Le Conseil fédéral, le Tribunal fédéral et les cantons édictent les dispositions d’exécution.
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Bei Neuschätzung/Neueinschätzung von Grundstücken durch Sachverständige kann es sich um einen Aufsichtsentscheid bzw. eine nicht besonders tarifierte Leistung nach Art. 1 Abs. 2 GebV handeln, für die üblicherweise die Pauschalgrenze von 150 CHF gilt.
“Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) handelt es sich um eine nicht besonders tarifierte Ver- richtung, für die eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zu erheben ist (BGE 131 III 136 E. 3). Für Verrichtungen, die in der Gebührenverordnung zum SchKG nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu CHF”
“erhoben wer- den. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfer- tigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend wird der Beschwerdeführerin für die Festsetzung des massgebenden Schätzwertes eine Gebühr von CHF”
Die GebV regelt die Erhebung von Gebühren, nicht aber Pflichten des Betreibungsamts zu bestimmten Amtshandlungen; die Verordnung kann dem Amt nicht vorschreiben, bestimmte Handlungen (z.B. Abholungseinladung) vorzunehmen.
“-für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen BGE 150 III 223 S. 230 Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hierinteressierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKGentspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis desVernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, www.fedlex.admin.chunter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zurAbholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladungnicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, derder Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch.”
Gebühren und Entschädigungen dürfen nur in der in der GebV vorgesehenen Form und Höhe verlangt werden; darüber hinausgehende Forderungen sind im Betreibungsverfahren unzulässig. In der Praxis ist dabei die Abgrenzung zwischen Gebühren und Auslagen wichtig.
“Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen im Rahmen eines Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens nicht erhoben werden (Art. 1 GebV SchKG). Es wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 144 III 425 E. 2.3.3; BGE 136 III 155 E. 3.3 mit Hinweisen).”
Die Zuständigkeit und die Legitimation eines Betreibungsamtes ergeben sich aus Art. 1 SchKG (vgl. auch EGzSchKG). Einwände gegen die Behördenorganisation oder behauptete Legitimationsmängel berühren diese Zuständigkeit grundsätzlich nicht.
“Daran ändern auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblich ungenügenden Behördenorganisation und die als Rechtsbegehren 2 und 3 gestellten Anträge, insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, wo- nach das Betreibungsamt Imboden aufgrund "fehlender Nachweise der Legitimati- on zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten" keine rechtswirksamen Handlungen vornehmen dürfe, nichts. Die Zuständigkeit und Legitimation des Betreibungsam- tes Imboden ergibt sich aus Art. 1 SchKG und Art. 1 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000). Die weiteren in der Beschwerdeeingabe aufgeworfenen Fragen (zur Behördenorganisation, zur "Prokura" von Betreibungsbeamten, zur Schreibweise von Namen, zur Transparenz und Rechtssicherheit) sind appellatorisch und nicht weiter zu behandeln (vgl. KGer GR KSK 23 24 v.”
Die Zuständigkeit und die Legitimation der Betreibungsämter beruhen auf Art. 1 SchKG. Die Kantone regeln mithilfe kantonaler Einführungsgesetze die Organisation sowie die örtliche und sachliche Zuweisung der Betreibungs‑ und Konkursämter.
“Daran ändern auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblich ungenügenden Behördenorganisation und die als Rechtsbegehren 2 und 3 gestellten Anträge, insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, wo- nach das Betreibungsamt Imboden aufgrund "fehlender Nachweise der Legitimati- on zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten" keine rechtswirksamen Handlungen vornehmen dürfe, nichts. Die Zuständigkeit und Legitimation des Betreibungsam- tes Imboden ergibt sich aus Art. 1 SchKG und Art. 1 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000). Die weiteren in der Beschwerdeeingabe aufgeworfenen Fragen (zur Behördenorganisation, zur "Prokura" von Betreibungsbeamten, zur Schreibweise von Namen, zur Transparenz und Rechtssicherheit) sind appellatorisch und nicht weiter zu behandeln (vgl. KGer GR KSK 23 24 v.”
“Schliesslich werden eingeschriebene Postsendungen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – in der Regel einzig gegen eine entsprechende Empfangsbestätigung an die berechtigten Empfänger ausgehändigt. Aus den Akten geht nicht hervor und wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass er am 11. Januar 2021 inhaftiert oder anderweitig verhindert gewesen wäre, die Sendung entgegenzunehmen (zum Ganzen S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 361 f.). In Würdigung all dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass dem Beschuldigten die «letzte» Vorladung des Betreibungsamtes samt Rechtsmittelbelehrung und Verweis auf die relevanten SchKG- und StGB-Bestimmungen am 11. Januar 2021 korrekt zugestellt wurde. Der Beschuldigte kann, wie er selbst sagte, sodann Deutsch lesen (pag. 101 Z. 279) und die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls gegeben (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 362): Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist ein Schuldner unter Straffolge verpflichtet, einer Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Gemäss Art. 1 SchKG obliegt der Vollzug von Schuldbetreibungen und Konkursen sowie die Organisation der Schuldbetreibungs- und Konkursämter den Kantonen. Der Kanton Bern hat mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs (EGSchKG) die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter geregelt. Aufgrund von Art. 1 EGSchKG i.V.m. Art. 39a Abs. 3 und 4 OrG sowie dem dazugehörenden Anhang 2 damit war das Betreibungsamt Bern-Mittelland demnach sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 48 SchKG, wonach Schuldner ohne festen Wohnsitz dort betrieben werden können, wo sie sich aufhalten. Der Beschuldigte hat seine Postadresse in Bern hinterlegt, weshalb von einem regelmässigen Aufenthalt in der Stadt Bern auszugehen ist. Entsprechend war das Betreibungsamt Bern-Mittelland auch örtlich zuständig und somit befugt, die Pfändungsvorladung [Einschub der Kammer: zu erlassen] und zuzustellen. Zusammengefasst ist für die Kammer deshalb erstellt, dass der Beschuldigte der Vorladung des Betreibungsamtes vom 7.”
Entschädigungen umfassen typischerweise Porti, Reise- und Inseratskosten; dies ist in der Rechtsprechung als praxisrelevant herausgestellt.
“Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen im Rahmen eines Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens nicht erhoben werden (Art. 1 GebV SchKG). Es wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 144 III 425 E. 2.3.3; BGE 136 III 155 E. 3.3 mit Hinweisen).”
Bei Schätzungen bzw. der Festsetzung des Schätzwerts wird die Gebühr nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Bewertungsakts bemessen; dies kann zu einer Erhöhung der Gebühr führen.
“erhoben wer- den. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfer- tigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend wird der Beschwerdeführerin für die Festsetzung des massgebenden Schätzwertes eine Gebühr von CHF”
Wenn ein Betreibungs- oder Konkursamt Amtshandlungen ausserhalb seines Kreises vornehmen muss (vgl. Art. 1 SchKG), findet Art. 4 SchKG (Rechtshilfe) Anwendung. Für die Verwertung gepfändeter Liegenschaften, die ausserhalb des Betreibungskreises liegen, ist die Rechtshilfe am Ort der gelegenen Sache in Anspruch zu nehmen.
“Gemäss Abs. 1 von Art. 4 SchKG ("Rechtshilfe") nehmen die Betreibungs- und Konkursämter auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines anderen Kreises Amtshandlungen vor. Gegenstand der Rechtshilfe ist die behördliche Tätigkeit, zu deren Vornahme Amtsgewalt notwendig, dies aber ausserhalb des Amtskreises der ersuchenden Behörde vorzunehmen ist (Requisition). Art. 4 SchKG kommt immer dann und nur dann zur Anwendung, wenn ein Amt ausserhalb seiner örtlichen Zuständigkeit, d.h. ausserhalb seines Kreises (Art. 1 SchKG) tätig werden muss, wo es keine Amtsgewalt hat. Umgekehrt kann das Amt für die Amtshandlung im eigenen Kreis nicht die Rechtshilfe eines anderen Amtes verlangen; auch die Zustellung von Betreibungsurkunden ausserhalb des Amtskreises durch die Post erfordert keine Rechtshilfe (Art. 4 Abs. 2 a.E. SchKG); anders als im internationalen Verhältnis können diese Amtshandlungen im ganzen Inland direkt vorgenommen werden (BGE 141 III 580 E. 3.1). Zur Verwertung von gepfändeten Liegenschaften, die ausserhalb des Betreibungskreises des Betreibungsamts liegen, ist die Rechtshilfe gemäss Art. 4 SchKG am Ort der gelegenen Sache in Anspruch zu nehmen. Zu Recht steht daher ausser Frage, dass das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach für die Verwertung der schuldnerischen Liegenschaft das Betreibungsamt Zürich 1 um Vornahme der erforderlichen Amtshandlungen ersuchen durfte und musste, und dass Letzteres zur verlangten Tätigkeit verpflichtet ist (BGE 141 III 580 E. 3.2.1).”
Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderer Schwierigkeit oder bei besonders aufwändigen Verfahren höhere Gebühren festsetzen; dies gilt auch für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit kein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a vorliegt.
“er- hoben werden kann; die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 09 45 vom 23. Februar 2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet. Es wird erkannt:”
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