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LDIP, art. 119 n. 3 — Pour les contrats portant sur des immeubles transfrontaliers, une clause attributive de droit différent est admise ; si les parties n'en prévoient pas, le droit du lieu de situation (lex situs) s'applique.
“Nach unilateralem Recht gilt, dass Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Grundstücke sich befinden (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), dies aber nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde (Art. 119 Abs. 2 IPRG; Urteil 4C.99/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1). Die Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass dieser Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Mithin ist auf den Kaufvertrag das italienische Recht anwendbar, wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat. Folglich fragt sich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Grundstückkaufverträge des italienischen Rechts auf die mitübertragene Fahrnis eingehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, was ausländisches Recht angeht, zwar gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, dies aber nur, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG; Urteil 4A_357/ 2021 vom 3. September 2021 E. 2.2). BGE 150 II 417 S. 426”
RéférenÎ : art. 119 LDIP ch. 2 Lors de l'interprétation d'un contrat immobilier conclu selon un droit étranger en matière fiscale, le Tribunal fédéral, en application de l'art. 119 LDIP, vérifie uniquement si le droit étranger applicable a été interprété ou appliqué de manière arbitraire ; il n'effectue pas de contrôle substantiel de la justesse de l'interprétation du droit étranger.
“Regeste a Art. 96 lit. b BGG; Art. 119 IPRG; Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext. Handelt es sich bei der Auslegung eines nach ausländischem Recht geschlossenen Grundstückvertrags insgesamt um eine abgaberechtliche Angelegenheit, so liegt im Sinne von Art. 96 lit. b BGG eine vermögensrechtliche Sache im Streit. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob das streitige ausländische Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt worden ist (E. 2.6). Regeste b Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 14 Abs. 1 StHG; Bewertung einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert); Methodik. Regeln zur persönlichen Zugehörigkeit und teilweisen Steuerpflicht bzw. der Befreiung mit Progressionsvorbehalt, wie sie im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2), der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden (E. 2.3) sowie im Verhältnis zu Italien (DBA CH-IT; E. 2.4) herrschen. Das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) bezieht sich auf interkantonale, nicht auf internationale Verhältnisse.”
“Regeste a Art. 96 lit. b BGG; Art. 119 IPRG; Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext. Handelt es sich bei der Auslegung eines nach ausländischem Recht geschlossenen Grundstückvertrags insgesamt um eine abgaberechtliche Angelegenheit, so liegt im Sinne von Art. 96 lit. b BGG eine vermögensrechtliche Sache im Streit. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob das streitige ausländische Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt worden ist (E. 2.6). Regeste b Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 14 Abs. 1 StHG; Bewertung einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert); Methodik. Regeln zur persönlichen Zugehörigkeit und teilweisen Steuerpflicht bzw. der Befreiung mit Progressionsvorbehalt, wie sie im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2), der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden (E. 2.3) sowie im Verhältnis zu Italien (DBA CH-IT; E. 2.4) herrschen. Das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) bezieht sich auf interkantonale, nicht auf internationale Verhältnisse.”
Selon la jurisprudenÎ, pour les contrats relatifs à des immeubles ou à leur usage, la loi de l'État sur le territoire duquel les immeubles sont situés s'applique (lex rei sitae). Cela n'est toutefois applicable que dans la mesure où aucun choix de loi contraire n'a été opéré.
“Nach unilateralem Recht gilt, dass Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Grundstücke sich befinden (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), dies aber nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde (Art. 119 Abs. 2 IPRG; Urteil 4C.99/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1). Die Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass dieser Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Mithin ist auf den Kaufvertrag das italienische Recht anwendbar, wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat (Sachverhalt, lit. B.b). Folglich fragt sich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Grundstückkaufverträge des italienischen Rechts auf die mitübertragene Fahrnis eingehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, was ausländisches Recht angeht, zwar gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, dies aber nur, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG; Urteil 4A_357/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2).”
“Nach unilateralem Recht gilt, dass Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Grundstücke sich befinden (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), dies aber nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde (Art. 119 Abs. 2 IPRG; Urteil 4C.99/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1). Die Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass dieser Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Mithin ist auf den Kaufvertrag das italienische Recht anwendbar, wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat. Folglich fragt sich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Grundstückkaufverträge des italienischen Rechts auf die mitübertragene Fahrnis eingehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, was ausländisches Recht angeht, zwar gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, dies aber nur, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG; Urteil 4A_357/ 2021 vom 3. September 2021 E. 2.2). BGE 150 II 417 S. 426”
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