Le contribuable marié qui vit en ménage commun avec son conjoint ne répond que de la soustraction des éléments imposables qui lui sont propres. L’art. 177 est réservé. Le seul fait de contresigner la déclaration d’impôts commune n’est pas constitutif d’une infraction au sens de l’art. 177.
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LIFD art. 180 ch. 4 Si un seul époux a été condamné à une amenÞ pour la dissimulation de ses propres éléments fiscaux, la procédure d'amenÞ concerne exclusivement cet époux; l'autre époux n'est dès lors pas partie à la procédure pénale.
“Damit macht der Vertreter wohl ein Problem von rein theoretischem Interesse geltend, bringt aber nicht vor, inwiefern der Rekurrent aus diesem Umstand einen Nachteil zieht, zumal die Steuerverwaltung die Einsprache in diesem strittigen Punkt gutgeheissen, den Bussenfaktor auf Null gesetzt und die Verjährung festgestellt hat. Aus den Erwägungen sowie aus der im Dispositiv der Einspracheverfügung vermerkten Bussenhöhe geht klar hervor, dass das Jahr 2008 nicht mehr, resp. mit dem Bussenfaktor Null berücksichtigt wurde. Demnach vermag der Rekurrent keine formelle und materielle Beschwer und damit auch keine Beschwerdelegitimation betreffend das Steuerjahr 2008 zu begründen. Auf den Rekurs resp. die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2008 ist deshalb mangels Beschwer und damit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Sistierung der Nachsteuerverfahren damit einzig die Bussen des Rekurrenten wegen Steuerhinterziehung im Steuerjahr 2009. Nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG wird jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Eine solidarische Haftung des anderen Ehegatten für die Strafsteuer ist ausgeschlossen. Als Folge des Verschuldensprinzips ist somit nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes mit einer Strafe zu belegen, sondern es ist bei jedem Ehegatten getrennt zu prüfen, ob ihn an der tatbestandsmässigen Herbeiführung des ungerechtfertigten Steuervorteils ein Verschulden trifft (BVR 2003 S. 217 E. 5.c). Da es sich bei der Aufrechnung der geldwerten Leistung in der gemeinsamen Steuerveranlagung des Rekurrenten und seiner Ehefrau ausschliesslich um Steuerfaktoren des Rekurrenten und Ehemanns handelt, hat die Steuerverwaltung die Bussenverfügung korrekterweise nur an den Rekurrenten adressiert. Folglich ist die Ehefrau des Rekurrenten auch nicht Partei im vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahren. Vorab sind von Amtes wegen die Verjährungsbestimmungen zu prüfen (vgl. BGer vom 29.10.1987, in ASA 59 S. 250 E.”
“Gründe, die eine ausserordentliche, weitere Fristverlängerung rechtfertigen könnten sind seitens der Vertreterin nicht vorgebracht worden. Daran vermag auch das Schreiben der Vertreterin vom 27. Januar 2021 nichts zu ändern (Bst. X hiervor). Die Begründung, dass die Abweisung der Fristverlängerung ja erst nach drei Monaten erfolgt und folglich eine weitere Fristverlängerung zu gewähren sei, zielt ins Leere. Die Verzögerung des Verfahrens hat der Rekurrent bzw. dessen Vertreterin selbst verursacht, durch das Ablehnungsverfahren. Denn im Rahmen der Bearbeitung dieses Begehrens, hat das Hauptverfahren still zu stehen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung betrifft nur den Rekurrenten, nicht aber seine Ehefrau. Der Grundsatz der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten (vgl. Art. 10 StG und Art. 9 DBG) hat keinen Einfluss auf das Steuerstrafverfahren und die Strafzumessung. Die Ehegatten sind bei der Anwendung von Steuerstrafrecht vielmehr wie Individualbesteuerte zu behandeln. Nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG wird jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Eine solidarische Haftung des anderen Ehegatten für die Strafsteuer ist ausgeschlossen. Die haftungsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 15 StG und Art. 13 DBG kommen nicht zur Anwendung. Da das Steuerstrafrecht dem Strafrecht zuzuordnen ist, sind die verfassungsrechtlichen Strafrechtsgrundsätze und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Die strafrechtliche Verantwortung ist höchstpersönlicher Natur und darf nicht auf Ehegatten ausgedehnt werden. Als Folge des Verschuldensprinzips ist somit nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes mit einer Strafe zu belegen, sondern es ist bei jedem Ehegatten getrennt zu prüfen, ob ihn an der tatbestandsmässigen Herbeiführung des ungerechtfertigten Steuervorteils ein Verschulden trifft. Eine Bestrafung des anderen Ehegatten ist somit nur dann möglich, wenn er vorsätzlich zur Hinterziehung der Steuerfaktoren des ersten Ehegatten angestiftet hat, bei einer solchen Steuerhinterziehung mitgeholfen oder als Vertreter eine solche Steuerhinterziehung bewirkt hat (Art.”
Le recours à un fiduciaire n'exonère pas la personne assujettie de sa responsabilité personnelle en cas de frauÞ fiscale commise par négligenÎ ; celle-ci peut donc également se voir infliger une amenÞ.
“Steuerhinterziehung / Schulden und Schuldzinsen sowohl privat als auch geschäftlich abgezogen / Verantwortung der steuerpflichtigen Person bei Beizug eines Treuhänders / Fahrlässige Tatbegehung Normen Bund Art. 144 DBG Art. 145 DBG Art. 180 DBG Rechtsprechung Bund 2C_1052/2020 2C_78/2019 2C_290/2011 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 200 StG”
“Steuerhinterziehung / Schulden und Schuldzinsen sowohl privat als auch geschäftlich abgezogen / Verantwortung der steuerpflichtigen Person bei Beizug eines Treuhänders / Fahrlässige Tatbegehung Normen Bund Art. 144 DBG Art. 145 DBG Art. 180 DBG Rechtsprechung Bund 2C_1052/2020 2C_78/2019 2C_290/2011 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 200 StG”
LIFD art. 180 ch. 2 En cas d'allégations de frauÞ fiscale, il convient d'examiner séparément si chaque époux a été fautif dans la réalisation de l'avantage fiscal indu. La sanction de l'autre époux n'est envisageable que si celui-ci a intentionnellement incité à la frauÞ, a apporté son concours à la frauÞ (aiÞ/complicité) ou, en qualité de représentant, a rendu possible la frauÞ.
“Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da die Busse über CHF 3'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Sistierung des Nachsteuerverfahrens einzig die Bussen wegen Steuerhinterziehung. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst wird. Eine solidarische Haftung des anderen Ehegatten für die Strafsteuer ist ausgeschlossen. Als Folge des Verschuldensprinzips ist somit nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes mit einer Strafe zu belegen, sondern es ist bei jedem Ehegatten getrennt zu prüfen, ob ihn an der tatbestandsmässigen Herbeiführung des ungerechtfertigten Steuervorteils ein Verschulden trifft (BVR 2003 S. 217 E. 5.c). Nachfolgend ist somit bloss zu prüfen, ob der Rekurrent in den Jahren 2015 bis 2018 eine Steuerhinterziehung begangen hat. In einem ersten Schritt ist von Amtes wegen die Verjährung zu prüfen (vgl. BGer vom 29.10.1987, in ASA 59 S. 250 E. 4a). Seit dem 1. Januar 2017 ist das "Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB" (AS 2015 779) in Kraft. Mit Inkrafttreten des vorstehend genannten Bundesgesetzes erfolgte auf Bundesebene eine Anpassung der in aArt.”
“Gründe, die eine ausserordentliche, weitere Fristverlängerung rechtfertigen könnten sind seitens der Vertreterin nicht vorgebracht worden. Daran vermag auch das Schreiben der Vertreterin vom 27. Januar 2021 nichts zu ändern (Bst. X hiervor). Die Begründung, dass die Abweisung der Fristverlängerung ja erst nach drei Monaten erfolgt und folglich eine weitere Fristverlängerung zu gewähren sei, zielt ins Leere. Die Verzögerung des Verfahrens hat der Rekurrent bzw. dessen Vertreterin selbst verursacht, durch das Ablehnungsverfahren. Denn im Rahmen der Bearbeitung dieses Begehrens, hat das Hauptverfahren still zu stehen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung betrifft nur den Rekurrenten, nicht aber seine Ehefrau. Der Grundsatz der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten (vgl. Art. 10 StG und Art. 9 DBG) hat keinen Einfluss auf das Steuerstrafverfahren und die Strafzumessung. Die Ehegatten sind bei der Anwendung von Steuerstrafrecht vielmehr wie Individualbesteuerte zu behandeln. Nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG wird jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Eine solidarische Haftung des anderen Ehegatten für die Strafsteuer ist ausgeschlossen. Die haftungsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 15 StG und Art. 13 DBG kommen nicht zur Anwendung. Da das Steuerstrafrecht dem Strafrecht zuzuordnen ist, sind die verfassungsrechtlichen Strafrechtsgrundsätze und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Die strafrechtliche Verantwortung ist höchstpersönlicher Natur und darf nicht auf Ehegatten ausgedehnt werden. Als Folge des Verschuldensprinzips ist somit nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes mit einer Strafe zu belegen, sondern es ist bei jedem Ehegatten getrennt zu prüfen, ob ihn an der tatbestandsmässigen Herbeiführung des ungerechtfertigten Steuervorteils ein Verschulden trifft. Eine Bestrafung des anderen Ehegatten ist somit nur dann möglich, wenn er vorsätzlich zur Hinterziehung der Steuerfaktoren des ersten Ehegatten angestiftet hat, bei einer solchen Steuerhinterziehung mitgeholfen oder als Vertreter eine solche Steuerhinterziehung bewirkt hat (Art.”
LIFD art. 180 n. 1 Chez les époux vivant en mariage non séparé, la responsabilité pénale doit être examinée séparément : chaque personne ne peut être condamnée que pour la soustraction de ses propres éléments fiscaux ; il n'existe pas de responsabilité solidaire des époux pour les amendes fiscales.
“Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung der Streitsache fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), denn die von der Steuerverwaltung verhängten Bussen liegen pro Steuerperiode und Steuerart unter dem Grenzwert von CHF 3'000.-- (vgl. VGE 100 2021 149 vom 25.4.2022, E. 2.1). Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch eine Überweisung an die Kammer (Art. 70 Abs. 5 GSOG). Vorliegend ist strittig, ob der Rekurrent in den Steuerjahren 2014 bis 2018 eine strafbare Steuerhinterziehung begangen hat. Nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG wird eine steuerpflichtige Person, die in ungetrennter Ehe lebt, nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Anders als in Bezug auf die geschuldeten ordentlichen Steuern (Art. 15 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 DBG), existiert bei Steuerbussen keine solidarische Haftung unter Ehegatten. Aus diesem Grund betrifft das vorliegende Verfahren nur den Rekurrenten, während sich das sistierte Nachsteuerverfahren an den Rekurrenten und seine Ehefrau richtet. Vorab sind von Amtes wegen die Verjährungsbestimmungen zu prüfen (vgl. etwa BGer 2C_137/2011 vom 30.4.2012, E. 2.2; VGE 100 2013 380/381 vom 27.5.2014, in StE 2014 B 101.8 Nr. 22 E. 2). Seit dem 1. Januar 2017 verjährt bei vollendeter Steuerhinterziehung die Strafverfolgung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt worden ist. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung oder ein erstinstanzliches Urteil erlassen hat (Art.”
“Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da die Busse über CHF 3'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Sistierung des Nachsteuerverfahrens einzig die Bussen wegen Steuerhinterziehung. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst wird. Eine solidarische Haftung des anderen Ehegatten für die Strafsteuer ist ausgeschlossen. Als Folge des Verschuldensprinzips ist somit nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes mit einer Strafe zu belegen, sondern es ist bei jedem Ehegatten getrennt zu prüfen, ob ihn an der tatbestandsmässigen Herbeiführung des ungerechtfertigten Steuervorteils ein Verschulden trifft (BVR 2003 S. 217 E. 5.c). Nachfolgend ist somit bloss zu prüfen, ob der Rekurrent in den Jahren 2015 bis 2018 eine Steuerhinterziehung begangen hat. In einem ersten Schritt ist von Amtes wegen die Verjährung zu prüfen (vgl. BGer vom 29.10.1987, in ASA 59 S. 250 E. 4a). Seit dem 1. Januar 2017 ist das "Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB" (AS 2015 779) in Kraft. Mit Inkrafttreten des vorstehend genannten Bundesgesetzes erfolgte auf Bundesebene eine Anpassung der in aArt.”
“Damit macht der Vertreter wohl ein Problem von rein theoretischem Interesse geltend, bringt aber nicht vor, inwiefern der Rekurrent aus diesem Umstand einen Nachteil zieht, zumal die Steuerverwaltung die Einsprache in diesem strittigen Punkt gutgeheissen, den Bussenfaktor auf Null gesetzt und die Verjährung festgestellt hat. Aus den Erwägungen sowie aus der im Dispositiv der Einspracheverfügung vermerkten Bussenhöhe geht klar hervor, dass das Jahr 2008 nicht mehr, resp. mit dem Bussenfaktor Null berücksichtigt wurde. Demnach vermag der Rekurrent keine formelle und materielle Beschwer und damit auch keine Beschwerdelegitimation betreffend das Steuerjahr 2008 zu begründen. Auf den Rekurs resp. die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2008 ist deshalb mangels Beschwer und damit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Sistierung der Nachsteuerverfahren damit einzig die Bussen des Rekurrenten wegen Steuerhinterziehung im Steuerjahr 2009. Nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG wird jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Eine solidarische Haftung des anderen Ehegatten für die Strafsteuer ist ausgeschlossen. Als Folge des Verschuldensprinzips ist somit nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes mit einer Strafe zu belegen, sondern es ist bei jedem Ehegatten getrennt zu prüfen, ob ihn an der tatbestandsmässigen Herbeiführung des ungerechtfertigten Steuervorteils ein Verschulden trifft (BVR 2003 S. 217 E. 5.c). Da es sich bei der Aufrechnung der geldwerten Leistung in der gemeinsamen Steuerveranlagung des Rekurrenten und seiner Ehefrau ausschliesslich um Steuerfaktoren des Rekurrenten und Ehemanns handelt, hat die Steuerverwaltung die Bussenverfügung korrekterweise nur an den Rekurrenten adressiert. Folglich ist die Ehefrau des Rekurrenten auch nicht Partei im vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahren. Vorab sind von Amtes wegen die Verjährungsbestimmungen zu prüfen (vgl. BGer vom 29.10.1987, in ASA 59 S. 250 E.”
“Gründe, die eine ausserordentliche, weitere Fristverlängerung rechtfertigen könnten sind seitens der Vertreterin nicht vorgebracht worden. Daran vermag auch das Schreiben der Vertreterin vom 27. Januar 2021 nichts zu ändern (Bst. X hiervor). Die Begründung, dass die Abweisung der Fristverlängerung ja erst nach drei Monaten erfolgt und folglich eine weitere Fristverlängerung zu gewähren sei, zielt ins Leere. Die Verzögerung des Verfahrens hat der Rekurrent bzw. dessen Vertreterin selbst verursacht, durch das Ablehnungsverfahren. Denn im Rahmen der Bearbeitung dieses Begehrens, hat das Hauptverfahren still zu stehen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung betrifft nur den Rekurrenten, nicht aber seine Ehefrau. Der Grundsatz der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten (vgl. Art. 10 StG und Art. 9 DBG) hat keinen Einfluss auf das Steuerstrafverfahren und die Strafzumessung. Die Ehegatten sind bei der Anwendung von Steuerstrafrecht vielmehr wie Individualbesteuerte zu behandeln. Nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG wird jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Eine solidarische Haftung des anderen Ehegatten für die Strafsteuer ist ausgeschlossen. Die haftungsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 15 StG und Art. 13 DBG kommen nicht zur Anwendung. Da das Steuerstrafrecht dem Strafrecht zuzuordnen ist, sind die verfassungsrechtlichen Strafrechtsgrundsätze und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Die strafrechtliche Verantwortung ist höchstpersönlicher Natur und darf nicht auf Ehegatten ausgedehnt werden. Als Folge des Verschuldensprinzips ist somit nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes mit einer Strafe zu belegen, sondern es ist bei jedem Ehegatten getrennt zu prüfen, ob ihn an der tatbestandsmässigen Herbeiführung des ungerechtfertigten Steuervorteils ein Verschulden trifft. Eine Bestrafung des anderen Ehegatten ist somit nur dann möglich, wenn er vorsätzlich zur Hinterziehung der Steuerfaktoren des ersten Ehegatten angestiftet hat, bei einer solchen Steuerhinterziehung mitgeholfen oder als Vertreter eine solche Steuerhinterziehung bewirkt hat (Art.”
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