L’art. 45, al. 3, let. a, s’applique également aux mariages conclus avant l’entrée en vigueur de la modification du 14 juin 2024. Les procédures réglées à l’art. 45a qui sont pendantes au moment de l’entrée en vigueur de ladite modification ne sont pas affectées.
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Nach Art.199c IPRG findet die Neuregelung von Art.45 Abs.3 Bst. a IPRG auch auf vor dem 14. Juni 2024 geschlossene Ehen Anwendung. Art.45 Abs.3 Bst. b IPRG gilt demgegenüber nur für Ehen, die nach dem Inkrafttreten geschlossen werden. Soweit die Quellen keine übergangsrechtliche Regelung vorsehen, bleiben die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze anwendbar, sodass für übrige Fälle das zum Zeitpunkt der Verfügung geltende Recht massgebend ist.
“Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sudan gibt es keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden. Ob eine im Ausland geschlossene Ehe anzuerkennen ist, richtet sich daher nach Art. 45 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Seit der Verfügung des ABEV vom 10. Februar 2022 (vgl. vorne Bst. A) ist Art. 45 IPRG mehrfach revidiert worden: So ist per 1. Juli 2022 mit der parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» Abs. 2 redaktionell überarbeitet und Abs. 3, der die Anerkennung von im Ausland gültig geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts regelte, aufgehoben worden (vgl. Änderung vom 18.12.2020; AS 2021 747). Per 1. Januar 2025 ist mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210; Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) Abs. 1 präzisiert und ein neuer Abs. 3 eingefügt worden (vgl. Änderung vom 14.6.2024; AS 2024 590). Nach der übergangsrechtlichen Vorschrift von Art. 199c IPRG findet Art. 45 Abs. 3 Bst. a IPRG auch auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossene Ehen Anwendung. Art. 45 Abs. 3 Bst. b IRPG gilt hingegen nur für Ehen, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen ZGB [Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten] vom 23.8.2023, in BBl 2023 2127, S. 52). Im Übrigen ist – mangels einer übergangsrechtlichen Vorschrift – nach den allgemeinen Regeln des Intertemporalrechts das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend («erstinstanzlicher Verwaltungsakt»; BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8). Damit ist Art. 45 IPRG – abgesehen von der erwähnten, hier nicht interessierenden Ausnahme – in der im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV geltenden Fassung massgebend.”
“1 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sudan gibt es keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden. Ob eine im Ausland geschlossene Ehe anzuerkennen ist, richtet sich daher nach Art. 45 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Seit der Verfügung des ABEV vom 10. Februar 2022 (vgl. vorne Bst. A) ist Art. 45 IPRG mehrfach revidiert worden: So ist per 1. Juli 2022 mit der parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» Abs. 2 redaktionell überarbeitet und Abs. 3, der die Anerkennung von im Ausland gültig geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts regelte, aufgehoben worden (vgl. Änderung vom 18.12.2020; AS 2021 747). Per 1. Januar 2025 ist mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210; Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) Abs. 1 präzisiert und ein neuer Abs. 3 eingefügt worden (vgl. Änderung vom 14.6.2024; AS 2024 590). Nach der übergangsrechtlichen Vorschrift von Art. 199c IPRG findet Art. 45 Abs. 3 Bst. a IPRG auch auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossene Ehen Anwendung. Art. 45 Abs. 3 Bst. b IRPG gilt hingegen nur für Ehen, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen ZGB [Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten] vom 23.8.2023, in BBl 2023 2127, S. 52). Im Übrigen ist – mangels einer übergangsrechtlichen Vorschrift – nach den allgemeinen Regeln des Intertemporalrechts das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend («erstinstanzlicher Verwaltungsakt»; BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8). Damit ist Art. 45 IPRG – abgesehen von der erwähnten, hier nicht interessierenden Ausnahme – in der im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV geltenden Fassung massgebend. 3.2 Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG – in der hier massgebenden Fassung (AS 1988 1776) – wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt.”
Nach Art.199c IPRG findet Art.45 Abs.3 Bst. a IPRG auch auf Ehen Anwendung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossen wurden. Soweit die Änderung keine Übergangsregel vorsieht, bleibt für die Beurteilung ansonsten das Recht massgebend, das zum Zeitpunkt der Erlassung der Verfügung gilt.
“1 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sudan gibt es keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden. Ob eine im Ausland geschlossene Ehe anzuerkennen ist, richtet sich daher nach Art. 45 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Seit der Verfügung des ABEV vom 10. Februar 2022 (vgl. vorne Bst. A) ist Art. 45 IPRG mehrfach revidiert worden: So ist per 1. Juli 2022 mit der parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» Abs. 2 redaktionell überarbeitet und Abs. 3, der die Anerkennung von im Ausland gültig geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts regelte, aufgehoben worden (vgl. Änderung vom 18.12.2020; AS 2021 747). Per 1. Januar 2025 ist mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210; Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) Abs. 1 präzisiert und ein neuer Abs. 3 eingefügt worden (vgl. Änderung vom 14.6.2024; AS 2024 590). Nach der übergangsrechtlichen Vorschrift von Art. 199c IPRG findet Art. 45 Abs. 3 Bst. a IPRG auch auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossene Ehen Anwendung. Art. 45 Abs. 3 Bst. b IRPG gilt hingegen nur für Ehen, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen ZGB [Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten] vom 23.8.2023, in BBl 2023 2127, S. 52). Im Übrigen ist – mangels einer übergangsrechtlichen Vorschrift – nach den allgemeinen Regeln des Intertemporalrechts das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend («erstinstanzlicher Verwaltungsakt»; BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8). Damit ist Art. 45 IPRG – abgesehen von der erwähnten, hier nicht interessierenden Ausnahme – in der im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV geltenden Fassung massgebend. 3.2 Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG – in der hier massgebenden Fassung (AS 1988 1776) – wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt.”
Nach Art. 199c IPRG findet Art. 45 Abs. 3 Buchstabe a IPRG auch auf Ehen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossen wurden; Buchstabe b gilt demgegenüber nur für Ehen, die nach dem Inkrafttreten geschlossen werden.
“1 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sudan gibt es keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden. Ob eine im Ausland geschlossene Ehe anzuerkennen ist, richtet sich daher nach Art. 45 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Seit der Verfügung des ABEV vom 10. Februar 2022 (vgl. vorne Bst. A) ist Art. 45 IPRG mehrfach revidiert worden: So ist per 1. Juli 2022 mit der parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» Abs. 2 redaktionell überarbeitet und Abs. 3, der die Anerkennung von im Ausland gültig geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts regelte, aufgehoben worden (vgl. Änderung vom 18.12.2020; AS 2021 747). Per 1. Januar 2025 ist mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210; Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) Abs. 1 präzisiert und ein neuer Abs. 3 eingefügt worden (vgl. Änderung vom 14.6.2024; AS 2024 590). Nach der übergangsrechtlichen Vorschrift von Art. 199c IPRG findet Art. 45 Abs. 3 Bst. a IPRG auch auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossene Ehen Anwendung. Art. 45 Abs. 3 Bst. b IRPG gilt hingegen nur für Ehen, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen ZGB [Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten] vom 23.8.2023, in BBl 2023 2127, S. 52). Im Übrigen ist – mangels einer übergangsrechtlichen Vorschrift – nach den allgemeinen Regeln des Intertemporalrechts das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend («erstinstanzlicher Verwaltungsakt»; BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8). Damit ist Art. 45 IPRG – abgesehen von der erwähnten, hier nicht interessierenden Ausnahme – in der im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV geltenden Fassung massgebend. 3.2 Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG – in der hier massgebenden Fassung (AS 1988 1776) – wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt.”
“Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sudan gibt es keine Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden. Ob eine im Ausland geschlossene Ehe anzuerkennen ist, richtet sich daher nach Art. 45 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Seit der Verfügung des ABEV vom 10. Februar 2022 (vgl. vorne Bst. A) ist Art. 45 IPRG mehrfach revidiert worden: So ist per 1. Juli 2022 mit der parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» Abs. 2 redaktionell überarbeitet und Abs. 3, der die Anerkennung von im Ausland gültig geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts regelte, aufgehoben worden (vgl. Änderung vom 18.12.2020; AS 2021 747). Per 1. Januar 2025 ist mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210; Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) Abs. 1 präzisiert und ein neuer Abs. 3 eingefügt worden (vgl. Änderung vom 14.6.2024; AS 2024 590). Nach der übergangsrechtlichen Vorschrift von Art. 199c IPRG findet Art. 45 Abs. 3 Bst. a IPRG auch auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossene Ehen Anwendung. Art. 45 Abs. 3 Bst. b IRPG gilt hingegen nur für Ehen, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen ZGB [Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten] vom 23.8.2023, in BBl 2023 2127, S. 52). Im Übrigen ist – mangels einer übergangsrechtlichen Vorschrift – nach den allgemeinen Regeln des Intertemporalrechts das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend («erstinstanzlicher Verwaltungsakt»; BGE 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8). Damit ist Art. 45 IPRG – abgesehen von der erwähnten, hier nicht interessierenden Ausnahme – in der im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV geltenden Fassung massgebend.”
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