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Bei grenzüberschreitenden Grundstücksverträgen ist eine abweichende Rechtswahl zulässig; bringen die Parteien keine solche Rechtswahl vor, gilt das Ortsrecht (lex situs).
“Nach unilateralem Recht gilt, dass Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Grundstücke sich befinden (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), dies aber nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde (Art. 119 Abs. 2 IPRG; Urteil 4C.99/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1). Die Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass dieser Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Mithin ist auf den Kaufvertrag das italienische Recht anwendbar, wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat. Folglich fragt sich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Grundstückkaufverträge des italienischen Rechts auf die mitübertragene Fahrnis eingehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, was ausländisches Recht angeht, zwar gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, dies aber nur, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG; Urteil 4A_357/ 2021 vom 3. September 2021 E. 2.2). BGE 150 II 417 S. 426”
Bei der Auslegung eines nach ausländischem Recht geschlossenen Grundstücksvertrags in abgaberechtlichen Angelegenheiten prüft das Bundesgericht nach Art. 119 IPRG nur, ob das anwendbare ausländische Recht willkürlich ausgelegt oder angewandt wurde; eine materielle Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der fremdrechtlichen Auslegung findet nicht statt.
“Regeste a Art. 96 lit. b BGG; Art. 119 IPRG; Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext. Handelt es sich bei der Auslegung eines nach ausländischem Recht geschlossenen Grundstückvertrags insgesamt um eine abgaberechtliche Angelegenheit, so liegt im Sinne von Art. 96 lit. b BGG eine vermögensrechtliche Sache im Streit. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob das streitige ausländische Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt worden ist (E. 2.6). Regeste b Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 14 Abs. 1 StHG; Bewertung einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert); Methodik. Regeln zur persönlichen Zugehörigkeit und teilweisen Steuerpflicht bzw. der Befreiung mit Progressionsvorbehalt, wie sie im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2), der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden (E. 2.3) sowie im Verhältnis zu Italien (DBA CH-IT; E. 2.4) herrschen. Das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) bezieht sich auf interkantonale, nicht auf internationale Verhältnisse.”
“Regeste a Art. 96 lit. b BGG; Art. 119 IPRG; Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext. Handelt es sich bei der Auslegung eines nach ausländischem Recht geschlossenen Grundstückvertrags insgesamt um eine abgaberechtliche Angelegenheit, so liegt im Sinne von Art. 96 lit. b BGG eine vermögensrechtliche Sache im Streit. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob das streitige ausländische Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt worden ist (E. 2.6). Regeste b Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 14 Abs. 1 StHG; Bewertung einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert); Methodik. Regeln zur persönlichen Zugehörigkeit und teilweisen Steuerpflicht bzw. der Befreiung mit Progressionsvorbehalt, wie sie im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2), der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden (E. 2.3) sowie im Verhältnis zu Italien (DBA CH-IT; E. 2.4) herrschen. Das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) bezieht sich auf interkantonale, nicht auf internationale Verhältnisse.”
Bei Verträgen über Grundstücke oder deren Gebrauch gilt nach der Rechtsprechung das Recht des Staates, in dem sich die Grundstücke befinden (lex rei sitae). Dies gilt jedoch nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde.
“Nach unilateralem Recht gilt, dass Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Grundstücke sich befinden (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), dies aber nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde (Art. 119 Abs. 2 IPRG; Urteil 4C.99/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1). Die Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass dieser Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Mithin ist auf den Kaufvertrag das italienische Recht anwendbar, wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat (Sachverhalt, lit. B.b). Folglich fragt sich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Grundstückkaufverträge des italienischen Rechts auf die mitübertragene Fahrnis eingehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, was ausländisches Recht angeht, zwar gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, dies aber nur, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG; Urteil 4A_357/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2).”
“Nach unilateralem Recht gilt, dass Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch dem Recht des Staates unterstehen, in dem die Grundstücke sich befinden (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), dies aber nur, soweit keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde (Art. 119 Abs. 2 IPRG; Urteil 4C.99/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1). Die Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass dieser Vertrag dem schweizerischen Recht unterstehe. Mithin ist auf den Kaufvertrag das italienische Recht anwendbar, wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat. Folglich fragt sich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Grundstückkaufverträge des italienischen Rechts auf die mitübertragene Fahrnis eingehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, was ausländisches Recht angeht, zwar gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, dies aber nur, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG; Urteil 4A_357/ 2021 vom 3. September 2021 E. 2.2). BGE 150 II 417 S. 426”
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