbindet dies eine beschwerdeführende Partei nicht von einer minimalen Begründungs- und Substanziierungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.129/2005 vom 28. September 2005 E. 2 m.w.H.). Die Begründung ist genügend, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Die Begründung muss jedoch sachbezogen sein und sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, sodass ihr sinngemäss entnommen werden kann, welche Rechtsnormen verletzt oder inwiefern der Sachverhalt unrichtig ermittelt wurde beziehungsweise worin die beanstandete Unangemessenheit liegt. Dem Antragserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (Michel Daum, Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2022, N. 18, 22 zu Art.”
Bei Säumnisentscheidungen ist in der Regel der Einzelrichter zuständig; dies gilt auch für Kostenentscheide und für Gesuche um Wiederherstellung. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen finden sinngemäss die Vorschriften der ZPO Anwendung, insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet grundsätzlich das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Einzelrichter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig; die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung (§ 44 GOG). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.”
Die Kantone regeln das Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG; dabei werden in der Praxis die Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (insbesondere Art. 319 ff.) sowie Art. 322 und Art. 324 ZPO herangezogen. Kantonsrechtliche Durchführungsbestimmungen (z.B. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff./§ 84 GOG ZH) verweisen auf diese ZPO-Regelungen. Das Beschwerdeverfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung geführt; von der Einholung einer Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung kann in der Praxis abgesehen werden, wenn das Verfahren spruchreif ist.
“November 2023 ab (act. 10 = act. 15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "richterliche Anhörung" (act. 16 und Beilagen act. 18/1-4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/3). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - II. 1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 2. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden oder ei- ne Parteiverhandlung durchführen (vgl. act. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerde- verfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchge- führt. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wurden vorliegend weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Der An- trag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung ist daher abzuweisen. 3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid was folgt: Mit Ver- fügungen vom 1. September 2023 sowie vom 5., 19. und 26. Oktober 2023 habe das Betreibungsamt Zürich 9 die vom Beschwerdeführer gegen B._____ einge- reichten Betreibungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, letztmals mit Verfügung vom 26. Oktober 2023. Dieselbe Streitfrage (örtliche Zu- ständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 9, Wohnsitz des Betreibungsschuldners) sei bereits Gegenstand von verschiedenen Beschwerdeverfahren gewesen.”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 17). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Ver- nehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 f. GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist mit dem vorlie- genden Entscheid eine Kopie von act. 20 zuzustellen. 4.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Wie der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bekannt ist, hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzu- legen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abge- ändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltli- che Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).”
“Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgen- den Anträge (act. 7): " 1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2023 [recte: 18. Ja- nuar 2024] im Bezug auf CB240005 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Der Zahlungsbefehl vom 24.11.2023 im Bezug auf Betreibung 2[recte: 1] sei nichtig für erklären und vollumfangreich aufzuhe- ben. 3 - Der Betreibungsbegehren vom 24.11.2023 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben. 4 - Die Akten des Betreibungsamt Kreis 7 sei beizuziehen bzw. die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. - 3 - 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Vom Einholen ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Ja- nuar 2024] im Bezug auf CB240005 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Der Zahlungsbefehl vom 24.11.2023 im Bezug auf Betreibung 2[recte: 1] sei nichtig für erklären und vollumfangreich aufzuhe- ben. 3 - Der Betreibungsbegehren vom 24.11.2023 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben. 4 - Die Akten des Betreibungsamt Kreis 7 sei beizuziehen bzw. die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. - 3 - 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Vom Einholen ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“3 - Das Betreibungsamt sei gerichtlich anzuweisen, die Vollstreckung von der Pfändungsankündungen im Bezug auf Betreibung 1 & 2 zu sistieren bzw Betreibungen 1 & 2 einzustellen, bis CB230109 rechtskräftig entschieden ist. 4 - Die Pfändungsankündungen vom 1. November 2023 – per A Post und per Einschreiben Versand – im Bezug auf Betreibung 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsankündungen vom 1. November 2023 – per A Post und per Einschreiben Versand – im Bezug auf 1 & 2 nichtig seien. 6 - Die Akten in Bezug auf CB230109 seien beizuziehen. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerinnen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Ebenso wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens CB230109 – auf welches die Vorin- stanz als auch die Beschwerdeführerin Bezug nehmen – beigezogen (act. 11/1– 19). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen - 4 - werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 20a Abs. 1 SchKG gilt in der Regel, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Zustellung der Beschwerdeantwort erfüllt ist. Eine gesonderte, bundesrechtlich zwingende Frist zur weiteren Stellungnahme ist nicht vorgesehen; das Verfahrensrecht ist bundesrechtlich nur rudimentär geregelt, und weitere Verfahrensregelungen unterliegen den kantonalen Bestimmungen.
“Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort anzusetzen, ist die Beschwer- de abzuweisen. Vom Bundesrecht sind das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an eine obere kantona- le Aufsichtsinstanz nur rudimentär geregelt (Frist von zehn Tagen nach Art. 17 und 18 SchKG sowie minimale Verfahrensregeln in Art. 20a Abs. 1 SchKG) und im Übrigen, wie bereits erwähnt, den Kantonen anheim gestellt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). § 83 f. GOG haben die allgemeine Aufsichtsbe- schwerde zum Thema. In § 83 Abs. 2 ist lediglich eine Vernehmlassung der Gegenpartei, falls nötig, vorgesehen, d.h. wenn sich die Beschwerde nicht sofort als unbegründet erweist (§ 83 Abs. 2 GOG). Ausser einer schriftlichen Beschwerdeschrift kennt somit das Beschwerdeverfahren keine weiteren ob- ligatorischen Parteivorträge. Damit unterscheidet sich das Beschwerdever- fahren vom ordentlichen und vom vereinfachten Verfahren der Zivilprozess- ordnung. Sie entspricht aber der Regelung des summarischen Verfahrens, welches der Kanton Zürich analog auf die betreibungsrechtliche Beschwerde anwendet (vgl. ZR 110 [2011] S. 243 ff.; Ingrid Jent-Sörensen, Das kantona- le Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit ei- ner Vereinheitlichung in BlSchK 2013 S. 100-101). Dem Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist mit der Zustellung der Beschwer- deantwort zur Kenntnisnahme genüge getan.”
Nach Art. 20a Abs. 5 SchKG kann die kantonale Aufsichtsbehörde im konkreten Verfahren von der Erhebung von Kosten absehen; dies ist in der Rechtsprechung bestätigt worden, wonach eine Vorinstanz in Anwendung von Art. 20a Abs. 5 SchKG keine Kosten erhoben hat.
“Als hinfällig erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen, hat die Vorinstanz doch in Anwendung von Art. 20a Abs. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung konnte sie nicht entsprechen, da eine solche für die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht vorgesehen ist (Art. 62 GebV SchKG).”
“Als hinfällig erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen, hat die Vorinstanz doch in Anwendung von Art. 20a Abs. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung konnte sie nicht entsprechen, da eine solche für die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht vorgesehen ist (Art. 62 GebV SchKG).”
Die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und Beiordnung in betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich in erster Linie nach kantonalem Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Kantonale Regelungen müssen dabei mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sein. Soweit die Rechtsprechung betrifft, ist der Beizug eines Anwalts in solchen Verfahren im Regelfall nicht notwendig.
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren wird in erster Linie durch das kantonale Recht geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil BGer 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1; 5A_336/2011 vom 8. August 2911 E. 2.2). Aus der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 141 I 70 E. 5.2) ergibt sich zudem, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden mit der Begründung, dass keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, sondern weil in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschwerdeverfahren der Beizug eines Rechtsanwalts in der Regel nicht notwendig ist (BGE 122 I 8 E. 2c). Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach den Art.”
“Les conditions d'octroi de l'assistance judiciaire dans la procédure de plainte (ou de recours) sont régies au premier chef par la législation cantonale (art. 20a al. 3 LP; COMETTA/MÖCKLI, in : BSK SchKG I, 3e éd., 2021, nos 29 et 40i ad art. 20 LP); or, en l'occurrence, le recourant ne soulève pas le moindre grief tiré d'une violation de ce droit, motivé en conformité avec l'art. 106 al. 2 LTF ( cf. ATF 138 I 1 consid. 2.1; 133 III 462 consid. 2.3). De surcroît, si elle n'est pas exclue par principe dans une telle procédure, l'assistance d'un avocat n'est en règle générale pas nécessaire (ATF 122 III 392 consid. 3c, avec la jurisprudence citée); le recourant ne démontre pas pourquoi il en irait différemment dans le cas présent (art. 106 al. 2 LTF; cf. sur les conditions: COMETTA/MÖCKLI, ibid., n° 35 et les arrêts cités).”
Zur Anwendung von Art. 20a Abs. 3 SchKG verweisen die kantonalen Entscheide ergänzend auf die ZPO-Normen Art. 322 und Art. 324 sowie auf kantonliche Ausführungsbestimmungen (z.B. § 83/84 GOG und § 18 EG SchKG). Auf dieser Grundlage wird in der Praxis wiederholt entschieden, dass nach Beizug der vorinstanzlichen Akten von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung abgesehen werden kann, wenn das Verfahren als spruchreif erscheint.
“Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Schuldner den Zahlungs- befehl an seine Wohnadresse In der C._____ ..., ... Zürich, oder an dessen Ar- beitsort "D._____", E._____-strasse ..., ... Zürich, zuzustellen (act. 1). 1.3.Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde des Beschwerdeführers ab (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.4.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2024 (Poststempel vom 12. August 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "mündliche Anhörung" (act. 7). 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4/2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG - 3 - SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“März 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) die Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (act. 1). Mit Verfügung vom 22. März 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, dem Gericht die Verfügung oder den Zahlungsbefehl betreffend die Betreibung Nr. ... einzureichen (act. 2). Da der Beschwerdeführer sich weder vernehmen liess noch Unterlagen einreichte (vgl. act. 3), wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7). 1.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" bei der Vorinstanz. Das Schreiben wurde der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung weitergeleitet; es ist als sinngemässe Beschwerde zu be- handeln. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des Be- schlusses der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 (vgl. act. 8). 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Das für die Aufsichtsbehörden geltende Verfahrensrecht ist grundsätzlich kantonal geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung dieses kantonalen Verfahrensrechts nur hinsichtlich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte; insoweit stehen insbesondere Willkürrügen im Vordergrund.
“La révision des décisions rendues par une autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et de faillite relève de la législation cantonale (art. 20a al. 3 LP; LEVANTE, in : Basler Kommentar, SchKG I, 3e éd. 2021, n° 27 ad art. 19 LP, avec les références), dont le Tribunal fédéral ne revoit l'application que sous l'angle de la violation des droits constitutionnels (ATF 138 I 1 consid. 2.1 et les arrêts cités). Or, le recourant ne soulève pas le moindre grief motivé en conformité avec l'art. 106 al. 2 LTF (ATF 135 III 232 consid. 1.2), mais se borne à critiquer de manière appellatoire l'appréciation par l'autorité cantonale du moyen de preuve prétendument nouveau, à savoir le document de l'OCPM, en invoquant les " art. 3 al. 1 et 23 al. 1 CC ". Les arguments relatifs à la procédure de mainlevée et à la créance en poursuite (pour autant qu'ils soient intelligibles) sont étrangers à la présente cause, qui concerne uniquement la révision d'une décision sur plainte (ATF 142 I 155 consid. 4.4.2 et la jurisprudence citée).”
“Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben zu den Unterschriften und zur Namensnennung der Gerichtspersonen auf Entscheiden der Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG). Damit sind die Kantone zuständig, die Frage zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang kantonales Recht verletzt worden sein soll, wobei sie diesbezüglich ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen könnte (vgl. Art. 95 BGG). Die Anrufung von Art. 14 OR geht an der Sache vorbei, denn diese (bundesprivatrechtliche) Bestimmung regelt nicht das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG. Sodann legt die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Abteilungspräsident das Urteil nicht selber unterzeichnet hätte. Daran ändert nichts, dass sie dem Bundesgericht eine Eingangsanzeige eingereicht hat, auf der die Unterschrift des Abteilungspräsidenten leicht von derjenigen auf dem Urteil abweicht.”
“Ausgangspunkt bilden die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu den Entschuldigungsgründen und den hierfür anwendbaren kantonal-rechtlichen Grundlagen. Weil das für die Aufsichtsbehörden geltende Verfahrensrecht (unter Vorbehalt einiger bundesrechtlicher Minimalvorschriften) grundsätzlich kantonal geregelt ist (Art. 20a Abs. 3 SchKG) und das Bundesgericht dieses nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüften kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden (BGE 140 III 385 E. 2.3), wären in diesem Zusammenhang Verfassungsrügen zu erheben gewesen. Nicht nur bleiben solche Rügen aus, sondern der Beschwerdeführer äussert sich zu den dieszüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid gar nicht, weshalb die Beschwerde selbst im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 BGG unbegründet bliebe. Dieser Begründungsmangel lässt sich auch nicht durch die weiteren Vorbringen beheben: Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 46 VRG/SG keine Willkür darlegt, wird die Rüge, das Kantonsgericht hätte den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen müssen, gegenstandslos, soweit es bei der geforderten inhaltlichen Bewertung der Finanzierungszusage überhaupt um eine beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung geht. Im Übrigen traf den Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren eine Mitwirkungspflicht (Art.”
Die Kantone regeln das Verfahrenshandeln; kantonale Behörden können Eingaben prozesspraktisch zur Verbesserung zurückweisen oder unter Androhung des Nichteintretens zur Nachbesserung zurückschicken. Gleichwohl entbindet die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von einer minimalen Begründungs- und Substanziierungspflicht.
“der privaten Haftbarkeit der Vertreter der Aufsichtsbehörde etc.). Die Anträge werden weitestgehend mit entsprechenden Behauptungen untermauert bzw. begründet. Es fragt sich, ob die Beschwerde damit überhaupt eine rechts- genügliche Begründung enthält oder rein querulatorischen Ursprungs ist. Immer- hin sind der Beschwerdeschrift aber konkrete Anträge zu entnehmen. Ausgehend von diesen lässt sich sodann das diese tangierende Vorbringen - zumindest teil- weise - entschlüsseln. Die in der Beschwerde enthaltene Begründung kann mit Blick auf die Laienstellung der Beschwerdeführerin gerade noch als genügend bezeichnet werden. A maiore ad minus ist möglich, nur auf einzelne Vorbringen bzw. Rügen nicht einzutreten, währenddem auf die Beschwerde als solche einge- treten wird, was im konkreten Sachzusammenhang zu prüfen sein wird. Die hiesige Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs behält sich indessen vor, derartige Eingaben zukünftig unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung zurückzuschicken (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art.”
“Andererseits ist es nicht Sinn der gegen den Vollzug gerichteten Beschwerde, den Arrestbefehl, der durch die Einsprache bereits einer Kontrolle mit doppeltem Instanzenzug unterliegt, erneut zu überprüfen (Stoffel, a.a.O, N. 29 zu Art. 274 m.w.H.). Die Überprüfung des Arrestgrunds, der Pfandsicherheit sowie des Bestands, der Höhe und der Fälligkeit der Forderung sind folglich ohne Ausnahme Thema der Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG (Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 64 ff.; Reiser, a.a.O., N. 10 zu Art. 278). So ist die Einsprache als nachträgliche Vernehmlassung zum Arrestgesuch konzipiert (Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 67). 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend Einwände gegen den Bestand der Forderungen, die Forderungsurkunden und die im Arrestbefehl genannten Arrestgründe vorbringt, erhebt er materielle Rügen, die im Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 6. 6.1 Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Obwohl die Untersuchungsmaxime gilt, entbindet dies eine beschwerdeführende Partei nicht von einer minimalen Begründungs- und Substanziierungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.129/2005 vom 28. September 2005 E. 2 m.w.H.). Die Begründung ist genügend, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Die Begründung muss jedoch sachbezogen sein und sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, sodass ihr sinngemäss entnommen werden kann, welche Rechtsnormen verletzt oder inwiefern der”
Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Verfahrensregeln enthält, regeln die Kantone das Verfahren. In der Praxis füllen sie diese Lücken häufig durch Verweis auf kantonales Prozessrecht, namentlich durch sinngemässe Anwendung der ZPO oder durch Verweis in Einführungsgesetzen/Verfahrensordnungen (vgl. etwa Kantone GR und ZH; vgl. auch BGer-Rechtsprechung zur Möglichkeit des Verweises auf die ZPO).
“Gegen Verfügungen von Konkursämtern, gegen die es keine gerichtliche Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüg- lich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent- Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).”
“Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Ge- mäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 84 GOG).”
“Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG regeln - unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen - die Kantone das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. Sie können dabei ein eigenes Gesetz erlassen, eine Regelung in der Einführungsgesetzgebung zum SchKG aufstellen, auf das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz verweisen oder die Schweizerische Zivilprozessordnung als anwendbar erklären. Letzternfalls gelten die darin enthaltenen Normen aber nicht etwa als bundesrechtliche, sondern kraft kantonalen Verweises als kantonales Recht (Urteile 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 4.2; 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 2; 5A_239/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3). Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz vom 25. Oktober 1974 (EGzSchKG; SRSZ 270.110) enthält zur Begründung des Rechtsmittels keine Bestimmung und verweist in dessen § 18 ergänzend auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Für das Bundesgericht bedeutet dies, dass es die Handhabung der ZPO durch die Vorinstanz nicht frei überprüft, sondern bloss auf Willkür hin (Art.”
“Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwer- de, wobei sie die Aufhebung der Pfändungsurkunde beantragte und verlangte, die gepfändeten Gegenstände seien als unpfändbar zu erklären, eventualiter sei die Angelegenheit zur Aussonderung nicht pfändbarer Gegenstände an das zustän- dige Betreibungsamt zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (act. 1; vgl. auch act. 6). Die Vorinstanz wies die Beschwerde nach Durchführung des Verfahrens mit Urteil vom 2. Mai 2022 ab (act. 16 = act. 19; nachfolgend zitiert als act. 19). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Da- tum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 17/2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Be- schwerde bei der Kammer mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibungsamtes Rümlang- Oberglatt vollumfänglich aufzuheben (act. 20). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-17/1-2). Von der Einho- lung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 3 - 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens regeln die Kantone das konkrete Verfahren. Die Praxis kann namentlich vorsehen, ob auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wird. Weiter können kantonale Regelungen oder Verfahrenspraktiken die anzuwendenden Fristen und Zustellmodalitäten konkretisieren. Praktische Folgen betreffen insbesondere die Wahrung von Rechtsmittelfristen und die Behandlung verspäteter Eingaben.
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 17). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Ver- nehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 f. GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist mit dem vorlie- genden Entscheid eine Kopie von act. 20 zuzustellen. 4.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Wie der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bekannt ist, hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzu- legen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abge- ändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltli- che Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).”
“2): "Untersuchung des Verfahrens auf Mängel, Stellungnahme zu Punkt 1 bis 9, Aufhebung der Pfändung, Rückerstattung des Geldbetrags, Schadenersatz, Unterlassung, Personenschutz" - 3 - 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Am 31. Oktober 2023 überbrache der Beschwerdeführer der Kammer Kopien der Seiten 1, 3 und 5 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 5. Oktober 2023, versehen mit hand- schriftlichen Anmerkungen (act. 10/1-2). Der vorinstanzliche Beschluss war dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 zugestellt worden (act. 6/2). Damit lief die Beschwerdefrist bis am 27. Oktober 2023. Die Eingabe vom 31. Oktober 2023 erfolgte damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist; sie ist verspätet und kann im vor- liegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. 2.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Die Kantone regeln subsidiär das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG; dabei sind die bundesrechtlichen Mindestvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG zu beachten. In der Praxis wird dies durch kantonale Ausführungsvorschriften umgesetzt (z.B. Art. 17 EGzSchKG im Kanton Graubünden; § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG im Kanton Zürich).
“Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwer- deinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Ver- fahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Diese sehen vor, dass der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Ver- nehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersu- chungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu lei- ten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeich- nen, Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 6). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbe- sondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 20a - 3 - Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist ein Doppel der Beschwerde (act. 9) mit vorlie- gendem Beschluss zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. In der Begrün- dung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und ab- geändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederho- len, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog.”
“1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unange- messenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist die Schulbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist gemäss Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG schrift- lich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefoch- tenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (Flavio Cometta/Urs Mockli, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen rich- tet sich das Verfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG nach Art. 17 EGzSchKG. Demnach ist der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Ver- nehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Subsidiär fin- den die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).”
“Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwer- deinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Ver- fahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Diese sehen vor, dass der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Ver- nehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersu- chungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu lei- ten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeich- nen, Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).”
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesshilfe richten sich primär nach kantonalem Recht; diesbezügliche Rügen sind vom Beschwerdeführer gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG zu erheben und zu begründen. Eine anwaltliche Vertretung ist in solchen Verfahren nicht grundsätzlich erforderlich; der Beschwerdeführer muss darlegen, weshalb in seinem Fall eine Ausnahme geboten wäre.
“Les conditions d'octroi de l'assistance judiciaire dans la procédure de plainte (ou de recours) sont régies au premier chef par la législation cantonale (art. 20a al. 3 LP; COMETTA/MÖCKLI, in : BSK SchKG I, 3e éd., 2021, nos 29 et 40i ad art. 20 LP); or, en l'occurrence, le recourant ne soulève pas le moindre grief tiré d'une violation de ce droit, motivé en conformité avec l'art. 106 al. 2 LTF ( cf. ATF 138 I 1 consid. 2.1; 133 III 462 consid. 2.3). De surcroît, si elle n'est pas exclue par principe dans une telle procédure, l'assistance d'un avocat n'est en règle générale pas nécessaire (ATF 122 III 392 consid. 3c, avec la jurisprudence citée); le recourant ne démontre pas pourquoi il en irait différemment dans le cas présent (art. 106 al. 2 LTF; cf. sur les conditions: COMETTA/MÖCKLI, ibid., n° 35 et les arrêts cités).”
In den zitierten Entscheiden (Basel‑Stadt) amtet die obere kantonale Aufsichtsbehörde als Dreiergericht des Appellationsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen finden die Vorschriften der ZPO sinngemäss Anwendung (insbesondere Art. 319 ff. ZPO).
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen die untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.”
Im Kanton Waadt ergänzen die Bestimmungen der LVLP (Art. 17 ff.) Art. 20a SchKG in Bezug auf das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden.
“Le moyen est, partant, mal fondé. Cela étant, il sera rappelé aux recourants que, dans la poursuite en réalisation de gage, l'estimation n'a qu'un rôle secondaire, en tant qu'elle ne donne qu'un ordre d'idée d'une offre acceptable aux intéressés, sans laquelle le produit attendu ne serait pas atteint. La fonction qu'elle revêt dans la procédure de saisie où elle fixe l'étendue de la saisie (art. 97 al. 2 LP) et vise à informer les créanciers sur l'issue probable de l'exécution (art. 112 al. 1 LP) est sans portée (ATF 135 I 102 consid. 3.2.2 et 3.2.3; arrêt 5A_676/2023 du 8 décembre 2023 consid. 3.1.2 et les autres arrêts cités). Pour le reste, les critiques que les recourants adressent à l'autorité inférieure de surveillance, notamment en lien avec le procès-verbal de l'audience du 29 janvier 2024, sont irrecevables (art. 75 al. 1 LTF). Il ne résulte du reste pas de l'arrêt attaqué qu'ils se seraient plaints en instance cantonale d'une violation des art. 17 ss LVLP (RSV 280.05), qui, en complément à l'art. 20a LP, régissent dans le canton de Vaud la procédure devant les autorités de surveillance.”
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist durch Art. 20a Abs. 2 SchKG nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 keine Bestimmungen enthält, bestimmen die Kantone das Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG).
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; [BR 320.100]), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten.”
“2.1.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). - 3 - 2.2.Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmitte- lanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog.”
“Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen (Zirku- lar -)Beschluss einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 SchKG. Das Verfahren der Auf- sichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist rudimentär in Art. 20a Abs. 2 SchKG geregelt. Soweit diese Bestimmung keine Vorgaben macht, normieren die Kantone aufgrund von Art. 20a Abs. 3 SchKG das Verfah- ren (BSK SchKG-Cometta/Möckli,”
“Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursäm- ter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Die Kantone regeln - unter Be- achtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) - im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).”
“Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. Juni 2024 (act. 24) mit folgenden Anträgen: - 3 - "1.Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Juni 2024 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsvorschlag nicht protokolli- ert worden ist und entsprechend einzutragen ist. 3.Die aufgrund dieser Unterlassungen vom Betreibungsamt veranlassten Betreibungshandlungen seien für nichtig zu erklären." Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-21). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art.”
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Ver- fahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art.”
Die Kantone regeln das Verfahren; daraus kann sich ergeben, dass vorinstanzliche Akten beigezogen werden und dass von der Einholung einer Vernehmlassung bzw. Antwort abgesehen werden kann, wodurch Verfahrensvereinfachungen möglich sind.
“3 - Das Betreibungsamt sei gerichtlich anzuweisen, die Vollstreckung von der Pfändungsankündungen im Bezug auf Betreibung 1 & 2 zu sistieren bzw Betreibungen 1 & 2 einzustellen, bis CB230109 rechtskräftig entschieden ist. 4 - Die Pfändungsankündungen vom 1. November 2023 – per A Post und per Einschreiben Versand – im Bezug auf Betreibung 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsankündungen vom 1. November 2023 – per A Post und per Einschreiben Versand – im Bezug auf 1 & 2 nichtig seien. 6 - Die Akten in Bezug auf CB230109 seien beizuziehen. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerinnen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Ebenso wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens CB230109 – auf welches die Vorin- stanz als auch die Beschwerdeführerin Bezug nehmen – beigezogen (act. 11/1– 19). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen - 4 - werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Kantonale Aufsichtsbehörden dürfen die Beschwerde bzw. das Vorbringen so auslegen, dass der Streitgegenstand vernünftig ermittelt wird, und — falls erforderlich — die gestellten Begehren zur Ermittlung des verfolgten Ziels berichtigen oder präzisieren; sie dürfen dabei jedoch nicht über die von den Parteien verfolgten Rechtsfolgen bzw. Schlussanträge hinausgehen.
“3 deuxième phrase LP, sous réserve de l'art. 22 LP, l'autorité de surveillance ne peut aller au-delà des conclusions des parties. Dès lors qu'il n'y a aucune obligation de représentation par un mandataire professionnel, le législateur a voulu que les parties puissent procéder en personne – avec les maladresses et les inconvénients que cela comporte – et que les autorités cantonales de surveillance puissent liquider de la façon la plus expéditive, sans être entravées dans leur libre appréciation par aucune condition de forme ou règle de procédure, le contentieux de l'application de la LP. Exiger des conclusions expresses ne respecterait pas l'esprit dont s'est inspirée la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et faillite. Il faut donc entendre par "conclusions", la réclamation, l'objet du litige - de la réclamation -, l'objet demandé, tel qu'il peut être défini sur le vu de la plainte, raisonnablement interprété, rectifié ou corrigé pour déterminer le but poursuivi par le plaignant (Gilliéron, Commentaire LP, n. 63 ad art. 20a LP et l'arrêt cité). L'autorité de surveillance ne doit pas s'arrêter aux termes employés par le poursuivi (cf. Tribunal cantonal de Zurich, 18 juin 2019/PS 190092 consid. 4.1 et les réf. citées; Neuenschwander, Opposition au commandement de payer tardive ou non enregistrée à l'office des poursuites : Demande de restitution du délai ou plainte LP ?, in BISchK 2017, p. 177 ss, spéc. p. 185). 5.2 En l'espèce, le recourant conclut à la révocation des deux mesures précitées «jusqu'à droit connu sur l'issue du procès au fond l'opposant à sa sœur». On comprend qu'il souhaite l'annulation de ces décisions et la non prise de décisions du même genre jusqu'à ce que la procédure en indignité/annulation du testament ait été tranchée. A tout le moins doit-on comprendre que par là le recourant demande la révocation des mesures litigieuses, ce qui est suffisant. Il s'ensuit que le recourant dispose d'un intérêt réel et actuel pour contester les mesures prises par l'office. 6. S'agissant de la première mesure, soit la vente par l'office de la part dans la communauté héréditaire de sa mère à sa sœur, le recourant invoque que celle-ci aurait ouvert action civile dans le seul but de pouvoir racheter la part successorale à vil prix.”
In einzelnen Kantonen (z. B. Genf) gilt für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde das kantonale Verwaltungsverfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). In Genf ist das Verwaltungsverfahrensrecht anwendbar; der Vertreter muss auf Antrag seine Vertretungsmacht durch eine Procuration (Vollmacht) nachweisen. In der Rechtsprechung wird ausgeführt, dass in der Regel eine Kopie der Procuration (Vollmacht) genügt, es sei denn, das Original wird bei begründetem Zweifel an der Echtheit verlangt.
“Il suffit que cette condition soit réalisée au moment du jugement sur le fond (arrêts du Tribunal fédéral 4A_476/2021 du 6 juillet 2022 consid. 4.4.1; 5A_15/2009 du 2 juin 2009 consid. 4.1 et 4.3). Le Tribunal fédéral a affirmé, dans un arrêt dans lequel il laisse toutefois la question finalement ouverte après avoir cité la doctrine divisée sur le sujet, que l'obligation du représentant de se légitimer au moyen d'une procuration, n'est pas une condition de recevabilité au sens de l'art. 59 al. 2 lit. c CPC, que le juge est appelé à vérifier d'office (art. 60 CPC; arrêt du Tribunal fédéral 5A_460/2017 du 8 août 2017 consid. 3.3.2 et 3.4). Une copie de la procuration suffit, à moins que le tribunal n’ordonne le dépôt de l’original, en cas de doute fondé quant à son authenticité (Tenchio, Basler Kommentar, ZPO, n° 15 ad art. 68 CPC; Bohnet, Commentaire Romand, CPC, n° 27 ad art. 68 N CPC) 2.1.3 La procédure devant la Chambre de surveillance est régie par l'art. 20a al. 2 LP et, pour le reste, par le droit cantonal (art. 20a al. 3 LP). A Genève, la procédure administrative est applicable par renvoi de l'art. 9 al. 4 LALP. En application de l'art. 9 al. 2 LPA, sur demande, le représentant doit justifier ses pouvoirs par une procuration. 2.1.4 Devant les Offices des poursuites et faillites, la procédure et, notamment la représentation des parties, est régie par la LP. L'art. 28 LP prévoit que toute personne ayant l’exercice des droits civils est habilitée à représenter une autre personne dans une procédure d’exécution forcée. Cela vaut également pour la représentation professionnelle. En application de l'art. 67 al. 1 ch. 1 LP, la réquisition de poursuite énonce le nom et le domicile du créancier et, s'il y a lieu, de son mandataire. Ni l'art. 27 LP, ni l'art. 67 LP n'imposent la production d'une procuration. Le préposé n'a pas à rechercher d'office si la personne qui a signé au nom du poursuivant possède réellement le pouvoir dont elle se prévaut. C'est en effet au poursuivi de s'opposer, par la voie de la plainte, à une poursuite introduite par une personne non autorisée à représenter le poursuivant.”
Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien. Ausser im Fall der Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden und darf nicht über deren Anträge hinausgehen.
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestim- mungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG (BR 220.000) wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivor- tritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.”
“Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Die Kantone regeln - unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) - im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach den sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100; vgl. auch Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).”
“Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwer- deinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Ver- fahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Der Sachverhalt ist demnach unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassun- gen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Partei- vortritt findet nicht statt. Bei der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen be- steht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Be- gehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.”
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Soweit in den kantonalen Einführungsgesetzen vorgesehen, finden die Vorschriften der ZPO sinngemäss Anwendung.
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 wurde vorliegend innert Frist erhoben. Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2 und BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 enthält als Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 28.”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021 zugestellt worden; die am 27. Januar 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).”
Im Kanton Graubünden enthält das kantonale Recht (Art. 17 EGzSchKG) nur wenige Verfahrensvorschriften: die Beschwerde ist schriftlich einzureichen, die Aufsichtsbehörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen und es findet kein Parteivortritt statt. Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO verwiesen.
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Gemäss Ziff. 2 der genannten Be- stimmung gilt für die Aufsichtsbehörde der Untersuchungsgrundsatz. Gleichsam kann sie die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Ziff. 3 statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Geltung der Dispositionsmaxime. Soweit sich keine Regeln in den Bestimmungen des SchKG finden, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG einzig, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4).”
“Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwer- deinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Ver- fahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Diese sehen vor, dass der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Ver- nehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersu- chungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu lei- ten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeich- nen, Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).”
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestim- mungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG (BR 220.000) wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivor- tritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.”
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Ergänzend gelten die Verfahrensvor- schriften des kantonalen Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4).”
Die vorinstanzlichen Akten werden beigezogen; eine ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz wird (in den zitierten Entscheiden) nicht als erforderlich erachtet (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 324 ZPO).
“Im gleichen Schreiben schlug die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine formlose Erledigung des Ver- fahrens vor und setzte ihm – für den Fall, dass er keine solche wünschen sollte – Frist an, um das Beschwerdeobjekt genau zu bezeichnen und beizulegen sowie um das konkrete Rechtsbegehren zu formulieren (act. 3). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mehrfach eine Eingabe vom 18. März 2023 sowie (erneut) sei- ne Eingabe vom 24. Januar 2023 ein (act. 4 – 9). 1.2. Mit Beschluss vom 5. September 2023 trat die Vorinstanz als untere Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde nicht ein (act. 10 = act. 13). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 14; zur Rechtzeitigkeit act. 11/1). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 11). Das Einholen einer Stellungnahme der Vo- rinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). - 3 - 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der”
Die Kantone regeln das Verfahrensrecht nach Art. 20a Abs. 3 SchKG. Dazu gehören unter anderem Zustellungsfragen (etwa Postrückbehalt und die daraus folgende Zustellfiktion) sowie prozessleitende Regelungen: etwa Nichteintreten oder sofortige Abweisung offensichtlich unbegründeter Eingaben, der Verzicht auf die Einholung von Stellungnahmen und — soweit in den kantonalen Regelungen vorgesehen — das Zurückschicken zur Verbesserung.
“Kann eine Sendung dem Adressaten oder einer zur Entgegennahme be- rechtigten Person nicht übergeben werden und wird sie auch innerhalb der für ihre Abholung angesetzten siebentägigen Frist nicht abgeholt, tritt an Stelle der Zustellung die Zustellungsfiktion (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 138 N 17). Die Zustellungsfiktion greift auch im Falle eines Postrückbehaltungsauftrags (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 138 N 22; vgl. insbesondere ZR 112/2013 Nr. 34), sofern der Empfänger mit der Zustellung zu rechnen hatte (BGer 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.2). Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gilt eine Gerichtsur- kunde am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers als zugestellt (BGE 141 II 429 E. 3.3; BSK ZPO-GSCHWEND, a.a.O., Art. 138 N 22).”
“anscheinend durch zwei kantonale Polizeibeamte erfolgte ‚Zustellung‛ von zwei Zahlungsbefehlen (darun- ter anscheinend Forderungen der Familie B._____C._____D._____ aus Mietrechtsstreitigkeiten) am Abend des 12.7.2023 durch ein nicht- zuständiges Betreibungsamt sowie nicht in den vom SchKG vorgese- henen Formen erfolgt und daher nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG und aufzuheben ist." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-27). Den Parteien und dem Betreibungsamt wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 33/1-3). Fer- ner wurde der Entscheid im Verfahren BV230035-F bei der Vorinstanz beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern sind mit dem vorliegenden Entscheid Doppel bzw. Kopien der Beschwerde (act. 30) mit- samt Beilagen 2-5/3 (act. 32/2-5/3) zuzustellen. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- - 7 - dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1 –29). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbe- sondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerde- gegnerin ist ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 31) mit vorliegendem Ent- scheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.”
“4 - Die Pfändungsankündungen vom 1. November 2023 – per A Post und per Einschreiben Versand – im Bezug auf Betreibung 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsankündungen vom 1. November 2023 – per A Post und per Einschreiben Versand – im Bezug auf 1 & 2 nichtig seien. 6 - Die Akten in Bezug auf CB230109 seien beizuziehen. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerinnen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Ebenso wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens CB230109 – auf welches die Vorin- stanz als auch die Beschwerdeführerin Bezug nehmen – beigezogen (act. 11/1– 19). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen - 4 - werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“1.2. Mit Eingabe vom 17. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin erneut Be- schwerde gegen die Betreibung Nr. 1 bei der Vorinstanz, sinngemäss mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nich- tig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, es sei mangels Angabe eines Namens der unterzeichnenden Person nicht überprüfbar, wer den Zahlungs- befehl unterschrieben habe und ob diese Person berechtigt sei, für das Betrei- bungsamt Zürich 7 zu handeln. Deshalb sei die Betreibung Nr. 1 gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nichtig (act. 1). 1.3. Die erneute Beschwerde wurde von der Vorinstanz im Geschäft Nr. CB230022-L entgegengenommen und mit Beschluss vom 23. März 2023 ge- stützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 2 GOG so- fort als unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3). Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Post- stempel, act. 8/1) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Urteil vom 29. Juni 2023 - 3 - hob die Kammer den Beschluss der Vorinstanz vom 23. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rück (act. 9 Disp.-Ziff. 1). Dies mit der zusammengefassten Begründung, es beste- he gestützt auf BGE 149 I 14 der Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, da der mitwirkende Ersatzrichter lic. iur. B._____ gleichzeitig als Leitender Gerichtsschreiber amte und dadurch der ebenfalls am Beschluss mit- wirkenden ... lic. iur. C._____ hierarchisch unterstellt sei (act. 9 E. 6.5.2 und 6.6). 1.4. Die Vorinstanz führte das Geschäft Nr. CB230022-L nach der Rückweisung unter der neuen Geschäfts-Nr.”
“der privaten Haftbarkeit der Vertreter der Aufsichtsbehörde etc.). Die Anträge werden weitestgehend mit entsprechenden Behauptungen untermauert bzw. begründet. Es fragt sich, ob die Beschwerde damit überhaupt eine rechts- genügliche Begründung enthält oder rein querulatorischen Ursprungs ist. Immer- hin sind der Beschwerdeschrift aber konkrete Anträge zu entnehmen. Ausgehend von diesen lässt sich sodann das diese tangierende Vorbringen - zumindest teil- weise - entschlüsseln. Die in der Beschwerde enthaltene Begründung kann mit Blick auf die Laienstellung der Beschwerdeführerin gerade noch als genügend bezeichnet werden. A maiore ad minus ist möglich, nur auf einzelne Vorbringen bzw. Rügen nicht einzutreten, währenddem auf die Beschwerde als solche einge- treten wird, was im konkreten Sachzusammenhang zu prüfen sein wird. Die hiesige Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs behält sich indessen vor, derartige Eingaben zukünftig unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung zurückzuschicken (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art.”
“Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif, das Einholen von Stellungnahmen des Gläubigers sowie des Schuldners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Den Gläubigern sowie dem Schuldner sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich je ein Doppel bzw. eine Kopie der Be- schwerdeschrift zuzustellen.”
In manchen Kantonen (z. B. Zürich) sieht das kantonale Verfahrensrecht vor, dass vor der oberen Aufsichtsbehörde keine Noven zugelassen werden, soweit die untere Aufsichtsbehörde den Sachverhalt uneingeschränkt untersuchen konnte.
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG stellt die kantonale Aufsichts- behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien allerdings zur Mitwir- kung bei der Sachverhaltsermittlung angehalten, insbesondere zur Darstellung des Sachverhaltes und zur Nennung und Beibringung der entsprechenden Be- weismittel aufgefordert werden. Bei einem zweistufigen kantonalen Instanzenzug regelt das kantonale Verfahrensrecht, ob vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel zulässig sind oder nicht (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Dabei können Noven vor der oberen Aufsichtsbehörde gänzlich ausge- schlossen werden, solange mindestens die untere Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt uneingeschränkt untersuchen konnte (KuKo SchKG-D IETH/WOHL, 2. Aufl., Art. 20a N 21; JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 103). Im Kanton Zürich verweist § 84 GOG für das zweitinstanzliche betrei- bungsrechtliche Beschwerdeverfahren auf die Rechtsmittelbestimmungen zur Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Demnach sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel gänzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).”
“Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG stellt die kantonale Aufsichts- behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien allerdings zur Mitwir- kung bei der Sachverhaltsermittlung angehalten, insbesondere zur Darstellung des Sachverhaltes und zur Nennung und Beibringung der entsprechenden Be- weismittel aufgefordert werden. Bei einem zweistufigen kantonalen Instanzenzug regelt das kantonale Verfahrensrecht, ob vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel zulässig sind oder nicht (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Dabei können Noven vor der oberen Aufsichtsbehörde gänzlich ausge- schlossen werden, solange mindestens die untere Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt uneingeschränkt untersuchen konnte (KuKo SchKG-D IETH/WOHL, 2. Aufl., Art. 20a N 21; JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 103). Im Kanton Zürich verweist § 84 GOG für das zweitinstanzliche betrei- bungsrechtliche Beschwerdeverfahren auf die Rechtsmittelbestimmungen zur Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Demnach sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel gänzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).”
Bei Anordnung einer Neuschätzung durch die Aufsichtsbehörde liegt die Auswahl des Sachverständigen grundsätzlich bei der Behörde. Dem Schuldner ist jedoch zumindest rechtliches Gehör zu gewähren, damit er allfällige Ausstandsgründe oder sonstige Einwände gegen den Gutachter geltend machen kann.
“Vorab ist auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VZG (i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG) hinzuweisen, wonach "bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kos- ten eine neue Schätzung durch Sachverständige" verlangt werden kann. Nach Ansicht der hiesigen Aufsichtsbehörde wird durch diese Bestimmung lediglich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Anordnung einer Neuschätzung festgelegt. Aus dieser Formulierung geht nun nicht hervor, dass sämtliche mit der Einholung eines Gutachtens einhergehenden Vorkehrungen, wie etwa die hier umstrittene Frage der Auswahl des Sachverständigen, zwingend in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fielen. Das Bundesrecht schweigt sich in diesem Zusam- menhang hinsichtlich weiterer (Zuständigkeits- und Verfahrens-)Einzelheiten aus. Das Bundesrecht - auch nicht die minimalen Verfahrensvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG - verpflichtet mithin die Aufsichtsbehörde nicht, sämtliche Anord- nungen im Zusammenhang mit der Einholung einer Neuschätzung treffen zu müs- sen. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht den vorliegend sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO entnehmen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). Daran ändert auch der Vorwurf der Gesuchstel- lerin nichts, die Praxis der Aufsichtsbehörde unterlaufe ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 183 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV [sic!]). Diesem kann nämlich folgendes entgegengehalten werden: Zwar liegt die Auswahl bzw. Bezeichnung des Experten in der Kompetenz der das Gutachten anordnenden Behörde und dem Schuldner kommt kein eigentliches Vorschlags- recht zu. Gleichwohl ist ihm immerhin das rechtliche Gehör zu gewähren, um all- fällige Ausstandsgründe oder allgemeine Einwände gegen den Gutachter geltend machen zu können (vgl. BGer 5A_789/2012 v.”
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren erwies sich damit als spruchreif; auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung konnte abgesehen werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und den anwendbaren Verfahrensvorschriften).
“Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Schuldner den Zahlungs- befehl an seine Wohnadresse In der C._____ ..., ... Zürich, oder an dessen Ar- beitsort "D._____", E._____-strasse ..., ... Zürich, zuzustellen (act. 1). 1.3.Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde des Beschwerdeführers ab (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.4.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2024 (Poststempel vom 12. August 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "mündliche Anhörung" (act. 7). 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4/2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.”
“Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 5). Das Einholen einer Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO).”
“14 S. 2): "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen als Untere Auf- sichtsbehörde vom 24. August 2021 aufzuheben; Es sei festzustellen, dass die vier Arreste Nr. 1/2018, 2/2018, 3/2018, 4/2018 als von Amtes wegen dahingefallen aufzuheben und die daraus erfolgten Anschlüsse an eine Pfändung ungültig sind. Es sei festzustellen, dass die vier Betreibungen auf Sicherheitsleistung Nr. 5, 6, 7 und 8 nicht zur Prosequierung der Arreste taugten und die Zahlungsbefehle erloschen sind. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betrei- bungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg." - 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu erheben (Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stel- len und zu begründen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu ver- weisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Er- wägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Er- fordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine über- spitzten Anforderungen gestellt werden.”
Verweigert eine Partei die gebotene Zusammenarbeit oder fehlen erforderliche Belege, kann die Aufsichtsbehörde deren Schlussanträge als unzulässig erachten bzw. nicht belegte Tatsachen unberücksichtigt lassen, was zu einem abweisenden Entscheid führen kann. Zudem braucht die Aufsichtsbehörde in solchen Fällen nicht Sachverhalte festzustellen, die nicht dem Dossier zu entnehmen sind. (Hinweis: Bezug auf art. 20a Abs. 2 SchKG.)
“par mois pour les nouveaux locataires pour un appartement de cinq pièces, hors charges, étant rappelé que le plaignant n'a pas agi dans le délai de plainte de dix jours dès la réception du procès-verbal de saisie et de l'avis de réduction de loyer. Le montant de 2'513 fr. par mois retenu par l'Office, charges comprises, est adéquat et ne consacre pas une atteinte flagrante au minimum vital du plaignant. Quant aux arguments avancés par le plaignant en relation aux besoins particuliers de ses enfants, force est de constater que la situation des enfants n'est aucunement documentée. Le courrier du TPAE qui annonce la mise en œuvre d'une expertise ou l'extrait du jugement sur mesures protectrices de l'union conjugale, produit au demeurant par l'Office, sont insuffisants, car ils ne fournissent pas des informations suffisantes sur les problèmes concrètement rencontrés par les enfants qui justifieraient que des frais de logement supérieurs à ce qui est normalement admis soient inclus dans le minimum vital du plaignant. La maxime inquisitoire, applicable à la procédure de plainte (art. 20a al. 2 LP) ne dispense pas les parties intéressées à une procédure d'exécution forcée de collaborer à l'établissement des faits. Il en est ainsi, notamment, lorsque la partie saisit dans son propre intérêt les autorités de surveillance ou qu'il s'agit de circonstances qu'elle est la mieux à même de connaître ou qui touchent à sa situation personnelle, ce qui est le cas de la situation des enfants du plaignant. A défaut de collaboration, l'autorité de surveillance n'a pas à établir des faits qui ne résultent pas du dossier (ATF 123 III 328 consid. 3; arrêts du Tribunal fédéral 5A_187/2011 du 13 mai 2011 consid. 2.1; 7B_68/2006 du 15 août 2006 consid. 3.1). Ainsi, la décision de l'Office consistant à réduire les frais de logement, après un délai d'attente, ne prête pas le flanc à la critique. Le délai de six mois que l'Office a fixé au plaignant pour réduire ses frais de logement est conforme à l'usage et peut être qualifié de convenable. Les difficultés alléguées par le plaignant pour retrouver un nouveau logement (marché locatif et existence de dettes) n'ont en effet pas à être prises en considération, étant précisé que le plaignant n'allègue pas avoir effectivement recherché un autre logement.”
“Une écriture complémentaire déposée après le délai de recours ne peut plus être prise en considération (ATF 126 III 30, JdT 2000 II 11), sauf si elle constitue une détermination sur l’écriture d’une partie adverse, cela en vertu du droit de réplique garanti aux parties que le Tribunal fédéral déduit de l’art. 29 al. 2 Cst. (Constitution fédérale ; RS 101) (ATF 142 III 48 ; CPF 6 avril 2020/6 ; CPF 11 juillet 2019/36). Au vu de ce qui précède, les pièces nouvelles produites par la recourante 2 à l'appui de ses déterminations du 30 juillet 2021, en réplique aux déterminations de la recourante 1 et de l’Office, sont irrecevables. De même, la réquisition de preuves déposée le 16 août 2021 par la recourante 1 est irrecevable. 2. 2.1 En vertu de l’art. 23 LVLP, applicable par renvoi de l’art. 33 LVLP, la cour de céans est habilitée à procéder à des mesures d’instruction, notamment ordonner la production de pièces. Elle dispose à cet effet des mêmes pouvoirs qu'en procédure civile contentieuse, sous réserve des règles prévues à l'art. 20a al. 2 LP. A teneur de l’art. 20a al. 2 LP, l’autorité de surveillance constate les faits d’office, peut demander aux parties de collaborer et peut déclarer irrecevables leurs conclusions lorsque les parties refusent de prêter le concours nécessaire que l’on peut attendre d’elles (ch. 2) ; elle apprécie librement les preuves et par ailleurs, sous réserve de l’art. 22 LP, ne peut pas aller au-delà des conclusions des parties (ch. 3). La jurisprudence a posé que la procédure de plainte est régie par la maxime inquisitoire et le principe de disposition. L'autorité de surveillance constate donc les faits d'office et, sous réserve d'un cas de nullité (art. 22 al. 1 LP), elle est liée par les conclusions des parties (art. 20a al. 2 ch. 3 LP; ATF 142 III 234 consid. 2.1). La maxime inquisitoire impose à l'autorité de surveillance de diriger la procédure, de définir les faits pertinents et les preuves nécessaires, d'ordonner l'administration de ces preuves et de les apprécier d'office. L'autorité doit établir d'elle-même les faits pertinents dans la mesure qu'exige l'application correcte de la loi et ne peut se contenter d'attendre que les parties lui demandent d'instruire ou lui apportent spontanément les preuves idoines.”
Art. 20a Abs. 3 SchKG überlässt die Regelung des Verfahrens den Kantonen. Die kantonale Praxis wendet diese Kompetenz so aus, dass dort, wo das SchKG bzw. einschlägige Einführungsbestimmungen keine Regel enthalten, kantonales Verfahrensrecht gilt oder sinngemäss auf die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Einführungsgesetzes zur ZPO (EGzZPO) bzw. auf kantonale Ersatzregeln (z. B. GOG) verwiesen wird.
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Gemäss Ziff. 2 der genannten Bestimmung gilt für die Aufsichtsbehörde der Untersuchungsgrundsatz. Gleichsam kann sie die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Ziff. 3 statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Geltung der Dispositionsmaxime. Soweit sich keine Regeln in den Bestimmungen des SchKG finden, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG einzig, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4). Festzuhalten ist schliesslich, dass, was den Inhalt der Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer angeben muss, welche Änderungen der angefochtenen Anordnung er verlangt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich abstützt (MAIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 17)”
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestim- mungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG (BR 220.000) wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivor- tritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.”
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Gemäss Ziff. 2 der genannten Be- stimmung gilt für die Aufsichtsbehörde der Untersuchungsgrundsatz. Gleichsam kann sie die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Ziff. 3 statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Geltung der Dispositionsmaxime. Soweit sich keine Regeln in den Bestimmungen des SchKG finden, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG einzig, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4).”
“Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 EGzSchKG (BR 220.000) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der ZPO und dem EGzZPO, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten (vgl. auch Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). Weil es sich bei der Neuschätzung i.S.v. Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG nicht um ein gerichtliches Gutachten i.S.v. Art. 183 ff. ZPO han- delt, sondern um eine betreibungsamtliche Schätzung (BGer 5A_34/2023 v.”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; [BR 320.100]), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten.”
“November 2023 ab (act. 10 = act. 15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "richterliche Anhörung" (act. 16 und Beilagen act. 18/1-4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/3). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - II. 1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 2. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden oder ei- ne Parteiverhandlung durchführen (vgl. act. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerde- verfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchge- führt. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wurden vorliegend weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Der An- trag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung ist daher abzuweisen. 3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid was folgt: Mit Ver- fügungen vom 1. September 2023 sowie vom 5., 19. und 26. Oktober 2023 habe das Betreibungsamt Zürich 9 die vom Beschwerdeführer gegen B._____ einge- reichten Betreibungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, letztmals mit Verfügung vom 26. Oktober 2023. Dieselbe Streitfrage (örtliche Zu- ständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 9, Wohnsitz des Betreibungsschuldners) sei bereits Gegenstand von verschiedenen Beschwerdeverfahren gewesen.”
“In pro- zessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die Vollstreckung der Verwertung aufzuschieben (act. 12). Mit Eingabe vom 22. November 2023 ergänzte er seine Beschwerde- schrift (act. 17). Der Antrag um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 22. November 2023 abgewiesen (act. 19). Auf telefonische Nachfrage reichte das Betreibungsamt mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 die Mitteilung ein, dass das Grundstück anlässlich der Versteigerung vom 23. November 2023 zum Preis von Fr. 1'150'000.– an E._____ und F._____ zugeschlagen worden sei (act. 22 und - 3 - act. 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 bis act. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der”
“8'400'000.– zu übernehmen (act. 22 = act. 28). 3.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 (Poststempel) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 29 inkl. Beilagen act. 31/2-4) und stellte die folgenden Anträge (act. 29 S. 1): "1.Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 09.10.2023 (CB230032-L/U) sei aufzuheben und es sei eine neue Liegenschaftenschätzung in Auftrag zu geben. Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss aufzuheben und die Sache ans Bezirks- gericht Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.Es sei die E._____ AG für das vorliegende Verfahren als Mitbe- troffene beizuladen. 4.Alles unter Kostenfolgen zulasten des Staates." 4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 26). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwer- degegnern sind mit vorliegendem Entscheid die Doppel von act. 29 und act. 32 zuzustellen. II. 1.Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Das Ver- fahren richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdever- fahren (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Die kantonale Aufsichtsbehörde entscheidet in der Regel nach Aktenlage; eine mündliche Parteiverhandlung wird nur in besonderen, dargelegten Umständen angeordnet.
“Zürich 9, zuzustellen (act. 1). 3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. November 2023 ab (act. 10 = act. 15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "richterliche Anhörung" (act. 16 und Beilagen act. 18/1-4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/3). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - II. 1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 2. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden oder ei- ne Parteiverhandlung durchführen (vgl. act. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerde- verfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchge- führt. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wurden vorliegend weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Der An- trag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung ist daher abzuweisen. 3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid was folgt: Mit Ver- fügungen vom 1. September 2023 sowie vom 5., 19. und 26. Oktober 2023 habe das Betreibungsamt Zürich 9 die vom Beschwerdeführer gegen B._____ einge- reichten Betreibungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, letztmals mit Verfügung vom 26.”
In Kantonen mit Ausführungsrecht (insbesondere im Kanton Zürich) regeln kantonale Bestimmungen das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde (vgl. etwa § 18 EG SchKG i.V.m. GOG-Bestimmungen). Ergänzend werden für das Weiterzugs-/Beschwerdeverfahren die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO (u. a. Art. 321 ZPO) herangezogen und subsidiär angewandt.
“Sep- tember 2024 betreffend Erhebung der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages bei (act. 6/5-6). Im Weiteren ver- zichtete die Vorinstanz auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungs- amtes sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin; sie wies die Be- schwerde sogleich mit Urteil vom 17. Dezember 2024 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Kos- ten erhob die Vorinstanz keine (Dispositiv-Ziff. 2; act. 6/7 = act. 5). 2. 2.1. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Ja- nuar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig an die Kammer als obere Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 6/8/3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-8). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“September 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Ausstandsbegehrens an das Betreibungsamt Zürich 1 vom 25. März 2024 Stellung zu nehmen (act. 32). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Datum der Über- bringung) innert der gewährten Notfrist Stellung zur Frage der Rechtzeitigkeit (act. 35 und act. 38). Am 6. November 2024 und 8. Januar 2025 reichte der Be- schwerdeführer Noveneingaben ein (act. 40 und act. 42). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 14). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1.Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid einer unteren Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen ent- hält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der”
“Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2024 trat die Vorin- stanz weder auf die Beschwerde noch auf das Ausstandsgesuch ein (act. 5/2 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 5/3/2). Im Wesentlichen verlangt sie, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären sowie aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen bzw. es sei die Vorinstanz anzuweisen, B._____ zur Rede zu stellen und fristlos zu kündigen (act. 9 S. 1 f., act. 11 S. 1. f. und act. 13 S. 1 ff.). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-3). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid rele- vant sind. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Februar 2021 in Bezug auf Betreibung 1 innerhalb eines Tages zurückzuerstatten. 7.Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 7'818.55 nebst Zins von 5 % seit 9. Februar 2021 in Bezug auf Betreibung 2 innerhalb eines Tages zurückzuerstatten. 8.Eventuell sei das Betreibungsamt Kreis 7 gerichtlich anzuweisen, mir eine Verteilungsverfügung in Bezug auf die Betreibungen 2, 1, 3 zu erteilen. - 3 - 9.Die Zustellung der Abrechnungen in Bezug auf Betreibung 2, 1, 3 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt Kreis 7 sei gericht- lich anzuweisen, die Abrechnungen mir erneut mit Rechtsmittelbelehrung zu- stellen. 10.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgend E. 5). Die Sache erweist sich als spruchreif. 4.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Mai 2024) erhob der Beschwerdeführer gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls Beschwerde bei der Vorinstanz; zudem beantragte er die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Betreibungsbeamten und einen Polizisten (act. 1). Nachdem die Vorinstanz die Verfahrensakten des Betreibungsamts Wädenswil beigezogen hatte, trat sie mit Urteil [recte: Beschluss] vom 18. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein (act. 6 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12). 1.3.Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Datum Poststempel: 26. Juni 2024) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid (act. 11; zur Rechtzeitigkeit act. 7/1). Er verlangt im Wesentlichen die Auf- hebung des Zahlungsbefehls. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11 S. 2 unten). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzuge- hen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgen- den Anträge (act. 7): " 1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2023 [recte: 18. Ja- nuar 2024] im Bezug auf CB240005 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Der Zahlungsbefehl vom 24.11.2023 im Bezug auf Betreibung 2[recte: 1] sei nichtig für erklären und vollumfangreich aufzuhe- ben. 3 - Der Betreibungsbegehren vom 24.11.2023 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben. 4 - Die Akten des Betreibungsamt Kreis 7 sei beizuziehen bzw. die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. - 3 - 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Vom Einholen ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Juni 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/4/3) und stellt das folgende Rechtsbegehren: "Dispositiv 3 des Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2022 sei aufzuhe- ben und aufschiebende Wirkung sei zu erteilen bzw. die untere kanto- nale Aufsichtsbehörde sei gerichtlich anzuweisen, aufschiebende Wir- kung zu erteilen." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein (prozessleitender) Zwischenentscheid. Da der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instanzen nicht eingeschränkter sein kann als vor Bundesgericht, ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, mit welchem die aufschiebende Wirkung - 3 - verweigert wird, bei der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG anfechtbar (vgl. BSK SchKG I-N ORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 36 N 13 m.w.H.). 2.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-4). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 7/1- 2). Auf das Einholen einer Stellungnahme wird verzichtet (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. II.”
Die Kantone regeln das Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG und bestimmen insbesondere, in welchem Umfang im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) vorgebracht werden können. Dabei müssen Noven jedoch mindestens in dem Umfang zugelassen werden, wie dies vor Bundesgericht möglich wäre.
“Die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Verwertung der Liegenschaft sind neu. Er macht geltend, das Kantonsgericht habe die Noveneingabe verursacht, weil es den entsprechenden Sachverhalt nicht von Amtes wegen festgestellt habe (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Er geht nicht ausdrücklich darauf ein, dass ihn bei der Feststellung des Sachverhalts eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 123 III 328 E. 3; Urteil 5A_253/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Er macht allerdings geltend, er habe das Novum der erfolgreichen Verwertung der Liegenschaft nicht rechtzeitig in das kantonsgerichtliche Verfahren einbringen können. Warum er dem Kantonsgericht die Mitteilung des Konkursamts vom 21. Mai 2024 nicht hätte zur Kenntnis bringen können, legt er nicht dar. Inwieweit Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren zulässig sind, regelt grundsätzlich das kantonale Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40g zu Art. 20a SchKG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das anwendbare Verfahrensrecht eine Noveneingabe ausgeschlossen hätte. Auf diesen Punkt braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Der behauptete Umstand würde nämlich - selbst wenn er zutreffen sollte - nichts an der Pflicht des Beschwerdeführers zur Rechenschaftsablegung ändern. Auch wenn der Konkurs bereits geschlossen und die C.________ AG in Liquidation im Handelsregister gelöscht wurde, bleibt das Konkursamt zur Behändigung von Vermögenswerten und in analoger Anwendung von Art. 269 Abs. 2 SchKG zur Nachverteilung des nach Schluss des Konkurses sich ergebenden Erlöses aus Prozessen befugt, die von Abtretungsgläubigern nach Art. 260 SchKG geführt wurden (BGE 122 III 341 E. 2; Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.4.3). Ist der Abtretungsgläubiger bereits vollständig befriedigt, so hat er den gesamten Prozessgewinn abzüglich der ihm entstandenen Kosten als Überschuss an das Konkursamt abzuliefern (BACHOFNER, a.”
“Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die bundesrechtlichen Minimalvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Das kantonale Verfahrensrecht entscheidet insbesondere, inwiefern im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Tatsachen vorgebracht werden können (Urteile 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 4.4; 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40g zu Art. 20a SchKG; JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit der Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 103 f.). Noven müssen jedoch mindestens in dem Umfang vorgebracht werden können, wie dies noch vor Bundesgericht möglich wäre (Urteil 5A_57/2016 vom 20. April 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).”
Die Verweisung an das kantonale Verfahrensrecht schliesst die Anwendung von Art. 319 ff. ZPO nicht aus. In der Praxis ziehen kantonale Entscheide Art. 319 ff. ZPO heran; insbesondere wird etwa die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen (z.B. nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei prozessleitenden Verfügungen) anhand dieser Bestimmungen vorgenommen.
“2 zuhanden eines Entscheids des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ausgesetzt und die Beschwer- deführerin zur Einreichung der der Betreibung zugrundeliegenden Ur- teilskopie aufgefordert wurde, aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2.Es sei die Beschwerdegegnerin [Anmerkung: das Betreibungsamt] an- zuweisen, das Betreibungsverfahren Nr. 1 und Pfändungsverfahren Nr. 2 umgehend, und unbesehen von irgendwelchen Entscheiden, An- ordnungen, Verfügungen, etc. des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, wieder aufzunehmen und fortzuführen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staats- kasse." 3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. 1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“00 Grundbetrag Kind:B._____ in ErstausbildungFr. 600.00 B)Mietzins (effektiver monatlicher Mietzins)Fr. 2'030.00 Existenzminimum pro MonatFr. 3'880.00 3.Es seien ebenfalls die Sozialbeiträge (jährliche Prämien! insbesondere KK&UV) bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen, von: C)Krankenkasse & Unfallversicherung 2023 (inkl. Taggeld als selbständige Landwirtin)Fr. 3'640.00 D)AHV / IV / EO (als Selbständigerwerbende)Fr. 620.00 E)Pensionskasse C._____ (als Selbständigerwerbende)Fr. 2'008.40 Zusätzlich mir zustehendes Existenzminimum pro JahrFr. 6'268.40 Ebenso wären noch auf-/ hochzurechnen: Hausrat-&Haftpflichtversicherungen, Berufsverbände, Arzt, Zahnarzt, Arzneien" - 6 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“durch ein nicht- zuständiges Betreibungsamt sowie nicht in den vom SchKG vorgese- henen Formen erfolgt und daher nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG und aufzuheben ist." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-27). Den Parteien und dem Betreibungsamt wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 33/1-3). Fer- ner wurde der Entscheid im Verfahren BV230035-F bei der Vorinstanz beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdegegnern sind mit dem vorliegenden Entscheid Doppel bzw. Kopien der Beschwerde (act. 30) mit- samt Beilagen 2-5/3 (act. 32/2-5/3) zuzustellen. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- - 7 - dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlen- der Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Be- schwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom”
“Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum Poststempel 18. März 2024) er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz betreffend den Tage- bucheintrag ... des Betreibungsamts Zürich 9 (act. 7/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. März 2024 zog die Vorinstanz daraufhin die Akten des Beschwerdever- fahrens Geschäfts-Nr. CB230107 bei; zudem setzte sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen an, um ein gut leserliches Exemplar seiner Be- schwerde sowie diverse Unterlagen einzureichen, und delegierte die Leitung des Verfahrens an Ersatzrichter lic.iur. Bannwart (act. 7/4 = act. 3 = act. 6). 1.2.Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2024 (Datum Poststempel: 3. April 2024) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine pro- zessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraus- setzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsa- chenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.2.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; [BR 320.100]), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten.”
Die Kantone regeln das Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG praktisch aus. In den angeführten Entscheiden wird namentlich das Beiziehen der vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen vermerkt und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet; die Sachen werden dann oft als spruchreif bezeichnet. Das kantonale Verfahren beschränkt sich häufig auf schriftliche Eingaben und kennt keinen obligatorischen Parteivortritt.
“Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgen- den Anträge (act. 7): " 1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2023 [recte: 18. Ja- nuar 2024] im Bezug auf CB240005 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Der Zahlungsbefehl vom 24.11.2023 im Bezug auf Betreibung 2[recte: 1] sei nichtig für erklären und vollumfangreich aufzuhe- ben. 3 - Der Betreibungsbegehren vom 24.11.2023 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben. 4 - Die Akten des Betreibungsamt Kreis 7 sei beizuziehen bzw. die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. - 3 - 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Vom Einholen ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort anzusetzen, ist die Beschwer- de abzuweisen. Vom Bundesrecht sind das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an eine obere kantona- le Aufsichtsinstanz nur rudimentär geregelt (Frist von zehn Tagen nach Art. 17 und 18 SchKG sowie minimale Verfahrensregeln in Art. 20a Abs. 1 SchKG) und im Übrigen, wie bereits erwähnt, den Kantonen anheim gestellt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). § 83 f. GOG haben die allgemeine Aufsichtsbe- schwerde zum Thema. In § 83 Abs. 2 ist lediglich eine Vernehmlassung der Gegenpartei, falls nötig, vorgesehen, d.h. wenn sich die Beschwerde nicht sofort als unbegründet erweist (§ 83 Abs. 2 GOG). Ausser einer schriftlichen Beschwerdeschrift kennt somit das Beschwerdeverfahren keine weiteren ob- ligatorischen Parteivorträge. Damit unterscheidet sich das Beschwerdever- fahren vom ordentlichen und vom vereinfachten Verfahren der Zivilprozess- ordnung. Sie entspricht aber der Regelung des summarischen Verfahrens, welches der Kanton Zürich analog auf die betreibungsrechtliche Beschwerde anwendet (vgl. ZR 110 [2011] S. 243 ff.; Ingrid Jent-Sörensen, Das kantona- le Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit ei- ner Vereinheitlichung in BlSchK 2013 S. 100-101). Dem Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist mit der Zustellung der Beschwer- deantwort zur Kenntnisnahme genüge getan. Es steht ihr frei, sich zur Be- schwerdeantwort innert 10 Tagen zu äussern.”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 31). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.”
“5/4) reichte der Beschwerdeführer eine als "Klarstellung" bezeichnete Teil- Kopie seiner Beschwerdeschrift (Seiten 1 und 3) mit handschriftlichen Ergänzun- gen ins Recht, welche sich jedoch zur Person des Gläubigers resp. der Gläubige- rin nicht äusserten (act. 5/5). Auch in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2024 äus- serte sich der Beschwerdeführer nicht zur Person des Gläubigers resp. der Gläu- bigerin (vgl. act. 5/6). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 trat die Vorinstanz wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht auf die Beschwerde nicht ein (act. 5/7 = act. 3). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 5/8/2) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2) und verlangte, dass auf seine Beschwerde eingetreten und die Pfändungsurkunde aufgehoben werde. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–8). Die Sache er- weist sich als spruchreif. - 3 - 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Die formellen Anforderungen an Unterschriften und Namensnennung auf Entscheiden der Aufsichtsbehörden sind vom kantonalen Recht zu regeln. Eine Rüge, kantonales Recht sei verletzt worden (z. B. wegen fehlender oder abweichender Unterschrift), muss konkret substantiiert dargelegt werden; blosse geringfügige Abweichungen in Unterschriftenmustern begründen das Gegenteil nicht ohne Weiteres.
“Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben zu den Unterschriften und zur Namensnennung der Gerichtspersonen auf Entscheiden der Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG). Damit sind die Kantone zuständig, die Frage zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang kantonales Recht verletzt worden sein soll, wobei sie diesbezüglich ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen könnte (vgl. Art. 95 BGG). Die Anrufung von Art. 14 OR geht an der Sache vorbei, denn diese (bundesprivatrechtliche) Bestimmung regelt nicht das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG. Sodann legt die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Abteilungspräsident das Urteil nicht selber unterzeichnet hätte. Daran ändert nichts, dass sie dem Bundesgericht eine Eingangsanzeige eingereicht hat, auf der die Unterschrift des Abteilungspräsidenten leicht von derjenigen auf dem Urteil abweicht.”
Nach Art. 20a Abs. 3 SchKG bestimmen die Kantone das Verfahren. In der kantonalen Praxis entspricht das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren häufig dem summarischen Verfahren: Neben der schriftlichen Beschwerde sind keine weiteren obligatorischen Parteivorträge vorgesehen. Dem rechtlichen Gehör wird in der Regel mit der Zustellung der Beschwerdeantwort Genüge getan; es steht der Beschwerdeführerin frei, sich innerhalb von etwa 10 Tagen zu äussern. Eine formelle Fristansetzung für eine Erwiderung ist nach der zitierten kantonalen Regelung nicht vorgeschrieben.
“Vom Bundesrecht sind das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an eine obere kantona- le Aufsichtsinstanz nur rudimentär geregelt (Frist von zehn Tagen nach Art. 17 und 18 SchKG sowie minimale Verfahrensregeln in Art. 20a Abs. 1 SchKG) und im Übrigen, wie bereits erwähnt, den Kantonen anheim gestellt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). § 83 f. GOG haben die allgemeine Aufsichtsbe- schwerde zum Thema. In § 83 Abs. 2 ist lediglich eine Vernehmlassung der Gegenpartei, falls nötig, vorgesehen, d.h. wenn sich die Beschwerde nicht sofort als unbegründet erweist (§ 83 Abs. 2 GOG). Ausser einer schriftlichen Beschwerdeschrift kennt somit das Beschwerdeverfahren keine weiteren ob- ligatorischen Parteivorträge. Damit unterscheidet sich das Beschwerdever- fahren vom ordentlichen und vom vereinfachten Verfahren der Zivilprozess- ordnung. Sie entspricht aber der Regelung des summarischen Verfahrens, welches der Kanton Zürich analog auf die betreibungsrechtliche Beschwerde anwendet (vgl. ZR 110 [2011] S. 243 ff.; Ingrid Jent-Sörensen, Das kantona- le Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit ei- ner Vereinheitlichung in BlSchK 2013 S. 100-101). Dem Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist mit der Zustellung der Beschwer- deantwort zur Kenntnisnahme genüge getan. Es steht ihr frei, sich zur Be- schwerdeantwort innert 10 Tagen zu äussern. Eine formelle Fristansetzung - 9 - dafür ist für das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht vorgese- hen.”
Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen; dabei sind die bundesrechtlichen Mindestvorschriften aus Art. 20a Abs. 2 SchKG zu beachten. Aus diesen ergibt sich insbesondere die Untersuchungsmaxime (Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen), die Pflicht, rechtserhebliche Tatsachen und erforderliche Beweismittel zu bezeichnen, sowie die freie Beweiswürdigung. Die Aufsichtsbehörde darf grundsätzlich nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung).
“Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kan- tonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrecht- lichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letz- tere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichts- behörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderli- chen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Auf- sichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichts- behörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3,”
“Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantona- le Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3,”
“Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit ge- setzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Auf- sichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu wür- digen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3,”
“Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit ge- setzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Auf- sichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu wür- digen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3,”
Hinweis: Nach Art. 20a Abs. 3 SchKG sind für das Beschwerdeverfahren an die kantonale Aufsichtsbehörde die Regeln von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. Die Beschwerde ist auf Verfahrensmängel beschränkt; materielle Einwendungen können damit nicht geltend gemacht werden. Sie muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen (Korrektur der angefochtenen, noch änderbaren Handlung). In der Praxis kann das Verfahren oft als Aktenprozess entschieden werden; die Instanz kann unter den Voraussetzungen von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. vorinstanzlichen Vernehmlassung verzichten.
“SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkurs- rechtes und ermöglicht die Überprüfung nicht formell rechtskräftiger, zwangsvoll- streckungsrechtlicher Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessen- heit. Die Beschwerdemöglichkeit ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsver- fahrens beschränkt, materielle Einwendungen können nicht mit Beschwerde gel- tend gemacht werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss sodann stets einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und dient nie dazu, allgemein eine Gesetzes- oder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch mög- lich sein. Das setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (BSK SchKG I-Cometta / Möckli, 2. A., Art. 17 N 2 und 7). Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Rege- lungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Entspre- chend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich der Beschwerdeführer als Rechtsmittelkläger im Rubrum aufzuführen. Die vorinstanzlichen Akten wur- - 3 - den beigezogen (act. 5/1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. ei- ner vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. 4.Anordnungen der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 wurde dem Beschwerde- führer am 15. April 2024 zugestellt (act. 5/9). Die Beschwerdeschrift wurde am 25. April 2024 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit innerhalb der Be- schwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben. 5.Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Auf die Beschwerde an eine kantonale Aufsichtsbehörde sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 EGzSchKG und 17 Abs. 4 EGzSchKG). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden zu begründen. In der Begründung ist dazulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Dabei geht es nicht darum, dass der Beschwerdeführer bestimmte Normen präzise anruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufene Normen verletzt sind, sondern darum, dass der Beschwerdeführer durch seine zusätzlichen Ausführungen zu den Anträ- gen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheid mitteilt und so zu einer effizienten Justiz beiträgt (zum Ganzen Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bu- cher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 21 zu Art. 321 ZPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Formalitäten etwas geringer (Karl Spühler, in: Spüher/Techino/Ifanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–25). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einho- lung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgend E. 3 ff.). Die Sache er- weist sich als spruchreif. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der - 4 - Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Diese formellen Anforderungen an eine Be- schwerde – insbesondere die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung – sind der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt. So auch, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt sind (vgl. insb. OGer ZH PS190112, PS190221, PS190235, PS200001, PS200016, PS200025, PS200033, PS200034, PS200038, PS200045, PS200061, PS200072, PS200090, PS200194, PS200258, PS210006, PS210049, PS220070). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl.”
Das kantonale Recht bestimmt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verfahren. In der Praxis (z. B. Kanton Freiburg) werden Noven nur zugelassen, wenn sie im Schriftenwechsel nach Art. 89 VRG nicht vorgebracht werden konnten; insoweit können Tatsachen, die erst bei einer Anhörung bekannt werden, noch berücksichtigt werden.
“2 SchKG festgehaltene Untersuchungsgrundsatz verlangt von der Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die relevanten Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bestimmen, die Beweiserbringung anzuordnen und die erhobenen Beweise von Amtes wegen zu würdigen. Die an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten trifft gleichwohl eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung; mangels Mitwirkung ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die sich nicht aus den Akten ergeben. Das kantonale Recht bestimmt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren dürfen jedoch nicht strenger sein als diejenigen im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil KG FR 105 2021 102 vom 23. Dezember 2021 E. 1.4 m.H.). Im Kanton Freiburg richtet sich die Zulässigkeit neuer Vorbringen nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG, SGF 150.1; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Demnach können im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nur Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die im Schriftenwechsel im Sinne von Art. 89 VRG nicht vorgebracht werden konnten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde neue Beweismittel eingereicht, namentlich ein Schreiben der Invalidenversicherung betreffend Taggelder während der Wartezeit vor der Umschulung, ein Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2024 betreffend Schuldneranweisung, den Mietvertrag für seine Wohnung, die Policen der obligatorischen Krankenversicherung sowie der Zusatzversicherung und die Verlängerung des Leasingvertrages für sein Fahrzeug. Da er diese mit seiner Beschwerde eingereicht und damit im Schriftenwechsel vorgebracht hat, sind diese zu berücksichtigen.”
“Das kantonale Recht bestimmt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen dürfen jedoch nicht strenger sein als diejenigen im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil KG FR 105 2021 102 vom 23. Dezember 2021 E. 1.4 m.H.). Im Kanton Freiburg richtet sich die Zulässigkeit neuer Vorbringen nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG, SGF 150.1; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Demnach können im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nur Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die im Schriftenwechsel im Sinne von Art. 89 VRG nicht vorgebracht werden konnten. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, dass der Schuldner bereits seit Mai 2022 mit seiner Partnerin zusammenwohne. Sie bringt jedoch vor, dass sie dies erst anlässlich der Anhörung der Parteien vor dem Friedensgericht des Sensebezirks vom 16. November 2022 erfahren hat, was vom Schuldner nicht bestritten wird. Das neue Vorbringen ist damit zu berücksichtigen.”
Vor der oberen Aufsichtsbehörde nach Art. 20a SchKG ist die Kognition eingeschränkt. Soweit sinngemäss die Vorschriften der ZPO gelten (§5 Abs.4 EG SchKG), können mit der Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Willkür) gerügt werden (Art. 320 ZPO).
“Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweis-mittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).”
“Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, Basler Kommentar, 3.”
Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen.
“Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Aufsichtsbehörde entscheidet:”
“Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge-richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Aufsichtsbehörde entscheidet:”
In Kantonen, die keine eigenen detaillierten Verfahrensvorschriften enthalten (etwa Graubünden), verweisen die kantonalen Bestimmungen insoweit ausdrücklich auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO. Kantonale Regelungen können dabei nur rudimentäre Vorgaben enthalten und auf die ZPO/EGzZPO verweisen.
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Gemäss Ziff. 2 der genannten Bestimmung gilt für die Aufsichtsbehörde der Untersuchungsgrundsatz. Gleichsam kann sie die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Ziff. 3 statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Geltung der Dispositionsmaxime. Soweit sich keine Regeln in den Bestimmungen des SchKG finden, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG einzig, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4). Festzuhalten ist schliesslich, dass, was den Inhalt der Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer angeben muss, welche Änderungen der angefochtenen Anordnung er verlangt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich abstützt (MAIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 17)”
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestim- mungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG (BR 220.000) wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivor- tritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.”
“_____ nur gegen die sie betreffenden Verfügungen vorgehen will. Entspre- chend ist im vorliegenden Verfahren lediglich der Beschwerdeführer als Rechts- - 3 - mittelkläger im Rubrum aufzuführen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 5/1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorin- stanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. 4.Anordnungen der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 wurde dem Beschwerde- führer am 15. April 2024 zugestellt (act. 5/9). Die Beschwerdeschrift wurde am 25. April 2024 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit innerhalb der Be- schwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben. 5.Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Die Kantone füllen das in Art. 20a Abs. 3 SchKG geregelte Verfahrensrecht konkret durch kantonale Bestimmungen (z.B. EG SchKG, GOG). In der Praxis wird dies regelmässig so umgesetzt, dass die Akten der Vorinstanz beigezogen werden und von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. weiterer Vernehmlassungen abgesehen wird; das Verfahren wird häufig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung geführt.
“Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG nach Art. 17 EGzSchKG. Demnach ist der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Subsidiär finden die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).”
“März 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) die Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (act. 1). Mit Verfügung vom 22. März 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, dem Gericht die Verfügung oder den Zahlungsbefehl betreffend die Betreibung Nr. ... einzureichen (act. 2). Da der Beschwerdeführer sich weder vernehmen liess noch Unterlagen einreichte (vgl. act. 3), wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7). 1.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" bei der Vorinstanz. Das Schreiben wurde der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung weitergeleitet; es ist als sinngemässe Beschwerde zu be- handeln. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des Be- schlusses der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 (vgl. act. 8). 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - II.”
“Er beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt Zü- rich 9 sei anzuweisen, das Betreibungsbegehren gegen B._____ an die Hand zu nehmen und den Zahlungsbefehl an dessen Wohnadresse C._____ 1, ... Zürich 9, sowie an dessen Arbeitsort, Leiter des Wohnheims "D._____" E._____, F._____-strasse 2, ... Zürich 9, zuzustellen (act. 1). 3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. November 2023 ab (act. 10 = act. 15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "richterliche Anhörung" (act. 16 und Beilagen act. 18/1-4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/3). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - II. 1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 2. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden oder ei- ne Parteiverhandlung durchführen (vgl. act. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerde- verfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchge- führt. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wurden vorliegend weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Der An- trag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung ist daher abzuweisen.”
Art. 20a Abs. 3 SchKG überlässt den Kantonen die Regelung des Verfahrens; das Bundesrecht enthält insoweit nur rudimentäre Bestimmungen. In der Praxis legen die Kantone daher das Verfahrensrecht fest (vgl. insbesondere die Verweisung im Kanton Zürich auf §§ 80 ff. GOG und Art. 319 ff. ZPO).
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des”
“Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2023 fristgerecht (vgl. act. 4–5) Beschwerde bei der Kammer und bean- tragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Ungültig-/Nichtig- erklärung der zugrundeliegenden Betreibung sowie dass sie von allen beteiligten Gerichten/Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen "A._____" [Familienname, Vorname] in exakt dieser Schreibweise anzu- schreiben sei, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Überdies verlangte sie die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung (act. 8), wobei dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2023 abgewie- sen wurde (act. 11). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–5) wurden beigezogen. Von der Einho- lung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 3 - 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 31). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.”
“Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist schriftlich einzureichen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG). Sie muss mindestens Angaben zum gerügten Verfahrensfehler sowie entsprechende Anträge enthalten. Werden in einer Beschwerde keine ausdrücklichen Anträge gestellt, sind diese durch Auslegung zu ermitteln (BGE 102 III 129 E. 2). Die vorliegende Beschwerde wurde schriftlich und begründet eingereicht. Die Anträge lassen sich durch Auslegung ermitteln. Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzutreten.”
In einzelnen Kantonen, etwa Graubünden, regelt kantonales Recht das Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG subsidiär. Art. 17 EGzSchKG enthält nur wenige Verfahrensbestimmungen (z. B. Schriftlichkeit des Gesuchs, Einholung von Vernehmlassungen, keine Parteivorträge) und verweist im Übrigen sinngemäss auf die Schweizerische Zivilprozessordnung, die dort als kantonales Verfahrensrecht anzuwenden ist.
“Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die es keine gerichtli- che Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüg- lich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent- Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103).”
Bei spruchreifen bzw. offensichtlich unbegründeten Beschwerden kann von der Einholung weiterer kantonaler Verfahrensakten oder von Vernehmlassungen abgesehen werden; den Gegenparteien sind in der Regel nur Kopien der relevanten Eingaben zuzustellen.
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–4). Darüber hinaus das Betreibungsamt Zürich 7 aufzufordern, alle Akten in Bezug auf die Arreste 5 und 6 sowie die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 einzureichen (Rechtsbegehren Nr. 9 in act. 7) besteht kein Anlass, und ein solcher wird denn auch von der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise begründet; weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Stellung- nahme sowie von Vernehmlassungen des Betreibungsamtes oder der Vorinstanz – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. act. 7, Rechtsbegehren Nrn. 3 und 4) – kann verzichtet werden, da sich die Beschwerde sofort als unbegründet (sofern überhaupt zulässig) erweist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO); auf die entsprechenden Anträge ist damit ebenfalls nicht einzutreten (Rechtsbegehren Nrn. 3 und 4 in act. 7). Dem - 6 - Beschwerdegegner sind mit dem vorliegenden Entscheid Kopien der act. 7, act. 9 und act. 11 nur noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruch- reif.”
“14 S. 2): "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen als Untere Auf- sichtsbehörde vom 24. August 2021 aufzuheben; Es sei festzustellen, dass die vier Arreste Nr. 1/2018, 2/2018, 3/2018, 4/2018 als von Amtes wegen dahingefallen aufzuheben und die daraus erfolgten Anschlüsse an eine Pfändung ungültig sind. Es sei festzustellen, dass die vier Betreibungen auf Sicherheitsleistung Nr. 5, 6, 7 und 8 nicht zur Prosequierung der Arreste taugten und die Zahlungsbefehle erloschen sind. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betrei- bungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg." - 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu erheben (Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kann die unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stel- len und zu begründen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwä- gungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu ver- weisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Er- wägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Er- fordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine über- spitzten Anforderungen gestellt werden.”
“Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-18). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Der Be- schwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen.”
Die Aufsichtsbehörde ist nach Art. 20a Abs. 2 SchKG der Untersuchungsmaxime verpflichtet. Sie leitet das Verfahren, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest, bezeichnet die erforderlichen Beweismittel und kann Beweise auch von sich aus erheben. Die Beweise sind von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen.
“Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwer- deinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Ver- fahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Diese sehen vor, dass der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Ver- nehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersu- chungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu lei- ten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeich- nen, Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).”
“Die Kantone regeln - unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) - im Wesentlichen das Verfahren vor der kanto- nalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichts- behörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebli- che Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entspre- chenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lorandi, Betrei- bungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Beweismit- tel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach freier Überzeugung (vgl. Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG). Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Cometta/Urs Möck- li, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.”
“Une écriture complémentaire déposée après le délai de recours ne peut plus être prise en considération (ATF 126 III 30, JdT 2000 II 11), sauf si elle constitue une détermination sur l’écriture d’une partie adverse, cela en vertu du droit de réplique garanti aux parties que le Tribunal fédéral déduit de l’art. 29 al. 2 Cst. (Constitution fédérale ; RS 101) (ATF 142 III 48 ; CPF 6 avril 2020/6 ; CPF 11 juillet 2019/36). Au vu de ce qui précède, les pièces nouvelles produites par la recourante 2 à l'appui de ses déterminations du 30 juillet 2021, en réplique aux déterminations de la recourante 1 et de l’Office, sont irrecevables. De même, la réquisition de preuves déposée le 16 août 2021 par la recourante 1 est irrecevable. 2. 2.1 En vertu de l’art. 23 LVLP, applicable par renvoi de l’art. 33 LVLP, la cour de céans est habilitée à procéder à des mesures d’instruction, notamment ordonner la production de pièces. Elle dispose à cet effet des mêmes pouvoirs qu'en procédure civile contentieuse, sous réserve des règles prévues à l'art. 20a al. 2 LP. A teneur de l’art. 20a al. 2 LP, l’autorité de surveillance constate les faits d’office, peut demander aux parties de collaborer et peut déclarer irrecevables leurs conclusions lorsque les parties refusent de prêter le concours nécessaire que l’on peut attendre d’elles (ch. 2) ; elle apprécie librement les preuves et par ailleurs, sous réserve de l’art. 22 LP, ne peut pas aller au-delà des conclusions des parties (ch. 3). La jurisprudence a posé que la procédure de plainte est régie par la maxime inquisitoire et le principe de disposition. L'autorité de surveillance constate donc les faits d'office et, sous réserve d'un cas de nullité (art. 22 al. 1 LP), elle est liée par les conclusions des parties (art. 20a al. 2 ch. 3 LP; ATF 142 III 234 consid. 2.1). La maxime inquisitoire impose à l'autorité de surveillance de diriger la procédure, de définir les faits pertinents et les preuves nécessaires, d'ordonner l'administration de ces preuves et de les apprécier d'office. L'autorité doit établir d'elle-même les faits pertinents dans la mesure qu'exige l'application correcte de la loi et ne peut se contenter d'attendre que les parties lui demandent d'instruire ou lui apportent spontanément les preuves idoines.”
In der Praxis hat eine kantonale Aufsichtsbehörde (in der zitierten Entscheidung: Genf) die kantonale Verwaltungsverfahrensordnung (LPA) angewandt (vgl. DCSO/430/2023; Art. 20a Abs. 4 SchKG; GOG/LaLP).
“La plainte doit être déposée dans les dix jours de celui où le plaignant a eu connaissance de la mesure (art. 17 al. 2 LP). En l'espèce, la plainte a été formée en temps utile et dans les formes prescrites par la loi à l'encontre d'une mesure de l'Office pouvant être attaquée par cette voie, à savoir un procès-verbal de saisie. Elle est donc, dans cette mesure, recevable. 2. 2.1.1 En vertu du principe "res judicata pro veritate habetur", une décision cantonale entrée en force ne peut être réexaminée ("ne bis in idem"), si ce n'est dans le cadre étroit de la procédure de révision (ATF 127 III 496 consid. 3a). En droit de la poursuite et des faillites, l'autorité de la chose jugée ne vaut que pour la procédure d'exécution forcée en cause et pour autant que l'état de fait reste le même (ATF 133 III 580 consid. 2.1). 2.1.2 La Chambre de céans, fonctionnant en tant qu'autorité cantonale de surveillance (art. 126 al. 1 let. a et al. 2 let. c LOJ; 6 al. 3 LaLP), applique la procédure administrative genevoise (LPA; art. 20a al. 4 LP; 9 al. 4 LaLP). Selon la jurisprudence, la possibilité de recourir contre une décision d'exécution s'impose si un acte règle une question nouvelle, non prévue par une décision antérieure, ou s'il contient une nouvelle atteinte à la situation juridique de l'intéressé (ATF 119 Ib 492 consid. 3c/bb ; ATA/252/2023 du 14 mars 2023 consid. 4.1 et les références). En revanche, si un acte ne fait que reprendre, sans les modifier, des obligations figurant déjà dans une décision antérieure, il n'y a pas d'objet possible à un recours et l'acte en cause doit être qualifié de mesure d'exécution, non sujette à recours (ATF 129 I 410 consid. 1.1). Le recours dirigé contre une décision d'exécution ne permet pas de remettre en cause la décision au fond, définitive et exécutoire, sur laquelle elle repose. On ne saurait faire exception à ce principe que si la décision tranchant le fond du litige a été prise en violation d'un droit fondamental inaliénable et imprescriptible du recourant ou lorsqu'elle est nulle de plein droit (ATF 119 Ib 492 consid.”
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Bei Säumnisentscheiden sowie bei Begehren um Wiederherstellung ist der Einzelrichter zuständig, einschliesslich der Entscheidung über Kosten und Entschädigung. Kosten- und Entschädigungsfolgen werden gemäss Art. 20a SchKG geregelt.
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet grundsätzlich das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Einzelrichter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig; die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung (§ 44 GOG). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.”
“Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit keine nicht reversiblen Vorkehren getroffen werden dürfen, somit insbesondere hinsichtlich der Aufforderung zur Liquidierung und Auszahlung der gepfändeten und/oder verarrestierten Guthaben und/oder beweglichen Vermögenswerte bei den Ban- ken C._____ AG und D._____ AG. und mit folgenden - 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) 1. Es sei die Unwirksamkeit des Verwertungsbegehrens vom 30. August 2021 und die Nichtigkeit jeder Betreibungshandlung im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3) nach dem 23. September 2022 festzustellen. 2. Es seien die Entgegennahme und die Folgeleistung des Verwertungsbegeh- rens vom 30. August [gemeint: 2021] im Rahmen der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3) sowie die Mittei- lung des Verwertungsbegehrens vom 30. August 2021 (zugestellt am 18. November 2022) aufzuheben. 3. Es sei dem Verwertungsbegehren vom 30. August 2021 keine Folge zu leisten und das Erlöschen der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 festzu- stellen. 4. Unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 20a SchKG. Die Vorinstanz wies mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2023 diese Beschwer- de ab, soweit sie darauf eintrat (act. 37 = act. 39). 3. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwer- de, wobei er Folgendes beantragte: Prozessualer Antrag: (act. 38 S. 2) 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit keine nicht rever- siblen Vorkehren getroffen werden dürfen, somit insbesondere hinsichtlich der Auf- forderung zur Liquidierung und Auszahlung der gepfändeten und/oder verarrestierten Guthaben und/oder beweglichen Vermögenswerte bei den Banken C._____ AG und D._____ AG. Rechtsbegehren: (act. 38 S. 2 f.) 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (Geschäfts-Nr. CB220142-L) vom 31. Mai 2023 im Rah- men der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Pfändung Nr. 2 / Verwer- tung-Nr. 3) gegen den Beschwerdeführer aufzuheben. 1.2 Es sei die Unwirksamkeit des Verwertungsbegehrens vom 26.”
Gegen Entscheide der kantonalen (unteren) Aufsichtsbehörde kann innert 10 Tagen seit Eröffnung/Zustellung weitergezogen werden. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a SchKG; die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar.
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2023 zugestellt. Die Beschwerde vom 14. August 2023 (Postaufgabe: 15. August 2023) erfolgte innert Frist.”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2, BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Juni 2023 enthält ausschliesslich den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ob sich aus der Begründung der Beschwerde allenfalls ein Antrag in der Sache ableiten liesse, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. Januar 2022 zugestellt; die am 13. Januar 2022 bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).”
Nutzt ein Kanton die in Art. 20a Abs. 3 SchKG vorgesehene Vorbehaltsbefugnis nicht, gelten – soweit einschlägig – die bundesrechtlichen Regeln (insbesondere die Vorschriften des CPC) für die Berechnung von Fristen und die Form der Zustellung. Die von den kantonalen Verfahren betroffenen Fragen der materiellen Rechtskraft, der Voraussetzungen einer Wiedererwägung sowie bundesrechtlicher Rechtsmittel sind dabei zu beachten.
“________ contre la décision précitée, concluant, avec suite de frais et dépens, à l’octroi de l’effet suspensif au recours, ordre étant donné à l’Office de suspendre la procédure de réalisation forcée pour tous les biens concernés, à l’annulation du chiffre II de la décision susmentionnée et à ce que les frais soient mis à la charge de l’Office, vu le prononcé du président de la cour de céans du 7 août 2023 rejetant la requête d’effet suspensif (I) et rendant le prononcé sans frais ni dépens (II), vu les autres pièces du dossier ; attendu qu'aux termes de l'art. 18 al. 1 LP (loi sur la poursuite pour dettes et la faillite du 11 avril 1889; RS 281.1), toute décision de l'autorité inférieure peut être déférée à l'autorité cantonale supérieure de surveillance dans les dix jours à compter de la notification, que selon l’art. 31 LP, les règles du Code de procédure civile du 19 décembre 2008 (CPC; RS 272) s'appliquent à la computation et l'observation des délais, sauf disposition contraire de la LP, qu’en matière de plainte, le canton de Vaud n’a pas utilisé la réserve prévue par l’art. 20a al. 3 LP en sa faveur, dès lors que la loi du 18 mai 1955 d’application dans le canton de Vaud de la LP (LVLP ; BLV 280.05) ne contient aucune disposition sur la computation et l’observation des délais, qu’en l’espèce, la décision attaquée a été notifiée à la recourante le 17 juillet 2023, que le délai de recours est arrivé à échéance le jeudi 27 juillet 2023, que le recours déposé à la poste suisse le 4 août 2023 l’a été hors du délai de dix jours de l’art. 18 al. 1 LP ; attendu que les féries judiciaires de l’art. 145 al. 1 CPC ne trouvent pas application dans une procédure de plainte LP (ATF 141 III 170 consid. 3, JdT 2018 II 248), que selon l’art. 56 ch. 2 LP, sauf en cas de séquestre ou de mesures conservatoires urgentes, il ne peut être procédé à aucun acte de poursuite pendant les féries, à savoir notamment du 15 au 31 juillet, que l’art. 63 LP précise que les délais ne cessent pas de courir pendant les féries, mais que si l’échéance d’un délai y survient, ce délai est prolongé jusqu’au troisième jour utile, le samedi, le dimanche et les jours légalement fériés n’étant pas comptés dans cette prolongation, que cette règle diffère donc de celle de l’art.”
“Der Schuldner macht auch keine veränderten Verhältnisse geltend. Die Frage ist somit ebenfalls beschränkt in materielle Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. 2). Der Schuldner legt auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Urteils 105 2022 80 vom 30. August 2022 gegeben sind, was auch nicht ersichtlich wäre (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG und Art. 104 f. VRG; Urteil BGer 5A_782/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.3 m.H.). Namentlich hätte der Schuldner bereits spätestens im Verfahren 105 2022 80 geltend machen und belegen können, dass er um 6 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse, und hätte er gegen das Urteil vom 30. August 2022 Beschwerde beim Bundesgericht erheben können (vgl. Art. 105 Abs. 3 VRG). Die Fahrkosten sind damit nicht anzupassen.”
“, et à ce que celle-ci soit déboutée des toutes autres ou plus amples conclusions, vu la décision du Vice-président de la Cour des poursuites et faillites du 23 novembre 2022 rejetant la requête d’effet suspensif, vu l’écriture du recourant, datée du 23 novembre 2022, remise à un automate My Post 24 le 1er décembre 2022 à 23 h. 38, selon suivi des envois de la Poste, et reçue, selon timbre postal, par le centre logistique de la Poste à Genève le 2 décembre 2022, faisant valoir une incapacité de travail du 16 au 22 novembre 2022 inclus l’ayant empêché de déposer son recours en temps utile et requérant une restitution de ce délai, vu les autres pièces du dossier ; attendu qu'aux termes de l'art. 18 al. 1 LP (loi sur la poursuite pour dettes et la faillite du 11 avril 1889; RS 281.1), toute décision de l'autorité inférieure peut être déférée à l'autorité cantonale supérieure de surveillance dans les dix jours à compter de la notification, que selon l’art. 31 LP, les règles du Code de procédure civile du 19 décembre 2008 (CPC; RS 272) s'appliquent à la computation et l'observation des délais, sauf disposition contraire de la LP, qu’en matière de plainte, le canton de Vaud n’a pas utilisé la réserve prévue par l’art. 20a al. 3 LP en sa faveur, dès lors que la loi du 18 mai 1955 d’application dans le canton de Vaud de la LP (LVLP ; BLV 280.05) ne contient aucune disposition sur la computation et l’observation des délais, que les délais de recours en matière de poursuite et de faillite sont des délais légaux, non prolongeables, ce qui signifie qu'un recours motivé à satisfaction de droit doit être déposé dans le délai de recours et qu’une écriture complémentaire déposée après le délai de recours ne peut plus être prise en considération (ATF 126 III 30, JdT 2000 II 11), qu’en l’espèce, la décision attaquée a été notifiée au recourant le 11 novembre 2022, que le délai de recours de dix jours a commencé à courir le 12 novembre 2022 (art. 142 al. 1 CPC) et est arrivé à échéance le lundi 21 novembre 2022, que déposée à la Poste suisse le 22 novembre 2022 (cf. art. 143 al. 1 CPC, applicable par renvoi de l’art. 31 LP), le recours l’a été tardivement, qu’il est en conséquence irrecevable ; attendu que, selon l’art. 33 al.”
“], contre la décision de mise en vente rendue par l’Office des faillites de l'arrondissement de l'Est vaudois, à Vevey, vu le relevé Easy Track de la Poste, dont il ressort que le pli contenant le prononcé susmentionné est arrivé à l’office de retrait le 13 août 2019, que la recourante a été avisée de cet envoi le même jour avec un délai de retrait échéant le 20 août 2021, qu’à cette date, sur requête de la plaignante, le délai de garde a été prolongé et que, finalement, le pli lui a été remis le 27 août 2021, vu le recours interjeté contre ce prononcé le 31 août 2021 par la plaignante, vu la décision du président de la cour de céans du 3 septembre 2021 rejetant la requête d’effet suspensif contenue dans le recours ; attendu qu'aux termes de l'art. 18 al. 1 LP (loi sur la poursuite pour dettes et la faillite du 11 avril 1889; RS 281.1), toute décision de l'autorité inférieure peut être déférée à l'autorité cantonale supérieure de surveillance dans les dix jours à compter de la notification, que selon l’art. 31 LP, les règles du Code de procédure civile du 19 décembre 2008 (CPC; RS 272) s'appliquent à la computation et l'observation des délais, sauf disposition contraire de la LP, qu’en matière de plainte, le canton de Vaud n’a pas utilisé la réserve prévue par l’art. 20a al. 3 LP en sa faveur, dès lors que la loi du 18 mai 1955 d’application dans le canton de Vaud de la LP (LVLP ; BLV 280.05) ne contient aucune disposition sur la computation et l’observation des délais, que la jurisprudence du Tribunal fédéral applique l’art. 138 al. 3 let. a CPC, compte tenu du renvoi de l’art. 31 LP, s’agissant de l’observation du délai de dix jours de l’art. 18 al. 1 LP (TF 5A_969/2018 du 6 mai 2019 consid. 2.2.2), qu’au vu de cette jurisprudence, le renvoi de l’art. 31 LP vaut aussi pour la forme de la notification, de sorte que la jurisprudence y relative est également applicable, qu’aux termes de l’art. 138 al. 3 let. a CPC, un acte est réputé notifié en cas d’envoi recommandé, lorsque celui-ci n’a pas été retiré à l’expiration d’un délai de sept jours à compter de l’échec de la remise, si le destinataire devait s'attendre à recevoir la notification, que selon la jurisprudence, le délai de sept jours, à l’issue duquel une communication est réputée notifiée, commence à courir, en cas de demande de garde du courrier, à la remise de l’envoi à l’office de poste du domicile du destinataire (ATF 134 V 49 consid.”
Die Kantone regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren. Solche kantonalen Voraussetzungen dürfen nicht strenger ausgestaltet sein als die Zulässigkeitsregeln, wie sie im Verfahren vor dem Bundesgericht gelten.
“Das kantonale Recht bestimmt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen dürfen jedoch nicht strenger sein als diejenigen im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil KG FR 105 2021 102 vom 23. Dezember 2021 E. 1.4 m.H.). Im Kanton Freiburg richtet sich die Zulässigkeit neuer Vorbringen nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG, SGF 150.1; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Demnach können im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nur Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die im Schriftenwechsel im Sinne von Art. 89 VRG nicht vorgebracht werden konnten. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, dass der Schuldner bereits seit Mai 2022 mit seiner Partnerin zusammenwohne. Sie bringt jedoch vor, dass sie dies erst anlässlich der Anhörung der Parteien vor dem Friedensgericht des Sensebezirks vom 16. November 2022 erfahren hat, was vom Schuldner nicht bestritten wird. Das neue Vorbringen ist damit zu berücksichtigen.”
Art. 20a Abs. 3 SchKG überlässt die Verfahrensregelung den Kantonen. In der Praxis wenden kantonale Aufsichtsbehörden gestützt auf diese Kompetenz (und die einschlägigen kantonalen Übergangs- und Verfahrensbestimmungen) regelmässig die Möglichkeit an, nach Beizug der vorinstanzlichen Akten und bei Vorliegen von Spruchreife auf die Einholung einer Beschwerdeantwort / Vernehmlassung bzw. weiterer Stellungnahmen zu verzichten.
“Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG nach Art. 17 EGzSchKG. Demnach ist der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Subsidiär finden die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).”
“Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Schuldner den Zahlungs- befehl an seine Wohnadresse In der C._____ ..., ... Zürich, oder an dessen Ar- beitsort "D._____", E._____-strasse ..., ... Zürich, zuzustellen (act. 1). 1.3.Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde des Beschwerdeführers ab (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.4.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2024 (Poststempel vom 12. August 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "mündliche Anhörung" (act. 7). 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4/2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG - 3 - SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis 39). Von der Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO; siehe zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen so- gleich E. 2.1.).”
“Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1 –29). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbe- sondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerde- gegnerin ist ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 31) mit vorliegendem Ent- scheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.”
“Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2024 nicht ein (act. 4 = act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 8. März 2024 zugestellt (act. 5/1). 2.Gegen den vorerwähnten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesi- gen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 8 und Beilage act. 10) mit den folgenden Anträgen (act. 8 S. 1): "1.Der Beschluss ist aufzuheben 2.Zu gewähren ist eine verlängerte Frist als auch eine auf- schiebende Wirkung 3.Es ist ein Entscheid bezüglich der bisherigen Kosten zu fäl- len, im Hinblick auf die Haftpflichtrechtliche Vergleichsver- handlung." 3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- - 3 - sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.”
Art. 20a Abs. 3 SchKG überträgt den Erlass verfahrensrechtlicher Regelungen an die Kantone. Kantonales Recht kann insoweit konkret Vorgaben zur Verfahrensgestaltung treffen (z.B. zu Formvorschriften auf Entscheiden; vgl. 5A_973/2023). Für die Beschwerde nach Art. 17 SchKG gilt das Antragserfordernis und eine Mindestbegründungspflicht: die Begründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten und warum die Verfügung beanstandet wird; Rügen kantonalen Rechts sind daher konkret zu substantiieren (vgl. ABS 23 377 E.6.1; PS230041).
“Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Obwohl die Untersuchungsmaxime gilt, entbindet dies eine beschwerdeführende Partei nicht von einer minimalen Begründungs- und Substanziierungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.129/2005 vom 28. September 2005 E. 2 m.w.H.). Die Begründung ist genügend, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Die Begründung muss jedoch sachbezogen sein und sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, sodass ihr sinngemäss entnommen werden kann, welche Rechtsnormen verletzt oder inwiefern der Sachverhalt unrichtig ermittelt wurde beziehungsweise worin die beanstandete Unangemessenheit liegt. Dem Antragserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (Michel Daum, Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2022, N. 18, 22 zu Art.”
“Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen mit dem Hinweis, dass mir vorgängig zur Pfändung eine Pfändungsankündigung zuzustellen sei und die Pfändung sei in meiner Anwesenheit durchzuführen. - 3 - 4. Eventualiter sei das Fortsetzungsbegehren respektive Pfändung Nr. 4 zu suspendieren, bis von der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil unter der Geschäftsnummer CA.2022.6 vorliegt. 5. Eventualiter ist das missbräuchliche Fortsetzungsbegeh- ren/Pfändungsantrag des Bundesstrafgerichts abzuweisen. 6. Eventualiter ist die Gläubigerin, Bundesstrafgericht, zu verpflich- ten, dem Rekurrenten und Beschwerdeführer eine angemessene Partei- und Prozessentschädigung von mindestens Fr. 3000 zu bezahlen. 7. Alle Kosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 15). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben zu den Unterschriften und zur Namensnennung der Gerichtspersonen auf Entscheiden der Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG). Damit sind die Kantone zuständig, die Frage zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang kantonales Recht verletzt worden sein soll, wobei sie diesbezüglich ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen könnte (vgl. Art. 95 BGG). Die Anrufung von Art. 14 OR geht an der Sache vorbei, denn diese (bundesprivatrechtliche) Bestimmung regelt nicht das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG. Sodann legt die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Abteilungspräsident das Urteil nicht selber unterzeichnet hätte. Daran ändert nichts, dass sie dem Bundesgericht eine Eingangsanzeige eingereicht hat, auf der die Unterschrift des Abteilungspräsidenten leicht von derjenigen auf dem Urteil abweicht.”
Die Aufsichtsbehörde kann ungenügende oder offensichtlich querulatorische Eingaben unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung zurückschicken.
“der privaten Haftbarkeit der Vertreter der Aufsichtsbehörde etc.). Die Anträge werden weitestgehend mit entsprechenden Behauptungen untermauert bzw. begründet. Es fragt sich, ob die Beschwerde damit überhaupt eine rechts- genügliche Begründung enthält oder rein querulatorischen Ursprungs ist. Immer- hin sind der Beschwerdeschrift aber konkrete Anträge zu entnehmen. Ausgehend von diesen lässt sich sodann das diese tangierende Vorbringen - zumindest teil- weise - entschlüsseln. Die in der Beschwerde enthaltene Begründung kann mit Blick auf die Laienstellung der Beschwerdeführerin gerade noch als genügend bezeichnet werden. A maiore ad minus ist möglich, nur auf einzelne Vorbringen bzw. Rügen nicht einzutreten, währenddem auf die Beschwerde als solche einge- treten wird, was im konkreten Sachzusammenhang zu prüfen sein wird. Die hiesige Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs behält sich indessen vor, derartige Eingaben zukünftig unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung zurückzuschicken (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art.”
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG finden die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO Anwendung (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Kantone regeln das Verfahrensrecht; dies umfasst etwa die Beiziehung der vorinstanzlichen Akten und die Zustellung von Doppel/Kopien der Beschwerde.
“Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibungs- amtes Zürich 2." - 4 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Dem Beschwer- deführer und dem Betreibungsamt wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 17/1-2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellung- nahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Betreibungsamt sind mit dem vorliegenden Entscheid Doppel der Beschwerde (act. 15) samt Bei- lage (act. 16) zuzustellen. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH, PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art.”
“2): "Untersuchung des Verfahrens auf Mängel, Stellungnahme zu Punkt 1 bis 9, Aufhebung der Pfändung, Rückerstattung des Geldbetrags, Schadenersatz, Unterlassung, Personenschutz" - 3 - 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Am 31. Oktober 2023 überbrache der Beschwerdeführer der Kammer Kopien der Seiten 1, 3 und 5 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 5. Oktober 2023, versehen mit hand- schriftlichen Anmerkungen (act. 10/1-2). Der vorinstanzliche Beschluss war dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 zugestellt worden (act. 6/2). Damit lief die Beschwerdefrist bis am 27. Oktober 2023. Die Eingabe vom 31. Oktober 2023 erfolgte damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist; sie ist verspätet und kann im vor- liegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. 2.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Irrtümlich bei der falschen SchKG-Instanz eingereichte Eingaben werden von Amtes wegen an die zuständige Behörde weitergeleitet; die Anfechtungsfrist gilt in solchen Fällen mit der Einreichung bei der falschen Stelle als gewahrt. Die Kantone regeln das nähere Verfahrensrecht.
“8). Nur Irrtümlich der falschen Instanz zugestellte Eingaben, werden im Verfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 SchKG (der Geset- zestext erwähnt nur das "Betreibungs- und Konkursamt") von Amtes wegen an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Anfechtungsfrist ist in diesen Fällen mit der Einreichung bei der falschen Stelle gewahrt (vgl. BGer 5A_240/2019 vom - 4 - 4. September 2019 E. 3.4.5; OGerZH PS110210 vom 6. Dezember 2011, E. 4 und OGerZH PS170246 vom 16. November 2017, E. 4). Die Beschwerdeführerin ist zwar eine juristische Laiin, in SchK-Beschwerden jedoch durchaus versiert. Aus der Beschwerdeergänzung (act. 9) ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass sie die Eingabe entgegen der ihr bekannten Zuständigkeitsordnung bewusst an die untere, statt an die obere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter gerichtet hat. Die Beschwerdeergänzung vom 12. Oktober 2020 (act. 9) gilt daher als innert Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. Ziff. I.2.2; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 142 Abs. 3 ZPO) und ist zu berücksichtigen. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-6). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 7/1- 2). Auf das Einholen einer Stellungnahme wird verzichtet (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, sowohl die Be- schwerde als auch die Beschwerdeergänzung seien querulatorisch und rechts- missbräuchlich im Sinne von Art. 17 ff. SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 83 GOG und Art. 132 Abs. 3 ZPO und daher ohne Weiteres zurück zu schicken. Eventuali- ter seien die Rechtsbegehren 1 und 2 (betr. Missbräuchlichkeit und Nichtigkeit der Vorladung, vgl. Ziff. I.2.1) abzuweisen und es sei auf die Rechtsbegehren 3 bis 10 (betr. Nichtigkeit Arrest Nrn. 123 und 124 sowie Freigabe Arrestgegenstände, vgl. Ziff. I.2.1) wegen Rechtshängigkeit (separate Beschwerdeverfahren CB200123-L, CB200128-L, CB200129-L, CB200134-L, CB200141-L, CB200142-L und CB200143-L in den gleichen Arrestverfahren) nicht einzutreten.”
Praxis gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG: Die Rechtsmittelinstanz kann das Verfahren aufgrund der beigezogenen Vorakten als Aktenprozess entscheiden und von der Einholung einer Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung absehen. In diesen Fällen werden die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen; den Parteien wird der Eingang angezeigt und ihnen wird in der Regel ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdeschrift oder des Entscheids zugestellt.
“Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Schuldner den Zahlungs- befehl an seine Wohnadresse In der C._____ ..., ... Zürich, oder an dessen Ar- beitsort "D._____", E._____-strasse ..., ... Zürich, zuzustellen (act. 1). 1.3.Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde des Beschwerdeführers ab (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.4.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2024 (Poststempel vom 12. August 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "mündliche Anhörung" (act. 7). 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4/2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG - 3 - SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1 –29). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbe- sondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerde- gegnerin ist ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 31) mit vorliegendem Ent- scheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.”
“Die Schlussrechnungen der Beschwerdegegner vom 18. Novem- ber 2021 und 23. Februar 2023 seien für nichtig zu erklären, even- tualiter seien sie aufzuheben. 6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners. 2.2 Nach Durchführung des Schriftenwechsels (act. 3 - 15) wies die Vor- instanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2023 ab, so- weit darauf eingetreten wurde (act. 16 = act. 19). 3.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 20; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 17/4 und act. 21/2). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Gutheissung ihrer vor Vorinstanz gestellten Anträge Ziff. 2 bis 6 (act. 20 S. 1). - 3 - 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 17). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Ver- nehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 f. GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist mit dem vorlie- genden Entscheid eine Kopie von act. 20 zuzustellen. 4.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Er beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt Zü- rich 9 sei anzuweisen, das Betreibungsbegehren gegen B._____ an die Hand zu nehmen und den Zahlungsbefehl an dessen Wohnadresse C._____ 1, ... Zürich 9, sowie an dessen Arbeitsort, Leiter des Wohnheims "D._____" E._____, F._____-strasse 2, ... Zürich 9, zuzustellen (act. 1). 3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. November 2023 ab (act. 10 = act. 15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "richterliche Anhörung" (act. 16 und Beilagen act. 18/1-4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/3). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - II. 1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 2. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden oder ei- ne Parteiverhandlung durchführen (vgl. act. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerde- verfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchge- führt. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wurden vorliegend weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Der An- trag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung ist daher abzuweisen.”
“Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif, das Einholen von Stellungnahmen des Gläubigers sowie des Schuldners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Den Gläubigern sowie dem Schuldner sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich je ein Doppel bzw. eine Kopie der Be- schwerdeschrift zuzustellen.”
Der Bundesgesetzgeber regelt das Beschwerdeverfahren nur in den in Art. 20a Abs. 2 SchKG ausdrücklich genannten Punkten; für die übrigen Verfahrensaspekte bleibt den Kantonen die Regelungshoheit. Soweit Art. 20a Abs. 2 keine Verfahrensvorschriften enthält, können die Kantone ergänzende Verfahrensregeln erlassen; in der Praxis kommt etwa — wie im Kanton Luzern — die sinngemässe Anwendung der Vorschriften über das summarische Verfahren der ZPO in Betracht. Das summarische Verfahren der ZPO enthält selbst nur rudimentäre Grundsätze, sodass die konkrete Verfahrensdurchführung im Einzelfall weitgehend dem kantonalen Ermessen bzw. der kantonalen Regelung überlassen ist.
“ZPO über die Beschwerde zur Anwendung kämen, da es sich nicht um ein klassisches erstinstanzliches Verfahren, sondern um ein Rechtsmittelverfahren handle. Art. 322 Abs. 2 ZPO sehe für die Beschwerdeantwort die gleiche Frist wie für die Beschwerde vor. Dies diene der Waffengleichheit, weshalb die Frist nicht erstreckt werden könne. Falls es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, mit § 27 Abs. 2 EGSchKG die Verfahrensvorschriften des erstinstanzlichen Summarverfahrens nach Art. 248 ff. ZPO für anwendbar zu erklären, sei dies bundesrechtswidrig, da dies dem Wesen der Beschwerde und dem damit verbundenen verfassungsmässigen Anspruch auf Waffengleichheit bezüglich der Fristen widerspreche. Da für die Beschwerdeantwort die zehntägige Frist vorgeschrieben sei, stelle die vorinstanzlich gewährte Fristerstreckung eine Rechtsverletzung dar. Auch sei die Begründung der Vorinstanz für die Fristerstreckung ungenügend. 4.3. 4.3.1. Wie bereits (…) ausgeführt, überlässt der Bundesgesetzgeber die Regelung des SchKG-Beschwerdeverfahrens − mit Ausnahme der in Art. 20a Abs. 2 SchKG aufgeführten Vorschriften − den Kantonen. Folglich steht ihnen daher die eigenständige Legiferierung bezüglich der übrigen Punkte zu (Cometta/Möckli, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 20a SchKG N 1 und 38 ff.). So hat der Kanton Luzern in § 27 EGSchKG das Verfahren für die Beschwerden nach Art. 17 SchKG geregelt und ausdrücklich festgehalten, dass für dieses Verfahren − vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG − die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung kommen. Folglich liegt keine bundesrechtswidrige Gesetzgebung vor, wenn im Kanton Luzern die Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sinngemäss im Summarverfahren nach Art. 248 ff. ZPO beurteilt werden. 4.3.2. 4.3.2.1. In Bezug auf die Durchführung des summarischen Verfahrens stellt das Gesetz nur rudimentäre Grundsätze auf (Art. 252 ff. ZPO) und überlässt die Durchführung des Verfahrens im Einzelfall weitgehend dem Ermessen des Gerichts.”
“Wie bereits (…) ausgeführt, überlässt der Bundesgesetzgeber die Regelung des SchKG-Beschwerdeverfahrens − mit Ausnahme der in Art. 20a Abs. 2 SchKG aufgeführten Vorschriften − den Kantonen. Folglich steht ihnen daher die eigenständige Legiferierung bezüglich der übrigen Punkte zu (Cometta/Möckli, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 20a SchKG N 1 und 38 ff.). So hat der Kanton Luzern in § 27 EGSchKG das Verfahren für die Beschwerden nach Art. 17 SchKG geregelt und ausdrücklich festgehalten, dass für dieses Verfahren − vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG − die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung kommen. Folglich liegt keine bundesrechtswidrige Gesetzgebung vor, wenn im Kanton Luzern die Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sinngemäss im Summarverfahren nach Art. 248 ff. ZPO beurteilt werden.”
Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben zu Unterschriften und zur Namensnennung der Gerichtspersonen; nach Art. 20a Abs. 3 SchKG sind die Kantone daher zuständig, diese Fragen zu regeln. In einer Beschwerde ist darzulegen, inwiefern kantonales Recht verletzt worden sein soll; insoweit kommen grundsätzlich Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 BGG) in Betracht.
“Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben zu den Unterschriften und zur Namensnennung der Gerichtspersonen auf Entscheiden der Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG). Damit sind die Kantone zuständig, die Frage zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang kantonales Recht verletzt worden sein soll, wobei sie diesbezüglich ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen könnte (vgl. Art. 95 BGG). Die Anrufung von Art. 14 OR geht an der Sache vorbei, denn diese (bundesprivatrechtliche) Bestimmung regelt nicht das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG. Sodann legt die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Abteilungspräsident das Urteil nicht selber unterzeichnet hätte. Daran ändert nichts, dass sie dem Bundesgericht eine Eingangsanzeige eingereicht hat, auf der die Unterschrift des Abteilungspräsidenten leicht von derjenigen auf dem Urteil abweicht.”
“Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben zu den Unterschriften und zur Namensnennung der Gerichtspersonen auf Entscheiden der Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG). Damit sind die Kantone zuständig, die Frage zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang kantonales Recht verletzt worden sein soll, wobei sie diesbezüglich ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen könnte (vgl. Art. 95 BGG). Die Anrufung von Art. 14 OR geht an der Sache vorbei, denn diese (bundesprivatrechtliche) Bestimmung regelt nicht das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG. Sodann legt die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Abteilungspräsident das Urteil nicht selber unterzeichnet hätte. Daran ändert nichts, dass sie dem Bundesgericht eine Eingangsanzeige eingereicht hat, auf der die Unterschrift des Abteilungspräsidenten leicht von derjenigen auf dem Urteil abweicht.”
Art. 20a Abs. 3 SchKG überträgt die Regelung des Verfahrens den Kantonen. In den Entscheidungen wird dies so angewendet, dass kantonale Ausführungsbestimmungen (z. B. § 18 EG SchKG) und kantonale Prozessordnungen (z. B. GOG) herangezogen werden; in der Praxis werden dadurch — etwa im Kanton Zürich — Verweise auf einschlägige GOG-Vorschriften und auf Art. 319 ff. ZPO vorgenommen.
“" Nach Durchführung des Verfahrens wies das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Oktober 2024 ab, soweit es dar- auf eintrat (act. 6/5 = act. 5). - 3 - 2.Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und eventualiter die Gutheissung der bei der Vorinstanz gestellten An- träge. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 6/1-6). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der”
“Nachdem das Betreibungsamt eine Vernehmlassung eingereicht und der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen hatte (act. 5 und act. 10), wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Juni 2024 ab (act. 14 = act. 17 [Aktenexemplar]). 1.2.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Datums Poststempel: 21. Juni 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 18, zur Rechtzeitigkeit act. 15/2). Am 16. Juli 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ans Betreibungsinspektorat des Kan- tons Zürich ein, die zuständigkeitshalber der Kammer weitergeleitet wurde (act. 20 f.). Da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde, ist sie im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 15). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“4 - Die Pfändungsankündungen vom 1. November 2023 – per A Post und per Einschreiben Versand – im Bezug auf Betreibung 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsankündungen vom 1. November 2023 – per A Post und per Einschreiben Versand – im Bezug auf 1 & 2 nichtig seien. 6 - Die Akten in Bezug auf CB230109 seien beizuziehen. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerinnen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Ebenso wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens CB230109 – auf welches die Vorin- stanz als auch die Beschwerdeführerin Bezug nehmen – beigezogen (act. 11/1– 19). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen - 4 - werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Die Kantone legen das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden selbständig fest (z.B. durch eigenes Gesetz, Einführungsgesetzgebung, Verweis auf kantonales Verwaltungsrecht oder die ZPO), müssen dabei jedoch die bundesrechtlichen Mindestvorgaben gemäss Art. 20a Abs. 2 SchKG beachten.
“Wie bereits (…) ausgeführt, überlässt der Bundesgesetzgeber die Regelung des SchKG-Beschwerdeverfahrens − mit Ausnahme der in Art. 20a Abs. 2 SchKG aufgeführten Vorschriften − den Kantonen. Folglich steht ihnen daher die eigenständige Legiferierung bezüglich der übrigen Punkte zu (Cometta/Möckli, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 20a SchKG N 1 und 38 ff.). So hat der Kanton Luzern in § 27 EGSchKG das Verfahren für die Beschwerden nach Art. 17 SchKG geregelt und ausdrücklich festgehalten, dass für dieses Verfahren − vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG − die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung kommen. Folglich liegt keine bundesrechtswidrige Gesetzgebung vor, wenn im Kanton Luzern die Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sinngemäss im Summarverfahren nach Art. 248 ff. ZPO beurteilt werden.”
“Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursäm- ter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Die Kantone regeln - unter Be- achtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) - im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).”
“Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG regeln - unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen - die Kantone das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. Sie können dabei ein eigenes Gesetz erlassen, eine Regelung in der Einführungsgesetzgebung zum SchKG aufstellen, auf das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz verweisen oder die Schweizerische Zivilprozessordnung als anwendbar erklären. Letzternfalls gelten die darin enthaltenen Normen aber nicht etwa als bundesrechtliche, sondern kraft kantonalen Verweises als kantonales Recht (Urteile 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 4.2; 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 2; 5A_239/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3). Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz vom 25. Oktober 1974 (EGzSchKG; SRSZ 270.110) enthält zur Begründung des Rechtsmittels keine Bestimmung und verweist in dessen § 18 ergänzend auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Für das Bundesgericht bedeutet dies, dass es die Handhabung der ZPO durch die Vorinstanz nicht frei überprüft, sondern bloss auf Willkür hin (Art.”
“_____ gegen mich, ist rechtsmiss- bräuchlich und alle entsprechenden Pfändungsankündigungen sollten nich- tig erklärt werden. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Oktober 2022 sollte überstimmt werden! 3. Eine Gerichtsverhandlung, in der ich die Hauptanklage meiner Beschwerde persönlich erläutern und Ihre Fragen beantworten kann." Mit Beschluss vom 23. November 2022 trat die Kammer auf das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein (act. 25). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerde (act. 22) ist der Be- schwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. II. 1. 1.1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen (Zirku- lar -)Beschluss einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 SchKG. Das Verfahren der Auf- sichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist rudimentär in Art. 20a Abs. 2 SchKG geregelt. Soweit diese Bestimmung keine Vorgaben macht, normieren die Kantone aufgrund von Art. 20a Abs. 3 SchKG das Verfah- ren (BSK SchKG-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei - 5 - ist der”
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist im Bundesrecht nur rudimentär geregelt; soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren.
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Ver- fahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art.”
“Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).”
“Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und ersuchte um Überprüfung, ob es einen Stadtpolizisten Herrn B._____ mit der Handy-Nr. 1 gebe, um Anweisung des Betreibungsamtes Zürich 7, ihr eine Abholungseinla- dung in den Briefkasten zu legen, sowie um Überprüfung der Abläufe bei Kon- taktaufnahme der Stadtpolizei Zürich (act. 6/1 und act. 6/3). Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 nicht ein und auf- erlegte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 300.-- festgesetzte Entscheidgebühr (act. 6/4 = act. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 9. Januar 2024 (recte: 2025) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der”
Bundesrecht enthält keine Vorgaben über Unterschriften und Namensnennung der Gerichtspersonen in Entscheiden der Aufsichtsbehörden; diese Fragen regeln die Kantone (vgl. Art. 20a Abs. 2 und Abs. 3 SchKG). In Beschwerden ist darzulegen, inwiefern kantonales Recht verletzt worden sein soll; vor Bundesgericht käme insoweit grundsätzlich nur die Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (Art. 95 BGG). Die Berufung auf Art. 14 OR ist nicht einschlägig für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG. Fehlen konkrete Hinweise darauf, dass ein bezeichnetes Mitglied ein Urteil nicht selbst unterzeichnet hat, genügt dies nicht als Grundlage für eine Rüge.
“Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben zu den Unterschriften und zur Namensnennung der Gerichtspersonen auf Entscheiden der Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG). Damit sind die Kantone zuständig, die Frage zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang kantonales Recht verletzt worden sein soll, wobei sie diesbezüglich ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen könnte (vgl. Art. 95 BGG). Die Anrufung von Art. 14 OR geht an der Sache vorbei, denn diese (bundesprivatrechtliche) Bestimmung regelt nicht das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG. Sodann legt die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Abteilungspräsident das Urteil nicht selber unterzeichnet hätte. Daran ändert nichts, dass sie dem Bundesgericht eine Eingangsanzeige eingereicht hat, auf der die Unterschrift des Abteilungspräsidenten leicht von derjenigen auf dem Urteil abweicht.”
“Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben zu den Unterschriften und zur Namensnennung der Gerichtspersonen auf Entscheiden der Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG). Damit sind die Kantone zuständig, die Frage zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang kantonales Recht verletzt worden sein soll, wobei sie diesbezüglich ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen könnte (vgl. Art. 95 BGG). Die Anrufung von Art. 14 OR geht an der Sache vorbei, denn diese (bundesprivatrechtliche) Bestimmung regelt nicht das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG. Sodann legt die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Abteilungspräsident das Urteil nicht selber unterzeichnet hätte. Daran ändert nichts, dass sie dem Bundesgericht eine Eingangsanzeige eingereicht hat, auf der die Unterschrift des Abteilungspräsidenten leicht von derjenigen auf dem Urteil abweicht.”
Das Einholen einer Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung kann nach Art. 20a Abs. 3 SchKG entfallen. In den Entscheiden wird dies insbesondere gestützt, wenn die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen wurden und sich das Verfahren als spruchreif darstellt oder die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.
“Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Schuldner den Zahlungs- befehl an seine Wohnadresse In der C._____ ..., ... Zürich, oder an dessen Ar- beitsort "D._____", E._____-strasse ..., ... Zürich, zuzustellen (act. 1). 1.3.Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde des Beschwerdeführers ab (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). 1.4.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2024 (Poststempel vom 12. August 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "mündliche Anhörung" (act. 7). 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4/2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG - 3 - SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 34). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.”
“Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1 –29). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbe- sondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerde- gegnerin ist ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 31) mit vorliegendem Ent- scheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.”
Die Aufsichtsinstanz kann die zuständige Vollstreckungsbehörde auffordern, bei ungerechtfertigter Verzögerung unverzüglich alle zur Durchsetzung der Requisition von Verkauf zweckmässigen Schritte zu unternehmen. Dazu zählen namentlich das Bemühen, Besitz an den betreffenden Aktiven zu erlangen (z. B. durch Begehung des Sitzes der Gesellschaft oder des Wohnsitzes des Schuldners), die Beschaffung für die Schätzung erforderlicher Unterlagen sowie die Organisation der Veräusserung (Enchères). In dem entschiedenen Fall wurde das Beschwerdeverfahren als kostenlos bezeichnet.
“Alors que le débiteur s'est montré peu collaborant - il n'a pas fourni les documents demandés à la suite de son audition du 9 mars 2020 -, l'Office ne l'a sommé de remettre les actions que le 28 août 2020, soit plusieurs mois plus tard. De plus, entre l'envoi de cette mise en demeure et la sommation du mois de janvier 2021, plusieurs mois se sont écoulés sans que l'Office n'ait tenté de prendre possession des actions, par exemple en se rendant au siège des sociétés ou au domicile du poursuivi. Ni le passage du poursuivi dans les locaux de l'Office, à une date indéterminée, ni le dépôt d'une plainte pénale, après la dernière sommation, ne justifient cette inaction. Il convient donc d'accueillir la plainte et de constater que l'Office a tardé de manière injustifiée dans le traitement de la réquisition de vente. 2.3. La plainte est ainsi admise et l'Office invité à effectuer sans désemparer toute démarche utile pour tenter de prendre possession des actions et pour obtenir les documents utiles à leur estimation, notamment en se rendant au siège des sociétés respectivement au domicile du débiteur, puis à organiser les enchères. 3. La présente procédure est gratuite (art. 20a al. 1 LP ; art. 61 al. 2 let. a et art. 62 al. 2 OELP). * * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre de surveillance : A la forme : Déclare recevable la plainte formée le 15 mars 2021 par A______ SA, B______ SA, C______ et D______ pour retard injustifié dans le traitement de la réquisition de vente, poursuite n° 3______. Au fond : L'admet. Constate que l'Office cantonal des poursuites a tardé de manière injustifiée dans le traitement de la réquisition de vente précitée. Invite l'Office cantonal des poursuites à procéder conformément au considérant 2.3 de la présente décision. Siégeant : Madame Verena PEDRAZZINI RIZZI, présidente; Madame Natalie OPPATJA et Monsieur Anthony HUGUENIN, juges assesseurs; Madame Christel HENZELIN, greffière. La présidente : Verena PEDRAZZINI RIZZI La greffière : Christel HENZELIN Voie de recours : Le recours en matière civile au sens de l'art. 72 al. 2 let. a de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF; RS 173.110) est ouvert contre les décisions prises par la Chambre de surveillance des Offices des poursuites et des faillites, unique autorité cantonale de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite (art.”
“Alors que le débiteur s'est montré peu collaborant - il n'a pas fourni les documents demandés à la suite de son audition du 9 mars 2020 -, l'Office ne l'a sommé de remettre les actions que le 28 août 2020, soit plusieurs mois plus tard. De plus, entre l'envoi de cette mise en demeure et la sommation du mois de janvier 2021, plusieurs mois se sont écoulés sans que l'Office n'ait tenté de prendre possession des actions, par exemple en se rendant au siège des sociétés ou au domicile du poursuivi. Ni le passage du poursuivi dans les locaux de l'Office, à une date indéterminée, ni le dépôt d'une plainte pénale, après la dernière sommation, ne justifient cette inaction. Il convient donc d'accueillir la plainte et de constater que l'Office a tardé de manière injustifiée dans le traitement de la réquisition de vente. 2.3. La plainte est ainsi admise et l'Office invité à effectuer sans désemparer toute démarche utile pour tenter de prendre possession des actions et pour obtenir les documents utiles à leur estimation, notamment en se rendant au siège des sociétés respectivement au domicile du débiteur, puis à organiser les enchères. 3. La présente procédure est gratuite (art. 20a al. 1 LP ; art. 61 al. 2 let. a et art. 62 al. 2 OELP). * * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre de surveillance : A la forme : Déclare recevable la plainte formée le 15 mars 2021 par A______ SA, B______ SA, C______ et D______ pour retard injustifié dans le traitement de la réquisition de vente, poursuite n° 3______. Au fond : L'admet. Constate que l'Office cantonal des poursuites a tardé de manière injustifiée dans le traitement de la réquisition de vente précitée. Invite l'Office cantonal des poursuites à procéder conformément au considérant 2.3 de la présente décision. Siégeant : Madame Verena PEDRAZZINI RIZZI, présidente; Madame Natalie OPPATJA et Monsieur Anthony HUGUENIN, juges assesseurs; Madame Christel HENZELIN, greffière. La présidente : Verena PEDRAZZINI RIZZI La greffière : Christel HENZELIN Voie de recours : Le recours en matière civile au sens de l'art. 72 al. 2 let. a de la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF; RS 173.110) est ouvert contre les décisions prises par la Chambre de surveillance des Offices des poursuites et des faillites, unique autorité cantonale de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite (art.”
Kurzhinweis: Art. 20a Abs. 3 SchKG überlässt die Ausgestaltung des Verfahrens den Kantonen. In der Praxis regeln die Kantone die Verfahrensmodalitäten daher durch kantonales Recht; im Kanton Zürich verweisen die einschlägigen Ausführungsbestimmungen auf §§ 80 ff. und §§ 83 ff. GOG bzw. die ZPO sinngemäss (insbesondere Art. 319 ff. ZPO für den Weiterzug). Nach kantonaler Rechtsprechung umfasst dieser Verweis grundsätzlich auch die Regelungen zur Revision nach Art. 328 ff. ZPO.
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Ver- fahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art.”
“Das SchKG äussert sich nicht zur Möglichkeit einer Revision. Für das Ver- fahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist Art. 20a SchKG anwendbar. Art. 20a Abs. 3 SchKG sieht vor, dass die Kantone das Verfahren regeln, soweit Abs. 2 keine Bestimmungen enthält. Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG/ZH (siehe § 18 EG SchKG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG/ZH). Dieser Verweis umfasst grundsätzlich auch die Bestimmungen über die Revision nach Art. 328 ff. ZPO (vgl. OGer ZH RY240001 vom 24. Mai 2024 E. II./1 mit Verweis auf OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 2). - 4 -”
“24) mit folgenden Anträgen: - 3 - "1.Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Juni 2024 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsvorschlag nicht protokolli- ert worden ist und entsprechend einzutragen ist. 3.Die aufgrund dieser Unterlassungen vom Betreibungsamt veranlassten Betreibungshandlungen seien für nichtig zu erklären." Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-21). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des”
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 4.Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde müsse binnen zehn Tagen, seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten habe, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 die Pfändungsankündigung erhalten. Wie sie selbst anerkenne, habe sie - 4 - aufgrund dieser Ankündigung davon ausgehen müssen, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag nicht entgegengenommen und auch nicht ins Protokoll auf- genommen habe. Sie habe deshalb bereits ab dem 4. Januar 2024 Kenntnis über den fehlenden Rechtsvorschlag erhalten.”
“CB210024) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, a) das Konkursinventar im Konkurs Nr. 2 der C._____ AG in Liquidation neu aufzulegen; und b) den Eigentumsanspruch der Beschwerdeführerinnen betref- fend das Konto Nr. 3, IBAN-Nr. 1, bei der Credit Suisse AG im Konkursinventar zu vermerken; 4. Subsubeventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. CB210024) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zu- rückzuweisen;" 1.5. Die Beschwerdegegnerin reichte am 24. Januar 2022 eine Beschwerdean- twort ein (act. 35). Dazu nahmen die Beschwerdeführerinnen am 9. Februar 2022 Stellung (act. 39). Auf das Einholen weiterer Stellungnahmen kann verzichtet werden; die Angelegenheit ist spruchreif. II. 1. 1.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese Norm eine Ver- fahrensfrage nicht regelt, obliegt es den Kantonen, die nötigen Bestimmungen zu erlassen (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich verweisen die §§ 17 EG SchKG auf die §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Danach ist die ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbe- sondere die Bestimmungen über die Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 1.2. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wer- den (Art. 187 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführerinnen den angefochtenen Beschluss vom 17. Dezember 2021 am 3. Januar 2022 zu. Die Beschwerdeführerinnen erhoben dagegen am 12. Januar 2022 (Datum Post- stempel; act. 29 S. 1) und damit rechtzeitig Beschwerde. - 5 - III. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerde richte sich bloss vordergründig gegen das Konkursinventar der C._____ AG in Liquidation vom 16. Juni 2021. Bei Lichte betrachtet würde sich die Beschwerde indessen gegen das Schreiben der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 23.”
“Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 21 S. 2): 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten und es sei festzustellen, dass der Kollokationsplan 2 mit den Änderungen vom 20.02.2014 nicht rechtskräftig und damit nichtig sei. - 3 - 2. Ev: Sei das Verfahren zurückzuweisen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen. 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-18). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Der Be- schwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Prozessuales Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kan- tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss an- wendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestim- mungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 3. Begründetheit 3.1. Auf eine Beschwerde ist nur einzutreten, sofern die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung so- wie die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Die Kantone regeln das Verfahren; sie haben dabei Gestaltungsspielraum. Soweit bundesrechtliche Mindestvorschriften bestehen, sind diese zu beachten, und das Verfahren wird in der Praxis häufig unter Heranziehung prozessrechtlicher Regeln (insbesondere sinngemäss der ZPO) ausgestaltet. Verfahrensgarantien wie das rechtliche Gehör sind dabei zu wahren.
“1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursäm- ter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Die Kantone regeln - unter Be- achtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) - im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).”
“November 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zuerkannt, als das Betrei- bungsamt angewiesen wurde, in der Betreibung Nr. 4 (Pfändung Nr. 5) keine Ver- teilungshandlungen vorzunehmen. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern (act. 15). Mit Eingabe vom 15. November 2022 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung (act. 17). Da in- des in der Sache sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt es sich, über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erneut zu befinden. Von der Einholung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung zur Beschwerde kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei - 4 - der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat kon- krete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinanderzusetzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-S TERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des”
“Punkt 3 (recte: 4) des Dispositivs, es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, ist aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Uns sind als Entschädigung für Rechtsberatung und als Folge der missbräuchlichen Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Küsnacht und Einschränkung unserer Eigentumsrechte Fr. 3'000.– Entschädigung zulasten des Kantons respektive der Eidgenossenschaft zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25.5.22 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 3 - 3. Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft respektive des Kantons Zürich. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-26). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“2 VZG) hinzuweisen, wonach "bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kos- ten eine neue Schätzung durch Sachverständige" verlangt werden kann. Nach Ansicht der hiesigen Aufsichtsbehörde wird durch diese Bestimmung lediglich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Anordnung einer Neuschätzung festgelegt. Aus dieser Formulierung geht nun nicht hervor, dass sämtliche mit der Einholung eines Gutachtens einhergehenden Vorkehrungen, wie etwa die hier umstrittene Frage der Auswahl des Sachverständigen, zwingend in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fielen. Das Bundesrecht schweigt sich in diesem Zusam- menhang hinsichtlich weiterer (Zuständigkeits- und Verfahrens-)Einzelheiten aus. Das Bundesrecht - auch nicht die minimalen Verfahrensvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG - verpflichtet mithin die Aufsichtsbehörde nicht, sämtliche Anord- nungen im Zusammenhang mit der Einholung einer Neuschätzung treffen zu müs- sen. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht den vorliegend sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO entnehmen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). Daran ändert auch der Vorwurf der Gesuchstel- lerin nichts, die Praxis der Aufsichtsbehörde unterlaufe ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 183 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV [sic!]). Diesem kann nämlich folgendes entgegengehalten werden: Zwar liegt die Auswahl bzw. Bezeichnung des Experten in der Kompetenz der das Gutachten anordnenden Behörde und dem Schuldner kommt kein eigentliches Vorschlags- recht zu. Gleichwohl ist ihm immerhin das rechtliche Gehör zu gewähren, um all- fällige Ausstandsgründe oder allgemeine Einwände gegen den Gutachter geltend machen zu können (vgl. BGer 5A_789/2012 v.”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. - 3 - II.”
Die Zustimmung der Personen, über die Auskünfte verlangt werden, muss für die Aufsichtsentscheidung nicht eingeholt werden. Soweit nicht am Verfahren beteiligte Personen durch die Entscheidung in ihren Interessen betroffen sind, ist ihnen die Entscheidung zuzustellen; in dem entschiedenen Fall wurde zudem der Beschwerdeführerin Einsicht in die betreffenden Akten gewährt.
“Au regard de ce qui précède et au vu de la masse de données concernées, qui porte sur plus de trois années, il sera ordonné à l'Office de laisser la plaignante consulter les procès-verbaux et pièces justificatives des saisies exécutées à l'encontre de B______ et C______ depuis octobre 2019 à ce jour, l'intéressée étant invitée à relever personnellement les renseignements qu'elle désire. La plaignante pourra ensuite se voir délivrer des copies des documents qu'elle souhaite moyennant paiement des émoluments prévus par les art. 12 et 9 OELP. Partant, la décision de l'Office du 27 septembre 2022 sera annulée et il sera statué dans ce sens. 3. L'autorisation des personnes sur lesquelles des renseignements sont demandés n'a pas à être requise (arrêt du Tribunal fédéral 5A_244/2009 du 9 juillet 2009 consid. 1.3 non publié aux ATF 135 III 503; ATF 52 III 77 consid. 3). Cela étant, dans la mesure où B______ et C______, non parties à la présente procédure, sont néanmoins touchés dans leurs intérêts par la présente décision, celle-ci leur sera également communiquée (cf. art. 20a al. 4 LP). 4. La procédure de plainte est gratuite (art. 20a al. 2 ch. 5 LP; art. 61 al. 2 let. a OELP) et ne donne pas lieu à l'allocation de dépens (art. 62 al. 2 OELP). * * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre de surveillance : A la forme : Déclare recevable la plainte formée le 7 octobre 2022 par A______ contre la décision de l'Office cantonal des poursuites du 27 septembre 2022 lui refusant l'accès aux dossiers relatifs aux époux B______/C______. Au fond : L'admet. Annule la décision entreprise et invite l'Office cantonal des poursuites à donner à A______ l'accès aux dossiers relatifs aux saisies opérées contre B______ et C______ depuis le mois d'octobre 2019, dans le sens des considérants de la présente décision. Communique la présente décision à A______, à l'Office cantonal des poursuites ainsi qu'à B______ et C______. Siégeant : Madame Verena PEDRAZZINI RIZZI, présidente; Madame Ekaterine BLINOVA et Monsieur Denis KELLER, juges assesseurs; Madame Véronique AMAUDRY-PISCETTA, greffière.”
“Au regard de ce qui précède et au vu de la masse de données concernées, qui porte sur plus de trois années, il sera ordonné à l'Office de laisser la plaignante consulter les procès-verbaux et pièces justificatives des saisies exécutées à l'encontre de B______ et C______ depuis octobre 2019 à ce jour, l'intéressée étant invitée à relever personnellement les renseignements qu'elle désire. La plaignante pourra ensuite se voir délivrer des copies des documents qu'elle souhaite moyennant paiement des émoluments prévus par les art. 12 et 9 OELP. Partant, la décision de l'Office du 27 septembre 2022 sera annulée et il sera statué dans ce sens. 3. L'autorisation des personnes sur lesquelles des renseignements sont demandés n'a pas à être requise (arrêt du Tribunal fédéral 5A_244/2009 du 9 juillet 2009 consid. 1.3 non publié aux ATF 135 III 503; ATF 52 III 77 consid. 3). Cela étant, dans la mesure où B______ et C______, non parties à la présente procédure, sont néanmoins touchés dans leurs intérêts par la présente décision, celle-ci leur sera également communiquée (cf. art. 20a al. 4 LP). 4. La procédure de plainte est gratuite (art. 20a al. 2 ch. 5 LP; art. 61 al. 2 let. a OELP) et ne donne pas lieu à l'allocation de dépens (art. 62 al. 2 OELP). * * * * * PAR CES MOTIFS, La Chambre de surveillance : A la forme : Déclare recevable la plainte formée le 7 octobre 2022 par A______ contre la décision de l'Office cantonal des poursuites du 27 septembre 2022 lui refusant l'accès aux dossiers relatifs aux époux B______/C______. Au fond : L'admet. Annule la décision entreprise et invite l'Office cantonal des poursuites à donner à A______ l'accès aux dossiers relatifs aux saisies opérées contre B______ et C______ depuis le mois d'octobre 2019, dans le sens des considérants de la présente décision. Communique la présente décision à A______, à l'Office cantonal des poursuites ainsi qu'à B______ et C______. Siégeant : Madame Verena PEDRAZZINI RIZZI, présidente; Madame Ekaterine BLINOVA et Monsieur Denis KELLER, juges assesseurs; Madame Véronique AMAUDRY-PISCETTA, greffière.”
Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Aufsichtsbehörde ist — ausser im Falle der Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG — an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen.
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestim- mungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG (BR 220.000) wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivor- tritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.”
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestim- mungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG (BR 220.000) wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivor- tritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.”
“Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwer- deinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Ver- fahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Der Sachverhalt ist demnach unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassun- gen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Partei- vortritt findet nicht statt. Bei der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen be- steht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Be- gehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.”
Art. 20a Abs. 3 SchKG überlässt den Kantonen die Regelung des Verfahrens. Das Bundesrecht enthält hierzu nur rudimentäre Vorgaben, weshalb die Kantone die Verfahrensmodalitäten weitgehend selbst ausgestalten; in der Praxis wenden Kantone das summarische Verfahren an (vgl. namentlich Kanton Zürich).
“Vom Bundesrecht sind das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an eine obere kantona- le Aufsichtsinstanz nur rudimentär geregelt (Frist von zehn Tagen nach Art. 17 und 18 SchKG sowie minimale Verfahrensregeln in Art. 20a Abs. 1 SchKG) und im Übrigen, wie bereits erwähnt, den Kantonen anheim gestellt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). § 83 f. GOG haben die allgemeine Aufsichtsbe- schwerde zum Thema. In § 83 Abs. 2 ist lediglich eine Vernehmlassung der Gegenpartei, falls nötig, vorgesehen, d.h. wenn sich die Beschwerde nicht sofort als unbegründet erweist (§ 83 Abs. 2 GOG). Ausser einer schriftlichen Beschwerdeschrift kennt somit das Beschwerdeverfahren keine weiteren ob- ligatorischen Parteivorträge. Damit unterscheidet sich das Beschwerdever- fahren vom ordentlichen und vom vereinfachten Verfahren der Zivilprozess- ordnung. Sie entspricht aber der Regelung des summarischen Verfahrens, welches der Kanton Zürich analog auf die betreibungsrechtliche Beschwerde anwendet (vgl. ZR 110 [2011] S. 243 ff.; Ingrid Jent-Sörensen, Das kantona- le Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit ei- ner Vereinheitlichung in BlSchK 2013 S. 100-101). Dem Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist mit der Zustellung der Beschwer- deantwort zur Kenntnisnahme genüge getan. Es steht ihr frei, sich zur Be- schwerdeantwort innert 10 Tagen zu äussern. Eine formelle Fristansetzung - 9 - dafür ist für das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht vorgese- hen.”
“Alles unter Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beschwer- degegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 15/1–2). Sodann wurden die Akten des Betreibungsamtes beigezogen (act. 16 f.). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung - 3 - kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. Da auf die Beschwerde sogleich nicht einzutreten ist, wird das vom Beschwerdeführer ge- stellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von vornherein gegen- standslos und ist abzuschreiben.”
Tritt die Kammer als kantonale Aufsichtsbehörde auf, findet das kantonale Verwaltungsverfahren Anwendung; in Genf ist dies namentlich die Verwaltungsverfahrensordnung (LPA), wie die zitierten Entscheide ausführen.
“La plainte doit être déposée dans les dix jours de celui où le plaignant a eu connaissance de la mesure (art. 17 al. 2 LP). En l'espèce, la plainte a été formée en temps utile et dans les formes prescrites par la loi à l'encontre d'une mesure de l'Office pouvant être attaquée par cette voie, à savoir un procès-verbal de saisie. Elle est donc, dans cette mesure, recevable. 2. 2.1.1 En vertu du principe "res judicata pro veritate habetur", une décision cantonale entrée en force ne peut être réexaminée ("ne bis in idem"), si ce n'est dans le cadre étroit de la procédure de révision (ATF 127 III 496 consid. 3a). En droit de la poursuite et des faillites, l'autorité de la chose jugée ne vaut que pour la procédure d'exécution forcée en cause et pour autant que l'état de fait reste le même (ATF 133 III 580 consid. 2.1). 2.1.2 La Chambre de céans, fonctionnant en tant qu'autorité cantonale de surveillance (art. 126 al. 1 let. a et al. 2 let. c LOJ; 6 al. 3 LaLP), applique la procédure administrative genevoise (LPA; art. 20a al. 4 LP; 9 al. 4 LaLP). Selon la jurisprudence, la possibilité de recourir contre une décision d'exécution s'impose si un acte règle une question nouvelle, non prévue par une décision antérieure, ou s'il contient une nouvelle atteinte à la situation juridique de l'intéressé (ATF 119 Ib 492 consid. 3c/bb ; ATA/252/2023 du 14 mars 2023 consid. 4.1 et les références). En revanche, si un acte ne fait que reprendre, sans les modifier, des obligations figurant déjà dans une décision antérieure, il n'y a pas d'objet possible à un recours et l'acte en cause doit être qualifié de mesure d'exécution, non sujette à recours (ATF 129 I 410 consid. 1.1). Le recours dirigé contre une décision d'exécution ne permet pas de remettre en cause la décision au fond, définitive et exécutoire, sur laquelle elle repose. On ne saurait faire exception à ce principe que si la décision tranchant le fond du litige a été prise en violation d'un droit fondamental inaliénable et imprescriptible du recourant ou lorsqu'elle est nulle de plein droit (ATF 119 Ib 492 consid.”
“L'identité entre la prétention tranchée dans la précédente décision et la prétention réclamée par la nouvelle demande, qui fonde l'exception de l'autorité de la chose jugée, ne doit pas s'entendre d'un point de vue grammatical, mais matériel. L'objet de la nouvelle demande est délimité par les conclusions et par le complexe de faits invoqué à l'appui de celles-ci. La cause juridique n'est pas déterminante, le juge appliquant le droit d'office (arrêt du Tribunal fédéral 4A_66/2016 du 22 août 2016 consid. 4.1.1 et les références citées). En vertu du principe "res judicata pro veritate habetur", une décision cantonale entrée en force ne peut être réexaminée ("ne bis in idem"), si ce n'est dans le cadre étroit de la procédure de révision (ATF 127 III 496 consid. 3a). En droit de la poursuite et des faillites, l'autorité de la chose jugée ne vaut que pour la procédure d'exécution forcée en cause et pour autant que l'état de fait reste le même (arrêt du Tribunal fédéral 5A_35/2007 du 17 août 2007 consid. 2.1). 1.4 La Chambre de céans, fonctionnant en tant qu'autorité cantonale de surveillance (art. 126 al. 1 let. a et al. 2 let. c LOJ; 6 al. 3 LaLP), applique la procédure administrative genevoise (LPA; art. 20a al. 4 LP; 9 al. 4 LaLP). La voie de la révision est prévue à l'art. 80 LPA. Selon cette disposition, il y a lieu à révision lorsque, dans une affaire réglée par une décision définitive, il apparaît : a) qu'un crime ou un délit, établi par une procédure pénale ou d'une autre manière, a influencé la décision; b) que des faits ou des moyens de preuve nouveaux et importants existent, que le recourant ne pouvait connaître ou invoquer dans la procédure précédente; c) que, par inadvertance, la décision ne tient pas compte de faits invoqués et établis par pièce; d) que la juridiction n'a pas statué sur certaines conclusions des parties de manière à commettre un déni de justice formel; e) que la juridiction qui a statué n'était pas composée comme la loi l'ordonne ou que les dispositions sur la récusation ont été violées. Selon l'art. 81 LPA, la demande de révision doit être adressée par écrit à la juridiction qui a rendu la décision dans les trois mois dès la découverte du motif de révision (al. 1) et, au tard, dans les dix ans à compter de la notification de la décision (al.”
Art. 20a Abs. 2 SchKG enthält minimale Verfahrensvorschriften für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde; ist darüber hinaus keine Regelung enthalten, richtet sich das Verfahren nach Art. 17 EGzSchKG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und mit Mitwirkung der Parteien; ein Parteivortritt findet nicht statt. Subsidiär finden die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung.
“Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG nach Art. 17 EGzSchKG. Demnach ist der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Subsidiär finden die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).”
“1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unange- messenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist die Schulbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist gemäss Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG schrift- lich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefoch- tenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (Flavio Cometta/Urs Mockli, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen rich- tet sich das Verfahren gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG nach Art. 17 EGzSchKG. Demnach ist der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Ver- nehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 2 und 3 EGzSchKG). Subsidiär fin- den die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG).”
“Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwer- deinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Ver- fahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Der Sachverhalt ist demnach unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassun- gen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Partei- vortritt findet nicht statt. Bei der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen be- steht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Be- gehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.”
Die Kantone regeln das Verfahren gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG. Sie können insoweit eigene verfahrensrechtliche Regeln vorsehen, namentlich zur Zulässigkeit von Noven; diese dürfen jedoch nicht zu einem engeren Novenrecht führen, als es vor Bundesgericht noch möglich ist.
“Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die bundesrechtlichen Minimalvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Das kantonale Verfahrensrecht entscheidet insbesondere, inwiefern im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Tatsachen vorgebracht werden können (Urteile 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 4.4; 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40g zu Art. 20a SchKG; JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit der Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 103 f.). Noven müssen jedoch mindestens in dem Umfang vorgebracht werden können, wie dies noch vor Bundesgericht möglich wäre (Urteil 5A_57/2016 vom 20. April 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).”
“Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die bundesrechtlichen Minimalvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Das kantonale Verfahrensrecht entscheidet insbesondere, inwiefern im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Tatsachen vorgebracht werden können (Urteile 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 4.4; 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40g zu Art. 20a SchKG; JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit der Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 103 f.). Noven müssen jedoch mindestens in dem Umfang vorgebracht werden können, wie dies noch vor Bundesgericht möglich wäre (Urteil 5A_57/2016 vom 20. April 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).”
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist nach Art. 20a Abs. 2 SchKG geregelt; das Bundesrecht enthält insoweit nur rudimentäre Vorschriften. Soweit Art. 20a Abs. 2 keine Regelungen enthält, bestimmen die Kantone das konkrete Verfahren.
“Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten (act. 9). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss - 3 - § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt.”
“Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. Juni 2024 (act. 24) mit folgenden Anträgen: - 3 - "1.Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Juni 2024 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsvorschlag nicht protokolli- ert worden ist und entsprechend einzutragen ist. 3.Die aufgrund dieser Unterlassungen vom Betreibungsamt veranlassten Betreibungshandlungen seien für nichtig zu erklären." Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-21). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des”
Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG selbst keine detaillierten Verfahrensregeln enthält, richten sich das kantonale Weiterzugsverfahren und, sinngemäss, die Vorschriften der Art. 319 ff. ZPO. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu prüfen; es kann — insbesondere wenn ein Endentscheid möglich ist — auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden. Für die Fristenberechnung gilt Art. 31 SchKG.
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Ver- fahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art.”
“Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). - 3 -”
“Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Den Parteien und dem Betreibungsamt wurde der Eingang der vorliegenden Beschwerde angezeigt (act. 14/1–3). Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zuerkannt, als das Betrei- bungsamt angewiesen wurde, in der Betreibung Nr. 4 (Pfändung Nr. 5) keine Ver- teilungshandlungen vorzunehmen. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern (act. 15). Mit Eingabe vom 15. November 2022 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung (act. 17). Da in- des in der Sache sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt es sich, über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erneut zu befinden. Von der Einholung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung zur Beschwerde kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei - 4 - der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat kon- krete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinanderzusetzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-S TERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des”
Art. 20a SchKG findet nach den zitierten Entscheiden ausschliesslich auf Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden Anwendung. Auf Verfahren vor dem Bundesgericht findet Art. 20a SchKG keine Anwendung; entsprechende Bundesgerichtsverfahren sind demnach nicht von den in Art. 20a genannten Erleichterungen (z.B. Kostenbefreiung) umfasst.
“Der Beschwerdeführer hält auch das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf Art. 20a SchKG für kostenlos. Dies trifft nicht zu. Art. 20a SchKG gilt einzig für die kantonalen Aufsichtsbehörden und weder für das Bundesgericht noch allgemein für SchKG-Angelegenheiten. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von ihm verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Der Beschwerdeführer hält auch das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf Art. 20a SchKG für kostenlos. Dies trifft nicht zu. Art. 20a SchKG gilt einzig für die kantonalen Aufsichtsbehörden und weder für das Bundesgericht noch allgemein für SchKG-Angelegenheiten. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von ihm verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Der Beschwerdeführer hält auch das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf Art. 20a SchKG für kostenlos. Dies trifft nicht zu. Art. 20a SchKG gilt einzig für die kantonalen Aufsichtsbehörden und weder für das Bundesgericht noch allgemein für SchKG-Angelegenheiten. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von ihm verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Der Bundesgesetzgeber überlässt das Verfahren nach Art. 20a SchKG den Kantonen, soweit Art. 20a Abs. 2 nichts anderes vorsieht. Kantonale Verfahrensregelungen sind zulässig, müssen aber mit zwingenden bundesrechtlichen Anforderungen, namentlich dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Waffengleichheit (z. B. Fristenschutz), vereinbar sein. Eine sinngemässe Anwendung der ZPO‑Summarvorschriften durch kantonales Recht ist nicht von vornherein bundesrechtswidrig, sofern sie dem bundesrechtlichen Gehalt der Verfahrensgarantien nicht widerspricht.
“Dies diene der Waffengleichheit, weshalb die Frist nicht erstreckt werden könne. Falls es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, mit § 27 Abs. 2 EGSchKG die Verfahrensvorschriften des erstinstanzlichen Summarverfahrens nach Art. 248 ff. ZPO für anwendbar zu erklären, sei dies bundesrechtswidrig, da dies dem Wesen der Beschwerde und dem damit verbundenen verfassungsmässigen Anspruch auf Waffengleichheit bezüglich der Fristen widerspreche. Da für die Beschwerdeantwort die zehntägige Frist vorgeschrieben sei, stelle die vorinstanzlich gewährte Fristerstreckung eine Rechtsverletzung dar. Auch sei die Begründung der Vorinstanz für die Fristerstreckung ungenügend. 4.3. 4.3.1. Wie bereits (…) ausgeführt, überlässt der Bundesgesetzgeber die Regelung des SchKG-Beschwerdeverfahrens − mit Ausnahme der in Art. 20a Abs. 2 SchKG aufgeführten Vorschriften − den Kantonen. Folglich steht ihnen daher die eigenständige Legiferierung bezüglich der übrigen Punkte zu (Cometta/Möckli, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 20a SchKG N 1 und 38 ff.). So hat der Kanton Luzern in § 27 EGSchKG das Verfahren für die Beschwerden nach Art. 17 SchKG geregelt und ausdrücklich festgehalten, dass für dieses Verfahren − vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG − die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung kommen. Folglich liegt keine bundesrechtswidrige Gesetzgebung vor, wenn im Kanton Luzern die Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sinngemäss im Summarverfahren nach Art. 248 ff. ZPO beurteilt werden. 4.3.2. 4.3.2.1. In Bezug auf die Durchführung des summarischen Verfahrens stellt das Gesetz nur rudimentäre Grundsätze auf (Art. 252 ff. ZPO) und überlässt die Durchführung des Verfahrens im Einzelfall weitgehend dem Ermessen des Gerichts. Die offene Regelung erlaubt es der richterlichen Prozessleitung, den sehr unterschiedlichen Verhältnissen im Einzelfall Rechnung zu tragen (Mazan, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 253 ZPO N 11).”
Art. 20a SchKG findet nur im Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden Anwendung; vor dem Bundesgericht ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Für bundesgerichtliche Verfahren (insbesondere zu Kosten und Kostenpflicht) sind die einschlägigen Bestimmungen des BGG massgebend.
“Oktober 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer erneut gegen den Kostenvorschuss gewandt, aber angekündigt, ihn am 1. November 2024 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 2. November 2024 beharrte er auf der Kostenlosigkeit des Verfahrens und nahm von der Zusage der Zahlung Abstand aufgrund des Verhaltens des Kantonsgerichts Wallis im Zusammenhang mit der Zahlung und Rückerstattung eines Kostenvorschusses. Das Bundesgericht könne diesen Betrag beim Kantonsgericht als Kostenvorschuss einfordern. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG vor Bundesgericht nicht gilt. Art. 20a SchKG gilt für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Marginalie der Norm), während für die Beschwerde an das Bundesgericht das BGG massgeblich ist (Art. 19 SchKG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt damit kein Fehler der Kanzlei des Bundesgerichts vor.”
“Der Beschwerdeführer hält auch das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf Art. 20a SchKG für kostenlos. Dies trifft nicht zu. Art. 20a SchKG gilt einzig für die kantonalen Aufsichtsbehörden und weder für das Bundesgericht noch allgemein für SchKG-Angelegenheiten. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von ihm verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Regelungen enthält, bestimmen die Kantone das Verfahrensrecht. Kantonale Bestimmungen können festlegen, welche kantonalen Verfahrensnormen ergänzend anzuwenden sind (z.B. Verweis auf Vorschriften der ZPO oder der kantonalen Prozessordnung/GOG) und welche kantonale Instanz zuständig ist.
“Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2024 trat die Vorin- stanz weder auf die Beschwerde noch auf das Ausstandsgesuch ein (act. 5/2 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 5/3/2). Im Wesentlichen verlangt sie, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären sowie aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen bzw. es sei die Vorinstanz anzuweisen, B._____ zur Rede zu stellen und fristlos zu kündigen (act. 9 S. 1 f., act. 11 S. 1. f. und act. 13 S. 1 ff.). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-3). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid rele- vant sind. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“18). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 17, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 14/2): "1 - Das Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2023 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben und die Sache für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2023 sei auf- zuheben und ein Diziplinäre Verfahren sei gegen Herr B'._____ bzw B._____ einzuleiten." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 19). Die Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2023 ging hier am 17. Juli 2023 ein (act. 23). Die Sache erweist sich als spruchreif. - 3 - 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde (act. 1) bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 trat die Vorinstanz auf diese Beschwerde nicht ein (act. 6). 2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2021 rechtzeitig (vgl. 4/5) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. - 3 - 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der”
Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Die Beschwerde ist schriftlich mit Anträgen einzureichen und zu begründen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
“Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und - 4 - anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art.”
“_____ nur gegen die sie betreffenden Verfügungen vorgehen will. Entspre- chend ist im vorliegenden Verfahren lediglich der Beschwerdeführer als Rechts- - 3 - mittelkläger im Rubrum aufzuführen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 5/1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorin- stanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. 4.Anordnungen der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 wurde dem Beschwerde- führer am 15. April 2024 zugestellt (act. 5/9). Die Beschwerdeschrift wurde am 25. April 2024 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit innerhalb der Be- schwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben. 5.Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“März 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) die Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (act. 1). Mit Verfügung vom 22. März 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, dem Gericht die Verfügung oder den Zahlungsbefehl betreffend die Betreibung Nr. ... einzureichen (act. 2). Da der Beschwerdeführer sich weder vernehmen liess noch Unterlagen einreichte (vgl. act. 3), wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7). 1.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" bei der Vorinstanz. Das Schreiben wurde der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung weitergeleitet; es ist als sinngemässe Beschwerde zu be- handeln. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des Be- schlusses der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 (vgl. act. 8). 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Angelegenheit ist spruchreif. - 3 - II. 1. 1.1.Die Vorinstanz hat (trotz fehlender Bezeichnung im Entscheidrubrum) als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter entschieden (Art. 13 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 17 SchKG; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zur entsprechenden Deklarationspflicht). Solche Anordnungen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz stellte die angefochtene Ver- fügung vom 27. November 2023 dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 zu (act. 5/5). Dieser übergab sein Rechtsmittel am 27. Dezember 2023 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post. 1.2.Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffas- sung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2023 setzte die Kammer der Beschwerde- gegnerin eine Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (act. 24). Diese holte in der Folge die prozessleitende Verfügung nicht ab (act. 24) und reichte auch keine Antwort ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter entschieden (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 SchKG). Solche Anordnun- gen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2023 der Beschwer- deführerin am 17. Mai 2023 zu (act. 18/3). Diese übergab ihr Rechtsmittel am 30. Mai 2023 (Datum Poststempel; act. 21 S. 1) und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.2. Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffas- sung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Art. 20a Abs. 3 SchKG überträgt den Kantonen die Regelung des Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. In der Praxis gestalten die Kantone dieses Verfahrens weitgehend durch kantonales Recht oder Verweise hierauf (z. B. Einführungsgesetze, GOG) und können auf die ZPO/EGzZPO verweisen. Konkret zeigen die Entscheide, dass kantonales Recht u. a. Bestimmungen über Einreichungsform (schriftlich), Fristen, Aktenbeizug, Delegation der Prozessleitung, das Einholen oder den Verzicht auf Vernehmlassungen sowie Entscheidgebühren regelt bzw. anwendbare Regeln vorgibt.
“Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG regeln - unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen - die Kantone das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. Sie können dabei namentlich ein eigenes Gesetz erlassen, eine Regelung in der Einführungsgesetzgebung zum SchKG aufstellen, auf das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz verweisen oder die Schweizerische Zivilprozessordnung als anwendbar erklären. Letzternfalls gelten die darin enthaltenen Normen aber nicht etwa als bundesrechtliche, sondern kraft kantonalen Verweises als kantonales Recht (Urteile 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.2; 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 4.2; 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 2). Im Kanton Aargau verweist § 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Februar 2005 (EG SchKG; SAR 231.200, in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) für das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden auf die "einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen sowie über die Bundesrechtspflege".”
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Ver- fahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhal- tung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2011 Erw. 3.1.1. m.w.H.). Es handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie grundsätzlich nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl.”
“Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).”
“Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 EGzSchKG (BR 220.000) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der ZPO und dem EGzZPO, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten (vgl. auch Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). Weil es sich bei der Neuschätzung i.S.v. Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG nicht um ein gerichtliches Gutachten i.S.v. Art. 183 ff. ZPO han- delt, sondern um eine betreibungsamtliche Schätzung (BGer 5A_34/2023 v.”
“Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Die Kantone regeln - unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) - im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach den sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100; vgl. auch Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).”
“Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und ersuchte um Überprüfung, ob es einen Stadtpolizisten Herrn B._____ mit der Handy-Nr. 1 gebe, um Anweisung des Betreibungsamtes Zürich 7, ihr eine Abholungseinla- dung in den Briefkasten zu legen, sowie um Überprüfung der Abläufe bei Kon- taktaufnahme der Stadtpolizei Zürich (act. 6/1 und act. 6/3). Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 nicht ein und auf- erlegte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 300.-- festgesetzte Entscheidgebühr (act. 6/4 = act. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 9. Januar 2024 (recte: 2025) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der”
“März 2024 (CB240027) - 2 - Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum Poststempel 18. März 2024) er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz betreffend den Tage- bucheintrag ... des Betreibungsamts Zürich 9 (act. 7/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. März 2024 zog die Vorinstanz daraufhin die Akten des Beschwerdever- fahrens Geschäfts-Nr. CB230107 bei; zudem setzte sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen an, um ein gut leserliches Exemplar seiner Be- schwerde sowie diverse Unterlagen einzureichen, und delegierte die Leitung des Verfahrens an Ersatzrichter lic.iur. Bannwart (act. 7/4 = act. 3 = act. 6). 1.2.Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2024 (Datum Poststempel: 3. April 2024) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine pro- zessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraus- setzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsa- chenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.2.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des”
Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a SchKG; ergänzend gelten die Vorschriften der ZPO sinngemäss. Mit der Beschwerde können insb. die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Willkür) gerügt werden.
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren (AGE BEZ.2018.22 vom 27. Juni 2018 E. 1.2). Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Darauf ist einzutreten. Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; AGE BEZ.2015.72 vom 22. Januar 2016 E. 1.3).”
“Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweis-mittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).”
Art. 20a Abs. 3 SchKG überlässt die Ausgestaltung des weiteren Verfahrens den Kantonen. Danach können die Kantone konkrete Verfahrensregeln vorsehen, etwa zur Neuschätzung, zur Zulässigkeit und Form von Beweismitteln sowie zur näheren Ausgestaltung der Auswahl von Sachverständigen. Die Zulässigkeit und Form der Beweiserhebung und die freie Beweiswürdigung richten sich dabei grundsätzlich nach kantonalem Recht. Gleichwohl bestehen bundesrechtliche Mindestanforderungen: Die Aufsichtsbehörde hat das Verfahren zu leiten und die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (Untersuchungs- bzw. Aufklärungsauftrag) und den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.
“Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 EGzSchKG (BR 220.000) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der ZPO und dem EGzZPO, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten (vgl. auch Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). Weil es sich bei der Neuschätzung i.S.v. Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG nicht um ein gerichtliches Gutachten i.S.v. Art. 183 ff. ZPO han- delt, sondern um eine betreibungsamtliche Schätzung (BGer 5A_34/2023 v.”
“L'autorité de surveillance apprécie librement les preuves (art. 20a al. 2 ch. 3 LP), c'est-à-dire selon sa libre conviction. Cela signifie que l'autorité n'est pas liée à une hiérarchie entre les moyens de preuve et l'on ne peut nier par avance et de manière générale le caractère adéquat d'un moyen de preuve déterminé (arrêt 5A_88/2020 du 11 février 2021 consid. 4.3.2; 5A_113/2015 du 3 juillet 2015 consid. 3.2; 5A_250/2012 du 18 mai 2012 consid. 7.4.1). L'admissibilité des moyens de preuve et la forme de l'administration des preuves sont régies par le droit cantonal (art. 20a al. 3 LP; ATF 102 III 10 consid. 2a; arrêt 5A_44/2008 du 7 juillet 2008 consid. 5.3; COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar, SchKG I, 3e éd. 2021, no 40f ad art. 20a LP). Dans le canton de Fribourg, les moyens de preuve autorisés sont régis par l'art. 46 CPJA/FR, auquel l'art. 9 al. 2 LALP/FR renvoie. Selon cette disposition, l'autorité peut notamment recourir aux documents et renseignements des parties, des autorités et à l'audition des parties (art. 46 al. 1 let. a et c CPJA/FR); elle peut également recourir à l'audition de témoins, mais seulement si les faits ne peuvent pas être suffisamment élucidés à l'aide des autres moyens de preuve (art. 46 al. 2 CPJA/FR). En l'occurrence, il est constant que le procès-verbal de la vente aux enchères ne contient pas d'indication en lien avec la production de la procuration et d'une copie de la pièce d'identité de E.________. L'arrêt entrepris mentionne que si une pièce attestant de la réception desdits documents existait, l'Office l'aurait déjà produite dans ses déterminations, ce qui explique pour quelle raison l'autorité cantonale n'a pas requis la production de pièces.”
“2 VZG) hinzuweisen, wonach "bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kos- ten eine neue Schätzung durch Sachverständige" verlangt werden kann. Nach Ansicht der hiesigen Aufsichtsbehörde wird durch diese Bestimmung lediglich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Anordnung einer Neuschätzung festgelegt. Aus dieser Formulierung geht nun nicht hervor, dass sämtliche mit der Einholung eines Gutachtens einhergehenden Vorkehrungen, wie etwa die hier umstrittene Frage der Auswahl des Sachverständigen, zwingend in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fielen. Das Bundesrecht schweigt sich in diesem Zusam- menhang hinsichtlich weiterer (Zuständigkeits- und Verfahrens-)Einzelheiten aus. Das Bundesrecht - auch nicht die minimalen Verfahrensvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG - verpflichtet mithin die Aufsichtsbehörde nicht, sämtliche Anord- nungen im Zusammenhang mit der Einholung einer Neuschätzung treffen zu müs- sen. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht den vorliegend sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO entnehmen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). Daran ändert auch der Vorwurf der Gesuchstel- lerin nichts, die Praxis der Aufsichtsbehörde unterlaufe ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 183 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV [sic!]). Diesem kann nämlich folgendes entgegengehalten werden: Zwar liegt die Auswahl bzw. Bezeichnung des Experten in der Kompetenz der das Gutachten anordnenden Behörde und dem Schuldner kommt kein eigentliches Vorschlags- recht zu. Gleichwohl ist ihm immerhin das rechtliche Gehör zu gewähren, um all- fällige Ausstandsgründe oder allgemeine Einwände gegen den Gutachter geltend machen zu können (vgl. BGer 5A_789/2012 v.”
“2 SchKG festgehaltene Untersuchungsgrundsatz verlangt von der Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die relevanten Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bestimmen, die Beweiserbringung anzuordnen und die erhobenen Beweise von Amtes wegen zu würdigen. Die an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten trifft gleichwohl eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung; mangels Mitwirkung ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die sich nicht aus den Akten ergeben. Das kantonale Recht bestimmt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren dürfen jedoch nicht strenger sein als diejenigen im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil KG FR 105 2021 102 vom 23. Dezember 2021 E. 1.4 m.H.). Im Kanton Freiburg richtet sich die Zulässigkeit neuer Vorbringen nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG, SGF 150.1; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Demnach können im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nur Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die im Schriftenwechsel im Sinne von Art. 89 VRG nicht vorgebracht werden konnten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde neue Beweismittel eingereicht, namentlich ein Schreiben der Invalidenversicherung betreffend Taggelder während der Wartezeit vor der Umschulung, ein Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2024 betreffend Schuldneranweisung, den Mietvertrag für seine Wohnung, die Policen der obligatorischen Krankenversicherung sowie der Zusatzversicherung und die Verlängerung des Leasingvertrages für sein Fahrzeug. Da er diese mit seiner Beschwerde eingereicht und damit im Schriftenwechsel vorgebracht hat, sind diese zu berücksichtigen.”
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestim- mungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG (BR 220.000) wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivor- tritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen.”
Vorbehaltlich von Nichtigkeitsgründen (Art. 22 SchKG) gilt vor den kantonalen Aufsichtsbehörden die Dispositionsmaxime. Die Behörde darf einer Partei nur das zusprechen, was sie verlangt.
“Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Es gilt jedoch – unter Vorbehalt von Nichtigkeitsgründen (Art. 22 SchKG) – die Dispositionsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Da- nach darf die Aufsichtsbehörde einer Partei nicht mehr und nichts anderes zu- sprechen, als sie verlangt. Der Beschwerdeführer bestimmt, was er von den Be- hörden zu erhalten sucht; daran sind diese gebunden (K UKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 20a N 9 m.w.H.). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).”
“Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Es gilt jedoch – unter Vorbehalt von Nichtigkeitsgründen (Art. 22 SchKG) – die Dispositionsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Da- nach darf die Aufsichtsbehörde einer Partei nicht mehr und nichts anderes zu- sprechen, als sie verlangt. Der Beschwerdeführer bestimmt, was er von den Be- hörden zu erhalten sucht; daran sind diese gebunden (K UKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 20a N 9 m.w.H.). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).”
Die Regelung überlässt die Überprüfung der Aufsichtsentscheide den Kantonen; das Bundesgericht kontrolliert kantonale Entscheidungen nach Art. 20a Abs. 3 SchKG grundsätzlich nur hinsichtlich behaupteter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte.
“La révision des décisions rendues par une autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et de faillite relève de la législation cantonale (art. 20a al. 3 LP; LEVANTE, in : Basler Kommentar, SchKG I, 3e éd. 2021, n° 27 ad art. 19 LP, avec les références), dont le Tribunal fédéral ne revoit l'application que sous l'angle de la violation des droits constitutionnels (ATF 138 I 1 consid. 2.1 et les arrêts cités). Or, le recourant ne soulève pas le moindre grief motivé en conformité avec l'art. 106 al. 2 LTF (ATF 135 III 232 consid. 1.2), mais se borne à critiquer de manière appellatoire l'appréciation par l'autorité cantonale du moyen de preuve prétendument nouveau, à savoir le document de l'OCPM, en invoquant les " art. 3 al. 1 et 23 al. 1 CC ". Les arguments relatifs à la procédure de mainlevée et à la créance en poursuite (pour autant qu'ils soient intelligibles) sont étrangers à la présente cause, qui concerne uniquement la révision d'une décision sur plainte (ATF 142 I 155 consid. 4.4.2 et la jurisprudence citée).”
Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Regelungen enthält, ist für den Weiterzug an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sinngemäss auf Art. 319 ff. ZPO abzustellen. Als zulässige Beschwerdegründe kommen insbesondere die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Betracht.
“Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. Juni 2024 (act. 24) mit folgenden Anträgen: - 3 - "1.Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Juni 2024 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsvorschlag nicht protokolli- ert worden ist und entsprechend einzutragen ist. 3.Die aufgrund dieser Unterlassungen vom Betreibungsamt veranlassten Betreibungshandlungen seien für nichtig zu erklären." Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-21). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des”
“Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).”
“Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- - 3 - nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG).”
“Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO).”
Die Rechtsprechung stellt fest, dass sich das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 20a SchKG richtet; ergänzend gelten sinngemäss Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).”
“Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen die untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.”
Art. 20a Abs. 3 SchKG überlässt die Verfahrensregelung den Kantonen. Die kantonalen Vorschriften ergänzen damit die bundesrechtlichen Mindestanforderungen; beispielhaft sieht das kantonale Recht in Graubünden ausdrücklich vor, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt und kein Parteivortritt stattfindet. Gerichtsentscheide verweisen zudem auf die ergänzende Anwendbarkeit kantonaler Regeln und auf analoge Verweise zur ZPO.
“Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Ergänzend gelten die Verfahrensvor- schriften des kantonalen Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4).”
“März 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) die Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (act. 1). Mit Verfügung vom 22. März 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, dem Gericht die Verfügung oder den Zahlungsbefehl betreffend die Betreibung Nr. ... einzureichen (act. 2). Da der Beschwerdeführer sich weder vernehmen liess noch Unterlagen einreichte (vgl. act. 3), wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 = act. 7). 1.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" bei der Vorinstanz. Das Schreiben wurde der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung weitergeleitet; es ist als sinngemässe Beschwerde zu be- handeln. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des Be- schlusses der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 (vgl. act. 8). 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abge- sehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Art. 20a Abs. 2 lässt die Aufsichtsbehörde die Beweise nach freier Überzeugung würdigen. Nach Art. 20a Abs. 3 sind dagegen Zulässigkeit und Form der Beweismittel kantonalrechtlich geregelt; kantonale Vorschriften können daher konkret festlegen, welche Beweismittel zugelassen sind und wie sie zu handhaben sind (als Beispiel regelt das kantonale Recht des Kantons Freiburg die Zeugeneinvernahme eingeschränkt und nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich nur, wenn die Tatsachen sich mit anderen Beweismitteln nicht genügend aufklären lassen).
“L'autorité de surveillance apprécie librement les preuves (art. 20a al. 2 ch. 3 LP), c'est-à-dire selon sa libre conviction. Cela signifie que l'autorité n'est pas liée à une hiérarchie entre les moyens de preuve et l'on ne peut nier par avance et de manière générale le caractère adéquat d'un moyen de preuve déterminé (arrêt 5A_88/2020 du 11 février 2021 consid. 4.3.2; 5A_113/2015 du 3 juillet 2015 consid. 3.2; 5A_250/2012 du 18 mai 2012 consid. 7.4.1). L'admissibilité des moyens de preuve et la forme de l'administration des preuves sont régies par le droit cantonal (art. 20a al. 3 LP; ATF 102 III 10 consid. 2a; arrêt 5A_44/2008 du 7 juillet 2008 consid. 5.3; COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar, SchKG I, 3e éd. 2021, no 40f ad art. 20a LP). Dans le canton de Fribourg, les moyens de preuve autorisés sont régis par l'art. 46 CPJA/FR, auquel l'art. 9 al. 2 LALP/FR renvoie. Selon cette disposition, l'autorité peut notamment recourir aux documents et renseignements des parties, des autorités et à l'audition des parties (art. 46 al. 1 let. a et c CPJA/FR); elle peut également recourir à l'audition de témoins, mais seulement si les faits ne peuvent pas être suffisamment élucidés à l'aide des autres moyens de preuve (art. 46 al. 2 CPJA/FR). En l'occurrence, il est constant que le procès-verbal de la vente aux enchères ne contient pas d'indication en lien avec la production de la procuration et d'une copie de la pièce d'identité de E.________. L'arrêt entrepris mentionne que si une pièce attestant de la réception desdits documents existait, l'Office l'aurait déjà produite dans ses déterminations, ce qui explique pour quelle raison l'autorité cantonale n'a pas requis la production de pièces.”
Für die Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber Konkursämtern ist nach Art. 20a SchKG die zuständige untere kantonale Aufsichtsbehörde verantwortlich; nach kantonalem Recht (z. B. § 81 GOG ZH) entscheidet diese in Dreierbesetzung.
“BSK ZPO-Klaus, 3. Auflage 2017, Art. 90 N 3), welche nur möglich ist, wenn das gleiche Gericht sowohl für das Hauptbegehren als auch für das Eventualbegehren sachlich zuständig ist, und wenn in beiden Fällen die gleiche - 9 - Verfahrensart zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 90 ZPO). Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, können die Rechtsbegehren nicht in einem gemeinsa- men Verfahren beurteilt werden, und das angerufene Gericht hat diejenigen Rechtsbegehren mit einem Nichteintretensentscheid zurückzuweisen, die nicht seiner Beurteilung unterliegen (ZK ZPO-Bessenich/Bopp, 3. Auflage 2016, Art. 90 N 10). Hier bestehen für den Haupt- und den Eventualantrag weder die gleiche sachliche Zuständigkeit noch kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung: Zu- ständig für die Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Kon- kursamt ist die untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter, welche in Dreierbesetzung entscheidet (vgl. § 81 GOG ZH). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG und § 83 GOG ZH. Dies im Unterschied zum Hauptantrag über die Abberufung der Liquidatorin, welchen die Vorinstanz zu Recht als Ein- zelgericht im summarischen Verfahren behandelte (vgl. Art. 250 lit. c Ziff. 3 ZPO und § 24 lit. c GOG ZH). Im Ergebnis ist deshalb das Nichteintreten der Vo- rinstanz auf das Eventualbegehren nicht zu beanstanden. Die Berufung ist abzu- weisen. Dem Gesuchsteller steht die Möglichkeit offen, bei der zuständigen unte- ren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Konkursämter eine Rechtsverweige- rungs-Beschwerde gegen das nach seiner Meinung zu Unrecht inaktive Kon- kursamt einzureichen.”
Die Kantone dürfen das Verfahren näher regeln. Die kantonalen Regelungen dürfen jedoch nicht hinter die durch das Bundesrecht verlangte minimale Begründungs- und Substanziierungspflicht für die Beschwerde zurückfallen; die Begründung muss in hinreichender, wenn auch minimaler Form ersichtlich machen, in welchen Punkten und warum die Verfügung beanstandet wird.
“Andererseits ist es nicht Sinn der gegen den Vollzug gerichteten Beschwerde, den Arrestbefehl, der durch die Einsprache bereits einer Kontrolle mit doppeltem Instanzenzug unterliegt, erneut zu überprüfen (Stoffel, a.a.O, N. 29 zu Art. 274 m.w.H.). Die Überprüfung des Arrestgrunds, der Pfandsicherheit sowie des Bestands, der Höhe und der Fälligkeit der Forderung sind folglich ohne Ausnahme Thema der Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG (Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 64 ff.; Reiser, a.a.O., N. 10 zu Art. 278). So ist die Einsprache als nachträgliche Vernehmlassung zum Arrestgesuch konzipiert (Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 67). 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend Einwände gegen den Bestand der Forderungen, die Forderungsurkunden und die im Arrestbefehl genannten Arrestgründe vorbringt, erhebt er materielle Rügen, die im Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 6. 6.1 Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Obwohl die Untersuchungsmaxime gilt, entbindet dies eine beschwerdeführende Partei nicht von einer minimalen Begründungs- und Substanziierungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.129/2005 vom 28. September 2005 E. 2 m.w.H.). Die Begründung ist genügend, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Die Begründung muss jedoch sachbezogen sein und sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, sodass ihr sinngemäss entnommen werden kann, welche Rechtsnormen verletzt oder inwiefern der”
Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Vorschriften enthält, verweisen die Kantone für das Weiterzugs- und Beschwerdeverfahren häufig auf die Bestimmungen über die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO). Im Kanton Zürich erfolgt dies über § 18 EG SchKG in Verbindung mit § 83 ff. und § 84 GOG; dies betrifft namentlich Fristen sowie Form- und Begründungspflichten der Beschwerde und die Handhabung von Beschwerdeantworten/Vernehmlassungen (vgl. Art. 322, Art. 324 ZPO).
“Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und ersuchte um Überprüfung, ob es einen Stadtpolizisten Herrn B._____ mit der Handy-Nr. 1 gebe, um Anweisung des Betreibungsamtes Zürich 7, ihr eine Abholungseinla- dung in den Briefkasten zu legen, sowie um Überprüfung der Abläufe bei Kon- taktaufnahme der Stadtpolizei Zürich (act. 6/1 und act. 6/3). Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 nicht ein und auf- erlegte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 300.-- festgesetzte Entscheidgebühr (act. 6/4 = act. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 9. Januar 2024 (recte: 2025) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der”
“2 zuhanden eines Entscheids des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ausgesetzt und die Beschwer- deführerin zur Einreichung der der Betreibung zugrundeliegenden Ur- teilskopie aufgefordert wurde, aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2.Es sei die Beschwerdegegnerin [Anmerkung: das Betreibungsamt] an- zuweisen, das Betreibungsverfahren Nr. 1 und Pfändungsverfahren Nr. 2 umgehend, und unbesehen von irgendwelchen Entscheiden, An- ordnungen, Verfügungen, etc. des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, wieder aufzunehmen und fortzuführen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staats- kasse." 3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. II. 1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und - 4 - zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).”
“Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde - 4 - (sog.”
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Ver- fahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhal- tung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2011 Erw. 3.1.1. m.w.H.). Es handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie grundsätzlich nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl.”
“Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- - 4 - stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).”
Die Kantone regeln das Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG und verweisen dabei auf die Anwendbarkeit von Art. 319 ff. ZPO. In den kantonalen Regelungen sind insbesondere Fristen- und Formvorschriften für das Rechtsmittelverfahren zu beachten (z. B. zehntägige Rechtsmittelfrist; Schriftlichkeit, Anträge und Begründung der Beschwerde gem. Art. 321 ZPO). Das Gericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen, wobei Verfahrensfristen und die Pflicht zum Darlegen des Vorbringens relevant sind.
“Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. - 3 - Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird die Rechtsmittel- schrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.”
“7 –Die Anmeldung einer Vormerkung einer Verfügungseinschränkung vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Vormer- kung einer Verfügungseinschränkung vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Anmeldung einer Vormerkung einer Verfügungsein- schränkung vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 zurück- zuziehen und zu löschen. 8 –Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–25). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einho- lung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgend E. 3 ff.). Die Sache er- weist sich als spruchreif. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der - 4 - Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum Poststempel 18. März 2024) er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz betreffend den Tage- bucheintrag ... des Betreibungsamts Zürich 9 (act. 7/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. März 2024 zog die Vorinstanz daraufhin die Akten des Beschwerdever- fahrens Geschäfts-Nr. CB230107 bei; zudem setzte sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen an, um ein gut leserliches Exemplar seiner Be- schwerde sowie diverse Unterlagen einzureichen, und delegierte die Leitung des Verfahrens an Ersatzrichter lic.iur. Bannwart (act. 7/4 = act. 3 = act. 6). 1.2.Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2024 (Datum Poststempel: 3. April 2024) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine pro- zessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraus- setzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsa- chenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.2.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des”
Bei kantonalen Beschwerden sind konkrete Anträge und eine Begründung erforderlich; pauschale Vorwürfe genügen nicht. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung gilt ein weniger strenger Massstab; fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung oder Begründung, wird in der Regel nicht auf die Beschwerde eingetreten.
“Eine Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. Angaben da- zu, welche Handlungen konkret aufgehoben oder berichtigt werden sollen und wa- rum. Pauschale Vorwürfe genügen nicht (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 1 GOG; BGE 126 III 30 E. 1b; ZR 118 [2019] Nr. 15 E. 4.2.1; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 6 N 51 f.).”
“Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht - 4 - werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-S TERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art.”
Sind die Akten spruchreif, kann das Gericht auf Zwischenentscheide oder weitere verfahrensrechtliche Schritte (z. B. gesonderte Entscheide über aufschiebende Wirkung oder das Einholen weiterer Stellungnahmen) verzichten und unmittelbar den Endentscheid erlassen.
“Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 6). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (act. 11) wurde dem Gesuch des Beschwer- deführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch insofern stattgegeben, als das Konkursamt Uster einstweilen angewiesen wurde, den Kaufvertrag vom 18. Januar 2021 betreffend die Liegenschaft C._____ / 1 beim Grundbuchamt F._____/AG nicht anzumelden und nicht ins Grundbuch eintragen zu lassen. Der Beschwerdegegnerin wurde eine Frist zur freigestellten Stellung- nahme zur aufschiebenden Wirkung angesetzt; mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (act. 13) reichte diese eine solche Stellungnahme samt Beilagen (act. 14/1-4) ein. Da nun sogleich der Endentscheid in der Sache ergeht, erübrigt sich ein erneuter Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Dem Beschwerdeführer ist die ent- sprechende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt Beilagen mit dem vor- liegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. Vom Einholen einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Dop- pel der Beschwerde zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.”
Die Kantone regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG das Verfahrensrecht. In den Entscheiden wird dies praktisch so angewendet, dass kantonale Verfahrensregeln die Anwendbarkeit von Art. 319 ff. ZPO, Fristen sowie prozessleitende Schritte (z. B. Beiziehung der Akten, Einholung von Stellungnahmen, Feststellung der Spruchreife) bestimmen.
“Er stellt folgende Rechtsmittelanträge (act. 14 S. 2): "1.Es sei die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 20.06.2024 aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 5 anzuweisen, das Betreibungsbegehren vom 27.12.2023 an die zuständige Stelle, das Be- treibungsamt Schlieren/Urdorf, Brunngasse 5, Postfach 59, 8952 Schlieren von Amtes wegen zu überweisen. 2.Es sei die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 3 des Zirkulationsbeschlusses vom 20.06.2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschä- digung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort des Betreibungsschuldners sowie eine Stellung- nahme des Betreibungsamtes kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“7 –Die Anmeldung einer Vormerkung einer Verfügungseinschränkung vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Vormer- kung einer Verfügungseinschränkung vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Anmeldung einer Vormerkung einer Verfügungsein- schränkung vom 1. November 2023 im Bezug auf Betreibung 1 zurück- zuziehen und zu löschen. 8 –Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–25). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einho- lung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgend E. 3 ff.). Die Sache er- weist sich als spruchreif. 2.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der - 4 - Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum Poststempel 18. März 2024) er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz betreffend den Tage- bucheintrag ... des Betreibungsamts Zürich 9 (act. 7/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. März 2024 zog die Vorinstanz daraufhin die Akten des Beschwerdever- fahrens Geschäfts-Nr. CB230107 bei; zudem setzte sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen an, um ein gut leserliches Exemplar seiner Be- schwerde sowie diverse Unterlagen einzureichen, und delegierte die Leitung des Verfahrens an Ersatzrichter lic.iur. Bannwart (act. 7/4 = act. 3 = act. 6). 1.2.Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2024 (Datum Poststempel: 3. April 2024) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-5). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1.Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine pro- zessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraus- setzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsa- chenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.2.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des”
Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Verfahrensvorschriften enthält, regeln die Kantone das Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG. In der Praxis konkretisiert dies das kantonale Prozess‑/Verwaltungsrecht (etwa EG SchKG und GOG im Kanton Zürich; vgl. zur Lehre BSK I‑COMETTA/MÖCKLI).
“Sinngemäss beantragte sie, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und ihre vorinstanzlichen Ausstandsgesuche seien gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses sei für nichtig zu erklären, evtl. aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei auf null zu setzen bzw. dem Betreibungsamt bzw. der Gerichtskasse aufzuer- legen und die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 seien für nichtig zu erklären, evtl. auf- zuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners (act. 7 S. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 4). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden - 3 - (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der”
“24) mit folgenden Anträgen: - 3 - "1.Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Juni 2024 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsvorschlag nicht protokolli- ert worden ist und entsprechend einzutragen ist. 3.Die aufgrund dieser Unterlassungen vom Betreibungsamt veranlassten Betreibungshandlungen seien für nichtig zu erklären." Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-21). Das Verfahren ist spruchreif. 3.Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des”
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 4.Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde müsse binnen zehn Tagen, seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten habe, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 die Pfändungsankündigung erhalten. Wie sie selbst anerkenne, habe sie - 4 - aufgrund dieser Ankündigung davon ausgehen müssen, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag nicht entgegengenommen und auch nicht ins Protokoll auf- genommen habe. Sie habe deshalb bereits ab dem 4. Januar 2024 Kenntnis über den fehlenden Rechtsvorschlag erhalten.”
“Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 21 S. 2): 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten und es sei festzustellen, dass der Kollokationsplan 2 mit den Änderungen vom 20.02.2014 nicht rechtskräftig und damit nichtig sei. - 3 - 2. Ev: Sei das Verfahren zurückzuweisen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen. 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-18). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Der Be- schwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 2. Prozessuales Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kan- tone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss an- wendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestim- mungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 3. Begründetheit 3.1. Auf eine Beschwerde ist nur einzutreten, sofern die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung so- wie die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
Bei Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG wird in der Praxis an Parteien ohne anwaltliche Vertretung ein weniger strenger Begründungsmassstab angelegt. Gleichwohl sind konkrete Anträge und eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung erforderlich; fehlt diese, ist auf die Beschwerde in der Regel nicht einzutreten.
“Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- - 4 - dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-S TERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art.”
Im Kanton Zürich wird für das Weiterzugs-/Beschwerdeverfahren an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen und dieses als kantonales Verfahrensrecht angewandt.
“Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).”
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 4.Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde müsse binnen zehn Tagen, seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten habe, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 die Pfändungsankündigung erhalten. Wie sie selbst anerkenne, habe sie - 4 - aufgrund dieser Ankündigung davon ausgehen müssen, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag nicht entgegengenommen und auch nicht ins Protokoll auf- genommen habe. Sie habe deshalb bereits ab dem 4. Januar 2024 Kenntnis über den fehlenden Rechtsvorschlag erhalten.”
“Sep- tember 2024 betreffend Erhebung der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages bei (act. 6/5-6). Im Weiteren ver- zichtete die Vorinstanz auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungs- amtes sowie einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin; sie wies die Be- schwerde sogleich mit Urteil vom 17. Dezember 2024 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Kos- ten erhob die Vorinstanz keine (Dispositiv-Ziff. 2; act. 6/7 = act. 5). 2. 2.1. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Ja- nuar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig an die Kammer als obere Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 6/8/3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-8). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des”
“Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- - 4 - zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art.”
“Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind dabei ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). - 3 -”
Das Verfahren des Weiterzugs nach Art. 20a Abs. 2 SchKG ist vom Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 keine Bestimmungen enthält, obliegt die Ausgestaltung des Verfahrens den Kantonen (Art. 20a Abs. 3 SchKG).
“Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Ver- fahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art.”
“Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). - 3 -”
“Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese Norm eine Ver- fahrensfrage nicht regelt, obliegt es den Kantonen, die nötigen Bestimmungen zu erlassen (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich verweisen die §§ 17 EG SchKG auf die §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Danach ist die ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbe- sondere die Bestimmungen über die Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).”