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Der Begriff des «Vermögens» in Art. 167 IPRG ist bei der Zuständigkeitsprüfung nicht isoliert auszulegen, sondern im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren nach Art. 170 IPRG zu verstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets für in der Schweiz gelegenes Vermögen die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich ziehen kann (z.B. die Regelungen des SchKG, insbesondere Art. 197 SchKG).
“Art. 167 Abs. 1 Satz 2 IPRG spricht lediglich vom Ort des Vermögens, oh- ne dies einzuschränken Der Begriff des Vermögens gemäss Art. 167 IPRG ist bei der Zuständigkeitsprüfung indes nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusam- menhang mit den weiteren Bestimmungen des Anerkennungsverfahrens zu ver- stehen. Dies vor dem Hintergrund, dass die auszusprechende Anerkennung auf die Eröffnung eines konkursrechtlichen Hilfsverfahrens i.S.v. Art. 170 IPRG abzielt (ZK IPRG-Volken/Rodriguez, a.a.O., Art. 167 N 26). Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 170 Abs. 1 IPRG die Anerkennung des ausländischen Kon- kursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die kon- kursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht, vorausge- setzt, das IPRG ordnet nichts Abweichendes an. Mit anderen Worten verweist Art. 170 Abs. 1 IPRG auf das SchKG, wobei vorliegend – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – insbesondere Art. 197 SchKG aufgrund des von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Einkommens der Schuldnerin zu berück- sichtigen ist. Gemäss Art. 197 Abs. 2 SchKG fällt nicht jeder Vermögenszuwachs des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens in die Konkursmasse.”
Die Sicherung von Drittvermögen begründet nicht per se die Stellung als Opponent gemäss Art. 167 IPRG. Nach der zitierten Entscheidung kann ein Interesse, das gegenüber der angefochtenen Entscheidung nur rein hypothetisch oder lediglich indirekt betroffen ist (etwa weil der Antragsteller nicht Gläubiger des Schuldners selbst ist), zur Zeit der Entscheidung nicht zur Opponentenstellung führen.
“A un intérêt digne de protection celui qui a un intérêt juridique ou de fait à ce que la décision soit annulée ou modifiée : cet intérêt consiste dans l'utilité pratique que la modification ou l'annulation lui apporterait, en lui évitant de subir directement un préjudice de nature économique, idéale, matérielle ou autre (ATF 139 III 504 consid. 3.3). Les intéressés pourront faire valoir leurs moyens d'opposition, conformément à l'art. 29 al. 2 LDIP, en interjetant recours contre la décision de reconnaissance (ATF 139 III 504 consid. 3.2). La doctrine majoritaire, qu'il y a lieu de suivre, admet que le créancier ayant obtenu en Suisse l'exécution d'une mesure conservatoire, spécialement un séquestre, a la qualité d'opposant (Braconi, op. cit., n. 11 ad art. 167 LDIP et les réfé-rences ; Berti/Mabillard, op. cit., n. 21 ad art. 167 LDIP ; Volken/Rodriguez, in Müller-Chen et al. [éd.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 3e éd., n. 10 ad art. 167 LDIP ; Kaufmann-Kohler/Rigozzi, op. cit., nn. 9 et 23 ad art. 167 LDIP ; CPF 20 décembre 2019/280 consid. Ia). c) En l’espèce, le jugement dont est recours reconnaît une décision de faillite russe et prononce l’ouverture de la faillite ancillaire du dénommé [...]. Il ressort par ailleurs du dossier de la cause que les parties admettent l’absence de biens du failli lui-même en Suisse, le recourant invoquant sa qualité de créancier uniquement à l’égard de [...], ex-épouse du failli, à qui ce dernier aurait cédé, dans le cadre de leur divorce, des immeubles sis sur le territoire de la Commune de Montreux, sur lesquels le recourant bénéficie, en l’état, d’un séquestre pénal. Le recourant fait valoir qu’en l’absence de biens du failli en Suisse, l’administrateur de la faillite [...] ouvrira dès que possible, soit vraisemblablement à brève échéance, une action révocatoire portant sur les immeubles cédés par le failli à [...], dont il est le créancier. Au vu de ces éléments, force est de constater que le recourant n’est pas un créancier du failli lui-même et que ses intérêts juridiques ne sont pas directe-ment touchés par la décision attaquée, sinon de façon purement hypothétique à ce stade et seulement indirecte, en tant que l’action révocatoire serait effectivement ouverte et atteindrait son but.”
Eine analoge Anwendung von Art. 167 Abs. 3 IPRG auf Zahlungs‑Token erscheint nicht sachgemäss; die dort vorgesehene Belegung am Wohnsitz des Drittschuldners greift in der Regel nicht, weil ein Drittschuldner bei Zahlungs‑Token oft nicht ausgemacht werden kann.
“Nach dem Gesagten stellen Zahlungs-Token Vermögenswerte dar, die eher mit Sachen als mit Forderungen zu vergleichen sind. Mit Bezug auf die Fra- ge, wo Zahlungs-Token im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG belegen sind, ist den Beschwerdeführern folglich darin zuzustimmen, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung über die Belegenheit von Forderungen (Art. 167 Abs. 3 IPRG) nicht sachgemäss erscheint (vgl. act. 16 Rz. 26 ff.). Die Beschwerdeführer ma- chen zu Recht geltend, dass eine Anknüpfung am Wohnsitz des Drittschuldners ins Leere läuft, weil ein Drittschuldner bei Zahlungs-Token nicht auszumachen ist (vgl. act. 16 Rz. 110–112).”
Unter Art. 167 IPRG fällt Vermögen am Belegenheitsort des Gemeinschuldners. Nach einhelliger Lehre gehören hierzu nebst Immobilien und beweglichen Sachen ausdrücklich auch Forderungen. Offen bleibt jedoch, ob Art. 167 IPRG auch solche Vermögenswerte erfasst, die im Rahmen eines Hilfskonkurses nicht zur Konkursmasse gezogen werden könnten; diese Frage wird in der Literatur als zu klärender Punkt bezeichnet.
“Für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und damit letzt- lich auch für die Eröffnung des schweizerischen Sekundärverfahrens ist örtlich das schweizerische Gericht am Belegenheitsort von Vermögenswerten des Ge- meinschuldners zuständig (vgl. Art. 167 IPRG). Was unter dem Begriff des Ver- mögens zu verstehen ist, regelt Art. 167 IPRG nicht. Nach einhelliger Lehre wer- den unter diesem Begriff nebst Immobilien und unbeweglichen Sachen auch For- derungen erfasst (vgl. BSK IPRG-Berti/Mabillard, a.a.O., Art. 167 N 8; ZK IPRG- Volken/Rodriguez, Band II, Art. 108a-200, 3. Aufl. 2018, Art. 167 N 24; CHK- - 9 - Gassmann, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 3). Fraglich ist, ob von Art. 167 IPRG auch Vermögen erfasst wird, welches im Rahmen des Hilfskonkursverfahrens nicht zur Konkursmasse gezogen werden könnte. Diese Frage gilt es daher näher zu be- leuchten (nachfolgend E. 3.6.).”
“Für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und damit letzt- lich auch für die Eröffnung des schweizerischen Sekundärverfahrens ist örtlich das schweizerische Gericht am Belegenheitsort von Vermögenswerten des Ge- meinschuldners zuständig (vgl. Art. 167 IPRG). Was unter dem Begriff des Ver- mögens zu verstehen ist, regelt Art. 167 IPRG nicht. Nach einhelliger Lehre wer- den unter diesem Begriff nebst Immobilien und unbeweglichen Sachen auch For- derungen erfasst (vgl. BSK IPRG-Berti/Mabillard, a.a.O., Art. 167 N 8; ZK IPRG- Volken/Rodriguez, Band II, Art. 108a-200, 3. Aufl. 2018, Art. 167 N 24; CHK- - 9 - Gassmann, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 3). Fraglich ist, ob von Art. 167 IPRG auch Vermögen erfasst wird, welches im Rahmen des Hilfskonkursverfahrens nicht zur Konkursmasse gezogen werden könnte. Diese Frage gilt es daher näher zu be- leuchten (nachfolgend E. 3.6.).”
Belegenheit im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG ist im Fall von Zahlungs-Token zu bejahen, wenn am Schweizer Gerichtsort eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Token besteht, sodass die Schweizer Behörden nach den Umständen des Einzelfalls die Token im Hilfskonkurs nach Art. 170 ff. IPRG behändigen und der ausländischen Konkursmasse zuführen könnten. Solche Zugriffsmöglichkeiten können sich beispielsweise aus einer Anweisung des dort ansässigen Private‑Key‑Inhabers oder des Admin‑Key‑Inhabers ergeben. Eine abschliessende Aufzählung konkreter Zugriffsszenarien ist wegen der fortlaufenden technisch‑wirtschaftlichen Entwicklung der Distributed‑Ledger‑Systeme und der damit verbundenen Gefahr von Lücken oder künftigen Zuständigkeitskonflikten zu vermeiden.
“Nach dem Gesagten hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wer wie auf einen Zahlungs-Token zugreifen kann, wobei Distributed Ledger-Systeme einer laufenden wirtschaftlich-technischen Entwicklung unterworfen sind. Vor die- sem Hintergrund ist von einer abschliessenden Aufzählung der zuständigkeitsbe- gründenden Anknüpfungspunkte abzusehen, also von einer Konkretisierung des- sen, wie die faktische Zugriffsmöglichkeit auf einen Zahlungs-Token genau aus- gestaltet sein muss, um einen Belegenheitsort im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG zu begründen. Eine derartige Konkretisierung liefe Gefahr, lückenhaft zu sein oder aufgrund technischen Fortschritts zu werden und so negative Zuständig- keitskonflikte zu verursachen. Solche Zuständigkeitskonflikte gilt es indessen zu vermeiden (vgl. BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 137 III 625 E. 3.4). Folglich ist eine zuständigkeitsbegründende Belegenheit von Zahlungs-Token im Kontext von Art. 167 Abs. 1 IPRG immer dann zu bejahen, wenn am Schweizer Gerichtsorts in irgendeiner Form – sei es mittels Anweisung des dort ansässigen Private Key- Inhabers, des Admin Key-Inhabers oder anderweitig – eine faktische Zugriffsmög- lichkeit auf sie besteht. Massgebend ist, ob es den Schweizer Behörden nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich möglich ist, die fraglichen Zahlungs-Token - 17 - im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens nach Art. 170 ff. IPRG zu behändigen und der ausländischen Konkursmasse zuzuführen (vgl. E. 4.5).”
“Nach dem Gesagten hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wer wie auf einen Zahlungs-Token zugreifen kann, wobei Distributed Ledger-Systeme einer laufenden wirtschaftlich-technischen Entwicklung unterworfen sind. Vor die- sem Hintergrund ist von einer abschliessenden Aufzählung der zuständigkeitsbe- gründenden Anknüpfungspunkte abzusehen, also von einer Konkretisierung des- sen, wie die faktische Zugriffsmöglichkeit auf einen Zahlungs-Token genau aus- gestaltet sein muss, um einen Belegenheitsort im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG zu begründen. Eine derartige Konkretisierung liefe Gefahr, lückenhaft zu sein oder aufgrund technischen Fortschritts zu werden und so negative Zuständig- keitskonflikte zu verursachen. Solche Zuständigkeitskonflikte gilt es indessen zu vermeiden (vgl. BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 137 III 625 E. 3.4). Folglich ist eine zuständigkeitsbegründende Belegenheit von Zahlungs-Token im Kontext von Art. 167 Abs. 1 IPRG immer dann zu bejahen, wenn am Schweizer Gerichtsorts in irgendeiner Form – sei es mittels Anweisung des dort ansässigen Private Key- Inhabers, des Admin Key-Inhabers oder anderweitig – eine faktische Zugriffsmög- lichkeit auf sie besteht. Massgebend ist, ob es den Schweizer Behörden nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich möglich ist, die fraglichen Zahlungs-Token - 17 - im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens nach Art. 170 ff. IPRG zu behändigen und der ausländischen Konkursmasse zuzuführen (vgl. E. 4.5).”
Ob Zahlungs‑Token im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG am schweizerischen Gerichtsstand belegen sind, richtet sich nach der im Einzelfall nachweisbaren, tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Token. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass ein solcher Zugriff tatsächlich besteht.
“Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten würde, dass die E._____ AG über eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die angeblich der Ge- meinschuldnerin gehörenden Zahlungs-Token verfügt. Mithin ist nicht glaubhaft gemacht, dass die fraglichen Zahlungs-Token im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG am Sitz der E._____ AG in Zürich belegen sind. Folglich ist eine örtliche Zustän- digkeit in Zürich für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets (Be- schluss FSD 54 OF 2023 [IKJ] des Grand Court der Cayman Islands vom 11. Juli 2023) vorfrageweise zu verneinen, womit es auch an einer Zuständigkeit für die Anordnung der verlangten sichernden Massnahmen nach Art. 168 IPRG fehlt.”
Bei Zahlungs‑Token kommt der Belegenheitsort im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG typischerweise als Anknüpfungspunkt in Betracht: zunächst der (Wohn‑)Sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Inhabers des Private Key und gegebenenfalls der Lageort eines Hardware‑Wallets. Diese Hinweise stellen mögliche, nicht ausschliessliche Anknüpfungspunkte dar.
“Wie einleitend ausgeführt, erfolgt der faktische Zugriff auf Zahlungs-Token grundsätzlich über den Private Key (vgl. E. 4.1). Demzufolge kommen als An- knüpfungspunkte für den Belegenheitsort nach Art. 167 Abs. 1 IPRG zunächst der (Wohn-)Sitz des Private Key-Inhabers, allenfalls dessen gewöhnlicher Aufent- haltsort oder auch der Lageort eines Hardware-Wallets in Frage (vgl. zu den Vor- und Nachteilen einer Anknüpfung am Sitz des Private Key-Inhabers bzw. am La- geort des Private Key: L EHMANN MATTHIAs, in: OMLOR SEBASTIAN/LINK MATHIAS (Hrsg.), Kryptowährungen und Token, 1. Aufl., 2021, S. 210 ff., 229 ff.; vgl. so- dann E ICHEL FLORIAN/ZEMP RAPHAEL, Veräusserung von NFT für digitale Objekte unter dem IPRG, ZBJV 159/2023 S. 87 ff., 74; F AVROD-COUNE PASCAL, Les cryp- toactifs dans la procédure d’exécution forcée: saisie, revendication, réalisation (1/2 : I.-II.), JdT 2023 II p. 45 ff., 59; THOMALE CHRIS, Herstellerhaftungsklagen – - 15 - Internationaler Deliktsgerichtsstand und anwendbares Recht bei reinen Vermö- gensschäden wegen versteckter Produktmängel (1/2), ZVglRWiss 2020 S. 59 ff., 77–79; V OCK DOMINIK/HOFMANN DOMINIK, DLT-basierte Token: Pfändung und Konkursbeschlag, SJZ 115/2019 S.”
Fehlt eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung und ist das Anerkennungsverfahren nach Art. 167 Abs. 1 IPRG anhängig, kann das Gericht am Ort des Vermögens auf Begehren der antragstellenden Partei die sichernden Massnahmen anordnen (vgl. Art. 168 IPRG; Art. 162–165, Art. 170 SchKG).
“Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der vorliegenden Be- schwerde sind sichernde Massnahmen im Zusammenhang mit der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets. Der Antrag um Anerkennung eines auslän- dischen Konkursdekrets ist (sofern der Schuldner in der Schweiz keine im Han- delsregister eingetragene Zweigniederlassung hat) an das Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten (Art. 167 Abs. 1 IPRG). Sobald die Aner- kennung des ausländischen Konkursdekrets beantragt ist, kann das Gericht auf - 6 - Begehren der antragstellenden Partei die sichernden Massnahmen nach Art. 162–165 SchKG und Art. 170 SchKG anordnen (Art. 168 IPRG).”
Der Begriff des «Vermögens» in Art. 167 IPRG umfasst nach herrschender Lehre neben Immobilien auch Forderungen.
“Für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und damit letzt- lich auch für die Eröffnung des schweizerischen Sekundärverfahrens ist örtlich das schweizerische Gericht am Belegenheitsort von Vermögenswerten des Ge- meinschuldners zuständig (vgl. Art. 167 IPRG). Was unter dem Begriff des Ver- mögens zu verstehen ist, regelt Art. 167 IPRG nicht. Nach einhelliger Lehre wer- den unter diesem Begriff nebst Immobilien und unbeweglichen Sachen auch For- derungen erfasst (vgl. BSK IPRG-Berti/Mabillard, a.a.O., Art. 167 N 8; ZK IPRG- Volken/Rodriguez, Band II, Art. 108a-200, 3. Aufl. 2018, Art. 167 N 24; CHK- - 9 - Gassmann, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 3). Fraglich ist, ob von Art. 167 IPRG auch Vermögen erfasst wird, welches im Rahmen des Hilfskonkursverfahrens nicht zur Konkursmasse gezogen werden könnte. Diese Frage gilt es daher näher zu be- leuchten (nachfolgend E. 3.6.).”
Wird die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets beim nach Art. 167 Abs. 1 IPRG zuständigen Gericht beantragt, kann dieses Gericht auf Begehren der antragstellenden Partei die in Art. 168 IPRG genannten sichernden Massnahmen anordnen; hierauf wird in Art. 168 IPRG i.V.m. Art. 162–165 SchKG und Art. 170 SchKG Bezug genommen.
“Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der vorliegenden Be- schwerde sind sichernde Massnahmen im Zusammenhang mit der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets. Der Antrag um Anerkennung eines auslän- dischen Konkursdekrets ist (sofern der Schuldner in der Schweiz keine im Han- delsregister eingetragene Zweigniederlassung hat) an das Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten (Art. 167 Abs. 1 IPRG). Sobald die Aner- kennung des ausländischen Konkursdekrets beantragt ist, kann das Gericht auf - 6 - Begehren der antragstellenden Partei die sichernden Massnahmen nach Art. 162–165 SchKG und Art. 170 SchKG anordnen (Art. 168 IPRG).”
Für den Anerkennungsantrag ist das Vorhandensein von Vermögen in der Schweiz glaubhaft zu machen. 'Glaubhaftmachen' liegt dabei zwischen Beweisen und blossem Behaupten: eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung für wahrscheinlich hält. Diese Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass aufgrund ausgewiesener Anspruchsgrundlagen oder beweismässiger Anhaltspunkte bedeutsame objektive Hinweise für das Vorhandensein von Vermögenswerten vorliegen.
“Die Anerkennungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (vgl. BGer 5A_539/2007 vom 4. Januar 2008 E. 3.2; ZK IPRG-Rodriguez, a.a.O., Art. 167 N 17). Anerkennungsvoraussetzung ist insbesondere auch das Vorliegen von Vermögen im Sinne von Art. 167 IPRG. Glaubhaftmachen ist weniger als Bewei- sen, aber mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung für wahrschein- lich hält. Die Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass beweismässig oder aufgrund einer ausgewiesenen Anspruchsgrundlage bedeutsame objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögenswerten vorliegen. Dass das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass es sich anders verhält, schadet gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht (statt vieler BGE 132 III 715).”
Die Entscheidung über die Anerkennung eines endgültigen ausländischen Konkursdekrets nach Art. 167 IPRG hat gestaltende und dauernde Wirkung und zielt auf eine res iudicata‑artige Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse. Sie bildet die verbindliche Grundlage für das weitere Hilfskonkursverfahren; eine nachträgliche Abänderung im Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO steht der Bindungswirkung dieses Anerkennungsentscheids entgegen.
“Der Entscheid auf Anerkennung eines seinerseits endgültigen ausländischen Konkursdekrets zielt damit auf eine dauernde Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse im Sinne einer res iudicata ab (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 15; BGE 140 III 278 E. 3.2; MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 76 zu Art. 25 IPRG; BUCHER, a.a.O., N. 36 zu Art. 25 IPRG). Die Gestaltungswirkungen des Anerkennungsentscheids BGE 149 III 249 S. 257 lassen sich nicht mit der nachträglichen Abänderbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO vereinbaren, da dieser Rechtsbehelf einer endgültigen und dauerhaften Regelung eines zivilrechtlichen Verhältnisses entgegensteht (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5.2; BGE 136 III 178 E. 5.2; BGE 124 III 44 E. 1a). Der positive Anerkennungsentscheid des ausländischen Konkursdekrets bildet die Grundlage für den weiteren Verlauf des Hilfskonkursverfahrens, namentlich für den Entscheid über die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans (Art. 173 Abs. 3 IPRG) oder den Verzicht auf die Durchführung eines Verfahrens (Art. 174a IPRG, vgl. VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 167 IPRG; BGE 139 III 504 E. 3.1). Die Anerkennung löst eine umfangreiche Tätigkeit der Konkursverwaltung aus. Das Gericht kann in diesen Verfahren nicht auf den Anerkennungsentscheid zurückkommen bzw. diesen als Vorfrage nochmals umfassend überprüfen. Die Bindungswirkung des Anerkennungsentscheides steht der Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO entgegen.”
“Anerkennungsentscheide gemäss Art. 167 ff. IPRG können auch mit Blick auf die Rechtswirkungen von Art. 256 Abs. 2 ZPO nicht (direkt oder analog) als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit qualifiziert werden. Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht grundsätzlich für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich (Art. 170 Abs. 1 IPRG). Wie Entscheide über die Konkurseröffnung ist auch der Entscheid über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete ein Gestaltungsentscheid, der sich gegenüber allen Gläubigern erstreckt (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 114 f.; GASSMANN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1-200 IPRG, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 167 IPRG; BERTI/MABILLARD, a.a.O., N. 59 zu Art. 166 IPRG; zur Konkurseröffnung MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, 2012, N. 18 zu Art. 87 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 379 E. 4.2.1). Der Entscheid auf Anerkennung eines seinerseits endgültigen ausländischen Konkursdekrets zielt damit auf eine dauernde Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse im Sinne einer res iudicata ab (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 15; BGE 140 III 278 E. 3.2; MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 76 zu Art. 25 IPRG; BUCHER, a.a.O., N. 36 zu Art. 25 IPRG). Die Gestaltungswirkungen des Anerkennungsentscheids BGE 149 III 249 S. 257 lassen sich nicht mit der nachträglichen Abänderbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO vereinbaren, da dieser Rechtsbehelf einer endgültigen und dauerhaften Regelung eines zivilrechtlichen Verhältnisses entgegensteht (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5.2; BGE 136 III 178 E. 5.2; BGE 124 III 44 E. 1a).”
Gläubiger, die in der Schweiz eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme (insbesondere Séquestre/Arrest oder Einzelexekution) erwirkt haben, gelten im Anerkennungsverfahren als Opponenten. Sie können gegen die Anerkennung Beschwerde erheben, soweit die Anerkennung ihre durch die Sicherungsmassnahme geschützte Stellung konkret gefährdet (schutzwürdiges Interesse).
“Est particulièrement touché celui qui est atteint de manière directe et concrète et dans une mesure et avec une intensité plus grande que d'autres personnes et se trouve dans un rapport étroit et spécial avec l'objet de la contestation. A un intérêt digne de protection celui qui a un intérêt juridique ou de fait à ce que la décision soit annulée ou modifiée : cet intérêt consiste dans l'utilité pratique que la modification ou l'annulation lui apporterait, en lui évitant de subir directement un préjudice de nature économique, idéale, matérielle ou autre (ATF 139 III 504 consid. 3.3). Les intéressés pourront faire valoir leurs moyens d'opposition, conformément à l'art. 29 al. 2 LDIP, en interjetant recours contre la décision de reconnaissance (ATF 139 III 504 consid. 3.2). La doctrine majoritaire, qu'il y a lieu de suivre, admet que le créancier ayant obtenu en Suisse l'exécution d'une mesure conservatoire, spécialement un séquestre, a la qualité d'opposant (Braconi, op. cit., n. 11 ad art. 167 LDIP et les réfé-rences ; Berti/Mabillard, op. cit., n. 21 ad art. 167 LDIP ; Volken/Rodriguez, in Müller-Chen et al. [éd.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 3e éd., n. 10 ad art. 167 LDIP ; Kaufmann-Kohler/Rigozzi, op. cit., nn. 9 et 23 ad art. 167 LDIP ; CPF 20 décembre 2019/280 consid. Ia). c) En l’espèce, le jugement dont est recours reconnaît une décision de faillite russe et prononce l’ouverture de la faillite ancillaire du dénommé [...]. Il ressort par ailleurs du dossier de la cause que les parties admettent l’absence de biens du failli lui-même en Suisse, le recourant invoquant sa qualité de créancier uniquement à l’égard de [...], ex-épouse du failli, à qui ce dernier aurait cédé, dans le cadre de leur divorce, des immeubles sis sur le territoire de la Commune de Montreux, sur lesquels le recourant bénéficie, en l’état, d’un séquestre pénal. Le recourant fait valoir qu’en l’absence de biens du failli en Suisse, l’administrateur de la faillite [...] ouvrira dès que possible, soit vraisemblablement à brève échéance, une action révocatoire portant sur les immeubles cédés par le failli à [...], dont il est le créancier. Au vu de ces éléments, force est de constater que le recourant n’est pas un créancier du failli lui-même et que ses intérêts juridiques ne sont pas directe-ment touchés par la décision attaquée, sinon de façon purement hypothétique à ce stade et seulement indirecte, en tant que l’action révocatoire serait effectivement ouverte et atteindrait son but.”
“Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde. Mithin muss die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können (Urteil 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2; s. auch BGE 141 II 14 E. 4.6). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen beurteilt (BGE 136 I 274 E. 1.3). Stellt die ausländische Konkursverwaltung oder der Gemeinschuldner den Antrag auf Anerkennung, so ist der Kreis der potenziell in ihren Interessen betroffenen Personen weit gezogen. Nach der Lehre zählen zu diesem Kreis etwa Familienangehörige des Gemeinschuldners sowie die Gläubiger, die ihre Ansprüche durch Einzelexekution gesichert haben (BGE 149 III 249 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch das Interesse schweizerischer Arrestgläubiger an der Verhinderung der ihre Sicherungsposition gefährdenden Anerkennung soll ausreichen, um ihnen die Rechtsmittellegitimation zu verschaffen (BERTI/MABILLARD, a.a.O., N 26 zu Art. 167 IPRG; ANDREA BRACONI, a.a.O., N 11 zu Art. 167 IPRG). Nicht direkt beeinträchtigt und damit nicht zur Beschwerde legitimiert ist nach der Rechtsprechung hingegen der Beklagte im Anfechtungsprozess, der die Anerkennung des Konkurses der ausländischen Gesellschaft anfechten will, welche die gegen ihn gerichtete Abtretungsforderung zediert erhalten hat und gegen ihn die Anfechtungsklage führt. Das Bundesgericht verneinte in dieser Konstellation das schutzwürdige Interesse des Anfechtungsbeklagten mit der Erklärung, dass die (inländische) Konkursmasse Inhaberin der Anfechtungsforderung sei und die Abtretung nach Art. 260 SchKG der Zessionarin nur das Recht verschaffe, im Sinne einer Prozessstandschaft den Anfechtungsprozess anstelle der Konkursmasse zu führen. Damit füge die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets betreffend die Zessionarin dem Anfechtungsbeklagten keinen unmittelbaren Schaden zu (BGE 139 III 504 E. 3.3 f.). Gleiches soll einer Lehrmeinung zufolge auch dann gelten, wenn die Anfechtungsklage noch gar nicht eingereicht worden ist, die Anerkennung aber letztlich dazu dienen soll (PAUL VOLKEN/RODRIGO RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd.”
“29 LDIP est applicable par analogie à cette procédure. Cette disposition prévoit, à son alinéa 2, que la partie qui s'oppose à la reconnaissance et à l'exécution est entendue dans la procédure; elle peut y faire valoir ses moyens. Aucune disposition ne prévoit que le jugement rendu à l'issue de la procédure de reconnaissance du jugement de faillite étranger soit notifié personnellement aux créanciers (arrêt du Tribunal fédéral 5A_699/2019 du 30 mars 2020 consid. 4.1.1). Les intéressés doivent être informés de la décision reconnaissant la faillite par la publication de celle-ci (art. 169 al. 1 LDIP) et peuvent faire valoir leurs moyens d'opposition en interjetant recours contre la décision de reconnaissance (ATF 139 III 504 consid. 3.2. in fine). Les créanciers ayant obtenu en Suisse l'exécution d'une mesure conservatoire, spécialement un séquestre (art. 271 LP), ont la qualité d'opposants (ATF 139 III 504 consid. 3.2; arrêt du Tribunal fédéral B.144/1991 du 27 novembre 1991 consid. 3; Braconi, op. cit. n. 17 ad art. 167 LDIP). Pour que les parties intéressées puissent faire valoir leurs moyens d'opposition à la reconnaissance, il faut alors qu'une voie de recours soit ouverte, dans laquelle elles pourront faire valoir leurs moyens contre la reconnaissance (ATF 139 III 504 consid. 3.2; Braconi, op. cit., n. 12 ad art. 167 LDIP). 4.2. En l'espèce, A______ est créancière de D______, notamment au bénéfice de séquestres prononcés à l'encontre de ce dernier. Partant, elle a la qualité "d'opposante" dans la procédure de reconnaissance de faillite étrangère. Dans la mesure où le droit fédéral n'impose ni une citation formelle, ni une notification individuelle à tous les intéressés du jugement reconnaissant la faillite étrangère, c'est à juste titre que le jugement n'a pas été notifié à A______ personnellement. Celle-ci a pu faire valoir ses objections dans le cadre du présent recours de sorte que son droit d'être entendue n'a pas été violé. 5. La recourante produit des pièces nouvelles. 5.1. Dans le cadre du recours de l'art.”
“29 LDIP est applicable par analogie à cette procédure. Cette disposition prévoit, à son alinéa 2, que la partie qui s'oppose à la reconnaissance et à l'exécution est entendue dans la procédure; elle peut y faire valoir ses moyens. Aucune disposition ne prévoit que le jugement rendu à l'issue de la procédure de reconnaissance du jugement de faillite étranger soit notifié personnellement aux créanciers (arrêt du Tribunal fédéral 5A_699/2019 du 30 mars 2020 consid. 4.1.1). Les intéressés doivent être informés de la décision reconnaissant la faillite par la publication de celle-ci (art. 169 al. 1 LDIP) et peuvent faire valoir leurs moyens d'opposition en interjetant recours contre la décision de reconnaissance (ATF 139 III 504 consid. 3.2. in fine). Les créanciers ayant obtenu en Suisse l'exécution d'une mesure conservatoire, spécialement un séquestre (art. 271 LP), ont la qualité d'opposants (ATF 139 III 504 consid. 3.2; arrêt du Tribunal fédéral B.144/1991 du 27 novembre 1991 consid. 3; Braconi, op. cit. n. 17 ad art. 167 LDIP). Pour que les parties intéressées puissent faire valoir leurs moyens d'opposition à la reconnaissance, il faut alors qu'une voie de recours soit ouverte, dans laquelle elles pourront faire valoir leurs moyens contre la reconnaissance (ATF 139 III 504 consid. 3.2; Braconi, op. cit., n. 12 ad art. 167 LDIP). 4.2. En l'espèce, A______ est créancière de D______, notamment au bénéfice de séquestres prononcés à l'encontre de ce dernier. Partant, elle a la qualité "d'opposante" dans la procédure de reconnaissance de faillite étrangère. Dans la mesure où le droit fédéral n'impose ni une citation formelle, ni une notification individuelle à tous les intéressés du jugement reconnaissant la faillite étrangère, c'est à juste titre que le jugement n'a pas été notifié à A______ personnellement. Celle-ci a pu faire valoir ses objections dans le cadre du présent recours de sorte que son droit d'être entendue n'a pas été violé. 5. La recourante produit des pièces nouvelles. 5.1. Dans le cadre du recours de l'art.”
Art. 167 Abs. 3 IPRG verortet Forderungen des Gemeinschuldners durch eine gesetzliche Fiktion am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners. Dadurch können Forderungen gegenüber in der Schweiz domizilierten Drittschuldnern Teil der Aktivmasse des Partikularkonkurses sein. Die Verwaltung und Durchsetzung solcher fälligen Forderungen obliegt dem mit der Partikularmasse betrauten schweizerischen Konkursamt bzw. der Hilfskonkursmasse; die ausländische Konkursverwaltung ist hierfür nicht aktivlegitimiert.
“Während sich nach dem beim inländischen Konkurs geltenden Universali- tätsprinzip die Frage der Belegenheit von Vermögenswerten nicht stellt, wird im Anschlusskonkurs nach dem Territorialitätsprinzip nur in der Schweiz belegenes Vermögen inventarisiert. Damit stellt sich die Frage nach der Belegenheit dieser Vermögenswerte. Bei insolventen Personen handelt es sich dabei oft um (bestrit- tene oder noch nicht fällige) Forderungen. Um eine solche geht es im vorliegen- den Fall. Unter Zuhilfenahme einer gesetzlichen Fiktion verortet das IPRG diese am Wohnsitz bzw. am Sitz des Schuldners (Art. 167 Abs. 3 IPRG; ZK IPRG- Volken / Rodriguez, Art. 167 N 23 f.). Dieser befindet sich vorliegend in der Schweiz. Die ausländische Konkursverwaltung ist nicht aktivlegitimiert, in der Schweiz ihr zustehende Forderungen durchzusetzen. Vielmehr ist das mit der Verwaltung der Partikularmasse betraute schweizerische Konkursamt dazu berufen, die fälligen Forderungen einzuziehen. Verzichtet die Gläubigergesamtheit auf die Rechts- durchsetzung, können nicht nur einzelne Gläubiger (die es - anders als im norma- len Konkursverfahren - beim Anschlusskonkurs in der Schweiz möglicherweise nicht gibt) sondern auch die ausländische Konkursverwaltung die Abtretung der betreffenden Rechtsansprüche gemäss Art. 260 SchKG verlangen (BGE 137 III 374).”
“Die ausländische Konkursmasse der A. SA ist - wie erwähnt (E. 3.2.3) und die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - zur BGE 147 III 365 S. 372 Forderungsanmeldung nicht befugt; ebenso wenig könnte sie (mangels Prozessführungsbefugnis) Kollokationsklage im Konkurs des Drittschuldners in der Schweiz erheben (SPRECHER, in: SchKG, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12b zu Art. 250 SchKG). Hingegen ist die Prozessführungsbefugnis der Hilfskonkursmasse zur Erhebung der vorliegenden Kollokationsklage zweifellos gegeben. Zur Aktivmasse des Partikularkonkurses gehören auch die Forderungen des ausländischen Konkursschuldners gegenüber einem in der Schweiz domizilierten Drittschuldner (Art. 167 Abs. 3 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 170 IPRG). Das mit der Verwaltung der Partikularmasse betraute Konkursamt ist dazu berufen, die fälligen Forderungen einzuziehen (Art. 243 Abs. 1 SchKG; BGE 137 III 374 E. 3). Es hat allgemein die zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; es vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Der Konkursverwaltung steht die Prozessführungsbefugnis zu (BÜRGI, in: SchKG, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 240 SchKG), weshalb die Klägerin (Hilfskonkursmasse) befugt ist, Forderungen gegenüber dem in der Schweiz domizilierten Drittschuldner, der in Konkurs gefallen ist, einzugeben und bei Verweigerung der Zulassung die Kollokationsklage zu erheben (vgl. Urteil 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 Bst. A).”
Das Anerkennungsverfahren ist sinngemäss nach Art. 29 IPRG zu handhaben. Die Parteistellung bestimmt sich analog nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG (bundesgerichtliche Rechtsprechung). Es ist nicht erforderlich, sämtliche potentiell Betroffenen vor Erlass des Anerkennungsentscheids persönlich zu vernehmen; statt individueller Zustellung kann die Publikation gemäss Art. 169 IPRG genügen, sofern Betroffene die Möglichkeit haben, gegen die Anerkennung Rechtsmittel (Beschwerde/Opposition) zu erheben.
“Das Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets wird durch einen Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt sind gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG die ausländische Konkursverwaltung, der Gemeinschuldner oder ein Konkursgläubiger. Zur Frage, ob und welche Gesuchsgegner ins Recht zu fassen sind, äussern sich Art. 166 ff. IPRG nicht ausdrücklich (VOLKEN/RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 167 IPRG; vgl. auch BRACONI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 11 zu Art. 167 IPRG). Nach Art. 29 Abs. 2 IPRG, auf den Art. 167 Abs. 1 IPRG sinngemäss verweist, sind die Parteien, die sich dem Begehren widersetzen, im Anerkennungsverfahren anzuhören. Die Parteistellung bestimmt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG (SR 172.021); Parteistellung hat demnach, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (BGE 139 III 504 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 5A_87/2020 vom 7. Juli 2020 E. 2.2). Die sinngemässe Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IPRG schreibt dem Gericht jedoch nicht vor, sämtliche Personen, denen potentiell Parteistellung zukommen könnte, vor Erlass des Anerkennungsentscheides vorzuladen und anzuhören. Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Art. 29 Abs. 2 IPRG vereinbar, wenn potentiell legitimierte Personen durch die in Art. 169 Abs. 1 IPRG vorgesehene Publikation des Anerkennungsentscheids informiert werden und sie Gelegenheit erhalten, ein Rechtsmittel dagegen zu erheben (BGE 146 III 247 E.”
“29 LDIP est applicable par analogie à cette procédure. Cette disposition prévoit, à son alinéa 2, que la partie qui s'oppose à la reconnaissance et à l'exécution est entendue dans la procédure; elle peut y faire valoir ses moyens. Aucune disposition ne prévoit que le jugement rendu à l'issue de la procédure de reconnaissance du jugement de faillite étranger soit notifié personnellement aux créanciers (arrêt du Tribunal fédéral 5A_699/2019 du 30 mars 2020 consid. 4.1.1). Les intéressés doivent être informés de la décision reconnaissant la faillite par la publication de celle-ci (art. 169 al. 1 LDIP) et peuvent faire valoir leurs moyens d'opposition en interjetant recours contre la décision de reconnaissance (ATF 139 III 504 consid. 3.2. in fine). Les créanciers ayant obtenu en Suisse l'exécution d'une mesure conservatoire, spécialement un séquestre (art. 271 LP), ont la qualité d'opposants (ATF 139 III 504 consid. 3.2; arrêt du Tribunal fédéral B.144/1991 du 27 novembre 1991 consid. 3; Braconi, op. cit. n. 17 ad art. 167 LDIP). Pour que les parties intéressées puissent faire valoir leurs moyens d'opposition à la reconnaissance, il faut alors qu'une voie de recours soit ouverte, dans laquelle elles pourront faire valoir leurs moyens contre la reconnaissance (ATF 139 III 504 consid. 3.2; Braconi, op. cit., n. 12 ad art. 167 LDIP). 4.2. En l'espèce, A______ est créancière de D______, notamment au bénéfice de séquestres prononcés à l'encontre de ce dernier. Partant, elle a la qualité "d'opposante" dans la procédure de reconnaissance de faillite étrangère. Dans la mesure où le droit fédéral n'impose ni une citation formelle, ni une notification individuelle à tous les intéressés du jugement reconnaissant la faillite étrangère, c'est à juste titre que le jugement n'a pas été notifié à A______ personnellement. Celle-ci a pu faire valoir ses objections dans le cadre du présent recours de sorte que son droit d'être entendue n'a pas été violé. 5. La recourante produit des pièces nouvelles. 5.1. Dans le cadre du recours de l'art.”
Bei Zahlungs‑Token richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 167 Abs. 1 IPRG nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; entscheidend ist, ob am schweizerischen Gerichtsort eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Token besteht. Eine abschliessende Aufzählung zulässiger Anknüpfungspunkte wird abgelehnt; massgeblich ist vielmehr, ob es unter den gegebenen Umständen möglich wäre, die Token in der Schweiz zu behändigen und der Konkursmasse zuzuführen (beispielsweise etwa durch Anweisung eines in der Schweiz ansässigen Private‑Key‑ oder Admin‑Key‑Inhabers).
“Nach dem Gesagten hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wer wie auf einen Zahlungs-Token zugreifen kann, wobei Distributed Ledger-Systeme einer laufenden wirtschaftlich-technischen Entwicklung unterworfen sind. Vor die- sem Hintergrund ist von einer abschliessenden Aufzählung der zuständigkeitsbe- gründenden Anknüpfungspunkte abzusehen, also von einer Konkretisierung des- sen, wie die faktische Zugriffsmöglichkeit auf einen Zahlungs-Token genau aus- gestaltet sein muss, um einen Belegenheitsort im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG zu begründen. Eine derartige Konkretisierung liefe Gefahr, lückenhaft zu sein oder aufgrund technischen Fortschritts zu werden und so negative Zuständig- keitskonflikte zu verursachen. Solche Zuständigkeitskonflikte gilt es indessen zu vermeiden (vgl. BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 137 III 625 E. 3.4). Folglich ist eine zuständigkeitsbegründende Belegenheit von Zahlungs-Token im Kontext von Art. 167 Abs. 1 IPRG immer dann zu bejahen, wenn am Schweizer Gerichtsorts in irgendeiner Form – sei es mittels Anweisung des dort ansässigen Private Key- Inhabers, des Admin Key-Inhabers oder anderweitig – eine faktische Zugriffsmög- lichkeit auf sie besteht. Massgebend ist, ob es den Schweizer Behörden nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich möglich ist, die fraglichen Zahlungs-Token - 17 - im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens nach Art. 170 ff. IPRG zu behändigen und der ausländischen Konkursmasse zuzuführen (vgl. E. 4.5).”
Wenn eine Beklagte wegen ihres schweizerischen Sitzes vom schweizerischen Anschlusskonkurs erfasst ist (Art. 167 Abs. 3 IPRG), setzt die Geltendmachung der Forderung gegen sie eine Abtretung nach Art. 260 SchKG voraus; im vorliegenden Fall hat der Kläger eine solche Abtretung nicht behauptet.
“Es ist demnach davon auszugehen, dass der schweizerische Anschlusskon- kurs noch nicht abgeschlossen ist. Um die Forderung gegen die Beklagte einzu- klagen, die wegen des schweizerischen Sitzes der Beklagten vom schweizeri- schen Anschlusskonkurs erfasst wird (Art. 167 Abs. 3 IPRG), bräuchte der Kläger eine Abtretung nach Art. 260 SchKG. Dass eine solche erfolgt wäre, behauptet er nicht. Die Vorinstanz verneinte die Prozessführungsbefugnis demnach zwar gestützt auf nicht einschlägige Rechtsgrundlagen, aber im Ergebnis zu Recht. Die Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid, mit dem auf die Klage nicht eingetreten wurde, ist zu bestätigen. III.”
Für die Durchsetzung eines ausländischen Konkurses gegenüber in der Schweiz liegenden Vermögenswerten ist die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz erforderlich. Die Blosse Berechtigung an der Forderung ergibt sich nicht erst aus dem Hilfskonkurs; hingegen hängt die Möglichkeit, aufgrund des ausländischen Konkurses auf in der Schweiz gelegene Vermögenswerte (einschliesslich Forderungen gemäss Art. 167 Abs. 3 IPRG) zuzugreifen, von dieser Anerkennung ab.
“Über diese Vereinbarungen war unabhängig von einer Anerkennung des Konkursdekrets der Insolvenzverwalter verfügungsberechtigt, was sich auch dadurch manifestiert hat, dass er die ursprüngliche Vereinbarung abändern konnte (auch wenn der Insolvenzverwalter generell mit Wirkung für den Gemeinschuldner handelte, der Träger des Vermögens bleibt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, könnte dies auf die zu beurteilende Situation nicht übertragen werden, da eine Vereinbarung über Anfechtungsansprüche der deutschen Konkursmasse den Konkurs voraussetzt und damit die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters). Einzig die Durchsetzung der Vereinbarung in Bezug auf in der Schweiz liegende Vermögenswerte erfordert eine Anerkennung des Konkursdekrets in der Schweiz. Die Berechtigung an der Forderung als solcher leitet sich mithin nicht erst aus dem Hilfskonkurs ab. Insoweit kommt dem Datum der Anerkennung des Konkurses keine Bedeutung zu. Nicht die Berechtigung als solche, sondern die Möglichkeit, gestützt auf einen ausländischen Konkurs auf Vermögenswerte in der Schweiz (auch in der Schweiz gelegene Forderungen; vgl. Art. 167 Abs. 3 IPRG) zu greifen, hängt von der Anerkennung des Konkursdekrets ab.”
Die Verfahrensart des Anerkennungsverfahrens für ausländische Konkursdekrete ist in der Lehre umstritten; diskutiert wird namentlich, ob es der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist. Soweit weder Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen, richtet sich das Anerkennungsverfahren subsidiär nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Entscheiden (Art. 335–346 ZPO; vgl. Art. 335 Abs. 3 IPRG).
“Zwar folgert die Lehre aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets je nach Parteikonstellation und Praktikabilität des Einbezugs eines weiten und teilweise unbekannten Kreises potentieller Gesuchsgegner als nichtstreitiges Einparteienverfahren oder als streitiges Zweiparteienverfahren ausgestaltet werden kann (vgl. BERTI/MABILLARD, a.a.O., N. 15 und 18 zu Art. 167 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 12 zu Art. 167 IPRG; DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 31 f.). BGE 149 III 249 S. 255 Ein Teil der Lehre kategorisiert den Anwendungsbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch danach, ob eine Gegenpartei in einem Verfahren wegen fehlender Eingrenzbarkeit der potentiellen Parteien nicht vorgängig angehört wurden (JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 32 zu Art. 248 ZPO; ähnlich HÜSSER, a.a.O., S. 9 ff.). Eine ausdrückliche Zuordnung des Verfahrens um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zum - im Einzelnen umstrittenen - Katalog der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nehmen jedoch weder diese noch andere Stimmen in der Lehre ausdrücklich vor (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 35 zu Art. 248 ZPO; HÜSSER, a.a.O., S. 20 ff.; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 21 Rz. 28, 33; VON WERDT, in: Gerichtsstandsgesetz, Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], 2. Aufl. 2005, N. 49 ff. zu Art. 11 GestG; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd.”
“Das Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ist primär in Art. 167 ff. IPRG geregelt. Soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen, richtet sich die Anerkennung nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Entscheiden gemäss Art. 335-346 ZPO (Art. 335 Abs. 3 IPRG; BGE 139 III 504 E. 3.1; BERTI/MABILLARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 167 IPRG; BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 2 in fine zu Art. 29 IPRG; VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 167 IPRG). Das Gesetz enthält weder eine ausdrückliche Anordnung von Art. 256 Abs. 2 ZPO in diesem Verfahren, noch lässt die Einordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit als (anderes) summarisches Verfahren, in erster Linie geregelt im”
Zahlungs‑Token werden in der Rechtsprechung eher mit Sachen als mit Forderungen verglichen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine analoge Anknüpfung nach Art. 167 Abs. 3 IPRG (Wohnsitz eines Drittschuldners) nicht sachgerecht, weil bei Zahlungs‑Token regelmässig kein identifizierbarer Drittschuldner vorhanden ist. Die Lokalisierung im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG ist daher anhand des Vermögens bzw. der tatsächlichen Zugriffslage vorzunehmen.
“Nach dem Gesagten stellen Zahlungs-Token Vermögenswerte dar, die eher mit Sachen als mit Forderungen zu vergleichen sind. Mit Bezug auf die Fra- ge, wo Zahlungs-Token im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG belegen sind, ist den Beschwerdeführern folglich darin zuzustimmen, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung über die Belegenheit von Forderungen (Art. 167 Abs. 3 IPRG) nicht sachgemäss erscheint (vgl. act. 16 Rz. 26 ff.). Die Beschwerdeführer ma- chen zu Recht geltend, dass eine Anknüpfung am Wohnsitz des Drittschuldners ins Leere läuft, weil ein Drittschuldner bei Zahlungs-Token nicht auszumachen ist (vgl. act. 16 Rz. 110–112).”
Für die örtliche Zuständigkeit nach Art. 167 Abs. 1 IPRG muss das Vorhandensein von Vermögenswerten am Gerichtsort nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn objektive Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein begründen; es muss dabei zumindest mehr für als gegen das Vorhandensein sprechen.
“Im Anwendungsbereich von Art. 167 Abs. 1 IPRG muss das Vorhanden- sein von Vermögenswerten am Gerichtsort nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 135 III 566 E. 4.2; BSK IPRG-B ERTI (†)/MABILLARD, Art. 167 N 6 m.w.H.). Demgemäss genügt es für die Begründung der Zuständig- keit, wenn die faktische Zugriffsmöglichkeit auf Zahlungs-Token am Gerichtsort gestützt auf die Darstellung der antragstellenden Partei glaubhaft ist. Nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein besteht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. statt vieler: BGE 142 II 49 E. 6.2; BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es muss aber zumindest mehr für das Vorhan- densein der fraglichen Tatsache sprechen als dagegen (vgl. BGer 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1; BGer 5A_349/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.2; BGE 132 III 140 E. 4.1.2).”
“Im Anwendungsbereich von Art. 167 Abs. 1 IPRG muss das Vorhanden- sein von Vermögenswerten am Gerichtsort nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 135 III 566 E. 4.2; BSK IPRG-B ERTI (†)/MABILLARD, Art. 167 N 6 m.w.H.). Demgemäss genügt es für die Begründung der Zuständig- keit, wenn die faktische Zugriffsmöglichkeit auf Zahlungs-Token am Gerichtsort gestützt auf die Darstellung der antragstellenden Partei glaubhaft ist. Nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein besteht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. statt vieler: BGE 142 II 49 E. 6.2; BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es muss aber zumindest mehr für das Vorhan- densein der fraglichen Tatsache sprechen als dagegen (vgl. BGer 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1; BGer 5A_349/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.2; BGE 132 III 140 E. 4.1.2).”
Bei Zahlungs‑Token ist ein anknüpfungsrelevanter Drittschuldner nicht auszumachen; eine analoge Anwendung von Art. 167 Abs. 3 IPRG erscheint daher nicht sachgerecht.
“Nach dem Gesagten stellen Zahlungs-Token Vermögenswerte dar, die eher mit Sachen als mit Forderungen zu vergleichen sind. Mit Bezug auf die Fra- ge, wo Zahlungs-Token im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG belegen sind, ist den Beschwerdeführern folglich darin zuzustimmen, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung über die Belegenheit von Forderungen (Art. 167 Abs. 3 IPRG) nicht sachgemäss erscheint (vgl. act. 16 Rz. 26 ff.). Die Beschwerdeführer ma- chen zu Recht geltend, dass eine Anknüpfung am Wohnsitz des Drittschuldners ins Leere läuft, weil ein Drittschuldner bei Zahlungs-Token nicht auszumachen ist (vgl. act. 16 Rz. 110–112).”
Arrest- und Konkursgläubiger können ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuständigkeit oder an der Nichtanerkennung eines ausländischen Konkursdekrets haben, da der Ausgang des Verfahrens ihre Sicherungsposition beeinflussen kann. Dagegen sind nach der Rechtsprechung potenzielle Beklagte im beabsichtigten Anfechtungsprozess nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit ihnen kein unmittelbarer Schaden droht.
“Mithin muss die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können (Urteil 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2; s. auch BGE 141 II 14 E. 4.6). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen beurteilt (BGE 136 I 274 E. 1.3). Stellt die ausländische Konkursverwaltung oder der Gemeinschuldner den Antrag auf Anerkennung, so ist der Kreis der potenziell in ihren Interessen betroffenen Personen weit gezogen. Nach der Lehre zählen zu diesem Kreis etwa Familienangehörige des Gemeinschuldners sowie die Gläubiger, die ihre Ansprüche durch Einzelexekution gesichert haben (BGE 149 III 249 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch das Interesse schweizerischer Arrestgläubiger an der Verhinderung der ihre Sicherungsposition gefährdenden Anerkennung soll ausreichen, um ihnen die Rechtsmittellegitimation zu verschaffen (BERTI/MABILLARD, a.a.O., N 26 zu Art. 167 IPRG; ANDREA BRACONI, a.a.O., N 11 zu Art. 167 IPRG). Nicht direkt beeinträchtigt und damit nicht zur Beschwerde legitimiert ist nach der Rechtsprechung hingegen der Beklagte im Anfechtungsprozess, der die Anerkennung des Konkurses der ausländischen Gesellschaft anfechten will, welche die gegen ihn gerichtete Abtretungsforderung zediert erhalten hat und gegen ihn die Anfechtungsklage führt. Das Bundesgericht verneinte in dieser Konstellation das schutzwürdige Interesse des Anfechtungsbeklagten mit der Erklärung, dass die (inländische) Konkursmasse Inhaberin der Anfechtungsforderung sei und die Abtretung nach Art. 260 SchKG der Zessionarin nur das Recht verschaffe, im Sinne einer Prozessstandschaft den Anfechtungsprozess anstelle der Konkursmasse zu führen. Damit füge die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets betreffend die Zessionarin dem Anfechtungsbeklagten keinen unmittelbaren Schaden zu (BGE 139 III 504 E. 3.3 f.). Gleiches soll einer Lehrmeinung zufolge auch dann gelten, wenn die Anfechtungsklage noch gar nicht eingereicht worden ist, die Anerkennung aber letztlich dazu dienen soll (PAUL VOLKEN/RODRIGO RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd.”
“Stammt der Antrag um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets von einem Konkursgläubiger, so richtet er sich gegen den bekannten Gemeinschuldner (VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 167 IPRG; DANIEL STAEHELIN, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz [Art. 166 ff. IPRG], 1989, S. 31; BREITENSTEIN, Internationales Insolvenzrecht der Schweiz und der Vereinigten Staaten, 1990, Rz. 280). Stellt die ausländische Konkursverwaltung oder der Gemeinschuldner den Antrag auf Anerkennung, so ist der Kreis der potentiell in ihren Interessen betroffenen Personen weit gezogen. Die Lehre zählt zu diesem Kreis etwa Familienangehörige des Gemeinschuldners sowie die Gläubiger, die ihre Ansprüche durch Einzelexekution gesichert haben (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 33; BREITENSTEIN, a.a.O., Rz. 280; GILLIÉRON, Les dispositions de la nouvelle loi fédérale sur le droit international privé sur la faillite internationale, 1991, S. 79). Nicht legitimiert sind hingegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung potenzielle Beklagte im beabsichtigten Anfechtungsprozess (BGE 139 III 504 E. 3.4).”
Bei Zahlungs-Token ist für die Frage der Belegenheit nach Art. 167 Abs. 1 IPRG auf die tatsächliche, faktische Zugriffsmöglichkeit am Sitz des zuständigen Gerichts abzustellen. Massgeblich ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine faktische Möglichkeit besteht, auf die Tokens am Gerichtsort zuzugreifen (z. B. durch Anweisung eines dort ansässigen Private-Key- oder Admin-Key-Inhabers oder durch sonstige technische/organisatorische Zugriffsmöglichkeiten). Eine pauschale Anknüpfung an den Wohnsitz eines Drittschuldners erscheint dabei nicht sachgerecht, weil ein Drittschuldner bei Zahlungs-Token oft nicht ausmachbar ist.
“Nach dem Gesagten stellen Zahlungs-Token Vermögenswerte dar, die eher mit Sachen als mit Forderungen zu vergleichen sind. Mit Bezug auf die Fra- ge, wo Zahlungs-Token im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG belegen sind, ist den Beschwerdeführern folglich darin zuzustimmen, dass eine analoge Anwendung der Bestimmung über die Belegenheit von Forderungen (Art. 167 Abs. 3 IPRG) nicht sachgemäss erscheint (vgl. act. 16 Rz. 26 ff.). Die Beschwerdeführer ma- chen zu Recht geltend, dass eine Anknüpfung am Wohnsitz des Drittschuldners ins Leere läuft, weil ein Drittschuldner bei Zahlungs-Token nicht auszumachen ist (vgl. act. 16 Rz. 110–112).”
“Nach dem Gesagten hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wer wie auf einen Zahlungs-Token zugreifen kann, wobei Distributed Ledger-Systeme einer laufenden wirtschaftlich-technischen Entwicklung unterworfen sind. Vor die- sem Hintergrund ist von einer abschliessenden Aufzählung der zuständigkeitsbe- gründenden Anknüpfungspunkte abzusehen, also von einer Konkretisierung des- sen, wie die faktische Zugriffsmöglichkeit auf einen Zahlungs-Token genau aus- gestaltet sein muss, um einen Belegenheitsort im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG zu begründen. Eine derartige Konkretisierung liefe Gefahr, lückenhaft zu sein oder aufgrund technischen Fortschritts zu werden und so negative Zuständig- keitskonflikte zu verursachen. Solche Zuständigkeitskonflikte gilt es indessen zu vermeiden (vgl. BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 137 III 625 E. 3.4). Folglich ist eine zuständigkeitsbegründende Belegenheit von Zahlungs-Token im Kontext von Art. 167 Abs. 1 IPRG immer dann zu bejahen, wenn am Schweizer Gerichtsorts in irgendeiner Form – sei es mittels Anweisung des dort ansässigen Private Key- Inhabers, des Admin Key-Inhabers oder anderweitig – eine faktische Zugriffsmög- lichkeit auf sie besteht. Massgebend ist, ob es den Schweizer Behörden nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich möglich ist, die fraglichen Zahlungs-Token - 17 - im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens nach Art. 170 ff. IPRG zu behändigen und der ausländischen Konkursmasse zuzuführen (vgl. E. 4.5).”
“Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten würde, dass die E._____ AG über eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die angeblich der Ge- meinschuldnerin gehörenden Zahlungs-Token verfügt. Mithin ist nicht glaubhaft gemacht, dass die fraglichen Zahlungs-Token im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG am Sitz der E._____ AG in Zürich belegen sind. Folglich ist eine örtliche Zustän- digkeit in Zürich für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets (Be- schluss FSD 54 OF 2023 [IKJ] des Grand Court der Cayman Islands vom 11. Juli 2023) vorfrageweise zu verneinen, womit es auch an einer Zuständigkeit für die Anordnung der verlangten sichernden Massnahmen nach Art. 168 IPRG fehlt.”
Vollstreckungs- oder Umsetzungsprobleme dürfen bei der Zuständigkeitsprüfung nach Art. 167 Abs. 1 IPRG nicht vorweggenommen werden. Für die Zuständigkeit genügt im Prüfungsstadium ein glaubhaft Gemachtes hinsichtlich der Umsetzbarkeit einer möglichen Anordnung. Dass eine solche Anordnung letztlich nicht durchführbar sein könnte, schliesst die Zuständigkeit nicht aus, sofern die antragstellende Partei gewisse Elemente für die Umsetzbarkeit darlegt. Bevor konkrete Anordnungen gegen Drittpersonen ergehen (z. B. als sichernde Massnahme), ist zu prüfen, ob deren Einbezug bzw. eine vorgängige Anhörung gerechtfertigt ist, insbesondere wenn die Anweisung für die Drittperson belastend wirkt.
“In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Vollstreckungsprobleme, welche im Zuge des Hilfskonkurses allenfalls auftreten könnten, bei der Beurtei- lung der Zuständigkeit nach Art. 167 Abs. 1 IPRG nicht vorweggenommen werden dürfen. Stellt sich beispielsweise (wie vorliegend) die Frage, ob eine Drittperson – etwa die Protokollentwicklerin – effektiv über eine Zugriffsmöglichkeit auf Zah- lungs-Token verfügt, sodass sie einer gerichtliche Anweisung auf Sperrung oder Herausgabe Folge leisten könnte, genügt im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung, wie gezeigt, blosses Glaubhaftmachen. Mithin lässt die Möglichkeit, dass eine solche Anweisung letztlich gar nicht umsetzbar sein könnte, die Zuständigkeit nicht entfallen, solange gestützt auf die Darstellung der antragstellenden Partei gewisse Elemente für die Umsetzbarkeit sprechen. Ehe eine solche Anweisung an eine Drittperson erlassen wird – beispielsweise als sichernde Massnahme nach Art. 168 IPRG – ist indessen zu prüfen, ob sich der Einbezug der Drittperson ins Verfahren rechtfertigt. Nach der Lehre sind Drittpersonen insbesondere dann vorgängig anzuhören, wenn sich eine Anweisung belastend auf sie auswirkt (vgl. - 18 - G ÜNGERICH ANDREAS, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art.”
“In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Vollstreckungsprobleme, welche im Zuge des Hilfskonkurses allenfalls auftreten könnten, bei der Beurtei- lung der Zuständigkeit nach Art. 167 Abs. 1 IPRG nicht vorweggenommen werden dürfen. Stellt sich beispielsweise (wie vorliegend) die Frage, ob eine Drittperson – etwa die Protokollentwicklerin – effektiv über eine Zugriffsmöglichkeit auf Zah- lungs-Token verfügt, sodass sie einer gerichtliche Anweisung auf Sperrung oder Herausgabe Folge leisten könnte, genügt im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung, wie gezeigt, blosses Glaubhaftmachen. Mithin lässt die Möglichkeit, dass eine solche Anweisung letztlich gar nicht umsetzbar sein könnte, die Zuständigkeit nicht entfallen, solange gestützt auf die Darstellung der antragstellenden Partei gewisse Elemente für die Umsetzbarkeit sprechen. Ehe eine solche Anweisung an eine Drittperson erlassen wird – beispielsweise als sichernde Massnahme nach Art. 168 IPRG – ist indessen zu prüfen, ob sich der Einbezug der Drittperson ins Verfahren rechtfertigt. Nach der Lehre sind Drittpersonen insbesondere dann vorgängig anzuhören, wenn sich eine Anweisung belastend auf sie auswirkt (vgl. - 18 - G ÜNGERICH ANDREAS, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art.”
Gemäss Art. 167 Abs. 1 IPRG ist für das Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets das Gericht am Sitz einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung zuständig; fehlt eine solche Eintragung, ist das Gericht am Ort der Vermögenslage in der Schweiz zuständig. Die Anerkennung dient vorrangig der Eröffnung einer Konkursannexe in der Schweiz; deshalb kann das Fehlen von in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten und/oder einer noch aktiven eingetragenen Zweigniederlassung die Aussicht auf die Eröffnung einer Annexkonkurs erschüttern. Das Bundesgericht hat indes eine umstrittene Hypothese offengelassen, wonach unter engen Voraussetzungen auch ohne inländische Vermögensrechte ein Anerkennungsgesuch verfolgt werden könnte.
“La partie requérante doit donc rendre simplement vraisemblable l'existence d'actifs du débiteur au for du tribunal saisi (ATF 135 III 566 consid. 4.2). Ainsi faut-il que les avoirs situés en Suisse appartiennent au débiteur ; cette localisation ne saurait fonder de compétence au lieu de situation des biens dont le débiteur n'est pas (plus) titulaire. Le Tribunal fédéral a réservé l’hypothèse selon laquelle la partie requérante pouvait avoir intérêt à faire reconnaître en Suisse une décision de faillite étrangère « même lorsqu'il ne se trouve aucun droit patrimonial sur sol helvétique », cette jurisprudence étant cependant controversée (Volken/Rodriguez, in : Zürcher Kommentar, IPRG, 3e éd., 2018, nos 9 s. ad art. 171 LDIP et les citations ; TF 5A_87/2020 du 7 juillet 2020 consid. 5.3 et 5.4). Les art. 166 ss LDIP ne prévoient que la reconnaissance de la décision de faillite rendue à l'étranger, à l'exclusion de son exécution (ou exequatur au sens strict), le but de la reconnaissance de la faillite étrangère étant l'ouverture d'une faillite ancillaire en Suisse (ATF 139 III 504 consid. 3.1). Selon l'art. 167 al. 1 LDIP, si le débiteur a en Suisse une succursale inscrite au registre du commerce, la requête en reconnaissance de la décision de faillite rendue à l’étranger est portée devant le tribunal du lieu où la succursale a son siège. Dans tous les autres cas, la requête est portée devant le tribunal du lieu de situation des biens en Suisse. bb) En l’espèce, la succursale lausannoise était inscrite au Registre du commerce du canton de Vaud mais a été radiée le 9 mai 2017, soit plus de deux ans avant la faillite d’AS.________ SA. Au demeurant, l’employeur ne paraît plus avoir de biens en Suisse. Il est ainsi douteux qu’après l’ouverture de la faillite de la société au Luxembourg, le recourant eut pu requérir l’ouverture d’une faillite ancillaire en Suisse faute de biens et/ou de succursale encore active en Suisse à cette date. En outre, la lecture de l’art. 51 al. 1 LACI, qui fixe comme conditions alternatives un employeur insolvable « sujet à une exécution forcée en Suisse ou employant des travailleurs en Suisse », ne semble pas exiger l’existence d’une procédure d’exécution forcée en Suisse.”
Bei in der Schweiz gelegenen Grundstücken oder sonstigen in der Schweiz belegenen Vermögensgegenständen genügt der Wohnsitz des Schuldners als Anknüpfungspunkt für den Zugriff der Konkursmasse im Hilfskonkursverfahren.
“Die ausländische Konkursmasse von B.B.________ behauptet, gestützt auf die zwei im Jahre 2001 geschlossenen Vereinbarungen eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin zu haben, welche heute ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 167 Abs. 3 IPRG). Das in St. Moritz gelegene Grundstück, um das es in den Vereinbarungen unter anderem ging, hat die Beschwerdeführerin verkauft. Nach der Anerkennung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. Mai 2000 über die Konkurseröffnung wurde in der Schweiz ein Hilfskonkurs eröffnet. Klage führt die schweizerische Hilfskonkursmasse. Insoweit sind nunmehr die Anforderungen nach IPRG für den Zugriff auf in der Schweiz gelegene Vermögensmassen gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sowohl den Beschluss vom 13. Dezember 2016 als auch das Urteil vom 28. August 2019 angefochten. Sie leitet aus verschiedenen Gründen die Nichtigkeit der "Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung" vom 30. April 2001 beziehungsweise insbesondere der "zweiten Ergänzungsvereinbarung" vom 17. September 2001 ab. Obwohl sie bei Abschluss der Vereinbarungen keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, beruft sie sich auf die aArt. 166 ff. IPRG sowie auf Art. 271 StGB. Sie ist der Auffassung, die ausländische Konkursmasse hätte die Vereinbarungen, die ein in der Schweiz gelegenes Grundstück betreffen, nicht abschliessen dürfen (vgl.”
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