The courts at the place where immovable property in Switzerland is located have exclusive jurisdiction to hear actions relating to rightsin rem in such property.
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Bei dinglichen Rechten an Grundstücken bestimmt der Belegenheitsort der Liegenschaft den ausschliesslichen Gerichtsstand. Dies gilt nach der zitierten Entscheidung ausdrücklich auch für eine gemäss Art. 758 Abs. 1 ZGB übertragbare Nutzniessung, deren Belegenheitsort sich aus dem Stammrecht (nicht aus dem Erfüllungsort der Ertragnisse) ergibt. Bewegliche Sachen und Wertgegenstände, die sich in der Liegenschaft befinden, sind nach derselben Entscheidung ebenfalls am Ort der Liegenschaft gelegen.
“Vorliegend handelt es sich um eine gemäss Art. 758 Abs. 1 ZGB übertrag- bare Nutzniessung, weshalb die Pfändung und folglich auch die Arrestierung des Stammrechts zulässig ist. Dies beantragte die Beschwerdeführerin vor der Vor- instanz explizit, weshalb sich auch der Belegenheitsort des Vermögenswertes aus dem Stammrecht und nicht aufgrund des Erfüllungsortes der Ertragnisse ergibt. Zur Bestellung einer Nutzniessung an Grundstücken ist die Eintragung im Grund- buch erforderlich (Art. 746 ZGB). Die Nutzniessung erlaubt es sodann wie ausge- führt, dieses Grundstück zu nutzen und zu gebrauchen. Es rechtfertigt sich daher, als Belegenheitsort den Ort anzunehmen, wo sich das Grundstück befindet (siehe auch Art. 29 ZPO und Art. 97 IPRG). Zweifelsfrei am Ort des Grundstücks, in C., befinden sich die Mobilien und Wertgegenstände, die sich in den Lie- genschaften LIG C. /F. und STW C ._ /G. befinden.”
“Vorliegend handelt es sich um eine gemäss Art. 758 Abs. 1 ZGB übertrag- bare Nutzniessung, weshalb die Pfändung und folglich auch die Arrestierung des Stammrechts zulässig ist. Dies beantragte die Beschwerdeführerin vor der Vor- instanz explizit, weshalb sich auch der Belegenheitsort des Vermögenswertes aus dem Stammrecht und nicht aufgrund des Erfüllungsortes der Ertragnisse ergibt. Zur Bestellung einer Nutzniessung an Grundstücken ist die Eintragung im Grund- buch erforderlich (Art. 746 ZGB). Die Nutzniessung erlaubt es sodann wie ausge- führt, dieses Grundstück zu nutzen und zu gebrauchen. Es rechtfertigt sich daher, als Belegenheitsort den Ort anzunehmen, wo sich das Grundstück befindet (siehe auch Art. 29 ZPO und Art. 97 IPRG). Zweifelsfrei am Ort des Grundstücks, in C., befinden sich die Mobilien und Wertgegenstände, die sich in den Lie- genschaften LIG C. /F. und STW C ._ /G. befinden.”
In einem internationalen Sachverhalt kann neben der innerstaatlichen Zuständigkeit nach Art. 97 IPRG auch internationale Zuständigkeit (z. B. gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Ziff. 4 LugÜ) herangezogen werden. Die Anwendung schweizerischen Rechts wurde in diesem Zusammenhang bestätigt.
“Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da die Beklagten ihren Wohn- sitz in Spanien haben. Die Vorinstanz hat die internationale Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Ziff. 4 LugÜ und die innerstaatliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 97 IPRG zu Recht bejaht (act. 41 S. 5 f.), da dingliche Rechte an einem in Zü- rich gelegenen Grundstück im Streit sind. Weiter stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass Schweizer Recht zur Anwendung komme (act. 41 S. 6), was im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet wird.”
Bei Streitigkeiten über dingliche Rechte an in der Schweiz gelegenen Grundstücken sind nach Art. 97 IPRG die Gerichte des Ortes der Sache ausschliesslich zuständig; vertragliche Vereinbarungen über auswärtige Gerichtsstände verdrängen diese Zuständigkeit in solchen Fällen nicht. In diesem Zusammenhang wird nach der zitierten Rechtsprechung auch schweizerisches Recht angewendet (vgl. Art. 99 Abs. 1 IPRG).
“Il caso in esame denota risvolti di carattere internazionale, le parti avendo pattuito nel contratto di appalto la competenza per territorio del foro di Milano. Dandosi fondi in Svizzera, competenti per le procedure di iscrizioni di ipoteche legali di artigiani e imprenditori su immobili situati in Svizzera sono esclusivamente, tuttavia, i tribunali del luogo di situazione (art. 97 LDIP e 22 n. 1 della Convenzione di Lugano; DTF 129 III 747 consid. 3.5; Schumacher/Rey, op. cit., pag. 17 n. 55; Steinauer, op. cit., pag. 347 n. 4498 con rinvio alla nota 83). Poco importa di conseguenza che le condizioni “economiche e di fornitura” allegate ai tre contratti d'appalto sottoscritti dalla AO 1 con la __________ S.r.l e la M__________ SA di __________ contemplino una clausola secondo cui “per ogni e qualsiasi controversia, nessuna esclusa, relativa alla stipula, interpretazione ed esecuzione del contratto, viene convenuta dalle parti la competenza del Foro di Milano” (doc. C, E ed F; sulla questione: Schumacher/ Rey, op. cit., pag. 18 n. 59; Piotet, L'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs: les principes in: JdT 2010 II 19; v. anche sentenza del Tribunale federale 4A_323/2013 del 29 novembre 2013 consid. 4.3.2). L'esclusivo foro del luogo di situazione dell'immobile in Svizzera comporta altresì l'esclusiva applicazione del diritto svizzero (art. 99 cpv. 1 LDIP; Schumacher/Rey, op.”
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