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RéférenÎ : LIFD art. 197 n. 2 Les cantons procèdent entre eux au règlement des parts cantonales des montants d'impôt ainsi que des amendes y afférentes (p. ex. pour frauÞ fiscale ou pour violation d'obligations de procédure) et des intérêts. Ce règlement s'effectue sans la participation de la personne assujettie à l'impôt.
“Dass im "externen" Verhältnis mehr als ein einziger Kanton die direkte Bundessteuer veranlagen und/oder beziehen kann und darf, ist daher begrifflich ausgeschlossen. Am Konzept des einheitlichen Veranlagungsortes ändert nichts, dass auch auf Ebene der direkten Bundessteuer Bezüge zu zwei oder mehreren Kantonen bestehen können. Diese Anknüpfungspunkte werden in einer zweiten, behördeninternen Phase, gleichsam "hinter den Kulissen", berücksichtigt. Dabei rechnen die Kantone - unter Ausschluss der Beteiligung der steuerpflichtigen Person - über die kantonalen Anteile an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen untereinander ab (Art. 197 Abs. 1 DBG; Urteil 2A.609/1998 vom 28. September 1999 E. 4a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 3 zu Art. 197).”
“Dass im "externen" Verhältnis mehr als ein einziger Kanton die direkte Bundessteuer veranlagen und/oder beziehen kann und darf, ist daher begrifflich ausgeschlossen. Am Konzept des einheitlichen Veranlagungsortes ändert nichts, dass auch auf Ebene der direkten Bundessteuer Bezüge zu zwei oder mehreren Kantonen bestehen können. Diese Anknüpfungspunkte werden in einer zweiten, behördeninternen Phase, gleichsam "hinter den Kulissen", berücksichtigt. Dabei rechnen die Kantone - unter Ausschluss der Beteiligung der steuerpflichtigen Person - über die kantonalen Anteile an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen untereinander ab (Art. 197 Abs. 1 DBG; Urteil 2A.609/1998 vom 28. September 1999 E. 4a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 3 zu Art. 197).”
LIFD art. 197 n. 1 Au cours de la périoÞ fiscale 2015, les cantons ont conservé 17 % du produit brut de l'impôt direct.
“Dem veranlagenden und beziehenden Kanton fallen von Verfassungs wegen mindestens 17 Prozent vom Rohertrag der direkten Steuer zu (Art. 128 Abs. 4 Satz 2 BV in der geltenden Fassung vom 28. November 2004 [AS 2007 5765]). In der interessierenden Steuerperiode 2015 hatten die Kantone "83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund" abzuliefern (Art. 196 Abs. 1 und Art. 197 DBG in der damaligen Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5779]; BGE 142 II 182 E. 2.2.4 mit Hinweisen; 141 I 161 E. 3.3). Entsprechend verblieben ihnen 17 Prozent.”
“Dem veranlagenden und beziehenden Kanton fallen von Verfassungs wegen mindestens 17 Prozent vom Rohertrag der direkten Steuer zu (Art. 128 Abs. 4 Satz 2 BV in der geltenden Fassung vom 28. November 2004 [AS 2007 5765]). In der interessierenden Steuerperiode 2015 hatten die Kantone "83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund" abzuliefern (Art. 196 Abs. 1 und Art. 197 DBG in der damaligen Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5779]; BGE 142 II 182 E. 2.2.4 mit Hinweisen; 141 I 161 E. 3.3). Entsprechend verblieben ihnen 17 Prozent.”
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