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RéférenÎ : LIFD art. 207a al. 2 L'art. 207a al. 2 LIFD est expressément limité aux participations détenues avant le 1er janvier 1997 (dites « anciennes »). La réforme de l'imposition des entreprises II a simplement abaissé le taux de participation déterminant de 20 % à 10 % ; cela peut entraîner un allègement fiscal lors de cessions d'anciennes participations si le nouveau seuil de 10 % est atteint.
“Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin liegt keine mit der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Erweiterung des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne vergleichbare Rechtslage vor. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhält, war die damalige Gesetzesrevision von der übergangsrechtlichen Regelung in Art. 207a Abs. 2 DBG begleitet, wonach der (damals neu eingeführte) Gestehungskostenbegriff für sog. Altbeteiligungen mit dem Gewinnsteuerwert im Zeitpunkt der Inkraftsetzung definiert wurde. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde lediglich die massgebende Beteiligungsquote von 20 % auf 10 % gesenkt. Diese entsprach grundsätzlich einer neuen Steuererleichterung für die Gesellschaften mit Beteiligungsquoten von weniger als 20 %, sofern sie die Schwelle von 10 % erreichten. Davon kann auch die Pflichtige im Veräusserungsfall profitieren, soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt. Art. 207a Abs. 2 DBG ist ausdrücklich nur auf vor dem 1. Januar 1997 gehaltene Beteiligungen anwendbar und deshalb für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant.”
art. 207a al. 2 LIFD s'applique exclusivement aux participations détenues avant le 1er janvier 1997; pour ces anciennes participations, la valeur pour l'impôt sur le bénéfiÎ au début de l'exerciÎ qui se termine au cours de l'année civile 1997 est réputée constituer le coût d'acquisition.
“Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin liegt keine mit der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Erweiterung des Beteiligungsabzugs auf Veräusserungsgewinne vergleichbare Rechtslage vor. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhält, war die damalige Gesetzesrevision von der übergangsrechtlichen Regelung in Art. 207a Abs. 2 DBG begleitet, wonach der (damals neu eingeführte) Gestehungskostenbegriff für sog. Altbeteiligungen mit dem Gewinnsteuerwert im Zeitpunkt der Inkraftsetzung definiert wurde. Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde lediglich die massgebende Beteiligungsquote von 20 % auf 10 % gesenkt. Diese entsprach grundsätzlich einer neuen Steuererleichterung für die Gesellschaften mit Beteiligungsquoten von weniger als 20 %, sofern sie die Schwelle von 10 % erreichten. Davon kann auch die Pflichtige im Veräusserungsfall profitieren, soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt. Art. 207a Abs. 2 DBG ist ausdrücklich nur auf vor dem 1. Januar 1997 gehaltene Beteiligungen anwendbar und deshalb für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant.”