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Art. 72

291PILAFederal ActJan 1, 1989Original source
  1. An acknowledgment in Switzerland may be made in accordance with the law of the state of the child’s habitual residence, the law of the child’s state of citizenship, or the law of the domicile or of the state of citizenship of the mother or the father. The date of the acknowledgment is decisive.
  2. The form of an acknowledgment in Switzerland is governed by Swiss law.

3 The challenge of an acknowledgment is governed by Swiss law.

4 commentaries

N1.Persönliche Anerkennung vor Zivilstandsbeamten

Nach Art. 72 Abs. 2 IPRG untersteht die Form schweizerischem Recht; damit erfolgt die Anerkennungserklärung grundsätzlich persönlich vor dem schweizerischen Zivilstandsbeamten (vgl. Art. 11 Abs. 5 ZStV; BGE 148 III 384 E. 6.4).

Für die Entgegennahme der Kindesanerkennung in der Schweiz sind die schweizerischen Behörden u.a. am Wohnsitz des (hier: in der Schweiz domizilierten) Vaters zuständig (Art. 71 Abs. 1 IPRG). Die Kindesanerkennung in der Schweiz (Art. 260 Abs. 3 ZGB) kann u.a. ebenfalls nach dem Recht am Wohnsitz des Vaters (hier: nach schweizerischem Recht) erfolgen (Art. 72 Abs. 1 IPRG). Die Form untersteht schweizerischem Recht (Art. 72 Abs. 2 IPRG; Art. 11 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]), d.h. die Erklärung erfolgt grundsätzlich persönlich vor dem schweizerischen Zivilstandsbeamten (Art. 11 Abs. 5 ZStV). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Wunschvater das Kind in der Schweiz nach Art. 260 Abs. 3 ZGB anerkannt hat; nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils bestand dazu weder Anlass noch Notwendigkeit.

N2.Anerkennung am Wohnsitz des Vaters

Die Anerkennung kann nach dem Recht am Wohnsitz des in der Schweiz domizilierten Vaters (hier nach schweizerischem Recht) erfolgen. Die für die Entgegennahme zuständigen schweizerischen Behörden richten sich nach dem Wohnsitz des Vaters, und die Form der Anerkennung untersteht schweizerischem Recht.

Für die Entgegennahme der Kindesanerkennung in der Schweiz sind die schweizerischen Behörden u.a. am Wohnsitz des (hier: in der Schweiz domizilierten) Vaters zuständig (Art. 71 Abs. 1 IPRG). Die Kindesanerkennung in der Schweiz (Art. 260 Abs. 3 ZGB) kann u.a. ebenfalls nach dem Recht am Wohnsitz des Vaters (hier: nach schweizerischem Recht) erfolgen (Art. 72 Abs. 1 IPRG). Die Form untersteht schweizerischem Recht (Art. 72 Abs. 2 IPRG; Art. 11 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]), d.h. die Erklärung erfolgt grundsätzlich persönlich vor dem schweizerischen Zivilstandsbeamten (Art. 11 Abs. 5 ZStV). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Wunschvater das Kind in der Schweiz nach Art. 260 Abs. 3 ZGB anerkannt hat; nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils bestand dazu weder Anlass noch Notwendigkeit.

N3.Formvorschriften der Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung kann nach dem Recht am Wohnsitz des Vaters erfolgen. Die Formvorschriften unterliegen schweizerischem Recht; nach den in der Quelle zitierten Bestimmungen ist die Anerklärung grundsätzlich persönlich vor dem schweizerischen Zivilstandsbeamten abzugeben.

Für die Entgegennahme der Kindesanerkennung in der Schweiz sind die schweizerischen Behörden u.a. am Wohnsitz des (hier: in der Schweiz domizilierten) Vaters zuständig (Art. 71 Abs. 1 IPRG). Die Kindesanerkennung in der Schweiz (Art. 260 Abs. 3 ZGB) kann u.a. ebenfalls nach dem Recht am Wohnsitz des Vaters (hier: nach schweizerischem Recht) erfolgen (Art. 72 Abs. 1 IPRG). Die Form untersteht schweizerischem Recht (Art. 72 Abs. 2 IPRG; Art. 11 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]), d.h. die Erklärung erfolgt grundsätzlich persönlich vor dem schweizerischen Zivilstandsbeamten (Art. 11 Abs. 5 ZStV). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Wunschvater das Kind in der Schweiz nach Art. 260 Abs. 3 ZGB anerkannt hat; nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils bestand dazu weder Anlass noch Notwendigkeit.

N4.Überprüfung ausländischer Anerkennungen

Die schweizerische Behörde prüft, ob eine im Ausland erfolgte Anerkennung nach dem in Art. 72 Abs. 1 IPRG genannten anwendbaren ausländischen Recht — einschliesslich dessen IPR — den materiellen und formellen Anforderungen entspricht.

Gemäss Art. 73 Abs. 1 IPRG wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem BGE 148 III 384 S. 392 Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Art. 73 IPRG regelt die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Anerkennung eines Kindes und bezeichnet die in Art. 72 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnungen, nach welcher die Anerkennung gültig sein muss. Die Behörde in der Schweiz überprüft, ob die Kindesanerkennung nach dem in Frage stehenden Recht eines Staates einschliesslich seines IPR gültig war, d.h. den materiellen und formellen Anforderungen entspricht, und ihr daher in der Schweiz Wirkung verliehen werden kann (Urteil 5A_545/2020 vom 7. Februar 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 III 245).
Gemäss Art. 73 Abs. 1 IPRG wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem BGE 148 III 384 S. 392 Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Art. 73 IPRG regelt die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Anerkennung eines Kindes und bezeichnet die in Art. 72 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnungen, nach welcher die Anerkennung gültig sein muss. Die Behörde in der Schweiz überprüft, ob die Kindesanerkennung nach dem in Frage stehenden Recht eines Staates einschliesslich seines IPR gültig war, d.h. den materiellen und formellen Anforderungen entspricht, und ihr daher in der Schweiz Wirkung verliehen werden kann (Urteil 5A_545/2020 vom 7. Februar 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 III 245).

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