The citizenship of a natural person is determined according to the law of the state of the citizenship in question.
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Ob der Verlust einer Staatsangehörigkeit eingetreten ist, bestimmt sich nach dem ausländischen Recht und durch die dortigen Behörden; die Entscheidung hierüber obliegt dem betreffenden Staat. Das Vorlegen eines ausländischen Passes begründet den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht ohne Weiteres (vgl. Art. 22 IPRG).
“Dazu kommt noch, dass die (behauptete) G._____ Regelung, wonach eine doppelte Staatsbürgerschaft für G._____ Staatsbürger nicht zulässig sei, sich nicht ohne Weiteres auf die C._____ Staatsbürgerschaft des Gesuchstellers aus- wirken würde. Vielmehr ist es Sache des C._____ Rechts und der C._____ Be- - 11 - hörden, darüber zu entscheiden, ob der Gesuchsteller durch Annahme der G._____ Staatsbürgerschaft seine (allfällige) C._____ Staatsbürgerschaft verlor (vgl. Art. 22 IPRG). Dass der Gesuchsteller seine C._____ Staatsbürgerschaft verlor, ergibt sich deshalb nicht einfach daraus, dass er einen G._____ Pass vor- legen kann.”
Die Bestimmung der Staatsangehörigkeit erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. Ergibt das ausländische Recht — etwa durch eine Registrierung des Personenstandes im Zusammenhang mit Leihmutterschaft —, dass eine Person diesem Staat zugehört, begründet dies die Staatsangehörigkeit dieses Staates.
“C. ist georgische Staatsangehörige, wie dies von Georgien bestimmt wird (vgl. Art. 22 IPRG) und aus den Sachverhaltsfeststellungen und der georgischen Geburtsurkunde (sowie der aktenkundigen georgischen Identitätskarte) hervorgeht. Nach georgischem Recht werden die Wunscheltern (wie dargelegt) von Gesetzes wegen zu rechtlichen Eltern erklärt und deswegen als solche vom dortigen Zivilstandsamt registriert, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (E. 4.1.2). Das georgische Recht (Art. 143 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz) ordnet bei Leihmutterschaft automatisch die kindesrechtlichen Verhältnisse zwischen den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Leihmutterschaftskind. Es liegt nicht eine blosse "Kombination" von zwei Anerkennungen eines Kindes seitens einer Frau bzw. eines Mannes und einer Nicht-Anerkennung des Kindes seitens der gebärenden Frau vor. Die statusrechtliche Zuordnung des Kindes gründet auf einer spezifisch auf die Leihmutterschaft zugeschnittenen Bestimmung, wonach Wunscheltern mit der Geburt des durch diese Verfahrensweise hervorzubringenden Kindes als rechtliche Eltern gelten.”
“C. ist georgische Staatsangehörige, wie dies von Georgien bestimmt wird (vgl. Art. 22 IPRG) und aus den Sachverhaltsfeststellungen und der georgischen Geburtsurkunde (sowie der aktenkundigen georgischen Identitätskarte) hervorgeht. Nach georgischem Recht werden die Wunscheltern (wie dargelegt) von Gesetzes wegen zu rechtlichen Eltern erklärt und deswegen als solche vom dortigen Zivilstandsamt registriert, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (E. 4.1.2). Das georgische Recht (Art. 143 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz) ordnet bei Leihmutterschaft automatisch die kindesrechtlichen Verhältnisse zwischen den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Leihmutterschaftskind. Es liegt nicht eine blosse "Kombination" von zwei Anerkennungen eines Kindes seitens einer Frau bzw. eines Mannes und einer Nicht-Anerkennung des Kindes seitens der gebärenden Frau vor. Die statusrechtliche Zuordnung des Kindes gründet auf einer spezifisch auf die Leihmutterschaft zugeschnittenen Bestimmung, wonach Wunscheltern mit der Geburt des durch diese Verfahrensweise hervorzubringenden Kindes als rechtliche Eltern gelten.”
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