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Im entschiedenen Fall war die Anwendung des Rechts des Wohnsitzes (schweizerisches Recht) auf Fragen der materiellen Wirksamkeit, der Bindungswirkungen, der Auslegung des Erbvertrags sowie auf Rügen wegen Anfechtung oder Übervorteilung unbestritten und vom Gericht nicht beanstandet.
“auch nicht zu beanstanden (vgl. Art. 95 Abs. 4 und Art. 93 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 Bst. c des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht [HTestÜ; SR 0.211.312.1]). Im Ergebnis ebenfalls nichts anderes scheint die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen geltend zu machen, dem Vertrag sei die Anerkennung zu verweigern, weil er nicht in einem den Vorgaben des schweizerischen Rechts entsprechenden Beurkundungsverfahren ergangen sei. Auch bezüglich der weiter strittigen Fragen, ob die Beschwerdeführerin übervorteilt worden ist oder der Vertragsschluss mangelhaft war und ob eine im Vertrag enthaltene Bedingung eingetreten ist (dazu hinten E. 5 und 6), ist die Anwendung des schweizerischen Rechts nicht strittig oder zu beanstanden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 IPRG).”
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