1 commentary
La jurisprudenÎ interprète l'art. 93 al. 2 LDIP en ce sens que, pour les autres dispositions testamentaires, les exigences de forme du droit étranger applicable doivent être respectées par analogie (voir 5A_968/2021 cons. 3a).
“auch nicht zu beanstanden (vgl. Art. 95 Abs. 4 und Art. 93 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 Bst. c des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht [HTestÜ; SR 0.211.312.1]). Im Ergebnis ebenfalls nichts anderes scheint die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen geltend zu machen, dem Vertrag sei die Anerkennung zu verweigern, weil er nicht in einem den Vorgaben des schweizerischen Rechts entsprechenden Beurkundungsverfahren ergangen sei. Auch bezüglich der weiter strittigen Fragen, ob die Beschwerdeführerin übervorteilt worden ist oder der Vertragsschluss mangelhaft war und ob eine im Vertrag enthaltene Bedingung eingetreten ist (dazu hinten E. 5 und 6), ist die Anwendung des schweizerischen Rechts nicht strittig oder zu beanstanden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 IPRG).”
“auch nicht zu beanstanden (vgl. Art. 95 Abs. 4 und Art. 93 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 Bst. c des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht [HTestÜ; SR 0.211.312.1]). Im Ergebnis ebenfalls nichts anderes scheint die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen geltend zu machen, dem Vertrag sei die Anerkennung zu verweigern, weil er nicht in einem den Vorgaben des schweizerischen Rechts entsprechenden Beurkundungsverfahren ergangen sei. Auch bezüglich der weiter strittigen Fragen, ob die Beschwerdeführerin übervorteilt worden ist oder der Vertragsschluss mangelhaft war und ob eine im Vertrag enthaltene Bedingung eingetreten ist (dazu hinten E. 5 und 6), ist die Anwendung des schweizerischen Rechts nicht strittig oder zu beanstanden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 IPRG).”
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