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Pour la notification exclusivement électronique, les règlements cantonaux (ord. e‑Verf) exigent une déclaration signée (art. 3 al. 1 de l'ord. e‑Verf). Dans ce contexte, selon l'art. 104a al. 3 LIFD, la notification est certes admise avì le consentement; toutefois, il est controversé et en pratique douteux qu'un consentement puisse être également tacite/implicite.
“Die Verordnung gilt für das Verfahren der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer (§ 1 Abs. 2 VO e-Verf). Die steuerpflichtige Person hat gegenüber dem kantonalen Steueramt und dem Gemeindesteueramt eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen E-Zustellung von Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen an einen von ihr bezeichneten E-Dienstleister einverstanden ist (§ 3 Abs. 1 VO e-Verf). Die unterzeichnete Erklärung gemäss § 3 ist beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Die Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das zuständige Gemeindesteueramt widerrufen werden (§ 4 VO e-Verf). 2.5.3 Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720). 2.5.4 Gestützt auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen erweist sich die elektronische Zustellung der Schlussverfügung an den Beschuldigten bzw. an dessen Rechtsvertreter somit grundsätzlich als zulässig. Fraglich ist hingegen, ob hierfür eine Einverständniserklärung vorlag. Da eine solche in unterzeichneter Form nicht abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob die Einverständniserklärung allenfalls implizit erteilt worden ist.”
“Die Verordnung gilt für das Verfahren der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer (§ 1 Abs. 2 VO e-Verf). Die steuerpflichtige Person hat gegenüber dem kantonalen Steueramt und dem Gemeindesteueramt eine Erklärung abzugeben, wonach sie mit der ausschliesslichen E-Zustellung von Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen an einen von ihr bezeichneten E-Dienstleister einverstanden ist (§ 3 Abs. 1 VO e-Verf). Die unterzeichnete Erklärung gemäss § 3 ist beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen. Die Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das zuständige Gemeindesteueramt widerrufen werden (§ 4 VO e-Verf). 2.5.3 Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720). 2.5.4 Gestützt auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen erweist sich die elektronische Zustellung der Schlussverfügung an den Beschuldigten bzw. an dessen Rechtsvertreter somit grundsätzlich als zulässig. Fraglich ist hingegen, ob hierfür eine Einverständniserklärung vorlag. Da eine solche in unterzeichneter Form nicht abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob die Einverständniserklärung allenfalls implizit erteilt worden ist.”
L'art. 104a al. 1 confie aux cantons la tâche de prévoir des procédures électroniques; la garantie de l'authenticité et de l'intégrité des données transmises incombe au droit cantonal. La disposition impose ainsi une obligation de mise en œuvre au niveau cantonal.
“Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720).”
“Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720).”
Citation : art. 104a n. 1 LIFD Selon l'art. 104a al. 1 LIFD, les cantons doivent garantir, conformément au droit cantonal, l'authenticité et l'intégrité des données transmises. Le message relève en outre que les cantons doivent prévoir les bases juridiques permettant qu'une notification soit effectuée électroniquement avì le consentement des personnes assujetties à l'impôt; celles-ci ne peuvent toutefois pas être obligées d'accepter des notifications officielles par voie électronique.
“Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720).”
“Auf der Stufe Bund hält Art. 104a DBG fest, dass die Kantone die Möglichkeit elektronischer Verfahren vorsehen. Dabei stellen sie die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten nach kantonalem Recht sicher (Art. 104a Abs. 1 DBG). Sie sehen vor, dass die Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellt (Art. 104a Abs. 3 DBG). Die Botschaft führt zur letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: "In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Zustellung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist" (Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, BBI 2020 4705, S. 4720).”
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