L’impôt est perçu par le canton dans lequel la taxation a été effectuée.
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Citation : LIFD art. 160 ch. 5 Le canton qui procèÞ à l'imposition est réputé créancier de la créanÎ au titre de l'impôt fédéral direct. Il effectue l'imposition à titre propre et intervient, en rapport avì cette créanÎ, en tant que partie au procès ; il n'agit pas simplement en tant que mandataire chargé du recouvrement de la Confédération.
“Mit den Erwägungen zur materiellrechtlichen Be- rechtigung an der direkten Bundessteuerforderung wies sie vielmehr im Sinne einer Ergänzung darauf hin, dass sich die festgestellte, zur Gesuchsabweisung führende fehlende formelle Berechtigung der Gesuchstellerin aus dem Titel mit der materiellen Rechtslage decke. Sie wies das Gesuch – im Zusammenhang be- trachtet – jedoch nicht (auch) deshalb ab, weil die Gesuchstellerin nicht materiell- rechtliche Forderungsgläubigerin sei. Jedenfalls hätte die vorinstanzliche Auffas- sung fehlender Gläubigeridentität im Ergebnis auch ohne diese Erwägungen Be- stand. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 3.3.3.4. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach auch sie als (materielle) Gläubigerin der direkten Bundessteuerforderung gelte, bzw. dass die Gesuchstellerin jedenfalls im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dür- fe und könne, was bereits aus Art. 128 Abs. 1 BV und Art. 1 DBG folge (Urk. 67 Rz 29 ff.). So hielt das Bundesgericht nicht nur fest, dass "praxisgemäss" nur (und nicht "grundsätzlich") der Kanton als Gläubiger der Bundessteuer "gelte" (Urk. 67 Rz 30 m.Hinw. auf BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188). Vielmehr entschied es unter Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbes. Art. 2 und Art. 160 DBG), dass Gläubiger der Steuerforderung aus dem DBG der veranla- gende Kanton sei und dieser die Veranlagung "aus eigenem Recht" und nicht als "Inkassomandatar" vornehme (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188; 141 I 161 E. 3.3 S. 165 f.; BGer 2C_451/2018 vom 27. September 2019, E. 7.2; 2C_529/2014 vom 24. August 2015, E. 3.2; 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5 [je m.Hinw. auf die Doktrin]). Inwiefern sich aus dieser klaren bundesgerichtlichen Beantwortung der Frage nach der Gläubigerschaft ableiten lassen könnte, dass neben dem Kan- ton auch die Eidgenossenschaft als Gläubigerin dieser Forderung gelte und im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dürfe, ist nicht ersichtlich. Allein aus der bundesgerichtlichen Feststellung, wonach "als Rechtsträger [der Forderung] ... der Kanton – in Vertretung auch des Bundes" (und nicht: "in Vertretung des - 21 - Bundes"; vgl. Urk. 67 Rz 31) – Prozesspartei sei (5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5), lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten; gemeint ist vielmehr eine Art gesetzlich statuierte indirekte Vertretung.”
LIFD art. 160 ch. 4 Pour l'impôt fédéral direct, le siège ou le lieu de la direction effective de la personne morale détermine le canton qui établit l'imposition et perçoit l'impôt ; il y a ainsi unité entre le lieu d'imposition et le lieu de perception.
“Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung soll nach Meinung der Steuerpflichtigen darin zum Ausdruck kommen, dass der Kanton St. Gallen einen Gewinn von Fr. 20'706.-- (statt Fr. 65'700.--) für die Steuerperiode 2016 und einen solchen von Fr. 14'820.-- (statt Fr. 89'000.--) für die Steuerperiode 2017 beansprucht. Zugunsten des Kantons Appenzell Ausserrhoden habe der Kanton St. Gallen keinen Gewinn ausgeschieden. Alleine dies vermag aber keine Nichtigkeit zu begründen, stellt sich die Frage der interkantonalen Steuerausscheidung hier doch gar nicht: Gemäss Art. 105 Abs. 3 DBG erheben die kantonalen Behörden die direkten Bundessteuern von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben (BGE 146 II 111 E. 2.3.1). In Bezug auf die direkte Bundessteuer herrscht die Einheit des Veranlagungsortes (Art. 105 Abs. 3 DBG) und des Bezugsortes (Art. 160 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.2.6; Urteil 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.1).”
LIFD art. 160 ch. 3 La détermination et le recouvrement de l'impôt fédéral direct incombent aux cantons en tant que tâche obligatoire; les cantons disposent du pouvoir administratif qui en découle. L'exerciÎ de cette obligation est soumis à la surveillanÎ de la Confédération.
“Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Befugnis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine "direkte Steuer" (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist "von den Kantonen" zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforderlichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffenden Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz. Es trifft ihn das "Pflichtrecht", die direkte Bundessteuer zu veranlagen und zu beziehen (BGE 142 II 182 E. 2.4.3; Urteile 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.3; 2C_843/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.2.3 und 3.2.4). Die Wahrnehmung dieses "Pflichtrechts" unterliegt der Aufsicht des Bundes (Art. 2 sowie Art. 102 und 103 DBG).”
“Der Bund verfügt über die zurzeit bis Ende 2035 befristete Befugnis (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 und Art. 196 Ziff. 13 BV), eine "direkte Steuer" (so Art. 128 Abs. 1 BV) zu erheben. Diese ist "von den Kantonen" zu veranlagen und zu beziehen (Art. 128 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 104 ff. und Art. 160 DBG). Der Verfassungsgeber delegiert auf diese Weise die erforderlichen Verwaltungsbefugnisse an die Kantone. Dadurch erwächst dem betreffenden Kanton eine abgeleitete Rechtsanwendungskompetenz. Es trifft ihn das "Pflichtrecht", die direkte Bundessteuer zu veranlagen und zu beziehen (BGE 142 II 182 E. 2.4.3; Urteile 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.3; 2C_843/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.2.3 und 3.2.4). Die Wahrnehmung dieses "Pflichtrechts" unterliegt der Aufsicht des Bundes (Art. 2 sowie Art. 102 und 103 DBG).”
En raison de l’unité du lieu d’imposition et du lieu de recouvrement, la Confédération ne peut faire valoir l’impôt fédéral direct qui lui est dû à l’encontre d’une même personne assujettie qu’une seule fois pour un même revenu ou bénéfiÎ et pour la même périoÞ d’imposition. L’art. 160 LIFD garantit ainsi qu’une mise à contribution multiple de l’impôt fédéral pour un même fait est exclue.
“den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht persönlich zugehörig sind (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 3 DBG). Dass eine natürliche oder juristische Person - für die Zwecke der direkten Bundessteuer - in einem Kanton persönlich und in einem oder mehreren anderen Kantonen wirtschaftlich zugehörig ist, lässt das geltende Recht nicht zu (dazu Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.3.3 a.E., zur Publ. vorgesehen). Dies alles dient der "Vermeidung einer Aufsplitterung der Veranlagung" (BGE 137 I 331 E. 3.3.1). Entsprechend gilt die "Oder"-Regel: Die natürliche Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 DBG) bzw. die juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz (Art. 50 DBG) ist entweder im Kanton A oder im Kanton B persönlich zugehörig und unterliegt der direkten Bundessteuer einzig dort; ein "sowohl als auch" ist undenkbar ( tertium non datur). In Bezug auf die direkte Bundessteuer fliessen daraus die Einheit des Veranlagungsortes (Art. 105 DBG) und die Einheit des Bezugsortes (Art. 160 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.2.6; 146 II 111 E. 2.3.4; Urteile 2C_514/2021 vom 5. August 2021 E. 2.2.2; 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.1). Für den Bezug bedeutet dies namentlich, dass die Eidgenossenschaft die ihr zustehende Steuer nur einmal - und nicht mehrfach - beanspruchen kann. Dieselbe steuerpflichtige Person darf damit für dasselbe Einkommen oder denselben Gewinn und dieselbe Steuerperiode nur einmal mit der direkten Bundessteuer belastet werden (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15).”
“den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht persönlich zugehörig sind (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 3 DBG). Dass eine natürliche oder juristische Person - für die Zwecke der direkten Bundessteuer - in einem Kanton persönlich und in einem oder mehreren anderen Kantonen wirtschaftlich zugehörig ist, lässt das geltende Recht nicht zu (dazu Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.3.3 a.E., zur Publ. vorgesehen). Dies alles dient der "Vermeidung einer Aufsplitterung der Veranlagung" (BGE 137 I 331 E. 3.3.1). Entsprechend gilt die "Oder"-Regel: Die natürliche Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 DBG) bzw. die juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz (Art. 50 DBG) ist entweder im Kanton A oder im Kanton B persönlich zugehörig und unterliegt der direkten Bundessteuer einzig dort; ein "sowohl als auch" ist undenkbar ( tertium non datur). In Bezug auf die direkte Bundessteuer fliessen daraus die Einheit des Veranlagungsortes (Art. 105 DBG) und die Einheit des Bezugsortes (Art. 160 DBG; BGE 142 II 182 E. 2.2.6; 146 II 111 E. 2.3.4; Urteile 2C_514/2021 vom 5. August 2021 E. 2.2.2; 2C_946/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.1). Für den Bezug bedeutet dies namentlich, dass die Eidgenossenschaft die ihr zustehende Steuer nur einmal - und nicht mehrfach - beanspruchen kann. Dieselbe steuerpflichtige Person darf damit für dasselbe Einkommen oder denselben Gewinn und dieselbe Steuerperiode nur einmal mit der direkten Bundessteuer belastet werden (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15).”
LIFD art. 160 n. 1 Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, le créancier de l'impôt fédéral direct est le canton dans lequel l'imposition a été effectuée; les administrations fiscales cantonales agissent à cet égard en leur propre nom et non simplement en tant que mandataires de perception. Si, dans un titre de mainlevée, l'identité du créancier n'est pas clairement indiquée ou si la légitimation active de la partie ayant présenté le titre n'apparaît pas, cela peut entraîner le rejet de la demanÞ de mainlevée.
“Die Vorinstanz erwog dazu, dass die im Rechtsöffnungstitel als Gläu- biger bezeichnete Person und der Betreibende identisch sein müssten, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Fehlende oder nicht hinreichend nachgewiesene Identität führe zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 68 S. 10 E. 4.1). In den von der Gesuchstellerin, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, als Rechtsöffnungstitel präsentierten Verfügungen, namentlich den vier Veranla- gungsverfügungen vom 26. Januar 2016 (Urk. 3/4/1–3/4/4) und der Nachsteuer- verfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/5), werde als Gläubigerin nicht die Ge- suchstellerin angegeben (Urk. 68 S. 10 E. 4.2). Dies zu Recht: So halte Art. 2 DBG fest, dass die direkte Bundessteuer von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen werde. Die direkte Bundessteuer werde nicht durch ein "eidgenössisches Steueramt", sondern durch die kantonalen Steuer- verwaltungen veranlagt und bezogen. Auch Art. 160 DBG bestimme, dass die di- rekten Bundessteuern von den Kantonen bezogen würden. In Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben habe sich das Bundesgericht klar dazu bekannt, dass als Steuergläubiger einzig der Kanton gelten könne. Die Kantone nähmen die Veran- lagung aus eigenem Recht und nicht als "Inkassomandatare" vor. Für Forderun- gen betreffend die direkte Bundessteuer fehle es der Gesuchstellerin an der Aktiv- legitimation. Vorliegend ergebe sich die Stellung der Gesuchstellerin als Gläubi- gerin für die Forderungen betreffend direkte Bundessteuer weder aus den von ihr - 7 - vorgelegten Rechtsöffnungstiteln, noch vermöchte ihr diese materiell-steuerrecht- lich überhaupt zuzustehen. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsgesuch mangels Aktivlegitimation der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 68 S. 10 f. E. 4.3-4.4 m.Hinw. auf BGE 142 II 182 E. 2.2.5, BGE 141 I 161 E. 3.3, BGer 2C_76/2015 vom 24. Mai 2016, E. 2.2.5, und OGer ZH PS180186 vom 10.10.2018, E. 2.2.2). Was die Gesuchstellerin hiergegen vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen.”
“Die Vorinstanz erwog dazu, dass die im Rechtsöffnungstitel als Gläu- biger bezeichnete Person und der Betreibende identisch sein müssten, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Fehlende oder nicht hinreichend nachgewiesene Identität führe zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 67 S. 10 E. 4.1). In den von der Gesuchstellerin, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, als Rechtsöffnungstitel präsentierten Verfügungen, namentlich den vier Veranla- gungsverfügungen vom 26. Januar 2016 (Urk. 3/4/1–3/4/4) und der Nachsteuer- verfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/5), werde als Gläubigerin nicht die Ge- suchstellerin angegeben (Urk. 67 S. 10 E. 4.2). Dies zu Recht: So halte Art. 2 DBG fest, dass die direkte Bundessteuer von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen werde. Die direkte Bundessteuer werde nicht durch ein "eidgenössisches Steueramt", sondern durch die kantonalen Steuer- verwaltungen veranlagt und bezogen. Auch Art. 160 DBG bestimme, dass die di- rekten Bundessteuern von den Kantonen bezogen würden. In Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben habe sich das Bundesgericht klar dazu bekannt, dass als - 7 - Steuergläubiger einzig der Kanton gelten könne. Die Kantone nähmen die Veran- lagung aus eigenem Recht und nicht als "Inkassomandatare" vor. Für Forderun- gen betreffend die direkte Bundessteuer fehle es der Gesuchstellerin an der Aktiv- legitimation. Vorliegend ergebe sich die Stellung der Gesuchstellerin als Gläubi- gerin für die Forderungen betreffend direkte Bundessteuer weder aus den von ihr vorgelegten Rechtsöffnungstiteln, noch vermöchte ihr diese materiell-steuerrecht- lich überhaupt zuzustehen. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsgesuch mangels Aktivlegitimation der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 67 S. 10 f. E. 4.3-4.4 m.Hinw. auf BGE 142 II 182 E. 2.2.5, BGE 141 I 161 E. 3.3, BGer 2C_76/2015 vom 24. Mai 2016, E. 2.2.5, und OGer ZH PS180186 vom 10.10.2018, E. 2.2.2). Was die Gesuchstellerin hiergegen vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen.”
“Mit den Erwägungen zur materiellrechtlichen Be- rechtigung an der direkten Bundessteuerforderung wies sie vielmehr im Sinne einer Ergänzung darauf hin, dass sich die festgestellte, zur Gesuchsabweisung führende fehlende formelle Berechtigung der Gesuchstellerin aus dem Titel mit der materiellen Rechtslage decke. Sie wies das Gesuch – im Zusammenhang be- trachtet – jedoch nicht (auch) deshalb ab, weil die Gesuchstellerin nicht materiell- rechtliche Forderungsgläubigerin sei. Jedenfalls hätte die vorinstanzliche Auffas- sung fehlender Gläubigeridentität im Ergebnis auch ohne diese Erwägungen Be- stand. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 3.3.3.4. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach auch sie als (materielle) Gläubigerin der direkten Bundessteuerforderung gelte, bzw. dass die Gesuchstellerin jedenfalls im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dür- fe und könne, was bereits aus Art. 128 Abs. 1 BV und Art. 1 DBG folge (Urk. 66 Rz 29 ff.). So hielt das Bundesgericht nicht nur fest, dass "praxisgemäss" nur (und nicht "grundsätzlich") der Kanton als Gläubiger der Bundessteuer "gelte" (Urk. 66 Rz 30 m.Hinw. auf BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188). Vielmehr entschied es unter Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbes. Art. 2 und Art. 160 DBG), dass Gläubiger der Steuerforderung aus dem DBG der veranla- gende Kanton sei und dieser die Veranlagung "aus eigenem Recht" und nicht als "Inkassomandatar" vornehme (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188; 141 I 161 E. 3.3 S. 165 f.; BGer 2C_451/2018 vom 27. September 2019, E. 7.2; 2C_529/2014 vom 24. August 2015, E. 3.2; 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5 [je m.Hinw. auf die Doktrin]). Inwiefern sich aus dieser klaren bundesgerichtlichen Beantwortung der Frage nach der Gläubigerschaft ableiten lassen könnte, dass neben dem Kan- - 21 - ton auch die Eidgenossenschaft als Gläubigerin dieser Forderung gelte und im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dürfe, ist nicht ersichtlich. Allein aus der bundesgerichtlichen Feststellung, wonach "als Rechtsträger [der Forderung] ... der Kanton – in Vertretung auch des Bundes" (und nicht: "in Vertretung des Bundes"; vgl. Urk. 66 Rz 31) – Prozesspartei sei (5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5), lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten; gemeint ist vielmehr eine Art gesetzlich statuierte indirekte Vertretung.”
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