Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 28 sept. 2018 relative à la réforme fiscale et au financement de l’AVS, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2019 23952413;FF 2018 2565). ↩
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LIFD art. 20a ch. 46 Si, dans la procédure d'imposition supplémentaire, l'élément constitutif objectif est rempli et que le calcul du revenu n'est pas contesté, le revenu du patrimoine déterminé dans cette procédure doit être confirmé.
“Dass sich im Übrigen der objektive Tatbestand der indirekten Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a StG/VS verwirklicht hat, ist vorliegend unstrittig. Einwände gegen die Berechnung des Ertrages macht die Beschwerdeführerin ebenso wenig geltend. Daher ist der im Nachsteuerverfahren erfasste Vermögensertrag zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
art. 20a al. 1 LIFD doit être interprété comme une hypothèse de fait objectivée; le législateur n'a pas voulu créer par là des éléments d'imposition supplémentaires et autonomes parallèlement à l'art. 20 al. 1 let. c LIFD. L'essentiel est l'examen des conditions énoncées à l'art. 20a al. 1 let. b (notamment le quorum des parts transférées et le siège de la société absorbante). Si ces conditions sont remplies, il y a — selon la jurisprudenÎ pertinente — un rendement du patrimoine imposable au sens de l'art. 20 al. 1 let. c LIFD, de sorte que d'autres aspects n'ont plus à être examinés.
“Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3). Das Steuerrekursgericht hat sich mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, der Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 DBG sei klar, was sie u.a. auch mit den Materialien begründete (vgl. vorne E. 4.4 ff.). Dass eine reine, auf umgehungsähnliche Vorgänge eingeschränkte Missbrauchsnorm vielleicht auch genügt hätte, um den angestrebten Hauptzweck der Norm zu erfüllen, bedeutet keineswegs, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt und die Bestimmung abweichend vom Wortlaut auszulegen ist. Der Gesetzgeber hatte sich klar für eine allgemeingültige Norm entschieden. Das Steuerrecht kennt auch andere Missbrauchsbestimmungen, mit denen umgehungsähnlichen Vorgängen begegnet werden soll, die als verobjektivierte Tatbestände ausgestaltet wurden, wie z.B. die Veräusserungssperrfrist gemäss Art. 19 Abs. 2 DBG oder die Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Auf die appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht weiter einzugehen.”
“Art. 20a Abs. 1 DBG bestimme im Ingress, dass als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG auch die in den jeweils nachfolgenden lit. a und b genannten Tatbestände gelten würden. Die gewählte Formulierung erweise sich jedoch als missverständlich. Denn der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, zusätzlich zur bereits gesetzlich vorgesehenen und praktizierten Besteuerung von Vermögensertrag aus Beteiligungen neue Steuertatbestände zu schaffen und diese den schon bestehenden gleichzustellen. Mit der Einführung von Art. 20a DBG sei keine weitere, über Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG hinausgehende "Objektivierung" bezweckt gewesen. Auch die Ausgliederung der Bestimmung zur Transponierung bedeute nicht, dass es sich um einen eigenständigen Steuertatbestand handle, denn die Schaffung einer formellen Sondernorm habe sich aus gesetzestechnischen Gründen aufgedrängt (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 2 zu Art. 20a DBG).”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach der Ingress der Bestimmung missverständlich sei, hat das Verwaltungsgericht überzeugend erwogen, dass und weshalb dieser Ingress unmissverständlich ist. Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut abzuweichen, bestehen keine, zumal er dem entspricht, was der Gesetzgeber wollte. Somit ist nur zu prüfen, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Wenn sie es sind, dann liegt steuerbarer Vermögensertrag vor, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. dazu näher unten E. 5.2.1).”
“Bundesrechtskonfom hat sich die Vorinstanz auf die Prüfung beschränkt, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Das sind sie, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten (vgl. oben E. 4.2.1). Gestützt darauf hat das Verwaltungsgericht alsdann zutreffend erwogen, dass ein steuerbarer Vermögensertrag anzunehmen ist, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. oben E. 3.1.1 u. 5.1.1). Wenn die Beschwerdeführer dazu vorbringen, sie hätten die von ihnen bezweckten wirtschaftlichen Folgen auch durch einen direkten Verkauf erreichen können, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese andere Vorgehensweise im Zusammenhang mit der hier massgeblichen Transaktion eben gerade nicht gewählt haben.”
LIFD art. 20a n. 44 Lors de la détermination du revenu patrimonial imposable, il convient de retenir le montant effectivement distribué par la suite ; il n'est pas nécessaire qu'il s'agisse exactement des mêmes postes du bilan. En valeur, il doit exister un lien entre la substanÎ non nécessaire à l'exploitation cédée simultanément et la distribution ultérieure ; selon le principe LIFO, en revanche, les moyens nouvellement acquis après la date de la vente sont exclus. Sur le plan temporel, il convient en règle générale de retenir le moment du fait générateur (au plus tard la remise/la vente de la participation).
“Dezember 2008 ersichtlichen stillen Reserven aufgelöst wurden, ist auf die handelsrechtlich belegte und nachvollziehbare Berechnung des kantonalen Steueramts abzustellen. Sodann übersehen die Pflichtigen in ihren Ausführungen, dass betragsmässig zwar ein Konnex zwischen der mitveräusserten nichtbetriebsnotwendigen Substanz und der späteren Substanzausschüttung bestehen muss, die Ausschüttungssubstanz aber keineswegs auch in der Sache identisch mit der übertragenen Substanz sein muss. So ist es durchaus denkbar, dass nichtbetriebsnotwendige Mittel zwischenzeitlich in irgendeine andere nichtbetriebsnotwendige Form gebracht werden und umgekehrt. Entscheidend ist nicht, dass die Substanzveräusserung und Substanzausschüttung exakt dieselben Bilanzpositionen betreffen, sondern in welchem betragsmässigen Umfang mitveräusserte nichtbetriebsnotwendige Substanz später auch tatsächlich ausgeschüttet wird. Nach dem Prinzip von "last in – first out" (LIFO) nicht zu berücksichtigen sind lediglich die nach dem Verkaufszeitpunkt neu erwirtschafteten Mittel (vgl. Reich/Helbing/Duss, Art. 20a DBG N. 58). Die steueramtliche Berechnung ist damit zumindest im Ergebnis nachvollziehbar und die hiergegen von den Pflichtigen vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen oder erscheinen irrelevant. Entsprechend ist der auf die Beteiligungsquote des Pflichtigen entfallende steuerbare Vermögensertrag zu Recht auf Fr. … (40 % des Ausschüttungsbetrags von Fr. …) festgesetzt worden und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen. 2.5 2.5.1 Der steuerbare Vermögensertrag aus einer indirekten Teilliquidation ist derjenigen Steuerperiode zuzuschlagen, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat, während der Zeitpunkt der Substanzentnahme nicht massgeblich ist (Richner et al., § 20a StG N. 8). Abzustellen ist in der Regel auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Richner et al., § 20a StG N. 8; KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.4), spätestens jedoch auf den Zeitpunkt der Übergabe der Beteiligung (Reich/Helbing/Duss in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art.”
LIFD art. 20a al. 1 consacre la transposition comme fait constitutif d'abus typifié et objectivé. La règle législative vise à améliorer la prévisibilité du système fiscal et doit être formulée de manière exhaustive au niveau de la loi; il ne subsiste donc aucun espaÎ pour une imposition extralégale.
“Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3). Das Steuerrekursgericht hat sich mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, der Wortlaut von Art. 62 Abs. 4 DBG sei klar, was sie u.a. auch mit den Materialien begründete (vgl. vorne E. 4.4 ff.). Dass eine reine, auf umgehungsähnliche Vorgänge eingeschränkte Missbrauchsnorm vielleicht auch genügt hätte, um den angestrebten Hauptzweck der Norm zu erfüllen, bedeutet keineswegs, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt und die Bestimmung abweichend vom Wortlaut auszulegen ist. Der Gesetzgeber hatte sich klar für eine allgemeingültige Norm entschieden. Das Steuerrecht kennt auch andere Missbrauchsbestimmungen, mit denen umgehungsähnlichen Vorgängen begegnet werden soll, die als verobjektivierte Tatbestände ausgestaltet wurden, wie z.B. die Veräusserungssperrfrist gemäss Art. 19 Abs. 2 DBG oder die Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Auf die appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht weiter einzugehen.”
“Zur Normierung des Transponierungs-Tatbestands in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Mit der spezifischen gesetzlichen Normierung der Transponierung wollte der Bundesrat die Berechenbarkeit des Steuersystems verbessern (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4865). Der Tatbestand der Transponierung inklusive der Frage der Erbenholding (vgl. Urteil 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004) sei auf gesetzlicher Ebene abschliessend zu umschreiben. Für aussergesetzliche Besteuerungstatbestände bleibe kein Raum (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4775 f.). Der Bundesrat schlug vor, die Transponierung gesetzlich so zu regeln, dass die im Bereich des beweglichen Vermögens seit langem vermisste Rechtssicherheit zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag hergestellt werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4804). Die Beschränkung der Besteuerung auf Missbräuche wurde namentlich mit dem objektivierten Quoten-Kriterium von 50 % der Aktien der übernehmenden Gesellschaft erreicht, dem in den parlamentarischen Beratungen das Erfordernis von 5 % der Aktien der übertragenen Gesellschaft hinzugefügt wurde (zum Ganzen: Urteil 2C_168/2017 vom 26.”
RéférenÎ : LIFD art. 20a n. 42 En cas d'abus de la forme juridique, ce n'est pas la forme artificielle, mais la forme appropriée (économiquement réaliste) qui est déterminante. L'autorité fiscale retient, à cet égard, la structure juridique qui aurait été appropriée pour atteindre le but économique poursuivi ; cela peut notamment signifier que les paiements effectués à l'échéanÎ ou peu après doivent être pris en compte.
“Säule tätigt, nur um sich anschliessend dem Anwendungsbereich der verobjektivierten Missbrauchsvorschrift von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG auf absonderliche, vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Weise zu entziehen und sich so die steuerliche Abziehbarkeit des Einkaufs zu sichern (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation bezüglich der Missbrauchsvorschrift von Art. 20a Abs. 2 DBG Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4 und 4, in: StR 73/2018 S. 148, StE 2018 A 12 Nr. 27). So könnte es sich etwa verhalten, wenn ein Steuerpflichtiger nach getätigtem Einkauf die Auszahlung einer fälligen Kapitalleistung künstlich verzögert, um auf diesem Weg die Dreijahresfrist für die Auszahlung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG zu erfüllen, ohne dass für diese Verzögerung andere als blosse Steuerersparnisgründe eine relevante Rolle spielen. In diesem Fall hätte die Steuerbehörde ihrer Beurteilung praxisgemäss diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgerecht gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (vgl. oben E. 4.1), namentlich also die Auszahlung der Kapitalleistung am oder allenfalls kurze Zeit nach dem Fälligkeitszeitpunkt.”
Dans les cas d'évasion fiscale, contrairement à l'art. 20a al. 1 LIFD, l'intervalle temporel entre l'acquisition de la participation et la distribution ultérieure n'est pas déterminant ; un délai plus long n'exclut pas la qualification d'évasion. Il s'ensuit qu'il n'existe pas de parallélisme complet entre l'art. 20a al. 1 LIFD et les règles en matière d'évasion.
“Le temps écoulé entre l'achat des actions par la société intimée et la distribution du dividende par D. SA, de plus de cinq ans, n'a, contrairement à ce que prévoit l'art. 20a al. 1 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct (LIFD; RS 642.11), qui ne trouve pas d'application en matière d'impôt anticipé, aucune importance, du moment qu'aucun motif économique ne justifie le procédé insolite choisi. En effet, lorsqu'une évasion fiscale au sens de l'art. 21 al. 2 LIA est reconnue, l'écoulement du temps n'y change rien (cf. arrêt A.87/1980 du 11 décembre 1981 consid. 3, in Archives 50 p. 583). Il n'y a pas de parallélisme sous cet angle entre l'art. 20a al. 1 LIFD et l'art. 21 al. 2 LIA, contrairement à ce que semble soutenir l'instance précédente.”
L'art. 20a al. 1 LIFD couvre également les transferts effectués conjointement : lorsque plusieurs participants effectuent ensemble un transfert, leurs droits de participation cédés peuvent être additionnés. Selon le message du Conseil fédéral et la jurisprudenÎ, cela vaut notamment, lors de l'appréciation, pour l'atteinte conjointe des seuils minimaux (ex. : atteinte conjointe d'au moins 50 % de l'acquéreur ou de 5 % de la société reprise). De même, la règle relative à la liquidation partielle indirecte prévoit que les participations de plusieurs personnes agissant de concert peuvent être additionnées pour atteindre le seuil minimal de 20 %.
“Nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle können Sachverhalte somit weiterhin zu Steuerfolgen führen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind (vgl. FABIAN BAUMER, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 120 zu § 29a StG/AG). Einen ausdrücklichen Vorbehalt zwecks Vermeidung von Umgehungsgeschäften (vgl. BAUMER, a.a.O., N. 121 zu § 29a) statuiert Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG letzter Teilsatz für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Beteiligter: Als Transponierung "gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen". Der Umgehungsvorbehalt ermöglicht, Veräusserer zu besteuern, die gemeinsam Beteiligungsrechte veräussern und dabei zusammen die Mindestgrenzen von 50 % an der übernehmenden bzw. von 5 % an der übernommenen Gesellschaft erreichen. Die Botschaft nennt dafür den Fall, in dem mehrere Personen Beteiligungsrechte gemeinsam übertragen und nach der Übertragung gemeinsam zu mindestens 50 % am Grund- oder Stammkapital der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind (BBl 2005 4807; zum Ganzen: Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3; im Urteil 2C_681/2018 u. 2C_692/2018 vom 16. Januar 2020 E. 7.2.3 u.”
“Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Erlös aus dem Aktienverkauf im Umfang von Fr. 510'000.-- unter dem Titel des Mantelhandels gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG steuerbares Einkommen bilde. Die Kritik der Beschwerdeführerin an dieser Begründung bräuchte hier jedoch nur geprüft zu werden, soweit die betreffenden Einkünfte nicht ohnehin bereits von der speziellen Missbrauchsvorschrift von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG erfasst werden. Nach dieser Bestimmung gilt infolge indirekter Teilliquidation als steuerbarer Vermögensertrag: "der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert[.]" Eine indirekte Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG liegt demnach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) eine Beteiligung von mindestens 20 %, die von einer oder mehreren Personen im Privatvermögen gehalten wird, oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 %, die von mehreren, gemeinsam agierenden Personen im Privatvermögen gehalten werden, 2) die Übertragung der Beteiligung (en) in das Geschäftsvermögen des Erwerbers (oder der Erwerber), 3) eine Ausschüttung in den fünf auf den Verkauf folgenden Jahren von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die im Moment des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war und 4) die Mitwirkung des oder der Verkäufer (vgl.”
“zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], in: BBl 2005 4865). Der Bundesrat schlug vor, die Transponierung gesetzlich so zu regeln, dass die im Bereich des beweglichen Vermögens vermisste Rechtssicherheit zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag hergestellt werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4804). Auch wenn der Gesetzgeber den Tatbestand der Transponierung umrissen hat, bleiben Umgehungstatbestände nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist der Gehalt des Steuertatbestands nun konkretisiert, aber es können nicht alle denkbaren Fälle einer Steuerumgehung abgedeckt werden. Weiterhin können Sachverhalte zu Steuerfolgen führen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind (vgl. BGer-Urteil 2C_168/2017 vom 26.10.2017; Baumer, in: Komm. zum Aargauer Steuergesetz [Hrsg. Klöti-Weber/Siegrist/Weber], 4. Aufl. 2015, § 29a StG/AG N 120). Einen gesetzlichen Vorbehalt zwecks Vermeidung von Umgehungsgeschäften (vgl. Baumer, a.a.O., § 29a StG/AG N 121) regelt Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG letzter Teilsatz für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Beteiligter: Als Transponierung "gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen". Der Umgehungsvorbehalt ermöglicht, Veräusserer zu besteuern, die gemeinsam Beteiligungsrechte veräussern und dabei zusammen die Mindestgrenzen von 50 % an der übernehmenden bzw. von 5 % an der übernommenen Gesellschaft erreichen. Die Botschaft nennt dafür den Fall, wo mehrere Personen Beteiligungsrechte gemeinsam übertragen und nach der Übertragung gemeinsam zu mindestens 50 % am Grund- oder Stammkapital der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4807).”
Citation : LIFD art. 20a n. 39 Pour les participations vendues conjointement, il est décisif que les parts cédées aient été inscrites dans le patrimoine privé des vendeurs respectifs. Seules les participations détenues dans le patrimoine privé peuvent entraîner un changement de système (du principe de l'apport en capital au principe de la valeur comptable) et, par conséquent, une liquidation partielle indirecte pertinente sur le plan fiscal. Dans le cas de cessions conjointes de participations individuelles, les parts cédées doivent être telles qu'au moins 20 % de la participation proviennent du patrimoine privé de chaque vendeur.
“Januar 2011 sind Ausschüttungen von Reserven aus Kapitaleinlagen an die Aktionäre steuerfrei (Art. 20 Abs. 3 DBG und § 20 Abs. 4 StG [jeweils heutige Gesetzesfassung]), weshalb die für die indirekte Teilliquidation massgeblichen handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven seither um allfällige Reserven aus Kapitaleinlagen zu kürzen sind. Nichtbetriebsnotwendige Substanz ist zu vermuten, wenn nach dem Verkaufszeitpunkt Ausschüttungen aus der Zielgesellschaft erfolgen, die über den ordentlich erwirtschafteten Gewinnen liegen (KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.6.3). Eine indirekte Teilliquidation setzt sodann den Verkauf einer qualifizierten Beteiligung von 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital der Zielgesellschaft voraus. Verkaufen mehrere Personen gemeinsam zu gleichen Konditionen, wird die erforderliche qualifizierte Beteiligung erreicht, wenn alle veräusserten Beteiligungsrechte von Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz zusammen mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital der Zielgesellschaft ausmachen (Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG: § 20a Abs. 1 lit. a StG). Da nur der Verkauf aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person mit einem steuerrelevanten Systemwechsel vom Kapitaleinlage- ins Buchwertprinzip einhergeht, muss sich die erforderliche qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen der Verkäuferschaft befunden haben. Auch bei gemeinsam verkauften Einzelbeteiligungen müssen mindestens 20 Prozent aus dem Privatvermögen der einzelnen Verkäufer stammen (vgl. Richner et al., § 20a StG N. 24; KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.2 und 5.1.2). 2.2.2 Am 5. Dezember 2008 veräusserten der Pflichtige und D den gesamten Aktienbestand der E AG an die F AG. Die nichtbetriebsnotwendige Substanz wurde von der Verkäuferschaft auf den Verkaufszeitpunkt hin auf Fr. … geschätzt. Der Verkauf wurde zwischen den beiden bisherigen Anteilseignern offenkundig koordiniert, jedoch müsste eine Koordination vorliegend nicht abschliessend nachgewiesen werden, nachdem der vom Pflichtigen veräusserte 40%-Anteil auch für sich alleine eine qualifizierte Beteiligung im Sinn Art.”
Le vendeur doit vérifier si l'acheteur peut financer le prix d'achat par ses propres moyens et sans recourir aux fonds de la société cible. De telles vérifications s'imposent notamment lorsqu'il existe un lien économique étroit entre les parties ou lorsque l'acheteur vient d'être créé. Des vérifications omises peuvent, en vertu de l'art. 20a al. 2 LIFD, être considérées comme une participation.
“Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (vgl. Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 71 zu Art. 20a DBG). In gewissen Verkaufskonstellationen kann es für die Verkäuferschaft schwierig sein, sich über die Bonität und die Absichten der Käuferschaft zu erkundigen (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., N. 72 zu Art. 20a DBG). Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung aufgrund der beiden Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ AG, die die Beschwerdeführerin als Miterbin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der E.________ AG aber möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als diese erst im Herbst 2013 gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die E.________ AG nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte, weshalb die Vorinstanz eine Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS zu Recht bejahte.”
“Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (vgl. Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 71 zu Art. 20a DBG). In gewissen Verkaufskonstellationen kann es für die Verkäuferschaft schwierig sein, sich über die Bonität und die Absichten der Käuferschaft zu erkundigen (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., N. 72 zu Art. 20a DBG). Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung aufgrund der beiden Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ AG, die die Beschwerdeführerin als Miterbin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der E.________ AG aber möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als diese erst im Herbst 2013 gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die E.________ AG nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte, weshalb die Vorinstanz eine Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS zu Recht bejahte.”
Pour l'applicabilité de l'art. 20a al. 1 LIFD, la réglementation des délais et la condition que la substanÎ distribuée était déjà présente au moment de la vente et distribuable au sens du droit commercial sont essentielles. Dans ces conditions, la substanÎ distribuée peut être imposée, dans le cadre d'une procédure d'imposition ultérieure, au niveau du vendeur.
“C und III hiervor), mit Blick auf die Beschwerdelegitimation unproblematisch ist, da dieser Antrag zwangsläufige Folge ihres (vorgelagerten und quantitativ im Ergebnis bedeutsameren) Antrags ist, in Bezug auf die Einkommenssteuern tiefer veranlagt zu werden. 2. 2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2.2 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission ''sinngemäss'', was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 3. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 20a Abs. 1 lit. a StG gilt als steuerbarer Vermögensertrag infolge indirekter Teilliquidation ''der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war". Eine indirekte Teilliquidation im Sinne der vorstehenden Bestimmungen liegt demnach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) eine Beteiligung von mindestens 20 %, die von einer oder mehreren Personen im Privatvermögen gehalten wird, oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 %, die von mehreren, gemeinsam agierenden Personen im Privatvermögen gehalten werden, 2) die Übertragung der Beteiligung in das Geschäftsvermögen des Erwerbers, 3) eine Ausschüttung in den fünf auf den Verkauf folgenden Jahren von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die im Moment des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war und 4) die Mitwirkung des oder der Verkäufer (vgl.”
“Dezember 2021 die Abweisung der Rechtsmittel und die Bestätigung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pflichtigen beantragte, liess sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen. Mit Replik vom 17. Januar 2022 hielten die Pflichtigen vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 7. Februar 2022 (Datum Poststempel) erneuerte auch das kantonale Steueramt seine bereits gestellten Anträge. Mit Triplik vom 11. März 2022 hielten die Pflichtigen weiter an ihren Anträgen fest. Das Steueramt verzichtete mit Eingabe vom 17. März 2022 auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. Da das Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen uneingeschränkt geltend gemacht werden (vgl. § 162 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 147 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; § 52 in Verbindung mit § 20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Als steuerbarer Ertrag aus beweglichem Vermögen gilt gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG und § 20a Abs. 1 lit. a StG auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. In diesen Konstellationen entnimmt die Käuferin der erworbenen Gesellschaft Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises, wodurch sich der Wert der Gesellschaft und entsprechend auch der Wert der Beteiligung reduziert. Die Gesellschaft wird teilweise liquidiert. Die der Gesellschaft entnommenen Mittel fliessen dem Verkäufer indirekt über die Käuferin in Form des Kaufpreises zu (sogenannte indirekte Teilliquidation). Gilt für die Käuferin das Buchwertprinzip, erzielt der Verkäufer im Umfang der entnommenen Substanz nicht einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern einen steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen (vgl.”
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28.”
RéférenÎ : LIFD art. 20a n. 36 Il y a participation lorsque le vendeur sait ou devait savoir que des fonds ont été prélevés de la société (cible) pour financer le prix d'achat et qu'ils ne seront pas réintégrés. La simple connaissanÎ de l'existenÎ d'actifs non indispensables à l'exploitation ne suffit pas nécessairement. La distribution de ces actifs peut, le cas échéant, entraîner une imposition ultérieure au niveau du vendeur.
“20 Abs. 1 lit. c DBG umqualifiziert (vgl. Urteile 2C_135/2021 vom 2. März 2022 E. 3.2; 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 4). Nach dieser Bestimmung gilt als indirekte Teilliquidation: "der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert." Nach dem Wortlaut in Art. 20a Abs. 2 DBG liegt Mitwirkung vor, "wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden."”
“Die nichtbetriebsnotwendige Substanz wurde von der Verkäuferschaft auf den Verkaufszeitpunkt hin auf Fr. … geschätzt. Der Verkauf wurde zwischen den beiden bisherigen Anteilseignern offenkundig koordiniert, jedoch müsste eine Koordination vorliegend nicht abschliessend nachgewiesen werden, nachdem der vom Pflichtigen veräusserte 40%-Anteil auch für sich alleine eine qualifizierte Beteiligung im Sinn Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG und § 20a Abs. 1 lit. a StG darstellt. Sodann ist es auch unbestrittenermassen zum erforderlichen Systemwechsel gekommen, indem durch den Verkauf die Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen des Pflichtigen ins Geschäftsvermögen der F AG überführt wurden. Ebenfalls unbestritten ist es noch innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist zu einer Substanzausschüttung an die F AG gekommen, nachdem diese am 8. April 2013 die Aktiven und Passiven der vormaligen E AG im Rahmen einer Absorptionsfusion übernommen hatte. 2.3 2.3.1 2.3.1.1 Weiter setzt die indirekte Teilliquidation die Mitwirkung der Verkäuferschaft voraus. Eine solche ist gemäss Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. § 20a Abs. 2 StG gegeben, wenn der Verkäufer weiss oder wissen musste, dass der (Ziel-)Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. 2.3.1.2 Die Mitwirkung kann auch bei einer finanzstarken Käufergesellschaft erfüllt sein. Der Hinweis der Verkaufspartei auf die starke Finanzkraft der Käuferin bzw. des Konzerns, dem die Käufergesellschaft angehört, vermag nicht zu belegen, er habe nicht mit dem Gebrauch dieser Mittel für den Erwerb der Aktien rechnen können (ASA 66, 146 Erw. 5c, bb; vgl. zum Ganzen KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.7). Eine Substanzausschüttung ist bei wirtschaftlich potenter Käuferschaft vielmehr zu erwarten, wenn zum Verkaufszeitpunkt nichtbetriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass vorhanden ist, welche auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der gekauften Gesellschaft steht (vgl. Richner et al., § 20a StG N. 58). 2.3.1.3 Wie sich aber sowohl aus der Gesetzgebungsgeschichte als auch der grammatikalischen Gesetzesauslegung erschliesst und jüngst vom Bundesgericht bestätigt wurde, reicht die blosse Kenntnis über das Vorhandensein nichtbetriebsnotwendiger bzw.”
Une participation qualifiée au sens de l'art. 20a LIFD peut être détenue tant de manière directe que de manière indirecte. L'applicabilité de la disposition se détermine en fonction de l'influenÎ économique réelle; celle-ci doit être appréciée sur la base de constats concrets et de l'évaluation des éléments de preuve.
“Contrariamente a quanto sembra sostenere l'insorgente, tale aspetto non contrasta però con il riconoscimento di una trasposizione, perché l'art. 20a cpv. 1 lett. b LIFD indica che il venditore o il conferente deve partecipare in maniera qualificata alla società acquirente, ma non dice che ciò possa avvenire solo in maniera diretta e una simile lettura della norma non si giustifica nemmeno in base ai materiali legislativi, alla luce degli obiettivi perseguiti dalla norma. In effetti, il messaggio governativo non solo non la esclude ma sottolinea che ciò che caratterizza la fattispecie della trasposizione è che, sul piano economico, il venditore non si separa dalla sua partecipazione, mantenendo sulla stessa il proprio influsso (precedente consid. 2.1), e questo può avvenire sia in maniera diretta che in maniera indiretta come del resto riconosciuto anche da molteplici voci di dottrina (ATTENHOFER/SCHWAB/BAUMER, op. cit., n. 118 ad § 29a StG/AG; REICH/HELBING/DUSS, op. cit., n. 99 in fine ad art. 20a LIFD; THOMAS HENTZ/MARCO SIBOLD, in: Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2019, n. 140 ad § 21a StG/BS; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 4a ed. 2023, n. 76 ad art. 20a LIFD). 6.3. Nel medesimo contesto, il ricorrente non può essere seguito nemmeno quando sostiene che, se si ammette di principio la possibilità di riferirsi a una partecipazione indiretta, "si dovrebbe però tenere conto di tutte le circostanze e pertanto si dovrebbe prendere in considerazione anche i poteri esercitabili dai soci e quindi l'effettiva influenza che questi possono avere sulla politica di distribuzione dei dividendi". In effetti, la questione sollevata in questo caso non è relativa all'applicazione del diritto, come è quella della possibilità di una partecipazione indiretta, bensì all'accertamento dei fatti e/o all'apprezzamento delle prove, sulla base dei quali la Corte cantonale è giunta alla conclusione che il ricorrente e D.________ hanno agito di comune accordo, con obiettivi condivisi e un chiaro potere d'influenza sulle sorti della partecipazione trasferita (giudizio impugnato, consid.”
“b LIFD indica che il venditore o il conferente deve partecipare in maniera qualificata alla società acquirente, ma non dice che ciò possa avvenire solo in maniera diretta e una simile lettura della norma non si giustifica nemmeno in base ai materiali legislativi, alla luce degli obiettivi perseguiti dalla norma. In effetti, il messaggio governativo non solo non la esclude ma sottolinea che ciò che caratterizza la fattispecie della trasposizione è che, sul piano economico, il venditore non si separa dalla sua partecipazione, mantenendo sulla stessa il proprio influsso (precedente consid. 2.1), e questo può avvenire sia in maniera diretta che in maniera indiretta come del resto riconosciuto anche da molteplici voci di dottrina (ATTENHOFER/SCHWAB/BAUMER, op. cit., n. 118 ad § 29a StG/AG; REICH/HELBING/DUSS, op. cit., n. 99 in fine ad art. 20a LIFD; THOMAS HENTZ/MARCO SIBOLD, in: Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2019, n. 140 ad § 21a StG/BS; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 4a ed. 2023, n. 76 ad art. 20a LIFD). 6.3. Nel medesimo contesto, il ricorrente non può essere seguito nemmeno quando sostiene che, se si ammette di principio la possibilità di riferirsi a una partecipazione indiretta, "si dovrebbe però tenere conto di tutte le circostanze e pertanto si dovrebbe prendere in considerazione anche i poteri esercitabili dai soci e quindi l'effettiva influenza che questi possono avere sulla politica di distribuzione dei dividendi". In effetti, la questione sollevata in questo caso non è relativa all'applicazione del diritto, come è quella della possibilità di una partecipazione indiretta, bensì all'accertamento dei fatti e/o all'apprezzamento delle prove, sulla base dei quali la Corte cantonale è giunta alla conclusione che il ricorrente e D.________ hanno agito di comune accordo, con obiettivi condivisi e un chiaro potere d'influenza sulle sorti della partecipazione trasferita (giudizio impugnato, consid. 4.3-4.5. In questa sede va però ribadito che l'arbitrio viene certo sostenuto, ma mai dimostrato.”
Par le transfert de la participation, le titulaire de la participation reçoit, en lieu et plaÎ du droit latent à une distribution, une créanÎ de prêt envers la société reprenante. Le versement du capital nominal ou le remboursement de ce prêt n'entraîne chez le titulaire de la participation aucune imposition au titre de l'impôt sur le revenu. L'art. 20a LIFD vise le surplus de liquidation fictif afin de neutraliser fiscalement précisément cet effet économique résultant d'une modification des relations juridiques.
“20a DBG; Botschaft, a.a.O., BBI 2005 4733, 4803). Gemäss der gesetzlichen Konzeption werde der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft besteuert, auch wenn diese beim Vorgang gar keine Ausschüttung vornehme und schon gar nicht liquidiert werde (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 3 zu Art. 20a DBG). Der Anteilsinhaber erwerbe mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens würden beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht auslösen. Durch diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anteilsinhaber und seinen Gesellschaften könne die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben werden (vgl. REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 106 zu Art. 20a DBG m.w.H.).”
“b): der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen." 3.1.2 Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands ist die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert werden, da diese mit der Veräusserung untergehen (Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 20a DBG N. 3; Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4733, 4803; VGr, 31. Mai 2017, SB.2016.00077, E. 3.2). Die gesetzliche Normierung der Transponierung hat diese "verobjektiviert". Die subjektiven Beweggründe, die einen Anteilsinhaber zur Vornahme einer Transponierung veranlassen, sind unerheblich (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., Art. 20a DBG N. 84 mit weiteren Hinweisen). Der Anteilsinhaber erwirbt mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens lösen beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht aus.”
“20a DBG N. 84 mit weiteren Hinweisen). Der Anteilsinhaber erwirbt mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens lösen beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht aus. Durch diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anteilsinhaber und seinen Gesellschaften kann die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben werden (vgl. Reich/Helbing/Duss, a.a.O., Art. 20a DBG N. 106 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der gesetzlichen Konzeption wird der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft besteuert, auch wenn diese beim Vorgang gar keine Ausschüttung vornimmt und schon gar nicht liquidiert wird (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., Art. 20a DBG N. 114). Nach dem Gesetzeswortlaut ist sodann die gesamte Gegenleistung über dem Nennwert steuerbar (§ 20a Abs. lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG: «…soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt»). Diese Gegenleistung kann mithin auch Ertragswertkomponenten inkl. Goodwill umfassen. Der für die Beurteilung massgebliche Sachverhalt ist sodann bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung abgeschlossen (vgl. Reich/Helbing/Duss, a.a.O., Art. 20a DBG N. 118). 3.1.3 Sodann verschliesst sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Transponierungstatbestand einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtungsweise (BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017, E. 3.2). Dieser Entscheid erging zwar im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Transponierung zur Steuerumgehung. Die bundesgerichtliche Aussage, wonach letztlich nicht mit einer angepassten Interpretation von Art. 20a DBG ein Umgehungsversuch erfasst werden soll, spricht aber tatsächlich klar gegen die Zulässigkeit einer ergebnisorientierten, wirtschaftlichen Gesamtbetrachtungsweise.”
RéférenÎ : LIFD art. 20a n. 33 L'art. 20a LIFD a, pour la première fois, réglé expressément par la loi les conséquences fiscales de la liquidation partielle indirecte.
“Mit Art. 20a DBG hat der Gesetzgeber − die Norm bildete einen der wesentlichen Bestandteile des Bundesgesetzes über die dringende Anpassung bei der Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006 − insbesondere die indirekte Teilliquidation einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die steuerlichen Folgen der indirekten Teilliquidation (wie auch der Transponierung) gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Praxis leitete sie aus dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Steuernormen (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 21 Abs. 1 lit. c Bundesratsbeschluss vom”
“Mit Art. 20a DBG hat der Gesetzgeber − die Norm bildete einen der wesentlichen Bestandteile des Bundesgesetzes über die dringende Anpassung bei der Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006 − insbesondere die indirekte Teilliquidation einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die steuerlichen Folgen der indirekten Teilliquidation (wie auch der Transponierung) gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Praxis leitete sie aus dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Steuernormen (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 21 Abs. 1 lit. c Bundesratsbeschluss vom”
RéférenÎ : LIFD art. 20a n. 32 Pour la détermination du montant de la substanÎ distribuée, la jurisprudenÎ et la pratique administrative retiennent la plus petite des grandeurs suivantes (selon la quote-part de participation cédée) : produit de la vente, montant distribué, réserves distribuables au sens du droit comptable et substanÎ non nécessaire à l'exploitation. La substanÎ distribuée doit être prise en compte à la valeur de marché, mais uniquement dans la mesure où, au moment de la cession, elle était déjà existante, non nécessaire à l'exploitation et distribuable au sens du droit comptable. Les actifs nécessaires à l'exploitation qui, le cas échéant, sont transférés à l'acquéreuse dans le cadre d'une fusion ne sont pas inclus dans le calcul.
“Basierend auf dem Gesetzeswortlaut ("soweit […] nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war"), ist grundsätzlich die Schnittmenge aus dem Ausschüttungsbetrag und der zum Verkaufszeitpunkt bereits vorhandenen und handelsrechtlich ausschüttbaren nichtbetriebsnotwendigen Substanz zu ermitteln, wobei der Verkaufserlös die Obergrenze bilden muss. Gemäss KS EStV Nr. 14, Ziff. 5.1 bildet die kleinste der folgenden Grössen (nach Massgabe der veräusserten Beteiligungsquote) den steuerbaren Vermögensertrag: a) Verkaufserlös; b) Ausschüttungsbetrag; c) handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven; d) nichtbetriebsnotwendige Substanz. Die ausgeschüttete Substanz ist zum Verkehrswert zu bewerten, jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Veräusserungszeitpunkt nichtbetriebsnotwendig, bereits damals vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Entsprechend werden mit einer Substanzausschüttung auf die Käuferin übertragene betriebsnotwendige Vermögenswerte – etwa infolge einer Fusion der Käuferin mit der Zielgesellschaft – nicht in die Bemessung des Vermögensertrags miteinbezogen (Reich/Helbing/Duss, Art. 20a DBG N. 76). 2.4.2 Gemäss vorinstanzlicher Berechnung bildet vorliegend der Ausschüttungsbetrag von Fr. … die kleinste Grösse, woraus sich nach Massgabe der veräusserten Beteiligungsquote von 40 % ein steuerbarer Vermögensertrag von Fr. … ergibt. Der Ausschüttungsbetrag errechnete sich hierbei wie folgt: Aktiven per 31.12.2012 Fr. … ./. Fremdkapital per 31.12.2012 Fr. -… Zwischensumme Fr. … Stille Reserven Fr. … ./. Aktienkapital per 31.12.2012 Fr. -… Ausschüttungsbetrag: Fusion per 08.04.2013 Fr. … Die miteingerechneten stillen Reserven basieren auf den Angaben zu den kaufpreisbestimmenden Faktoren im Kaufvertrag vom 5. Dezember 2008 und einer in Zusammenhang mit diesem Verkauf von der Verkäuferschaft erstellten Aufstellung der zum Veräusserungszeitpunkt vorhandenen nichtbetriebsnotwendigen Substanz. In diesen Dokumenten wurden stille Reserven auf dem Inventar bzw. Vorräte in Höhe von Fr. …, aus Delkredere bzw. Wertberichtigung einer Forderung in Höhe von Fr.”
Si les conditions énoncées à l'art. 20a al. 1 let. b LIFD (en particulier le quorum des parts transférées et la situation de la société absorbante) sont remplies, il convient de retenir l'existenÎ d'un revenu de fortune imposable; selon la jurisprudenÎ citée, aucun autre examen n'est nécessaire.
“Bundesrechtskonfom hat sich die Vorinstanz auf die Prüfung beschränkt, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Das sind sie, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten (vgl. oben E. 4.2.1). Gestützt darauf hat das Verwaltungsgericht alsdann zutreffend erwogen, dass ein steuerbarer Vermögensertrag anzunehmen ist, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. oben E. 3.1.1 u. 5.1.1). Wenn die Beschwerdeführer dazu vorbringen, sie hätten die von ihnen bezweckten wirtschaftlichen Folgen auch durch einen direkten Verkauf erreichen können, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese andere Vorgehensweise im Zusammenhang mit der hier massgeblichen Transaktion eben gerade nicht gewählt haben.”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach der Ingress der Bestimmung missverständlich sei, hat das Verwaltungsgericht überzeugend erwogen, dass und weshalb dieser Ingress unmissverständlich ist. Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut abzuweichen, bestehen keine, zumal er dem entspricht, was der Gesetzgeber wollte. Somit ist nur zu prüfen, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Wenn sie es sind, dann liegt steuerbarer Vermögensertrag vor, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. dazu näher unten E. 5.2.1).”
La disposition ne crée pas de nouveaux faits générateurs d'impôt autonomes ; elle vise à clarifier ou à transposer techniquement l'interprétation existante et non à étendre le système d'imposition déjà réglé à l'art. 20 al. 1 let. c LIFD.
“Art. 20a Abs. 1 DBG bestimme im Ingress, dass als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG auch die in den jeweils nachfolgenden lit. a und b genannten Tatbestände gelten würden. Die gewählte Formulierung erweise sich jedoch als missverständlich. Denn der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, zusätzlich zur bereits gesetzlich vorgesehenen und praktizierten Besteuerung von Vermögensertrag aus Beteiligungen neue Steuertatbestände zu schaffen und diese den schon bestehenden gleichzustellen. Mit der Einführung von Art. 20a DBG sei keine weitere, über Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG hinausgehende "Objektivierung" bezweckt gewesen. Auch die Ausgliederung der Bestimmung zur Transponierung bedeute nicht, dass es sich um einen eigenständigen Steuertatbestand handle, denn die Schaffung einer formellen Sondernorm habe sich aus gesetzestechnischen Gründen aufgedrängt (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 2 zu Art. 20a DBG).”
S'il manque un transfert effectif au regard du droit des titres (p. ex. en raison d'une interruption de la chaîne d'endossements), il n'y a pas de transfert juridique selon le droit des titres et, partant, une condition déterminante pour la transposition selon l'art. 20a al. 1 LIFD fait défaut. Il peut certes exister en droit civil une cession ou une structure de transfert créée économiquement; toutefois, pour l'appréciation fiscale en tant que transposition, c'est le transfert effectivement réalisé au regard du droit des titres (ou un autre transfert matériel des actions) qui est déterminant, de sorte qu'une cession purement économique ne suffit pas à remplir les conditions de la transposition.
“Zeichnet also, wie vorliegend der Fall, der Vertreter in seinem eigenen Namen und ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses, liegt ein Unterbruch der Indossamentenkette vor, mit der Folge, dass keine wertpapierrechtliche Rechtsübertragung stattfinden konnte. Ebenfalls ist ein nachfolgender Erwerb kraft berechtigter Erwartung ausgeschlossen, da dies eine bruchfreie Kette an entsprechenden Indossamenten des Ersterwerbers zur jeweilig nachfolgenden Person erfordern würde. Infolge mangelhaften Indossaments war somit nur die Übertragung der Beteiligungsrechte mittels Zession möglich. Wie erwähnt, ist die Blankozession an sich zulässig (E. 4.4). Da aber die Zession ein Verfügungsgeschäft darstellt, hat die Abtretungserklärung auch durch die verfügungsberechtigte Person unterzeichnet zu sein, was die Kennzeichnung von Vertretungsverhältnissen verlangt. Angesichts der eingeräumten Vollmachten kann in der Kombination von Vollmacht und der auf dem Anhang des Aktienzertifikats angebrachten Unterschrift eine rechtsgenügliche Abtretungserklärung erblickt werden. Das heisst, eine Zession der Beteiligungsrechte an eine weitere Person ist an sich nicht auszuschliessen. Für die steuerliche Beurteilung als Transponierung im Sinn von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG ist dies indes nicht von Belang, da es hierfür nicht nur einer Zession (von den bisherigen Aktionären an D), sondern noch eines weiteren Übergangs der Aktien an die E Holding AG bedürfte. Eine solche Abtretung ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr ging bei der Annullierung der Zertifikate Nrn. 1 bis 10 und der Neuausgabe der Zertifikate Nrn. 11 bis 22 mutmasslich unter, dass die an B und C zedierten Beteiligungsrechte nicht an die E Holding AG AG übergehen können, indem schlicht Aktienzertifikate auf deren Name ausgegeben werden. Der Eintragung der E Holding AG ins Aktienbuch heilt eine in entsprechendem Umfang fehlende Aktionärsstellung ebenfalls nicht, zumal sie ihre Wirkung nur im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Aktionären entfaltet, sich aber nicht auf das Verhältnis des "Erstaktionärs" und des nachfolgenden Aktionärs auswirkt.”
“Die von den Vertragsparteien obligatorisch und wirtschaftlich geschaffenen Übertragungsverhältnisse sind demnach wertpapierrechtlich nicht vollzogen. Eine Bereinigung der hinkenden Verhältnisse hat im Rahmen eines sog. "Clean-up"-Verfahrens zu erfolgen (s. Berweger, Fallgrube Aktienkauf, in: Expert Focus 2019 S. 472), wobei zu bedenken ist, dass die Rechtswirkungen eines Verfügungsgeschäfts unmittelbar eintreten und weder vor- noch aufgeschoben werden können (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, N 137). Wie dieses Verfahren abgewickelt wird und ob sich daraus Steuertatbestände ergeben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Steuerjustizverfahrens. Aufgrund der ermittelten Rechtslage, d.h. mangels einer rechtsgenügenden Übertragung der Aktien im Sinn eines "Verkaufs an sich selbst", d.h. hier an die F AG, fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Entsprechend ist die Bundessteuerbeschwerde abzuweisen. Die mit dem vorliegenden Urteil getroffene rechtliche Beurteilung bedeutet, dass die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2016, welche auf dem Wertschriftenverzeichnis von C und D beruht – darin deklarierten C und D die Berechtigung an 150'605 Aktien der A AG – nicht gesetzmässig erfolgte. Da aber die Staats- und Gemeindesteuerveranlagung 2016 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist dem Kantonsgericht eine Korrektur von vornherein verwehrt.”
art. 20a al. 1 LIFD qualifie de liquidation partielle indirecte le produit de la vente d'une participation d'au moins 20 % transférée du patrimoine privé au patrimoine commercial d'un acquéreur, dans la mesure où, dans les cinq ans suivant la vente, avì la participation du vendeur, une substanÎ non nécessaire à l'exploitation est distribuée, laquelle existait déjà au moment de la vente et était distribuable au regard du droit commercial.
“C und III hiervor), mit Blick auf die Beschwerdelegitimation unproblematisch ist, da dieser Antrag zwangsläufige Folge ihres (vorgelagerten und quantitativ im Ergebnis bedeutsameren) Antrags ist, in Bezug auf die Einkommenssteuern tiefer veranlagt zu werden. 2. 2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2.2 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission ''sinngemäss'', was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 3. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und § 20a Abs. 1 lit. a StG gilt als steuerbarer Vermögensertrag infolge indirekter Teilliquidation ''der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war". Eine indirekte Teilliquidation im Sinne der vorstehenden Bestimmungen liegt demnach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) eine Beteiligung von mindestens 20 %, die von einer oder mehreren Personen im Privatvermögen gehalten wird, oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 %, die von mehreren, gemeinsam agierenden Personen im Privatvermögen gehalten werden, 2) die Übertragung der Beteiligung in das Geschäftsvermögen des Erwerbers, 3) eine Ausschüttung in den fünf auf den Verkauf folgenden Jahren von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die im Moment des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war und 4) die Mitwirkung des oder der Verkäufer (vgl.”
“Die Kritik der Beschwerdeführerin an dieser Begründung bräuchte hier jedoch nur geprüft zu werden, soweit die betreffenden Einkünfte nicht ohnehin bereits von der speziellen Missbrauchsvorschrift von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG erfasst werden. Nach dieser Bestimmung gilt infolge indirekter Teilliquidation als steuerbarer Vermögensertrag: "der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert[.]" Eine indirekte Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG liegt demnach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) eine Beteiligung von mindestens 20 %, die von einer oder mehreren Personen im Privatvermögen gehalten wird, oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 %, die von mehreren, gemeinsam agierenden Personen im Privatvermögen gehalten werden, 2) die Übertragung der Beteiligung (en) in das Geschäftsvermögen des Erwerbers (oder der Erwerber), 3) eine Ausschüttung in den fünf auf den Verkauf folgenden Jahren von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die im Moment des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war und 4) die Mitwirkung des oder der Verkäufer (vgl. Urteile 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 4, in: StR 74/2019 S. 551; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 4, in: RDAF 2019 II S. 285; Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 2.2, in: RDAF 2012 II S. 342).”
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28.”
RéférenÎ : LIFD art. 20a ch. 27 La participation peut également consister en un soutien actif apporté au vendeur lors de la distribution de moyens non nécessaires à l'exploitation, par exemple lorsque le vendeur permet cette distribution au moyen de transactions ou de cessions.
“Mitwirkung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG liegt vor, "wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden" (Art. 20a Abs. 2 DBG; vgl. näher zu dieser Voraussetzung, insbesondere zur passiven Mitwirkung Urteile 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.2, in: StR 74/2019 S. 551; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 8.2, in: RDAF 2019 II S. 285). Die Beschwerdeführerin veräusserte sämtliche Aktien an der B.________ AG. Sie wusste, dass die Käufergesellschaft einen allenfalls noch vorhandenen Geschäftsbetrieb der B.________ AG nicht weiterführen würde (vgl. oben E. 3.6.3). Ebenso wusste die Beschwerdeführerin oder musste sie zumindest erkennen, dass die Käufergesellschaft als neue Alleinaktionärin die Ausschüttung der nicht betriebsnotwendigen Mittel der B.________ AG veranlassen konnte und sie diese Mittel zwecks Finanzierung des Kaufpreises ausschütten würde, sobald die B.________ AG ihre allenfalls noch verbliebenen Geschäftsaktivitäten beendet hatte. Indem die Beschwerdeführerin der B.________ AG die Kunstwerke abkaufte und ihr im Gegenzug ihre Kaufpreisforderung gegen die Käufergesellschaft abtrat, war sie der Käufergesellschaft bei diesem Vorhaben schliesslich sogar aktiv behilflich.”
Une absorption complète (prise de contrôle totale) n'exclut pas la qualification de liquidation partielle indirecte au sens de l'art. 20a al. 1 LIFD. De même, une volonté déclarée de poursuivre l'exploitation de l'acquéreuse ou du vendeur n'empêche pas nécessairement l'imposition au titre d'une liquidation partielle indirecte.
“Die Gestaltung trägt alle Merkmale einer indirekten Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG. Dass die B.________ AG mittels der Absorption durch die Käufergesellschaft ganz und nicht bloss teilweise liquidiert wurde, schliesst nicht aus, den Vorgang unter dem Titel von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG zu besteuern. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannte, stellt der Betrag von Fr. 510'000.-- steuerbaren Vermögensertrag dar und unterliegt gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG (in der im Steuerjahr 2017 anwendbaren Fassung) im Umfang von 60 % der direkten Bundessteuer. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob der Vorgang zudem als Mantelhandel direkt unter Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG subsumiert werden kann und der Betrag von Fr. 510'000.-- (auch) aus diesem Grund zu besteuern ist.”
“In Bezug auf den angeblichen Willen der Beschwerdeführerin und der Käufergesellschaft, die Geschäfte der B.________ AG fortzuführen, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Würdigung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Im Gegenteil scheint es angesichts des Ablaufs der Ereignisse wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin als Verkäuferin oder die Käufergesellschaft ein nennenswertes Interesse an der Fortführung der (residualen) Geschäfte der B.________ AG gehabt haben sollen. Ohnehin stünde ein solcher Fortführungswillen aber der Besteuerung aufgrund indirekter Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG nicht entgegen. III. Kantonale Steuern”
Si les conditions de l'art. 20a al. 1 let. b LIFD sont remplies, il y a lieu de considérer qu'il s'agit d'un revenu patrimonial imposable; d'autres aspects n'ont dès lors plus à être examinés. Le fait que les recourants prétendent que les effets économiques qu'ils visaient auraient également pu être obtenus par une vente directe ne change rien à cela, d'autant plus qu'ils n'ont pas opté pour cette approche alternative lors de l'opération concrète.
“Bundesrechtskonfom hat sich die Vorinstanz auf die Prüfung beschränkt, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Das sind sie, was die Beschwerdeführer nicht bestreiten (vgl. oben E. 4.2.1). Gestützt darauf hat das Verwaltungsgericht alsdann zutreffend erwogen, dass ein steuerbarer Vermögensertrag anzunehmen ist, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. oben E. 3.1.1 u. 5.1.1). Wenn die Beschwerdeführer dazu vorbringen, sie hätten die von ihnen bezweckten wirtschaftlichen Folgen auch durch einen direkten Verkauf erreichen können, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese andere Vorgehensweise im Zusammenhang mit der hier massgeblichen Transaktion eben gerade nicht gewählt haben.”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach der Ingress der Bestimmung missverständlich sei, hat das Verwaltungsgericht überzeugend erwogen, dass und weshalb dieser Ingress unmissverständlich ist. Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut abzuweichen, bestehen keine, zumal er dem entspricht, was der Gesetzgeber wollte. Somit ist nur zu prüfen, ob die in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG statuierten Voraussetzungen (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) erfüllt sind oder nicht. Wenn sie es sind, dann liegt steuerbarer Vermögensertrag vor, ohne dass noch weitere Aspekte zu beurteilen wären (vgl. dazu näher unten E. 5.2.1).”
Citation : LIFD art. 20a n. 24 Pour le critère «participation», l'élément subjectif du fait constitutif du vendeur est déterminant : il convient d'examiner si le vendeur savait ou devait savoir que des fonds seraient prélevés de la société pour financer le prix d'achat et ne seraient pas réintégrés dans celle-ci.
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.1).”
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.1).”
LIFD art. 20a n. 23 Lors de l'apport d'une participation à une société contrôlée par l'apporteur — c'est‑à‑dire lorsque l'apporteur détient, après la transmission, au moins 50 % du capital — le pouvoir de disposition est, du point de vue économique, conservé. Si la contrepartie totale reçue excèÞ la valeur nominale de la participation transférée majorée des réserves liées aux apports en capital, l'excédent doit être qualifié de revenu provenant de biens mobiliers et est donc imposable.
“b de la loi sur l’imposition des personnes physiques du 27 septembre 2009 (LIPP - D 3 08), est considéré comme du rendement de la fortune mobilière le produit du transfert d'une participation d'au moins 5 % au capital-actions d'une société de capitaux représentant un transfert de la fortune privée à la fortune commerciale d'une personne morale dans laquelle le vendeur détient une participation d'au moins 50 % au capital après le transfert, dans la mesure où le total de la contre-prestation reçue est supérieur à la valeur nominale de la participation transférée. Ces dispositions constituent un cas particulier des art. 20 al. 1 let. c LIFD respectivement 22 al. 2 LIPP, qui disposent que sont notamment imposables les dividendes, les parts de bénéfice, les excédents de liquidation et tous autres avantages appréciables en argent provenant de participations de tout genre (y compris les actions gratuites, les augmentations gratuites de la valeur nominale, etc.) (arrêt du Tribunal fédéral 2C_681/2018 du 16 janvier 2020 consid. 7.2.1). Elles illustrent l'aboutissement législatif de la réglementation de la problématique de la transposition et codifient en grande partie la jurisprudence du Tribunal fédéral (ATA/1289/2021 du 23 novembre 2021 consid. 3a et l’arrêt cité). Le législateur institue ainsi explicitement une exception à l'exonération des gains en capital privés, justifiée par la volonté d'une imposition systématique des réserves latentes au moment de leur sortie du champ de l'impôt (Yves NOËL, Commentaire de la loi sur l’IFD, 2017, ad art. 20a LIFD, n. 11). 7. Les art. 20 al. 1 let. c LIFD, respectivement 22 al. 2 LIPP, sont des normes fiscales avec des points de rattachement économiques, qui doivent être interprétées selon une appréciation économique. L'appréciation économique des faits ne dépend pas dans cette hypothèse de la réalisation des conditions d'une évasion fiscale (ATA/1289/2021 précité et les arrêts cités). 8. Selon la jurisprudence, l'apport par un actionnaire d'actions appartenant à sa fortune privée auprès d'une société qu'il domine, en échange d'actions ou d'une créance dont la valeur nominale excède celle des titres apportés, constitue un rendement de participation imposable, et non un gain en capital franc d'impôt. En effet, un tel transfert d'actions ne doit pas être considéré comme une aliénation par laquelle l'actionnaire obtiendrait un gain en capital privé. Par cette opération, l'actionnaire n'abandonne pas son pouvoir de disposition du point de vue économique ; il le garde sous la forme de sa participation dans la société qui a acquis les participations.”
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar. Dazu gehören Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.; vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Auch als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt aufgrund von Art. 20a DBG der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 20 Abs. 3 - 7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen (Abs. 1 lit. b).”
Réf. : LIFD art. 20a n. 22 Les conditions du concept de transposition selon l'art. 20a LIFD sont cumulatives : le transfert d'une participation du patrimoine privé au patrimoine commercial (sont notamment considérés comme tels les apports en nature) ; une participation qualifiée d'au moins 5 % du capital‑actions ou du capital social d'une société anonyme ou d'une coopérative ; le cédant/apporteur détient, après le transfert, au moins 50 % du capital de l'acquéreur ; et la contrepartie totale reçue dépasse la valeur nominale de la participation transférée, majorée des éventuelles réserves provenant d'apports en capital. Les transferts conjoints effectués par plusieurs participants sont pris en compte de la même manière.
“Queste norme costituiscono delle “safe harbour rules” nella misura in cui il legislatore ha chiaramente espresso la sua volontà di garantire la sicurezza del diritto, stabilendo, in quest’ambito delle condizioni legali precise. Trattandosi di norme che si basano su una logica di tipo economico, un’interpretazione economica è evidentemente sempre possibile. Tuttavia dev’essere contenuta nei limiti del senso della norma e deve conformarsi alla volontà del legislatore. Vista la sua chiara redazione, la trasposizione non pone particolari problemi a livello interpretativo (Cornu, Théorie de l’évasion fiscale et interprétation économique – Limites imposées par les principes généraux du droit, Losanna 2014, pag. 436; RDAF 2017 II p. 56; Messaggio concernente la legge federale sul miglioramento delle condizioni quadro fiscali per le attività e gli investimenti imprenditoriali [Legge sulla riforma II dell’imposizione delle imprese del 22 giugno 2005, pag. 4349; Reich/Helbing/Duss, Kommentar DBG, 3a ed., Basilea 2017, n. 84 ad art. 20a LIFD). 2.2. Pertanto, qualora l’operazione ricada sotto i disposti degli artt. 20a cpv. 1 lett. b LIFD e 7a cpv. 1 lett. b LAID (trasposizione), il venditore o la persona che apporta dei diritti di partecipazione in una società da lui stesso controllata deve pagare l’imposta, sulla differenza tra la controprestazione complessivamente ricevuta e il valore nominale dei diritti di partecipazione trasferiti come ricavo del patrimonio. Affinché si verifichi una trasposizione la legge prevede in sintesi le seguenti condizioni cumulative: · trasferimento di diritti di partecipazione dal patrimonio privato a quello commerciale di un’impresa di persone o di una persona giuridica (cd. “cambiamento di sistema”); · partecipazione del 5% almeno al capitale azionario o sociale di una società di capitali o di una società cooperativa (“partecipazione qualificata”); · partecipazione al capitale della società di persone o della persona giuridica assuntrice, in ragione almeno del 50%, da parte del venditore o del conferente; · il totale della controprestazione ricevuta supera il valore nominale (e l’ammontare delle riserve da apporto di capitale) della partecipazione trasferita.”
“Der Gesetzestext verlangt für die Realisierung des Transponierungstatbestands eine Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Unter dem Begriff der Übertragung wird insbesondere ein Kaufgeschäft im Sinn von Art. 184 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) in Verbindung mit einer Eigentumsübertragung aber auch eine Sacheinlage verstanden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20a DBG N 71 a.z.F.; Locher, Komm. zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 21a DBG N 34). Die Übertragung hat zumindest in dem Sinn zu erfolgen, dass das Beteiligungsrecht anfänglich dem Privatvermögen des Veräusserers bzw. Einbringers und anschliessend dem Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person zuzurechnen ist.”
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar. Dazu gehören Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.; vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Auch als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt aufgrund von Art. 20a DBG der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 20 Abs. 3 - 7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen (Abs. 1 lit. b).”
Dans la doctrine et la pratique, un débat subsiste quant au rapport entre l'art. 20a al. 1 let. b LIFD et la doctrine de l'évitement fiscal. Le Tribunal fédéral a formulé quelques observations à ce sujet, sans toutefois préciser de manière exhaustive la détermination de ce rapport. En outre, il a clarifié que la question de l'évitement fiscal ne se pose que lorsque les conditions de l'art. 20a al. 1 let. b LIFD ne sont pas remplies.
“Seit dem Inkrafttreten von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG per 1. Januar 2007 sind in Anwendung dieser Bestimmung vereinzelte Urteile ergangen, ohne dass das Bundesgericht Anlass zu näheren Ausführungen zum Verhältnis zwischen der neuen Gesetzesnorm und der ständigen Rechtsprechung zu Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt gehabt hätte (vgl. die Urteile 2C_133/2015 u. 2C_134/2015 vom 4. März 2016 E. 3 u. 6; 2C_681/2018 u. 2C_692/2018 vom 16. Januar 2020 E. 7.2.1 u. 7.2.2; das Urteil 2C_879/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1 betrifft die Steuerperiode 1997/98 und somit nur Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Insbesondere das Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3 enthält aber Aussagen zur Beziehung zwischen Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG und der Steuerumgehung:”
“Ausserdem ist ohne Belang, wenn die Beschwerdeführer einwenden, es könne ihnen keine Steuerumgehung vorgeworfen werden. Diese Frage stellt sich erst dann, wenn die Voraussetzungen von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG nicht erfüllt sind, was sie hier jedoch sind, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. dazu auch das Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2).”
Citation : LIFD art. 20a n. 20 L'appréciation de savoir si des actifs sont nécessaires à l'exploitation se fonÞ en principe sur la perspective du vendeur, en supposant qu'il aurait poursuivi l'exploitation. Toutefois, si, au moment de la vente, il est déjà établi que l'acheteur liquidera tout ou partie de l'exploitation, le caractère nécessaire à l'exploitation fait également défaut du point de vue du vendeur.
“zu den betriebswirtschaftlichen Kriterien PETER GURTNER, Die handelsrechtlich ausschüttbare nichtbetriebsnotwendige Substanz nach dem neuen Recht der indirekten Teilliquidation, ASA 76 S. 571 ff.; ZUCKSCHWERDT/MEUTER, a.a.O., S. 283 ff.). Die Beurteilung beruht weitgehend auf Tatsachen, deren Feststellung das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfen kann (vgl. Urteile 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 7.1, in: StR 74/2019 S. 551; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 7.1, in: RDAF 2019 II S. 285). Massgebend ist grundsätzlich die Perspektive des Verkäufers unter der Annahme, dass er den Betrieb fortgeführt hätte (vgl. ESTV Kreisschreiben Nr. 14, Ziff. 4.6.1). Wenn jedoch schon zum Verkaufszeitpunkt feststeht, dass der Käufer den Betrieb (teil-) liquidieren wird, fehlt es auch aus der Sicht des Verkäufers an der Betriebsnotwendigkeit (FABIAN BAUMER, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 52 zu § 29a StG/AG; REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 59 zu Art. 20a DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N. 34 zu § 20a StG/ZH). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die Darlehensforderung von Fr. 500'000.--, welche die B.________ AG gegenüber ihrem Neu-Aktionär hatte und schliesslich im Gegenzug für die Abtretung der Kaufpreisforderung gegen die Käufergesellschaft aufgab, für den Betrieb der Gesellschaft notwendig gewesen sein könnte. In Bezug auf die Kunstwerke hat die Vorinstanz festgestellt, dass zum Verkaufszeitpunkt weder die Beschwerdeführerin noch die Käufergesellschaft beabsichtigt hätten, den Kunsthandel fortzuführen. Es könne nicht von wirtschaftlicher Kontinuität gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hält diese Feststellung für offensichtlich unrichtig. Soweit sie ausführt, die Geschäftstätigkeit der B.________ AG sei im Verkaufszeitpunkt noch nicht eingestellt gewesen, ist ihr entgegen zu halten, dass es darauf jedenfalls im Kontext von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG nicht ankommt. Entscheidend ist, dass die Käufergesellschaft nicht beabsichtigte, den Betrieb fortzuführen, und die Beschwerdeführerin dies erkannt haben musste, zumal sie bloss einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags die Kunstwerke selbst übernahm und so zur Liquidation der Gesellschaft Hand bot.”
art. 20a LIFD vise à prendre en compte la charge fiscale latente sur les réserves non distribuées lors de ce qu'on appelle des transpositions (vente à une acquéreuse contrôlée par le cédant / «self‑sale»). Dans de tels cas, la loi peut requalifier le gain en capital privé par ailleurs non imposable en produit au sens de l'impôt sur la fortune, afin d'assurer la taxation des réserves latentes lors de leur conversion en contrepartie de nature capitalistique ou assimilable à un prêt, ou pour empêcher un contournement fiscal par transfert vers une substanÎ de capital ou de créanÎ exonérée.
“b LIFD est d’appréhender fiscalement la charge fiscale latente sur les réserves de la société, qui n’ont pas encore été distribuées, société dont les droits de participation sont aliénés, puisque cette charge fiscale latente peut disparaître lors de l’aliénation (arrêt du Tribunal fédéral 9C_679/2021 précité consid. 3.1.1 ; Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op. cit., n. 3 ad art. 20a LIFD). Lors de la transposition, les droits de participation sont cédés à une société contrôlée par le vendeur, ce qui permet (sans contre-mesures) de prélever la charge fiscale latente sur les réserves existantes. Dans de tels cas, l’art. 20a LIFD limite l’exonération fiscale en requalifiant le gain en capital privé en rendement imposable de la fortune. Il existe plusieurs théories sous-jacentes, comme celles de la transposition de réserves latentes imposables dans un substrat remboursable sans impôt ou de la vente à soi-même qui ne serait pas une aliénation mais un simple transfert à l’intérieur de sa fortune ne permettant pas de réaliser un gain en capital exonéré d’impôt (Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op. cit., n. 3 ad art. 20a LIFD). Sous l’angle de la théorie de la transposition, le versement du capital nominal de la société reprenante ainsi que le remboursement du prêt ne déclenchent pas d’assujettissement de l’actionnaire à l’impôt sur le revenu. Cette modification des relations juridiques entre les détenteurs de parts et leurs sociétés permet de supprimer la charge fiscale latente sur les dividendes. Les fonds de la société transférée, en soi imposables, sont transférés en franchise d’impôt dans la catégorie du capital social remboursable sans conséquence fiscale ou de la créance de prêt remboursable en franchise d’impôt, c’est-à-dire transposés (Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op. cit., n. 106 ad art. 20a LIFD). En effet, la contrepartie de l’apport, qu’il s’agisse de capital ou de créance, ne donne pas lieu à imposition lorsqu’elle est remboursée à l’actionnaire ; celui-ci éviterait ainsi définitivement l’impôt dû sur les réserves latentes au moment de leur distribution. Selon l’ancienne jurisprudence du Tribunal fédéral, l’apport d’une participation à une société dominée par le même actionnaire ne constitue pas une aliénation des droits de participation, car le pouvoir d’en disposer économiquement reste acquis au contribuable par le biais de sa participation à la société-mère ; il n’y a qu’une vente à soi-même.”
“3 LIFD, justifiée par la volonté d’une imposition systématique des réserves latentes au moment de leur sortie du champ de l’impôt (Yves NOËL, op. cit., n. 11 ad art. 20a LIFD). Il existe désormais une base légale claire permettant de retenir un rendement de participation là où il n’y a, sur le plan civil, qu’une aliénation donnant normalement lieu à un gain en capital (Yves NOËL, op. cit., n. 107 ad art. 20 LIFD). 2.2.3 Le but du cas de transposition au sens de l’art. 20a al. 1 let. b LIFD est d’appréhender fiscalement la charge fiscale latente sur les réserves de la société, qui n’ont pas encore été distribuées, société dont les droits de participation sont aliénés, puisque cette charge fiscale latente peut disparaître lors de l’aliénation (arrêt du Tribunal fédéral 9C_679/2021 précité consid. 3.1.1 ; Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op. cit., n. 3 ad art. 20a LIFD). Lors de la transposition, les droits de participation sont cédés à une société contrôlée par le vendeur, ce qui permet (sans contre-mesures) de prélever la charge fiscale latente sur les réserves existantes. Dans de tels cas, l’art. 20a LIFD limite l’exonération fiscale en requalifiant le gain en capital privé en rendement imposable de la fortune. Il existe plusieurs théories sous-jacentes, comme celles de la transposition de réserves latentes imposables dans un substrat remboursable sans impôt ou de la vente à soi-même qui ne serait pas une aliénation mais un simple transfert à l’intérieur de sa fortune ne permettant pas de réaliser un gain en capital exonéré d’impôt (Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op. cit., n. 3 ad art. 20a LIFD). Sous l’angle de la théorie de la transposition, le versement du capital nominal de la société reprenante ainsi que le remboursement du prêt ne déclenchent pas d’assujettissement de l’actionnaire à l’impôt sur le revenu. Cette modification des relations juridiques entre les détenteurs de parts et leurs sociétés permet de supprimer la charge fiscale latente sur les dividendes. Les fonds de la société transférée, en soi imposables, sont transférés en franchise d’impôt dans la catégorie du capital social remboursable sans conséquence fiscale ou de la créance de prêt remboursable en franchise d’impôt, c’est-à-dire transposés (Markus REICH/Andreas HELBING/Fabian DUSS, op.”
“Queste norme costituiscono delle “safe harbour rules” nella misura in cui il legislatore ha chiaramente espresso la sua volontà di garantire la sicurezza del diritto, stabilendo, in quest’ambito delle condizioni legali precise. Trattandosi di norme che si basano su una logica di tipo economico, un’interpretazione economica è evidentemente sempre possibile. Tuttavia dev’essere contenuta nei limiti del senso della norma e deve conformarsi alla volontà del legislatore. Vista la sua chiara redazione, la trasposizione non pone particolari problemi a livello interpretativo (Cornu, Théorie de l’évasion fiscale et interprétation économique – Limites imposées par les principes généraux du droit, Losanna 2014, pag. 436; RDAF 2017 II p. 56; Messaggio concernente la legge federale sul miglioramento delle condizioni quadro fiscali per le attività e gli investimenti imprenditoriali [Legge sulla riforma II dell’imposizione delle imprese del 22 giugno 2005, pag. 4349; Reich/Helbing/Duss, Kommentar DBG, 3a ed., Basilea 2017, n. 84 ad art. 20a LIFD). 2.2. Pertanto, qualora l’operazione ricada sotto i disposti degli artt. 20a cpv. 1 lett. b LIFD e 7a cpv. 1 lett. b LAID (trasposizione), il venditore o la persona che apporta dei diritti di partecipazione in una società da lui stesso controllata deve pagare l’imposta, sulla differenza tra la controprestazione complessivamente ricevuta e il valore nominale dei diritti di partecipazione trasferiti come ricavo del patrimonio. Affinché si verifichi una trasposizione la legge prevede in sintesi le seguenti condizioni cumulative: · trasferimento di diritti di partecipazione dal patrimonio privato a quello commerciale di un’impresa di persone o di una persona giuridica (cd. “cambiamento di sistema”); · partecipazione del 5% almeno al capitale azionario o sociale di una società di capitali o di una società cooperativa (“partecipazione qualificata”); · partecipazione al capitale della società di persone o della persona giuridica assuntrice, in ragione almeno del 50%, da parte del venditore o del conferente; · il totale della controprestazione ricevuta supera il valore nominale (e l’ammontare delle riserve da apporto di capitale) della partecipazione trasferita.”
Conformément à la conception légale de l'art. 20a LIFD, l'excédent de liquidation fictif de la société apportée est pris en compte fiscalement, même s'il n'y a pas de distribution effective et que la société n'est pas liquidée. Lors d'un transfert de la participation à une société contrôlée par le titulaire de la participation, le droit latent à distribution cèÞ typiquement la plaÎ à une créanÎ au titre d'un prêt du titulaire de la participation. Le versement du capital nominal par la société absorbante ainsi que le remboursement de ce prêt n'entraînent aucune imposition au titre de l'impôt sur le revenu pour le titulaire de la participation.
“Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG sei die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert würden, da diese mit der Veräusserung untergehen würden (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., 3. Aufl., Basel 2017, N. 3 ad Art. 20a DBG; Botschaft, a.a.O., BBI 2005 4733, 4803). Gemäss der gesetzlichen Konzeption werde der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft besteuert, auch wenn diese beim Vorgang gar keine Ausschüttung vornehme und schon gar nicht liquidiert werde (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 3 zu Art. 20a DBG). Der Anteilsinhaber erwerbe mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens würden beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht auslösen. Durch diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anteilsinhaber und seinen Gesellschaften könne die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben werden (vgl. REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 106 zu Art. 20a DBG m.w.H.).”
“Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG sei die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert würden, da diese mit der Veräusserung untergehen würden (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., 3. Aufl., Basel 2017, N. 3 ad Art. 20a DBG; Botschaft, a.a.O., BBI 2005 4733, 4803). Gemäss der gesetzlichen Konzeption werde der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft besteuert, auch wenn diese beim Vorgang gar keine Ausschüttung vornehme und schon gar nicht liquidiert werde (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 3 zu Art. 20a DBG). Der Anteilsinhaber erwerbe mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens würden beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht auslösen. Durch diese Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anteilsinhaber und seinen Gesellschaften könne die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben werden (vgl. REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 106 zu Art. 20a DBG m.w.H.).”
RéférenÎ: LIFD art. 20a n. 17 La participation du vendeur peut également être constituée lorsque la société acquéreuse est financièrement solvable. Le simple renvoi à la capacité financière de l'acquéreur n'exonère pas le vendeur de l'obligation de prendre en compte une utilisation de moyens pour le financement du prix d'achat. En particulier, lorsqu'au moment de la cession il existe en proportion importante des actifs non indispensables à l'exploitation, il faut s'attendre à une distribution de substanÎ si ces actifs, pour un avenir prévisible, se trouvent dans un déséquilibre par rapport aux besoins opérationnels de la société acquise.
“Die nichtbetriebsnotwendige Substanz wurde von der Verkäuferschaft auf den Verkaufszeitpunkt hin auf Fr. … geschätzt. Der Verkauf wurde zwischen den beiden bisherigen Anteilseignern offenkundig koordiniert, jedoch müsste eine Koordination vorliegend nicht abschliessend nachgewiesen werden, nachdem der vom Pflichtigen veräusserte 40%-Anteil auch für sich alleine eine qualifizierte Beteiligung im Sinn Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG und § 20a Abs. 1 lit. a StG darstellt. Sodann ist es auch unbestrittenermassen zum erforderlichen Systemwechsel gekommen, indem durch den Verkauf die Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen des Pflichtigen ins Geschäftsvermögen der F AG überführt wurden. Ebenfalls unbestritten ist es noch innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist zu einer Substanzausschüttung an die F AG gekommen, nachdem diese am 8. April 2013 die Aktiven und Passiven der vormaligen E AG im Rahmen einer Absorptionsfusion übernommen hatte. 2.3 2.3.1 2.3.1.1 Weiter setzt die indirekte Teilliquidation die Mitwirkung der Verkäuferschaft voraus. Eine solche ist gemäss Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. § 20a Abs. 2 StG gegeben, wenn der Verkäufer weiss oder wissen musste, dass der (Ziel-)Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. 2.3.1.2 Die Mitwirkung kann auch bei einer finanzstarken Käufergesellschaft erfüllt sein. Der Hinweis der Verkaufspartei auf die starke Finanzkraft der Käuferin bzw. des Konzerns, dem die Käufergesellschaft angehört, vermag nicht zu belegen, er habe nicht mit dem Gebrauch dieser Mittel für den Erwerb der Aktien rechnen können (ASA 66, 146 Erw. 5c, bb; vgl. zum Ganzen KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.7). Eine Substanzausschüttung ist bei wirtschaftlich potenter Käuferschaft vielmehr zu erwarten, wenn zum Verkaufszeitpunkt nichtbetriebsnotwendige Substanz in grossem Ausmass vorhanden ist, welche auf absehbare Zeit in einem Missverhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen der gekauften Gesellschaft steht (vgl. Richner et al., § 20a StG N. 58). 2.3.1.3 Wie sich aber sowohl aus der Gesetzgebungsgeschichte als auch der grammatikalischen Gesetzesauslegung erschliesst und jüngst vom Bundesgericht bestätigt wurde, reicht die blosse Kenntnis über das Vorhandensein nichtbetriebsnotwendiger bzw.”
LIFD art. 20a n. 16 En cas de réalisation par une vente qualifiante, le gain patrimonial imposable est, conformément au principe de la réalisation, rattaché à la périoÞ fiscale de la vente et non à celle de la distribution ultérieure.
“Mit ihrer Argumentation lassen die Steuerpflichtigen ausser Acht, dass die wertmässige Entwicklung der nicht-betriebsnotwendigen Substanz nach dem Verkaufszeitpunkt für die Bemessung des Vermögensertrags nicht mehr ausschlaggebend sein kann und dass die Besteuerung im Nachsteuerverfahren auf den Verkaufszeitpunkt (Steuerperiode 2008) vorgenommen wird und nicht im Zeitpunkt der Ausschüttung (Steuerperiode 2013) erfolgt. Der steuerbare Vermögensertrag wird aufgrund des Realisationsprinzips derjenigen Steuerperiode zugeteilt, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 48 und 78 zu Art. 20a DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N.8 zu § 20a StG/ZH; vgl. Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 4.1). Es ist nicht auf die Schnittmenge, wie dies die Steuerpflichtigen verlangen, abzustellen. Ob zu beurteilen ist, ob zum Ausschüttungszeitpunkt konkret Vermögenswerte ausgeschüttet worden sind, die zur "nicht-betriebsnotwendigen Substanz" gehören, kann vorliegend offen bleiben, da eine Absorptionsfusion stattgefunden hat (Sachverhalt A) und damit faktisch alle vorhandenen (betriebsnotwendigen und nicht-betriebsnotwendigen) Vermögenswerte ausgeschüttet wurden.”
“Mit ihrer Argumentation lassen die Steuerpflichtigen ausser Acht, dass die wertmässige Entwicklung der nicht-betriebsnotwendigen Substanz nach dem Verkaufszeitpunkt für die Bemessung des Vermögensertrags nicht mehr ausschlaggebend sein kann und dass die Besteuerung im Nachsteuerverfahren auf den Verkaufszeitpunkt (Steuerperiode 2008) vorgenommen wird und nicht im Zeitpunkt der Ausschüttung (Steuerperiode 2013) erfolgt. Der steuerbare Vermögensertrag wird aufgrund des Realisationsprinzips derjenigen Steuerperiode zugeteilt, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 48 und 78 zu Art. 20a DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 8 zu § 20a StG/ZH; vgl. Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 4.1). Es ist nicht auf die Schnittmenge, wie dies die Steuerpflichtigen verlangen, abzustellen. Ob zu beurteilen ist, ob zum Ausschüttungszeitpunkt konkret Vermögenswerte ausgeschüttet worden sind, die zur "nicht-betriebsnotwendigen Substanz" gehören, kann vorliegend offen bleiben, da eine Absorptionsfusion stattgefunden hat (Sachverhalt A) und damit faktisch alle vorhandenen (betriebsnotwendigen und nicht-betriebsnotwendigen) Vermögenswerte ausgeschüttet wurden.”
“Mit ihrer Argumentation lassen die Steuerpflichtigen ausser Acht, dass die wertmässige Entwicklung der nicht-betriebsnotwendigen Substanz nach dem Verkaufszeitpunkt für die Bemessung des Vermögensertrags nicht mehr ausschlaggebend sein kann und dass die Besteuerung im Nachsteuerverfahren auf den Verkaufszeitpunkt (Steuerperiode 2008) vorgenommen wird und nicht im Zeitpunkt der Ausschüttung (Steuerperiode 2013) erfolgt. Der steuerbare Vermögensertrag wird aufgrund des Realisationsprinzips derjenigen Steuerperiode zugeteilt, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 48 und 78 zu Art. 20a DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N.8 zu § 20a StG/ZH; vgl. Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 4.1). Es ist nicht auf die Schnittmenge, wie dies die Steuerpflichtigen verlangen, abzustellen. Ob zu beurteilen ist, ob zum Ausschüttungszeitpunkt konkret Vermögenswerte ausgeschüttet worden sind, die zur "nicht-betriebsnotwendigen Substanz" gehören, kann vorliegend offen bleiben, da eine Absorptionsfusion stattgefunden hat (Sachverhalt A) und damit faktisch alle vorhandenen (betriebsnotwendigen und nicht-betriebsnotwendigen) Vermögenswerte ausgeschüttet wurden.”
Le Tribunal fédéral exclut, en lien avì l'élément constitutif de transposition — notamment l'art. 20a al. 1 let. b LIFD — une appréciation économique globale et orientée sur le résultat; une telle extension de l'interprétation de l'art. 20a est rejetée.
“Es bestehe kein Anlass, unter Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG fallende Vorgänge einer "gesamthaften, ergebnisorientierten" wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuzuführen. Einer solchen verschliesse sich im Zusammenhang mit dem Transponierungstatbestand auch das Bundesgericht, insbesondere im (hier bereits zitierten; vgl. oben E. 2.2) Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2. Dieses Urteil sei zwar in Bezug auf die Abgrenzung der Transponierung zur Steuerumgehung ergangen. Die dort gemachte Aussage, wonach letztlich nicht mit einer angepassten Interpretation von Art. 20a DBG ein Umgehungsversuch erfasst werden solle, spreche aber klar gegen die Zulässigkeit einer ergebnisorientierten, wirtschaftlichen Gesamtbetrachtungsweise.”
Citation: LIFD art. 20a n. 14 Les fusions par absorption sont considérées en pratique comme des distributions au sens de l'art. 20a LIFD. Une imposition par la société acquéreuse n'intervient toutefois que dans la mesure où la société cible se voit prélever des actifs distribuables au sens du droit commercial et non indispensables à l'exploitation.
“Unter den Begriff der Ausschüttung sind praxisgemäss nicht nur offene Gewinnausschüttungen (Dividenden) zu subsumieren; auch eine Absorption der Zielgesellschaft durch die Käufergesellschaft mittels Fusion stellt eine Ausschüttung im Sinne der Bestimmung dar (Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 2.6 und 4.2, in: RDAF 2012 II S. 342; vgl. auch PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 11a zu Art. 20a DBG; REICH/HELBING/DUSS, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 40 zu Art. 20a DBG). Eine Besteuerung erfolgt jedoch auch bei einer Absorptionsfusion durch die Käufergesellschaft nur insoweit, als der Zielgesellschaft dadurch nicht betriebsnotwendige, handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz entnommen wird (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 40 zu Art. 20a DBG).”
Si la société vendue finanÎ le prix d'achat par des prélèvements ou d'autres financements dissimulés (liquidation partielle indirecte), notamment par la distribution d'actifs non indispensables à l'exploitation ou par l'augmentation de créances ou de prêts au profit de l'acquéreur, cela est considéré comme une participation au sens de l'art. 20a LIFD, pour autant que les circonstances de fait aient été connues du vendeur ou aient dû l'être.
“a StG auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. In diesen Konstellationen entnimmt die Käuferin der erworbenen Gesellschaft Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises, wodurch sich der Wert der Gesellschaft und entsprechend auch der Wert der Beteiligung reduziert. Die Gesellschaft wird teilweise liquidiert. Die der Gesellschaft entnommenen Mittel fliessen dem Verkäufer indirekt über die Käuferin in Form des Kaufpreises zu (sogenannte indirekte Teilliquidation). Gilt für die Käuferin das Buchwertprinzip, erzielt der Verkäufer im Umfang der entnommenen Substanz nicht einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern einen steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen (vgl. hierzu Markus Reich in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 20a DBG N. 9 ff.; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 20a StG N. 6 ff.; Kreisschreiben Nr. 14 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [EStV] bezüglich Verkauf von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten ["indirekte Teilliquidation"] vom 6. November 2007 [KS EStV Nr. 14]). 2.2 2.2.1 Bei einer indirekten Teilliquidation muss somit innert 5 Jahren ab dem Verkauf nichtbetriebsnotwendige Substanz, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war, zwecks Finanzierung des Kaufpreises entnommen werden. Handelsrechtlich ausschüttungsfähig ist bei einer Aktiengesellschaft das ausgewiesene Eigenkapital der letzten handelsrechtskonformen Bilanz vor dem Verkauf der Zielgesellschaft abzüglich des Aktienkapitals sowie der maximal möglichen gesetzlichen Reserven gemäss Art. 671 ff. des Obligationenrechts (OR). Seit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips per 1. Januar 2011 sind Ausschüttungen von Reserven aus Kapitaleinlagen an die Aktionäre steuerfrei (Art.”
“Nel caso in questione, il 30 novembre 2014 i contribuenti e la __________ – società detenuta dai ricorrenti, per loro stessa ammissione – hanno sottoscritto un “Aktienkaufvertrag”, con cui alla __________ è stato trasferito il 95% del capitale azionario della __________ (ovvero 2'375 azioni su 2'500 a € 100 l’una) – società detenuta dai signori __________, per loro stessa ammissione – per fr. 700'000.-. Al punto 2 del contratto viene illustrata la modalità di pagamento: il trasferimento viene pagato mediante un aumento del credito vantato dall’azionista per fr. 600'000.- e con una restituzione di dieci azioni del valore di fr. 1'000.- l’una della __________. 2.2. Come detto, affinché si verifichi una trasposizione, la legge prevede in sintesi le seguenti condizioni cumulative (cfr. Noël, in: Noël/Aubry Girardin [a cura di], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2a ediz., Basilea 2017, n. 9 ad art. 20a LIFD). 1) trasferimento di diritti di partecipazione del patrimonio privato a quello commerciale di un’impresa di persone o di una persona giuridica; 2) partecipazione del 5% almeno al capitale azionario o sociale di una società di capitali o di una società cooperativa; 3) partecipazione al capitale della società di persone o della persona giuridica assuntrice, in ragione almeno del 50% da parte del venditore o del conferente; 4) il totale della controprestazione ricevuta supera il valore nominale (e l’ammontare delle riserve da apporto di capitale) della partecipazione trasferita. 2.3. Tornando alla fattispecie concreta, è indubbia la realizzazione di una trasposizione pari a fr. 415'000.-, avendo i contribuenti trasferito il 95% del capitale azionario della, da loro detenuta, __________ per fr. 700'000.- a fronte di un valore nominale di fr. 285'000.- alla loro __________ Pertanto, l’agire dell’UT non presta fianco a critiche.”
RéférenÎ : LIFD art. 20a n. 12 La disposition vise à prendre en compte la charge fiscale latente portant sur les réserves encore non distribuées. Selon la conception légale, lors du transfert d'une participation, le surplus de liquidation fictif est imposé, même si aucune distribution ou liquidation effective n'a lieu. Lors du transfert à une société contrôlée, le détenteur de parts acquiert, en lieu et plaÎ de la créanÎ latente relative à une distribution dépassant la part proportionnelle du nominal, une créanÎ de prêt.
“Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG sei die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert würden, da diese mit der Veräusserung untergehen würden (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., 3. Aufl., Basel 2017, N. 3 ad Art. 20a DBG; Botschaft, a.a.O., BBI 2005 4733, 4803). Gemäss der gesetzlichen Konzeption werde der fiktive Liquidationsüberschuss der eingebrachten Gesellschaft besteuert, auch wenn diese beim Vorgang gar keine Ausschüttung vornehme und schon gar nicht liquidiert werde (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 3 zu Art. 20a DBG). Der Anteilsinhaber erwerbe mit der Übertragung der Beteiligung auf die von ihm beherrschte Gesellschaft über dem anteiligen Nennwert anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens würden beim Anteilseigner keine Einkommenssteuerpflicht auslösen.”
“2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Verkauf der 4203 Aktien der D AG seitens des Pflichtigen an die E AG steuerbaren Vermögensertrag aus Transponierung darstellt und wenn ja, wie der steuerbare Vermögensertrag diesfalls zu berechnen ist. 3.1 3.1.1 Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Unter dem Titel "Besondere Fälle" enthält § 20a Abs. 1 StG (in der Fassung vom 5. November 2007) bzw. Art. 20a Abs. 1 DBG (in der Fassung vom 23. Juni 2006) sodann die folgende Regelung (sog. Transponierungstatbestand): "Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c gilt auch: lit. b): der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen." 3.1.2 Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands ist die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert werden, da diese mit der Veräusserung untergehen (Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.”
La norme est objectivée : pour l'imposition au sens de l'art. 20a al. 1 LIFD, la distribution effective et les motifs subjectifs du titulaire de la participation sont sans pertinenÎ. L'état de fait déterminant pour l'appréciation doit être considéré comme clos au moment du transfert de la participation.
“Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG sei klar und lasse grundsätzlich nur eine Auslegung zu: Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen einer steuerbaren Transponierung (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) wie auch beim Ausmass der Besteuerung des Vorgangs ("gesamthaft erhaltene Gegenleistung") sei kein Raum für verschiedene Interpretationen ersichtlich. Deutlich habe der Gesetzgeber die steuerbaren Vorgänge nicht auf solche beschränken wollen, bei welchen es effektiv zu Ausschüttungen komme. Weiter habe die gesetzliche Normierung den Tatbestand der Transponierung in dem Sinne "verobjektiviert", dass die subjektiven Beweggründe, die einen Anteilsinhaber zur Vornahme einer Transponierung veranlassen würden, unerheblich seien (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 84 zu Art. 20a DBG m.w.H.). Offensichtlich sei die Besteuerung weiter nicht von effektiven Ausschüttungen aus der einzubringenden Gesellschaft abhängig zu machen. Der für die Beurteilung massgebliche Sachverhalt sei bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung abgeschlossen (vgl.”
“Aus den gleichen Gründen hat das Verwaltungsgericht bundesrechtskonform angenommen, dass Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG - anders als noch Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG - gerade keine Bestimmung mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten mehr darstellt. Wie sich aus dem Wortlaut - gestützt durch den Willen des Gesetzgebers - ergibt, bietet die Vorschrift keinen Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die mit der massgeblichen Transaktion (-enkette) im Zusammenhang stehen würden. Deutlich hat der Gesetzgeber die steuerbaren Vorgänge nicht auf solche beschränken wollen, bei welchen es effektiv zu Ausschüttungen kommt. Weiter hat die gesetzliche Normierung den Tatbestand der Transponierung in dem Sinne "verobjektiviert", als die subjektiven Beweggründe, die einen Anteilsinhaber zur Vornahme einer Transponierung veranlassen, unerheblich sind (vgl. zum Ganzen schon das Urteil 2C_168/2017 E. 3.2 vom 26. Oktober 2017 sowie oben E. 3.1.2 u. 3.1.3).”
Pour l'application de l'art. 20a al. 1 LIFD, c'est la «contrepartie effectivement reçue dans son ensemble» au moment du transfert qui est déterminante pour l'imposition. Selon la jurisprudenÎ, cela comprend également les éléments de goodwill ou de valeur de rendement inclus dans la contrepartie. L'imposition ne dépend pas du fait que la société apportée procèÞ effectivement à des distributions; le fait déterminant est clos au moment du transfert.
“b DBG sei klar und lasse grundsätzlich nur eine Auslegung zu: Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen einer steuerbaren Transponierung (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) wie auch beim Ausmass der Besteuerung des Vorgangs ("gesamthaft erhaltene Gegenleistung") sei kein Raum für verschiedene Interpretationen ersichtlich. Deutlich habe der Gesetzgeber die steuerbaren Vorgänge nicht auf solche beschränken wollen, bei welchen es effektiv zu Ausschüttungen komme. Weiter habe die gesetzliche Normierung den Tatbestand der Transponierung in dem Sinne "verobjektiviert", dass die subjektiven Beweggründe, die einen Anteilsinhaber zur Vornahme einer Transponierung veranlassen würden, unerheblich seien (REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 84 zu Art. 20a DBG m.w.H.). Offensichtlich sei die Besteuerung weiter nicht von effektiven Ausschüttungen aus der einzubringenden Gesellschaft abhängig zu machen. Der für die Beurteilung massgebliche Sachverhalt sei bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung abgeschlossen (vgl. REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 118 zu Art. 20a DBG). Nach dem Gesetzeswortlaut sei sodann die gesamte Gegenleistung über dem Nennwert steuerbar (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG: «... soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt»), ohne dass der Gesetzgeber andere Begrenzungen der für die Berechnung des steuerbaren Vermögensertrags relevanten Gegenleistung eingeführt, sonstwie auf Teile der Gegenleistung begrenzt oder etwa den in der Gegenleistung eingerechneten Goodwill bzw. weitere Ertragswertkomponenten von der Besteuerung ausgenommen hätte.”
“Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrundeliegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGr, 23. Mai 2017, 2C_1139/2016, 2C_1140/2016, E. 3.4.1). Das Bundesgericht lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen, und befürwortet einen pragmatischen Methodenpluralismus (vgl. BGE 143 II 685 E. 4, mit Hinweis auf BGE 140 II 80 E. 2.5.3 sowie 139 IV 62 E. 1.5.4). Gefordert sei die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 143 III 646 E. 3). 4.2.2 Der Wortlaut der Bestimmungen von § 20a Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG ist klar und lässt grundsätzlich nur eine Interpretation zu: Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen einer steuerbaren Transponierung (Quorum der übertragenen Anteile, Situation der aufnehmenden Gesellschaft) wie auch beim Ausmass der Besteuerung des Vorgangs ("gesamthaft erhaltene Gegenleistung") ist kein Raum für verschiedene Interpretationen ersichtlich. Ebenso wenig besteht Anlass, unter diese Bestimmung fallende Vorgänge einer "gesamthaften, ergebnisorientierten" wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuzuführen. Die von den Pflichtigen und der Vorinstanz angeführten steuersystematisch problematischen Ergebnisse hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, als er sich für die nun Gesetz gewordene Regelung entschied. Insbesondere wollte er die Besteuerung offensichtlich nicht von effektiven Ausschüttungen aus der einzubringenden Gesellschaft abhängig machen oder sonst wie auf Teile der Gegenleistung begrenzen und etwa in der Gegenleistung eingerechneten Goodwill oder weitere Ertragswertkomponenten von der Besteuerung ausnehmen.”
Citation : LIFD art. 20a n. 9 Le vendeur doit, dans le cadre d'une vérification de solvabilité usuelle, vérifier si l'acheteur est à même de financer le prix d'achat sans recourir aux moyens de la société cible. Une simple garantie contractuelle ou un simple engagement de principe de l'acheteur n'exonèrent pas le vendeur ; les renseignements doivent être plausibles et étayés par des éléments factuels facilement vérifiables et manifestes.
“Die Feststellung, was eine Person weiss (oder wissen musste), fällt unter die Tatsachenfeststellung, die für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Frage, welche Kriterien die Kenntnis einer Person umfassen muss, damit sich die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen entfalten, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteile 9C_672/2022 vom 19. April 2023 E. 6.2.2; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 8.4). Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (auch Bonitätsprüfung genannt; vgl. Urteil 2C_648/2020 vom 19. November 2021 E. 2.4; REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 71 zu Art. 20a DBG m.w.H.). Beim Kriterium der Bonitätsprüfung handelt es sich um eine Sorgfaltspflicht des Verkäufers. Doch die blosse Aufnahme einer Vertragsklausel in den Aktienkaufvertrag, wonach der Käufer sich verpflichtet, der Gesellschaft innert der Sperrfrist keine im Verkaufszeitpunkt bereits vorhandenen Mittel zu entziehen, genügt alleine noch nicht, um eine Mitwirkung auszuschliessen. Dies zeigt sich auch anhand der Materialien: "Eine blosse 'Lippenbekenntnisklausel' anlässlich des Unternehmensverkaufs, worin der Käufer bestätigt, dass er dem Unternehmen in den nächsten fünf Jahren keine Mittel entziehen muss, genügt nicht. Auf der anderen Seite braucht es aber auch keine inquisitorische Nachforschung des Verkäufers und keine Offenlegung aller Verhältnisse beim Käufer. Es genügt, was ein Verkäufer im Rahmen einer üblichen Bonitätsprüfung und im Rahmen üblicher Verhandlungen vom Käufer an Offenlegung verlangen darf. Die Auskunft muss plausibel sein, und sie muss einsichtig sein. Sie muss durch leicht überprüfbare und einsichtige Fakten nachvollziehbar sein.”
“Die Feststellung, was eine Person weiss (oder wissen musste), fällt unter die Tatsachenfeststellung, die für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Frage, welche Kriterien die Kenntnis einer Person umfassen muss, damit sich die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen entfalten, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteile 9C_672/2022 vom 19. April 2023 E. 6.2.2; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 8.4). Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (auch Bonitätsprüfung genannt; vgl. Urteil 2C_648/2020 vom 19. November 2021 E. 2.4; REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 71 zu Art. 20a DBG m.w.H.). Beim Kriterium der Bonitätsprüfung handelt es sich um eine Sorgfaltspflicht des Verkäufers. Doch die blosse Aufnahme einer Vertragsklausel in den Aktienkaufvertrag, wonach der Käufer sich verpflichtet, der Gesellschaft innert der Sperrfrist keine im Verkaufszeitpunkt bereits vorhandenen Mittel zu entziehen, genügt alleine noch nicht, um eine Mitwirkung auszuschliessen. Dies zeigt sich auch anhand der Materialien: "Eine blosse 'Lippenbekenntnisklausel' anlässlich des Unternehmensverkaufs, worin der Käufer bestätigt, dass er dem Unternehmen in den nächsten fünf Jahren keine Mittel entziehen muss, genügt nicht. Auf der anderen Seite braucht es aber auch keine inquisitorische Nachforschung des Verkäufers und keine Offenlegung aller Verhältnisse beim Käufer. Es genügt, was ein Verkäufer im Rahmen einer üblichen Bonitätsprüfung und im Rahmen üblicher Verhandlungen vom Käufer an Offenlegung verlangen darf. Die Auskunft muss plausibel sein, und sie muss einsichtig sein. Sie muss durch leicht überprüfbare und einsichtige Fakten nachvollziehbar sein.”
Citation : LIFD art. 20a n. 8 Le produit patrimonial imposable résultant d'une liquidation partielle indirecte est attribué à la périoÞ fiscale au cours de laquelle la cession qualifiante a eu lieu ; les années pour lesquelles l'imposition est déjà devenue définitive sont prises en compte dans la procédure de taxation supplémentaire.
“58). Die steueramtliche Berechnung ist damit zumindest im Ergebnis nachvollziehbar und die hiergegen von den Pflichtigen vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen oder erscheinen irrelevant. Entsprechend ist der auf die Beteiligungsquote des Pflichtigen entfallende steuerbare Vermögensertrag zu Recht auf Fr. … (40 % des Ausschüttungsbetrags von Fr. …) festgesetzt worden und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen. 2.5 2.5.1 Der steuerbare Vermögensertrag aus einer indirekten Teilliquidation ist derjenigen Steuerperiode zuzuschlagen, in welcher der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat, während der Zeitpunkt der Substanzentnahme nicht massgeblich ist (Richner et al., § 20a StG N. 8). Abzustellen ist in der Regel auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Richner et al., § 20a StG N. 8; KS EStV Nr. 14, Ziff. 4.4), spätestens jedoch auf den Zeitpunkt der Übergabe der Beteiligung (Reich/Helbing/Duss in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 20a DBG N. 17). Sind bereits rechtskräftig veranlagte Steuerjahre betroffen, werden die Steuern im Nachsteuerverfahren erhoben (Art. 151 ff. DBG; § 160 ff. StG). 2.5.2 Der Aktienverkauf fand unbestritten in der bereits rechtskräftig eingeschätzten bzw. veranlagten Steuerperiode 2008 statt, weshalb die aus der indirekten Teilliquidation zu besteuernden Erträge auch in dieser Steuerperiode im Rahmen einer Nachbesteuerung zu erfassen sind. Da die privilegierte Besteuerung qualifizierter Beteiligungen bei der direkten Bundessteuer erst seit der Steuerperiode 2009 zur Anwendung gelangt (vgl. den per 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich redigierten Art. 20 Abs. 1bis DBG), ist dem Pflichtigen diesbezüglich auch zu Recht eine Teilbesteuerung versagt worden, während auf Ebene der kantonalen Steuern auf die im Streit stehende Steuerperiode (entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung) bereits das Teilsatzverfahren Anwendung fand. 3. Nach dargelegter Rechts- und Sachlage ist auch keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen, insbesondere auch keine Verletzung der Begründungspflicht, ersichtlich.”
Dans le cadre d'un management‑buy‑out, il faut se fonder sur la cession concrète et individuelle d'actions lorsque cette cession remplit l'ensemble des conditions visées à l'art. 20a al. 1 let. b LIFD.
“Dabei hat die Vorinstanz erwogen, im Rahmen des von den Betroffenen geltend gemachten Management-Buy-outs (bzw. dessen verschiedenen Transaktions-Phasen) sei nur auf die Veräusserung der 4'203 Aktien der C.________ AG vom Beschwerdeführer an die E.________ AG abzustellen; diese Veräusserung erfülle sämtliche Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG.”
“Dabei hat die Vorinstanz erwogen, im Rahmen des von den Betroffenen geltend gemachten Management-Buy-outs (bzw. dessen verschiedenen Transaktions-Phasen) sei nur auf die Veräusserung der 4'203 Aktien der C.________ AG vom Beschwerdeführer an die E.________ AG abzustellen; diese Veräusserung erfülle sämtliche Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG.”
RéférenÎ : LIFD art. 20a ch. 6 Pour qu'il y ait liquidation partielle indirecte au sens de l'art. 20a al. 1 let. a LIFD, les conditions suivantes doivent être réunies cumulativement : 1) participations d'un montant total d'au moins 20 % détenues en patrimoine privé ; 2) transfert de ces participations dans le patrimoine professionnel de l'acquéreur ; 3) dans les cinq ans suivant la vente, distribution de substanÎ non nécessaire à l'exploitation, qui existait déjà au moment de la vente et qui était distribuable au regard du droit commercial ; 4) intervention du vendeur, l'intervention au sens de l'art. 20a al. 2 LIFD signifiant que le vendeur savait ou devait savoir que des moyens destinés à financer le prix d'achat seraient prélevés sur la société et ne seraient pas réintégrés.
“Die Kritik der Beschwerdeführerin an dieser Begründung bräuchte hier jedoch nur geprüft zu werden, soweit die betreffenden Einkünfte nicht ohnehin bereits von der speziellen Missbrauchsvorschrift von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG erfasst werden. Nach dieser Bestimmung gilt infolge indirekter Teilliquidation als steuerbarer Vermögensertrag: "der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert[.]" Eine indirekte Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG liegt demnach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) eine Beteiligung von mindestens 20 %, die von einer oder mehreren Personen im Privatvermögen gehalten wird, oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 %, die von mehreren, gemeinsam agierenden Personen im Privatvermögen gehalten werden, 2) die Übertragung der Beteiligung (en) in das Geschäftsvermögen des Erwerbers (oder der Erwerber), 3) eine Ausschüttung in den fünf auf den Verkauf folgenden Jahren von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die im Moment des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war und 4) die Mitwirkung des oder der Verkäufer (vgl. Urteile 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 4, in: StR 74/2019 S. 551; 2C_703/2018 vom 28. März 2019 E. 4, in: RDAF 2019 II S. 285; Urteil 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012 E. 2.2, in: RDAF 2012 II S. 342).”
“Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28.”
Si le retard du versement de prestations en capital échues est artificiel et qu'aucun autre motif pertinent, hormis l'économie d'impôt, n'intervient, cela peut être considéré comme une participation abusive au sens de l'art. 20a al. 2 LIFD. Dans de tels cas, l'autorité fiscale doit retenir le montage juridique adéquat qui aurait répondu à l'objectif économique poursuivi.
“Säule tätigt, nur um sich anschliessend dem Anwendungsbereich der verobjektivierten Missbrauchsvorschrift von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG auf absonderliche, vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Weise zu entziehen und sich so die steuerliche Abziehbarkeit des Einkaufs zu sichern (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation bezüglich der Missbrauchsvorschrift von Art. 20a Abs. 2 DBG Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4 und 4, in: StR 73/2018 S. 148, StE 2018 A 12 Nr. 27). So könnte es sich etwa verhalten, wenn ein Steuerpflichtiger nach getätigtem Einkauf die Auszahlung einer fälligen Kapitalleistung künstlich verzögert, um auf diesem Weg die Dreijahresfrist für die Auszahlung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG zu erfüllen, ohne dass für diese Verzögerung andere als blosse Steuerersparnisgründe eine relevante Rolle spielen. In diesem Fall hätte die Steuerbehörde ihrer Beurteilung praxisgemäss diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgerecht gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (vgl. oben E. 4.1), namentlich also die Auszahlung der Kapitalleistung am oder allenfalls kurze Zeit nach dem Fälligkeitszeitpunkt.”
RéférenÎ : LIFD art. 20a n. 4 Pour l'appréciation de la capacité de distribution au sens de l'art. 20a al. 1 let. a LIFD, il convient de se fonder sur la situation au regard du droit commercial à la date de la cession. Pour les sociétés anonymes, cela signifie en principe que les comptes annuels doivent avoir été examinés par l'organe de révision et approuvés par l'assemblée générale. Des retards artificiels dans l'établissement, la révision ou l'approbation des comptes annuels, visant à éviter des conséquences fiscales, peuvent être qualifiés d'évitement fiscal.
“14, ST 2007 S. 994; SUSANNE SCHREIBER und andere, Praxis zur indirekten Teilliquidation - Eine Standortbestimmung, ZStP 2018 S. 291). Die gegenteilige Ansicht, der sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2021 implizit anzuschliessen scheint, wonach bereits per Ende des Geschäftsjahres "aus Sicht des Steuerrechts" von "ausschüttbarer Substanz" auszugehen sei, weil ab diesem Zeitpunkt die Gewinne (und Verluste) "definitiv erwirtschaftet" seien (vgl. ZUCKSCHWERDT/MEUTER, Praxis zur indirekten Teilliquidation - kein Fall für die Gerichte, ZStP 2017 S. 304 f.; gl.M. LOCHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 20a DBG), steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut: Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG verlangt, dass die Substanz im Zeitpunkt des Verkaufs "handelsrechtlich" und nicht "aus Sicht des Steuerrechts" ausschüttungsfähig ist. Verzögern die Gesellschaft und der verkaufende Aktionär die Erstellung, Revision und Genehmigung der Jahresrechnung künstlich, um den Aktionär vor den Steuerfolgen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG zu bewahren, kann diesem Verhalten unter dem Titel der Steuerumgehung begegnet werden (vgl. SCHREIBER und andere, a.a.O., S. 292; vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Urteil 2C_534/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2, in: StE 2021 B”
“Bei der Aktiengesellschaft setzt dies grundsätzlich voraus, dass die Jahresrechnung von der Revisionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt wurde (vgl. RETO ARNOLD, Gesetzliche Regelung der indirekte Teilliquidation - Ende gut, alles gut?, StR 62/2007 S. 84; BRAUCHLI ROHRER/BUSSMANN, Indirekte Teilliquidation - Kehrt nun Ruhe ein? Ausgewählte Fragestellungen zum Kreisschreiben Nr. 14, ST 2007 S. 994; SUSANNE SCHREIBER und andere, Praxis zur indirekten Teilliquidation - Eine Standortbestimmung, ZStP 2018 S. 291). Die gegenteilige Ansicht, der sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2021 implizit anzuschliessen scheint, wonach bereits per Ende des Geschäftsjahres "aus Sicht des Steuerrechts" von "ausschüttbarer Substanz" auszugehen sei, weil ab diesem Zeitpunkt die Gewinne (und Verluste) "definitiv erwirtschaftet" seien (vgl. ZUCKSCHWERDT/MEUTER, Praxis zur indirekten Teilliquidation - kein Fall für die Gerichte, ZStP 2017 S. 304 f.; gl.M. LOCHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 20a DBG), steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut: Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG verlangt, dass die Substanz im Zeitpunkt des Verkaufs "handelsrechtlich" und nicht "aus Sicht des Steuerrechts" ausschüttungsfähig ist. Verzögern die Gesellschaft und der verkaufende Aktionär die Erstellung, Revision und Genehmigung der Jahresrechnung künstlich, um den Aktionär vor den Steuerfolgen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG zu bewahren, kann diesem Verhalten unter dem Titel der Steuerumgehung begegnet werden (vgl. SCHREIBER und andere, a.a.O., S. 292; vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Urteil 2C_534/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2, in: StE 2021 B”
Pour la justification d'une imposition des revenus du patrimoine au titre de l'art. 20a LIFD (notamment en cas de transposition ou de faits de participation), l'administration fiscale assume en principe la charge de la preuve quant à l'existenÎ des conditions prévues par la loi.
“E. 3.3). Der Nachweis des Transponierungstatbestands als gesetzlich geregelten Steuerumgehungsfall begründet die Vermögensertragsbesteuerung im Sinn von Art. 20 bzw. Art. 20a DBG. Dementsprechend trägt die Steuerbehörde grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.”
RéférenÎ: LIFD art. 20a n. 2 Lors d'une liquidation totale indirecte par fusion, le remboursement du capital nominal peut être qualifié de remboursement de capital exonéré de l'impôt sur le revenu et non de revenu patrimonial imposable. Il reste indéterminé si, et dans quelle mesure, le capital nominal et les réserves issues d'apports en capital diminuent, lors d'une simple liquidation partielle, le revenu patrimonial imposable de l'actionnaire cédant.
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die kleinste der relevanten Grössen Fr. 610'000.-- beträgt (vgl. oben E. 3.6.1). Von diesem Betrag abzuziehen ist der Betrag des Nominalkapitals der B.________ AG von Fr. 100'000.--. Insoweit präsentiert sich die Substanzentnahme infolge der indirekten Totalliquidation der B.________ AG qua Fusion nämlich nicht als Vermögensertrag, sondern als steuerfreie Rückzahlung von Kapital: Die Beschwerdeführerin hätte diesen Betrag bei einer "direkten" Liquidation der B.________ AG ebenfalls einkommenssteuerfrei ausbezahlt erhalten (vgl. BGE 115 Ib 256 E. 2c; 115 Ib 249 E. 2c). Ob und gegebenenfalls inwieweit Nominalkapital und Reserven aus Kapitaleinlagen bei einer blossen Teilliquidation der Zielgesellschaft den steuerbaren Vermögensertrag beim verkaufenden Aktionär schmälern, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen (vgl. dazu ARNOLD, a.a.O., S. 90; REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., N. 77 zu Art. 20a DBG; a.M. ESTV Kreisschreiben Nr. 14, Ziff. 5.1.1).”
Citation : LIFD art. 20a n. 1 Constitue un revenu imposable le produit de la cession d'une participation d'au moins 5 % transférée de la fortune privée à la fortune d'entreprise, dans la mesure où la contrepartie totale reçue dépasse la valeur nominale de la participation transférée. Condition préalable : le cédant/l'apporteur doit, après le transfert, détenir au moins 50 % du capital de la société reprenante. La disposition s'applique par analogie lorsque plusieurs associés procèdent conjointement au transfert.
“Steuerbar sind nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt auch der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG; sog. Transponierung).”
“Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4865). Der Tatbestand der Transponierung inklusive der Frage der Erbenholding (vgl. Urteil 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004) sei auf gesetzlicher Ebene abschliessend zu umschreiben. Für aussergesetzliche Besteuerungstatbestände bleibe kein Raum (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4775 f.). Der Bundesrat schlug vor, die Transponierung gesetzlich so zu regeln, dass die im Bereich des beweglichen Vermögens seit langem vermisste Rechtssicherheit zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag hergestellt werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4804). Die Beschränkung der Besteuerung auf Missbräuche wurde namentlich mit dem objektivierten Quoten-Kriterium von 50 % der Aktien der übernehmenden Gesellschaft erreicht, dem in den parlamentarischen Beratungen das Erfordernis von 5 % der Aktien der übertragenen Gesellschaft hinzugefügt wurde (zum Ganzen: Urteil 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3; zu Art. 20a Abs. 1 DBG unter dem Gesichtspunkt der indirekten Teilliquidation: vgl. auch ausführlich das Urteil 2A.100/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 3).”
“zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], in: BBl 2005 4865). Der Bundesrat schlug vor, die Transponierung gesetzlich so zu regeln, dass die im Bereich des beweglichen Vermögens vermisste Rechtssicherheit zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag hergestellt werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4804). Auch wenn der Gesetzgeber den Tatbestand der Transponierung umrissen hat, bleiben Umgehungstatbestände nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist der Gehalt des Steuertatbestands nun konkretisiert, aber es können nicht alle denkbaren Fälle einer Steuerumgehung abgedeckt werden. Weiterhin können Sachverhalte zu Steuerfolgen führen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind (vgl. BGer-Urteil 2C_168/2017 vom 26.10.2017; Baumer, in: Komm. zum Aargauer Steuergesetz [Hrsg. Klöti-Weber/Siegrist/Weber], 4. Aufl. 2015, § 29a StG/AG N 120). Einen gesetzlichen Vorbehalt zwecks Vermeidung von Umgehungsgeschäften (vgl. Baumer, a.a.O., § 29a StG/AG N 121) regelt Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG letzter Teilsatz für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Beteiligter: Als Transponierung "gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen". Der Umgehungsvorbehalt ermöglicht, Veräusserer zu besteuern, die gemeinsam Beteiligungsrechte veräussern und dabei zusammen die Mindestgrenzen von 50 % an der übernehmenden bzw. von 5 % an der übernommenen Gesellschaft erreichen. Die Botschaft nennt dafür den Fall, wo mehrere Personen Beteiligungsrechte gemeinsam übertragen und nach der Übertragung gemeinsam zu mindestens 50 % am Grund- oder Stammkapital der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4807).”