Art. 180 b1
Introdotto dalla cifra I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4179;FF 2018 6019). ↩
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Liegt ein Auslandbezug vor (zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung hatte wenigstens eine Partei Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland), entscheidet das staatliche Gericht über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Art. 180a Abs. 2 IPRG). Die Anwendung des 12. Kapitels IPRG als lex fori bei einem solchen Auslandbezug ist in den Quellen angeführt (Art. 176 Abs. 1 IPRG).
“Diese Stellungnahme wurde der Gesuch- stellerin und dem Abgelehnten am 26. Januar 2022 (act. 35) zur Kenntnis- nahme weitergeleitet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Aus- führungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist insoweit einzu- gehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist (vgl. BGE 142 III 433 ff. E. 4.3.2 m.w.H.). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 des als lex fori massgebenden Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gelten die Bestimmun- gen des 12. Kapitels des IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbar- keit für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, wenn beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhn- lichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte. Die Anwendbar- keit des 12. Kapitels kann durch die Parteien schriftlich ausgeschlossen werden (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Nach Art. 180a Abs. 2 IPRG entscheidet über die Ablehnung eines Schiedsrichters das staatliche Gericht. 1.2. Im Zeitpunkt des Abschlusses des massgeblichen Call/Put Option Agree- ments (nachfolgend: CPOA) vom 12./13. Oktober 1998 hatten sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in Deutschland und damit im Ausland (act. 5/4, act. 2 Rz 9, act. 16 Rz 4). Das Erfordernis des Auslandbezugs ist damit erfüllt. - 5 - 1.3. In Bezug auf die Zuständigkeit sieht Art. 1.2 (b) des CPOA unter der Über- schrift "1.2 Procedure of Put Option" Folgendes vor: "b) if the Put Option Parties are unable to reach an agreement on the Put Option Price in the GmbH, the Limitada or a RoW Entity, if any, as set forth above within 60 days, then either Put Option Party may, by written notice to the other, request to resolve the dispute with respect to such Entity, where no agreement on the Put Option Price has been reached, in accordance with the dispute resolution regulations as set forth in Article 11.”
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