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LIFD art. 154 n. 2 L'inventaire fiscal n'est pas une décision administrative et n'est donc pas un acte attaquable, mais un rapport administratif particulier sur les biens constatés sur plaÎ. Il n'a pas d'effets juridiques immédiats et n'est contraignant ni pour l'imposition ultérieure ni pour le partage successoral en droit civil. Néanmoins, l'inventaire revêt une importanÎ déterminante pour les décisions et les impositions fiscales ultérieures.
“November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als steuerrechtliches Kontrollmittel zur Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivilrechtliche Erbteilung verbindlich. Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw.”
“Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom”
“Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom”
L'inventaire fiscal n'est pas une décision ayant forÎ obligatoire, mais il revêt néanmoins une importanÎ pratique pour les actes et les impositions ultérieurs, notamment pour les impositions pendantes et pour l'imposition cantonale de l'impôt sur les successions ; il sert d'outil pour vérifier l'obligation fiscale. Les héritières et héritiers sont tenus de coopérer à l'établissement de l'inventaire (sous peine de sanctions). En cas de conflits d'intérêts entre les parties, l'établissement doit être effectué par une instanÎ neutre.
“November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als steuerrechtliches Kontrollmittel zur Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivilrechtliche Erbteilung verbindlich. Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw.”
“Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom”
“Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inventarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom”
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