26 commentaries
La procédure d'imposition supplémentaire simplifiée des héritiers selon l'art. 153a LIFD doit être, sur le plan systématique, comprise comme une lex specialis par rapport à l'imposition supplémentaire ordinaire prévue à l'art. 151 LIFD. La procédure d'imposition supplémentaire n'est pas conçue comme une procédure pénale, mais porte sur l'élément objectif d'un manque à percevoir fiscal.
“In systematischer Hinsicht ist die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a DBG) eine lex specialis zur ordentlichen Nachbesteuerung (Art. 151 DBG) im Kapitel zu den Nachsteuern. Für die ordentliche Nachbesteuerung bestimmt Art. 151 Abs. 1 DBG Folgendes: Wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln ergibt, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Systematisch ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass das Nachsteuerverfahren - in Abgrenzung zum Steuerstrafverfahren - keinen Strafcharakter hat. So setzt die Nachsteuer deswegen zunächst einmal voraus, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist und damit das Gemeinwesen einen Steuerverlust erlitten hat. Massgeblich ist der objektive Tatbestand einer Unterbesteuerung im Sinne eines Steuerausfalls (vgl.”
RéférenÎ : LIFD art. 153a n. 25 Des opinions doctrinales contraires soutiennent que la taxation complémentaire simplifiée selon l'art. 153a LIFD dans les cas de succession doit, en principe, être effectuée à la demanÞ d'un ayant droit et que l'autorité fiscale ne peut pas engager la procédure d'offiÎ. Cette position se fonÞ sur le fait que, de la condition de méconnaissanÎ de l'autorité fiscale mentionnée à la let. a, il résulterait une obligation de dénonciation ou une exigenÎ de requête, même si une telle exigenÎ n'est pas expressément prévue à l'al. 1 de l'art. 153a LIFD.
“Gegenteilige Lehrmeinungen vertreten die Auffassung, die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 153a DBG von Amtes wegen durch die Steuerbehörde sei ausgeschlossen, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufgrund eigener Ermittlungen aufgedeckt habe. Die vereinfachte Nachbesteuerung werde auf Gesuch eines Anspruchsberechtigten durchgeführt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wohl gehe das Gesuchserfordernis nicht direkt aus Art. 153a Abs. 1 DBG hervor. Aus lit. a der Bestimmungen, wonach eine der Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen die Unkenntnis der "Steuerhinterziehung" auf Seiten der Steuerbehörde sei, lasse sich aber das Erfordernis eines Gesuchs bzw. einer Meldepflicht seitens der Erben ableiten (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil III, Basel 2015, N. 7 zu Art. 153a; CLAUDE-EMMANUEL DUBEY, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand Impôt fédéral direct, LIFD, N. 13 zu Art. 153a LIFD).”
Du libellé de l'art. 153a al. 1 LIFD, aucune obligation incombant aux héritiers de procéder à une déclaration active ou à un signalement ne peut être déduite. De même, la formulation ne précise aucun moment déterminé à partir duquel l'autorité fiscale aurait «connaissance» de l'évasion fiscale.
“Aus dem Wortlaut der Bestimmung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a Abs. 1 DBG) geht weder eine aktive Anzeigepflicht (respektive Meldepflicht) der steuerpflichtigen Person, noch der relevante Zeitpunkt für die "Kenntnis der Hinterziehung durch die Steuerbehörde" hervor. Gemäss Art. 153a Abs. 1 DBG haben alle Erben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn (lit.”
“Aus dem Wortlaut der Bestimmung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a Abs. 1 DBG) geht weder eine aktive Anzeigepflicht (respektive Meldepflicht) der steuerpflichtigen Person, noch der relevante Zeitpunkt für die "Kenntnis der Hinterziehung durch die Steuerbehörde" hervor. Gemäss Art. 153a Abs. 1 DBG haben alle Erben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn (lit.”
“Aus dem Wortlaut der Bestimmung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a Abs. 1 DBG) geht weder eine aktive Anzeigepflicht (respektive Meldepflicht) der steuerpflichtigen Person, noch der relevante Zeitpunkt für die "Kenntnis der Hinterziehung durch die Steuerbehörde" hervor. Gemäss Art. 153a Abs. 1 DBG haben alle Erben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn (lit.”
LIFD art. 153a n. 23 Les héritiers succèdent aux droits et obligations du défunt et répondent solidairement de ses dettes fiscales. Chaque héritier peut, indépendamment des autres, demander une procédure simplifiée de régularisation fiscale, à condition que la frauÞ fiscale n'ait pas été connue des autorités fiscales, que les héritiers assistent sans réserve les autorités dans la constatation des éléments de fortune et de revenu dissimulés et qu'ils s'efforcent sérieusement de payer l'impôt complémentaire dû. L'imposition complémentaire est prélevée pour les trois dernières périodes d'imposition écoulées avant l'année du décès.
“1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollst.dige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG). 2.2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen (§ 162a Abs. 4 StG, Art. 153a Abs. 4 DBG). 2.3 2.3.1 Die Tatsache, dass die Erblasserin in den Jahren vor ihrem Ableben ihr Vermögen und die daraus fliessenden Erträge nicht vollständig deklariert hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifellos aus den Akten. Es liegen neue Tatsachen vor, gestützt auf welche zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet worden ist. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, ob für die Beurteilung des”
“Daran ändere – entgegen anderen Auffassungen in der Literatur – auch die Möglichkeit der Bearbeitung der Steuererklärungen und -akten in elektronischer Form nichts (vgl. BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, 2C_495/2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 25. August 2016, SR.2016.0008, E. 2.3). 2.2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). 2.3 2.3.1 Zu überprüfen ist zunächst das Vorliegen einer neuen Tatsache in den fraglichen Steuerperioden als Grundvoraussetzung für jede Nachbesteuerung. 2.3.2 Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Verfügung vom 8. März 2023 aus, der Erblasserin seien in den Jahren 2012 und 2015 je Fr. … zugeflossen, was sie in den entsprechenden Steuererklärungen nicht deklariert habe. Aus den Steuerakten hätte sich auch sonst nirgends ein Hinweis auf diese Zuflüsse ergeben, weshalb neue Tatsachen vorlägen. Die Beschwerde hält fest, dass es nicht einzusehen gewesen sei, wie die Steuerbehörde vorliegend durch eigene Ermittlungen auf die fraglichen Zahlungen hätte stossen können. Denn diese seien offensichtlich durch Barabhebungen ab einem der Schweizer Steuerbehörden bis zum Tod der Erblasserin nicht bekannten Konto im Land D erfolgt.”
RéférenÎ : art. 153a LIFD n. 22 Pour l'application de l'art. 153a LIFD, la faute des héritiers est juridiquement sans importanÎ ; la procédure relève du droit de la procédure fiscale. La réimposition simplifiée n'est envisageable que dans la mesure où les autorités fiscales n'avaient pas, au préalable, connaissanÎ des éléments patrimoniaux ou des revenus concernés. Dans ce contexte, les lacunes apparentes dans le dossier fiscal doivent être examinées par les autorités cantonales ; les cas dans lesquels les autorités avaient déjà connaissanÎ doivent être interprétés de manière plus restrictive et peuvent exclure l'application du régime privilégié.
“3 DBG). Wenn eine gesetzliche Anzeige- bzw. Meldepflicht der Erben für die Anwendbarkeit von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG verneint würde, hätte dies zur Folge, dass die gesetzlich vorgesehene Privilegierung ihren Sinn und Zweck verfehlt, denn Erben könnten diesfalls trotz Kenntnis über nicht deklariertes Einkommen und Vermögen zuwarten, ob die Steuerbehörde die Unterbesteuerung ohne ihr Mitwirken bemerkt oder nicht. Ihr Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens gemäss § 162a StG bzw. Art. 153a DBG würde hierdurch nicht tangiert, was nach dem Gesagten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Hierauf lassen auch die Ausführungen in der Botschaft schliessen, gemäss welchen die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben nur bei der Deklaration von Vermögens- und Einkommenswerten gewährt wird, von deren Existenz die Steuerbehörden bisher noch keine Kenntnis hatten (vgl. E. 2.4.1; VGr, 6. Dezember 2023, SR.2023.00020, SR.2023.00021, E. 2.4.8.1). 2.4.5.2 Der Wortlaut von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG orientiert sich am Wortlaut von § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG, welche die straflose Selbstanzeige regeln. Die gesetzlichen Bestimmungen sind teils wortgleich, doch sind sie jeweils in ihrem unterschiedlichen systematischen Kontext zu würdigen. Während § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG Bestimmungen des Steuerstrafrechts sind, sind § 162a StG bzw. Art. 153a DBG einzig Regelungen des Steuerverfahrensrechts. Demzufolge spielen Kriterien wie Vorsatz oder Vorwerfbarkeit und ein dadurch begründetes Verschulden von vornherein keine Rolle für die Anwendbarkeit der § 162a StG bzw. Art. 153a DBG (vgl. Sunde, S. 832). Für die Beurteilung einer Anzeige- oder Meldepflicht im Verfahren über die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben kann somit ebenso wenig von Bedeutung sein, ob ein Erbe bzw. eine Erbin um die nicht deklarierten Vermögens- oder Einkommenswerte gewusst hat oder nicht, denn dieser Umstand würde wiederum an ein allfälliges Verschulden anknüpfen. Im Steuerverfahrensrecht spielt ein solches jedoch grundsätzlich keine Rolle.”
“153a DBG verneint würde, hätte dies zur Folge, dass die gesetzlich vorgesehene Privilegierung ihren Sinn und Zweck verfehlt, denn Erben könnten diesfalls trotz Kenntnis über nicht deklariertes Einkommen und Vermögen zuwarten, ob die Steuerbehörde die Unterbesteuerung ohne ihr Mitwirken bemerkt oder nicht. Ihr Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens gemäss § 162a StG bzw. Art. 153a DBG würde hierdurch nicht tangiert, was nach dem Gesagten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Hierauf lassen auch die Ausführungen in der Botschaft schliessen, gemäss welchen die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben nur bei der Deklaration von Vermögens- und Einkommenswerten gewährt wird, von deren Existenz die Steuerbehörden bisher noch keine Kenntnis hatten (E. 2.4.4). 2.4.8.2 Der Wortlaut von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG orientiert sich am Wortlaut von § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG, welche die straflose Selbstanzeige regeln. Die gesetzlichen Bestimmungen sind teils wortgleich, doch sind sie jeweils in ihrem unterschiedlichen systematischen Kontext zu würdigen. Während § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG Bestimmungen des Steuerstrafrechts sind, sind § 162a StG bzw. Art. 153a DBG einzig Regelungen des Steuerverfahrensrechts. Demzufolge spielen Kriterien wie Vorsatz oder Vorwerfbarkeit und ein dadurch begründetes Verschulden von vornherein keine Rolle für die Anwendbarkeit der § 162a StG bzw. Art. 153a DBG (vgl. Sunde, S. 832). Für die Beurteilung einer Anzeige- oder Meldepflicht im Verfahren über die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben kann somit ebenso wenig von Bedeutung sein, ob ein Erbe bzw. eine Erbin um die nicht deklarierten Vermögens- oder Einkommenswerte gewusst hat oder nicht, denn dieser Umstand würde wiederum an ein allfälliges Verschulden anknüpfen. Im Steuerverfahrensrecht spielt ein solches jedoch grundsätzlich keine Rolle. Die Folge einer durch die Erben unterlassenen Anzeige bzw. Meldung nicht versteuerter Vermögens- oder Einkommenswerte des Erblassers ˗ sei dies, weil sie hierüber selbst (noch) keine Kenntnis hatten oder weil sie gehofft haben, dass die Steuerbehörde die nachzubesteuernden Elemente ohne ihre Mitwirkung nicht entdeckt ˗ ist denn auch keine Bestrafung der Erben, sondern einzig die Vornahme einer gesetzmässigen Nachbesteuerung des betreffenden Steuersubstrats, welches vorgängig zu Unrecht nicht besteuert worden ist.”
“Die Steuerpflichtigen deuten für diesen Fall an, die Nachsteuer - hier in der Form der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben gemäss Art. 153a DBG bzw. Art. 53a StHG - habe daran zu scheitern, dass die Veranlagungsbehörde bei Veranlagung der Steuerperiode 2008 die nötige Sorgfalt unterlassen habe. Die Veranlagungsbehörde habe zwar die Frage aufgeworfen, ob der Alleinaktionär "tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen" sei, wobei aus den Akten nicht hervorgehe, in welcher Weise die Frage schliesslich beantwortet worden sei. Jedenfalls sei, so die Erbinnen, "aus aktueller Sicht" festzuhalten, dass die kantonalen Behörden hätten erkennen müssen, "dass im Steuerdossier des Alleinaktionärs erhebliche Lücken und Unklarheiten bestanden".”
Les dispositions cantonales pertinentes sont conformes, en ce qui concerne les questions ici en cause, à l'art. 153a LIFD et, d'après la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, elles sont entièrement harmonisées par le droit fédéral. Pour les impôts cantonaux et communaux (par exemple ceux du canton de Zurich), cela doit donc conduire au même résultat que pour l'impôt fédéral direct.
“Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes stimmen mit der bundesstaatlichen Regelung in den hier relevanten Fragen überein und sind durch das Bundesrecht voll harmonisiert (vgl. § 160 Abs. 1, § 162a Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 2 StG/ZH, Art. 53a und Art. 56 Abs. 1bis StHG; LOOSER, a.a.O., N. 4a zu Art. 153a DBG; BBl 2006 8817; § 133 Abs. 2, § 135 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 StG/ZH). Für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich muss dies somit zum selben Ergebnis führen wie für die direkte Bundessteuer. Entsprechend ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen. IV. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung”
Remarque : Dans la pratique, en lien avì l'art. 153a LIFD, il est fréquemment reproché que l'autorité cantonale de taxation ait omis d'observer la diligenÎ requise lors de l'imposition de la périoÞ fiscale pertinente (ici 2008) ; il est contesté que les dossiers ne permettent pas de constater comment les questions ouvertes ont été traitées et qu'il existait d'importantes lacunes et incertitudes dans le dossier. Cette présentation correspond à la critique formulée par les héritiers dans la décision sous-jacente.
“Die Steuerpflichtigen deuten für diesen Fall an, die Nachsteuer - hier in der Form der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben gemäss Art. 153a DBG bzw. Art. 53a StHG - habe daran zu scheitern, dass die Veranlagungsbehörde bei Veranlagung der Steuerperiode 2008 die nötige Sorgfalt unterlassen habe. Die Veranlagungsbehörde habe zwar die Frage aufgeworfen, ob der Alleinaktionär "tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen" sei, wobei aus den Akten nicht hervorgehe, in welcher Weise die Frage schliesslich beantwortet worden sei. Jedenfalls sei, so die Erbinnen, "aus aktueller Sicht" festzuhalten, dass die kantonalen Behörden hätten erkennen müssen, "dass im Steuerdossier des Alleinaktionärs erhebliche Lücken und Unklarheiten bestanden".”
Pour la réimposition simplifiée au titre de l'art. 153a LIFD, la faute, le dol ou la connaissanÎ des héritiers ne sont pas déterminants pour l'ouverture de la procédure. Ainsi, le fait que les héritiers aient eu connaissanÎ d'avoirs ou de revenus non déclarés n'est pas décisif pour l'applicabilité de cette disposition. Une omission de déclaration n'entraîne pas de sanction pénale à l'encontre des héritiers, mais éventuellement une réimposition légale du substrat fiscal antérieurement sous-imposé.
“BGE 144 II 359 E. 4.5.1, in: RDAF 2018 II 511; Urteil 2C_826/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.1, in: RDAF 2021 II 349). So ist ein Verschulden der steuerpflichtigen Person für die Einleitung des Nachsteuerverfahrens nicht erforderlich. Bei der ordentlichen Nachbesteuerung ist klar, dass es keiner subjektiven Tatbestandsvoraussetzung, wie einer Anzeige durch den Steuerpflichtigen, bedarf (vgl. Urteil 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.2). Zur Frage der Einleitung eines vereinfachten Nachsteuerverfahrens führt hierzu die Vorinstanz aus, dass Kriterien wie Vorsatz oder Vorwerfbarkeit und ein dadurch begründetes Verschulden für die Einleitung daher keine Relevanz hätten. Nicht von Relevanz sei folglich, ob ein Erbe bzw. eine Erbin um die nicht deklarierten Vermögens- oder Einkommenswerte gewusst hat oder nicht (vgl. auch MARTIN E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Kommentar DBG], 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 153a DBG). Zur Frage des Zeitpunkts des Kenntnisstands der Steuerbehörde wurde durch die bundesrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass der Aktenstand zum Zeitpunkt der Veranlagung massgebend ist (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteil 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 8.1; LOOSER, in: Kommentar DBG, N. 14 zu Art. 151 DBG). Ob bei der Erbennachbesteuerung der Kenntnisstand der Steuerbehörde zum Zeitpunkt des Todes massgebend ist, wird sodann in der Literatur diskutiert (vgl. nachfolgend E. 4.2).”
“eine Erbin um die nicht deklarierten Vermögens- oder Einkommenswerte gewusst hat oder nicht, denn dieser Umstand würde wiederum an ein allfälliges Verschulden anknüpfen. Im Steuerverfahrensrecht spielt ein solches jedoch grundsätzlich keine Rolle. Die Folge einer durch die Erben unterlassenen Anzeige bzw. Meldung nicht versteuerter Vermögens- oder Einkommenswerte des Erblassers – sei dies, weil sie hierüber selbst (noch) keine Kenntnis hatten oder weil sie gehofft haben, dass die Steuerbehörde die nachzubesteuernden Elemente ohne ihre Mitwirkung nicht entdeckt – ist denn auch keine Bestrafung der Erben, sondern einzig die Vornahme einer gesetzmässigen Nachbesteuerung des betreffenden Steuersubstrats, welches vorgängig zu Unrecht nicht besteuert worden ist (VGr, 6. Dezember 2023, SR.2023.00020, SR.2023.00021, E. 2.4.8.2). 2.4.5.3 Indessen ist der Wortlaut von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG mit Blick auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen zu diesen Gesetzesbestimmungen nicht "klar" (vgl. E. 2.4.2). So kann die Formulierung in § 162a StG und Art. 153a DBG, wonach "die Steuerhinterziehung" – bzw. richtigerweise die Unterbesteuerung – noch keiner Steuerbehörde bekannt sein darf, auch dahingehend verstanden werden, dass eine Meldung bzw. eine Anzeige der Erben unabdingbar ist für die Inanspruchnahme der vereinfachten Nachbesteuerung. Die in der Lehre diesbezüglich zum Teil vertretene Argumentation, dass bereits im ordentlichen Nachsteuerverfahren keine Deklarationspflichten bestünden und folglich auch keine solche Pflichten für die Erben bestehen könnten, überzeugt nicht. Der Grund, weshalb in den gesetzlichen Bestimmungen zum ordentlichen Nachsteuerverfahren keine Anzeigepflicht für Steuerpflichtige genannt wird, ist, dass jede steuerpflichtige Person bereits im Veranlagungsverfahren und daher auch im Nachsteuerverfahren alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG, Art. 126 Abs. 1 DBG). Sie muss der Behörde bereits in diesem Zeitpunkt sämtliche Vermögens- und Einkommenssteuerwerte melden bzw.”
Citation : art. 153a ch. 18 LIFD La procédure d'imposition complémentaire simplifiée, conformément à l'art. 153a al. 1 LIFD, ne s'applique qu'aux héritiers d'un défunt. Le droit de l'impôt fédéral direct ne prévoit pas cette modalité procédurale pour d'autres assujettis à l'imposition complémentaire.
“Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 152 Abs. 1 DBG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (Art. 152 Abs. 3 DBG). Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt (Art. 153 Abs. 1 DBG). Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze und diejenigen für das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar, sodass es im Nachsteuerverfahren auch zu einer Ermessensveranlagung kommen kann (Art. 153 Abs. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand-komm. zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 153 DBG N 16 ff.; Locher, Komm. zum DBG, III. Teil, Basel 2015, Art. 153 DBG N 12; Looser, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Beusch], 3. Aufl. 2017, Art. 153 DBG N 5). Eine vereinfachte Nachbesteuerung kann für alle Erben eines Erblassers, welcher Bestandteile seines Vermögens oder Einkommens hinterzogen hat, erfolgen (Art. 153a Abs. 1 DBG). Demgegenüber kennt das Recht der direkten Bundessteuer diese Verfahrensart für andere Nachsteuersubjekte ebenso wenig wie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14; vgl. Art. 53a) oder das kantonale Steuergesetz (StG; SRL Nr. 620). Die kantonalrechtlichen Bestimmungen betreffend das Nachsteuerverfahren entsprechen weitgehend wörtlich jenen des Bundessteuerrechts (vgl. § 174 ff. StG) und erweisen sich im Licht von Art. 53 f. StHG als harmonisierungskonform.”
Réf. : LIFD art. 153a ch. 17 Les héritiers doivent révéler les avoirs et revenus non imposés ; s'ils omettent de le faire (passivité), cela peut justifier l'exclusion de la procédure simplifiée de régularisation fiscale et l'application de la procédure ordinaire de régularisation.
“Die Vorinstanz ist, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des kantonalen Steueramtes, der Auffassung, dass nicht die vereinfachte Nachbesteuerung für Erben (Art. 153a DBG), sondern das ordentliche Nachsteuerverfahren (Art. 151 DBG) anwendbar sei. Wenn die Erben durch Passivität keine unversteuerten Werte der Legalität zuführten oder eine solche Motivation der Erben gar nicht nötig sei, weil die Steuerbehörde bereits Kenntnis von der unvollständigen Besteuerung habe, gebe es keinen Grund für eine Privilegierung. Die Erben müssten aktiv auf unversteuerte Werte hinweisen. Das ginge klar aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung hervor. Es sei kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen, immer dann, wenn die drei Steuerperioden vor dem Ableben eines Steuerpflichtigen korrekt veranlagt worden seien, automatisch eine Beschränkung der Nachsteuerperioden auf drei Jahre vorzunehmen. Ein solcher Automatismus sei weder dem Gesetzestext noch den Materialien zu entnehmen und es gebe auch keinen Grund, unter solchen Umständen eine Beschränkung der Nachsteuerperioden von zehn auf drei Jahre vorzunehmen. Das Unwissen der Pflichtigen spiele keine Rolle, da das Nachsteuerverfahren als reines Steuerverfahren eine Unterbesteuerung zu korrigieren bezwecke, unabhängig von einem allfälligen Verschulden.”
“Um diesem Risiko entgegenzuwirken, wurde die im Verfahren der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben zu erhebende Nachsteuer auf die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden beschränkt. Im ordentlichen Nachsteuerverfahren erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten dagegen erst zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (§ 161 Abs. 1 StG, Art. 152 Abs. 1 DBG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt sogar erst 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 Abs. 2 StG, Art. 152 Abs. 3 DBG). Wenn eine gesetzliche Anzeige- bzw. Meldepflicht der Erben für die Anwendbarkeit von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG verneint würde, hätte dies zur Folge, dass die gesetzlich vorgesehene Privilegierung ihren Sinn und Zweck verfehlt, denn Erben könnten diesfalls trotz Kenntnis über nicht deklariertes Einkommen und Vermögen zuwarten, ob die Steuerbehörde die Unterbesteuerung ohne ihr Mitwirken bemerkt oder nicht. Ihr Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens gemäss § 162a StG bzw. Art. 153a DBG würde hierdurch nicht tangiert, was nach dem Gesagten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Hierauf lassen auch die Ausführungen in der Botschaft schliessen, gemäss welchen die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben nur bei der Deklaration von Vermögens- und Einkommenswerten gewährt wird, von deren Existenz die Steuerbehörden bisher noch keine Kenntnis hatten (vgl. E. 2.4.1; VGr, 6. Dezember 2023, SR.2023.00020, SR.2023.00021, E. 2.4.8.1). 2.4.5.2 Der Wortlaut von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG orientiert sich am Wortlaut von § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG, welche die straflose Selbstanzeige regeln. Die gesetzlichen Bestimmungen sind teils wortgleich, doch sind sie jeweils in ihrem unterschiedlichen systematischen Kontext zu würdigen. Während § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG Bestimmungen des Steuerstrafrechts sind, sind § 162a StG bzw. Art. 153a DBG einzig Regelungen des Steuerverfahrensrechts. Demzufolge spielen Kriterien wie Vorsatz oder Vorwerfbarkeit und ein dadurch begründetes Verschulden von vornherein keine Rolle für die Anwendbarkeit der § 162a StG bzw.”
“153a DBG verneint würde, hätte dies zur Folge, dass die gesetzlich vorgesehene Privilegierung ihren Sinn und Zweck verfehlt, denn Erben könnten diesfalls trotz Kenntnis über nicht deklariertes Einkommen und Vermögen zuwarten, ob die Steuerbehörde die Unterbesteuerung ohne ihr Mitwirken bemerkt oder nicht. Ihr Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens gemäss § 162a StG bzw. Art. 153a DBG würde hierdurch nicht tangiert, was nach dem Gesagten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Hierauf lassen auch die Ausführungen in der Botschaft schliessen, gemäss welchen die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben nur bei der Deklaration von Vermögens- und Einkommenswerten gewährt wird, von deren Existenz die Steuerbehörden bisher noch keine Kenntnis hatten (vgl. E. 2.4.1; VGr, 6. Dezember 2023, SR.2023.00020, SR.2023.00021, E. 2.4.8.1). 2.4.5.2 Der Wortlaut von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG orientiert sich am Wortlaut von § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG, welche die straflose Selbstanzeige regeln. Die gesetzlichen Bestimmungen sind teils wortgleich, doch sind sie jeweils in ihrem unterschiedlichen systematischen Kontext zu würdigen. Während § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG Bestimmungen des Steuerstrafrechts sind, sind § 162a StG bzw. Art. 153a DBG einzig Regelungen des Steuerverfahrensrechts. Demzufolge spielen Kriterien wie Vorsatz oder Vorwerfbarkeit und ein dadurch begründetes Verschulden von vornherein keine Rolle für die Anwendbarkeit der § 162a StG bzw. Art. 153a DBG (vgl. Sunde, S. 832). Für die Beurteilung einer Anzeige- oder Meldepflicht im Verfahren über die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben kann somit ebenso wenig von Bedeutung sein, ob ein Erbe bzw. eine Erbin um die nicht deklarierten Vermögens- oder Einkommenswerte gewusst hat oder nicht, denn dieser Umstand würde wiederum an ein allfälliges Verschulden anknüpfen. Im Steuerverfahrensrecht spielt ein solches jedoch grundsätzlich keine Rolle. Die Folge einer durch die Erben unterlassenen Anzeige bzw. Meldung nicht versteuerter Vermögens- oder Einkommenswerte des Erblassers – sei dies, weil sie hierüber selbst (noch) keine Kenntnis hatten oder weil sie gehofft haben, dass die Steuerbehörde die nachzubesteuernden Elemente ohne ihre Mitwirkung nicht entdeckt – ist denn auch keine Bestrafung der Erben, sondern einzig die Vornahme einer gesetzmässigen Nachbesteuerung des betreffenden Steuersubstrats, welches vorgängig zu Unrecht nicht besteuert worden ist (VGr, 6.”
RéférenÎ : LIFD art. 153a n. 16 L'autorité fiscale peut également ouvrir d'offiÎ une procédure au titre de l'art. 153a LIFD ; la loi n'exige donc pas une déclaration active des héritiers. Ce qui importe est l'état de connaissanÎ ou l'état des dossiers de l'autorité fiscale au moment du décès. Il suffit que les héritiers collaborent à la constatation de la succession (p. ex. en déposant ou en dressant un inventaire successoral complet). En revanche, l'imposition complémentaire simplifiée est exclue si l'autorité fiscale avait déjà, avant le décès, une connaissanÎ suffisante de la sous-imposition (un simple élément de suspicion ne suffit pas) ou si, avant le décès, une déclaration spontanée ou une procédure d'imposition complémentaire avait déjà été engagée ou clôturée.
“So sei nicht ausgeschlossen, dass auch eine Steuerbehörde ein Verfahren nach Art. 153a DBG von Amtes wegen in Gang bringen könne, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers entdeckt habe. Nach richtigem Verständnis bedürfe es, zumal das Gesetz keine Voraussetzung nennt, keiner aktiven Anzeigepflicht (Gesuchspflicht) durch einen Erben. Ferner müsse aufgrund der Zwecksetzung der Gesetzesnorm (Anreiz der Erben zur Offenlegung) die Voraussetzung grosszügig zugunsten der Erben ausgelegt werden (vgl. FELIX RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, N. 6 zu Art. 153a DBG; so auch MARTINA SUNDE, a.a.O., S. 832, 833). Massgebend sei der Kenntnisstand bzw. der Aktenstand der Steuerbehörde im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Eine aktive Meldung oder Anzeige der Erben - wie bei einer straflosen Selbstanzeige - könne nicht verlangt werden. Es müsse genügen, dass ein vollständiges Nachlassinventar eingereicht respektive aufgenommen werde und die Erben dabei ihre Mitwirkungspflichten erfüllen würden. Art. 153a DBG müsse auch dann greifen, wenn die Steuerbehörde aufgrund eigener Ermittlungen eine allfällige Unterbesteuerung aufdecke, soweit dies erst nach dem Tod des Erblassers erfolge und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald eine Steuerbehörde hingegen bereits vorher von der vom Erblasser verursachten Unterbesteuerung gewusst habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen und komme die ordentliche Nachbesteuerung gemäss Art. 151 DBG zur Anwendung. Dabei reiche bereits hinreichende Kenntnis über nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte aus, wobei ein blosser Verdacht nicht genüge. Eine vereinfachte Nachbesteuerung sei sodann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige noch vor seinem Tod eine (straflose) Selbstanzeige eingereicht habe. Das Gleiche gelte für Konstellationen, in denen bereits vor dem Tod ein Nachsteuerverfahren eingeleitet oder gar rechtskräftig abgeschlossen worden sei (vgl. LOOSER, a.a.O., N. 7 und 10 zu Art. 153 DBG m.w.H.).”
“Strittig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a DBG). Im Fokus des Streits steht, ob für die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben es einer aktiven Anzeige (respektive Meldung) durch die steuerpflichtige Person (hier der Erbin) bedarf oder ob die vereinfachte Nachbesteuerung auch zum Zug kommt, wenn die Steuerbehörde aus eigenem Antrieb Kenntnis von der Unterbesteuerung erlangt. Bei einer vereinfachten Nachbesteuerung von Erben werden einzig die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nachbesteuert (vgl. Art. 153a Abs. 2 DBG). Im ordentlichen Nachsteuerverfahren erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, dagegen erst zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 152 Abs. 1 DBG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Erblasserin in den Steuerperioden 2012 und 2015 je Fr. 50'000.- zugeflossen sind, welche von ihr nicht deklariert und in der Folge auch nicht besteuert wurden. Ferner ist unbestritten, dass es sich bei diesen Zuflüssen um steuerbares Einkommen handelte.”
“So vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, Erben könnten die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen auch beanspruchen, wenn – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – die Steuerverwaltung die "Steuerhinterziehung" [richtigerweise die "Unterbesteuerung"] des Erblassers von Amtes wegen aufdeckt. Dafür spreche einerseits der Gesetzeswortlaut und andererseits bestünden schon im ordentlichen Nachsteuerverfahren keine Deklarations-pflichten, weshalb dies auch im Verfahren der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben gelten müsse. Im Gegensatz zu den Selbstanzeigefällen könne den Erben ein Wissen um die "Steuerhinterziehung" des Erblassers nicht einfach unterstellt werden und ihnen daher auch keine Quasi-Anzeigepflicht aufgebürdet werden. Es müsse daher genügen, wenn die Erben die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen. Das Gesetz kenne kein ausdrückliches Antragserfordernis; ein solches sei jedenfalls weder form- noch fristgebunden (vgl. Richner et al., § 162a StG N. 9; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 153a DBG N. 6; Martina Sunde, Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen, StR 66/2011 S. 830 ff.). Ferner wird von Vertretern dieser Lehrmeinung ausgeführt, bereits aufgrund der Zwecksetzung von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG (Steigerung der Motivation der Erben zur Offenlegung) sollten die Voraussetzungen grosszügig zugunsten der Erben gehandhabt werden. Massgebend sei der Kenntnisstand bzw. der Aktenstand der Steuerbehörde im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Eine aktive Meldung oder Anzeige der Erben – wie bei einer straflosen Selbstanzeige – könne nicht verlangt werden. Es müsse genügen, dass ein vollständiges Nachlassinventar eingereicht respektive aufgenommen werde und die Erben dabei ihre Mitwirkungspflichten erfüllen würden. § 162a StG bzw. Art. 153a DBG müsse auch dann greifen, wenn die Steuerbehörde aufgrund eigener Ermittlungen eine allfällige Unterbesteuerung aufdecke, soweit dies erst nach dem Tod des Erblassers erfolge und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald eine Steuerbehörde hingegen bereits vorher von der vom Erblasser verursachten Unterbesteuerung gewusst habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen und komme die ordentliche Nachbesteuerung gemäss § 160 StG bzw.”
LIFD art. 153a ch. 15 L'exécuteur testamentaire ou l'administrateur de la succession peut également demander une taxation complémentaire simplifiée.
“Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen (§ 162a Abs. 4 StG, Art. 153a Abs. 4 DBG). 2.3 2.3.1 Die Tatsache, dass die Erblasserin in den Jahren vor ihrem Ableben ihr Vermögen und die daraus fliessenden Erträge nicht vollständig deklariert hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifellos aus den Akten. Es liegen neue Tatsachen vor, gestützt auf welche zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet worden ist. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, ob für die Beurteilung des”
“Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen (§ 162a Abs. 4 StG, Art. 153a Abs. 4 DBG). 2.3 2.3.1 Die Tatsache, dass die Erblasserin in den Jahren vor ihrem Ableben ihr Vermögen und die daraus fliessenden Erträge nicht vollständig deklariert hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifellos aus den Akten. Es liegen neue Tatsachen vor, gestützt auf welche zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet worden ist. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, ob für die Beurteilung des”
En ce qui concerne l'art. 153a LIFD, selon la doctrine dominante et la jurisprudenÎ récente, une déclaration active des héritiers n'est pas nécessairement exigée. Ce qui est déterminant, en revanche, est l'état des connaissances ou du dossier de l'autorité fiscale au moment du décès du défunt ; si l'autorité ne remplit pas les conditions examinées, la procédure simplifiée de taxation complémentaire peut également s'appliquer lorsque l'autorité n'apprend la sous-imposition qu'après le décès à la suite de ses propres investigations. À l'inverse, la connaissanÎ préalable par l'autorité, antérieure au décès, exclut l'application de la taxation complémentaire simplifiée. Les sources estiment que la règle n'est pas entièrement claire à cet égard, mais se prononcent majoritairement en faveur d'une interprétation généreuse au bénéfiÎ des héritiers.
“Strittig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a DBG). Im Fokus des Streits steht, ob für die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben es einer aktiven Anzeige (respektive Meldung) durch die steuerpflichtige Person (hier der Erbin) bedarf oder ob die vereinfachte Nachbesteuerung auch zum Zug kommt, wenn die Steuerbehörde aus eigenem Antrieb Kenntnis von der Unterbesteuerung erlangt. Bei einer vereinfachten Nachbesteuerung von Erben werden einzig die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nachbesteuert (vgl. Art. 153a Abs. 2 DBG). Im ordentlichen Nachsteuerverfahren erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, dagegen erst zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 152 Abs. 1 DBG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Erblasserin in den Steuerperioden 2012 und 2015 je Fr. 50'000.- zugeflossen sind, welche von ihr nicht deklariert und in der Folge auch nicht besteuert wurden. Ferner ist unbestritten, dass es sich bei diesen Zuflüssen um steuerbares Einkommen handelte.”
“Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, Erben könnten die vereinfachte Nachbesteuerung auch beanspruchen, wenn die Steuerverwaltung die Unterbesteuerung aufdeckt. So sei nicht ausgeschlossen, dass auch eine Steuerbehörde ein Verfahren nach Art. 153a DBG von Amtes wegen in Gang bringen könne, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers entdeckt habe. Nach richtigem Verständnis bedürfe es, zumal das Gesetz keine Voraussetzung nennt, keiner aktiven Anzeigepflicht (Gesuchspflicht) durch einen Erben. Ferner müsse aufgrund der Zwecksetzung der Gesetzesnorm (Anreiz der Erben zur Offenlegung) die Voraussetzung grosszügig zugunsten der Erben ausgelegt werden (vgl. FELIX RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, N. 6 zu Art. 153a DBG; so auch MARTINA SUNDE, a.a.O., S. 832, 833). Massgebend sei der Kenntnisstand bzw. der Aktenstand der Steuerbehörde im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Eine aktive Meldung oder Anzeige der Erben - wie bei einer straflosen Selbstanzeige - könne nicht verlangt werden. Es müsse genügen, dass ein vollständiges Nachlassinventar eingereicht respektive aufgenommen werde und die Erben dabei ihre Mitwirkungspflichten erfüllen würden. Art. 153a DBG müsse auch dann greifen, wenn die Steuerbehörde aufgrund eigener Ermittlungen eine allfällige Unterbesteuerung aufdecke, soweit dies erst nach dem Tod des Erblassers erfolge und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald eine Steuerbehörde hingegen bereits vorher von der vom Erblasser verursachten Unterbesteuerung gewusst habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen und komme die ordentliche Nachbesteuerung gemäss Art. 151 DBG zur Anwendung. Dabei reiche bereits hinreichende Kenntnis über nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte aus, wobei ein blosser Verdacht nicht genüge.”
“Es müsse daher genügen, wenn die Erben die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen. Das Gesetz kenne kein ausdrückliches Antragserfordernis; ein solches sei jedenfalls weder form- noch fristgebunden (vgl. Richner et al., § 162a StG N. 9; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 153a DBG N. 6; Martina Sunde, Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen, StR 66/2011 S. 830 ff.). Ferner wird von Vertretern dieser Lehrmeinung ausgeführt, bereits aufgrund der Zwecksetzung von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG (Steigerung der Motivation der Erben zur Offenlegung) sollten die Voraussetzungen grosszügig zugunsten der Erben gehandhabt werden. Massgebend sei der Kenntnisstand bzw. der Aktenstand der Steuerbehörde im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Eine aktive Meldung oder Anzeige der Erben – wie bei einer straflosen Selbstanzeige – könne nicht verlangt werden. Es müsse genügen, dass ein vollständiges Nachlassinventar eingereicht respektive aufgenommen werde und die Erben dabei ihre Mitwirkungspflichten erfüllen würden. § 162a StG bzw. Art. 153a DBG müsse auch dann greifen, wenn die Steuerbehörde aufgrund eigener Ermittlungen eine allfällige Unterbesteuerung aufdecke, soweit dies erst nach dem Tod des Erblassers erfolge und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald eine Steuerbehörde hingegen bereits vorher von der vom Erblasser verursachten Unterbesteuerung gewusst habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen und komme die ordentliche Nachbesteuerung gemäss § 160 StG bzw. Art. 151 DBG zur Anwendung. Dabei reiche bereits hinreichende Kenntnis über nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte aus, wobei ein blosser Verdacht nicht genüge. Eine vereinfachte Nachbesteuerung sei sodann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige noch vor seinem Tod eine (straflose) Selbstanzeige eingereicht habe. Das Gleiche gelte für Konstellationen, in denen bereits vor dem Tod ein Nachsteuerverfahren eingeleitet oder gar rechtskräftig abgeschlossen worden sei (vgl. Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4.”
“Hierauf lassen auch die Ausführungen in der Botschaft schliessen, gemäss welchen die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben nur bei der Deklaration von Vermögens- und Einkommenswerten gewährt wird, von deren Existenz die Steuerbehörden bisher noch keine Kenntnis hatten (vgl. E. 2.4.1; VGr, 6. Dezember 2023, SR.2023.00020, SR.2023.00021, E. 2.4.8.1). 2.4.5.2 Der Wortlaut von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG orientiert sich am Wortlaut von § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG, welche die straflose Selbstanzeige regeln. Die gesetzlichen Bestimmungen sind teils wortgleich, doch sind sie jeweils in ihrem unterschiedlichen systematischen Kontext zu würdigen. Während § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG Bestimmungen des Steuerstrafrechts sind, sind § 162a StG bzw. Art. 153a DBG einzig Regelungen des Steuerverfahrensrechts. Demzufolge spielen Kriterien wie Vorsatz oder Vorwerfbarkeit und ein dadurch begründetes Verschulden von vornherein keine Rolle für die Anwendbarkeit der § 162a StG bzw. Art. 153a DBG (vgl. Sunde, S. 832). Für die Beurteilung einer Anzeige- oder Meldepflicht im Verfahren über die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben kann somit ebenso wenig von Bedeutung sein, ob ein Erbe bzw. eine Erbin um die nicht deklarierten Vermögens- oder Einkommenswerte gewusst hat oder nicht, denn dieser Umstand würde wiederum an ein allfälliges Verschulden anknüpfen. Im Steuerverfahrensrecht spielt ein solches jedoch grundsätzlich keine Rolle. Die Folge einer durch die Erben unterlassenen Anzeige bzw. Meldung nicht versteuerter Vermögens- oder Einkommenswerte des Erblassers – sei dies, weil sie hierüber selbst (noch) keine Kenntnis hatten oder weil sie gehofft haben, dass die Steuerbehörde die nachzubesteuernden Elemente ohne ihre Mitwirkung nicht entdeckt – ist denn auch keine Bestrafung der Erben, sondern einzig die Vornahme einer gesetzmässigen Nachbesteuerung des betreffenden Steuersubstrats, welches vorgängig zu Unrecht nicht besteuert worden ist (VGr, 6. Dezember 2023, SR.2023.00020, SR.”
“Für die Beurteilung einer Anzeige- oder Meldepflicht im Verfahren über die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben kann somit ebenso wenig von Bedeutung sein, ob ein Erbe bzw. eine Erbin um die nicht deklarierten Vermögens- oder Einkommenswerte gewusst hat oder nicht, denn dieser Umstand würde wiederum an ein allfälliges Verschulden anknüpfen. Im Steuerverfahrensrecht spielt ein solches jedoch grundsätzlich keine Rolle. Die Folge einer durch die Erben unterlassenen Anzeige bzw. Meldung nicht versteuerter Vermögens- oder Einkommenswerte des Erblassers – sei dies, weil sie hierüber selbst (noch) keine Kenntnis hatten oder weil sie gehofft haben, dass die Steuerbehörde die nachzubesteuernden Elemente ohne ihre Mitwirkung nicht entdeckt – ist denn auch keine Bestrafung der Erben, sondern einzig die Vornahme einer gesetzmässigen Nachbesteuerung des betreffenden Steuersubstrats, welches vorgängig zu Unrecht nicht besteuert worden ist (VGr, 6. Dezember 2023, SR.2023.00020, SR.2023.00021, E. 2.4.8.2). 2.4.5.3 Indessen ist der Wortlaut von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG mit Blick auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen zu diesen Gesetzesbestimmungen nicht "klar" (vgl. E. 2.4.2). So kann die Formulierung in § 162a StG und Art. 153a DBG, wonach "die Steuerhinterziehung" – bzw. richtigerweise die Unterbesteuerung – noch keiner Steuerbehörde bekannt sein darf, auch dahingehend verstanden werden, dass eine Meldung bzw. eine Anzeige der Erben unabdingbar ist für die Inanspruchnahme der vereinfachten Nachbesteuerung. Die in der Lehre diesbezüglich zum Teil vertretene Argumentation, dass bereits im ordentlichen Nachsteuerverfahren keine Deklarationspflichten bestünden und folglich auch keine solche Pflichten für die Erben bestehen könnten, überzeugt nicht. Der Grund, weshalb in den gesetzlichen Bestimmungen zum ordentlichen Nachsteuerverfahren keine Anzeigepflicht für Steuerpflichtige genannt wird, ist, dass jede steuerpflichtige Person bereits im Veranlagungsverfahren und daher auch im Nachsteuerverfahren alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs.”
LIFD art. 153a ch. 13 Les flux nouvellement découverts et non déclarés au cours des périodes fiscales concernées peuvent faire l'objet d'un complément d'imposition conformément aux dispositions de la taxation ordinaire ; la constatation de tels faits nouveaux peut entraîner l'ouverture d'une procédure d'imposition complémentaire.
“Strittig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a DBG). Im Fokus des Streits steht, ob für die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben es einer aktiven Anzeige (respektive Meldung) durch die steuerpflichtige Person (hier der Erbin) bedarf oder ob die vereinfachte Nachbesteuerung auch zum Zug kommt, wenn die Steuerbehörde aus eigenem Antrieb Kenntnis von der Unterbesteuerung erlangt. Bei einer vereinfachten Nachbesteuerung von Erben werden einzig die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nachbesteuert (vgl. Art. 153a Abs. 2 DBG). Im ordentlichen Nachsteuerverfahren erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, dagegen erst zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 152 Abs. 1 DBG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Erblasserin in den Steuerperioden 2012 und 2015 je Fr. 50'000.- zugeflossen sind, welche von ihr nicht deklariert und in der Folge auch nicht besteuert wurden. Ferner ist unbestritten, dass es sich bei diesen Zuflüssen um steuerbares Einkommen handelte. Die Erblasserin verstarb im Jahr”
“2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen (§ 162a Abs. 4 StG, Art. 153a Abs. 4 DBG). 2.3 2.3.1 Die Tatsache, dass die Erblasserin in den Jahren vor ihrem Ableben ihr Vermögen und die daraus fliessenden Erträge nicht vollständig deklariert hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifellos aus den Akten. Es liegen neue Tatsachen vor, gestützt auf welche zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet worden ist. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, ob für die Beurteilung des”
“2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). 2.3 2.3.1 Zu überprüfen ist zunächst das Vorliegen einer neuen Tatsache in den fraglichen Steuerperioden als Grundvoraussetzung für jede Nachbesteuerung. 2.3.2 Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Verfügung vom 8. März 2023 aus, der Erblasserin seien in den Jahren 2012 und 2015 je Fr. … zugeflossen, was sie in den entsprechenden Steuererklärungen nicht deklariert habe. Aus den Steuerakten hätte sich auch sonst nirgends ein Hinweis auf diese Zuflüsse ergeben, weshalb neue Tatsachen vorlägen. Die Beschwerde hält fest, dass es nicht einzusehen gewesen sei, wie die Steuerbehörde vorliegend durch eigene Ermittlungen auf die fraglichen Zahlungen hätte stossen können. Denn diese seien offensichtlich durch Barabhebungen ab einem der Schweizer Steuerbehörden bis zum Tod der Erblasserin nicht bekannten Konto im Land D erfolgt. 2.3.3 Zu beurteilen ist zunächst die Steuerperiode 2012. Obschon die Erblasserin im Steuerjahr 2012 Fr. … vom Konto von E bezog, finden sich in ihrer Steuererklärung für die Steuerperiode 2012 keine Hinweise auf diesen Bezug.”
Lors de l'application de la régularisation simplifiée prévue à l'art. 153a LIFD, seuls, en principe, les trois derniers exercices fiscaux précédant l'année du décès doivent être recalculés; les exercices antérieurs sont dès lors exclus.
“Entsprechend ist es für die Erbin relevant, ob auf die Drei- oder die Zehnjahresfrist abzustellen ist. Bei Anwendung der Dreijahresfrist nach der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben (nach Art. 153a DBG) würden bloss die Steuerperioden 2017, 2018 und 2019 nachbesteuert und die Jahre 2012 und 2015 wären nicht mehr tangiert.”
“Gemäss Art. 152 Abs. 1 DBG erlischt das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig geblieben ist. Erben haben zudem gemäss Art. 153a DBG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine vereinfachte und auf die letzten drei Steuerperioden verkürzte Nachbesteuerung.”
Les héritiers ont, selon l'art. 153a al. 1 LIFD, l'obligation d'assister sans réserve l'autorité fiscale dans la constatation complète des éléments du patrimoine et des revenus du défunt. En pratique, cela peut conduire à ce que, lorsqu'un exposé de faits a déjà été établi de manière juridiquement suffisante, des diligences probatoires supplémentaires deviennent superflues.
“Sodann erübrigt sich die Durchführung von allfälligen Einvernahmen von Zeugen sowie Auskunftspersonen: Prozessgegenstand ist einzig die Frage, ob das kantonale Steueramt die Aufrechnung der geldwerten Leistungen aus Beteiligung an der H AG in Höhe von Fr. … zu Recht vornehmen durfte. Hierzu hatten die Pflichtigen bereits mehrfach die Möglichkeit, sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu äussern und im Rahmen der vereinfachten Nachbesteuerung der Pflichtigen gemäss Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG sogar die Pflicht, die Steuerbehörde bei der vollständigen Feststellung der Vermögens- und Einkommenswerte des Erblassers vorbehaltlos zu unterstützen. Der Sachverhalt ist bereits rechtsgenügend erstellt und es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse weitere Befragungen dieser Personen bringen könnten. Darüber hinaus steht die Auskunftsperson in einem besonderen Näheverhältnis zur H AG und damit den Pflichtigen, weshalb nicht zu erwarten ist, dass sie etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und daher bereits die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen durfte.”
“Aufgrund der vorgenannten zulässigen Vermutung bei verdeckten Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft hat jedoch die steuerpflichtige Person, die gleichzeitig Organ und/oder beherrschende Beteiligungsinhaberin dieser Gesellschaft ist, Bestand und Höhe eines von der Steuerbehörde auf der einkommenssteuerlichen Ebene aufgerechneten geldwerten Vorteils detailliert zu bestreiten. Unterlässt sie dies oder begnügt sie sich mit pauschalen Ausführungen, darf die Steuerbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte (gewinnsteuerliche) Aufrechnung sei der Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (vgl. BGr, 19. Februar 2021, 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020, E. 3.2.3; 23. November 2020, 2C_886/2020, E. 3.2.1; 17. Juli 2020, 2C_461/2020, E. 2.2). Bei der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben gilt darüber hinaus ohnehin die vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch die Erben, zur vollständigen Feststellung der Vermögens- und Einkommenswerte des Erblassers (Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG).”
Du point de vue systématique, l'art. 153a LIFD doit être compris comme une lex specialis par rapport à l'imposition complémentaire ordinaire (art. 151 LIFD). La procédure d'imposition complémentaire n'a pas de caractère pénal et suppose une perte fiscale objective (sous-imposition).
“In systematischer Hinsicht ist die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a DBG) eine lex specialis zur ordentlichen Nachbesteuerung (Art. 151 DBG) im Kapitel zu den Nachsteuern. Für die ordentliche Nachbesteuerung bestimmt Art. 151 Abs. 1 DBG Folgendes: Wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln ergibt, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Systematisch ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass das Nachsteuerverfahren - in Abgrenzung zum Steuerstrafverfahren - keinen Strafcharakter hat. So setzt die Nachsteuer deswegen zunächst einmal voraus, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist und damit das Gemeinwesen einen Steuerverlust erlitten hat. Massgeblich ist der objektive Tatbestand einer Unterbesteuerung im Sinne eines Steuerausfalls (vgl.”
Citation : LIFD art. 153a n. 9 La taxation supplémentaire simplifiée selon l'art. 153a LIFD suppose que l'autorité fiscale, jusqu'au moment du décès, n'ait pas eu connaissanÎ des éléments patrimoniaux ou des revenus concernés qui n'avaient pas été déclarés. Un simple indiÎ de suspicion ne suffit pas selon la doctrine et la jurisprudenÎ citées; ce qui importe est l'état des dossiers ou le niveau de connaissanÎ de l'autorité au moment du décès. Si l'autorité fiscale avait déjà, avant le décès du défunt, une connaissanÎ suffisante de la sous-imposition, la taxation supplémentaire simplifiée est exclue et la procédure ordinaire doit être appliquée.
“Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, Erben könnten die vereinfachte Nachbesteuerung auch beanspruchen, wenn die Steuerverwaltung die Unterbesteuerung aufdeckt. So sei nicht ausgeschlossen, dass auch eine Steuerbehörde ein Verfahren nach Art. 153a DBG von Amtes wegen in Gang bringen könne, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers entdeckt habe. Nach richtigem Verständnis bedürfe es, zumal das Gesetz keine Voraussetzung nennt, keiner aktiven Anzeigepflicht (Gesuchspflicht) durch einen Erben. Ferner müsse aufgrund der Zwecksetzung der Gesetzesnorm (Anreiz der Erben zur Offenlegung) die Voraussetzung grosszügig zugunsten der Erben ausgelegt werden (vgl. FELIX RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, N. 6 zu Art. 153a DBG; so auch MARTINA SUNDE, a.a.O., S. 832, 833). Massgebend sei der Kenntnisstand bzw. der Aktenstand der Steuerbehörde im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Eine aktive Meldung oder Anzeige der Erben - wie bei einer straflosen Selbstanzeige - könne nicht verlangt werden. Es müsse genügen, dass ein vollständiges Nachlassinventar eingereicht respektive aufgenommen werde und die Erben dabei ihre Mitwirkungspflichten erfüllen würden. Art. 153a DBG müsse auch dann greifen, wenn die Steuerbehörde aufgrund eigener Ermittlungen eine allfällige Unterbesteuerung aufdecke, soweit dies erst nach dem Tod des Erblassers erfolge und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald eine Steuerbehörde hingegen bereits vorher von der vom Erblasser verursachten Unterbesteuerung gewusst habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen und komme die ordentliche Nachbesteuerung gemäss Art. 151 DBG zur Anwendung. Dabei reiche bereits hinreichende Kenntnis über nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte aus, wobei ein blosser Verdacht nicht genüge.”
“153a DBG müsse auch dann greifen, wenn die Steuerbehörde aufgrund eigener Ermittlungen eine allfällige Unterbesteuerung aufdecke, soweit dies erst nach dem Tod des Erblassers erfolge und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald eine Steuerbehörde hingegen bereits vorher von der vom Erblasser verursachten Unterbesteuerung gewusst habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen und komme die ordentliche Nachbesteuerung gemäss § 160 StG bzw. Art. 151 DBG zur Anwendung. Dabei reiche bereits hinreichende Kenntnis über nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte aus, wobei ein blosser Verdacht nicht genüge. Eine vereinfachte Nachbesteuerung sei sodann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige noch vor seinem Tod eine (straflose) Selbstanzeige eingereicht habe. Das Gleiche gelte für Konstellationen, in denen bereits vor dem Tod ein Nachsteuerverfahren eingeleitet oder gar rechtskräftig abgeschlossen worden sei (vgl. Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 153 DBG N. 7, N. 10). 2.4.4 Gegenteilige Lehrmeinungen vertreten die Auffassung, die Einleitung eines Verfahrens nach § 162a StG bzw. Art. 153a DBG von Amtes wegen durch die Steuerbehörde sei ausgeschlossen, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufgrund eigener Ermittlungen aufgedeckt habe. Die vereinfachte Nachbesteuerung werde auf Gesuch eines Anspruchsberechtigten durchgeführt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wohl gehe das Gesuchserfordernis nicht direkt aus § 162a Abs. 1 StG bzw. Art. 153a Abs. 1 DBG hervor. Aus Buchstabe a der Bestimmungen, wonach eine der Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen die Unkenntnis der "Steuerhinterziehung" auf Seiten der Steuerbehörde sei, lasse sich aber das Erfordernis eines Gesuchs bzw. einer Meldepflicht seitens der Erben ableiten (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil III, Basel 2015, Art. 153a N. 7). Die Verkürzung der Nachsteuerperiode von zehn auf drei Jahre und der damit verbundene Verzicht auf die Nachbesteuerung von sieben Steuerperioden soll nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Erben Steuerfaktoren bekannt geben, die ohne ihre Initiative weiterhin unversteuert blieben.”
“Um diesem Risiko entgegenzuwirken, wurde die im Verfahren der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben zu erhebende Nachsteuer auf die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden beschränkt. Im ordentlichen Nachsteuerverfahren erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten dagegen erst zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (§ 161 Abs. 1 StG, Art. 152 Abs. 1 DBG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt sogar erst 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 Abs. 2 StG, Art. 152 Abs. 3 DBG). Wenn eine gesetzliche Anzeige- bzw. Meldepflicht der Erben für die Anwendbarkeit von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG verneint würde, hätte dies zur Folge, dass die gesetzlich vorgesehene Privilegierung ihren Sinn und Zweck verfehlt, denn Erben könnten diesfalls trotz Kenntnis über nicht deklariertes Einkommen und Vermögen zuwarten, ob die Steuerbehörde die Unterbesteuerung ohne ihr Mitwirken bemerkt oder nicht. Ihr Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens gemäss § 162a StG bzw. Art. 153a DBG würde hierdurch nicht tangiert, was nach dem Gesagten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Hierauf lassen auch die Ausführungen in der Botschaft schliessen, gemäss welchen die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben nur bei der Deklaration von Vermögens- und Einkommenswerten gewährt wird, von deren Existenz die Steuerbehörden bisher noch keine Kenntnis hatten (vgl. E. 2.4.1; VGr, 6. Dezember 2023, SR.2023.00020, SR.2023.00021, E. 2.4.8.1). 2.4.5.2 Der Wortlaut von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG orientiert sich am Wortlaut von § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG, welche die straflose Selbstanzeige regeln. Die gesetzlichen Bestimmungen sind teils wortgleich, doch sind sie jeweils in ihrem unterschiedlichen systematischen Kontext zu würdigen. Während § 235 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG Bestimmungen des Steuerstrafrechts sind, sind § 162a StG bzw. Art. 153a DBG einzig Regelungen des Steuerverfahrensrechts. Demzufolge spielen Kriterien wie Vorsatz oder Vorwerfbarkeit und ein dadurch begründetes Verschulden von vornherein keine Rolle für die Anwendbarkeit der § 162a StG bzw.”
“153a DBG müsse auch dann greifen, wenn die Steuerbehörde aufgrund eigener Ermittlungen eine allfällige Unterbesteuerung aufdecke, soweit dies erst nach dem Tod des Erblassers erfolge und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald eine Steuerbehörde hingegen bereits vorher von der vom Erblasser verursachten Unterbesteuerung gewusst habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen und komme die ordentliche Nachbesteuerung gemäss § 160 StG bzw. Art. 151 DBG zur Anwendung. Dabei reiche bereits hinreichende Kenntnis über nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte aus, wobei ein blosser Verdacht nicht genüge. Eine vereinfachte Nachbesteuerung sei sodann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige noch vor seinem Tod eine (straflose) Selbstanzeige eingereicht habe. Das Gleiche gelte für Konstellationen, in denen bereits vor dem Tod ein Nachsteuerverfahren eingeleitet oder gar rechtskräftig abgeschlossen worden sei (vgl. Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 153 DBG N. 7, N. 10). 2.4.4 Gegenteilige Lehrmeinungen vertreten die Auffassung, die Einleitung eines Verfahrens nach § 162a StG bzw. Art. 153a DBG von Amtes wegen durch die Steuerbehörde sei ausgeschlossen, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufgrund eigener Ermittlungen aufgedeckt habe. Die vereinfachte Nachbesteuerung werde auf Gesuch eines Anspruchsberechtigten durchgeführt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wohl gehe das Gesuchserfordernis nicht direkt aus § 162a Abs. 1 StG bzw. Art. 153a Abs. 1 DBG hervor. Aus Buchstabe a der Bestimmungen, wonach eine der Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen die Unkenntnis der "Steuerhinterziehung" auf Seiten der Steuerbehörde sei, lasse sich aber das Erfordernis eines Gesuchs bzw. einer Meldepflicht seitens der Erben ableiten (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil III, Basel 2015, Art. 153a N. 7). Die Verkürzung der Nachsteuerperiode von zehn auf drei Jahre und der damit verbundene Verzicht auf die Nachbesteuerung von sieben Steuerperioden soll nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Erben Steuerfaktoren bekannt geben, die ohne ihre Initiative weiterhin unversteuert blieben.”
Selon la doctrine majoritaire et la jurisprudenÎ récente, l'imposition complémentaire simplifiée prévue à l'art. 153a LIFD est généralement effectuée à la demanÞ ou à la notification des héritiers ou de l'administrateur de la succession; dans la pratique, en l'absenÎ de déclaration, l'application du régime simplifié a été exclue.
“Gegenteilige Lehrmeinungen vertreten die Auffassung, die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 153a DBG von Amtes wegen durch die Steuerbehörde sei ausgeschlossen, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufgrund eigener Ermittlungen aufgedeckt habe. Die vereinfachte Nachbesteuerung werde auf Gesuch eines Anspruchsberechtigten durchgeführt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wohl gehe das Gesuchserfordernis nicht direkt aus Art. 153a Abs. 1 DBG hervor. Aus lit. a der Bestimmungen, wonach eine der Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen die Unkenntnis der "Steuerhinterziehung" auf Seiten der Steuerbehörde sei, lasse sich aber das Erfordernis eines Gesuchs bzw. einer Meldepflicht seitens der Erben ableiten (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil III, Basel 2015, N. 7 zu Art. 153a; CLAUDE-EMMANUEL DUBEY, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand Impôt fédéral direct, LIFD, N. 13 zu Art. 153a LIFD).”
“Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen offengelassen werden kann, ob seitens des Erbschaftsverwalters überhaupt ein rechtsgenüglicher Antrag für eine vereinfachte Nachbesteuerung der Pflichtigen als Erbin gestellt worden ist bzw. ob die kommentarlose Einreichung von Inventar und Steuererklärungen als impliziter Antrag hierfür aufzufassen gewesen wäre. Da es bereits an der Voraussetzung der Meldung bzw. der Anzeige der nicht deklarierten Vermögenswerte durch die Pflichtige und/oder den Erbschaftsverwalter an die Steuerbehörde mangelt, fällt eine vereinfachte Nachbesteuerung der Pflichtigen gemäss § 162a StG bzw. Art. 153a DBG ausser Betracht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.”
“832). Für die Beurteilung einer Anzeige- oder Meldepflicht im Verfahren über die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben kann somit ebenso wenig von Bedeutung sein, ob ein Erbe bzw. eine Erbin um die nicht deklarierten Vermögens- oder Einkommenswerte gewusst hat oder nicht, denn dieser Umstand würde wiederum an ein allfälliges Verschulden anknüpfen. Im Steuerverfahrensrecht spielt ein solches jedoch grundsätzlich keine Rolle. Die Folge einer durch die Erben unterlassenen Anzeige bzw. Meldung nicht versteuerter Vermögens- oder Einkommenswerte des Erblassers ˗ sei dies, weil sie hierüber selbst (noch) keine Kenntnis hatten oder weil sie gehofft haben, dass die Steuerbehörde die nachzubesteuernden Elemente ohne ihre Mitwirkung nicht entdeckt ˗ ist denn auch keine Bestrafung der Erben, sondern einzig die Vornahme einer gesetzmässigen Nachbesteuerung des betreffenden Steuersubstrats, welches vorgängig zu Unrecht nicht besteuert worden ist. 2.4.8.3 Indessen ist der Wortlaut von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG mit Blick auf das vorliegende Verfahren sowie die unterschiedlichen Lehrmeinungen zu diesen Gesetzesbestimmungen nicht "klar" (vgl. E. 2.4.5). So kann die Formulierung in § 162a StG und Art. 153a DBG, wonach "die Steuerhinterziehung" ˗ bzw. richtigerweise die Unterbesteuerung ˗ noch keiner Steuerbehörde bekannt sein darf, auch dahingehend verstanden werden, dass eine Meldung bzw. eine Anzeige der Erben unabdingbar ist für die Inanspruchnahme der vereinfachten Nachbesteuerung. Die in der Lehre diesbezüglich zum Teil vertretene Argumentation, dass bereits im ordentlichen Nachsteuerverfahren keine Deklarationspflichten bestünden und folglich auch keine solche Pflichten für die Erben bestehen könnten, überzeugt nicht. Der Grund, weshalb in den gesetzlichen Bestimmungen zum ordentlichen Nachsteuerverfahren keine Anzeigepflicht für Steuerpflichtige genannt wird, ist, dass jede steuerpflichtige Person bereits im Veranlagungsverfahren und daher auch im Nachsteuerverfahren alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs.”
LIFD art. 153a n. 7 Selon la doctrine dominante, la régularisation simplifiée en vertu de l'art. 153a al. 1 LIFD est généralement effectuée à la demanÞ des héritiers. Une autorité ne devrait dès lors pas accorder d'offiÎ la régularisation abrégée lorsqu'elle connaissait déjà la frauÞ fiscale ou lorsqu'une procédure de régularisation avait été engagée ou définitivement close avant le décès du défunt.
“Dabei reiche bereits hinreichende Kenntnis über nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte aus, wobei ein blosser Verdacht nicht genüge. Eine vereinfachte Nachbesteuerung sei sodann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige noch vor seinem Tod eine (straflose) Selbstanzeige eingereicht habe. Das Gleiche gelte für Konstellationen, in denen bereits vor dem Tod ein Nachsteuerverfahren eingeleitet oder gar rechtskräftig abgeschlossen worden sei (vgl. Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 153 DBG N. 7, N. 10). 2.4.4 Gegenteilige Lehrmeinungen vertreten die Auffassung, die Einleitung eines Verfahrens nach § 162a StG bzw. Art. 153a DBG von Amtes wegen durch die Steuerbehörde sei ausgeschlossen, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufgrund eigener Ermittlungen aufgedeckt habe. Die vereinfachte Nachbesteuerung werde auf Gesuch eines Anspruchsberechtigten durchgeführt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wohl gehe das Gesuchserfordernis nicht direkt aus § 162a Abs. 1 StG bzw. Art. 153a Abs. 1 DBG hervor. Aus Buchstabe a der Bestimmungen, wonach eine der Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen die Unkenntnis der "Steuerhinterziehung" auf Seiten der Steuerbehörde sei, lasse sich aber das Erfordernis eines Gesuchs bzw. einer Meldepflicht seitens der Erben ableiten (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil III, Basel 2015, Art. 153a N. 7). Die Verkürzung der Nachsteuerperiode von zehn auf drei Jahre und der damit verbundene Verzicht auf die Nachbesteuerung von sieben Steuerperioden soll nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Erben Steuerfaktoren bekannt geben, die ohne ihre Initiative weiterhin unversteuert blieben. Es sei sachgerecht, die Verkürzung der Nachsteuerperiode dann nicht zu gewähren, wenn die für die Veranlagung des Erblassers zuständige Steuerbehörde die vom Erblasser geschuldete Nachsteuer auch hätte erheben können, ohne von den Erben auf die bisher unversteuerten Steuerfaktoren hingewiesen worden zu sein.”
“Dabei reiche bereits hinreichende Kenntnis über nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte aus, wobei ein blosser Verdacht nicht genüge. Eine vereinfachte Nachbesteuerung sei sodann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige noch vor seinem Tod eine (straflose) Selbstanzeige eingereicht habe. Das Gleiche gelte für Konstellationen, in denen bereits vor dem Tod ein Nachsteuerverfahren eingeleitet oder gar rechtskräftig abgeschlossen worden sei (vgl. Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 153 DBG N. 7, N. 10). 2.4.4 Gegenteilige Lehrmeinungen vertreten die Auffassung, die Einleitung eines Verfahrens nach § 162a StG bzw. Art. 153a DBG von Amtes wegen durch die Steuerbehörde sei ausgeschlossen, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufgrund eigener Ermittlungen aufgedeckt habe. Die vereinfachte Nachbesteuerung werde auf Gesuch eines Anspruchsberechtigten durchgeführt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wohl gehe das Gesuchserfordernis nicht direkt aus § 162a Abs. 1 StG bzw. Art. 153a Abs. 1 DBG hervor. Aus Buchstabe a der Bestimmungen, wonach eine der Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen die Unkenntnis der "Steuerhinterziehung" auf Seiten der Steuerbehörde sei, lasse sich aber das Erfordernis eines Gesuchs bzw. einer Meldepflicht seitens der Erben ableiten (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil III, Basel 2015, Art. 153a N. 7). Die Verkürzung der Nachsteuerperiode von zehn auf drei Jahre und der damit verbundene Verzicht auf die Nachbesteuerung von sieben Steuerperioden soll nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Erben Steuerfaktoren bekannt geben, die ohne ihre Initiative weiterhin unversteuert blieben. Es sei sachgerecht, die Verkürzung der Nachsteuerperiode dann nicht zu gewähren, wenn die für die Veranlagung des Erblassers zuständige Steuerbehörde die vom Erblasser geschuldete Nachsteuer auch hätte erheben können, ohne von den Erben auf die bisher unversteuerten Steuerfaktoren hingewiesen worden zu sein.”
Dans le cas de l'imposition supplémentaire simplifiée des héritiers, l'imposition supplémentaire est limitée aux trois dernières périodes fiscales écoulées avant l'année du décès (art. 153a al. 2 LIFD). Cela contraste avì la procédure ordinaire d'imposition supplémentaire, pour laquelle le droit d'engager une procédure n'est pas limité à ces trois périodes mais s'étend sur les délais plus longs mentionnés dans les sources (cf. art. 152 al. 1 LIFD, voir sourÎ).
“Strittig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a DBG). Im Fokus des Streits steht, ob für die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben es einer aktiven Anzeige (respektive Meldung) durch die steuerpflichtige Person (hier der Erbin) bedarf oder ob die vereinfachte Nachbesteuerung auch zum Zug kommt, wenn die Steuerbehörde aus eigenem Antrieb Kenntnis von der Unterbesteuerung erlangt. Bei einer vereinfachten Nachbesteuerung von Erben werden einzig die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nachbesteuert (vgl. Art. 153a Abs. 2 DBG). Im ordentlichen Nachsteuerverfahren erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, dagegen erst zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 152 Abs. 1 DBG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Erblasserin in den Steuerperioden 2012 und 2015 je Fr. 50'000.- zugeflossen sind, welche von ihr nicht deklariert und in der Folge auch nicht besteuert wurden. Ferner ist unbestritten, dass es sich bei diesen Zuflüssen um steuerbares Einkommen handelte. Die Erblasserin verstarb im Jahr”
“2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen (§ 162a Abs. 4 StG, Art. 153a Abs. 4 DBG). 2.3 2.3.1 Die Tatsache, dass die Erblasserin in den Jahren vor ihrem Ableben ihr Vermögen und die daraus fliessenden Erträge nicht vollständig deklariert hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifellos aus den Akten. Es liegen neue Tatsachen vor, gestützt auf welche zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet worden ist. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, ob für die Beurteilung des”
Selon la doctrine, les héritiers peuvent bénéficier de la reprise fiscale simplifiée prévue à l'art. 153a LIFD sans qu'il leur soit exigé une auto‑dénonciation pénalement non poursuivie ni une demanÞ formelle. Décisif est l'état des pièces ou des connaissances de l'autorité fiscale au moment du décès du défunt ; si l'aiÞ des héritiers à l'établissement des éléments patrimoniaux et de revenu dissimulés (p. ex. inventaire complet de la succession) suffit, cela plaiÞ en faveur de l'application de la procédure simplifiée. En revanche, si l'autorité fiscale avait déjà été informée de la sous‑imposition avant le décès, si une procédure de reprise d'impôt était déjà en cours ou si une auto‑dénonciation avait été déposée avant le décès, la reprise fiscale simplifiée est exclue.
“So vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, Erben könnten die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen auch beanspruchen, wenn – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – die Steuerverwaltung die "Steuerhinterziehung" [richtigerweise die "Unterbesteuerung"] des Erblassers von Amtes wegen aufdeckt. Dafür spreche einerseits der Gesetzeswortlaut und andererseits bestünden schon im ordentlichen Nachsteuerverfahren keine Deklarations-pflichten, weshalb dies auch im Verfahren der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben gelten müsse. Im Gegensatz zu den Selbstanzeigefällen könne den Erben ein Wissen um die "Steuerhinterziehung" des Erblassers nicht einfach unterstellt werden und ihnen daher auch keine Quasi-Anzeigepflicht aufgebürdet werden. Es müsse daher genügen, wenn die Erben die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen. Das Gesetz kenne kein ausdrückliches Antragserfordernis; ein solches sei jedenfalls weder form- noch fristgebunden (vgl. Richner et al., § 162a StG N. 9; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 153a DBG N. 6; Martina Sunde, Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen, StR 66/2011 S. 830 ff.). Ferner wird von Vertretern dieser Lehrmeinung ausgeführt, bereits aufgrund der Zwecksetzung von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG (Steigerung der Motivation der Erben zur Offenlegung) sollten die Voraussetzungen grosszügig zugunsten der Erben gehandhabt werden. Massgebend sei der Kenntnisstand bzw. der Aktenstand der Steuerbehörde im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Eine aktive Meldung oder Anzeige der Erben – wie bei einer straflosen Selbstanzeige – könne nicht verlangt werden. Es müsse genügen, dass ein vollständiges Nachlassinventar eingereicht respektive aufgenommen werde und die Erben dabei ihre Mitwirkungspflichten erfüllen würden. § 162a StG bzw. Art. 153a DBG müsse auch dann greifen, wenn die Steuerbehörde aufgrund eigener Ermittlungen eine allfällige Unterbesteuerung aufdecke, soweit dies erst nach dem Tod des Erblassers erfolge und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald eine Steuerbehörde hingegen bereits vorher von der vom Erblasser verursachten Unterbesteuerung gewusst habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen und komme die ordentliche Nachbesteuerung gemäss § 160 StG bzw.”
“Es müsse daher genügen, wenn die Erben die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen. Das Gesetz kenne kein ausdrückliches Antragserfordernis; ein solches sei jedenfalls weder form- noch fristgebunden (vgl. Richner et al., § 162a StG N. 9; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 153a DBG N. 6; Martina Sunde, Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen, StR 66/2011 S. 830 ff.). Ferner wird von Vertretern dieser Lehrmeinung ausgeführt, bereits aufgrund der Zwecksetzung von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG (Steigerung der Motivation der Erben zur Offenlegung) sollten die Voraussetzungen grosszügig zugunsten der Erben gehandhabt werden. Massgebend sei der Kenntnisstand bzw. der Aktenstand der Steuerbehörde im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Eine aktive Meldung oder Anzeige der Erben – wie bei einer straflosen Selbstanzeige – könne nicht verlangt werden. Es müsse genügen, dass ein vollständiges Nachlassinventar eingereicht respektive aufgenommen werde und die Erben dabei ihre Mitwirkungspflichten erfüllen würden. § 162a StG bzw. Art. 153a DBG müsse auch dann greifen, wenn die Steuerbehörde aufgrund eigener Ermittlungen eine allfällige Unterbesteuerung aufdecke, soweit dies erst nach dem Tod des Erblassers erfolge und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald eine Steuerbehörde hingegen bereits vorher von der vom Erblasser verursachten Unterbesteuerung gewusst habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen und komme die ordentliche Nachbesteuerung gemäss § 160 StG bzw. Art. 151 DBG zur Anwendung. Dabei reiche bereits hinreichende Kenntnis über nicht versteuerte Einkommens- und Vermögenswerte aus, wobei ein blosser Verdacht nicht genüge. Eine vereinfachte Nachbesteuerung sei sodann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige noch vor seinem Tod eine (straflose) Selbstanzeige eingereicht habe. Das Gleiche gelte für Konstellationen, in denen bereits vor dem Tod ein Nachsteuerverfahren eingeleitet oder gar rechtskräftig abgeschlossen worden sei (vgl. Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4.”
“So vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, Erben könnten die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen auch beanspruchen, wenn – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – die Steuerverwaltung die "Steuerhinterziehung" [richtigerweise die "Unterbesteuerung"] des Erblassers von Amtes wegen aufdeckt. Dafür spreche einerseits der Gesetzeswortlaut und andererseits bestünden schon im ordentlichen Nachsteuerverfahren keine Deklarationspflichten, weshalb dies auch im Verfahren der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben gelten müsse. Im Gegensatz zu den Selbstanzeigefällen könne den Erben ein Wissen um die "Steuerhinterziehung" des Erblassers nicht einfach unterstellt werden und ihnen daher auch keine Quasi-Anzeigepflicht aufgebürdet werden. Es müsse daher genügen, wenn die Erben die Steuerbehörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen. Das Gesetz kenne kein ausdrückliches Antragserfordernis; ein solches sei jedenfalls weder form- noch fristgebunden (vgl. Richner et al., § 162a StG N. 9; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 153a DBG N. 6; Martina Sunde, Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen, StR 66/2011 S. 830 ff.). Ferner wird von Vertretern dieser Lehrmeinung ausgeführt, bereits aufgrund der Zwecksetzung von § 162a StG bzw. Art. 153a DBG (Steigerung der Motivation der Erben zur Offenlegung) sollten die Voraussetzungen grosszügig zugunsten der Erben gehandhabt werden. Massgebend sei der Kenntnisstand bzw. der Aktenstand der Steuerbehörde im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Eine aktive Meldung oder Anzeige der Erben – wie bei einer straflosen Selbstanzeige – könne nicht verlangt werden. Es müsse genügen, dass ein vollständiges Nachlassinventar eingereicht respektive aufgenommen werde und die Erben dabei ihre Mitwirkungspflichten erfüllen würden. § 162a StG bzw. Art. 153a DBG müsse auch dann greifen, wenn die Steuerbehörde aufgrund eigener Ermittlungen eine allfällige Unterbesteuerung aufdecke, soweit dies erst nach dem Tod des Erblassers erfolge und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Sobald eine Steuerbehörde hingegen bereits vorher, von der vom Erblasser verursachten Unterbesteuerung gewusst habe, sei die vereinfachte Nachbesteuerung ausgeschlossen und komme die ordentliche Nachbesteuerung gemäss § 160 StG bzw.”
art. 153a al. 1 LIFD autorise une régularisation simplifiée de l'impôt pour tous les héritiers du défunt. Les héritiers répondent solidairement des impôts dus par le défunt jusqu'à concurrenÎ de leurs parts successorales. Les conditions d'application sont celles énoncées à l'art. 153a al. 1 LIFD (voir let. a–c).
“Mai 1959 [VRG] e contrario). 2. 2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollst.dige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG). 2.2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen (§ 162a Abs. 4 StG, Art. 153a Abs. 4 DBG). 2.3 2.3.1 Die Tatsache, dass die Erblasserin in den Jahren vor ihrem Ableben ihr Vermögen und die daraus fliessenden Erträge nicht vollständig deklariert hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifellos aus den Akten. Es liegen neue Tatsachen vor, gestützt auf welche zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet worden ist.”
“Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 152 Abs. 1 DBG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (Art. 152 Abs. 3 DBG). Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt (Art. 153 Abs. 1 DBG). Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze und diejenigen für das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar, sodass es im Nachsteuerverfahren auch zu einer Ermessensveranlagung kommen kann (Art. 153 Abs. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand-komm. zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 153 DBG N 16 ff.; Locher, Komm. zum DBG, III. Teil, Basel 2015, Art. 153 DBG N 12; Looser, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Beusch], 3. Aufl. 2017, Art. 153 DBG N 5). Eine vereinfachte Nachbesteuerung kann für alle Erben eines Erblassers, welcher Bestandteile seines Vermögens oder Einkommens hinterzogen hat, erfolgen (Art. 153a Abs. 1 DBG). Demgegenüber kennt das Recht der direkten Bundessteuer diese Verfahrensart für andere Nachsteuersubjekte ebenso wenig wie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14; vgl. Art. 53a) oder das kantonale Steuergesetz (StG; SRL Nr. 620). Die kantonalrechtlichen Bestimmungen betreffend das Nachsteuerverfahren entsprechen weitgehend wörtlich jenen des Bundessteuerrechts (vgl. § 174 ff. StG) und erweisen sich im Licht von Art. 53 f. StHG als harmonisierungskonform.”
LIFD art. 153a n. 3 Conditions d'admissibilité : Un héritier a droit à la régularisation fiscale simplifiée lorsque l'évasion fiscale était inconnue de l'autorité fiscale, qu'il a apporté aux autorités, sans réserve, son concours pour la détermination des éléments de patrimoine et de revenu éludés et qu'il s'efforÎ sérieusement de s'acquitter de l'impôt complémentaire dû. L'impôt complémentaire est calculé pour les trois périodes fiscales précédant l'année du décès. L'exécuteur testamentaire ou l'administrateur de la succession peut également demander la régularisation fiscale simplifiée.
“Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG). 2.2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen (§ 162a Abs. 4 StG, Art. 153a Abs. 4 DBG). 2.3 2.3.1 Die Tatsache, dass die Erblasserin in den Jahren vor ihrem Ableben ihr Vermögen und die daraus fliessenden Erträge nicht vollständig deklariert hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifellos aus den Akten. Es liegen neue Tatsachen vor, gestützt auf welche zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet worden ist. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, ob für die Beurteilung des”
“Mai 1959 [VRG] e contrario). 2. 2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollst.dige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG). 2.2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen (§ 162a Abs. 4 StG, Art. 153a Abs. 4 DBG). 2.3 2.3.1 Die Tatsache, dass die Erblasserin in den Jahren vor ihrem Ableben ihr Vermögen und die daraus fliessenden Erträge nicht vollständig deklariert hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifellos aus den Akten. Es liegen neue Tatsachen vor, gestützt auf welche zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet worden ist.”
“1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollst.dige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG). 2.2 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge (§ 11 Abs. 1 StG, Art.12 Abs. 1 DBG). Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn: die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (§ 162a Abs. 1 lit. a StG, Art. 153a Abs. 1 lit. a DBG), sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (§ 162a Abs. 1 lit. b StG, Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG) und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (§ 162a Abs. 1 lit. c StG, Art. 153a Abs. 1 lit. c DBG). Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert (§ 162a Abs. 2 StG, Art. 153a Abs. 2 DBG). Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen (§ 162a Abs. 4 StG, Art. 153a Abs. 4 DBG). 2.3 2.3.1 Die Tatsache, dass die Erblasserin in den Jahren vor ihrem Ableben ihr Vermögen und die daraus fliessenden Erträge nicht vollständig deklariert hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifellos aus den Akten. Es liegen neue Tatsachen vor, gestützt auf welche zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet worden ist. Uneinig sind sich die Parteien hingegen, ob für die Beurteilung des”
Il est controversé de savoir si l'autorité fiscale peut engager d'offiÎ l'imposition complémentaire simplifiée lorsqu'elle a, à la suite de ses propres investigations, connaissanÎ d'une sous-imposition. Dans la doctrine, on soutient en revanche que l'imposition complémentaire simplifiée n'interviendrait que sur requête des ayants droit; la let. a de l'art. 153a LIFD permettrait de déduire une telle exigenÎ de requête.
“Strittig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a DBG). Im Fokus des Streits steht, ob für die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben es einer aktiven Anzeige (respektive Meldung) durch die steuerpflichtige Person (hier der Erbin) bedarf oder ob die vereinfachte Nachbesteuerung auch zum Zug kommt, wenn die Steuerbehörde aus eigenem Antrieb Kenntnis von der Unterbesteuerung erlangt. Bei einer vereinfachten Nachbesteuerung von Erben werden einzig die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nachbesteuert (vgl. Art. 153a Abs. 2 DBG). Im ordentlichen Nachsteuerverfahren erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, dagegen erst zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 152 Abs. 1 DBG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Erblasserin in den Steuerperioden 2012 und 2015 je Fr. 50'000.- zugeflossen sind, welche von ihr nicht deklariert und in der Folge auch nicht besteuert wurden. Ferner ist unbestritten, dass es sich bei diesen Zuflüssen um steuerbares Einkommen handelte.”
“Gegenteilige Lehrmeinungen vertreten die Auffassung, die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 153a DBG von Amtes wegen durch die Steuerbehörde sei ausgeschlossen, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufgrund eigener Ermittlungen aufgedeckt habe. Die vereinfachte Nachbesteuerung werde auf Gesuch eines Anspruchsberechtigten durchgeführt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wohl gehe das Gesuchserfordernis nicht direkt aus Art. 153a Abs. 1 DBG hervor. Aus lit. a der Bestimmungen, wonach eine der Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen die Unkenntnis der "Steuerhinterziehung" auf Seiten der Steuerbehörde sei, lasse sich aber das Erfordernis eines Gesuchs bzw. einer Meldepflicht seitens der Erben ableiten (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Teil III, Basel 2015, N. 7 zu Art. 153a; CLAUDE-EMMANUEL DUBEY, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand Impôt fédéral direct, LIFD, N. 13 zu Art. 153a LIFD).”
Du libellé de l'art. 153a al. 1 LIFD, il ne ressort pas que les héritiers aient une obligation active de signalement. De même, le texte de la disposition ne précise pas à quel moment l'autorité fiscale doit avoir connaissanÎ de la frauÞ fiscale.
“Aus dem Wortlaut der Bestimmung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a Abs. 1 DBG) geht weder eine aktive Anzeigepflicht (respektive Meldepflicht) der steuerpflichtigen Person, noch der relevante Zeitpunkt für die "Kenntnis der Hinterziehung durch die Steuerbehörde" hervor. Gemäss Art. 153a Abs. 1 DBG haben alle Erben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn (lit.”
“Aus dem Wortlaut der Bestimmung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a Abs. 1 DBG) geht weder eine aktive Anzeigepflicht (respektive Meldepflicht) der steuerpflichtigen Person, noch der relevante Zeitpunkt für die "Kenntnis der Hinterziehung durch die Steuerbehörde" hervor. Gemäss Art. 153a Abs. 1 DBG haben alle Erben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn (lit.”
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