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Dans l'arbitrage international, le tribunal arbitral peut d'offiÎ, conformément à l'art. 189a al. 1 LDIP, procéder à une rectification, un éclaircissement ou un complément (à la différenÎ de l'arbitrage national). La procédure est contradictoire; la décision doit être rendue sous la même forme et selon la même procédure que la décision initiale. Les autres parties doivent se voir accorder le droit d'être entendues, sauf si la requête s'avère manifestement infondée.
“In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das Schiedsgericht eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG auf Antrag einer Partei oder von sich aus vornehmen (dazu BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 1521). Dies im Gegensatz zur nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, bei der die Vornahme von Amtes wegen nicht vorgesehen ist (Art. 388 ZPO). Der Entscheid über eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung hat in der gleichen Form und im gleichen Verfahren zu erfolgen, wie für den ursprünglichen Entscheid vorgeschrieben. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. Dementsprechend ist den anderen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, sofern sich das Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet erweist (AEBI, a.a.O., N. 14 zu Art. 189a IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1523, 1526; STEFANIE PFISTERER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 125 zu Art. 190 IPRG; CHRISTIAN OETIKER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 151 zu Art. 190 IPRG).”
L'interprétation et l'application du délai de 30 jours prévu à l'art. 189a al. 1 LDIP font l'objet d'un contrôle restreint par le Tribunal fédéral ; un recours n'est admissible que dans le cadre des moyens énumérés de manière exhaustive à l'art. 190 al. 2 LDIP.
“Kapitel des IPRG für das Verfahren vor dem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz enthaltenen Vorschriften bzw. des im dispositiven Bereich parteiautonom vereinbarten Verfahrensrechts (Art. 182 und Art. 189 Abs. 1 IPRG) BGE 150 III 238 S. 243 wachen würde. Es greift nur ein, wenn diesbezüglich einer der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe erfüllt ist. Demnach kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist durch das Schiedsgericht nicht frei prüfen. Entsprechend scheiterte beispielsweise eine Rüge, die Berufung an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) sei in Verletzung der diesbezüglichen Reglementsvorschrift verspätet eingereicht worden (Urteile 4A_2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.3; 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4.2).”
Le respect du délai prévu à l'art. 189a al. 1 LDIP peut avoir des conséquences procédurales. Si ce délai n'est pas respecté, ou si une demanÞ d'éclaircissements d'une partie n'est pas signifiée ou est traitée tardivement, cela peut entraîner la forclusion des moyens d'opposition correspondants et — selon les circonstances — la constatation d'une atteinte au droit d'être entendu, ce qui peut influencer l'issue de la procédure.
“4.1.2). Hier geht es nicht um die blosse Nichtwürdigung von vorgetragenen Argumenten, sondern um eine vollständige Nichtanhörung einer Partei in einem neuen Verfahren, das zu einem Erläuterungsentscheid führte, der nicht in der blossen Korrektur eines Versehens besteht, sondern über weite Strecken ausführlicher gefasst erscheint. Da es sich um eine komplette Nichtanhörung handelt, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er habe nicht dargetan, was er zum Erläuterungsgesuch ausgeführt hätte, das Einfluss auf den Entscheid hätte haben können. Denn offenbar wurde ihm das Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegner vom 12. Oktober 2023 nicht einmal nach Eröffnung des Erläuterungsentscheids zugestellt. Entsprechend konnte er in der Beschwerde auch nicht ausführen, was er zum Erläuterungsgesuch gesagt hätte, wenn er dazu BGE 150 III 238 S. 247 angehört worden wäre. Unabhängig vom Inhalt des Erläuterungsgesuchs erwähnt der Beschwerdeführer aber, dass er die Nichteinhaltung der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist und infolge dessen Verwirkung hätte geltend machen wollen. Dieses Vorbringen hätte auf den Verfahrensausgang Einfluss gehabt, wenn ihm das Schiedsgericht gefolgt wäre. Es kann daher nicht gesagt werden, die Monierung der Gehörsverletzung sei reiner Selbstzweck. Dem Beschwerdeführer kann das Interesse an der Aufhebung des Erläuterungsentscheids nicht abgesprochen werden.”
“4.1.2). Hier geht es nicht um die blosse Nichtwürdigung von vorgetragenen Argumenten, sondern um eine vollständige Nichtanhörung einer Partei in einem neuen Verfahren, das zu einem Erläuterungsentscheid führte, der nicht in der blossen Korrektur eines Versehens besteht, sondern über weite Strecken ausführlicher gefasst erscheint. Da es sich um eine komplette Nichtanhörung handelt, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er habe nicht dargetan, was er zum Erläuterungsgesuch ausgeführt hätte, das Einfluss auf den Entscheid hätte haben können. Denn offenbar wurde ihm das Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegner vom 12. Oktober 2023 nicht einmal nach Eröffnung des Erläuterungsentscheids zugestellt. Entsprechend konnte er in der Beschwerde auch nicht ausführen, was er zum Erläuterungsgesuch gesagt hätte, wenn er dazu BGE 150 III 238 S. 247 angehört worden wäre. Unabhängig vom Inhalt des Erläuterungsgesuchs erwähnt der Beschwerdeführer aber, dass er die Nichteinhaltung der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist und infolge dessen Verwirkung hätte geltend machen wollen. Dieses Vorbringen hätte auf den Verfahrensausgang Einfluss gehabt, wenn ihm das Schiedsgericht gefolgt wäre. Es kann daher nicht gesagt werden, die Monierung der Gehörsverletzung sei reiner Selbstzweck. Dem Beschwerdeführer kann das Interesse an der Aufhebung des Erläuterungsentscheids nicht abgesprochen werden.”
Supplément (addendum) : Par le supplément, une décision supplémentaire s'ajoute à la décision initiale, par laquelle le tribunal arbitral statue sur des demandes ou prétentions soulevées pendant la procédure mais qui n'avaient pas été tranchées (p. ex. une demanÞ de frais omise). Une telle décision infra petita constitue un motif de recours au sens de l'art. 190 al. 2 let. c LDIP.
“Mit der Ergänzung ergeht ein zum ursprünglichen Entscheid hinzutretender zusätzlicher Entscheid (Addendum), mit dem das Schiedsgericht über einen Antrag oder einen Anspruch entscheidet, den die Parteien im Schiedsverfahren geltend gemacht haben, der aber unbeurteilt geblieben ist (BGE 131 III 164 E. 1.1; AEBI, a.a.O., N. 9 zu Art. 189a IPRG). In Betracht fällt etwa auch, dass ein vergessener Kostenspruch nachgeholt wird. Eine infra petita Entscheidung bildet auch einen Beschwerdegrund (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG). In einem solchen Fall kann gleichzeitig Beschwerde geführt werden, wobei das Ergänzungsgesuch die Beschwerdefrist nicht hemmt. Gegebenenfalls wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Ergänzungsgesuch entschieden ist (BGE 137 III 85 E. 1.2; vgl. auch BGE 131 III 164 E. 1.2.4).”
Le tribunal arbitral peut, conformément à l'art. 189a al. 1 LDIP, procéder, sur requête ou d'offiÎ, à une rectification, une explication ou un complément. La procédure doit être contradictoire; les autres parties doivent en principe bénéficier du droit d'être entendues. Une audition préalable peut être omise uniquement lorsqu'il s'agit d'erreurs manifestes de grefþ, d'écriture ou de calcul.
“In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das Schiedsgericht eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG auf Antrag einer Partei oder von sich aus vornehmen (dazu BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 1521). Dies im Gegensatz zur nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, bei der die Vornahme von Amtes wegen nicht vorgesehen ist (Art. 388 ZPO). Der Entscheid über eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung hat in der gleichen Form und im gleichen Verfahren zu erfolgen, wie für den ursprünglichen Entscheid vorgeschrieben. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. Dementsprechend ist den anderen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, sofern sich das Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet erweist (AEBI, a.a.O., N. 14 zu Art. 189a IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1523, 1526; STEFANIE PFISTERER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 125 zu Art. 190 IPRG; CHRISTIAN OETIKER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 151 zu Art. 190 IPRG).”
“Bei dieser Sachlage liegt eine grundlegende Missachtung des fundamentalen Verfahrensprinzips der vorgängigen Anhörung beider Parteien vor. Es geht nicht an, dass eine Partei mehr als zehn Monate nach Eröffnung des Schiedsspruchs mit einem Erläuterungsentscheid überrascht wird, ohne dass sie überhaupt Kenntnis von einem Erläuterungsgesuch der Gegenpartei hatte und dazu Stellung nehmen konnte. Das Schiedsgericht hat die Anhörungspflicht (oben E. 2.4) und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Dass nach Art. 189a Abs. 1 IPRG eine Erläuterung auch von Amtes wegen vorgenommen werden kann, ändert daran nichts. Es bedeutet lediglich, dass das Schiedsgericht eine Berichtigung oder Erläuterung von sich aus vornehmen kann, ohne dass eine Partei darum ersucht hätte. Indessen entbindet diese Befugnis das Schiedsgericht nicht von der Pflicht, die Parteien vorher anzuhören, es sei denn, es gehe bloss um die Berichtigung eines offensichtlichen Kanzleiversehens bzw. eines Schreib- oder Rechnungsfehlers.”
Selon l'ATF 150 III 238, le délai de 30 jours prévu à l'art. 189a al. 1 LDIP ne doit pas être considéré comme un ordre public formel généralement reconnu; son non-respect n'entraîne donc pas automatiquement une violation de l'ordre public formel. La jurisprudenÎ renvoie en outre à des voix doctrinales qui plaident en faveur d'une règle prévoyant des délais relatifs et absolus (à l'instar de l'arbitrage interne).
“Daran ändert nichts, dass sie dem internationalen Standard entsprechen mag und in mehreren Verfahrensordnungen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ebenfalls vorgesehen ist (Art. 33 Abs. 1 und - relativierend - Abs. 4 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration; Art. 37 Swiss Rules on International Arbitration; Art. 36 ICC Arbitration Rules; vgl. auch Aebi, a.a.O., N. 13 zu Art. 189a IPRG), ebenso wenig, dass dafür namentlich Gründe der Prozessbeschleunigung sprechen mögen (BBl 2018 7163, 7200 f.). Dies illustriert bereits ein Blick in die Parallelnorm für die interne Schiedsgerichtsbarkeit, wonach eine relative Frist BGE 150 III 238 S. 244 von 30 Tagen ab Entdecken des Erläuterungsgrundes läuft, und eine einjährige absolute Frist seit Zustellung des Schiedsentscheids gilt (Art. 388 Abs. 2 ZPO). In der Literatur gibt es Stimmen, die sich auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit für eine entsprechende Regelung aussprechen und sie für "more reasonable" halten (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1525a). Es kann daher nicht gesagt werden, es handle sich bei der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist um einen fundamentalen, allgemein anerkannten Verfahrensgrundsatz, dessen Nichteinhaltung zu einem Verstoss gegen den formellen Ordre public führt. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.”
L'art. 189a al. 1 LDIP est d'ordre supplétif. Si les parties ont convenu de règles de procédure différentes (p. ex. une procédure fondée sur un droit procédural religieux), les règles et délais prévus à l'art. 189a al. 1 ne s'appliquent que dans la mesure où l'ordre de procédure convenu ne contient pas de dispositions contraires.
“Vorliegend ist bereits fraglich, ob die in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehene Frist für ein Erläuterungsgesuch von 30 Tagen nach Eröffnung des Schiedsentscheids Anwendung findet. Art. 189a Abs. 1 IPRG ist eine dispositive Norm. In casu haben die Parteien mit dem Verweis auf die nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren in der Schiedsklausel vereinbart, dass das Rabbinische Schiedsgericht nach jüdischem Verfahrensrecht verfahren soll (Urteil 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023 E. 3.5). Es ist nicht dargetan, dass das vereinbarte jüdische Verfahrensrecht eine entsprechende Frist für ein Erläuterungsgesuch vorsieht. Aus dem angefochtenen Erläuterungsentscheid geht nicht hervor, auf welche Regeln sich das Schiedsgericht für die vorgenommene Erläuterung stützt.”
Réf. : LDIP art. 189a n. 5 Dans les procédures d'arbitrage international, le tribunal arbitral peut agir d'offiÎ dans le délai de 30 jours. La décision portant rectification, explication ou complément doit être rendue selon la même forme et la même procédure que la décision initiale. Il s'agit d'une procédure contradictoire ; il convient d'accorder aux autres parties le droit d'être entendues, sauf si la requête est manifestement non fondée.
“In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das Schiedsgericht eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG auf Antrag einer Partei oder von sich aus vornehmen (dazu BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 1521). Dies im Gegensatz zur nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, bei der die Vornahme von Amtes wegen nicht vorgesehen ist (Art. 388 ZPO). Der Entscheid über eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung hat in der gleichen Form und im gleichen Verfahren zu erfolgen, wie für den ursprünglichen Entscheid vorgeschrieben. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. Dementsprechend ist den anderen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, sofern sich das Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet erweist (AEBI, a.a.O., N. 14 zu Art. 189a IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1523, 1526; STEFANIE PFISTERER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 125 zu Art. 190 IPRG; CHRISTIAN OETIKER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 151 zu Art. 190 IPRG).”
art. 189a al. 1 LDIP est d'ordre dispositif. Les parties peuvent convenir, en la matière, du droit procédural que le tribunal arbitral appliquera (p. ex. renvoi au droit procédural juif). La question de savoir si cela déroge au délai légal de 30 jours dépend de l'existenÎ, dans les règles de procédure convenues, d'un délai dérogatoire; en l'espèÎ, un tel délai n'avait pas été établi.
“Vorliegend ist bereits fraglich, ob die in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehene Frist für ein Erläuterungsgesuch von 30 Tagen nach Eröffnung des Schiedsentscheids Anwendung findet. Art. 189a Abs. 1 IPRG ist eine dispositive Norm. In casu haben die Parteien mit dem Verweis auf die nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren in der Schiedsklausel vereinbart, dass das Rabbinische Schiedsgericht nach jüdischem Verfahrensrecht verfahren soll (Urteil 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023 E. 3.5). Es ist nicht dargetan, dass das vereinbarte jüdische Verfahrensrecht eine entsprechende Frist für ein Erläuterungsgesuch vorsieht. Aus dem angefochtenen Erläuterungsentscheid geht nicht hervor, auf welche Regeln sich das Schiedsgericht für die vorgenommene Erläuterung stützt.”
La disposition transpose dans la loi la jurisprudenÎ antérieure du Tribunal fédéral relative à la rectification, à l'explication et au complément des sentences arbitrales. Elle est entrée en vigueur le 1er janvier 2021.
“Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen (Art. 189a Abs. 1 IPRG [SR 291]). Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem (Art. 189a Abs. 2 IPRG). Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie überführt die zuvor bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 III 85; BGE 131 III 164; BGE 126 III 524) ins Gesetz (vgl. Botschaft vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], BBl 2018 7163, 7200).”
Le délai de 30 jours prévu à l'art. 189a al. 1 LDIP ne crée pas d'ordre public formel ; son non-respect ne constitue pas automatiquement une violation de l'ordre public procédural.
“Daran ändert nichts, dass sie dem internationalen Standard entsprechen mag und in mehreren Verfahrensordnungen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ebenfalls vorgesehen ist (Art. 33 Abs. 1 und - relativierend - Abs. 4 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration; Art. 37 Swiss Rules on International Arbitration; Art. 36 ICC Arbitration Rules; vgl. auch Aebi, a.a.O., N. 13 zu Art. 189a IPRG), ebenso wenig, dass dafür namentlich Gründe der Prozessbeschleunigung sprechen mögen (BBl 2018 7163, 7200 f.). Dies illustriert bereits ein Blick in die Parallelnorm für die interne Schiedsgerichtsbarkeit, wonach eine relative Frist BGE 150 III 238 S. 244 von 30 Tagen ab Entdecken des Erläuterungsgrundes läuft, und eine einjährige absolute Frist seit Zustellung des Schiedsentscheids gilt (Art. 388 Abs. 2 ZPO). In der Literatur gibt es Stimmen, die sich auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit für eine entsprechende Regelung aussprechen und sie für "more reasonable" halten (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1525a). Es kann daher nicht gesagt werden, es handle sich bei der in Art. 189a Abs. 1 IPRG vorgesehenen Frist um einen fundamentalen, allgemein anerkannten Verfahrensgrundsatz, dessen Nichteinhaltung zu einem Verstoss gegen den formellen Ordre public führt. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.”
“Regeste Art. 189a sowie Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG; Erläuterung und Berichtigung, verfahrensrechtlicher Ordre public, Gehörsanspruch. Erläuterung und Berichtigung von internationalen Schiedsentscheiden (E. 2). Nichteinhaltung der Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Schiedsentscheids gemäss Art. 189a Abs. 1 IPRG bedeutet keinen Verstoss gegen den formellen Ordre public (E. 3). Zu einem nicht offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Erläuterungsgesuch ist der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 2.4). Verletzung im vorliegenden Fall (E. 4).”
La rectification sert à corriger des erreurs de rédaction ou de calcul ; l'explication a pour but de dissiper les incertitudes dans le dispositif. Ni la rectification ni l'explication ne doivent entraîner une modification de fond ni un ajout au prononcé. Les éléments rectifiés ou expliqués deviennent partie intégrante de la décision initiale et ont des conséquences sur sa contestation et son exécution.
“Mit der Berichtigung korrigiert das Schiedsgericht Redaktions- oder Rechnungsfehler. Die Erläuterung dient der Beseitigung von Unklarheiten im Dispositiv eines Schiedsentscheids. Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann. Die Berichtigung oder die Erläuterung kann keine inhaltliche Abänderung des gefällten Entscheids oder eine Hinzufügung herbeiführen (BGE 131 III 164 E. 1.1; MARTIN AEBI, in: Berner Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2023, N. 6 und 7 zu Art. 189a IPRG; vgl. auch BGE 143 III 420 E. 2.1 zu Art. 129 BGG und dort E. 2.2 zum Verhältnis von Erläuterungs- und Vollstreckungsverfahren bzw. Erkenntnisverfahren). Die Berichtigung oder Erläuterung bildet integralen Bestandteil des ursprünglichen Entscheids. Die Einheit von ursprünglichem und BGE 150 III 238 S. 241 berichtigtem bzw. erläutertem Entscheid hat auch Auswirkungen aufdie Anfechtung und Vollstreckung (BGE 131 III 164 E. 1.1 und E. 1.2).”
“Mit der Berichtigung korrigiert das Schiedsgericht Redaktions- oder Rechnungsfehler. Die Erläuterung dient der Beseitigung von Unklarheiten im Dispositiv eines Schiedsentscheids. Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann. Die Berichtigung oder die Erläuterung kann keine inhaltliche Abänderung des gefällten Entscheids oder eine Hinzufügung herbeiführen (BGE 131 III 164 E. 1.1; MARTIN AEBI, in: Berner Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2023, N. 6 und 7 zu Art. 189a IPRG; vgl. auch BGE 143 III 420 E. 2.1 zu Art. 129 BGG und dort E. 2.2 zum Verhältnis von Erläuterungs- und Vollstreckungsverfahren bzw. Erkenntnisverfahren). Die Berichtigung oder Erläuterung bildet integralen Bestandteil des ursprünglichen Entscheids. Die Einheit von ursprünglichem und BGE 150 III 238 S. 241 berichtigtem bzw. erläutertem Entscheid hat auch Auswirkungen aufdie Anfechtung und Vollstreckung (BGE 131 III 164 E. 1.1 und E. 1.2).”
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