Inserted by Annex 1 No II 18 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008 (AS 2010 1739;BBl 2006 7221). Repealed by No II 2 of the FA of 28 Sept. 2012, with effect from 1 May 2013 (AS 2013 1103;BBl 2011 6873). ↩
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Bei internationalen Sachverhalten sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft nach Art. 151 Abs. 1 IPRG zuständig, über ein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch zu entscheiden. Gemäss dem zitierten Entscheid ist in diesem Fall schweizerisches materielles Recht anwendbar (Art. 154 Abs. 2 i.V.m. Art. 155 lit. f IPRG).
“Vorliegend geht es um das Gesuch des in F. Marokko, wohnhaften Berufungsklägers um Eintrag ins Aktienbuch der B. AG in Liquidation mit Sitz in C. . Es liegt ein internationales Verhältnis vor. Gestützt auf Art. 151 Abs. 1 IPRG sind die Schweizer Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig, über den Eintrag ins Aktienbuch zu befinden (Stefan Eberhard/Andreas von Planta, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privat- recht, 4. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 151 IPRG). Gemäss Art. 154 Abs. 2 i.V.m. Art. 155 lit. f IPRG ist vorliegend Schweizer Recht anwendbar.”
“Vorliegend geht es um das Gesuch des in F. Marokko, wohnhaften Berufungsklägers um Eintrag ins Aktienbuch der B. AG in Liquidation mit Sitz in C. . Es liegt ein internationales Verhältnis vor. Gestützt auf Art. 151 Abs. 1 IPRG sind die Schweizer Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig, über den Eintrag ins Aktienbuch zu befinden (Stefan Eberhard/Andreas von Planta, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privat- recht, 4. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 151 IPRG). Gemäss Art. 154 Abs. 2 i.V.m. Art. 155 lit. f IPRG ist vorliegend Schweizer Recht anwendbar.”
Praktischer Hinweis: Publikationen (z.B. im SHAB) und das Ablaufen angesetzter Dreimonatsfristen können den Verfahrensablauf betreffen. Wird nach Ablauf der Frist kein Dritter (z.B. Aktionär) dem Verfahren beitreten, bleibt die Sache häufig auf die Parteien beschränkt.
“_____ (einmalig) angeordnet, und den restlichen Aktionären und Inhabern von Beteiligungspapieren der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 13). Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt.mm.2024 (act. 18), am tt.mm.2024 (act. 22) und am tt.mm.2024 (act. 25), wäh- rend die Klage in der C._____ am tt.mm.2024 (act. 16) öffentlich bekannt gemacht wurde. - 4 - 2.Formelles 2.1.Die Klägerin ist eine nach dem Recht von England und Wales organisierte limited company mit Sitz in D._____, England, Vereinigtes Königreich, und eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von E._____, einer nach dem Recht von Ontario, Kanada, organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, Kanada (act. 1 N. 8; act. 3/1‒2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, organisiert nach Schweizer Recht (act. 1 N. 9; act. 3/4‒5). 2.2.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 151 Abs. 1 IPRG, Art. 43 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG) (vgl. act. 1 N. 3). Ein Schlichtungsverfahren entfällt vorliegend (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.3.Die erstmalige Publikation im SHAB sowie die Veröffentlichung in der C._____ erfolgten am tt.mm.2024 (act. 16; act. 18). Die angesetzte dreimonatige Frist ist entsprechend abgelaufen. Einen Prozessbeitritt hat kein Aktionär erklärt. Daher ist nachfolgend einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Da die Beklagte allerdings sämtliche Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 10), ist von dem von der Klägerin dargestellten”
Die örtliche Zuständigkeit nach Art. 151 IPRG ist gegeben, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. In HE220014 wurde die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte wegen des Sitzes der Gesellschaft in Zürich bejaht.
“Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in der Schweiz in Zürich, weshalb die in- ternationale und örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte zu bejahen ist (Art. 151 IPRG und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 2 [Gesuchstellerin] und act. 7 Rz. 88 [Gesuchsgegnerin]).”
Ist die beklagte Gesellschaft in der Schweiz domiziliert, bestimmen sich die internationale und die örtliche Zuständigkeit in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 151 Abs. 1 IPRG: Die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft sind zuständig.
“2 OR – zumindest wenn er dem Erkenntnisverfahren betreffend die zur Be- gründung der Gläubigerstellung angerufene Forderung nachgelagert angerufen wird – thematisch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung und der Zwangsvollstreckung zu verorten sei (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.5.3). Ebenso kann offenbleiben, ob Art. 958e Abs. 2 OR eine zwingende Zuständigkeit schweizerischer Gerichte be- gründet (vgl. act. 12 Rz. 15). - 19 - 1.4.1.5. Begründung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit Da die Gesuchsgegnerin Sitz in der Schweiz hat, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ (vgl. Art. 2 Abs. 1 LugÜ; Art. 1 Abs. 2 IPRG). Ent- sprechend sind die schweizerischen Gerichte international zuständig (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem IPRG. Anwendbar ist – entgegen den gesuchsgegnerischen Ausführungen (act. 23 Rz. 8 f.) – Art. 151 Abs. 1 IPRG, wonach in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten für Klagen gegen die Gesell- schaft die schweizerischen Gerichte am Sitz dieser Gesellschaft zuständig sind (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.6; F INK, a.a.O., S. 454; siehe auch die Ausführungen zur Einordnung des vor- liegenden Einsichtsgesuchs im IPRG unter das Gesellschaftsstatut hinten E. 2.1). Die Gesuchsgegnerin hat Sitz in Zürich (act. 4/3). Entsprechend sind die zürcheri- schen Gerichte örtlich zuständig.”
“Weist eine Streitsache ein Auslandsbezug auf, liegt ein internationales Ver- hältnis vor. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verträge wird die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte im internationalen Verhältnis durch das Bundesge- - 8 - setz über das internationale Privatrecht (IPRG) geregelt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Zu den vorbehaltenen Verträgen gehört das Lugano Übereinkommen (LugÜ). Dieses geht von der Regel aus, dass Personen vor den Gerichten ihres Wohn- sitzstaates zu verklagen sind (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat, so bestimmt sich vorbehaltlich Art. 22 f. LugÜ die internationale und örtliche Zuständigkeit nach dem IPRG (vgl. Art. 4 Abs. 1 LugÜ). Ist das IPRG anwendbar, sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft für Verantwortlichkeitsklagen zuständig (Art. 151 Abs. 1 IPRG).”
“Internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit Die Gesuchstellerin hat ihren Sitz in der Republik F._____. Die Republik F._____ ist nicht Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Entsprechend richtet sich die internationale und örtliche Zuständigkeit nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 IPRG). In gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind für Klagen gegen die Gesell- schaft die schweizerischen Gerichte am Sitz dieser Gesellschaft zuständig (Art. 151 Abs. 1 IPRG). Die Gesuchsgegnerin ist in Zürich domiziliert. Das Handelsge- richt des Kantons Zürich ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit damit in- ternational und örtlich zuständig. - 11 - Da der Streitwert CHF 30'000.‒ übersteigt, beide Parteien im Handelsregister bzw. in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und die Streitigkeit ihre geschäftliche Tätigkeit betrifft, ist auch die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO).”
In der zitierten Rechtsprechung hat die erste Instanz gestützt auf Art. 151 Abs. 1 IPRG ihre Zuständigkeit auch für eine Schadenersatzklage gegen nach Gesellschaftsrecht verantwortliche Personen festgestellt; diese Feststellung wurde im Verfahren nicht beanstandet.
“Aux termes de l'art. 151 al. 1 LDIP, lors de différends relevant du droit des sociétés, les tribunaux suisses du siège de la société sont compétents pour connaître des actions contre la société, les sociétaires ou les personnes responsables en vertu du droit des sociétés. Les tribunaux suisses du domicile ou, à défaut de domicile, ceux de la résidence habituelle du défendeur sont également compétents pour connaître des actions contre un sociétaire ou une autre personne responsable en vertu du droit des sociétés (art. 151 al. 2 LDIP).”
“L'autorité de première instance s'est déclarée compétente au regard de l'art. 151 al. 1 LDIP pour connaître de l'action en dommages-intérêts intentée à l'égard des responsables en vertu du droit des sociétés. Pareille solution, qu'aucune partie ne remet en cause à ce stade, ne prête pas le flanc à la critique.”
Im vorliegenden Fall — trotz grenzüberschreitender Konzernstruktur und einer ausländischen Muttergesellschaft der klagenden Tochtergesellschaft — war die örtliche Zuständigkeit des Sitzgerichts nach Art. 151 Abs. 1 IPRG gegeben und wurde nicht bestritten.
“_____ (einmalig) angeordnet, und den restlichen Aktionären und Inhabern von Beteiligungspapieren der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 13). Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt.mm.2024 (act. 18), am tt.mm.2024 (act. 22) und am tt.mm.2024 (act. 25), wäh- rend die Klage in der C._____ am tt.mm.2024 (act. 16) öffentlich bekannt gemacht wurde. - 4 - 2.Formelles 2.1.Die Klägerin ist eine nach dem Recht von England und Wales organisierte limited company mit Sitz in D._____, England, Vereinigtes Königreich, und eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von E._____, einer nach dem Recht von Ontario, Kanada, organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____, Kanada (act. 1 N. 8; act. 3/1‒2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, organisiert nach Schweizer Recht (act. 1 N. 9; act. 3/4‒5). 2.2.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 151 Abs. 1 IPRG, Art. 43 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG) (vgl. act. 1 N. 3). Ein Schlichtungsverfahren entfällt vorliegend (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 ZPO). 2.3.Die erstmalige Publikation im SHAB sowie die Veröffentlichung in der C._____ erfolgten am tt.mm.2024 (act. 16; act. 18). Die angesetzte dreimonatige Frist ist entsprechend abgelaufen. Einen Prozessbeitritt hat kein Aktionär erklärt. Daher ist nachfolgend einzig auf die Ausführungen der Parteien abzustellen. Da die Beklagte allerdings sämtliche Tatsachenbehauptungen der Klägerin als richtig anerkannt hat (act. 10), ist von dem von der Klägerin dargestellten”
Wenn die Gesellschaft zuletzt ihren Sitz in der Schweiz hatte, sind für eine Verantwortlichkeitsklage die Gerichte am letzten Sitz der Gesellschaft zuständig (Art. 151 Abs. 1 IPRG).
“Die Beklagten 1 und 4 haben ihre Wohnsitze in Israel bzw. in Serbien. Da- mit weist die Streitsache einen Auslandsbezug auf und es liegt ein internationales Verhältnis vor. Da weder Israel noch Serbien Vertragsstaaten des Lugano Über- einkommens sind, keine ausschliessliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 22 LugÜ gegeben ist und die Parteien auch keine Zuständigkeitsvereinbarung getrof- fen haben (vgl. Art. 23 LugÜ), ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ nicht gegeben. Die internationale und örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach dem IPRG (Art. 4 Abs. 1 LugÜ). Vorliegend hatte die E'._____ ihren letzten Sitz in Zürich (act. 3/2). Für die vorliegende Verantwortlichkeitsklage sind daher international und örtlich die Gerichte von Zürich zuständig (Art. 151 Abs. 1 IPRG).”
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