La nationalité d’une personne physique se détermine d’après le droit de l’État dont la nationalité est en cause.
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La constatation de la perte d'une nationalité se détermine selon le droit étranger et par les autorités compétentes de cet État ; la décision en incombe à l'État concerné. La production d'un passeport étranger ne suffit pas à établir automatiquement la perte de la nationalité antérieure (voir art. 22 LDIP).
“Dazu kommt noch, dass die (behauptete) G._____ Regelung, wonach eine doppelte Staatsbürgerschaft für G._____ Staatsbürger nicht zulässig sei, sich nicht ohne Weiteres auf die C._____ Staatsbürgerschaft des Gesuchstellers aus- wirken würde. Vielmehr ist es Sache des C._____ Rechts und der C._____ Be- - 11 - hörden, darüber zu entscheiden, ob der Gesuchsteller durch Annahme der G._____ Staatsbürgerschaft seine (allfällige) C._____ Staatsbürgerschaft verlor (vgl. Art. 22 IPRG). Dass der Gesuchsteller seine C._____ Staatsbürgerschaft verlor, ergibt sich deshalb nicht einfach daraus, dass er einen G._____ Pass vor- legen kann.”
LDIP art. 22 n. 1 La détermination de la nationalité s'effectue selon le droit de l'État concerné. Si le droit étranger — par exemple par une inscription de l'état civil en lien avì une gestation pour autrui — établit qu'une personne appartient à cet État, cela fonÞ la nationalité de cet État.
“C. ist georgische Staatsangehörige, wie dies von Georgien bestimmt wird (vgl. Art. 22 IPRG) und aus den Sachverhaltsfeststellungen und der georgischen Geburtsurkunde (sowie der aktenkundigen georgischen Identitätskarte) hervorgeht. Nach georgischem Recht werden die Wunscheltern (wie dargelegt) von Gesetzes wegen zu rechtlichen Eltern erklärt und deswegen als solche vom dortigen Zivilstandsamt registriert, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (E. 4.1.2). Das georgische Recht (Art. 143 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz) ordnet bei Leihmutterschaft automatisch die kindesrechtlichen Verhältnisse zwischen den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Leihmutterschaftskind. Es liegt nicht eine blosse "Kombination" von zwei Anerkennungen eines Kindes seitens einer Frau bzw. eines Mannes und einer Nicht-Anerkennung des Kindes seitens der gebärenden Frau vor. Die statusrechtliche Zuordnung des Kindes gründet auf einer spezifisch auf die Leihmutterschaft zugeschnittenen Bestimmung, wonach Wunscheltern mit der Geburt des durch diese Verfahrensweise hervorzubringenden Kindes als rechtliche Eltern gelten.”
“C. ist georgische Staatsangehörige, wie dies von Georgien bestimmt wird (vgl. Art. 22 IPRG) und aus den Sachverhaltsfeststellungen und der georgischen Geburtsurkunde (sowie der aktenkundigen georgischen Identitätskarte) hervorgeht. Nach georgischem Recht werden die Wunscheltern (wie dargelegt) von Gesetzes wegen zu rechtlichen Eltern erklärt und deswegen als solche vom dortigen Zivilstandsamt registriert, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (E. 4.1.2). Das georgische Recht (Art. 143 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz) ordnet bei Leihmutterschaft automatisch die kindesrechtlichen Verhältnisse zwischen den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Leihmutterschaftskind. Es liegt nicht eine blosse "Kombination" von zwei Anerkennungen eines Kindes seitens einer Frau bzw. eines Mannes und einer Nicht-Anerkennung des Kindes seitens der gebärenden Frau vor. Die statusrechtliche Zuordnung des Kindes gründet auf einer spezifisch auf die Leihmutterschaft zugeschnittenen Bestimmung, wonach Wunscheltern mit der Geburt des durch diese Verfahrensweise hervorzubringenden Kindes als rechtliche Eltern gelten.”
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