Amended by Annex No 5 of the FA of 22 June 2007, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2551;BBl 2006 1). ↩
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Im Exequaturverfahren ist nur zu prüfen, ob ein vollstreckbarer ausländischer Entscheid vorliegt; eine inhaltliche oder sachliche Überprüfung des erstgerichtlichen Entscheids findet grundsätzlich nicht statt. Entsprechende Einwände im Sinne von Art. 111 Abs. 1 IPRG werden — soweit im vorliegenden Verfahren vorgebracht — als unbehelflich angesehen.
“Im vorliegenden Verfahren sei sodann zu beurteilen, ob ein vollstreckbarer ausländischer Entscheid im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstit els vorliege und ob die Exequaturvoraussetzungen gegeben seien. Dabei dürfe nicht überprüft werden, ob im erstgerichtlichen Verfahren sach- - 9 - liche oder rechtliche Fehler begangen worden seien. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen betreffend Verletzungen eines wesentlichen Grundsatzes des Unionsmarkenrechts und des Schweizer Markenrechts eine inhaltliche Über- prüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses anstrebe, zielten ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausführungen der Gesuchs- gegnerin, dass die deutschen Entscheidungen auf einem Prozessbetrug basiert hätten bzw. die Gesuchstellerin in der negativen Feststellungsklage Unwahrheiten vorgebracht und damit Prozessbetrug begangen habe. Im Übrigen seien diese Ausführungen weder belegt noch sei eine negative Feststellungsklage Gegen- stand des fraglichen Verfahrens bzw. des nun zur Vollstreckung vorgelegten Ent- scheids gewesen (Urk. 12 S. 9 ff. E. III.8.1-3). Unbehelflich seien schliesslich auch die auf Art. 111 Abs. 1 lit. b IPRG gestützten Vorbringen der Gesuchsgegne- rin zur Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen, da das IPRG im vorlie- genden Fall nicht zur Anwendung gelange (Urk. 12 S. 11 E. III.9). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass keine der Vollstreckbarkeit entgegenstehenden Verweigerungsgründe vorlägen. Der Kostenfestsetzungsbe- schluss des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 2020 stelle damit einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 12 S. 11 E. III.10). Schliesslich bejahte die Vorinstanz die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung und hielt den in Schweizer Franken umgerechneten Betrag und den beantragten Zins für ausgewiesen (Urk. 12 S. 11 f. E. III.11.1-14). Die Verrech- nungserklärung der Gesuchsgegnerin erachtete sie als unbeachtlich, weil Letztere für ihre Gegenforderung in der Höhe von Fr. 4'050'000.– weder ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG noch eine vorbehaltlose Schuldaner- kennung der Gesuchstellerin vorgelegt habe (Urk.”
Bei Verfahren über die Anerkennung ausländischer Immaterialgüterrechtsentscheidungen genügen appellatorische oder weitgehend wörtlich wiederholte Vorbringen nicht. Es sind konkrete Beanstandungen zu verlangen, damit ersichtlich ist, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen des angefochtenen Entscheids gerügt werden. Blosse pauschale/ vage Wiederholungen etwa zur Vollmacht, zu Verweigerungsgründen, zur res iudicata, zur Nichtigkeit, zur angeblich falschen internationalen Zuständigkeit, zur Verletzung wesentlicher Rechtsgrundsätze oder zu Ordre-public-Einwänden genügen nicht. Ebenso wenig sind appellatorische Kritik ohne Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung oder Begehren gestützt auf nicht (oder noch nicht) zugestellte Beilagen als hinreichende Beanstandungen zu hören.
“Das gilt namentlich für die mitunter einlässlichen, aber lediglich (und wei- testgehend wörtlich) wiederholenden Vorbringen betreffend die Vollmacht der Ge- suchstellerin (Urk. 11 S. 15 f.; vgl. Urk. 7 S. 7 f.), die Verweigerungsgründe ge- mäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ (Urk. 11 S. 17-21; vgl. Urk. 7 S. 9-13) und Art. 35 LugÜ (Urk. 11 S. 22; vgl. Urk. 7 S. 14), die res iudicata (Urk. 11 S. 23-25; vgl. Urk. 7 S. 15-17), die Nichtigkeit der deutschen Entscheidungen aufgrund Unionsrechts- widrigkeit (Urk. 11 S. 26-28; vgl. Urk. 7 S. 18-20) und falscher internationaler Zu- ständigkeiten (Urk. 11 S. 30-35; vgl. Urk. 7 S. 22-27 – gemäss Art. 35 Ziff. 3 und - 12 - Art. 36 LugÜ können diese Einwände im Übrigen ohnehin nicht geprüft werden), die Verletzung eines wesentlichen Rechtsgrundsatzes des Unionsmarkenrechts und des Schweizer Markenrechts (Urk. 11 S. 29; vgl. Urk. 7 S. 21), die verfah- rens- und materiellrechtlichen "Ordre Public Verstösse/Vorbehalte" (Urk. 11 S. 35- 45; vgl. Urk. 7 S. 27-38) sowie die weiteren Einwände bezüglich Art. 111 Abs. 1 lit. b IPRG und Verrechnung (Urk. 11 S. 46 f.; vgl. Urk. 7 S. 41 f.). Aus all diesen Vorbringen geht nicht rechtsgenügend hervor, wogegen sich die Beschwerde im Einzelnen richtet, d.h. welche konkreten, im angefochtenen Entscheid getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Gesuchsgegner als offensichtlich unrichtig oder welche rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz er als rechtsverletzend rügen will. Ebenfalls nicht zu hören sind die Beanstandungen unter den Überschriften "Sachverhaltsdarstellung an deutsche Staatsanwaltschaft wg. Prozessbetrug – verweigerte Schutzmassnahmen" (Urk. 11 S. 5) und "Arztzeugnis – verweigerte Schutzmassnahmen" (Urk. 11 S. 6). Sie erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Ablehnung von Schutzmassnahmen, ohne sich mit der hierfür gegebenen Begründung auseinanderzusetzen (Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.3). Zudem wurden die betreffenden Beilagen noch gar nicht an die Gesuchstellerin "weitergeleitet" bzw. zugestellt (vgl. Urk. 12 S. 19 Dispositiv-Ziffer 6 sowie Urk.”
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